{"id":"bgbl1-1988-6-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_6.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs (Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV)","law_date":"1988-02-19T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                              161\nVerordnung\nzur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Lastenausgleichs\n(Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV}\nVom 19. Februar 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zen-                                  §4\ntrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des\n(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungs-\nKriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)\ngesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweis-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem\nLastenausgleichsarchiv\n§1\n1 . Grund- und Betriebslisten,\nDas Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen\n2. Kartenmaterial,\naus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der\n§§ 3 bis 5.                                                  3. Generalakten,\n§2                              4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den\nin das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unter-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze wer-\nlagen gehören.\nden nach Maßgabe des§ 8 des Lastenausgleichsgesetzes\nbezeichnet.                                                     (2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechts-\nverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\n(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und\ndem Lastenausgleichsarchiv\nzum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes\ngehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.                1 . Generalakten,\n2. Handakten,\n§3                              3. Betriebs- und Namenskarteien.\n(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in\n(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des\ndenen\nFeststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissiche-\n1. Vertreibungsschäden (§12 des Lastenausgleichsgeset-       rungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des\nzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichs-        Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststel-\ngesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Fest-        lung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-\nstellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparations- schaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der\nschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes         einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten,\nan Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit        Stammakten, Leitakten) ab.\ndie Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme\nChinas entstanden sind.                                                             §5\n2. Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweis-             Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des\nsicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wur-   Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Aus-\nden, sowie                                              gleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv\nausgewählte Unterlagen:\n3. Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach          1. Mieterdarlehen,\ndem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden,       2. Altsparergesetz,\nsoweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes        3. Soforthilfegesetz,\nbelegen waren.                                           4. Wohnraumhilfe,\n(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle       5. Währungsausgleichsgesetz,\nAkten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12         6. Ausbildungshilfe,\ndes Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14\ndes Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen         7. Beschwerdeausschüsse,\nnach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie          8. Arbeitsplatzdarlehen,\nabgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11\n9. Heimförderung,\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten\nGebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.                10. Hausratentschädigung,","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n11. Aufbaudarlehen Gewerbe,                                 len. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv\n12. Aufbaudarlehen Wohnungsbau,                             gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der\njeweiligen Akte beizuheften.\n13. Aufbaudarlehen Landwirtschaft,\n14. Kriegsschadenrente,                                        (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden A~ten sind in\neinem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die\n15. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz       nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein\n(soweit nicht von § 3 erfaßt),                         Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzu-\n16. Hauptentschädigung,                                      nehmen.\n17. Mehrfachleistungen,                                                                  §7\n18. Härtefonds - Flüchtlingshilfegesetz,                       Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusam-\nmen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichs-\n19. Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),     archiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersen-\n20. Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3          den, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.\nAbs. 1 erfaßt).\nDabei ist neben .der Arbeitsweise der Ausgleichsverwal-                                  §8\ntung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche    Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nEingliederung des begünstigten Personenkreises darzu-       Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des\nstellen.                                                    Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land\n§6                              Berlin.\n(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3                                   §9\nAbs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufül-   Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                  163\nAnlage 1\n(zu§ 6 Abs. 1)\n-  Ausgleichsamt -\n01 Archivsignatur        Zusatz\n02 Nr.d.AA\n03 Aktenzeichen des Ausgleichsamtes\n04 Name des unmittelbar Geschädigten (bei Antragstellung)\nOS Vorname\n06 Geburtsname\n07 Geburtsdatum\nTag    Monat Jahr\n08 Schadensort\n09 Kreis des Schadensortes und Staat\n10 Landwirtschaft\n11 Grundvermögen\n12 Betriebsvermögen\n13 Bemerkungen\nBearbeitet:                   Geprüft:\nAusgleichsamt\n(Handzeichen/Datum!          (Handzeichen/Datum}\nweitergeleitet an EDV-Stelle: Geprüft:\nBundesarchiv/\nLastenausgleichs-\narchiv\n(Handzeichen/Datum)          (Handzeichen/Datum)","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nAbgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten\nLfd. Nr.       Aktenzeichen         Lfd. Nr.        Aktenzeichen         Lfd. Nr. Aktenzeichen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                     165\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 2)\nAbgabeliste für Sachakten\nArchiv-\nLfd. Nr.          Aktenzeichen                 Aktenbetreff            Bd.-Nr.    Zeitraum\nSignatur","166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung zur Änderung der\nfünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)\nVom 23. Februar 1988\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-               räuschemissionspegels von Baumaschinen und Bau-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet            geräten (ABI. EG 1979 Nr. L 33 S. 15) an den techni-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              schen Fortschritt angepaßt, so gelten sie, soweit sie\nden Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in\nder geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nArtikel 1                              meinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderun-\ngen gelten vom ersten Tage des dritten auf die Ver-\nDie Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des               öffentlichung folgenden Monats an.\"\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-\nVerordnung - 15. BlmSchV) vom 10. November 1986\n3. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\n(BGBI. 1 S. 1729) wird wie folgt geändert:\n,,§ 7a\n1. In § 3 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende des                           Übergangsregelung\nSatzes durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nDie in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten Baumaschinen\nmer 6 angefügt:\nkönnen bis zum 24. Dezember 1988 gewerbsmäßig\n,,6. Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen,         oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\nLader und Baggerlader                                 auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den\nAnforderungen des § 2 nicht entsprechen.\"\ndie Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezem-\nber 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissions-\npegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planier-                                Artikel 2\nmaschinen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr.                                Berlin-Klausel\nL 384 S. 1).\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nImmissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung\ngenannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der                            Artikel 3\nin § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie oder nach Artikel 5\nInkrafttreten\nder Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezem-\nber 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Ge-       Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer"]}