{"id":"bgbl1-1988-58-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=57","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1988-12-19T00:00:00Z","page":2301,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                              2301\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund                                                   c) Im letzten Satz wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 7\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q               und 8\" durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 8\" ersetzt.\nund r Doppelbuchstabe bb und Buchstabe x des Einkom-\nmensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntma-       2. Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.\nchung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch\nArtikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1   3. § 82a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1093) geändert worden ist,\n,,(3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im\ndes § 52 Abs. 33 des Einkommensteuergesetzes, der\nSinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entste-\ndurch Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe x des Gesetzes vom\nhen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) eingefügt worden ist,\nWohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht\nund des Artikels 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgeset-        mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen des\nzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436)               Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1\nverordnet die Bundesregierung:                                 Satz 3 vor, können die Aufwendungen wie Sonderaus-\ngaben abgezogen werden; sie sind auf das Jahr, in\nArtikel 1                           dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die\nneun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen. Ent-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986            sprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986            neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn keine zen-\n(BGBI. 1 S. 1239) wird wie folgt geändert:                     trale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung\nseit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. § 82 b\n1. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 82 g wird wie folgt geändert:\naa) Der Wortlaut vor Buchstabe a und Buchstabe a\nwerden wie folgt gefaßt:                           a) In der Überschrift werden die Worte „im Sinne des\n,,Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeit-            Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-\nraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des            gesetzes\" gestrichen.\nGesetzes vorgelegen haben und von denen            b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 39e des\nkeiner die getrennte Veranlagung nach § 26a             Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen im. Sinne\ndes Gesetzes oder die besondere Veranlagung             des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsge-\nnach § 26c des Gesetzes wählt,                          setzes\" durch die Worte ,,§ 177 des Baugesetz-\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus              buchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,\nnichtselbständiger Arbeit, von denen ein            Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nSteuerabzug vorgenommen worden ist,                 eines Gebäudes dienen, das wegen seiner\nbezogen und der Gesamtbetrag der Ein-               geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-\nkünfte mehr als 10 751 Deutsche Mark                lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu\nbetragen hat,\".                                     deren Durchführung sich der Eigentümer neben\nbestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegen-\nbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt\nüber der Gemeinde verpflichtet hat\" ersetzt.\ngefaßt:\n„aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n5. § 82 h wird wie folgt geändert:\n49 140 Deutsche Mark betragen hat\noder\".                                       a) In der Überschrift werden die Worte „im Sinne des\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-\ngesetzes\" gestrichen.\naa) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt\ngefaßt:                                            b) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 39e des Bun-\ndesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des\n,,Personen, bei denen im Veranlagungszeit-              Städtebauförderungsgesetzes\" durch die Worte\nraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des            ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen,\nGesetzes nicht vorgelegen haben,\".                      die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerech-\nbb) In Buchstabe a werden die Worte „5 160 Deut-            ten Verwendung eines Gebäudes dienen, das\nsche Mark oder mehr\" durch die Worte „mehr              wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder\nals 5 375 Deutsche Mark\" ersetzt.                       städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,","2302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nund zu deren Durchführung sich der Eigentümer                   werden. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987\nneben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen                       abgeschlossen worden sind, ist § 82 h in der\ngegenüber der Gemeinde verpflichtet hat\" ersetzt.                vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.\"\n6. § 84 wird wie folgt geändert:\n7. Die Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1986\" durch die\na) In Nummer 2 werden die Worte „Tarifstelle 10.06\nJahreszahl „ 1988\" ersetzt.\nB I\" durch die Worte „Unterpositionen 1006 1091,\nb) Die Absätze 3, 5, 6 und 9 werden gestrichen; die                 1006 1099 und 1006 20\" und die Worte „Tarifstelle\nbisherigen Absätze 4, 7 und 8 werden neue Absätze                10.01 B\" durch die Worte „Unterposition 1001 1O\"\n3 bis 5.                                                         ersetzt.\nc) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:             b) In Nummer 3 wird das Wort „Deutschen\" ge-\nstrichen.\n,,§ 82a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1987 anzuwenden.\"\nArtikel 2\nd) Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden ange-\nfügt:                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-\n,,(6) § 82g ist erstmals auf Maßnahmen anzuwen-        beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nden, die nach dem 30. Juni 1987 abgeschlossen            S. 1592) auch im Land Berlin.\nwerden. Auf Aufwendungen für Maßnahmen, die vor\ndem 1 . Juli 1987 abgeschlossen worden sind,\nist § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung weiter anzuwenden.                                                         Artikel 3\n(7) § 82 h ist erstmals auf Maßnahmen anzuwen-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden, die nach dem 30. Juni 1987 abgeschlossen            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988   2303\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kleinbetragsverordnung\n(KBVÄndV)\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 6 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember\n1980 (BGBI. 1 S. 2255), geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung .gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-\nordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}