{"id":"bgbl1-1988-6-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_6.pdf#page=7","order":5,"title":"Ausfuhrerstattungsverordnung","law_date":"1988-02-17T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                   155\nAusfuhrerstattungsverordnung\nVom 17. Februar 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1    zureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur Aus-\nsowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des          fuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Die Aus-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-        fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom            zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen       schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist.\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft\nverordnet:                                                      (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung\ngelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-\n§1                             verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                   §4\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommis-               Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr\nsion der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsrege-           Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Arti-\nlungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlas- kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Gebrauch\nsen worden sind.                                            macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbereich\ndieser Verordnung unmittelbar nach dritten Ländern aus-\n(2) Erstattungen werden nicht gewährt                    geführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der Ausgangs-\nzollstelle (§ 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1. bei der Ausfuhr von Waren\nzur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung aus\na) als Veredelungserzeugnisse aus einer aktiven Ver-    dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.\nedelung, auch im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr,\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 (ABI. EG\nNr. L 188 S. 1),                                                                   §5\nb) in der passiven Veredelung nach der Verordnung                                 Lieferungen,\n(EWG) Nr. 2473/86 (ABI. EG Nr. L 212 S. 1)                      die der Ausfuhr gleichgestellt sind\nin der jeweils geltenden Fassung,                          (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in\n2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus\nder jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden,\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beförde-\ndie\nrung oder zur Lagerung.\n1 . als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im\n§2                                   Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen\nZollordnung geliefert worden sind,\nZuständigkeit\n2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und           rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-\nder in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-            geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-\nfinanzverwaltung.                                                 unternehmen geliefert worden sind,\n§3                              3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtlichen\nAbfertigung zur Ausfuhr                         Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden\nsind. Diese Waren gelten als von den Streitkräften zu\n(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die Überfüh-          ihrer ausschließlichen Verwendung trei von Eingangs-\nrung in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung            abgaben eingeführt, außer wenn sie an Streitkräfte im\nder Erstattung beantragt wird, ist als Dokument für die           Land Berlin geliefert werden. Mit der Übergabe gehen\nInanspruchnahme der Ausfuhrerstattung im Sinne von               die Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte\nArtikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABI.           über.\nEG Nr. L 351 S. 1) ein Kontrollexemplar T 5 nach der\n(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nach-\nVerordnung (EWG) Nr. 2823/87 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung (Kontrollexemplar) zu ver-     stehend nichts anderes bestimmt ist.\nwenden.                                                         (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen\n(2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, soweit   nach Absatz 1 Nr. 3 ist\nnachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ver-       a) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, wenn\nsandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts-          es im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-\nverordnung) zuständig.                                           den ist,\n(3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszufüllen,   b) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem\nzu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle ein-               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-","156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmeinschaft erteilten Kontrollexemplars mit dem Antrag   zollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5 Nr. 4 der Allge-\ngestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu   meinen Zollordnung) können dem Inhaber des Vorrats-\nüberwachen.                                             lagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-\nzweck erfordert.\nDie zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die\nWaren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im\nKontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine                                     §7\nnach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs-                    Bewilligung der Erstattungs-Veredelung\nbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der\n(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk    Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in\nder Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von der      einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten\nGestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1 geliefert   Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf\nwerden sollen. In diesem Fall sind die Lieferungen eines     es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die\nKalendermonats in einem Kontrollexemplar zusammen-           Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im\nzufassen, das unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats      Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-\nzu beantragen ist. Bei Lieferungen in anderen Mitglied-      Veredelungen, die in einer vom Bundesminister der Finan-\nstaaten kann Gestellungsbefreiung nur zugelassen wer-        zen zu diesem Zweck in der Vorschrittensammlung Bun-\nden, wenn sie auch nach Artikel 17 der Verordnung (EWG)      desfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums\nNr. 2823/87 in der jeweils geltenden Fassung bewilligt ist.  der Finanzen - bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind.\nDas Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei-      Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt\nlen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.              zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten\nausführen will.\n§6\n(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die\nVorratslager\nzur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund-\nfür Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nerzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei-\n(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf  tungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der\n(Vorratslager) können zugelassen werden:                     Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse)\nnach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Codenum-\n1 . besondere Lagerstätten oder besondere Teile von          mer der gemeinschaftlichen Erstattungsnomenklatur zu\nLagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll-     bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge\ngesetzes),                                              an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die\n2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem          Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Her-\nFreihafen.                                              stellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grund-\nerzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Ver-\n(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist\nedelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1995/85 veredelt\ndas Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die\nwerden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.\nErlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen erteilt\nhat.\n(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung\n(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind     ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)\nalle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-\nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung\nmäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen der\nerforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag eine Zeich-\nZollverwaltung vertrauenswürdig ist,\nnung und Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken\nbeizufügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt         2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-\nnicht bereits vorliegen. Soll sich ,die Zulassung auch auf        ordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der jeweils geltenden\ndie Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager            Fassung abgibt,\nerstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zube-    3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-\nreitungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffen-             legt:\nheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufü-\ngen; jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Haupt-          a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nzollamt unverzüglich in drei Stücken zu melden.                      Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver-\narbeitet werden,\n(4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-\n(5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager            tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist§ 40a Abs. 1 und 4 des Zollgeset-             liche Ausbeute.\nzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine\n(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.\nbesondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch\nSie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-\nfür Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).\nsetzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vorge-\n(6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa-         legen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer eine\nchung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der             allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch\nWaren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls        nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu\ndie Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf        erfüllen, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er\nbeziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang       die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-            Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-\nfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das Haupt-        geschlossen werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                               157\n(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, wel- § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten. Veredelungserzeug-\nche Zollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht          nisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen\n(überwachende Zollstelle). Überwachende Zollstelle für      unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind\nallgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zoll-  der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle\nstelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse her-      kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in\ngestellt werden.                                             anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung\nder Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Abmeldung ist\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen         zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-\nder Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet       erzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-\nwerden, unterliegen der amtlichen Überwachung. Die           edelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere\nüberwachende Zollstelle kann dem Veredeler Auflagen          Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen\nerteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.         nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan-\n(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der    gen der überwachenden Zollstelle ist dies durch zusätzli-\nVeredeler über die Warenbewegung und Veredelung              che Unterlagen nachzuweisen. Der Veredeler erhält ein\nAnschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen          Stück der Abmeldung zurück.\nkönnen betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden,            (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse sind\nsoweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand       auszuführen oder in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vor-\nund die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.       finanzierung der Erstattung zu überführen.\nDie überwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen\n(3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch\nverzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung nicht\nein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexemplar\ngefährdet erscheint.\nist zusammen mit der Abmeldung der überwachenden\n(8) Der Veredeler ist verpflichtet,                       Zollstelle vorzulegen. Die Ausfuhrerklärung oder die Ver-\nsand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies nach\n1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach            den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung für die\nAbsatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich   Ausfuhr erforderlich ist.\nzu melden,\n(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung\n2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich         und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Beanstan-\nhierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs          dungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und erteilt\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht.längere Aufbe-    das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwen-\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.      dung.\n(5) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse\n§8                              neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen\nVerfahren in der Erstattungs-Veredelung              einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die\nVeredelungserzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben\n(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs-Verede-    die Absätze 1 bis 4 unberührt.\nlung übergeführt werden, so hat der Veredeler dies der\nüberwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken unter      (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der\nAngabe von Menge, Art und Beschaffenheit der Grund-          Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann die\nerzeugnisse sowie der daraus herzustellenden Verede-         überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar zugleich als\nlungserzeugnisse zu melden. Der Anzeige ist, soweit erfor-   Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter Satz findet inso-\nderlich, die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbe-        weit keine Anwendung.\nscheinigung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige          (7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine\nkeine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die            Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstat-\nAnzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der tung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-Lagerung zugleich\nAnnahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26       als Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf Grund-                                 §10\nerzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die               Abrechnung der Erstattungs-Veredelung\nüberwachende Zollstelle im Betrieb des Veredelers vor-\nhanden sind. Soweit in den in § 1 Abs. 1 genannten              Zur Feststellung, ob die Veredelungs~rzeugnisse inner-\nRechtsakten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Ver-     halb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden sind,\nedelungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnis-          wird die Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf\nsen hergestellt werden, die den angezeigten Grund-           dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam-\nerzeugnissen nach Menge und Beschaffenheit ent-              mengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen-\nsprechen.                                                    dervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer-\nden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die\n§9                              Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse\nin der Reihenfolge ihrer Überführung auf die abgemelde-\nAbmeldung von der Erstattungs-Veredelung               ten Veredelungserzeugnisse angerechnet.\n(1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-\nchenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach                                      § 11\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzunehmen.                             Erstattungs-Lagerung\nIn die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung der\nErstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzu-            (1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5 der\nnehmen. Für die Abmeldung gelten die Fristen nach den in      Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen werden sollen,","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung mit Vor-         Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch\nfinanzierung der Erstattung zu beantragen. Für Waren, die          die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Num-\nnach Annahme der Ausfuhranmeldung nach Artikel 3 der              mer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,\nVerordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder im Anschluß an eine             a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder\nErstattungs-Veredelung oder eine Erstattungs-Lagerung                sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste\nmit Vorfinanzierung der Erstattung gelagert werden sollen,            und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1\nist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne\nbezeichneten Meldungen sind, zu führen;\nVorfinanzierung der Erstattung zu beantragen.\nb) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an\n(2) Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord-              Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen\nnung einem Zollagerverfahren unterworfen werden sollen,               getrennt von anderen Beständen zu lagern und\nist die Zollanmeldung abweichend von § 90 der Allgemei-\nnen Zollordnung in drei Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2         c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und\nSatz 1 der Allgemeinen Zollordnung in vier Stücken ab-                die Belege, die sich auf die in Buchstabe-a bezeich-\nzugeben. Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord-                 neten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang auf-\nnung in einem Lager in einem Freihafen gelagert werden                zubewahren.\nsollen, sind bei der zuständigen Zollstelle nach vorge-           Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem\nschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Waren,             Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen,\nfür die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verord-          soweit es der Überwachungszweck erfordert.\nnung vorfinanziert werden soll, die aber in einem anderen\n3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das\nzu einem Zollager- oder Freizonenverfahren abgefertigt            Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die\nwerden sollen, sind der Versandzollstelle in einem Kon-           Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die\ntrollexemplar mit zusätzlicher Durchschrift anzumelden.\nGegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-\nZusammen mit der Anmeldung nach Satz 1 , 2 oder 3                 gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu\nist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder die              gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht\nVorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen. In den Fäl-           kommenden kaufmännischen Bücher, besondere\nlen der Sätze 1 und 2 ist die Zollanmeldung oder Anmel-\nAufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur\ndung mit jeweils einem Stück weniger abzugeben, wenn              Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-\nihr ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nforderliche Unterstützung zu gewähren.\nWirtschaftsgemeinschaft ausgestelltes Kontrollexemplar\nmit einem der Vermerke nach Artikel 28 Abs. 6 Buchsta-        4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars\nbe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beigefügt wird.             zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das\nBei Überführung von Waren aus einer Erstattungs-Lage-             Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die\nrung mit Vorfinanzierung in eine Erstattungs-Lagerung             nach den Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nohne Vorfinanzierung der Erstattung gilt die Anmeldung            gemeldet worden sind.\nzur zweiten Lagerung zugleich als Abmeldung von der           5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die\nersten Lagerung.                                                  Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen\n(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexemplar      obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder\nnachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Abmeldung               mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die\nder Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Aus-         Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in\nfuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung ist bei-          zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die\nzufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-         Anzeige mitzuunterschreiben.\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3          (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk\nAbs. 4 und § 4 finden Anwendung.                              1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-\nnommen werden soll, oder\n§ 12                             2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des\nZusätzliche Bestimmungen für Malz                     Wirtschaftsjahres hergestellt wird,\n(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder der    zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-\nKommission ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt         direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige\nwird, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:               Zollstelle bestimmen.\n1 . Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis-                                      § 13\nsion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige                   Melde- und Aufbewahrungspflichten\nZollstelle sind beizufügen:\n(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Kapitel 1\na) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume        der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABI. EG Nr. L 107\nin zwei Stücken;                                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim-\nb) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus    mungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des\nfestgesetzt worden ist.                              Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden und\nendet die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist\nIst derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller\ndies von dem im Feld 2 des Kontrollexemplars genannten\nund Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen\nAusführer und, wenn die Erklärung im Feld 11 O von einerr.\nPersonen zu unterzeichnen.\nim Feld 14 genannten Anmelder oder Vertreter abgegeben\n2. Betriebe, in .denen Gerste und Malz gelagert werden,       wurde, auch von diesem der Zollstelle, die das Kontroll-\ndie Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten              exemplar erteilt hat, unverzüglich zu melden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                 159\n(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der          jeweils geltenden Fassung genannt sind, die nach\nAusfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der                    dieser Vorschrift zur Berechnung der Ausfuhrerstat-\nGeschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle                  tung erforderlichen Angaben\nUnterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,\ndurch geeignete Unterlagen,\nKennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere               b) die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-                  (EWG) Nr. 426/86 (ABI. EG Nr. L 49 S. 1) in der\nhen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch                jeweils geltenden Fassung genannt sind, die zur\nalle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, ins-                  Herstellung der auszuführenden Ware verwendeten\nbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte,                       Mengen an Saccharose in Weißzucker, Rohzucker,\nLaboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege-                     Zuckerrüben- oder Zuckerrohrsirup, an Trockenstoff\nlisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche              in lsoglukose und an Glukose und Glukosesirup\nUnterlagen übernommen worden sind.                                       durch geeignete Unterlagen.\n§ 14                                                          § 16\nAntragsteller und Antrag                                      Gewährung der Erstattung\n(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer               (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die Erstat-\n1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 des Kontroll-            tung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenordnung gilt\nexemplars genannt ist,                                   sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit               der\nBekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.\n2. die Anzeige nach § 8 Abs. 1 abgegeben hat,\n(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt\n3. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Anmeldung nach         oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefordert, so ist\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat oder im Feld      ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Beleh-\n2 des Kontrollexemplars nach § 11 Abs. 2 Satz 3           rung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,\ngenannt ist oder                                          bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist\n4. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative die      zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\nAnmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben        Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der\nhat.                                                      Abgabenordnung sinngemäß.\n(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebenem\n§ 17\nMuster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.\nVorschußweise Zahlung der Erstattung\n§ 15                               Soll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat\nNachweise\nder Antragsteller\n(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den\n1. im Falle der Ausfuhrabfertigung nach § 3\nErstattungsanspruch darzutun und die notwendigen\nBeweise zu erbringen.                                              a) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durchschrift\ndes Kontrollexemplars abzugeben und\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung\nder Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas nach-                b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der\nzuweisen:                                                              Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund\nzurückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kon-\n1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr                 trollexemplars zusammen mit dem Antrag auf\noder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 7 der            Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen,\nVerordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Verfahren\n2. im Falle der Überführung in eine Erstattungs-Lagerung\ndurch das Kontrollexemplar,                                ohne Vorfinanzierung der Erstattung nach § 11 Abs. 1\n2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der                Satz 2 erste Alternative im Antrag auf Erstattung auf die\nGemeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach             Lageranmeldung hinzuweisen.\neiner Verordnung des Rates oder der Kommission\nerforderlich ist,                                                                       § 18\ndurch geeignete Unterlagen,                                   Vorfinanzierung bei Erstattungs-Lagerung\nin einem anderen Mitgliedstaat\n3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zuvor aus\neinem dritten Land eingeführt worden sind, daß die           Im Falle der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 hat der\nausgeführten Waren mit den eingeführten Waren iden-       Antragsteller dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm\ntisch sind und die Abschöpfungen auf diese Waren bei      von der Versandzollstelle zurückgegebene zusätzliche\nder Einfuhr erhoben worden sind, soweit dieser Nach-      Durchschrift des Kontrollexemplars zusammen mit dem\nweis nach einer Verordnung des Rates oder der Kom-        Antrag auf Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen.\nmission erforderlich ist,\ndurch geeignete Unterlagen,                                                          § 19\n4. bei Waren,                                                                       Sicherheitsleistung\na) die in den Anhängen B und C der Verordnung                (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung\n(EWG) Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27) in der    (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-","160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nrung der Erstattung (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder als Vorschuß                                § 20\n(§ 17) gezahlt werden, so ist die in diesen Fällen vor-                            Verwaltungsakte\ngeschriebene Sicherheit zu leisten. Ist bei Erstattungs-\nVeredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-             Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ham-\nrung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungs-           burg-Jonas als Erstattungsbescheide und für Verwaltungs-\nerklärung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EWG)       akte der Zollstellen im Erstattungsverfahren gelten die\nNr. 3665/87 die Sicherheit noch nicht oder nicht in aus-       Vorschriften der §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinn-\nreichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicher-  gemäß.\nheit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen                                 § 21\nnach der Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Das                               Berlin-Klausel\nHauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Entscheidung über\nden Verfall der Sicherheit.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in den        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts anderes\nauch im Land Berlin.\nbestimmt ist, die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der\nAbgabenordnung sinngemäß. Für die Befriedigung wegen                                      § 22\ndes Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von                                       1nkrafttreten;\nSicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinngemäß.                            abgelöste Vorschrift\n(3) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in         Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Gleich-\nden Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet,  zeitig tritt die EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom\nso ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe      19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch Artikel 1\ndes Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung           der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1\n(EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend.          S. 2530), außer Kraft.\nBonn, den 17. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}