{"id":"bgbl1-1988-58-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=60","order":9,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1988-12-19T00:00:00Z","page":2304,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["2304                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des       5. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesanstalt\n§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15 und 16 sowie des§ 31                 für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt)\"\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchfüh-         durch das Wort „Bundesanstalt\" ersetzt.\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1           6. § Ba Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                        a) Satz _1 erhält folgende Fassung:\n„Der Antrag muß enthalten\nArtikel 1\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                       Antragstellers,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988                     2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung\n(BGBI. 1 S. 1699) wird wie folgt geändert:                                 beantragt wird, und\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                      3. die Erklärung, daß der Antragsteller für die\nbeantragten Mengen mit der Zusatzabgabe\n,,§ 1\nbelastet worden ist.\"\nAnwendungsbereich\nb) In Satz 2 werden die Worte „Zahlung der Zusatz-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die              abgabe\" durch die Worte „Belastung mit der\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                     Zusatzabgabe\" ersetzt.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nGetreide hinsichtlich                                     7. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt eingefügt:\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach                             „IVa. Kleinerzeugerbeihilfe\nArtikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75                                    § 8b\ndes Rates über die gemeinsame Marktorganisation                              Begriffsbestimmung\nfür Getreide (Basisabgabe),\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1\n2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungs-\ngenannten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, des-\nabgabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung\nsen Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr eine land-\n(EWG) Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und\nwirtschaftlich genutzte Fläche von höchstens 33 Hek-\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Klein-          tar aufweist.\nerzeuger von Getreide (Beihilfe).\"                                                   § 8c\nGewährung der Beihilfe\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung\n,,§ 2                             nach Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger\nZuständigkeit                          getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe gewährt.\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verord-         Besteht ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzab-\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die             gabe nach § 8 a Abs. 1 , so ist der Erstattungsbetrag\nBundesfinanzverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht             auf die für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe\netwas anderes bestimmt ist.                                  anzurechnen. Die Beihilfe wird nur für eine Getreide-\nmenge von mindestens einer Tonne bis zu der nach\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-      den in§ 1 genannten Rechtsakten zulässigen Höchst-\nschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt            menge gewährt, für die der Kleinerzeuger im laufen-\nfür landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).        den Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden\nZuständig für die Ausstellung der Bescheinigung nach         ist.\n§ 8d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht\nzuständigen Stellen (Landesstellen).\"                           (2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag\nist bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirt-\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 wird jeweils das        schaftsjahr bei dem für den Wohnsitz des Antrag-\nWort „Abgabe\" durch das Wort „Basisabgabe\"                   stellers zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzu-\nersetzt.                                                     reichen; später eingehende Anträge werden nicht\nberücksichtigt. Der Antrag muß enthalten\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Abgabe\"            1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\ndurch das Wort „Basisabgabe\" ersetzt.                             stellers,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                               2305\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt      die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsäch-\nwird, und                                              lichen Gegebenheiten entsprechen. Dabei sind auch\nKontrollen in den Betrieben der Antragsteller durchzu-\n3. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean-      führen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbe-\ntragten Mengen mit den Abgaben belastet worden         sondere die beim Antragsteller vorhandenen betrieb-\nist.                                                   lichen und geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen.\n(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die     Über die Durchführung und das Ergebnis der einzel-\nBasisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den         nen Kontrollen ist -jeweils eine Niederschrift zu ferti-\neingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die        gen.\"\nfür die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirt-\nschaftsjahr zur Verfügung stehenden Finanzmittel,       8. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:\nwerden die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig\ngekürzt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                 ,,§ 9e\nschaft und Forsten gibt die Auszahlungsquote im                   Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger\nBundesanzeiger bekannt.                                                           von Getreide\n(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch        (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung\nBescheid fest. § 8 a Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.      einer Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nerzeuger stellen will, ist verpflichtet\n§ 8d\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\n2. in übersichtlicher Form _besondere Aufzeichnungen\n(1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuge~ nur                über Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-\ngewährt, wenn er dem Antrag nach § 8 c Abs. 2 fol-              schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung,\ngende Unterlagen beifügt:                                       Flur und Flurstück zu machen.\n1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung         Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flä-\nmit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbe-       chen in seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2\nsondere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften           Gemarkung, Flur und Flurstück anzugeben, hat er\nüber das im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte      statt dessen die ortsübliche Grundstücks- oder Lage-\nvermarktete Getreide, und                              bezeichnung anzugeben. Anstelle der Aufzeichnun-\ngen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Erzeuger die erforder-\n2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als              lichen Angaben in einer Karte mit einem ausreichend\nKleinerzeuger.                                         kleinen Maßstab eintragen, aus der mit genügender\nFür die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 8a Abs. 3           Sicherheit die genaue Lage seiner landwirtschaftlich\nSatz 3 entsprechend.                                        genutzten Flächen zu erkennen ist.\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die\n(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als\nnach den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht\nKleinerzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag\nist bis zum 31. März eines Jahres für das laufende          unterliegen.\"\nWirtschaftsjahr bei den Landesstellen schriftlich ein-\nzureichen; später eingehende Anträge werden nicht        9. Der bisherige § 9e wird § 9f und erhält folgende\nberücksichtigt.                                             Fassung:\n(3) Der Antrag muß enthalten                                                        ,,§ 9f\nAufbewahrungspflichten\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht\n2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirt-              längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind auf-\nschaftsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche.       zubewahren\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach       1. für die Dauer von sechs Jahren\nSatz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei\nauch der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die              a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nGlaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der                   vorgeschriebenen Aufzeichnungen,\nAntragsteller sich in seinem Antrag damit einverstan-           b) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen\nden erklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand                Bücher und Aufzeichnungen,\nvon Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf                 c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten\nVerbilligung nach dem Landwirtschafts-Gasölverwen-                  Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Be-\ndungsgesetz überprüft werden kann und eine Über-                    lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;\nprüfung anhand dieser Unterlagen möglich ist. Die\nLandesstellen können in Zweifelsfällen verlangen, daß       2. für die Dauer von drei Jahren\nein Antragsteller zur Erteilung der Bescheinigung über          a) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-\ndie Anerkennung als Kleinerzeuger die besonderen                    nungen und Karten, einschließlich der sich dar-\nAufzeichnungen oder die Karte nach § 9 e Abs. 1 vor-                auf beziehenden Schriftstücke oder sonstigen\nlegt.                                                               Unterlagen,\n(4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt-              b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der\nschaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi-                  Zusatzabgabe nach§ 8a oder auf einen Antrag\nschen Verteilung der Flächen durch Stichproben, ob                 auf Gewährung der Beihilfe nach § 8c bezie-","2306                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nhenden Schriftstücke und sonstigen Unterla-          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird\ngen, insbesondere die für den Nachweis der                die Angabe „ 1 und 2\" durch die Angabe „ 1 bis 3\"\nBelastung mit den Abgaben erforderlichen                  ersetzt.\nBelege.\n(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nach-        12. Der Anlage wird folgende Nummer angefügt:\nweis der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der              ,, 12. Spelz (Dinkel)               0,20\".\nRückgabe dieser Belege durch das zuständige Haupt-\nzollamt an den Antragsteller; der Tag der Rückgabe,                                    Artikel 2\nim Falle einer Versendung der Tag der Aufgabe des\nBriefes bei der Post, ist in den Akten zu vermerken.\"         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\n10. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:                   tungsabgabeverordnung in der vom 23. Dezember 1988\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt -bekannt-\n,,(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf         machen. Er kann dabei die Abschnitte und Paragraphen\nErteilung der Bescheinigung über die Anerkennung           neu durchnumerieren.\nals Kleinerzeuger hat der Antragsteller den Beauftrag-\nten der zuständigen Landesstellen das Betreten der                                     Artikel 3\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das\nBetreten und Besichtigen der von ihm landwirtschaft-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlich genutzten Flächen während der Geschäfts- und          tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nBetriebszeiten zu gestatten. Im übrigen gilt Absatz 1      Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nentsprechend.\"                                             auch im Land Berlin.\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 4\na) In Absatz 1 wird in Nummer 1 am Ende das Wort              (1) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in\n„und\" durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 2          Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\ndas Wort „und\" angefügt sowie folgende Nummer         Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kleinerzeugerbei-\n3 eingefügt:                                          hilfeverordnung vom 20. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 645),\ngeändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987\n,,3. die Anträge nach§ 8a Abs. 2 und§ 8c Abs. 2\".     (BGBI. 1 S. 2808), außer Kraft.\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n(2) Für die Gewährung der Beihilfe für die Getreidewirt-\n,,(3) Für den Antrag nach § 8d Abs. 2 können die    schaftsjahre 1986/87 und 1987/88 ist die Kleinerzeuger-\nLänder ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke         beihilfeverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser\nbereithalten.\"                                        Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}