{"id":"bgbl1-1988-59-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":59,"date":"1988-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_59.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2312,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["2312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes,\nüber Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten\nund zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die\nProkura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber\nnicht unbedeutend ist oder\nArtikel 1\n3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes                             für den Bestand und die Entwicklung des Unter-\nnehmens oder eines Betriebs von Bedeutung\nDas Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972                    sind und deren Erfüllung besondere Erfahrun-\n(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                   gen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei\nGesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034), wird wie                  entweder die Entscheidungen im wesentlichen\nfolgt geändert:                                                         frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich\nbeeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbe-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       sondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plä-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 nen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit\n,,(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht               mit anderen leitenden Angestellten gegeben\nausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine                  sein.\"\nAnwendung auf leitende Angestellte. leitender            b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAngestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stel-\nlung im Unternehmen oder im Betrieb                          ,,(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist\nim Zweifel, wer\n1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung\nvon im Betrieb oder in der Betriebsabteilung           1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats,\nbeschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder            des Sprecherausschusses oder von Aufsichts-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                             2313\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch    5. § 16 wird wie folgt geändert:\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung den       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nleitenden Angestellten zugeordnet worden ist\noder                                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das Wort\n,,zehn\" ersetzt.\n2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem\nbb) Folgender Satz 6 wird angefügt:\nUnternehmen überwiegend leitende Angestellte\nvertreten sind, oder                                         „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft\n3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,                  kann zusätzlich einen dem Betrieb angehören-\ndas für leitende Angestellte in dem Unterneh-                den Beauftragten als nicht stimmberechtigtes\nmen üblich ist, oder,                                        Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,\nsofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl-\n4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3                      vorstandsmitglied angehört.\"\nnoch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahres-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch\narbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der\ndas Wort „acht\" ersetzt.\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs\nSozialgesetzbuch überschreitet.\"\n6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:\n,,§ 18a\n2. In § 9 Satz 1 wird das Wort ,,(Betriebsobmann)\"\nZuordnung der leitenden Angestellten\ngestrichen.\nbei Wahlen\n(1) Sind die Wahlen nach§ 13 Abs. 1 und nach§ 5\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          zuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüg-\n,,(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden      lich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens\nalle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai     jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen,\nstatt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen          gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Ange-\nWahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschuß-             stellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet\ngesetzes einzuleiten.\"                                   haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Beste-\nhen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich einge-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 18\" durch die Zahl     leitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen\n,,24\" ersetzt.                                           kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht,\nhaben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                               versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt,\nsind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in\na) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Ersatzmann\"            die jeweilige Wählerliste einzutragen.\ndurch das Wort „Ersatzmitglied\" ersetzt.\n(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt:             ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung\nder Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvor-\n,,(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-\nberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb             stände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeit-\ngeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu\nvertretenen        Gewerkschaften    Wahlvorschläge\nmachen.                                                  unterstützen, insbesondere die erforderlichen Aus-\nkünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen\n(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß         zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungs-\nvon mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-             versuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach\nrechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von min-           Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt\ndestens drei wahlberechtigten Gruppenangehöri-           entsprechend.\ngen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der\nRegel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitneh-            (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die\nmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahl-          Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein\nberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten         Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen\nGruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung             Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der\ndurch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige.            Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung\nIn jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch            nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine\nfünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.               Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden,\nwer als Vermittler tätig wird.\n(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl\nbeschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag              (4) Wird mit der Wahl nach§ 13 Abs. 1 oder 2 nicht\nvon mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-             zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußge-\nrechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein;              setz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Spre-\nAbsatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt          cherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster\nentsprechend.\"                                           Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen\nüber die Zuordnung besteht, hat der Sprecheraus-\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nschuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahl-\n,,(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft           vorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen.\nmuß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.\"           Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Spre-","2314                                      . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\ncherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl                        ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die\nnach •diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1                 Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt\nund 2 für den Betriebsrat entsprechend.                                § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den\nAusschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständi-\n(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht\ngen Erledigung übertragen werden, gilt§ 27 Abs. 3\nausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl\nSatz 2 bis 4 entsprechend.\"\noder der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist\nausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die              b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nZuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht,                   „Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie\nsoweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.\"                   die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder\ndurch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend.\n7. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem\n„Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des                      Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine\nWahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur                    Gruppe betreffen.\"\nTätigkeit als Vermittler(§ 18a) erforderlich ist, berech-\ntigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits-        13. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nentgelts.\"                                                         ,,(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder wer-\nden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom\n8. In § 21 Satz 1 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nBetriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und\n,,vier\" ersetzt.\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.\n9. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „der gewählte Ersatz-             Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die\nmann\" durch die Worte „das gewählte Ersatzmitglied\"              Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist\nersetzt.                                                         nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird die-\nses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die\n10. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mehr als\"                 Grupper, sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Ver-\ndurch das Wort „mindestens\" ersetzt.                             tretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört\njeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der\n11. § 27 wird wie folgt geändert:                                     Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfal-\nlenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5                    Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat\nangefügt:                                                   hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber\n„Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom                 bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistel-\nBetriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und           lung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.            einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe\nWird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die          die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini-\nWahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.                gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber\nSind die weiteren Ausschußmitglieder nach den               und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die\nGrundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt          Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestim-\ndie Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats,             mung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmit-\nder in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer            glieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der\nMehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie-         Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die\n. der des Betriebsrats bedarf.\"                                Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis\nmit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nFrist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1\naa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „minde-             Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.\"\nstens jedoch fünf\" durch die Worte „jedoch\nmindestens drei\" ersetzt.                         14. § 47 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr              a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „mindestens\nals\" durch das Wort „mindestens\" ersetzt.                  jedoch fünf\" durch die Worte „jedoch mindestens\nc) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5                         drei\" ersetzt.\nangefügt:                                                   b) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr als\"\n,,Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1                durch das Wort „mindestens\" ersetzt.\nSatz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe\nnur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu wäh-     15. § 51 wird wie folgt geändert:\nlen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe\ngewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt                aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30\" durch\nAbsatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe,                         die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,\ndaß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird.\"                         die §§ 30\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 27 Abs. 1\" durch\n12. § 28 wird wie folgt geändert:                                               die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann               aa) In Satz 1 werden die Worte „mehr als\" durch\n-ier Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und                        das Wort „mindestens\" ersetzt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                               2315\nbb) In Satz 5 wird das Wort „fünf\" durch das Wort     ,,     (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n,,drei\" ersetzt.                                    nung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung\nnach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind\ncc) folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:                Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere\n,,Für die Zusammensetzung der weiteren Aus-         der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der\nschüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglie-          Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksich-\nder durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5       tigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu\nentsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht,        bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festset-\nsoweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen              zung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen\nsind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine        der Mitglieder der Einigungsstelle und des A~beit-\nGruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbe-           gebers Rechnung zu tragen.\ntriebsrat vertreten, so können diesem die Auf-\n(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung\ngaben nach Satz 7 übertragen werden.\"                nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer\nBetriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies\n16. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf\" durch das\nzuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,\nWort „drei\" ersetzt.\nabgewichen werden.\"\n17. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30\" durch         20. § 81 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndie §§ 30\" ersetzt.\n,,§ 81\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Gesamtbetriebsrat\nder Hauptverwaltung des Konzerns\" durch die                            Unterrichtungs- und Erörterungspflicht\nWorte „Gesamtbetriebsrat des herrschenden                                        des Arbeitgebers\".\nUnternehmens\" ersetzt.                                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über\n18. § 63 wird wie folgt geändert:\ndie auf Grund einer Planung von technischen An-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4,            lagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen\n5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1\" durch              oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen\ndie Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter               und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die\nHalbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18               Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3\" ersetzt.                             Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, daß sich\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und\nseine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur\n,,(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand              Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat\nnicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor                   der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,\nAblauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubilden-               wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten\ndenvertretung oder kommt der Wahlvorstand                      im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den\nseiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht             künftigen      Anforderungen    angepaßt werden\nnach, so gelten§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und§ 18                können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung\nAbs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß                ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.\"\nder Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-\nlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann.\"\n21 . § 90 wird wie folgt gefaßt:\n19. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:\n,,§ 90\n,,§ 76a\nUnterrichtungs- und Beratungsrechte\nKosten der Einigungsstelle\n(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die\n(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeit-        Planung\ngeber.\n1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabri-\n(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem                  kations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen\nBetrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine               Räumen,\nVergütung;§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die\nEinigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschie-            2. von technischen Anlagen,\ndenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebs-             3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder\nrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1\n4. der Arbeitsplätze\nfür die einem Betrieb des Unternehmens oder eines\nKonzernunternehmens angehörenden Beisitzer ent-                rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterla-\nsprechend.                                                     gen zu unterrichten.\n(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-           (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die\nstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Perso-          vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen\nnen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber                    auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer\nAnspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der           Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderun-\nVergütung richtet sich nach den Grundsätzen des                gen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten,\nAbsatzes 4 Satz 3 bis 5.                                       daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei","2316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nder Planung berücksichtigt werden können. Arbeit-                                       §2\ngeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicher-                           Zusammenarbeit\nten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die\nmenschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksich-            (1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber\ntigen.\"                                                    vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifver-\nträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des\n22. In § 115 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,(Bordobmann)\"         Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß\ngestrichen.                                                einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung\nmit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leiten-\n23. In § 116 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5\"        den Angestellten berührt, den Sprecherausschuß recht-\ndurch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz      zeitig anzuhören.\nund Satz 2\" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 6\" durch die\nAngabe ,,§ 14 Abs. 7\" ersetzt.                                (2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder\nMitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an\n24. In § 119 Abs. 1 wird das Semikolon in der Nummer 1          Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der\ndurch ein Komma und das Semikolon in der Num-               Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern\nmer 2 durch das Wort „oder\" ersetzt.                       des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sit-\nzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalen-\n25 In § 121 werden die Überschrift und Absatz 1 wie            derjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecheraus-\nfolgt gefaßt:                                               schusses und des Betriebsrats stattfinden.\n,,§ 121\n(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in\nBußgeldvorschriften                    der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90      werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach-\nAbs. 1, 2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 ,       teiligt oder begünstigt -werden; dies gilt auch für ihre\n§ 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder§ 111 bezeich-        berufliche Entwicklung.\nneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht,\nwahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.\"        (4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betäti-\ngungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder\n26. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:                der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben\njede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen;\n,,(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1,\ndie Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28 und\nsozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb\n38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und§ 55\noder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird\nAbs. 1 Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig\nhierdurch nicht berührt.\nanzuwenden,         wenn      Betriebsräte   nach    dem\n31. Dezember 1988 gewählt worden sind.\"\nArtikel2                                                    zweiter Teil\nGesetz über Sprecherausschüsse                      Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden\nder leitenden Angestellten                             Angestellten, Gesamt-, Unternehmens-\n(Sprecherausschußgesetz - SprAuG)                                und Konzemsprecherausschuß\nErster Teil                                             Erster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                        Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit\n§ 1\ndes Sprecherausschusses\nErrichtung von Sprecherausschüssen                                                §3\n(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leiten-               Wahlberechtigung und Wählbarkeit\nden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-              (1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des\ngesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden              Betriebs.\nAngestellten gewählt.\n(2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs\n(2) leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel\nweniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die         Monate dem Betrieb angehören. Auf die sechsmonatige\nBetriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in\nAnwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des\nräumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unterneh-          denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem\nanderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns\nmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.\n(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter an-\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf                 gehört hat. Nicht wählbar ist, wer\n1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder,            1. aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Ver-\nder Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstal-              handlungspartner des Sprecherausschusses ist,\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie            2. nicht Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nach § 6\n2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und                 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbin-\nerzieherischen      Einrichtungen     unbeschadet    deren       dung mit § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein kann\nRechtsform.                                                      oder","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                 2317\n3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,                                 §6\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht                              Wahlvorschriften\nbesitzt.\n(1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und un-\n§4                                mittelbarer Wahl gewählt.\nZahl der Sprecherausschußmitglieder\n(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-\n(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in       niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die\nder Regel                                                     Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.\n10 bis 20 leitenden Angestellten         aus einer Person,\n(3) In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer\n21 bis 100 leitenden                                           Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehr-\nAngestellten                           aus drei Mitgliedern,  heit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatz-\n101 bis 300 leitenden                                         mitglied zu wählen.\nAngestellten                           aus fünf Mitgliedern,\n(4) Zur Wahl des Sprecherausschusses können die\nüber 300 leitenden                                            leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder\nAngestellten                        aus sieben Mitgliedern.   Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel\nder leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei\n(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zah-\nleitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit\nlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten\nsein.                                                          in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt\ndie Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In\njedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig\n§5\nleitende Angestellte.\nZeitpunkt der Wahlen und Amtszeit\n(1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschus-                                       §7\nses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis                      Bestellung, Wahl und Aufgaben\n31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen                            des Wahlvorstands\nBetriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes einzuleiten.                                        (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit\nbestellt der Sprecherausschuß einen aus drei oder einer\n(2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecheraus-\nhöheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten beste-\nschuß zu wählen, wenn\nhenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-\n1. im Betrieb ein Sprecherausschuß nicht besteht,             sitzenden.\n2. der Sprecherausschuß durch eine gerichtliche Ent-\nscheidung aufgelöst ist,                                     (2) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen\ndes § 1 Abs. 1 erfüllt, kein Sprecherausschuß, wird in einer\n3. die Wahl des Sprecherausschusses mit Erfolg an-            Versammlung von der Mehrheit der anwesenden leitenden\ngefochten worden ist oder                                Angestellten des Betriebs ein Wahlvorstand gewählt. Zu\n4. der Sprecherausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglie-      dieser Versammlung können drei leitende Angestellte des\nder seinen Rücktritt beschlossen hat.                    Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammenset-\nzung des Wahlvorstands machen. Der Wahlvorstand hat\n(3) Hat außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeit-      unverzüglich eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob\nraums eine Wahl des Sprecherausschusses stattgefun-           ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Ein Sprecher-\nden, ist der Sprecherausschuß in dem auf die Wahl folgen-     ausschuß wird gewählt, wenn dies die Mehrheit der leiten-\nden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des             den Angestellten des Betriebs in einer Versammlung oder\nSprecherausschusses neu zu wählen. Hat die Amtszeit           durch schriftliche Stimmabgabe verlangt.\ndes Sprecherausschusses zu Beginn des in Absatz 1\nfestgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist          (3) Zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstim-\nder Sprecherausschuß in dem übernächsten Zeitraum der         mung nach Absatz 2 sind die Angestellten berechtigt, die\nregelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu            vom Wahlvorstand aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl\nwählen.                                                       oder der letzten Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der\n(4) Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses       Arbeitnehmer, falls diese Wahl später als die Betriebsrats-\nbeträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt-     wahl stattgefunden hat, oder durch gerichtliche Entschei-\ngabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeit-           dung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.\npunkt noch ein Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von       Hat zuletzt oder im gleichen Zeitraum wie die nach Satz 1\ndessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am             maßgebende Wahl eine Wahl nach diesem Gesetz statt-\n31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßi-       gefunden, ist die für diese Wahl erfolgte Zuordnung ent-\ngen Wahlen des Sprecherausschusses stattfinden. In dem        scheidend.\nFall des Absatzes 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens\nam 31. Mai des Jahres, in dem der Sprecherausschuß neu            (4) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-\nzu wählen ist.                                                leiten, sie durchzuführen und nach Abschluß der Wahl\nöffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,\n(5) In dem Fall des Absatzes 2 Nr. 4 führt der Sprecher-   deren Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es\nausschuß die Geschäfte weiter, bis der neue Sprecheraus-      im Betrieb bekanntzugeben. Dem Arbeitgeber ist eine\nschuß gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.        Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.","2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n§8                                 (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den\nnicht gewählten leitenden Angestellten derjenigen Vor-\nWahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten\nschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mit-\n(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-    glieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist\nden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-      das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entneh-\nrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen      men, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der\nworden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei    nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder\ndenn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht           verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits-\ngeändert oder beeinflußt werden konnte. Zur Anfechtung       wahl gewählt, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-\nberechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte oder    mitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl.\nder Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb\n(3) In dem Fall des § 6 Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der\neiner Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe\nMaßgabe, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt oder\ndes Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.\ndie Stellvertretung übernimmt.\n(2) Niemand darf die Wahl des Sprecherausschusses\nbehindern. Insbesondere darf kein leitender Angestellter in\nder Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts\nbeschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Sprecher-\nZweiter Abschnitt\nausschusses durch Zufügung oder Androhung von Nach-\nteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vor-                          Geschäftsführung\nteilen beeinflussen.                                                      des Sprecheraüsschusses\n(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-                                § 11\nnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur                             Vorsitzender\nBetätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-\nler (§ 18a des Betriebsverfassungsgesetzes) erforderlich         (1) Der Sprecherausschuß wählt aus seiner Mitte den\nist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des      Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.\nArbeitsentgelts.\n(2) Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuß im\nRahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Zur Ent-\n§9                             gegennahme von Erklärungen, die dem Sprecheraus-\nschuß gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende\nAusschluß von Mitgliedern,\nberechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden\nAuflösung des Sprecherausschusses\nnimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben wahr.\nund Erlöschen der Mitgliedschaft\n(3) Der Sprecherausschuß kann die laufenden\n(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten\nGeschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder\noder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Aus-\ndes Sprecherausschusses übertragen.\nschluß eines Mitglieds aus dem Sprecherausschuß oder\ndie Auflösung des Sprecherausschusses wegen grober\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der                                  § 12\nAusschluß eines Mitglieds kann auch vom Sprecheraus-                    Sitzungen des Sprecherausschusses\nschuß beantragt werden.\n(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der\n(2) Die Mitgliedschaft im Sprecherausschuß erlischt       Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu\ndurch                                                        der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzube-\nrufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sit-\n1. Ablauf der Amtszeit,\nzung, bis der Sprecherausschuß aus seiner Mitte einen\n2. Niederlegung des Sprecherausschußamtes,                   Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-\n3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,                      treters bestellt hat.\n4. Verlust der Wählbarkeit,                                     (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des\nSprecherausschusses ein. Er setzt die Tagesordnung fest\n5. Ausschluß aus dem Sprecherausschuß oder Auflösung\nund leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglie-\ndes Sprecherausschusses aufgrund einer gerichtlichen\nder des Sprecherausschusses zu den Sitzungen recht-\nEntscheidung oder\nzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.\n6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der\nNichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 Satz 3      (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und\nbezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die\nmehr vor.                                               Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Drittel der Mitglie-\nder des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber be-\nantragen.\n§ 10                               (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf\nErsatzmitglieder                       sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu\ndenen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.\n(1) Scheidet ein Mitglied des Sprecherausschusses aus,\nrückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für       (5) Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in\ndie Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds  der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Sprecheraus-\ndes Sprecherausschusses.                                     schuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                                2319\nbetrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der         (2) Die Versammlung der leitenden Angestellten soll\nArbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu    während der Arbeitszeit stattfinden. Sie wird vom Vorsit-\nverständigen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses         zenden des Sprecherausschusses geleitet. Sie ist nicht\nsind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.         öffentlich.\n(3) Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leiten-\n§ 13                            den Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-\nBeschlüsse und Geschäftsordnung                  laden. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.\ndes Sprecherausschusses                     Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten\nund die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs\n(1) Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden,       zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder\nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit     Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.\nder Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder\ngefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.         (4) Die Versammlung der leitenden Angestellten kann\ndem Sprecherausschuß Anträge unterbreiten und zu\n(2) Der Sprecherausschuß ist nur beschlußfähig, wenn     seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 2 Abs. 4 gilt\nmindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluß-     entsprechend.\nfassung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder\nist zulässig.\nVierter Abschnitt\n(3) Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses                    Gesa mts p rechera u ssch u ß\nist eine Niederschrtn anzufertigen, die mindestens den\nWortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit                                       § 16\nder sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem\nErrichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht\nVorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-\nzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste          (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecher-\nbeizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig         ausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuß zu er-\neinzutragen hat.                                             richten.\n(4) Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben das        (2) In den Gesamtsprecherausschuß entsendet jeder\nRecht, die Unterlagen des Sprecherausschusses jederzeit      Sprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1 gilt\neinzusehen.                              ·                   entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung\nzwischen Gesamtsprecherausschuß und Arbeitgeber kann\n(5) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung\ndie Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses\nkönnen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen\nabweichend von Satz 1 geregelt werden.\nwerden, die der Sprecherausschuß mit der Mehrheit der\nStimmen seiner Mitglieder beschließt.                           (3) Der Sprecherausschuß hat für jedes Mitglied des\nGesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmit-\nglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens\n§ 14\nfestzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\nArbeitsversäumnis und Kosten\n(4) Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat\n(1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer    so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt\nberuflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts     wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden\nzu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des      Angestellten eingetragen sind. Ist ein Mitglied des\nBetriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf-         Gesamtsprecherausschusses für mehrere Betriebe ent-\ngaben erforderlich ist.                                      sandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrie-\nben, für die es entsandt ist, leitende Angestellte in den\n(2) Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses\nWählerlisten eingetragen sind. Sind für einen Betrieb meh-\nentstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzun-\nrere Mitglieder des Sprecherausschusses entsandt wor-\ngen und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeit-\nden, stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.\ngeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel\nund Büropersonal zur Verfügung zu stellen.\n§ 17\nAusschluß von Mitgliedern\nDritter Abschnitt                                     und Erlöschen der Mitgliedschaft\nVersammlung der leitenden Angestellten                         (1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten des\nUnternehmens, der Gesamtsprecherausschuß oder der\n§ 15\nArbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß\nZeitpunkt, Einberufung und Themen                eines Mitglieds aus dem Gesamtsprecherausschuß wegen\nder Versammlung                        grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten bean-\ntragen.\n(1) Der Sprecherausschuß soll einmal im Kalenderjahr\neine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen          (2) Die Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß\nund in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Auf Antrag des endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Sprecheraus-\nArbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestell-    schuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus\nten hat der Sprecherausschuß eine Versammlung der            dem Gesamtsprecherausschuß aufgrund einer gericht-\nleitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten      lichen Entscheidung oder Abberufung durch den Spre-\nBeratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.          cherausschuß.","2320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 18                            der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden\nAngestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahl-\nZuständigkeit\nvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecheraus-\n(1) Der Gesamtsprecherausschuß ist zuständig für die     schusses zu bestellen. Die Wahl des Unternehmensspre-\nBehandlung von Angelegenheiten, die das Unternehmen         cherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regel-\noder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und        mäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die\nnicht durch die einzelnen Sprecherausschüsse innerhalb      Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekannt-\nihrer Betriebe behandelt werden können. Er ist den Spre-    gabe des Wahlergebnisses.\ncherausschüssen nicht übergeordnet.\n(3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, kön-\n(2) Der Sprecherausschuß kann mit der Mehrheit der       nen auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten\nStimmen seiner Mitglieder den Gesamtsprecherausschuß        des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden.\nschriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu      Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden\nbehandeln. Der Sprecherausschuß kann sich dabei die         Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt,\nEntscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der     einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die\nBeauftragung gilt Satz 1 entsprechend.                      Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeit-\nraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1\n(3) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des   Satz 1 statt. Die Amtszeit des Unternehmenssprecheraus-\nSprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-       schusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnis-\nglieder gelten entsprechend für den Gesamtsprecher-          ses eines Sprecherausschusses.\nausschuß.\n(4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des\n§ 19                            Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-\nglieder gelten entsprechend für den Unternehmens-\nGeschäftsführung                        sprecherausschuß.\n(1) Für den Gesamtsprecherausschuß gelten § 1O\nAbs. 1, die §§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5 und § 14 ent-\nsprechend.\nSechster Abschnitt\n(2) Ist ein Gesamtsprecher:ausschuß zu errichten, hat                 Konzernsprecherausschuß\nder Sprecherausschuß der Hauptverwaltung des Unter-\nnehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Spre-                                § 21\ncherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestell-\nErrichtung, Mitgliederzahl  und Stimmengewicht\nten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und\ndes stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecher-          (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)\nausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladen- kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecher-\nden Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis ausschüsse ein Konzernsprecherausschuß errichtet wer-\nder Gesamtsprecherausschuß aus seiner Mitte einen den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-\nWahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver- sprecherausschüsse der Konzernunternehmen, in denen\ntreters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. . insgesamt mindestens 75 vom Hundert der leitenden\nAngestellten der Konzernunternehmen beschäftigt sind.\n(3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur beschlußfähig,     Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Sprecher-\nwenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der ausschuß oder ein Unternehmenssprecherausschuß, tritt\nBeschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde- er an die Stelle des Gesamtsprecherausschusses und\nstens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Stellvertretung    nimmt dessen Aufgaben nach den Vorschriften dieses\ndurch Ersatzmitglieder ist zulässig.                         Abschnitts wahr.\n(2) In den Konzernsprecherausschuß entsendet jeder\nFünfter Abschnitt                          Gesamtsprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1\ngilt entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung\nUnternehmen ss precherau ssch u B                    zwischen Konzernsprecherausschuß und Arbeitgeber\nkann die Mitgliederzahl des Konzernsprecherausschusses\n§ 20                             abweichend von Satz 1 geregelt werden.\nErrichtung\n(3) Der Gesamtsprecherausschuß hat für jedes Mitglied\n(1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben      des Konzemsprecherausschusses mindestens ein Ersatz-\nin der Regel insgesamt mindestens zehn leitende An-          mitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-\ngestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und    rückens festzulegen; nimmt der Sprecherausschuß oder\n2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden An-         der Untemehmenssprecherausschuß eines Konzernunter-\ngestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der        nehmens die Aufgaben des Gesamtsprecherausschusses\nleitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die        nach Absatz 1 Satz 3 wahr, gilt § 10 Abs. 3 entspre-\n§§ 2 bis 15 gelten entsprechend.                             chend.\n(2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecheraus-                 (4) Jedes Mitglied des Konzernsprecherausschusses\nschüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden An-       hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtspre-\ngestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der         cherausschusses, von dem es entsandt wurde, im\nHauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht,      Gesamtsprecherausschuß Stimmen haben. Ist ein Mitglied","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                              2321\ndes Konzernsprecherausschusses von einem Sprecher-                                  Dritter Teil\nausschuß oder Unternehmenssprecherausschuß entsandt                 Mitwirkung der leitenden Angestellten\nworden, hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb oder\nKonzernunternehmen, in dem es gewählt wurde, leitende\nAngestellte in der Wählerliste der leitenden Angestellten                      Erster Abschnitt\neingetragen sind. § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-                  Allgemeine Vorschriften\nchend.\n§ 25\n§ 22                                      Aufgaben des Sprecherausschusses\nAusschluß von Mitgliedern                      (1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leiten--\nund Erlöschen der Mitgliedschaft              den Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die\nWahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen\n(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten\nleitenden Angestellten bleibt unberührt.\nder Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß\noder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den            (2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner\nAusschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecheraus-      Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend\nschuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich-  vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm\nten beantragen.                                            die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu\nstellen.\n(2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß\nendet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamt-                                    § 26\nsprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Aus-             Unterstützung einzelner leitender Angestellter\nschluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer\ngerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den          (1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung\nGesamtsprecherausschuß.                                    seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied\ndes Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermitt-\nlung hinzuziehen.\n§ 23\n(2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über\nZuständigkeit                        ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann\nhierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen.\n(1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die\nDas Mitglied des Sprecherausschusses hat über den\nBehandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder\nInhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren,\nmehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch\nsoweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall\ndie einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer\nnicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärun-\nUnternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamt-     gen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personal-\nsprecherausschüssen nicht übergeordnet.                    akten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.\n(2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit\nder Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecheraus-                                    § 27\nschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn\nGrundsätze für die Behandlung\nzu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann\nder leitenden Angestellten\nsich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.\nFür den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entspre-          (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben darüber\nchend.                                                      zu wachen, daß alle leitenden Angestellten des Betriebs\nnach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt\n§ 24                             werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behand-\nlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,\nGeschäftsführung                        Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen\n(1) Für den Konzernsprecherausschuß gelten § 1O          Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts\nAbs. 1, die§§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5, die§§ 14, 18 Abs. 3   unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß leitende\nAngestellte nicht wegen Überschreitung bestimmter\nund § 19 Abs. 3 entsprechend.\nAltersstufen benachteiligt werden.\n(2) Ist ein Konzernsprecherausschuß zu errichten, hat\nder Gesamtsprecherausschuß des herrschenden Unter-              (2) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben die freie\nEntfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten\nnehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der\ndes Betriebs zu schützen und zu fördern.\nGesamtsprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden\nAngestellten größten Konzernunternehmens zu der Wahl\ndes Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden                                   § 28\ndes Konzernsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsit-                    Richtlinien und Vereinbarungen\nzende des einladenden Gesamtsprecherausschusses hat\ndie Sitzung zu leiten, bis de_r Konzernsprecherausschuß         (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richt-\naus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzen-   linien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung\nden und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2    von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten\nbis 5 gilt entsprechend.                                    schriftlich vereinbaren.","2322                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhält-  Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb der\nnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen            nach Satz 4 maßgebenden Frist nicht, so gilt dies als\nArbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abwei-         Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kün-\nchende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind        digung.\nzulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach\n(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind ver-\nSatz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit\npflichtet, über die ihnen im Rahmen personeller Maßnah-\nZustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Verein-\nmen nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgewordenen\nbarungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes\npersönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leiten-\nvereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt\nden Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt\nwerden.\nnach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-\nschweigen zu bewahren; § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\n§ 29\nentsprechend.\nGeheimhaltungspflicht                                                     § 32\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecher-                       Wirtschaftliche Angelegenheiten\nausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum                (1) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß minde-\nSprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeit-                stens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen\ngeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich-         Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens im\nnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu ver-          Sinne des § 106 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes\nwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem             zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- oder\nSprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber        Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet wer-\nMitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtspre-            den. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen und Betriebe im\ncherausschusses, des Unternehmenssprecherausschus-              Sinne des § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.\nses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeit-                 (2) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß über\nnehmervertretern im Aufsichtsrat.                               geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und        Betriebsverfassungsgesetzes, die auch wesentliche Nach-\nErsatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des             teile für leitende Angestellte zur Folge haben können,\nUnternehmenssprecherausschusses und des Konzern-                rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Entstehen\nsprecherausschusses.                                            leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsände-\nrung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit\ndem Sprecherausschuß über Maßnahmen zum Ausgleich\noder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.\nzweiter Abschnitt\nM itwi rku ngsrechte\nVierter Teil\n§ 30                                                  Besondere Vorschriften\nArbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze\n§ 33\nDer Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig\nin folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten                                  Seeschiffahrt\nzu unterrichten:                                                    (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen (§ 114 Abs. 2 des\n1 . Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger all-         Betriebsverfassungsgesetzes) und ihre Betriebe ist dieses\ngemeiner Arbeitsbedingungen;                               Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4\nnichts anderes ergibt.\n2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungs-\ngrundsätze.                                                   (2) Sprecherausschüsse werden nur in den Landbetrie-\nEr hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecher-             ben von Seeschiffahrtsuntemehmen gewählt.\nausschuß zu beraten.                                               (3) leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses\nGesetzes sind in einem Seebetrieb(§ 114 Abs. 3 und 4\n§ 31                               des Betriebsverfassungsgesetzes) nur die Kapitäne. Sie\ngelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende\nPersonelle Maßnahmen\nAngestellte des Landbetriebs. Bestehen mehrere Land-\n(1) Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver-      betriebe, so gelten sie als leitende Angestellte des nach\nänderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecher-         der Zahl der leitenden Angestellten größten Landbetriebs.\nausschuß rechtzeitig mitzuteilen.\n(4) Die   Vorschriften über die Wahl des Sprecheraus-\n(2) Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines       schusses     finden auf Sprecherausschüsse in den Land-\nleitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm        betrieben    von Seeschiffahrtsunternehmen mit folgender\ndie Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne An-         Maßgabe      Anwendung:\nhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kün-\n1. Die in § 7 Abs. 1 genannte Frist wird auf sechzehn\ndigung ist unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche\nWochen verlängert.\nKündigung hat der Sprecherausschuß dem Arbeitgeber\nspätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine           2. Die Frist für die Wahlanfechtung nach§ 8 Abs. 1 Satz 3\naußerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens                  beginnt für die leitenden Angestellten an Bord, wenn\njedoch innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der                    das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                              2323\nerstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses         Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-\nGesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt       fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nseinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten  Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach\nseit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahl-     den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.\nanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn\nzu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die\nder Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des\nAnfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-\nBetroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.\nzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-\ngericht weiterzuleiten.                                    (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.\nStirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77\nAbs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,\nFünfter Teil                        wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich\ndes Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die\nStraf- und Bußgeldvorschriften                 Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem\nTode des Betroffenen, so gilt Satz 2 entsprechend.\n§ 34\nStraftaten gegen Vertretungsorgane                                            § 36\nder leitenden Angestellten und ihre Mitglieder\nBußgeldvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                       (1) Ordnungswi·drig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1,\n§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\n1. eine Wahl des Sprecherausschusses oder des Unter-         genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht,\nnehmenssprecherausschusses behindert oder durch          wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.\nZufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch\nGewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n2. die Tätigkeit des Sprecherausschusses, des Gesamt-\nsprecherausschusses, des Unternehmenssprecher-\nausschusses oder des Konzernsprecherausschusses\nbehindert oder stört oder                                                       sechster Teil\n3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Sprecheraus-               Übergangs- und Schlußvorschriften\nschusses, des Gesamtsprecherausschusses, des\nUnternehmenssprecherausschusses oder des Kon-                                        § 37\nzernsprecherausschusses um seiner Tätigkeit willen               Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz\nbenachteiligt oder begünstigt.\n(1) Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Sprecherausschus-     oder des Unternehmenssprecherausschusses finden im\nses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unterneh-            Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 im\nmenssprecherausschusses, des Konzernsprecheraus-             Jahre 1990 statt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\nschusses, des Wahlvorstands oder des Unternehmers\nverfolgt.                                                       (2) Auf Sprecherausschüsse, die aufgrund von Verein-\nbarungen gebildet worden sind und bei Inkrafttreten dieses\n§ 35                            Gesetzes bestehen, findet dieses Gesetz keine Anwen-\nVerletzung von Geheimnissen                    dung. Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens\nbis zum 31. Mai 1990, im Amt.\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als                                   § 38\nMitglied oder Ersatzmitglied des Sprecherausschusses,\ndes Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-                  Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen\nsprecherausschusses oder des Konzernsprecheraus-                Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nschusses bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber             durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfah-\nausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wor-     rens Vorschriften über die in den §§ 3 bis    a; 20 und 33\nden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über\nGeldstrafe bestraft.\n1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes            lung der Wählerlisten;\nGeheimnis eines leitenden Angestellten oder eines ande-\n2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und\nren Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen\ndie Erhebung von Einsprüchen gegen sie;\nLebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm\nin seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des   3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;\nSprecherausschusses oder einer der in Absatz 1 genann-       4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\nten Vertretungen bekanntgeworden ist und über das nach           Bekanntmachung;\nden Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu\nbewahren ist.                                                5. die Stimmabgabe;\n6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nfür seine Bekanntmachung;\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.","2324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 39                                     Buchstabe c\" ersetzt. In Satz 2 wird die Angabe\n,,§§ 6 und 7\" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 10 h\"\nBerlin-Klausel                                ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des            d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n,,(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erl~:5sen\nArbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nBetriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Per-\nleitungsgesetzes.\nsonen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses\nGesetzes. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie in § 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes\nArtikel 3                                   bezeichneten Arbeitnehmer. Angestellte im Sinne\nÄnderung                                     dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 2 des\nBetriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Ar-\ndes Mitbestimmungsergänzungsgesetzes\nbeitnehmer.\"\nDas Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-\nbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und          5. Die §§ 6 bis 1O erhalten folgende Fassung:\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen\nund Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-                                      ,,§ 6\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten\n(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\nnehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer von Konzern-\nAbs. 23 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember\nunternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften\n1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:\nbefinden. Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsrats-\nmitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer\na) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(1 )\" und die Worte       von Konzernunternehmen und drei Vertreter von\n,,auf Grund eines Organschaftsverhältnisses\"             Gewerkschaften befinden.\ngestrichen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr\neinem Konzernunternehmen angehören und die wei-\n2. In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:                 teren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des\n„Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch               Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.\ndie unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen-               (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften\nden Konzernunternehmen und abhängigen Unter-                 müssen im Konzern vertreten sein.\nnehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunter-\nnehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt                                              §7\n1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher                (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nKonzernunternehmen und abhängigen Unterneh-              eines Konzerns mit in der Regel mehr als 8 000\nmen erzielen, jeweils vermindert um die in den           Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt,\nUmsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene            sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die\nRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremd-           unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Auf-\nleistungen, oder                                         sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-\n2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäf-         gierte gelten die §§ 8 bis 10f und 10h.\ntigen.\"                                                     (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\neines Konzerns mit in der Regel nicht mehr als 8 000\n3. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:        Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt,\n,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,            sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die\nwenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1               Wahl durch Delegierte beschließen. Für die unmittel-\nNr. 2 vorliegen.\"                                            bare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer gelten die §§ 10g und 10h.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3           Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es\nund 4 angefügt:                                          eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlbe-\nrechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet\n„Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital          sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß\nvon mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann        nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von\ndurch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt         mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeit-\nwerden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig           nehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen\nMitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl     Stimmen gefaßt werden.\nder in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten\nMitglieder je zehn.\"\n§8\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe\n(1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der\na\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Buchstabe\nArbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so wählen\na\" ersetzt.\nin jedem Betrieb des Konzerns die Arbeiter und die\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1              Angestellten in getrennter Wahl, geheim und nach den\nBuchstabe c\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2           Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. Auf","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                               2325\nNebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des                gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeit-\nBetriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1             nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten\nNr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver-          Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Kon-\nträgen getroffene Regelungen über die Zuordnung             zernunternehmens.\nvon Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.              (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegier-         Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nten in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die wahl-                (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-\nberechtigten Arbeiter und Angestellten dies in ge-          ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem\ntrennten, geheimen Abstimmungen beschließen.                 Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.\nBeschlüsse nach Satz 1 können jeweils nur auf Antrag\neines Zwanzigstels und unter Beteiligung von minde-                                      § 10\nstens der Hälfte der wahlberechtigten Gruppenange-              (1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlbe-\nhörigen sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen           rechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge\nStimmen gefaßt werden.                                       machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte\n(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten          1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der\nsind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunterneh-                wahlberechtigten Arbeiter,\nmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100\n(4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3              der wahlberechtigten Angestellten\nbezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl-\ndes Betriebs unterzeichnet sein.\nbarkeitsvoraussetzungen des§ 8 des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes erfüllen.                                         (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so\n(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag         viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Dele-\ngemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitneh-         gierte zu wählen sind.\"\nmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 9\nAbs. 2 ist anzuwenden.                                    6. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 n eingefügt:\n§9                                                         ,,§ 10a\n(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-          (1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die\ntigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Berech-       der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichts-\nnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe            ratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach\nmehr als                                                     den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Auf-\ngaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl\n1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu         der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.\nwählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-\n(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit\ngierten erhalten je zwei Stimmen;\nder Delegierten, wenn\n2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\n1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach             §7\nwählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-          Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;\ngierten erhalten je drei Stimmen;\n2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen für\n3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu            die Anwendung des § 7 Abs. 1 erfüllt, es sei denn,\nwählenden Delegierten auf ein Vierte_l; diese Dele-         die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen,\ngierten erhalten je vier Stimmen.                           daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten\nBei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden               Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist entspre-\nTeilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die                 chend anzuwenden.\nHälfte der vollen Zahl betragen.                                (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit\nder Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeit-\n(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter\nnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 7 Abs. 3\nden Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem\nist anzuwenden.\nzahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in\neinem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen,             (4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit\nso entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten minde-     der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten\nstens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem     aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die\nBetrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte        zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamt-\nwahlberechtigt sind. Entfällt auf die Arbeiter oder die      zahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeit-\nAngestellten lediglich nach Satz 2 ein Delegierter, so       punkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den\nvermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der          Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.\nDelegierten des Betriebs um einen.\n§ 10b\n(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter und die\nAngestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein             (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in\nDelegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Dele-    § 10 a bezeichneten Zeitpunkt\ngierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptnie-          1. durch Niederlegung des Amtes,\nderlassung des betreffenden Konzernunternehmens.\nSoweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter        2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-\ngierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,\nund die Angestellten des Betriebs der Hauptnieder-\nlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt,        3. durch Verlust der Wählbarkeit.","2326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig                                § 10e\noder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein           (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit\nErsatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der         jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des\nReihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen\nderjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu\nBewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für\nersetzenden Delegierten angehören.\neinen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatzmit-\nglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht\n§ 10c\nzugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.\n(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-\nder, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzern-              (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied\nunternehmen sein müssen, geheim und nach den                 gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorge-\nGrundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im          schlagene Ersatzmitglied gewählt.\nGesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,\nim Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseig-                                § 10f\nner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats                   Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ\nbestimmt ist.                                               des herrschenden Unternehmens hat die Namen der\n(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitglie-         Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats\ndern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und              unverzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchi-\nAngestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-           gen Aushang in den Betrieben des Unternehmens\nhältnis im Konzern befinden. Dem Aufsichtsrat müs-          bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver-\nsen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter            öffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Kon-\nangehören.                                                  zernunternehmen das zur gesetzlichen· Vertretung\nberufene Organ zum Aushang in dessen Betrieben\n(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden\nvon den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmit-      verpflichtet.\nglieder der Angestellten von den Delegierten der                                       § 10g\nAngestellten gewählt. Abweichend von Satz 1 werden               Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\ndie Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl         nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind\ngewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die           diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,\nDelegierten der Angestellten dies in getrennten,             die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberech-\ngeheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2                tigt. Für die Wahl sind die §§ 1Oe bis 10f mit der\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                          Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n(4) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.        1 . Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten\nJeder Wahlvorschlag für\nArbeiter,\n1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von\n2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten\neinem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten\nAngestellten\nArbeiter,\nder Konzernunternehmen treten.\n2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von\neinem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten\nAngestellten                                                                      § 10h\n(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens\ndes Konzerns unterzeichnet sein.\ngilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein\n(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl          Betrieb.\nstatt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein\n(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahr-\nArbeiter oder ein Angestellter angehören muß. Außer-\nteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bun-\ndem findet Mehrheitswahl statt, soweit für die Auf-\ndesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48\nsichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die Aufsichts-\nStunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines\nratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag\nLandbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses\ngemacht wird. Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl\nstattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens dop-           Landbetriebs.\npelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit-         (3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichne-\ng!ieder auf die Arbeiter oder die Angestellten entfallen.    ten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 7\nnicht teil und bleiben für die Errechnung der für die\n§ 10d                              Antragstellung und für die Beschlußfassung erforder-\nlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht.\n(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-\nder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften           (4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nsind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den               nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-\nGrundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c              chend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten\nAbs. 1 bestimmte Zeit.                                       Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von\n(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen         § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses\nder Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind.           Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmit-\nWird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abwei-         glieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,\nchend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem            1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein\nFalle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so                 Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-\nviele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerk-               len ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-\nschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.                      wenden;","Nr. 59 - Tag der Ausgabe:_ Bonn, den 23. Dezember 1988                               2327\n2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über                 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind\ndie gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder        1 . mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-           Konzernunternehmen,\nnehmen und für die Errechnung der für die Antrag-      2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unter-\nstellung und für die Beschlußfassung erforder-               nehmens oder, wenn in dem herrschenden Unter-\nlichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und               nehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebs-\nDelegierten der Angestellten außer Betracht                  rat sowie der Konzernbetriebsrat, soweit ein\nbleiben.                                                     solcher besteht,\n(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-      3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzern-\nnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und gehören                 unternehmens oder, wenn in dem anderen Kon-\nnicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des                 zernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der\nKonzerns zu einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb,              Betriebsrat,\nso nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung           4. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte\nüber die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmit-                  Gewerkschaft,\nglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben für die    5. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ\nErrechnung der für die Antragstellung und für die               des herrschenden Unternehmens.\nBeschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitern        Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei\nund Angestellten außer Betracht.                           Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes-\nanzeiger an gerechnet, zulässig.\n§ 10i\n§10m\n(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 1Oe,             (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann\n10d und 10g behindern. Insbesondere darf niemand           vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden.\nin der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts        Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines\nbeschränkt werden.\n1 . Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der\n(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder               wahlberechtigten Arbeiter,\nAndrohung von Nachteilen oder durch Gewährung\n2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten drei Viertel\noder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.\nder wahlberechtigten Angestellten,\n(3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende\n3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach§ 6 Abs. 1 Vertre-\nUnternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur                 ter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die\nAusübung des Wahlrechts oder der Betätigung im                   das Mitglied vorgeschlagen hat.\nWahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeit-\ngeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.                 (2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 10c\nAbs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird\ndurch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abbe-\n§ 10k                              rufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl\n(§ 1Oe Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied\n(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann        wird durch Beschluß der Delegierten abberufen.\nbeim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen         Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden in\nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die           geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfe~ einer\nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-          Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.\nden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei\n(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmit-\ndenn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht\ntelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch\ngeändert oder beeinflußt werden konnte.\nBeschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind                      Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitnehme_rn in\ngemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufs1ch!s-\n1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des\nratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtig-\nBetriebs,\nten Arbeitnehmer abberufen. Beschlüsse nach den\n2. der Betriebsrat,                                        Sätzen 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer\nAbstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von\n3. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ\ndrei Vierteln der abgegebenen Stimmen.\ndes Unternehmens.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von\nDie Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei         Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.\nWochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-\nnisses an gerechnet, zulässig.                                                        § 10n\n(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6\n§ 101                              Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens\nsein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.\n(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder\neines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim               (2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines\nArbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen              Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-\nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die           stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.\"\nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-\nden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei     7. § 12 wird aufgehoben.\ndenn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht\ngeändert oder beeinflußt werden konnte.                 8. § 14 wird aufgehoben.","2328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1034) und Artikel 2 des Gesetzes vom\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n13. Juli 1988 (BGBI 1. S. 1037), wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende\nUnternehmen erst anzuwenden,                         1. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. .wenn in sechs aufeinanderfolgenden Ge-                a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\nschäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil\nder unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz                 ,,2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuß-\nfallenden Unternehmen an den Umsätzen                           gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach\nsämtlicher Konzernunternehmen und abhängi-                      seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines\ngen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen                    anderen Gerichts gegeben ist;\".\nhat oder                                             b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern\n2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan-                     3 und 4.\nMitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeit-\n2. § 10 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten,\nnicht mehr anwendbar ist.\"                           „in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind auch die\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „auf Grund\nausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem\neines Organschaftsverhältnisses\" gestrichen.\nMitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-\nfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen\n10 § 17 erhält folgende Fassung:                                   ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen\nund Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1\n,,§ 17                             Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitneh-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 mern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeits-\nRechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren              behörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren\nfür die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-         Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.\"\ngliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, irisbeson-\ndere über                                                3. Dem § 82 wird folgender Satz 3 angefügt:\n1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die\n„Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des\nBestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung\nGesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-\nder Wählerlisten,\nsprecherausschusses und des Konzernsprecheraus-\n2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Auf-           schusses.\"\nsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder\ndurch Delegierte erfolgen soll, und darüber, ob\ngemeinsame Wahl stattfinden soll,                   4. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten        ,,(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-\nund die Erhebung von Einsprüchen,                        nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem\nBetriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuß-\n4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der           gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-\nArbeitnehmer auf die Arbeiter, die Angestellten          mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-\nund die Gewerkschaftsvertreter,                          gesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen\n5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie            Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.\"\nihre Verteilung auf die Arbeiter und die Ange-\nstellten,                                           5. In § 97 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 2a\n6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-           Abs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 4\"\nreichung,                                                ersetzt.\n7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-\nmung und die Fristen für die Bekanntmachung             (2) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\ndes Ausschreibens,                                  S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Bilanz-\n8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 1Oh       richtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nAbs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und           S. 2355), wird wie folgt geändert:\nAbstimmungen,\n9. die Stimmabgabe,                                     1. § 98 wird wie folgt geändert:\n10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder            a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort\nder Abstimmung und die Fristen für seine                      ,,selbst\" ein Komma und die Worte „durch Dele-\nBekanntmachung,                                               gierte\" eingefügt.\n11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstim-            b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort\nmungsakten.\"                                                  ,,selbst\" ein Komma und die Worte „durch Dele-\ngierte\" eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3\" die\nArtikel 4                                   Worte „oder § 16\" eingefügt.\nÄnderung anderer Gesetze\n2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Spitzen-\n(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der                organisationen\" durch ein Komma und die Worte\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036),             ,,Spitzenorganisationen und Gewerkschaften\" ersetzt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                             2329\n3. § 104 wird wie folgt geändert:                             (3) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Montan-\nMitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-\na) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort\nzungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 441) wird\n,,selbst\" ein Komma und die Worte „durch Dele-\ngierte\" eingefügt.                                  aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 werden hinter dem Wort                               Artikel 5\n,,selbst\" ein Komma und die Worte „durch Dele-\nNeufassung des Betriebsverfassungsgesetzes\ngierte\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 Satz 4, zweiter Halbsatz werden hinter      Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nden Worten „das Aufsichtsratsmitglied\" die Worte    den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom\n„durch Delegierte oder\" und hinter den Worten „in   1. Januar 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndenen\" die Worte „Delegierte oder\" eingefügt.       blatt bekanntmachen.\n4. § 250 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 6\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „selbst\"                         Berlin-Klausel\nein Komma und die Worte „durch Delegierte\" ein-\ngefügt.                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „selbst\"\nein Komma und die Worte „durch Delegierte\" ein-\ngefügt.                                                                      Artikel 7\nInkrafttreten\n5. In § 252 Abs. 1 werden hinter dem Wort „selbst\" ein\nKomma und die Worte „durch Delegierte\" eingefügt.          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}