{"id":"bgbl1-1988-6-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1988-02-11T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["150                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8\ndes Bundessozialhilfegesetzes\nVom 11. Februar 1988\nAuf Grund des§ 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegeset-        1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 3 000 Deutsche\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar           Mark, wenn beide Eheleute (Nummer 2) oder beide Eltern-\n1987 (BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundes-          teile (Nummer 3) blind oder behindert im Sinne des § 24\nrates verordnet:                                               Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind.\n§ 1\n(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermö-\n(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im          gen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der\nSinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind,                 Betrag von 1 200 Deutsche Mark, im Falle des § 67 und\n1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchen-          des § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes von 3 000 Deutsche\nden abhängig ist,                                          Mark, nicht anzusetzen. Leben im Falle der Hilfe in beson-\nderen Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das\na) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 2 500 Deutsche        Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem der\nMark,                                                  Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, so ist\nb) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 4 500           Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.\nDeutsche Mark, im Falle des § 67 und des § 69\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes jedoch 8 000 Deutsche                                    §2\nMark,\n(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b\nzuzüglich eines Betrages von 500 Deutsche Mark für         maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im\njede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend            Einzelfall eine besondere Notlage des Hilfesuchenden\nunterhalten wird,                                          besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage\n2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchen-          besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der\nden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten           Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie\nabhängig ist,                                              besondere Belastungen zu berücksichtigen.\nder nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende               (2) Der nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b\nBetrag zuzüglich eines Betrages von 1 200 Deutsche         maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt wer-\nMark für den Ehegatten und eines Betrages von 500          den, wenn die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1\nDeutsche Mark für jede Person, die vom Hilfesuchen-        des Gesetzes vorliegen.\nden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten\n§3\nwird,\n3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines minderjähri-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngen unverheirateten Hilfesuchenden und seiner Eltern       tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes-\nabhängig ist,                                              sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nder nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende\nBetrag zuzüglich eines Betrages von 1 200 Deutsche                                      §4\nMark für einen Elternteil und eines Betrages von 500          Diese Verordnung tritt am 1 . April 1988 in Kraft. Gleich-\nDeutsche Mark für den Hilfesuchenden und für jede          zeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 88\nPerson, die von den Eltern oder vom Hilfesuchenden         Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. No-\nüberwiegend unterhalten wird.                              vember 1970 (BGBI. 1S. 1529), zuletzt geändert durch die\nIm Falle des§ 67 und des§ 69 Abs. 4 Satz 2 des Geset-          Verordnung vom 6. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2004),\nzes tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von   außer Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                151\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk\n(Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)\nVom 12. Februar 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             6. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  unreinigung durch chemische, physikalische und bio-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       logische Einflüsse,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister       7. Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                            der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-,\nPflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schäd-\n1. Abschnitt                              lingsbekämpfungsmitteln,\nBerufsbild                           8. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen\nund Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, War-\n§ 1                                   tung und Instandhaltung,\nBerufsbild                           9. Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen\nund Abrechnungsverfahren,\n(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende            1o. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nTätigkeiten zuzurechnen:\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehand-           11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nlung von Außenbauteilen an Bauwerken,                         Hygienerechts, insbesondere des Bundesseuchen-\ngesetzes, des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien\n2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von              des Bundesgesundheitsamts und der Deutschen\nInnenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeein-            Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des\nrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von                 Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffver-\nRaumausstattungen und Verglasungen,\nordnung, und der Schädlingsbekämpfung,\n3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen        12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nsowie Beseitigen von Produktionsrückständen,                  Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlen-\n4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrich-          schutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufs-\ntungen sowie von Beleuchtungsanlagen,                         bezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung für\n5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich          Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistun-\nder Durchführung des Winterdienstes,                          gen, des Standardleistungsbuchs, der Straßenver-\nkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-\n6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,                     gung,\n7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbe-          13. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen\nkämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raum-               von Bauzeichnungen,\nhygiene.\n14. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organi-\n(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende                 sationsplänen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      15. Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesund-\n1. Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,              heitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,\n2. Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsicht-     16. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden\nlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge             Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenver-\nsowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfek-             änderungen und -verunreinigungen,\ntions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,                17. Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,\n3. Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und         18. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-\nStrahlungen,                                                gungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,\n4. Kenntnisse der chemischen und biologischen zusam-        19. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäß-\nmenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten              rigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder\nReinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions-          sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,\nund Schädlingsbekämpfungsmittel,\n20. Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von\n5. Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der               Bodenbelägen,\nchemischen und physikalischen Verhaltensweisen der\nzu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer         21. Abziehen, Schleifen, Versiegeln,\nUntergründe,                                           22. Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,","152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n23. Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren,              b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,\nDetachieren,                                                 c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,\n24. Desinfizieren,                                                 d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbau-\n25. Bekämpfen von Schädlingen,                                        schränke und der Tafeln,\n26. Entstauben mit Vakuumgeräten,                                  e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit\nanschließender Erstpflege und Beschichtung sowie\n27. Reinigen mit Hochdruckgeräten,\nGrundreinigung eines textilen Bodenbelags mit\n28. Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und                   Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,\nRückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metall-\nf) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\npflegemitteln,\nschließlich der sanitären Einrichtungen;\n29. Entfernen und Beseitigen von Abfällen,\n3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus·:\n30. Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und\nBedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeits-          a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung\nbühnen,                                                          von Fußböden in Krankenzimmern,\n31. Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahren-             b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,\nder Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,                   c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\n32. Instandhalten der berufsbezogenen            Werkzeuge,           schließlich der sanitären Einrichtungen,\nGeräte und Maschinen.                                        d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes,\neiner Dialyse- oder einer Intensivstation;\n2. Abschnitt                         4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\na) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von\nder Meisterprüfung                              Fußböden in Pflegezimmern,\n§2                                 b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,\nGliederung, Dauer und Bestehen                       c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-\nder praktischen Prüfung                           schließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnah-\n(Teil 1)                                 men,\nd) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\neinschließlich prophylaktischer Entwesungsmaß-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nnahmen,\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                     e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der\nphysikalischen Therapie;\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-       5. eine Industriereinigung, bestehend aus:\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       a) Entstaubung der Decken und Wände,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunst-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-               abzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungs-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  körper,\nc) Reinigung von Maschinen und technischen Ein-\n§3                                     richtungen einschließlich der Laufbänder und Kran-\nMeisterprüfungsarbeit                            anlagen,\n{1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fuß-\ngenannten Arbeiten auszuführen:                                       böden,\ne) Reinigung von Industrieverglasungen,\n1. eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:\nf) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;\na) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,\nb) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,             6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:\nc) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden              a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen\noder Belagsarten mit anschließender Erstpflege                Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,\noder Beschichtung,                                         b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen\nd) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars                und Nebenbauteile,\neinschließlich der Möbelpflege,                           c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,\ne) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitä-         d) Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit\nren Einrichtungen;                                            Strahlengeräten,\n2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwal-            e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-\ntungsgebäudes, bestehend aus:                                     denden Nebenbauteile,\na) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien              f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-\nund Rolläden,                                                 nen, Sachen und der Umwelt;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                 153\n7. eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts,            7. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen ein-\nbestehend aus:                                                 schließlich Rahmen,\na) Aufstellen    des für die Arbeiten erforderlichen      8. Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder\nGerüsts,                                                   einer Industrieverglasung,\nb) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen\n9. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartech-\nund Nebenbauteile,\nnischen Anlage,\nc) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,\n10. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrs-\nd) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flä-               technischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweis-\nchen,                                                      einrichtung,\ne) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-\n11 . Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und\ndenden Nebenbauteile,\nWetterschutzanlagen,\nf) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen\nund Neutralisierung von Umwelteinflüssen,            12. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassaden-\nteils,\ng) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-\nnen, Sachen und der Umwelt;                          13. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem\nDenkmal,\n8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels,\nbestehend aus:                                           14. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunst-\nabzugsanlage,\na) Reinigung und Pflege der Wand- und Decken-\nflächen,                                             15. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und\nb) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und               Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines\nZugänge,                                                   Fernreiseverkehrsmittels,\nc) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Hand-       16. Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.\ngriffe,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nd) Reinigung der elastis~ben Bodenbeläge einschließ-     und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nBodenbeläge einschließlich Detachierung und          ten.\nDesinfizierung,\ne) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrich-                                §5\ntungen,\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nf) Reinigung und Pflege der Außenflächen.                                           (Teil II)\n(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungs-      (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbe-          Prüfungsfächern nachzuweisen:\nschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur\nGenehmigung vorzulegen.                                      1. Auftragsbearbeitung:\na) Auswerten von Bauzeichnungen,\n(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nach-        b) Erstellen von Massenberechnungen,\nkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung\nder Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                    c) Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisa-\ntionsplänen und Arbeitsskizzen,\nd) Aufstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschi-\n§4                                      nen, Geräte und Materialien,\nArbeitsprobe                            e) Abrechnen von Lohn und Gehalt;\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                     2. Kalkulation:\n1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen             Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nFußbodenbelags,                                            bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Be-\nrechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation;\n2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fuß-\nbodenbelags,\n3. Fachtechnologie:\n3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holz-\na) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,\nfußbodens,\nb) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physi-\n4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenstän-\nkalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden\nden der Raumausstattung,\nBau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,\n5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtun-\nc) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,\ngen und Anlagen,\nd) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,\n6. Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden\nBekämpfungsmaßnahme,                                         e) Geräte, Maschinen und Anlagen;","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Werkstoffkunde:                                                                     3. Abschnitt\nHauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und                       Übergangs- und Schlußvorschriften\nLagerung der Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-,\nDesinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel;\n§6\n5. Schutzbestimmungen:\nÜbergangsvorschrift\na) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,                                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nb) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts,        zu Ende geführt.\ndes Bundesseuchengesetzes, des Schulseuchen-\ngesetzes, der Richtlinien des Bundesgesundheits-\namts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene                                      §7\nund Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts,\nWeitere Anforderungen\ninsbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der\nSchädlingsbekämpfung,                                     Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nc) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-         bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der      Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nVDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen          12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nDIN-Normen, der Verdingungsordnung für Baulei-         den Fassung.\nstungen, der Verdingungsordnung für Leistungen,\ndes Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrs-\n§8\nordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-\ngung.                                                                          Berlin-Klausel\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nren.                                                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                          §9\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleich-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäude-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-         reiniger-Handwerk vom 9. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2440)\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.                         außer Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                   155\nAusfuhrerstattungsverordnung\nVom 17. Februar 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1    zureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur Aus-\nsowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des          fuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Die Aus-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-        fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom            zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen       schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist.\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft\nverordnet:                                                      (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung\ngelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-\n§1                             verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                   §4\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommis-               Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr\nsion der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsrege-           Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Arti-\nlungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlas- kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Gebrauch\nsen worden sind.                                            macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbereich\ndieser Verordnung unmittelbar nach dritten Ländern aus-\n(2) Erstattungen werden nicht gewährt                    geführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der Ausgangs-\nzollstelle (§ 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1. bei der Ausfuhr von Waren\nzur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung aus\na) als Veredelungserzeugnisse aus einer aktiven Ver-    dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.\nedelung, auch im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr,\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 (ABI. EG\nNr. L 188 S. 1),                                                                   §5\nb) in der passiven Veredelung nach der Verordnung                                 Lieferungen,\n(EWG) Nr. 2473/86 (ABI. EG Nr. L 212 S. 1)                      die der Ausfuhr gleichgestellt sind\nin der jeweils geltenden Fassung,                          (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in\n2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus\nder jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden,\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beförde-\ndie\nrung oder zur Lagerung.\n1 . als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im\n§2                                   Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen\nZollordnung geliefert worden sind,\nZuständigkeit\n2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und           rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-\nder in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-            geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-\nfinanzverwaltung.                                                 unternehmen geliefert worden sind,\n§3                              3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtlichen\nAbfertigung zur Ausfuhr                         Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden\nsind. Diese Waren gelten als von den Streitkräften zu\n(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die Überfüh-          ihrer ausschließlichen Verwendung trei von Eingangs-\nrung in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung            abgaben eingeführt, außer wenn sie an Streitkräfte im\nder Erstattung beantragt wird, ist als Dokument für die           Land Berlin geliefert werden. Mit der Übergabe gehen\nInanspruchnahme der Ausfuhrerstattung im Sinne von               die Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte\nArtikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABI.           über.\nEG Nr. L 351 S. 1) ein Kontrollexemplar T 5 nach der\n(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nach-\nVerordnung (EWG) Nr. 2823/87 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung (Kontrollexemplar) zu ver-     stehend nichts anderes bestimmt ist.\nwenden.                                                         (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen\n(2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, soweit   nach Absatz 1 Nr. 3 ist\nnachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ver-       a) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, wenn\nsandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts-          es im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-\nverordnung) zuständig.                                           den ist,\n(3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszufüllen,   b) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem\nzu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle ein-               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-","156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmeinschaft erteilten Kontrollexemplars mit dem Antrag   zollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5 Nr. 4 der Allge-\ngestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu   meinen Zollordnung) können dem Inhaber des Vorrats-\nüberwachen.                                             lagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-\nzweck erfordert.\nDie zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die\nWaren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im\nKontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine                                     §7\nnach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs-                    Bewilligung der Erstattungs-Veredelung\nbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der\n(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk    Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in\nder Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von der      einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten\nGestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1 geliefert   Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf\nwerden sollen. In diesem Fall sind die Lieferungen eines     es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die\nKalendermonats in einem Kontrollexemplar zusammen-           Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im\nzufassen, das unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats      Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-\nzu beantragen ist. Bei Lieferungen in anderen Mitglied-      Veredelungen, die in einer vom Bundesminister der Finan-\nstaaten kann Gestellungsbefreiung nur zugelassen wer-        zen zu diesem Zweck in der Vorschrittensammlung Bun-\nden, wenn sie auch nach Artikel 17 der Verordnung (EWG)      desfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums\nNr. 2823/87 in der jeweils geltenden Fassung bewilligt ist.  der Finanzen - bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind.\nDas Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei-      Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt\nlen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.              zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten\nausführen will.\n§6\n(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die\nVorratslager\nzur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund-\nfür Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nerzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei-\n(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf  tungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der\n(Vorratslager) können zugelassen werden:                     Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse)\nnach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Codenum-\n1 . besondere Lagerstätten oder besondere Teile von          mer der gemeinschaftlichen Erstattungsnomenklatur zu\nLagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll-     bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge\ngesetzes),                                              an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die\n2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem          Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Her-\nFreihafen.                                              stellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grund-\nerzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Ver-\n(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist\nedelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1995/85 veredelt\ndas Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die\nwerden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.\nErlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen erteilt\nhat.\n(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung\n(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind     ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)\nalle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-\nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung\nmäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen der\nerforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag eine Zeich-\nZollverwaltung vertrauenswürdig ist,\nnung und Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken\nbeizufügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt         2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-\nnicht bereits vorliegen. Soll sich ,die Zulassung auch auf        ordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der jeweils geltenden\ndie Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager            Fassung abgibt,\nerstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zube-    3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-\nreitungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffen-             legt:\nheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufü-\ngen; jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Haupt-          a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nzollamt unverzüglich in drei Stücken zu melden.                      Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver-\narbeitet werden,\n(4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-\n(5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager            tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist§ 40a Abs. 1 und 4 des Zollgeset-             liche Ausbeute.\nzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine\n(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.\nbesondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch\nSie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-\nfür Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).\nsetzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vorge-\n(6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa-         legen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer eine\nchung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der             allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch\nWaren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls        nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu\ndie Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf        erfüllen, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er\nbeziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang       die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-            Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-\nfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das Haupt-        geschlossen werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                               157\n(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, wel- § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten. Veredelungserzeug-\nche Zollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht          nisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen\n(überwachende Zollstelle). Überwachende Zollstelle für      unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind\nallgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zoll-  der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle\nstelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse her-      kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in\ngestellt werden.                                             anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung\nder Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Abmeldung ist\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen         zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-\nder Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet       erzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-\nwerden, unterliegen der amtlichen Überwachung. Die           edelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere\nüberwachende Zollstelle kann dem Veredeler Auflagen          Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen\nerteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.         nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan-\n(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der    gen der überwachenden Zollstelle ist dies durch zusätzli-\nVeredeler über die Warenbewegung und Veredelung              che Unterlagen nachzuweisen. Der Veredeler erhält ein\nAnschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen          Stück der Abmeldung zurück.\nkönnen betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden,            (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse sind\nsoweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand       auszuführen oder in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vor-\nund die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.       finanzierung der Erstattung zu überführen.\nDie überwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen\n(3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch\nverzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung nicht\nein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexemplar\ngefährdet erscheint.\nist zusammen mit der Abmeldung der überwachenden\n(8) Der Veredeler ist verpflichtet,                       Zollstelle vorzulegen. Die Ausfuhrerklärung oder die Ver-\nsand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies nach\n1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach            den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung für die\nAbsatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich   Ausfuhr erforderlich ist.\nzu melden,\n(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung\n2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich         und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Beanstan-\nhierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs          dungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und erteilt\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht.längere Aufbe-    das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwen-\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.      dung.\n(5) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse\n§8                              neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen\nVerfahren in der Erstattungs-Veredelung              einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die\nVeredelungserzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben\n(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs-Verede-    die Absätze 1 bis 4 unberührt.\nlung übergeführt werden, so hat der Veredeler dies der\nüberwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken unter      (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der\nAngabe von Menge, Art und Beschaffenheit der Grund-          Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann die\nerzeugnisse sowie der daraus herzustellenden Verede-         überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar zugleich als\nlungserzeugnisse zu melden. Der Anzeige ist, soweit erfor-   Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter Satz findet inso-\nderlich, die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbe-        weit keine Anwendung.\nscheinigung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige          (7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine\nkeine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die            Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstat-\nAnzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der tung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-Lagerung zugleich\nAnnahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26       als Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf Grund-                                 §10\nerzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die               Abrechnung der Erstattungs-Veredelung\nüberwachende Zollstelle im Betrieb des Veredelers vor-\nhanden sind. Soweit in den in § 1 Abs. 1 genannten              Zur Feststellung, ob die Veredelungs~rzeugnisse inner-\nRechtsakten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Ver-     halb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden sind,\nedelungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnis-          wird die Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf\nsen hergestellt werden, die den angezeigten Grund-           dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam-\nerzeugnissen nach Menge und Beschaffenheit ent-              mengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen-\nsprechen.                                                    dervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer-\nden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die\n§9                              Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse\nin der Reihenfolge ihrer Überführung auf die abgemelde-\nAbmeldung von der Erstattungs-Veredelung               ten Veredelungserzeugnisse angerechnet.\n(1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-\nchenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach                                      § 11\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzunehmen.                             Erstattungs-Lagerung\nIn die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung der\nErstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzu-            (1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5 der\nnehmen. Für die Abmeldung gelten die Fristen nach den in      Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen werden sollen,","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung mit Vor-         Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch\nfinanzierung der Erstattung zu beantragen. Für Waren, die          die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Num-\nnach Annahme der Ausfuhranmeldung nach Artikel 3 der              mer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,\nVerordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder im Anschluß an eine             a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder\nErstattungs-Veredelung oder eine Erstattungs-Lagerung                sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste\nmit Vorfinanzierung der Erstattung gelagert werden sollen,            und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1\nist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne\nbezeichneten Meldungen sind, zu führen;\nVorfinanzierung der Erstattung zu beantragen.\nb) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an\n(2) Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord-              Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen\nnung einem Zollagerverfahren unterworfen werden sollen,               getrennt von anderen Beständen zu lagern und\nist die Zollanmeldung abweichend von § 90 der Allgemei-\nnen Zollordnung in drei Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2         c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und\nSatz 1 der Allgemeinen Zollordnung in vier Stücken ab-                die Belege, die sich auf die in Buchstabe-a bezeich-\nzugeben. Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord-                 neten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang auf-\nnung in einem Lager in einem Freihafen gelagert werden                zubewahren.\nsollen, sind bei der zuständigen Zollstelle nach vorge-           Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem\nschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Waren,             Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen,\nfür die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verord-          soweit es der Überwachungszweck erfordert.\nnung vorfinanziert werden soll, die aber in einem anderen\n3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das\nzu einem Zollager- oder Freizonenverfahren abgefertigt            Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die\nwerden sollen, sind der Versandzollstelle in einem Kon-           Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die\ntrollexemplar mit zusätzlicher Durchschrift anzumelden.\nGegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-\nZusammen mit der Anmeldung nach Satz 1 , 2 oder 3                 gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu\nist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder die              gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht\nVorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen. In den Fäl-           kommenden kaufmännischen Bücher, besondere\nlen der Sätze 1 und 2 ist die Zollanmeldung oder Anmel-\nAufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur\ndung mit jeweils einem Stück weniger abzugeben, wenn              Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-\nihr ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nforderliche Unterstützung zu gewähren.\nWirtschaftsgemeinschaft ausgestelltes Kontrollexemplar\nmit einem der Vermerke nach Artikel 28 Abs. 6 Buchsta-        4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars\nbe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beigefügt wird.             zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das\nBei Überführung von Waren aus einer Erstattungs-Lage-             Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die\nrung mit Vorfinanzierung in eine Erstattungs-Lagerung             nach den Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nohne Vorfinanzierung der Erstattung gilt die Anmeldung            gemeldet worden sind.\nzur zweiten Lagerung zugleich als Abmeldung von der           5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die\nersten Lagerung.                                                  Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen\n(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexemplar      obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder\nnachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Abmeldung               mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die\nder Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Aus-         Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in\nfuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung ist bei-          zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die\nzufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-         Anzeige mitzuunterschreiben.\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3          (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk\nAbs. 4 und § 4 finden Anwendung.                              1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-\nnommen werden soll, oder\n§ 12                             2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des\nZusätzliche Bestimmungen für Malz                     Wirtschaftsjahres hergestellt wird,\n(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder der    zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-\nKommission ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt         direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige\nwird, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:               Zollstelle bestimmen.\n1 . Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis-                                      § 13\nsion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige                   Melde- und Aufbewahrungspflichten\nZollstelle sind beizufügen:\n(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Kapitel 1\na) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume        der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABI. EG Nr. L 107\nin zwei Stücken;                                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim-\nb) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus    mungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des\nfestgesetzt worden ist.                              Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden und\nendet die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist\nIst derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller\ndies von dem im Feld 2 des Kontrollexemplars genannten\nund Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen\nAusführer und, wenn die Erklärung im Feld 11 O von einerr.\nPersonen zu unterzeichnen.\nim Feld 14 genannten Anmelder oder Vertreter abgegeben\n2. Betriebe, in .denen Gerste und Malz gelagert werden,       wurde, auch von diesem der Zollstelle, die das Kontroll-\ndie Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten              exemplar erteilt hat, unverzüglich zu melden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                                 159\n(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der          jeweils geltenden Fassung genannt sind, die nach\nAusfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der                    dieser Vorschrift zur Berechnung der Ausfuhrerstat-\nGeschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle                  tung erforderlichen Angaben\nUnterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,\ndurch geeignete Unterlagen,\nKennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere               b) die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-                  (EWG) Nr. 426/86 (ABI. EG Nr. L 49 S. 1) in der\nhen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch                jeweils geltenden Fassung genannt sind, die zur\nalle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, ins-                  Herstellung der auszuführenden Ware verwendeten\nbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte,                       Mengen an Saccharose in Weißzucker, Rohzucker,\nLaboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege-                     Zuckerrüben- oder Zuckerrohrsirup, an Trockenstoff\nlisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche              in lsoglukose und an Glukose und Glukosesirup\nUnterlagen übernommen worden sind.                                       durch geeignete Unterlagen.\n§ 14                                                          § 16\nAntragsteller und Antrag                                      Gewährung der Erstattung\n(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer               (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die Erstat-\n1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 des Kontroll-            tung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenordnung gilt\nexemplars genannt ist,                                   sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit               der\nBekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.\n2. die Anzeige nach § 8 Abs. 1 abgegeben hat,\n(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt\n3. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Anmeldung nach         oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefordert, so ist\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat oder im Feld      ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Beleh-\n2 des Kontrollexemplars nach § 11 Abs. 2 Satz 3           rung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,\ngenannt ist oder                                          bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist\n4. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative die      zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\nAnmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben        Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der\nhat.                                                      Abgabenordnung sinngemäß.\n(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebenem\n§ 17\nMuster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.\nVorschußweise Zahlung der Erstattung\n§ 15                               Soll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat\nNachweise\nder Antragsteller\n(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den\n1. im Falle der Ausfuhrabfertigung nach § 3\nErstattungsanspruch darzutun und die notwendigen\nBeweise zu erbringen.                                              a) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durchschrift\ndes Kontrollexemplars abzugeben und\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung\nder Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas nach-                b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der\nzuweisen:                                                              Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund\nzurückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kon-\n1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr                 trollexemplars zusammen mit dem Antrag auf\noder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 7 der            Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen,\nVerordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Verfahren\n2. im Falle der Überführung in eine Erstattungs-Lagerung\ndurch das Kontrollexemplar,                                ohne Vorfinanzierung der Erstattung nach § 11 Abs. 1\n2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der                Satz 2 erste Alternative im Antrag auf Erstattung auf die\nGemeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach             Lageranmeldung hinzuweisen.\neiner Verordnung des Rates oder der Kommission\nerforderlich ist,                                                                       § 18\ndurch geeignete Unterlagen,                                   Vorfinanzierung bei Erstattungs-Lagerung\nin einem anderen Mitgliedstaat\n3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zuvor aus\neinem dritten Land eingeführt worden sind, daß die           Im Falle der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 hat der\nausgeführten Waren mit den eingeführten Waren iden-       Antragsteller dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm\ntisch sind und die Abschöpfungen auf diese Waren bei      von der Versandzollstelle zurückgegebene zusätzliche\nder Einfuhr erhoben worden sind, soweit dieser Nach-      Durchschrift des Kontrollexemplars zusammen mit dem\nweis nach einer Verordnung des Rates oder der Kom-        Antrag auf Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen.\nmission erforderlich ist,\ndurch geeignete Unterlagen,                                                          § 19\n4. bei Waren,                                                                       Sicherheitsleistung\na) die in den Anhängen B und C der Verordnung                (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung\n(EWG) Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27) in der    (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-","160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nrung der Erstattung (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder als Vorschuß                                § 20\n(§ 17) gezahlt werden, so ist die in diesen Fällen vor-                            Verwaltungsakte\ngeschriebene Sicherheit zu leisten. Ist bei Erstattungs-\nVeredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-             Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ham-\nrung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungs-           burg-Jonas als Erstattungsbescheide und für Verwaltungs-\nerklärung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EWG)       akte der Zollstellen im Erstattungsverfahren gelten die\nNr. 3665/87 die Sicherheit noch nicht oder nicht in aus-       Vorschriften der §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinn-\nreichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicher-  gemäß.\nheit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen                                 § 21\nnach der Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Das                               Berlin-Klausel\nHauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Entscheidung über\nden Verfall der Sicherheit.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in den        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts anderes\nauch im Land Berlin.\nbestimmt ist, die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der\nAbgabenordnung sinngemäß. Für die Befriedigung wegen                                      § 22\ndes Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von                                       1nkrafttreten;\nSicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinngemäß.                            abgelöste Vorschrift\n(3) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in         Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Gleich-\nden Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet,  zeitig tritt die EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom\nso ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe      19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch Artikel 1\ndes Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung           der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1\n(EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend.          S. 2530), außer Kraft.\nBonn, den 17. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                              161\nVerordnung\nzur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Lastenausgleichs\n(Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV}\nVom 19. Februar 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zen-                                  §4\ntrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des\n(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungs-\nKriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)\ngesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweis-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem\nLastenausgleichsarchiv\n§1\n1 . Grund- und Betriebslisten,\nDas Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen\n2. Kartenmaterial,\naus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der\n§§ 3 bis 5.                                                  3. Generalakten,\n§2                              4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den\nin das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unter-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze wer-\nlagen gehören.\nden nach Maßgabe des§ 8 des Lastenausgleichsgesetzes\nbezeichnet.                                                     (2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechts-\nverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\n(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und\ndem Lastenausgleichsarchiv\nzum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes\ngehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.                1 . Generalakten,\n2. Handakten,\n§3                              3. Betriebs- und Namenskarteien.\n(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in\n(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des\ndenen\nFeststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissiche-\n1. Vertreibungsschäden (§12 des Lastenausgleichsgeset-       rungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des\nzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichs-        Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststel-\ngesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Fest-        lung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-\nstellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparations- schaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der\nschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes         einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten,\nan Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit        Stammakten, Leitakten) ab.\ndie Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme\nChinas entstanden sind.                                                             §5\n2. Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweis-             Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des\nsicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wur-   Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Aus-\nden, sowie                                              gleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv\nausgewählte Unterlagen:\n3. Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach          1. Mieterdarlehen,\ndem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden,       2. Altsparergesetz,\nsoweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes        3. Soforthilfegesetz,\nbelegen waren.                                           4. Wohnraumhilfe,\n(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle       5. Währungsausgleichsgesetz,\nAkten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12         6. Ausbildungshilfe,\ndes Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14\ndes Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen         7. Beschwerdeausschüsse,\nnach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie          8. Arbeitsplatzdarlehen,\nabgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11\n9. Heimförderung,\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten\nGebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.                10. Hausratentschädigung,","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n11. Aufbaudarlehen Gewerbe,                                 len. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv\n12. Aufbaudarlehen Wohnungsbau,                             gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der\njeweiligen Akte beizuheften.\n13. Aufbaudarlehen Landwirtschaft,\n14. Kriegsschadenrente,                                        (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden A~ten sind in\neinem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die\n15. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz       nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein\n(soweit nicht von § 3 erfaßt),                         Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzu-\n16. Hauptentschädigung,                                      nehmen.\n17. Mehrfachleistungen,                                                                  §7\n18. Härtefonds - Flüchtlingshilfegesetz,                       Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusam-\nmen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichs-\n19. Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),     archiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersen-\n20. Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3          den, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.\nAbs. 1 erfaßt).\nDabei ist neben .der Arbeitsweise der Ausgleichsverwal-                                  §8\ntung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche    Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nEingliederung des begünstigten Personenkreises darzu-       Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des\nstellen.                                                    Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land\n§6                              Berlin.\n(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3                                   §9\nAbs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufül-   Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                  163\nAnlage 1\n(zu§ 6 Abs. 1)\n-  Ausgleichsamt -\n01 Archivsignatur        Zusatz\n02 Nr.d.AA\n03 Aktenzeichen des Ausgleichsamtes\n04 Name des unmittelbar Geschädigten (bei Antragstellung)\nOS Vorname\n06 Geburtsname\n07 Geburtsdatum\nTag    Monat Jahr\n08 Schadensort\n09 Kreis des Schadensortes und Staat\n10 Landwirtschaft\n11 Grundvermögen\n12 Betriebsvermögen\n13 Bemerkungen\nBearbeitet:                   Geprüft:\nAusgleichsamt\n(Handzeichen/Datum!          (Handzeichen/Datum}\nweitergeleitet an EDV-Stelle: Geprüft:\nBundesarchiv/\nLastenausgleichs-\narchiv\n(Handzeichen/Datum)          (Handzeichen/Datum)","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nAbgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten\nLfd. Nr.       Aktenzeichen         Lfd. Nr.        Aktenzeichen         Lfd. Nr. Aktenzeichen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                     165\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 2)\nAbgabeliste für Sachakten\nArchiv-\nLfd. Nr.          Aktenzeichen                 Aktenbetreff            Bd.-Nr.    Zeitraum\nSignatur"]}