{"id":"bgbl1-1988-6-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_6.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)","law_date":"1988-02-12T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                151\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk\n(Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)\nVom 12. Februar 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             6. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  unreinigung durch chemische, physikalische und bio-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       logische Einflüsse,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister       7. Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                            der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-,\nPflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schäd-\n1. Abschnitt                              lingsbekämpfungsmitteln,\nBerufsbild                           8. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen\nund Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, War-\n§ 1                                   tung und Instandhaltung,\nBerufsbild                           9. Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen\nund Abrechnungsverfahren,\n(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende            1o. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nTätigkeiten zuzurechnen:\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehand-           11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nlung von Außenbauteilen an Bauwerken,                         Hygienerechts, insbesondere des Bundesseuchen-\ngesetzes, des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien\n2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von              des Bundesgesundheitsamts und der Deutschen\nInnenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeein-            Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des\nrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von                 Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffver-\nRaumausstattungen und Verglasungen,\nordnung, und der Schädlingsbekämpfung,\n3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen        12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nsowie Beseitigen von Produktionsrückständen,                  Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlen-\n4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrich-          schutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufs-\ntungen sowie von Beleuchtungsanlagen,                         bezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung für\n5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich          Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistun-\nder Durchführung des Winterdienstes,                          gen, des Standardleistungsbuchs, der Straßenver-\nkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-\n6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,                     gung,\n7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbe-          13. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen\nkämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raum-               von Bauzeichnungen,\nhygiene.\n14. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organi-\n(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende                 sationsplänen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      15. Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesund-\n1. Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,              heitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,\n2. Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsicht-     16. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden\nlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge             Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenver-\nsowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfek-             änderungen und -verunreinigungen,\ntions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,                17. Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,\n3. Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und         18. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-\nStrahlungen,                                                gungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,\n4. Kenntnisse der chemischen und biologischen zusam-        19. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäß-\nmenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten              rigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder\nReinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions-          sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,\nund Schädlingsbekämpfungsmittel,\n20. Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von\n5. Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der               Bodenbelägen,\nchemischen und physikalischen Verhaltensweisen der\nzu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer         21. Abziehen, Schleifen, Versiegeln,\nUntergründe,                                           22. Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,","152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n23. Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren,              b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,\nDetachieren,                                                 c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,\n24. Desinfizieren,                                                 d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbau-\n25. Bekämpfen von Schädlingen,                                        schränke und der Tafeln,\n26. Entstauben mit Vakuumgeräten,                                  e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit\nanschließender Erstpflege und Beschichtung sowie\n27. Reinigen mit Hochdruckgeräten,\nGrundreinigung eines textilen Bodenbelags mit\n28. Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und                   Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,\nRückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metall-\nf) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\npflegemitteln,\nschließlich der sanitären Einrichtungen;\n29. Entfernen und Beseitigen von Abfällen,\n3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus·:\n30. Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und\nBedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeits-          a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung\nbühnen,                                                          von Fußböden in Krankenzimmern,\n31. Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahren-             b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,\nder Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,                   c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\n32. Instandhalten der berufsbezogenen            Werkzeuge,           schließlich der sanitären Einrichtungen,\nGeräte und Maschinen.                                        d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes,\neiner Dialyse- oder einer Intensivstation;\n2. Abschnitt                         4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\na) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von\nder Meisterprüfung                              Fußböden in Pflegezimmern,\n§2                                 b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,\nGliederung, Dauer und Bestehen                       c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\nder praktischen Prüfung                           schließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnah-\n(Teil 1)                                 men,\nd) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\neinschließlich prophylaktischer Entwesungsmaß-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nnahmen,\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                     e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der\nphysikalischen Therapie;\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-       5. eine Industriereinigung, bestehend aus:\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       a) Entstaubung der Decken und Wände,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunst-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-               abzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungs-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  körper,\nc) Reinigung von Maschinen und technischen Ein-\n§3                                     richtungen einschließlich der Laufbänder und Kran-\nMeisterprüfungsarbeit                            anlagen,\n{1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fuß-\ngenannten Arbeiten auszuführen:                                       böden,\ne) Reinigung von Industrieverglasungen,\n1. eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:\nf) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;\na) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,\nb) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,             6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:\nc) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden              a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen\noder Belagsarten mit anschließender Erstpflege                Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,\noder Beschichtung,                                         b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen\nd) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars                und Nebenbauteile,\neinschließlich der Möbelpflege,                           c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,\ne) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitä-         d) Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit\nren Einrichtungen;                                            Strahlengeräten,\n2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwal-            e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-\ntungsgebäudes, bestehend aus:                                     denden Nebenbauteile,\na) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien              f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-\nund Rolläden,                                                 nen, Sachen und der Umwelt;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                 153\n7. eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts,            7. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen ein-\nbestehend aus:                                                 schließlich Rahmen,\na) Aufstellen    des für die Arbeiten erforderlichen      8. Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder\nGerüsts,                                                   einer Industrieverglasung,\nb) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen\n9. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartech-\nund Nebenbauteile,\nnischen Anlage,\nc) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,\n10. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrs-\nd) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flä-               technischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweis-\nchen,                                                      einrichtung,\ne) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-\n11 . Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und\ndenden Nebenbauteile,\nWetterschutzanlagen,\nf) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen\nund Neutralisierung von Umwelteinflüssen,            12. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassaden-\nteils,\ng) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-\nnen, Sachen und der Umwelt;                          13. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem\nDenkmal,\n8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels,\nbestehend aus:                                           14. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunst-\nabzugsanlage,\na) Reinigung und Pflege der Wand- und Decken-\nflächen,                                             15. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und\nb) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und               Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines\nZugänge,                                                   Fernreiseverkehrsmittels,\nc) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Hand-       16. Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.\ngriffe,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nd) Reinigung der elastis~ben Bodenbeläge einschließ-     und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nBodenbeläge einschließlich Detachierung und          ten.\nDesinfizierung,\ne) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrich-                                §5\ntungen,\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nf) Reinigung und Pflege der Außenflächen.                                           (Teil II)\n(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungs-      (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbe-          Prüfungsfächern nachzuweisen:\nschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur\nGenehmigung vorzulegen.                                      1. Auftragsbearbeitung:\na) Auswerten von Bauzeichnungen,\n(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nach-        b) Erstellen von Massenberechnungen,\nkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung\nder Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                    c) Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisa-\ntionsplänen und Arbeitsskizzen,\nd) Aufstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschi-\n§4                                      nen, Geräte und Materialien,\nArbeitsprobe                            e) Abrechnen von Lohn und Gehalt;\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                     2. Kalkulation:\n1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen             Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nFußbodenbelags,                                            bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Be-\nrechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation;\n2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fuß-\nbodenbelags,\n3. Fachtechnologie:\n3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holz-\na) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,\nfußbodens,\nb) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physi-\n4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenstän-\nkalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden\nden der Raumausstattung,\nBau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,\n5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtun-\nc) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,\ngen und Anlagen,\nd) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,\n6. Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden\nBekämpfungsmaßnahme,                                         e) Geräte, Maschinen und Anlagen;","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Werkstoffkunde:                                                                     3. Abschnitt\nHauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und                       Übergangs- und Schlußvorschriften\nLagerung der Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-,\nDesinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel;\n§6\n5. Schutzbestimmungen:\nÜbergangsvorschrift\na) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,                                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nb) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts,        zu Ende geführt.\ndes Bundesseuchengesetzes, des Schulseuchen-\ngesetzes, der Richtlinien des Bundesgesundheits-\namts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene                                      §7\nund Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts,\nWeitere Anforderungen\ninsbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der\nSchädlingsbekämpfung,                                     Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nc) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-         bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der      Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nVDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen          12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nDIN-Normen, der Verdingungsordnung für Baulei-         den Fassung.\nstungen, der Verdingungsordnung für Leistungen,\ndes Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrs-\n§8\nordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-\ngung.                                                                          Berlin-Klausel\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nren.                                                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                          §9\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleich-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäude-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-         reiniger-Handwerk vom 9. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2440)\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.                         außer Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}