{"id":"bgbl1-1988-58-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=42","order":6,"title":"Butterverordnung","law_date":"1988-12-16T00:00:00Z","page":2286,"pdf_page":42,"num_pages":10,"content":["2286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nButterverordnung\nVom 16. Dezember 1988\nEs verordnen                                            auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4\ndes Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) der Bundesminister\nauf Grund des § 37, des § 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern\ndes Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend,\nGliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten\nFamilie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen nach\nFassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\nAnhörung von Sachkennern aus der Verbraucherschaft\ngesetzes der Bundesminister für Ernährung, Land-\nund der beteiligten Wirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nEichgesetzes:\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach\nAnhörung eines Sachverständigenbeirates,\nErster Abschnitt\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4            Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich\nBuchstabe a und des§ 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und\nNr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                                  § 1\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,                        Begriffsbestimmungen\n1946) der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für        Im Sinne dieser Verordnung sind:\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,  1. Butter: das aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-\nsahne (Molkenrahm), auch unter Verwendung von\nauf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in       Wasser und Speisesalz gewonnene plastische\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Gemisch, aus dem beim Erwärmen auf mindestens\n7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-        45 Grad Celsius überwiegend eine klare Milchfett-\ndung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964              schicht und im geringeren Maße eine Wasser und\n(BGBI. 1 S. 560) der Bundesminister für Ernährung, Land-       Milchbestandteile enthaltende Schicht abgeschieden\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-         werden;\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,       2. Buttersorten:\na) Sauerrahmbutter: Butter, die aus bakteriell\nauf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes der                gesäuerter Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          sahne (Molkenrahm) hergestellt ist und deren\nsowie                                                             pH-Wert im Serum 5, 1 nicht überschreitet;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2287\nb} Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter                                         §4\nMilch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-\nSonstige Anforderungen an die Herstellung\nrahm) hergestellt ist, der auch nach der Butterung\nkeine Bakterienkulturen zugesetzt wurden und              (1) Butter darf nur so hergestellt werden, daß sie nicht\nderen pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;      weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett und nicht mehr\nals 16 Gewichtshundertteile Wasser enthält.\nc) Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Defi-\nnition für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahm-\n(2) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen\nbutter entspricht und einen pH-Wert im Serum von\nnur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebakte-\nnicht mehr als 6,3 aufweist;\nrienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei Mildge-\n3. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be-      säuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-\nund Verarbeiten;                                         Konzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von\n4. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum         Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde,\nVerkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes   oder E 270 Milchsäure verwendet werden.\nAbgeben an andere;\n5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,              (3) Bei der Butterherstellung darf außer den in§ 1 Nr. 1\nStempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,           und Absatz 2 genannten Stoffen nur E 160 a Beta-Carotin\nAufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,    verwendet werden.\ndie nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-\nsehen ist;                                                   (4) Butter darf nur in Molkereien hergestellt werden.\n6. Molkerei: ein Betrieb, der im Durchschnitt eines Jahres\ntäglich mindestens 500 1 Milch oder die entsprechende        (5) Abweichend von Absatz 4 darf Butter im Milcherzeuger-\nMenge Sahne (Rahm) oder Quark be- oder verarbeitet       betrieb hergestellt werden, wenn zur Herstellung aus-\nund die hierfür erforderlichen technischen Einrichtun-   schließlich in diesem Betrieb gewonnene Milch oder bei\ngen besitzt;                                             der Verarbeitung dieser Milch anfallende Sahne (Rahm)\noder Molkensahne (Molkenrahm) verwendet wird. Zur\n7. Ausformstelle: ein Handelsbetrieb, der eine Genehmi-       Säuerung des Butterungsrahms dürfen im Milcherzeuger-\ngung nach § 5 zum Ausformen von Butter besitzt.          betrieb abweichend von Absatz 2 nur nativ enthaltene oder\nspezifische hinzugefügte Milchsäurebakterien verwendet\n§2\nwerden.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für         (6) Butter darf nur in den Verkehr gebracht werden,\ndas gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehr-        wenn bei ihrer Herstellung die Vorschriften der Absätze 1\nbringen von Butter. Dem gewerbsmäßigen Herstellen,            bis 5 erfüllt sind. Butter, die in ihren sensorischen Eigen-\nschaften nach den Bestimmungen der Amtlichen Samm-\nBehandeln und Inverkehrbringen steht es gleich, wenn\nButter für Mitglieder von Genossenschaften oder ähn-          lung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-\nlichen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung her-        mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *), Gliederungs-\ngestellt, behandelt oder abgegeben wird.                      nummer L 04.00-12, Stand Mai 1986 (DIN 10 455, Aus-\ngabe November 1985), nicht jeweils zwei Punkte erreicht,\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf          darf nur mit einer ausreichenden Kenntlichmachung als\nButter, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des           wertgemindert in den Verkehr gebracht werden.\nGeltungsbereichs dieser Verordnung oder für die Aus-\nrüstung von Seeschiffen bestimmt ist, keine Anwen-\ndung. Zu diesem Zweck bestimmte Butter muß, wenn                                                 §5\nsie nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-                                        Ausformstellen\nspricht, von der Butter, die für das Inverkehrbringen             Handelsbetriebe dürfen Butter nur ausformen, wenn\nim Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt ist,\nihnen die von den nach Landesrecht zuständigen Behör-\ngetrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.\nden beauftragten Stellen die Genehmigung hierzu erteilt\nhaben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind:\nZweiter Abschnitt                       1. Die zum Ausformen und Verpacken von Butter\nInländische Butter                            bestimmten Räume müssen hell, gut beleuchtet\nund ausreichend belüftet sein.\n§3\n2. Der Fußboden der Räume muß wasserundurchlässig\nPasteurisierung                             sein; die Abwässerleitung muß mit einem Geruchsver-\n(1) Butter darf nur aus Milch, Sahne (Rahm} oder                 schluß und die Wände müssen bis zu 1 ,50 m Höhe mit\nMolkensahne (Molkenrahm) hergestellt werden, die einem             waschfestem Anstrich, Belag oder Verputz versehen\nPasteurisierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch-               sein.\nstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des             3. Die Räume müssen in sauberem Zustand gehalten\nMilchgesetzes unterworfen worden ist. Nach Durchführung            werden und dürfen nur zum Ausformen und Verpacken\ndes Verfahrens muß der Peroxydasenachweis negativ                  von Butter, nicht zum Aufbewahren von anderen\nsein.                                                              Lebensmitteln oder Gegenständen, bestimmt sein.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Milcherzeuger-\nbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5).                       \") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","2288                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Zur Aufbewahrung der Butter muß ein geeigneter Kühl-                       b) der Zusatz „gesalzen\", wenn die Butter mehr als\nraum vorhanden sein, der auch in den Sommermona-                             0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,\nten eine Temperatur von 10 °c gewährleistet.                             c) bei Deutscher Markenbutter die Worte „Amtliche\n5. Zur Reinigung der Hände und aller Apparate und                                 Qualitätskontrolle des Landes ........ Überwachungs-\nGerätschaften muß eine ausreichende Heißwasser-                              stelle ........ \" und das Gütezeichen (§ 13),\nAnlage vorhanden sein. Zur Reinigung der Apparate                        d) die Kontrollnummer der herstellenden Molkerei oder\nund Gerätschaften sind geeignete Reinigungs- und                             der Ausformstelle nach Maßgabe des § 22, wenn\nDesinfektionsmittel zu verwenden.                                            keine von beiden nach Nummer 2 angegeben ist.\n6. Die für die Ausformung von Butter verantwortlichen\nPersonen müssen über die hierfür notwendige Sach-                       (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a\nkunde verfügen. Mindestens eine Person muß in der                    und c können entfallen bei Fertigpackungen, deren größte\nLage sein, Butter nach den in Nummer 5 der Anlage                    Einzelfläche\ngenannten Grundsätzen zu beurteilen.                                 1. weniger als 1O cm 2 beträgt oder\n7. Die Anforderungen des § 13 des Milchgesetzes müs-                      2. weniger als 35 cm 2 beträgt, sofern die Fertigpackungen\nsen für alle in der Ausformstelle beschäftigten Perso-                   dazu bestimmt sind, als Portionspackungen im Rah-\nnen erfüllt sein.                                                        men einer Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen\n8. Der Betriebsinhaber muß die erforderliche Zuverlässig-                     zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Ver-\nkeit besitzen.                                                           zehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden.\n§6                                      (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nAbsatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeich-\nVerpackung                                  nungsverordnung entsprechend.\nButter darf nur so verpackt werden, daß die sensori-                      (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Butter in Fertig-\nschen Eigenschaften der Butter nach § 11 Abs. 3 Nr. 1                     packungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen\nerhalten bleiben. Soweit als Verpackung für Deutsche                      Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch\nMarkenbutter Buttereinwickler verwendet werden, müssen\nnicht zur Selbstbedienung, abgegeben wird.\ndiese der Gruppe B oder C nach DIN 10 082, Ausgabe\nAugust 1978 *), entsprechen.                                                 (6) Bei Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen\nim Sinne des Absatzes 5 an den Verbraucher abgegeben\n§7                                   wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher\nSprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift\nKennzeichnung\nanzugeben\n(1) Butter darf nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften                          1. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1,\ngekennzeichnet ist.                                                       2. unverschlüsselt das Mindesthaltbarkeitsdatum nach\n(2) Bei Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1                 Tag, Monat und Jahr durch die Worte „mindestens\nhaltbar bis ...\"; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit\ndes Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher\ndem Hinweis „gekühlt\" angegeben, so ist es auf der\nbestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten\nGrundlage einer Bezugstemperatur von 10 °C zu\n1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 8,                              berechnen,\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des                         3. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe a und b.\nHerstellers, der Ausformstelle oder eines in der Euro-\nDies gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen\nVerkäufers,                                                          Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmit-\ntelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.\n3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für die\nHerstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milchsäure-                 (7) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbrau-\nbakterienkulturen und das aus diesen gewonnene                       cher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten\nMilchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch Ein-\n1. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1,\nwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe\nerzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der                       2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Her-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Verbin-                         stellers,\ndung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere                     3. das Mindesthaltbarkeitsdatum,\nZutaten handelt,\n4. die Angaben nach Absatz 2 Nr.5 Buchstabe a und b.\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird\n§8\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis\n„gekühlt\" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer                                      Verkehrsbezeichnung\nBezugstemperatur von 10 °C zu berechnen,\n(1) Verkehrsbezeichnung für in Molkereien herge-\n5. bei in Molkereien hergestellter Butter zusätzlich                      stellte Butter ist die Bezeichnung „Butter\".\na) die jeweilige Buttersorte, sofern als Verkehrs-                      (2) Sofern die Anforderungen des § 9 oder des § 10\nbezeichnung eine Handelsklasse verwendet wird,                   erfüllt werden, darf als Verkehrsbezeichnung jeweils die\nHandelsklasse „Deutsche Markenbutter\" oder „Deutsche\n*)  Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.                 Molkereibutter\" verwendet werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                  2289\n(3) Verkehrsbezeichnung für in Milcherzeugerbetrieben     jede Buttersorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufein-\nhergestellte Butter ist die Bezeichnung „ Deutsche Land-     anderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 1\nbutter\".          -                                          bei jeder Butterprobe in allen Prüfungskriterien die Anfor-\nderungen des§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3 und des § 9 Nr. 1\n§9\nund 2 erfüllt werden.\nHandelsklasse Deutsche Markenbutter\n(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\nButter darf mit der Handelsklasse „Deutsche Marken-\n„Deutsche Markenbutter\" ist zu widerrufen, wenn\nbutter\" bezeichnet werden, wenn sie\n1. aus Sahne (Rahm) hergestellt worden ist und der           1 . von der Gesamtzahl der Butterproben eines Einsen-\nangegebenen Buttersorte entspricht,                           ders in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder inner-\nhalb der letzten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht\n2. für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten              die Anforderungen des§ 4 Abs. 1 und des§ 9 Nr. 1 und\nEigenschaften mit mindestens vier Punkten bewer-              2 erfüllen,\ntet worden ist und\n2. bei der Prüfung von Butter nach § 11 Abs. 4 wiederholt\n3. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 12\nBeanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei\nberechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die\nverursacht hat,\nBezeichnung „Deutsche Markenbutter\" zu führen.\n3. den Anweisungen der Überwachungsstelle nicht Folge\n§ 10                                 geleistet wird oder\nHandelsklasse Deutsche Molkereibutter               4. Butterproben zweimal innerhalb von sechs aufein-\nanderfolgenden Monaten aus den in Abschnitt 4.2 oder\nButter darf mit der Handelsklasse „Deutsche Molkerei-          5.2 der Anlage genannten Gründen nicht zur Prüfung\nbutter\" bezeichnet werden, wenn sie der angegebenen               zugelassen oder nicht oder nicht regelmäßig zur senso-\nButtersorte entspricht und für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1      rischen Prüfung nach Abschnitt 5.1 der Anlage ein-\nbis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punk-           gesandt oder bereitgehalten wurden.\nten bewertet worden ist.\n(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\n§ 11                            „Deutsche Markenbutter\" wird wieder erteilt, wenn\nPrüfung der Handelsklasse                    1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind\n(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der       und\nHandelsklasse „Deutsche Markenbutter\" bezeichnet wer-        2. die Butter bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen\nden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität von         nach § 11 Abs. 1 die Anforderungen des § 3 Abs. 1, § 4\nButter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Molkerei-             Abs. 1 bis 3 und des § 9 Nr. 1 und 2 wieder erfüllt. Diese\nbutter\" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate eine         Prüfungen können im Benehmen mit der zuständigen\nButterprüfung nach den in der Anlage genannten Bestim-            Überwachungsstelle von einer anderen Überwa-\nmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind nach            chungsstelle durchgeführt werden.\nMaßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage auf eigene\nKosten zur Probenahme und zum Versand der Proben                (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\nverpflichtet.                                                 „Deutsche Markenbutter\" erlischt, wenn\n1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-\n(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach               gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,\nAbsatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels-                 nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten\nbetriebe erstrecken.                                              Butter die nach § 9 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht\nergibt oder\n(3) In der Butterprüfung sind nach Maßgabe der Num-\n2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate\nmer 5 der Anlage folgende Eigenschaften zu prüfen und zu\neingestellt wird.\nbewerten:\nDie Einstellung der Herstellung ist der zuständigen Über-\n1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch,\nwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.\nGeschmack und Textur,\n2. die Wasserverteilung,\n3. die Streichfähigkeit,                                                                  . § 13\n4. der pH-Wert im Serum.                                               Gütezeichen für Deutsche Markenbutter\n(1) Für Deutsche Marken-\n(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der  butter wird das nebenstehend\nQualität von Butter, die mit einer Handelsklasse bezeich-     abgebildete Gütezeichen ver-\nnet worden ist, in Molkereien, Ausformstellen und im          wendet.       Das     Gütezeichen\nLebensmittelhandel.                                           besteht aus einem stilisierten\nAdler mit ovaler Umrandung.\n§ 12                             Die Umrandung enthält · die\nMarkenberechtigung                        Inschrift:\n(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung           „Deutsche landwirtschaftliche\n„Deutsche Markenbutter\" wird auf schriftlichen Antrag für     Markenware\".","2290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\n(2) Das Gütezeichen nach Absatz 1 darf nur führen, wer        (2) Der Fettgehalt der Butter ist stichprobenartig zu\nberechtigt ist, die von ihm hergestellte Butter als             überprüfen. Mit der Überprüfung des Fettgehalts können\n,,Deutsche Markenbutter\" zu bezeichnen.                        die Ausformstellen auch entsprechend ausgestattete\nUntersuchungseinrichtungen beauftragen.\n§ 14                                (3) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4\nAbwertung                            gelten entsprechend.\n(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Verände-                                       § 17\nrung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebe-                       Lagerung und Transport der Butter\nnen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 11 Abs. 3\nIn Molkereien, Ausformstellen, Groß- und Einzelhan-\ngenannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend\ndelsbetrieben und bei dem Transport ist die Butter so zu\nder Bewertung als „Deutsche Molkereibutter\" oder\nbehandeln, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt\n„Butter\" neu zu kennzeichnen. Bei ausgeformter Butter\nwird. Es sind insbesondere Kühleinrichtungen zu ver-\ngenügt eine gut sichtbare und haltbare Berichtigung durch\nwenden, mit denen eine Lagertemperatur von 10 °C\nKlebezettel, Stempelaufdruck oder in sonstiger Weise.\neingehalten werden kann.\n(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der\nAbwertung nicht einverstanden, so sind Gutachten von                                      Dritter Abschnitt\nButtersachverständigen einzuholen, die von der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde ernannt werden.                                        Ausländische Butter\n§ 18\n§ 15\nVerkehrsfähigkeit\nEigenkontrollen der Molkereien\n(1) In Molkereien sind laufend zu überprüfen                   (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nhergestellte Butter (ausländische Butter) darf nur in den\n1. die zur Verarbeitung gelangende Milch oder Sahne             Verkehr gebracht werden, wenn\n(Rahm) auf ihre Qualität, insbesondere durch die\nPrüfung des pH-Wertes und des Geruchs,                    1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-\nlandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist,\n2. der Wassergehalt der Butter,\n2. sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht,\n3. die Verkehrsfähigkeit, im Fall der §§ 9 und 10 die\nEinhaltung der Anforderungen der Handelsklasse,           3. die zur Herstellung der Butter verwendete Milch, Sahne\n(Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) einem\n4. die Buttersorte.                                                 Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumin-\nZur Überprüfung sind die in Nummer 5 der Anlage                     dest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen\ngenannten Prüfungs- und Untersuchungsverfahren                      worden ist und\nheranzuziehen.                                                  4. für in der Butter enthaltene zulassungsbedürftige\n(2) Der Fettgehalt der Butter ist stichprobenartig zu            Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebens-\nüberprüfen.. Mit der Überprüfung des Fettgehalts können             mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen\ndie Molkereien auch entsprechend ausgestattete Unter-               worden ist. Butter, die in ihren sensorischen Eigen-\nsuchungseinrichtungen beauftragen.                                  schaften nach den Bestimmungen der Amtlichen\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des\n(3) Aus jeder Butterung sind Proben zu entnehmen, bei_           Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *),\n10 °C zu lagern und bei Blockbutter frühestens am 14. Tag           Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Mai 1986.(DIN\nnach der Herstellung, bei ausgeformter Butter am Tage               10 455, Ausgabe November 1985), nicht jeweils zwei\ndes Ablaufs der angegebenen Mindesthaltbarkeit zu prü-              Punkte erreicht, ·darf nur mit einer ausreichenden\nfen.                                                                Kenntlichmachung als wertgemindert in den Verkehr\ngebracht werden.\n(4) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind aufzuzeich-\nnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzu-            (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Butter, der\nbewahren.                                                       mindestens 1,5 Gewichtshundertteile Salz zugesetzt sind,\nauch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie minde-\n(5) Kauft eine Molkerei Butter zu, gilt für die zugekaufte  stens 80 Gewichtshundertteile Fett enthält und ihr Wasser-\nButter§ 16.                                                     gehalt 16 Gewichtshundertteile nicht übersteigt.\n§ 16                                 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Butter, bei der\ndie zur Herstellung verwendete Milch, Sahne (Rahm) oder\nEigenkontrollen der Ausformstellen\nMolkensahne (Molkenrahm) keinem Pasteurisierungsver-\n(1) In Ausformstellen ist die bezogene Butter               fahren oder diesem zumindest entsprechenden Erhit-\n1. auf Wassergehalt und                                         zungsverfahren unterworfen worden ist, auch in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn\n2. hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit, im Fall des § 9,\n§ 10 oder § 20 Abs. 2 hinsichtlich der Einhaltung         1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes\nder Anforderungen der Handelsklasse und der                   a) im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden\nButtersorte zu prüfen.                                            Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des\nRates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-\nFür die Untersuchungen und Prüfungen ist aus jeder Liefe-\nrung pro Hersteller mindestens eine Probe zu entnehmen.         *) Zu beziehen durch Beuth-Vertag GmbH, Berlin und Köln.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                            2291\nheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im        (3) Verkehrsbezeichnung für ausländische, nicht in\ninnergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-      Molkereien hergestellte Butter ist die Bezeichnung „Land-\ndelter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch  butter\", auch in Verbindung mit dem aus dem Namen des\nfür die zur Butterherstellung verwendete Milch,     Herstellungslandes abgeleiteten Eigenschaftswort.\nSahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)\ngelten und\nVierter Abschnitt\nb) zur Herstellung von Butter im Milch€rzeugerbetrieb\nausschließlich in diesem Betrieb gewonnene Milch                   Gemeinsame Vorschriften\noder bei der Verarbeitung dieser Milch anfallende\nSahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)                                     § 21\nverwendet werden darf und                               Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden\n2. der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und           (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung\nGesundheit dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht         wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die\nhat.                                                    Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung durch\ndie von ihnen eingerichteten oder beauftragten Über-\n§ 19                           wachungsstellen überwacht.\nKennzeichnung                            (2) Die Befugnisse der obersten Landesbehörden nach\n§ 52 Abs. 2 des Milchgesetzes zum Erlaß weiterer\n(1) Für die Kennzeichnung ausländischer Butter gelten\nBestimmungen bleiben unberührt. Insbesondere kann eine\ndie Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und 5\nPrüfung der Verkehrsfähigkeit von Butter durch die Über-\nBuchstabe a und b, Abs. 3 bis 7 entsprechend.\nwachungsstellen vorgeschrieben werden, um ihre Güte zu\n(2) Ausländische Butter darf nur in den Verkehr gebracht  fördern und zu erhalten.\nwerden, wenn zusätzlich auf der Fertigpackung oder dem\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden einzel-\nHinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung\nner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren, daß\ndeutlich lesbar angegeben sind:\nButterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemein-\n1. bei in Molkereien hergestellter Butter, die den Anforde-  sam durchgeführt werden und daß die Überprüfung nach\nrungen des § 3 Abs. 1 nicht entspricht, der Hinweis      § 11 Abs. 4 auch durch Bundesländer erfolgt, die selbst\n„aus nicht pasteurisierter Milch/Sahne/Molkensahne       keine Butterprüfungen vornehmen.\nhergestellt\",\n2. bei Butter nach § 18 Abs. 2 der Hinweis „enthält (Anteil                             § 22\nin Gewichtshundertteilen) Salz\",                                         Kontrollnummer-Register\n3. bei Butter, die zulassungsbedürftige Zusatzstoffe (§ 18      (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen\nAbs. 1 Nr. 4) oder andere als die in § 4 Abs. 3          ein Register, in das auf Antrag die Molkereien und\ngenannten Stoffe enthält, ein Hinweis auf die Verwen-    Ausformstellen eingetragen werden. Diese erhalten eine\ndung dieser Stoffe.                                      Kontrollnummer. Bei der Verwendung der Kontrollnummer\nbei der Kennzeichnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) ist\nvor die Kontrollnummer zu setzen im lande:\n§ 20\nBaden-Württemberg                               BW\nVerkehrsbezeichnung                      B~~                                             ~\n(1) Verkehrsbezeichnung für ausländische, in Molke-       Berlin                                          BE\nreien hergestellte Butter ist die Bezeichnung „Butter\".      Bremen                                          HB\nZusätzlich zu dieser Bezeichnung darf auch die Verkehrs-     Hamburg                                         HH\nbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.                                                         HE\nHessen\n(2) Sofern die Butter auf Grund einer im Herstellungs-    Niedersachsen,\nland geltenden Handelsklassenregelung, die mindestens        für die Regierungsbezirke Braunschweig,\nden Anforderungen der §§ 9 bis 12 entspricht, eine den       Hannover und Lüneburg                           NI 1\nHandelsklassen „Deutsche Markenbutter\" oder „Deutsche        für den Regierungsbezirk Weser-Ems              NI II\nMolkereibutter\" entsprechende Bezeichnung führen darf,\nNordrhein-Westfalen                             NW\ndarf als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung „Marken-\nbutter\" oder „Molkereibutter\", auch in Verbindung mit dem    Rheinland-Pfalz                                 RP\naus dem Namen des Herstellungslandes abgeleiteten            Schleswig-Holstein                              SH\nEigenschaftswort, verwendet werden. Der Nachweis über        Saarland                                        SL\ndie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung in dem\nHerstellungsland ist vom Importeur durch Vorlage einer          (2) Die Benutzung anderer als der im Register für die\namtlichen Bescheinigung zu führen. Der Bundesminister        Molkereien, Ausformstellen und Buttergroßhändler einge-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die auslän-   tragenen Kontrollnummern ist verboten.\ndischen Handelsklassenregelungen, die mindestens den\nAnforderungen der §§ 9 bis 12 entsprechen, im Bundes-                                   § 23\nanzeiger bekannt. Erfüllt die ausländische Butter infolge\neiner nachträglichen Veränderung nicht mehr die Anforde-                    Milchfett-Verarbeitungsware\nrungen der ausländischen Handelsklassenregelung, gilt            Ein aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne\n§ 14 entsprechend.                                            (Molkenrahm). hergestelltes Fetterzeugnis, das weder als","2292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nButter noch als ein in der Verordnung über Milcherzeug-           (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr.. 9 des\nnisse oder in der Käseverordnung geregeltes Erzeugnis           Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nverkehrsfähig ist, darf unter der Bezeichnung „Milchfett-       fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.\nVerarbeitungsware\" an Verarbeitungsbetriebe zum Ein-\nschmelzen geliefert werden.\nfünfter Abschnitt\n§ 24                                              Änderung anderer Vorschriften,\nSchlußbestimmungen\nStraftaten\n(1) Nach § 51      Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des                                                § 26\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                Änderung der Fertigpackungsverordnung\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Butter herstellt oder              Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch\n2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausländische\nArtikel 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1\nButter in den Verkehr bringt.\nS. 2443), wird wie folgt geändert:\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und           1. § 14 Nr. 2 wird gestrichen.\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 19 Abs. 2 ausländische Butter in den Verkehr bringt, die\n2. In die Tabelle der Anlage 1 wird folgende Nr. 16\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-\neingefügt:\nzeichnet ist.\nErzeugnisse      Füllmengen-          Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\n§ 25                                                   bereich, in dem nur\nFertigpackungen     EG-Werte            zusätzliche\nOrdnungswidrigkeiten                                             mit den in Spalten                    · nationale Werte\n3 und 4 genannten\n(1) Wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung                                  Nennfüllmengen in\nden Verkehr\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-                              gebracht werden\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.                               dürfen\n2                 3                     4\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n„16. Butter      50 bis 5000 g       125-250-500-1000-   62,5\".\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,                                                    1500-2000-2500-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in                                                   5000\nVerbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 4, 6 Satz 1 Nr. 1\noder 2 oder Abs. 7 Nr. 1 bis 3, auch in Verbindung mit§ 19\n§ 27\nAbs. 1, Butter in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.                                   Änderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 46 Abs. 3 des\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), geändert durch\nMilchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nArtikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1\n1. entgegen § 4 Abs. 2 bis 6 Satz 1 Butter herstellt oder in   S. 2443), wird wie folgt geändert:\nden Verkehr bringt,\n2. entgegen § 5 Satz 1 Butter ohne Genehmigung aus-            1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte „nicht\nformt,                                                        jedoch in Käsereimilch zur Herstellung der Standard-\n3. entgegen § 6 Butter verpackt,                                   sorten der Gruppe Frischkäse,\" angefügt.\n4. entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe a oder b, Abs. 4, 6 Satz 1 Nr: 3 oder Abs. 7    2. § 14 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nNr. 4, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Butter in den      a) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nVerkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise gekennzeichnet ist,                                    ,,c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Min-\ndesthaltbarkeitsdatum nach Tag und Monat\n5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                        durch die Worte „gekühlt mindestens haltbar\n§ 20 Abs. 2 Satz 4, Butter nicht neu kennzeichnet,                        bis ... \"; es ist auf der Grundlage einer ange-\n6. entgegen § 15 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 16                          nommenen Lagerungstemperatur von 10 °C zu\nAbs. 3, die Ergebnisse der Eigenkontrollen nicht auf-                     berechnen,\".\nzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht mindestens ein\nb) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nJahr aufbewahrt,\n„c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner\n7. entgegen § 17 Satz 2 keine Kühleinrichtungen oder\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum nach Nummer 1\nKühleinrichtungen verwendet, die den dort genannten\nBuchstabe c.\"\nAnforderungen nicht entsprechen,\n8. entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ausländische\n3. § 28 wird wie folgt geändert:\nButter in den Verkehr bringt oder\na) Absatz 3 wird gestrichen.\n9. entgegen § 22 Abs. 2 eine nicht eingetragene Kontroll-\nnummer benutzt.                                               b) Absatz 4 wird Absatz 3.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                               2293\n4. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils die                                § 28\nAngabe ,,§ 28 Abs. 4\" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3\"\nBerlin-Klausel\nersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. Anlage 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert:             tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\na) In der Überschrift der fünften Spalte werden nach      1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur\ndem Wort „Trockenmasse\" die Worte ,,- und\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nEiweißgehalt bei Frischkäse der Standardsorte\nSpeisequark -\" eingefügt.                              1974 (BGBI. 1 S. 1945), § 32 des Milch- und Fettgesetzes\nund § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Die Gruppe Frischkäse Standardsorte Speisequark\nwird wie folgt geändert:                                                           § 29\naa) In Spalte 3 werden die Worte „oder daraus                     Inkrafttreten, abgeloste Vorschriften\nanfallender Molke; der Anteil des Molken-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\neiweißes am Gesamteiweißgehalt darf nicht\nGleichzeitig treten außer Kraft:\ngrößer als 18,5 % sein\" angefügt.\nbb) Die Spalte 5 erhält folgende Fassung:              1. die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-\n18 -   12,0                                           machung vom 10. August 1970 (BGBI. 1 S. 1287),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Okto-\n19 -   11,3\nber 1984 (BGBI. 1 S. 1284),\n20 -   10,5\n22 -    9,7                                       2. § 2a sowie die Anlagen 3 und 4 der Verordnung über\n24-     8,7                                          hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeug-\n25 -    8,2                                          nisse bei der Einfuhr vom 23. Dezember 1969 (BGBI. 1\n27-     8,0                                          S. 2423), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verord-\n30-     6,8                                          nung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2294                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu § 11)\nBestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen\n1     Überwachungsstelle,                 Prüfungsstelle,        Sachver-      rung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der\nständige                                                                 einzusendenden Proben auf die für das laufende Jahr\nzu erwartende Produktion senken.\n1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-\nprüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.                      2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte\nSie kann die Durchführung der Butterprüfung der                          Stelle teilt am jeweiligen monatlichen. Abruftag dem\nMilchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer                    Herstellerbetrieb mit, wieviel der monatlichen Butter-\nsonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als                      proben einzusenden sind, wobei an jedem Abruftag\nPrüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des                          mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen\nWassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der                         ist.\nWasserverteilung können gesondert übertragen wer-\n2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich\nden.\nButter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem\nDie Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver-                         Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu\nschwiegenheit verpflichtet.                                              entnehmen und aufzubewahren.\n1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft                         Beim Abruf sind die Proben aus der jeweils letzten\ndie Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für                       Produktion einzusenden.\ndie Dauer von zwei Jahren.\n2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel mit\n1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver-                        zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-\ntreter des Fachhandels, der milchwirtschaftlichen                        wachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-\nUntersuchungsanstalten und der Verbraucherorgani-                        rial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt\nsationen sowie der für die amtliche Lebensmittelüber-                    beizufügen.\nwachung zuständigen Untersuchungsanstalten be-\nrufen werden. Die Sachverständigen müssen die Vor-                   2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch\naussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von                           Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.\nUntersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) (Amtliche                  3   Versand der Butterproben\nSammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1,\n3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen,\nStand November 1983 (DIN 10 950, Ausgabe Oktober\ndaß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine\n1981 ), genannten Bestimmungen erfüllen.\nTemperatur von 12 °C nicht überschreitet.\n3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über-\n2     Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der\nwachungsstelle festgelegte Adresse zu versenden.\nProben\n3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den\n2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-\nEinsendern zu tragen.\nduktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-\nwachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von\njeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu                  4   Eingangskontrolle und Lagerung\nentnehmen.\n4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu\nDer Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben                      registrieren.\nist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion\nDabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzu-\nanteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird.\nzeichnen\n2.2 Die Herstellerbetriebe haben an monatlich zwei Abruf-                      - Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,\ntagen von jeder Buttersorte (§ 1 Nr. 2) Butterproben\neinzusenden.                                                             - Zustand der Proben,\nDie Zahl der je Monat einzusendenden Proben ergibt                       - Temperatur.\nsich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden                         Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die\nKalenderjahres wie folgt:                                                Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres auf-\nzubewahren.\nVorjahresproduktion: in Tonnen/Buttersorte    Probenzahl/Buttersorte\n4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand\nbis      5 000                                            3\ninfolge vom Hersteller zu vertretender Umstände\nüber 5 000 bis 1O 000                                     5\nüber 10 000                                               7\nwesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter-\nsuchungen und Prüfungen nicht zugelassen.\nDie Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte\nStelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Verringe-               4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C +/-1 °C sachge-\nmäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen\n*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.                        Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                           2295\n5    Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen             halten oder deren pH-Wert im Serum der angegebe-\nnen Sorte nicht entspricht, werden zur Prüfung nicht\n5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am          zugelassen.\n10. Tag nach Abruf auf\n- den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede-       5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten ent-\nrungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der            sprechend der Vergleichstafel nach den in der Gliede-\nAmtlichen Sammlung genannten Bestimmungen              rungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amt-\n(DIN 10 349, Ausgabe August 1985),                     lichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN\n1O 311, Ausgabe August 1985) bewertet.\n- die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-\nnummer L 04.00-14, Stand Mai 1986, der Amtlichen  5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit nach\nSammlung genannten Bestimmungen für die Mes-           den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Mai\nsung der Härte (DIN 1O 331, Ausgabe August             1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-\n1985),                                                 mungen für die Messung der Härte (DIN 1O 331,\nbis zur sensorischen Prüfung auf                          Ausgabe August 1985) wird wie folgt bewertet:\n- den Wassergehalt nach den in der Gliederungs-            Schnittfestigkeit in Newton    Bewertung\nnummer L 04.00-8, Stand April 1981, der Amtlichen                         bis   0,80   5 Punkte\nSammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317,                        0,81 bis    1,00   4 Punkte\nAusgabe Mai 1971 ),                                                 1 ,01 bis   1,20   3 Punkte\n- die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs-                     1 ,21 bis   1,50   2 Punkte\nnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen                           über  1,51   1 Punkt.\nSammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311,\nAusgabe August 1985)                              6   Sonstiges\nzu untersuchen und zu bewerten.\n6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen\nDie Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am        der PrüfungsergebnJsse sind den Betrieben unverzüg-\n21. Tag nach Abruf in ihren sensorischen Eigenschaf-      lich schriftlich mitzuteilen.\nten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,\nStand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten      6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beurtei-\nBestimmungen (DIN 10 · 455, Ausgabe November              lungsmaßstabes in der Durchführung der sensori-\n1985) zu prüfen und zu bewerten.                          schen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen\nan mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-\n5.2 Proben, die weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett       jahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen\noder mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser ent-         Überwachungsstelle teilnehmen."]}