{"id":"bgbl1-1988-59-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":59,"date":"1988-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_59.pdf#page=45","order":5,"title":"Gesetz über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft (Mineralöldatengesetz - MinÖIDatG)","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2353,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                              2353\nGesetz\nüber die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft\n(Mineralöldatengesetz - MinÖIDatG)\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen\nnach Ursprungs- und Bestimmungsländern sowie die\n§ 1                                Lieferungen und Bezüge im innerdeutschen Handel,\nErhebungszweck, Zuständigkeit                  3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus\ndem Geltungsbereich des Gesetzes,\nZur Sicherstellung des Vollzugs des Ges.etzes zu dem\nÜbereinkommen vom 18. November 1974 über ein Inter-          4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Gel-\nnationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der               tungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen;\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über            gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an\nInformationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mine-              Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt,\nralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975              die chemische Industrie, an die Bundeswehr und ver-\neinschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden               bündete Streitkräfte,\nRechtsverordnungen sowie zur Erfüllung energiepoliti-        5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimm-\nscher Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur             ten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in\nSicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl          Verarbeitungsanlagen,\nund Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt\ndas Bundesamt für Wirtschaft von den Unternehmen der         6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte\nMineralölwirtschaft Meldungen.                                   Eigenverbrauch,\n7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und\n§2\n8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nMeldepflichtige\na) im Geltungsbereich des Gesetzes und\n(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rah-         b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes,\nmen wirtschaftlicher Unternehmungen                                  soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Gel-\n1. Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder             tungsbereichs bestimmt sind.\nein- oder ausführt oder                                  Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Roh-\n2. Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes       stoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art\nfür eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder  ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.\nein- oder ausführt.\n(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach\n(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbrin-  Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.\ngen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\n(3) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft einheitliche\nzes gleich.\nVordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu\n(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem-  verwenden.\nden über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeug-                                       §4\nnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde,\nVerordnungsermächtigung\nso ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer\nim Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer          Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nlediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer      durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3\nähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeit-\nnicht Einführer.                                             nahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach\nArt und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforder-\n(4) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von\nlich ist.\neinem Gebietsfremden eingeführt, so ist meldepflichtig der\nerste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Gel-                                         §5\ntungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder                      Geheimhaltung, Weiterleitung\ndie Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so\nist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungs-      (1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelanga-\nbereich dieses Gesetzes herstellt.                           ben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem\nGesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.\n§3                                (2) Einzelangaben können an den Bundesminister für\nMeldepflichten                        Wirtschaft, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen\nobersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäi-\n(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeit-    schen Gemeinschaften und die Internationale Energie-\nraum) nach Art und Menge                                     Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung\n1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,       der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.","2354                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 6                                Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz -\n2. StatBerG) vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555),\nBußgeldvorschrift\nwird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in     1. § 1 Nr. 3 und § 4 werden gestrichen.\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht recht-  2. In § 8 wird die Angabe ,,§§ 2, 3 und 4\" durch die\nzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet.         Angabe ,,§§ 2 und 3\" ersetzt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                                          §8\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                            Berlin-Klausel\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\namt für Wirtschaft.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n§7                                werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nÄnderung von Rechtsvorschriften\nDas Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produk-                                  §9\ntionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der, im Bun-                          Inkrafttreten\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung statistischer     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtscha.ft\nH. Haussmann"]}