{"id":"bgbl1-1988-59-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":59,"date":"1988-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2310,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nGesetz\nüber die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt\nin eine Aktiengesellschaft\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     §6\nSonstige Übergangsvorschriften\n§ 1\n(1) Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der vor\nUmwandlung                            ihrer Eintragung in das Handelsregister abgeschlossenen\nDie Deutsche Pfandbriefanstalt kann in eine Aktien-       Geschäfte den für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten gel-\ngesellschaft umgewandelt werden.                             tenden bankrechtlichen Vorschriften; das Hypotheken-\nbankgesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit nicht\nanzuwenden. Die §§ 5 bis 19 der Satzung der Deutschen\n§2                               Pfandbriefanstalt in der vor der Eintragung der Aktien-\nUmwandlungsbeschluß                        gesellschaft geltenden Fassung sind auf die in Satz 1\ngenannten Geschäfte weiterhin anzuwenden. Die von der\n(1) Über die Umwandlung beschließt die Hauptver-\nDeutschen Pfandbriefanstalt übernommenen Gewährlei-\nsammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der\nstungen gelten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft\nBeschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stamm-\nweiterhin als Gewährleistungen einer inländischen Körper-\neinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehr-\nheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stamm-     schaft des öffentlichen Rechts.\neinlagen umfaßt.                                                (2) Die Aktiengesellschaft ist für einen Zeitraum von\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundes-       zehn Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister\nministers der Finanzen.                                      nicht an die Umlaufgrenze nach § 7 des Hypothekenbank-\ngesetzes gebunden; das Erfordernis eines angemessenen\nhaftenden Eigenkapitals nach § 1O des Gesetzes über das\n§3                               Kreditwesen bleibt unberührt.\nGründer der Aktiengesellschaft\n(3) Der Gesamtbetrag aller nach der Eintragung der\n(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die         Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeter,\nAnteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie über-     durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen\nnehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis       Überschreitung der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes\nihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen            des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 des Hypothekenbankgeset-\nPfandbriefanstalt.                                           zes) nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benützt\nwerden dürfen, darf fünfzehn vom Hundert des Gesamt-\n(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzu-       betrages der vor der Eintragung der Aktiengesellschaft\nwenden.                                                      gewährten hypothekarischen Beleihungen, die den Erfor-\ndernissen der §§ 11 , 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-\n§4                               bankgesetzes entsprechen, und der nach der Eintragung\nSatzungsfeststellung                      der Aktiengesellschft gewährten hypothekarischen Belei-\nhungen nicht übersteigen. Für einen Zeitraum von zehn\nDie Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß    Jahren nach der Eintragung der Aktiengesellschaft unter-\nder Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt         liegt die Annahme von Einlagen, Aufnahme von Darlehen\nfestgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.        sowie die Ausgabe von nicht deckungspflichtigen Schuld-\nverschreibungen auf den Inhaber nicht der Grenze nach\n§5                               § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hypothekenbankgesetzes. Die nach\nder Eintragung der Aktiengesellschaft zur Deckung von\nGewährleistung für Altverpflichtungen\nHypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an\nDer Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkei-  Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht\nten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen,   fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen für einen Zeit-\nzu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-     raum von zehn Jahren nach der Eintragung der Aktienge-\ndelsregister nach § 1O des Handelsgesetzbuchs als be-        sellschaft zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetra-\nkanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft      ges aller vor und nach der Eintragung der Aktiengesell-\nkönnen den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus       schaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benützten\ndem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt wer-    Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapi-\nden können.                                                  tals nicht überschreiten.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                              2311\n(4) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes ist auf   des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der\ndie zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in   Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund in der im\ndas Handelsregister bestehenden Beteiligungen an ande-       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-6,\nren Unternehmen und an geschlossenen Immobilienfonds         veröffentlichten bereinigten Fassung treten an dem Tag\nnicht anzuwenden.                                            außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft in das Handels-\nregister eingetragen wird.\n(5) § 303 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes wird\ndurch die vorläufige Übernahme von Aktien durch den\nAusgleichsfonds nach § 3 Abs. 1 nicht berührt.                                           §8\nBerlin-Klausel\n§7                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nDas Gesetz betreffend die Beteiligung des ehemaligen                                  §9\nLandes Preußen an einer gemeinnützigen Grundkredit-                                 Inkrafttreten\nanstalt vom 20. Mai 1922 (Preußische Gesetzsammlung\nS. 117) und das Gesetz zur Überleitung der Beteiligung         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}