{"id":"bgbl1-1988-59-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":59,"date":"1988-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_59.pdf#page=35","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2343,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                  2343\n(3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28 p Abs. 7 am 1. Januar 1990      (4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991\nin Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr        in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr\n1989 vorzulegen.                                                 1990 durchzuführen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nund zur Förderung eines gleitenden Übergangs\nälterer Arbeitnehmer in den Ruhestand\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                   Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                            der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet\nGesetz beschlossen:                                                        hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem\nKind zusammenlebt oder seine Verweisung auf\nArtikel 1                                     die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                sozialen Gründen unzumutbar ist.\"\n· Das Arbeitsförderungsgesetz vom               25. Juni 1969        b) In Absatz 1 b erhält Satz 4 folgende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                     „Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird                     Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im\nWie folgt geändert:                                                        Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Aus-\n1. § 40 wird wie folgt geändert:                                        bildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern\naus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze                     denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit\neingefügt:                                                       mindestens einem Kind zusammen oder seine\n„Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und               Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine                   schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar.\"\nBerufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der\nAuszubildende\n2. In § 40c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bedarfs-\n1. außerhalb des Haushalts der Eltern unter-                 satzes gewährt werden, der aufgrund von § 40 der\ngebracht ist und                                          Berufsausbildungsbeihilfe für den\" durch die Worte\n2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der                 „Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt\nEltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen           werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum\"\nkann.                                                     ersetzt.","2344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. In § 41 wird nach Absatz 2 eingefügt:                                2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;\n§ 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n,,(2a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaß-\nnahme in einem Betrieb wird nur gefördert, wenn die            b) In Absatz 2 wird das Wort „siebzig\" durch das Wort\nMaßnahme mit einer Prüfung im Sinne des § 46                        ,,fünfzig\" ersetzt.\nBerufsbildungsgesetz, der§§ 42 oder 45 Handwerks-\nordnung abschließt oder die Vermittlung theoretischer     7. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: .\nKenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unter-\nrichts umfaßt.\"                                               „5. Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem\nMonat in besonderen Härtefällen,\".\n4. § 44 wird wie folgt geändert:\n8. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma hinter der\n„Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des\nNummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die\ntariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht\nNummer 4 gestrichen.\nbesteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüb-\nb) In Absatz 6 werden nach den Worten „ohne wich-             lichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.\"\ntigen Grund ab\" die Worte „oder hat er durch\nmaßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Aus-        9. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „von\nschluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein            § 37 Abs. 1,\" die Worte „von § 40 Abs. 1 Satz 2 und\nVerhalten einen wichtigen Grund zu haben\" ein-            3,\" eingefügt.\ngefügt.\n10. In § 59 wird angefügt:\n5. § 45 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange\n,,§ 45                              ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.\"\nDie Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die\n11. In § 61 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 52 und 55\nnotwendigen Kosten tragen, die durch die Fort-\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§§ 54 und 57 Abs. 3\"\nbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbe-\nersetzt.\nsondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel,\nFahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken-\nund Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft       12. § 65 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.\nund Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme\nan einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige          13. § 68 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nUnterbringung erfordert. Sie kann auch die Kosten für            ,,(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt\ndie Betreuung der Kinder des Teilnehmers bis zu               § 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2\n60 Deutsche Mark monatlich ganz oder teilweise                gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz\ntragen, wenn sie durch die Teilnahme an einer                 entsprechend.\"\nMaßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-\nlastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine\n14. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nunbillige Härte darstellen würde. Teilnehmer, die die\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nVoraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder\nAbs. 2b erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen.          ,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-\nDie Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach            sprechend.\"\nZugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten\narbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. Die    15. § 94 wird wie folgt gefaßt:\nBundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraus-                                       ,,§ 94\nsetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2 b nicht\nerfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen.             (1) Der Zuschuß soll mindestens fünfzig vom\nDie Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte               Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche\nKosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet        Regelung nicht besteht, des für vergleichbare\nwerden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich über-           Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts be-\nsteigen. Bestimmte Kosten können pauschal erstattet           tragen; er darf fünfundsiebzig vom Hundert des\nwerden. Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist           Arbeitsentgelts nicht übersteigen.\nabzusehen.\"\n(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken,\nderen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten\n6. § 49 wird wie folgt geändert:                                   sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung min-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     destens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurch- ·\n,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit-        schnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in\ndenen         überwiegend Arbeitnehmer        beschäftigt\nnehmer insbesondere auch dann, wenn sie nach\nwerden, deren Unterbringung unter den üblichen Be-\nZeiten der Kindererziehung in das Erwerbsleben\nzurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie               dingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der\neine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer      Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.\nEinarbeitungszeit erreichen können, und sie vor               (3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2\nBeginn der Einarbeitung                                   darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine\n1. arbeitslos sind oder                                   Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                2345\nGründen in besonderer Weise geboten ist, der                              Erfüllung der Voraussetzungen für den\nZuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen,                           Anspruch auf Arbeitslosengeld länger .als ein\nwenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil                    Jahr zurückliegt,\".\ndes Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzu übernehmen. Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für\nhöchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalen-\n22. § 110a wird aufgehoben.\nderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.\n(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zuge-         23. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der ~unkt durch einen\nwiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des            Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n§ 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt.\"\n„Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in\ndas Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches\n16. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nSozialgesetzbuch, für die das auf die Arbeitsstunde\n,,(2) Eine Beschäftigung ist nicht kurzzeitig, soweit         entfallende Arbeitsentgelt gemindert war, bleiben\ndie wöchentliche Arbeitszeit                                    außer Betracht.\"\n1 . zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen\nVor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäf-     24. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 112\ntigten in der Regel mindestens 18 Stunden                 Abs. 2 Satz 2 gilt\" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 2\nwöchentlich in Anspruch nimmt oder                         Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend\"\nersetzt.\n2. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das\nErwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches             25. § 119 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in\n§ 105 b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe, wegen              a) In Nummer 1 werden die Worte „das Arbeitsver-\nArbeitsmangels oder eines Naturereignisses                     hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Ver-\n18 Stunden wöchentlich nicht erreicht oder                     halten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers\ngegeben\" durch die Worte „das Beschäftigungs-\n3. zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhe-                     verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertrags-\nstand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt                  widriges Verhalten Anlaß für die Lösung des\nund hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden             Beschäftigungsverhältnisses gegeben\" ersetzt.\nist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durch-\nschnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt gewähr-         b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „abge-\nleistet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeits-          brochen\" die Worte „oder durch maßnahmewidri-\nzeit innerhalb von 18 Stunden erzielt hätte.\"                  ges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer\ndieser Maßnahmen gegeben\" angefügt.\n17. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder              c) Der Strichpunkt und der zweite Halbsatz werden\nallein nach § 169 Nr. 2 beitragsfreie\" gestrichen.                  gestrichen.\n26. In § 128 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie § 107\n18. In§ 103a Abs. 1 werden die Worte „nach§ 169 Nr. 5                Satz 1 Nr. 2 gelten\" durch das Wort „gilt\" ersetzt.\noder nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsord-         27. In § 163 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.\nnung\" durch die Worte „nach § 169 b\" ersetzt.\n28. § 168 wird wie folgt geändert:\n19. In § 105c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach\n§ 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung\" durch                  aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 169\"\ndie Worte „nach § 169 b Nr. 2\" ersetzt.                                   durch die Verweisung „nach den §§ 169 bis\n169c\" ersetzt.\n20. § 107 wird wie folgt geändert:                                       bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n„Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen\nb) Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.                                          nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer\nc) In Satz 2 werden die Worte „oder nach Satz 1 Nr. 2                     Dienstleistung     Arbeitsentgelt weiterzuge-\neiner die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-                   währen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis\ngung gleichgestanden\" gestrichen.                                    als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst\nnicht unterbrpchen.\"\n21 . § 110 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ,,(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf\nGrund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nleisten und während dieser Zeit nicht nach\nbb) Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt              Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger\ngefaßt:                                                  als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor\n„die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach             Dienstantritt\n§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das                1. mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, bei                    Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in","2346                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\ndieser Beschäftigung nicht die Voraussetzun-                                        § 169c\ngen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder\nBeitragsfrei sind\n§ 169b erfüllten oder\n1. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr. vollendet\n2. eine Beschäftigung gesucht haben, die die Bei-                haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses\ntragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender            Lebensjahr vollenden;\nnach Nummer 1 begründen kann.                           2. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein\nAnspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nDie Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein,\naus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen\nwenn der Wehr- oder Zivildienstleistende\nzuerkannt ist;\n1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des\n3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer\nDienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169 b\nLeistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung\nSatz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im\nnicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von\nSinne des § 169 b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unter-\nbrochen hat und                                             dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese\nMinderung der Leistungsfähigkeit und der zustän-\n2. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Aus-               dige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nbildung weniger als 360 Kalendertage in einer                Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäfti-                  Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung fest-\ngung gestanden hat.                                          gestellt haben;\nEiner Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1             4. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen\nstehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistun-               (§ 179 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die                buch);\ndie Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienst-\nleistender begründen können.\"                                5. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister\n(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                          buch) sind und den überwiegenden Teil ihres Ver-\ndienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister\nd} In Absatz 3a Satz 1 werden die Worte „nach§ 169                   beziehen;\nNr. 2, 3 oder 4° durch die Worte „nach § 169c\nNr. 1, 2 oder 3\" ersetzt.                                    6. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruf-\nlichen Aus- oder Fortbildung, wenn\n29. § 169 wird wie folgt gefaßt:                                         a) die berufliche Aus- oder Fortbildung als\nEntwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes,\n,,§ 169\neines Landes, einer Gemeinde oder eines\nBeitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäfti-                      Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer\ngung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufs-                            Einrichtung oder einer Organisation, die sich im\nsoldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des                 Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-                          Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird,\nsetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit er-\nfüllen.\"                                                             b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendi-\ngung der geförderten Aus- oder Fortbildung den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen,\n30. Nach § 169 werden eingefügt:                                               und\n,,§ 169a                                   c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzei-                    zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem\ntigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten                             Recht der Europäischen Gemeinschaften noch\nmehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Be-                         nach zwischenstaatlichen Abkommen oder\nschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.                              dem Recht des Wohnlandes des Arbeit-\nnehmers einen Anspruch auf Leistungen für\n(2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-\nden Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland\nfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\ndes Arbeitnehmers begründen können.\"\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\n§ 169b                           31 . § 172 wird wie folgt geändert:\nBeitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen bei-\nDauer                                                                tragspflichtigen Arbeitnehmer\" durch die Worte\n„einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c\n1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden\nSchule oder                                                      Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer\" ersetzt.\n2. ihres Studiums als ordentliche ·Studierende einer             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nHochschule oder einer der fachlichen Ausbildung                     ,,(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die\ndienenden Schule\nArbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c\neine Beschäftigung ausüben. Nummer 1 gilt nicht,                     Nr. 1 beitragsfrei sind. Die Vorschriften des Dritten\nwenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen                       Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95\nbesucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen                  Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArbeitszeit dienen.                                                  gelten entsprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                 2347\n32. § 175 wird wie folgt geändert:                             34. In § 237 wird die Verweisung ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 2\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           durch die Verweisung ,,§ 175 Abs. 2\" ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n35. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch „ 1992\"\n„ 1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer        ersetzt.\ndas Arbeitsentgelt aus einer die Beitrags-\npflicht begründenden Beschäftigung bis      36. Nach § 242h wird eingefügt:\nzur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze\nder Rentenversicherung der Arbeiter und                                    ,,§ 242i\nder Angestellten;\".                                 (1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezem-\nbb) In Nummer 2 wird der Schlußpunkt durch                  ber 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989\neinen Strichpunkt ersetzt und der nach-               anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem\nfolgende Text gestrichen.                             1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem\n1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe\ncc) In Nummer 2a wird der letzte Halbsatz ge-               beantragt hat.\nstrichen.\n(2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf\ndd) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen                  Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz            in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.\nangefügt:\n(3) § 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-\n„nach§ 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer          ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,\nwerden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer            wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die\nberücksichtigt.\"                                      Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt\nee) Folgender Satz wird angefügt:                           hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt\nin die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die\n,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-\nTeilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung\ngesetzbuch über die Bemessung des Bei-\ndes Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die\ntrages zur gesetzlichen Krankenversicherung\nÄnderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung\ngelten entsprechend; § 227 Abs. 4 Satz 1 gilt\ndes Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung\nmit der Maßgabe, daß bei Arbeitnehmern, die\neines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in\nnicht      krankenversicherungspflichtig    sind,\nden Ruhestand hingewiesen worden ist.\nanstelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die\nBeitragsbemessungsgrenze der Rentenver-                   (4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten           geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der\nzugrunde zu legen ist.\"                               Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbil-\ndungsmaßnahme eingetreten ist und it1m Leistungen\nb) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und durch\nohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vor-\nfolgenden Absatz ersetzt:\nschriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförde-\n,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-           rungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhest~nd\nminister der Finanzen, dem Bundesminister der               bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem\nVerteidigung und dem Bundesminister für Jugend,             29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme\nFamilie, Frauen und Gesundheit durch Rechts-                eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.\nverordnung eine Pauschalberechnung für einen\n(5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis\nGesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für\nzum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter\neinen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden\nanzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem\nvorschreiben; er kann dabei eine geschätzte\n1. Januar 1989 begonnen worden ist.\nDurchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienst-\nleistenden zugrunde legen sowie die Besonderhei-                (6) § 53 Abs. t Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezem-\nten berücksichtigen, die sich aus der Zusammen-             ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,\nsetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der             wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt\nBemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld                und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufge-\nergeben.\"                                                   nommen worden ist.\n(7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31 . März 1989 in\n33. § 191 wird wie folgt geändert:\nder bis zum 31. Dezember 1988 geltenden .Fassung\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§ 44 Abs. 2             weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem\nNr. 4)\" gestrichen.                                         1 . Januar 1989 aufgenommen worden ist.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 (8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988\n,,(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-           geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung\nordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz                 einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem\nvorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt                  1 . Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten späte-\nRechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundes-               stens am 31. März 1989 begonnen worden ist.\nanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem               (9) § 11 O Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung             1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals\nsie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt            anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit\noder den veränderten Verhältnissen anpaßt.\"                 begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist.","2348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nIn den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2     1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die\nund§ 11 0a in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-            Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen\nden Fassung weiterhin anzuwenden.                              Arbeitszeit nicht überschreitet und 18 Stunden nicht\n(10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezem-                 unterschreitet und\nber 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-        2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließ-\nden, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung              lich des Aufstockungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndes      Arbeitslosengeldes    (§ 105b)    vor   dem           Buchstabe a fortlaufend gezahlt wird.\n1. Januar 1989 erfüllt waren.\n(11) § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989                                     §3\nan geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden,                             Anspruchsvoraussetzungen\nwenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach\ndem 1. Januar 1989 eingetreten ist. In den übrigen         · (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt\nFällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem            voraus, daß\n1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden.\"            1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer\nRegelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung\nArtikel 2                                 oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer\nGesetz                                  a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um\nzur Förderung eines gleitenden                              mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat und\nÜbergangs älterer Arbeitnehmer                          b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur Höherversiche-\nin den Ruhestand                                    rung in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Alterstei lzeitgesetz)                               mindestens in Höhe des Pflichtbeitrags entrichtet\nhat, der auf den Differenzbetrag zwischen 90 vom\n§ 1                                        Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem\nArbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt,\nGrundsatz                                      sowie\nDie Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert den     2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-\ngleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsle-             nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-\nben in den Ruhestand, die ihre Arbeitszeit verkürzen und            amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem frei-\ndamit die Einstellung eines Arbeitslosen ermöglichen,               gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang\ndurch Leistungen nach diesem Gesetz.                                durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz bei-\ntragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes beschäftigt und\n§2\n3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über\nBegünstigter Personenkreis\n5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinaus-\n(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die               gehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder\neine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine\n1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,                              gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien\n2. nach dem 31. Dezember 1988 in einer Vereinbarung                 besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifver-\nmit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der         trägen verbunden werden können.\ntariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf        (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nmindestens jedoch 18 Stunden wöchentlich, ver-             stabe b ist auch erfüllt, wenn der Beitrag für mehrere\nmindert haben (Altersteilzeitarbeit) und                   Monate zusammengefaßt gezahlt worden ist, weil in einem\n3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters-     Monat der Mindestbeitrag nicht erreicht wurde.\nteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im                                          §4\nSinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes                                         Leistungen\ngestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der\ntariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ent-       (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber\nsprach. § 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des\n1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nArbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Zeiten\nstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Alters-\nmit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts,\nhilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des\nArbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäf-           2. den Beitrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in\ntigungszeiten gleich, wenn die Leistungen nach der              Höhe des Pflichtbeitrags geleistet worden ist, der auf\ntariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit be-          den Differenzbetrag zwischen 90 vom Hundert des\nmessen worden sind. Zeiten, in denen der Arbeit-                Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die\nnehmer nur wegen Vollendung des 63. Lebensjahres                Altersteilzeitarbeit entfällt.\nbeitragsfrei war, gelten als Zeiten einer die Beitrags-       (2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 7 Abs. 2 des Ange-\npflicht begrändenden Beschäftigung.                        stelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2 § 1 Abs. 1\n(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit    und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-\nunterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist die       setzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a des Knapp-\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn           schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                  2349\nder Versicherungspflicht befreit sind oder in Artikel 2 § 1     nehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger\nAbs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege-            wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit\nlungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1 Abs. 1 b Satz 1 des         es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze\nKnappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes            des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\ngenannt sind und auf ihre Befreiung von der Versiche-           nicht überschreitet. § 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-\nrungspflicht nicht verzichtet haben, werden Leistungen          rungsgesetzes gilt entsprechend.\nnach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung                (2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem         zugrunde zu legen,\nBeitrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall ver-\ngleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe           1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unter-\ndes Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach § 166b              schiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor-\nAbs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes zu tragen              sieht, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahres-\nhätte, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten                 durchschnitt ergibt,\nLeistungen in Höhe des Differenzbetrages nach Absatz 1          2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit besteht, die tarifliche\nNr. 2 zu zahlen wäre.\nArbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen\n§5                                   oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht\nErlöschen und Ruhen des Anspruchs                         besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen\nübliche Arbeitszeit.\n(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt                                      §7\n1. mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die                                Berechnungsvorschrift\nAltersteilzeitarbeit aufgibt oder das 65. Lebensjahr voll-\nendet,                                                        (1) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf\n2. mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer              Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit\nAltersruhegeld, Knappschaftsausgleichsleistung oder        des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht\nähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Die-   zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalen-\nsen Leistungen stehen vergleichbare Leistungen einer       dermonate während des Zeitraums des Bestehens des\nVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder            Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichge-\neines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der\nstellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie\nArbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der\nAuszubildende werden nicht mitgezählt. § 1O Abs. 2\ngesetzlichen Rentenversicherung befreit war.\nSatz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht,              (2) § 144 Arbeitsförderungsgesetz gilt entsprechend.\nsolange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder\ndurch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen\nArbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der                                              §8\nBeschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2                                 Schutzvorschriften\nerfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem\nArbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner-            (1) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-\nhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der        spruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die\nArbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Leistungen             Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-\nerhalten hat.                                                   geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2\nSatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch\n(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der\nnicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des\nZeit, in der der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer\nKündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-\nneben seiner Teilzeitbeschäftigung Beschäftigungen oder\nnehmers berücksichtigt werden.\nselbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeits-\ngrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                 (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von\nüberschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine        Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall\nLohnersatzleistung erhält; die Grenze hinsichtlich des          ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit-\nSechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzu-            gebers auf die Leistungen nach § '4 nicht besteht, weil die\nwenden. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn          Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das\ner mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere              gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen\nRuhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäfti-              nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12\ngungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberück-          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nsichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer      gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten n·icht nach-\nsie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn      gekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-\nder Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.                          wirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.\n(4) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch findet keine Anwendung.                                                                   §9\nAusgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen\n§6                                  (1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf-\nBegriffsbestimmungen                        grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der\nArbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet,\n(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist      gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-\ndas Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit-    parteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.","2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-            (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nparteien gilt Absatz 1 entsprechend.                           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-\nämter.\n§ 10                                  (3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen\nSoziale Sicherung des Arbeitnehmers                  Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozial-\nbei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kurzarbeit           gesetzbuch gilt entsprechend.\n(1) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt         (4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von\nLeistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosengeld,            § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nArbeitslosenhilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,         zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatz-\nVerletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld und           pflichtig im Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über\nliegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die        Ordnungswidrigkeiten.\nAltersteilzeit zugrunde, gewährt die Bundesanstalt anstelle\ndes Arbeitgebers die Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in                                      §14\nHöhe der Erstattungsleistungen nach § 4.                                         Befristung der Regelung\n(2) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder              Für die Zeit ab 1 . Januar 1993 ist dieses Gesetz nur\nSchlechtwettergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen      noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 2\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die            und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt\nvereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteil-  vorgelegen haben.\nzeitarbeit.\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten nicht als                                         §15\nEinkommen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes. ·                                                                   Berlin-Klausel\n§ 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMitwirkungspflichten des Arbeitnehmers\n(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-\nden Verhältnisse, die für die Leistungen nach§ 4 erheblich                                Artikel 3\nsind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erbringt\neine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemein-\nÄnderung des Gesetzes\nsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Leistungen               über die Angleichung der Leistun_gen\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 , besteht die Mitteilungspflicht dieser                       zur Rehabilitation\ngegenüber.\nIn § 13 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-\n(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem          gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1\nArbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu ersetzen,        S. 1881 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nwenn der ~rbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung                 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484) geändert worden\ndadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig     ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,(9) Der Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-\n1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig\nsind, oder                                                krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ruht,\nsolange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.\"\n2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachge-\nkommen ist.\n§12                                                          Artikel 4\nVerfahren                                                      Änderung\nder Reichsversicherungsordnung\n(1) Die Leistungen nach § 4 und § 1O Abs. 1 werden auf\nAntrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen         In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung\nArbeitsamt zu stellen.                                          in der im Bundesgesetzblatt Teil_ III, Gliederungsnummer\n(2) Die Leistungen nach § 4 werden nachträglich für         820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\neinen Zeitraum von mindestens vier Wochen, die Leistun-        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\ngen nach § 1O Abs. 1 zusammen mit der Lohnersatz-              (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist; wird nach dem Wort\nleistung ausgezahlt.                                           ,,Unterhaltsgeld,\" das Wort „Mutterschaftsgeld,\" eingefügt.\n§13\nBußgeldvorschriften                                                  Artikel 5\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                Änderung\nlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches                        des Bundesversorgungsgesetzes\nSozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die\nfür die Leistungen nach § 4 und § 1O erheblich sind, dem            Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nArbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht   Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nrechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer     zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet              vom 21. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 826), wird wie folgt ge-\nwerden.                                                         ändert:","·Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                               2351\n1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterhalts-          c) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-\ngeld,\" das Wort „Mutterschaftsgeld,\" eingefügt.                   gefügt:\n2. In § 26a wird angefügt:                                                ,,(21 a) Soweit § 32b die Anwendung eines\nbesonderen Steuersatzes wegen des Bezugs von\n,,(10) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange\nAufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitge-\nein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.\"\nsetz, die §§ 41 und 41 b die Eintragung und\nBescheinigung solcher Aufstockungsbeträge und\nArtikel 6                                  § 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs wegen des Bezugs dieser Aufstockungs-\nÄnderung                                    beträge vorsehen, sind diese Vorschriften erstmals\ndes Einkommensteuergesetzes                             für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.\nDabei treten für den Veranlagungszeitraum 1989 an\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                        die Stelle des in § 32b Abs. 2 Nr. 1 genannten\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),                  Arbeitnehmer-Pauschbetrags die Freibeträge nach\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom                     § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt                    1987.\"\ngeändert:\n1. In § 3 wird folgende neue Nummer 28 eingefügt:                                          Artikel 7\n„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1                                 Änderung\nNr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Auf-              des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeit-         Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\ngesetzes;\".                                         zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert:\n2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe f das Wort\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt sowie folgender Buch-\n1. Folgender § 19 b wird eingefügt:\nstabe g angefügt:\n. ,,§ 19b\n,,g) Aufstockungsbeträge       nach   dem   Altersteilzeit-               Leistungen bei gleitendem Übergang\ngesetz oder\".                                                     älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand\n(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden\n3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden das Wort „sowie\" durch              Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-                    können in Anspruch genommen werden:\nseuchengesetz\" folgende Worte eingefügt:\n1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in\n,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-               der gesetzlichen Rentenversicherung für ältere\ngesetz\".                                                           Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit auf Teilzeit ver-\nkürzt haben.\n4. In § 41 b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „sowie\" durch            2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeits-\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-                       entgelt für die Altersteilzeitarbeit.\nseuchengesetz\" folgende Worte eingefügt:\n(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-\n,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-           gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.\"\ngesetz\".\n2. In Artikel II § 1 wird in Nummer 20 der Punkt durch ein\n5. In § 42b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder\" hinter             Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:\ndem Wort „Mutterschutzgesetz\" durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Bundesseuchengesetz\"                ,,21. das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Über-\nfolgende Worte eingefügt:                                            gangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand.\"\n,,oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-\ngesetz\".\nArtikel 8\nÄnderung\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                                    der zweiten Datenerfassungs-Verordnung\na) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\ngefügt:                                                  (1) Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom\n29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch die\n,,(2b) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranla-     Verordnung vom 1R Dezember 1987 (BGB!. 1 S. 2815),\ngungszeitraum 1989 anzuwenden.\"                        wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 2b und 2c werden Absätze           1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Arbeits-\n2c und 2d.                                                förderungsgesetz\" die Worte „oder nur nach § 169c","2352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1988, Teil 1\nNr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei\" ein-                          Artikel 9\ngefügt.\nBerlin-Klausel\n2. In der Anlage 8 wird nach der letzten Zeile folgende\nZeile angefügt:                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im _\n,,halber Beitrag 2\".                                    Land Berlin.\n(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Zweiten\nDatenerfassungs-Verordnung können auf Grund der                                    Artikel 10\njeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit die-                        Inkrafttreten\nsem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder\naufgehoben werden.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit u n.d Sozi a I o r d nun g\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haus s m an n\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}