{"id":"bgbl1-1988-59-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":59,"date":"1988-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_59.pdf#page=22","order":3,"title":"Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2330,"pdf_page":22,"num_pages":13,"content":["2330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers\nin der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht\nund über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags\nin das Vierte Buch Sozialgesetzbuch\n- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                „Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die\nBußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1, 2 und 4 gelten\nArtikel 1                               auch für die Arbeitslosenversicherung.\"\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               2. § 22-wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-        a) Der Überschrift wird angefügt:\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\n,, , zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen\".\n, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1988\n(BGBI. I S. 1046), wird wie folgt geändert:                     b) Der bisherige Text wird Absatz 1.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                            2331\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                    Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem\nArbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeit-\n,,(2) Bestehen mehrere versicherungspflichtige\nnehmer\nBeschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes\nund übersteigen die Arbeitsentgelte die für das              1. bei Beginn der Beschäftigung,\njeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche\n2. bei Ende der Beschäftigung,\nBeitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich\nzum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeits-               3. bei Ende der Mitgliedschaft in der Krankenver-\nentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zuein-                 sicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften\nander, daß die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte                Buches),\nzusammen höchstens die Bemessungsgrenze\n4. bei Ende der Entgeltzahlung,\nerreichen. Satz 1 gilt im Bereich der Rentenver-\nsicherung nur für die Rentenversicherung der                  5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,\nArbeiter und der Angestellten.\n6. bei Wechsel des Trägers der Krankenversiche-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine                      rung,\nBeschäftigung und eine selbständige Tätigkeit\n7. bei Unterbrechung der Beschäftigung,\noder mehrere selbständige Tätigkeiten zusammen-\ntreffen.\"                                                     8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,\n9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\n10. bei Änderung des Familiennamens oder des\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                           Vornamens,\n„Beanstandung und Erstattung                    11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder\nzu Unrecht entrichteter Beiträge\".\n12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                  nicht in einer Meldung aus anderem Anlaß erfaßt\n,,(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversiche-              werden kann,\nrung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz\neine Meldung zu erstatten.\nFehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens\nbei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber bean-                (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31 . Dezember des\nstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 des Zehnten                Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden\nBuches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr               (Jahresmeldung).\nbeanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht\n(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäf-\nentrichtete Pflichtbeiträge.\"\ntigten insbesondere\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2\nund 3.                                                      1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,\n2. seinen Familien- und Vornamen,\n4. § 28 erhält folgende Fassung:                                   3. sein Geburtsdatum,\n,,§ 28                             4. seine Staatsangehörigkeit,\nVerrechnung und Aufrechnurg\ndes Erstattungsanspruchs                       5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel-\nverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit,\nDer für die Erstattung zuständige Leistungsträger\nkann                                                            6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbe-\ntriebes,\n1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers\ndessen Ansprüche gegen den Berechtigten                     7. die Beitragsgruppen,\nmit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag                   8. die zuständige Einzugsstelle und\nverrechnen,\n9. den Arbeitgeber.\n2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht\nentrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsan-             Zusätzlich sind anzugeben\nsprüchen aufrechnen.\"                                       1. bei der Anmeldung\na) die Anschrift,\n5. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\n„ Dritter Abschnitt                            b) der Beginn der Beschäftigung,\nMeldepflichten des Arbeitgebers,                       c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-\nGesamtsozi alversicherungsbeitrag                          nummer erforderliche Angaben,\nErster Titel                           2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung\nMeldungen des Arbeitgebers                           a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue\nund ihre Weiterleitung                               Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,\n§ 28a                                   b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Deut-\nMeldepflicht                                    scher Mark,\n(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für                    c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeits-\njeden in der Kranken- oder Rentenversicherung kraft                     entgelt erzielt wurde,","2332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. bei der Meldung der Namensänderung eine                    des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des\nAnschriftenänderung, wenn die neue Anschrift             Arbeitgebers zur Bundesanstalt für Arbeit, der sich\nnoch nicht gemeldet worden ist.                          nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags\ndes Arbeitnehmers richtet, werden als Gesamtsozial-\n(4) Wird ein Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher)\nversicherungsbeitrag gezahlt. Die nicht nach dem\ngegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, so\nArbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der land-\nhat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber\nwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft\nsowie Beginn und Ende der Überlassung zu melden.\nGesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusam-\n(5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den             men mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und\nInhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.                   Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Satzes 1 eben-\n(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbe-             falls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.\ntreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der\nHausgewerbetreibende als Beschäftigter.                                                 § 28e\nZahlungspflicht, Vorschuß\n§ 28b                                   (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der\nArbeitgeber zu zahlen.\nAufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen\n(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-\nDie Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, daß die Mel-\ngebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entlei-\ndungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen\nher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm\nAngaben vollständig und richtig enthalten sind und die\nArbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung\nMeldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.\nüberlassen worden sind. Er kann die Zahlung verwei-\ngern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht\n§ 28c                               gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.\nVerordnungsermächtigung                       Zahlt de.- Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder\nTeile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nobwohl der Vertrag nach§ 9 Nr. 1 des Arbeitnehmer-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch\nmung des Bundesrates zu bestimmen,\nden hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungs-\n1. Form und Frist der Meldungen,                             beitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der\n2. die Beitragsgruppen,                                       Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben\ndem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit\n3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-         als Gesamtschuldner.\ndungen oder die Durchführung der Versicherung\nerforderlichen Angaben zu machen sind,                      (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-\ngebers von in § 176 Nr.1 bis 3 des Fünften Buches\n4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und              genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder\nWeiterleitung der Daten,\nals Gesamtschuldner.\n5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher                  (4) Die Haftung umfaßt die Beiträge und Säumnis-\nForm Meldungen auf maschinell verwertbaren              zuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen\nDatenträgern oder durch Datenübertragung erstat-         sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge\ntet werden,\n(Beitragsansprüche).\n6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder                 (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen,\nAngaben verzichtet wird,\nunter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber\n7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die             Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungs-\nBeschäftigten über die Meldungen zu unterrichten        beitrag ver_langt werden können.\nhat,\n§ 28f\n8. unter welchen Voraussetzungen und an welche\nStelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich-                          Aufzeichnungspflicht,\nbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell                   Nachweise der Beitragsabrechnung\nverwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-                           und der Beitragszahlung\ntragung erstatten, diese Meldungen abweichend                (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten,\nvon § 28a zu erstatten haben.                            getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher\nSprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die\nzweiter Titel                         letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres\nVerfahren und Haftung                       geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich\nbei der Beitragszahlung                     der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen können wegen der\n§ 28d                              mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen\nGesamtsozialversicherungsbeitrag                 zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrech-\nDie Beiträge in der Kranken- oder Rentenversiche-         nungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.\nrung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftig-          (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht\nten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag             nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                               2333\nVersicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitrags-      Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser\nhöhe nicht festgestellt werden, kann die Einzugsstelle      Anspruch kann nur durch Abzug vorn Arbeitsentgelt\nden Beitrag in der Kranken- und Rentenversicherung          geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug\nund zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der          darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszah-\nvom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend           lungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn\nmachen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnis-        der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unter-\nmäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt wer-           blieben ist.\nden kann, daß Beiträge nicht zu zahlen waren oder\nArbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuge-                                  §.28h\nordnet werden kann. Soweit die Einzugsstelle die                                 Einzugsstellen\nHöhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unver-\n(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die\nhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln\nKrankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitrags-\nkann, hat sie diese zu schätzen. Dabei ist für das\nmonatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am        ansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat\nBeschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzube-      die Einzugsstelle geltend zu machen.\nrücksichtigen. Die Einzugsstelle hat einen aufgrund             (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-\nder Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu         rungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- und\nwiderrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Bei-\nRentenversicherung sowie über die Beitragspflicht\ntragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und\nund Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz;\ndie Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden.\nsie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt\nDie von dem Arbeitgeber aufgrund dieses Bescheides\ngeleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitrags-       auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28 p\nforderung zu verrechnen. Ergibt sich bei einer Prüfung      nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird.\nder Sachverhalt einer nicht ordnungsgemäßen Auf-                (3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den\nz~ichnung, ist die nach§ 28i Abs. 1 Satz 3 zuständige       Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesan-\nEinzugsstelle unverzüglich zu unterrichten.\nstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsicht-\n(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen          lich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugs-\nBeitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Reicht der       stellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem\nArbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig          Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht.\nein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitrags-        Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen\nberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen,              abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind\nbis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird.            die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unver-\nDer Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als\nzüglich zu unterrichten.\nLeistungsbescheid der Einzugsstelle.\n(4) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsab-\n§ 28i\nrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer\nOrtskrankenkassen können beim AOK-Bundesver-                                Zuständige Einzugsstelle\nband oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den         (1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozial-\nBezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei         versicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der\ndem zuständigen Landesverband beantragen, daß               die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für\nder Beitragsnachweis für die bei Ortskrankenkassen          Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert\nkraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem\nsind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und\nVerband eingereicht wird. Arbeitgeber mit zentraler\nzur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle\nLohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in\ngezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft\nden Bezirken mehrerer lnnungskrankenkassen kön-\nnen beim Bundesverband der lnnungskrankenkassen             Gesetztes zuständig wäre. Zuständige Einzugsstelle\noder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk   ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach Satz 2\neines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem            zuständige Krankenkasse.\nzuständigen Landesverband beantragen, daß der Bei-              (2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsab-\ntragsnachweis für die bei lnnungskrankenkassen kraft        rechung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer\nGesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband           Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den\neingereicht wird. Gibt der Verband dem Antrag statt,\nFällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in\nhat er die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.\nder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 erhält der Verband\nBeschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz\nauch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er\nan die zuständigen Einzugsstellen arbeitstäglich wei-        beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der\nterzuleiten hat. Die Träger der Rentenversicherung          zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse\nund die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitrags-        gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und\nnachweis sowie den Eingang und die Weiterleitung             Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezir-\nihrer Beiträge beim Verband prüfen. § 28 r gilt ent-         ken mehrerer lnnungskrankenkassen können bean-\nsprechend.                                                   tragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die\nBeiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes\nversicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeits-\n§ 28g                             förderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an\nBeitragsabzug                         die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige\nDer Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen         lnnungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1\nAnspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden              und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts-","2334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\noder lnnungskrankenkasse freiwillig versichert sind.           er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei\nDer Antrag ist bei der für den Ort der zentralen               den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.\nAbrechnung zuständigen Orts- oder lnnungskranken-                 (4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetrei-\nkasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat            bende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag\ndiese Krankenkasse die nach den allgemeinen                    gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen\nVorschriften zuständigen Orts- oder lnnungskranken-            Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil\nkassen zu unterrichten.                                        des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.\n§ 28k\nWeiterleitung und Abstimmung                                                § 28n\nvon Beiträgen                                           Verordnungsermächtigung\n(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Rentenversicherung und der Bundesanstalt für               wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nArbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich         mung des Bundesrates zu bestimmen,\nZinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeits-\n1. die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen\ntäglich weiter; ist der zuständige Träger der Renten-\nfür kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, Aufstel-\nversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind\nlung von Beitragstabellen und Berechnung der Bei-\ndie Beiträge an die Landesversicherungsanstalt wei-\nträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt\nterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren\nohne Lohnsteuerstufen und dem tatsächlich erziel-\nSitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der\nten Arbeitsentgelt mit Lohnsteuerstufen,\nArbeiter, die bundesunmittelbaren Betriebskranken-\nkassen und die Ersatzkassen können vereinbaren,                2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt\ndaß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den                      gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzu-               wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden\nleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte               dürfen,\nbefindet. Die nach § 28 f Abs. 2 gezahlten Beiträge            3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung\nin der Rentenversicherung sind an die Landesver-                   der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und\nsicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die              der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an\nEinzugsstelle ihren Sitz hat.                                      die Träger der Rentenversicherung und die Bun-\n(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Renten-              desanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungs-\nversicherung und Bundesanstalt für Arbeit mit den                  weise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4,\ngemeldeten ·Arbeitsentgelten mindestens einmal jähr-               wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei\nlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber                 Beträgen unter 5 000 Deutsche Mark abgesehen\nschriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitge-          werden kann,\nber bis zur nächsten Prüfung nach § 28 p aufzubewah-           4. Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit\nren. Satz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Kran-          Arbeitsentgelten, insbesondere über         Abstim-\nkenkassen.                                                         mungsweise und Abstimmungstermine,\n§ 281\n5. die Höhe der Vergütung für die Einzugsstellen,\nVergütung                                  wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen\nDie Einzugsstelle erhält für die Geltendmachung                 werden kann,\nder Beitragsansprüche sowie den Einzug, die Verwal-            6. das Muster des Beitragsnachweises,\ntung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der\nBeiträge zur Rentenversicherung und zur Bundes-                7. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen\nanstalt für Arbeit eine Vergütung, die alle dadurch                und zur Beitragsabrechnung.\nentstehenden Kosten abgilt.\n§ 28m                                                       Dritter Titel\nSonderregelungen                                   Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung,\nfür bestimmte Personengruppen                               Schadensersatzpflicht und Verzinsung\n(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche-                                    § 280\nrungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein                Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten\nausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaat-\nliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der           (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur\ninländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zah-           Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags-\nlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt.                  zahlung erforderlichen Angaben (§ 28a Abs. 1 und 3\nund § 28c Nr. 3) zu machen und, soweit erforderlich,\n(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende kön-              Unterlagen vorzulegen. Er hat dem Arbeitgeber jedes\nnen, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach           Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversi-\n§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt,                 cherung unverzüglich auszuhändigen, der es aufzu-\nden Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.            bewahren hat. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für\nSoweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag                Arbeitgeber, die Meldungen auf maschinell verwertba-\nselbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers;       ren Datenträgern oder durch Datenübertragung abge-\n§ 28f Abs. 1 bleibt unberührt.                                 ben sowie für Arbeitgeber, soweit sie Meldungen an\n(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbe-            die Bundesknappschaft oder an die See-Kranken-\ntreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat            kasse erstatten.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                  2335\n(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zustän-          (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene\ndigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft           Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit\nüber die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die          Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt\nhierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber       werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.\nund die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen\nTatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der              (6) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbe-\nMeldungen und der Beitragszahlung erforderlichen            sondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren\nUnterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewer-       und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und\nbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversiche-           Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von\nrungsbeitrag zahlt, entsprechend.                           ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen\nerstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Werden\nMeldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf\n§ 28p                             Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt.\nBeitragsüberwachung                       Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu\nstellen. Sind andere Krankenkassen der gleichen Kas-\n(1) Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der         senart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der\nMeldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversiche-            beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem\nrungsbeitrags sowie den Nachweis nach§ 28f Abs. 3.          Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen inner-\nSie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere          halb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem\ndie Richtigkeit der Beitragszahlungen. Die Prüfung         Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren\nsoll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der          hat. Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet,\nArbeitgeber dies verlangt. Die Träger der Rentenversi-      der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig\ncherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an         Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversi-\nden Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können           cherung zu stellen. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten\nan jeder Prüfung mitwirken. Einzugsstellen und              entsprechend.\nTräger der Rentenversicherung können vereinbaren,\ndaß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Renten-              (7) Alle prüfenden Versicherungsträger haben eine\nversicherung die Prüfung übernimmt. Die Prüfung             Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu\nnach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der              führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für\nBeschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.       das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden\nvorzulegen. Das Nähere zu Inhalt und Form der Über-\n(2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind     sicht wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften\nvon den Trägern der Rentenversicherung ent-                 bestimmt, die der Bundesminister für Arbeit und\nsprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen.            Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerläßt.\n(3) Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den\nGeschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen               (8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nZeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei        nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nden zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern          Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen\nzu gleicher Zeit schriftlich beantragt. Diese haben sich     über\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Ein-          1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei\ngang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin                  Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und\nzu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist eine Eini-\n2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behe-\ngung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den\nbung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt\nVersicherungsträger, der den gemeinsamen Prüfter-\nworden sind.\nmin zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich\nschriftlich mitzuteilen hat. Der gemeinsame Prüftermin                                  § 28q\nist für alle Beteiligten verbindlich. In den Fällen des                    Prüfung bei den Einzugsstellen\n§ 28f Abs. 4 und des§ 28i Abs. 2 ist der Antrag nach\nSatz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeit-          (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-\ngeber die Beiträge zahlt. Diese Stelle hat die Einigung      desanstalt für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen\nnach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung         den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrech-\nzustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu                 nung und Abstimmung der ihnen zustehenden\nwerden. Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt              Beitragsansprüche sowie das Meldeverfahren\nmindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhält-\ndas Recht auf Prüfung für den einzelnen Versiche-\nnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nrungsträger unberührt. Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt\nunberührt.                                                   zur Künstlersozialkasse.\n(4) Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichte-       (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung\nter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum              erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugs-\ngemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine          stellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung\nPrüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesun-           bereitzuhalten.\nmittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine                 (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der\nlandesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend             Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung\nsind, auf die anwesenden Versicherungsträger über.           aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die\nEntsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren              mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt\nVersicherungsträger.                                         werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten.","2336                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 28r                           9. § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nSchadensersatzpflicht, Verzinsung                    ,,(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga-\n(1) Verletzt die Einzugsstelle schuldhaft eine ihr          ben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landes-\nnach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, ist sie dem           behörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und\nTräger der Rentenversicherung und der Bundesan-                 andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverord-\nstalt für Arbeit schadensersatzpflichtig. Die Schadens-         nung übertragen; die Landesregierungen können\nersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt               diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehör-\nsich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.               den weiter übertragen.\"\n(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder\nSäumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weiter-      10. § 93 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei\nvom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der                 „Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben\nDeutschen Bundesbank zu zahlen.\"                                der Versicherungsämter den Gemeindebehörden\ndurch Rechtsverordnung übertragen; die Landes-\nregierungen können diese Ermächtigung auf die\n6. Dritter Abschnitt, Vierter Abschnitt und Fünfter                 obersten Landesbehörden weiter übertragen.\"\nAbschnitt werden Vierter Abschnitt, Fünfter Abschnitt\nund Sechster Abschnitt.\n11 . § 95 wird wie folgt gefaßt:\n7. Dem§ 76 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:                                             ,,§ 95\n,,(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche-                                   Bu ßgeldvorsch ritten\nrungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die\nzuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nSchuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprü-             grob fahrlässig\nche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße über-                  1. entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die\nsteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsab-              Versicherungsnummer erhebt, speichert oder\nrechnung die zuständigen Träger der Rentenversiche-\nverwendet,\nrung und die Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe\nder auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über              2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4 eine Meldung nicht,\nden Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestun-                   nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\ndet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf                     erstattet,\n1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche                   3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht\nsowie                                                           führt oder nicht aufbewahrt,\n2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen,\n4. entgegen.§ 280 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nderen Höhe insgesamt die Bezugsgröße über-\nsteigt, und                                                     § 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\noder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\n3. den Erlaß von Beitragsansprüchen, deren Höhe                       gesetzes,\ninsgesamt den Betrag von einem Sechstel der\nBezugsgröße übersteigt,                                         a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nnur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der\nRentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit                   b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-\nvornehmen.                                                               ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über              5. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7\nrückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies                   oder 8, § 28n Nr. 6 oder 7 oder§ 28p Abs. 8, auch\nfür die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der                     in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, zuwiderhandelt,\nRentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit                   soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nwirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle                  diese Bußgeldvorschrift verweist.\ndarf den Vergleich über rückständige Beitrags-\nanprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt                      (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber\nübersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten              einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden\nTrägern der Rentenversicherung und der Bundes-                   einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt\nanstalt für Arbeit schließen.\"                                   abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder\nHausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversiche-\n8. § 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             rungsbeitrag zu tragen hat.\na) Das Wort „ihnen\" wird durch die Worte „den Lan-                  (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40\ndesregierungen durch Rechtsverordnung\" ersetzt.            Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-\nb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und                übung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung\nfolgender Satz angefügt:                                   behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung\nbenachteiligt.\n,,die Landesregierungen können diese Ermäch-\ntigung auf die obersten Landesbehörden weiter                 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nübertragen.\"                                               bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                           2337\n12. § 96 erhält folgende Fassung:                              3. In§ 575 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Ziffer „14\" die\n,,§ 96                            Worte „und 18\" eingefügt.\nAllgemeines über Bußgeldvorschriften\n4. In § 637 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist              „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 539\nAbs. 1 Nr. 18.\"\n1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts\nanderes bestimmt,\n5. § 655 wird wie folgt geändert:\n2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-\na) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 6\nnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 ; mangels\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Numrner 7\neiner Regelung im Landesrecht bestimmt die\nangefügt:\nLandesregierung die zuständige Stelle,\n,,7. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buch-\n3. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach\nstaben a und c.\"\n§ 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2,\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2\"\n4. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers\ndie Worte „Nr. 1 bis 6\" eingefügt.\nbei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 3.\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3      6. In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8\ngegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch            durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9\neingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung             angefügt:\nbestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal-\ntungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter             ,,9. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buch-\nHalbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)                     stabe b.\"\nwahr.\n7. § 729 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 1 und 3 in die Kasse der Verwaltungsbe-               ,,(4) § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches Sozial-\nhörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66             gesetzbuch gilt entsprechend.\"\ndes Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse\nträgt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über        8. § 770 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nOrdnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie\nist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 11 0 Abs. 4 des       „In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 dürfen\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\"                          Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben wer-\nden.\"\nArtikel 2                          9. Nach § 814 wird eingefügt:\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                                                ,,§ 815\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-              § 729 Abs. 4 gilt.\"\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4      10. Nach § 87 4 wird eingefügt:\ndes Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053), wird\nwie folgt geändert:                                                                         ,,§ 874a\n§ 729 Abs. 4 gilt.\"\n1. § 1388 Abs. 2 Satz 2, § 1397 Abs. 1 bis 3 und 5,\n§§ 1398, 1399 Abs. 1 , Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3       11. § 881 erhält folgende Fassung:\nund 4, § 1401 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5,\n,,§ 881\n§§ 1401 a, 1405 Abs. 3, § 1416 Abs. 2, § 1426 Abs. 1\nbis 3, § 1427 Abs. 3 und 5, die Unterabschnitte V und             (1) Die §§ 740 bis 747 gelten.\nVI des Sechsten Abschnitts des Vierten Buches                     (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge\nwerden gestrichen.                                            für die in § 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannten Personen zusammen\n2. In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer             mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der\n17 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18             See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung\nangefügt:                                                     kann auch das weitere Verfahren bestimmen.\"\n,, 18. Teilnehmer an den auf Rechtsvorschriften beru-\nhenden Maßnahmen für die Aufnahme in              12. In§ 1385b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,§ 1397\na) Kindergärten,                                      Abs. 1 Satz 1\" durch die Worte ,,§ 28g Sätze 1 und 2\nb) allgemeinbildende Schulen,                         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nc) Hochschulen,\nsoweit die Maßnahmen von diesen Einrichtun-       13. § 1386 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen oder von einer Behörde oder in deren Auf-         „Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des\ntrag durchgeführt werden und die Teilnehmer           Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des\nnicht bereits zu den nach Nummer 14 Versicher-        § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nten gehören.\"                                         buch entsprechend.\"","2338                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n14. In § 1387 Abs. 2 wird nach den Worten „nach durch-                    (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die\nschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom-               Erstattung durch\nmen\" das Wort „vorschreiben.\" angefügt und der Rest\ngestrichen.                                                      1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstat-\ntungsanspruch noch nicht verjährt ist und die\nBeiträge vom Träger der Rentenversicherung noch\n15. § 1396 erhält folgende Fassung:                                        nicht beanstandet worden sind,\n,,§ 1396          ,\n2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf\nFür den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes                § 1385a oder§ 1385b beruht,\nversicherten Beschäftigten und für Hausgewerbetrei-\nbende gelten die Vorschriften über den Gesamtsozial-             wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den\nversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r des                 Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart\nVierten Buches Sozialgsetzbuch).\"                                haben.\"\n16. § 1400 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      21. § 1427 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes versi-           _,,(2) § 280 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ncherten Beschäftigten nach den §§ 28 a bis 28 c des              buch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht als\nVierten Buches Sozialgesetzbuch.\"                               Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ge-\ngenüber dem Träger der Rentenversicherung ent-\n17. In§ 1404 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte,,§§ 1399 bis              sprechend.\"\n1403\" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28f, 28h und 28i\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 1399\n22. In § 1543e Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförde-\nAbs. 2, §§ 1400, 1401 Abs. 1, §§ 1401 b, 1402, 1403\"\nersetzt.                                                        rungsgesetzes\" durch die Worte „Vierten Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\n18. § 1405 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Versicherungspflichtige Selbständige (§ 1227.                                  Artikel 3-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4) zahlen die Beiträge unmittelbar an\nden zuständigen Träger der Rentenversicherung. Der            Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird               Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-\ndes Bundesrates die Zahlungsweise und_ das Verfah-          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel\nren zu bestimmen.\"                                          2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2794), wird wie folgt geändert:\n19. § 1422 wird wie folgt geändert:\na) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch           1. § 115 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5,\neinen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen.                §§ 120, 121 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4,\n§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5, §§ 123a, 127\nb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\nAbs. 4, § 138 Abs. 2, § 148 Abs. 1 bis 3, § 149 Abs. 3\n„Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet         und 5 und die Unterabschnitte V und VI des Sechsten\nworden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten,             Abschnitts werden gestrichen.\nnachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-\nden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die     2. In § 112 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 119\nSätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur                Abs. 1 Satz 1\" durch die Worte,,§ 28g Sätze 1 und 2\nfreiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwil-      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nlige Beiträge als entrichtet gelten oder für die frei-\nwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand.\"\n3. § 113 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des\n20. § 1425 erhält folgende Fassung:\nDritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des\n,,§ 1425                              § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung ist zu-                 buch entsprechend.\"\nständig\n1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge             4. In § 114 Abs. 2 wird nach den Worten „nach durch-\n(§ 1303),                                                   schnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom-\nmen\" das Wort „vorschreiben.\" angefügt und der Rest\n2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge              gestrichen.\n(§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Ab-\nweichendes ergibt.                                       5. § 118 erhält folgende Fassung:\n,,§ 118\nMaßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-\ntrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende                         Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes\nbescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.                        versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                     2339\nüber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d                 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf\nbis 28 n und 28 r des Vierten Buches Sozialgesetz-                     § 112a oder§ 112b beruht,\nbuch).\"\nwenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den\nEinzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart\n6. § 122 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              haben.\"\n,,(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes\nversicherten Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c          11. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\"                               ,,(2) § 280 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht\n7. In § 126 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 121 bis                als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird,\n124\" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28f, 28h und 28i                gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 121                     stellte entsprechend.\"\nAbs.2, §§122, 123 Abs.1, §§123b, 124, 125\"\nersetzt.                                                                                  Artikel 4\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n8. § 127 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\n,,(1) Versicherungspflichtige Selbständige(§ 2 Abs. 1      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-\nNr. 3, 5 und 6) zahlen die Beiträge unmittelbar an die      ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Bun-        des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung wird               wird wie folgt geändert:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die Zahlungsweise und das Verfah-           1. § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 115, 139, 141\nren zu bestimmen.\"                                              Abs. 1, 4 und 6, § 141 a und der Unterabschnitt VII des\nVierzehnten Abschnitts werden gestrichen.\n9. § 144 wird wie folgt geändert:\n2. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch\n,,(1) Für den Einzug der Beiträge für die kraft Geset-\neinen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen.\nzes versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften\nb) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:                      über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d\nbis 28 n und 28 r des Vierten Buches Sozialgesetz-\n„Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet\nbuch). Dem Versicherten abgezogene, aber nicht\nworden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten,\nabgeführte Beiträge sind ihm anzurechnen.\"\nnachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-\nden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die\nSätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur          3. Dem § 130 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nfreiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwil-     „Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des\nlige Beiträge als entrichtet gelten oder für die          Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des\nfreiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen,            § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbestand.\"                                                 buch entsprechend.\"\n4. In § 130 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 114\n10. § 147 erhält folgende Fassung:                                    Abs. 2 Satz 1\" durch die Worte,,§ 28g Sätze 1 und 2\n,,§ 147                             des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nist zuständig                                                5. § 136 wird wie folgt geändert:\n1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge                a) Im bisherigen Text werden das vierte Komma durch\n(§ 82),                                                          einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen.\nb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\n2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge\n(§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial-                    „Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet\ngesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Ab-                  worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten,\nweichendes ergibt.                                                nachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-\nden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die\nMaßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-\nSätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur\ntrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende\nfreiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige\nbescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.\nBeiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige\n(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die                    Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand.\"\nErstattung durch\n1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstat-             6.   § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntungsanspruch noch nicht verjährt ist und die                  ,, (2) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes ver-\nBeiträge vom Träger der Rentenversicherung noch              sicherten Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c\nnicht beanstandet worden sind,                               des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\"","2340                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 5                                b) In Absatz 1 Nr. 7b wird nach dem Wort „vorlegt\"\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                             das Komma durch einen Punkt ersetzt.\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                      c) In Absatz 1 werden die Nummern 8 und 9\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                    gestrichen.\nGesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602), wird                 d) In Absatz 2 werden die Worte „die Ordnungs-\nwie folgt geändert:                                                       widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,\"\n1. § 172 Abs. 2 sowie die §§ 176, 178, 180 bis 185                     gestrichen.\nwerden gestrichen.\n9. § 231 wird wie folgt geändert:\n2. § 10 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 5 gestri-\n,,§ 10                                  chen.\nDer Arbeitgeber meldet die Personen im Sinne des\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „bekannt\n§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\"\ngibt\" das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt.\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 176            c) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „anzeigt\" das\nAbs. 3 und 4)\" durch den Klammerzusatz,,(§ 28i des                  Wort „oder\" durch einen Punkt ersetzt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.                      d) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , § 1O Abs. 2\"\ngestrichen.\n4. In § 175 Abs. 3 wird das Semikolon gestrichen und der\nRest durch die Worte „und die Zahlungsweise regeln\"             e) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 178 Abs. 2,\"\nersetzt.                                                            gestrichen.\nf) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 179 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma                    „Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4\nersetzt, und es werden folgende Halbsätze angefügt:                 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu\n„die rechtzeitige und vollständige Erhebung der                     tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit\nBeiträge (§ 76 Abs. 1},                                             nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ndie Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von\ngeahndet werden.\"\nBeitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den\nVergleich (§ 76 Abs. 4);\".\n10. In § 232 Abs. 1 werden die Ordnungszahl „ 1.\" gestri-\n6. § 185a wird wie folgt geändert:                                  chen, nach dem Wort „benachteiligt\" das Wort „oder\"\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestri-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz das             chen.\nZitat ,,§ 26 Abs. 2\" durch das Zitat ,,§ 26 Abs. 3\"\nersetzt.\n11 . In § 233 Abs 1 werden die Ordnungszahl „ 1.\" gestri-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nchen, nach dem Wort „Geschäftsbereich\" das Komma\n,,(3) Die Beiträge werden erstattet durch                  durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestri-\n1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle              chen.\nihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet\nworden sind,                                      12. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte\n2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszah-             „dieses Gesetzes\" durch die Worte „des Vierten\nlung auf § 186 beruht,                                  Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n3. die zuständige Einzugsstelle oder den Lei-\nstungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit                              Artikel 6\nden Einzugsstellen oder den Leistungsträgern\nvereinbart hat.\"                                     Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes\nDas Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundes-\n7. In§ 186 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte,,§ 394 Abs. 1       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8250-1, veröffent-\nSatz 1 der Reichsversicherungsordnung\" durch die          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel\nWorte ,,§ 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches            12 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 710), wird\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                wie folgt geändert:\n8. § 230 wird wie folgt geändert:                             1.    § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Worten ,,§ 141 h           ,,§ 28h Abs. 2, § 28k Abs. 1 sowie die §§ 281, 28n,\nAbs. 2\" das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt              28p, 28q, 28r und 76 des Vierten Buches Sozialge-\nund die Worte „oder § 178 Abs. 3\" gestrichen.                setzbuch gelten entsprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                 2341\n2.     Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:                      § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes       1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamten-\nerlassen we;den, gelten im Land Berlin nach § 14 des          versorgungsgesetz\" die Worte „und den Vorschriften,\nDritten Überleitungsgesetzes.\"                                die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,\ndem Soldatenversorgungsgesetz\" eingefügt.\n2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Tarifvertrags-\nArtikel 7\ngesetzes\" die Worte ,, , die Zusatzversorgungseinrich-\nÄnderung des Gesetzes                            tungen des öffentlichen Dienstes\" eingefügt.\nüber eine Altershilfe für Landwirte\n(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der        Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965               ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember\n(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des         1983 (BGBI. 1 S; 1532), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053), wird wie             § 98 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n1. In § 22 Abs. 5 Satz 3 werden vor den Worten „77                   „Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere\nAbs. 1\" die Worte „ 76 Abs. 1 und 2, §\" eingefügt.             Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des\nArbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4\n2. In § 32 Satz 2 werden nach ,,§ 26\" die Worte „Abs. 2              gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen\nund 3\" eingefügt.                                               Dienstes.\"\n2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Beiträge\" durch die\nArtikel 8                              Worte „wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes                       Gesetzes versicherte Person\" ersetzt.\n3. In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „fahr-\n§ 49 a Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes in\nlässig\" durch die Worte „grob fahrlässig\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember\n1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das zuletzt durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1                                       Artikel 11\nS. 2555) geändert worden ist, wird gestrichen.                    Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nArtikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes in der\nArtikel 9                         Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 1068), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nÄnderung des Hüttenknappschaftlichen\n15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird\nZusatzversicherungs-Gesetzes\nwie folgt geändert:\n§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung der hüttenknapp-\nschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom               1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), das zuletzt durch\n,,(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt\nArtikel 10 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1\noder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeit-\nS. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam\nist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts,\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leih-\n,,(1) Für die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit-      arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an\ngeber gelten die für die Rentenversicherung der Arbei-          den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungs-\nter maßgebenden Vorschriften und die §§ 1397 und                pflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeit-\n1400 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.\"              geber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.\"\n2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:                            2. In § 18 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförderur.gs-\ngesetzes\" durch die Worte „Vierten Buches Sozial-\n,,(6) Die §§ 1395b, 1401 Abs. 1, 2a und 2b, die\ngesetzbuch\" ersetzt.\n§§ 1416, 1418 bis 1420, 1422 Abs. 1 sowie die§§ 1423\nbis 1425 und 1428 der Reichsversicherungsordnung\ngelten entsprechend.\"                                                                   Artikel 12\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 10                            In § 42d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(BGBI. 1 S. 657), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\n(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des          vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) geändert\nGesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218),           worden ist, werden die Worte ,,§ 317 a der Reichsversiche-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli      rungsordnung\" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28c des\n1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert:                Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","2342                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nArtikel 13                               rung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge\nzur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung\nÄnderung des Ausländergesetzes\nnach den Sätzen 1 und 2 gilt.\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1\n2. Nach Artikel II § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n1976 (BGB!. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des\n6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046) geändert\nIn§ 48a Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförderungs-           worden ist, wird eingefügt:\ngesetzes\" durch die Worte „Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch\" ersetzt.                                                                                 ,,§ 15a\nPrüfungen\nArtikel 1 § 26 Abs. 1 ist auf Prüfungen vor dem\nArtikel 14                              1. Januar 1989 nicht anzuwenden.\"\nÄnderung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit                                                Artikel 18\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der                                    Berlin-Klausel\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(BGBI. 1 S. 109) wird wie folgt geändert:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn § 2a Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförderungs-\ngesetzes\" durch die Worte „Vierten Buches Sozialgesetz-\nArtikel 19\nbuch\" ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit\nArtikel 15\nin den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Mit\nÄnderung der Gewerbeordnung                       dem Inkrafttreten treten außer Kraft: -\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                1. die Verordnung über die Kranken- und die Arbeits-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), geändert               losenversicherung der deutschen Bediensteten aus-\ndurch Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988              ländischer Staaten und solcher Personen, die nicht\n(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:                        der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, vom\n11. Dezember 1937 (Reichsanz. Nr. 289),\nIn § 139 b Abs. 7 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförde-\nrungsgesetzes\" durch die Worte „ Vierten Buches Sozial-        2. die Beitragsüberwachungsverordnung in der im Bun-\ngesetzbuch\" ersetzt.                                               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-14,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\nArtikel 16                          3. die §§ 1 bis 5 und 7 der Beitragseinzugsverordnung\nvom 27. April 1972 (BGBL I S. 754), die zuletzt durch\nÄnderung des Ersten Gesetzes                          die Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1\nzur Änderung des Sozialgesetzbuches                        S. 3152) geändert worden ist,\nIn Artikel 6 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des      4. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Einzug\nSozialgesetzbuches vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046)             der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und\nwird die Zahl „4\" durch die Zahl „5\" ersetzt.                      zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 5. Mai\n1972 (BAnz. Nr. 89 vom 13. Mai 1972), zuletzt ge-\nändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\n9. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 232 vom 14. Dezember\nArtikel 17\n1982),\nÜbergangsvorschriften\n5. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Abfüh-\n1. Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in         rung der für mehrere Ortskrankenkassen bestimmten\nder Rentenversicherung bei Personen keine Anwen-                Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Renten-\ndung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit               versicherung an eine Zentralstelle vom 11. Juni 1942,\neinem öffentlichen oder privaten Versicherungsunter-            II a 8649/42 (Amtliche Nachrichten des Reichsversi-\nnehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Ver-            cherungsamtes 1942 II S. 395),\nsicherungsvertrag für den Fall des Todes und des\n6. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Beitrags-\nErlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres            entrichtung zur Angestelltenversicherung und zum\nabgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zah-                 Reichsstock für nicht krankenversicherungspflichtige\nlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei      Angestellte vom 18. Mai 1944, II 383/44 B (Amtliche\neinem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine            Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1944 II\nüber- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine            S. 139).\nPerson ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit\nuntersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur       (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: In\nVerkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2          Artikel 1 Nr. 5 die§§ 28c, 28n und 28p Abs. 8, in Artikel 2\ngenannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversiche-        die Nummern 2 bis 6 und 8 sowie Artikel 1O Abs. 2 Nr. 1."]}