{"id":"bgbl1-1988-58-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=33","order":5,"title":"Neufassung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2277,"pdf_page":33,"num_pages":9,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                        2277\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des Artikels 6 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2270) wird nachstehend der Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der ab\n1. Januar 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669) nebst Berich-\ntigung vom 24. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 243),\n2. den am 10. August 1980 in Kraft getreten~n Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1157),\n3. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. September\n1980 (BGBI. 1 S. 1695),\n4. den am 1. April 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 1981 (BGBI. 1\nS. 301),\n5. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1 und den am 1. Juli 1981 in Kraft\ngetretenen Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),\n6. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1561 ),\n7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1562),\n8. den am 1. Juni 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 1983 (BGBI. 1\ns. 604),\n9. den im wesentlichen am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März\n1985 (BGBI. 1 S. 578),\n10. den im wesentlichen am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n6. Dez~mber 1985 (BGBI. 1 S. 2142),\n11 . den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2672),\n. 12. den im wesentlichen am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 und den am selben Tage\nin Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMineralölsteuergesetz\n(MinöStG)\nSteuergegenstand, Erhebungsgebiet                        besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung\nabgefertigt werden,\n§ 1\n2. die Additives der Unterpositionen 3811.19, 3811.21\n(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der Mineral-         und 3811.90 des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet\nölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Geltungsbereich               eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an die\ndieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und die Zollfrei-          Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb oder in\ngebiete. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im            ein Steuerlager gebracht werden.\nSinne der Abgabenordnung.\nDie Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteilsteuer\n(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind                 frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem\nMineralöl hergestellt werden dürfen.\n1. die Waren der Unterpositionen 2707.10 bis 2707.30,\n2707.50 und 2707 9911 des Zolltarifs,\n2. die Waren der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991                                      Steuertarif\nund 2707 9999, soweit sie nicht nachweislich aus Kohle\nhergestellt sind, und die Waren der Position 27.1 0 des                                 §2\nZolltarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die als Kraftstoff\n(1) Die Steuer beträgt\nnicht verwendbar sind, und ohne die Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine-         1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt\nralien unter 95 Gewichtshundertteilen, die nicht Kraft-         an Bleiverbindungen, berechnet\nstoffe sind,                                                    als Blei, von höchstens\n0,013 Gramm im Liter\n3. die Reinigungsextrakte aus der Unterposition 2713.90\ndes Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN 51 801             - vom 1. Januar 1989 bis zum\nunter 35 °C,                                                       31. Dezember 1990                         57,00 DM\n4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer Kohlen-              - ab1.Januar1991                             60,00 DM\nstoffzahl von C5 bis C 12 der Unterposition 2901.1 0 und   2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt\ndie Kohlenwasserstoffe der Unterpositionen 2902.20              an Bleiverbindungen, berechnet\nbis 2902.44 des Zolltarifs,                                     als Blei, von mehr als\n5. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-                 0,013 Gramm im Liter\nwasserstoffe aus den Positionen 27.11 und 29.01 des             - vom 1. Januar 1989 bis zum\nZolltarifs,                                                        31. Dezember 1990                         65,00DM\n6. Kraftstoffe anderer als der unter den Nummern 1 bis 5             - ab1.Januar1991                             67,00 DM\ngenannten Positionen und Unterpositionen des Zoll-\ntarifs, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen,       3. für 1 hl mittelschwere Öle\n7. die Waren der Unterpositionen 2712.10, 2712.20,                   - vom 1. Januar 1989 bis zum\n2712 9031 bis 2712 9090 und der Positionen 27.13                   31 . Dezember 1990                        57,00 DM\nund 27.15, ausgenommen Reinigungsextrakte mit                   - ab1.Januar1991                             60,00DM\neinem Tropfpunkt nach DIN 51 801 unter 35 °C, harz-        4. für 100 kg Schweröle, Reini-\nartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall-\ngungsextrakte nach § 1 Abs. 2\nlaugen aus der Unterposition 2713.90 des Zolltarifs.            Nr. 3 und Mineralöle der Unter-\nZolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinsame               positionen 2707.91, 2707 9991\nZolltarif der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung             und 2707 9999 des Zolltarifs                 53,25 DM\ndes Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des                5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase\nRates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) und die             und andere gasförmige Kohlen-\nzu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.\nwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5\n(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mineralöl-          - vom 1. Januar 1989 bis zum\nanteil auch                                                             31. Dezember 1990                        112,10 DM\n1. die Zubereitungen aus der Position 27 .10 des Zolltarifs,         - ab1.Januar1991                            115,60 DM\ndie nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind, die\nSchmiermittel aus der Position 34.03 und die Heizstoffe    6. für 100 kg Mineralöle nach\n§ 1 Abs. 2 Nr. 7                              1,50 DM.\naus der Unterposition 3606 9090 mit einem Mineralöl-\ngehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und           Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der gleichen\nGraphit in öliger Suspension aus der Unterposition          Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaf-\n3801 201 0 des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet      fenheit am nächsten stehen. Der Bundesminister der\neingeführt oder aus dem freien Verkehr zu einem             Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2279\nkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung für diese                                      §5\nKraftstoffe unter Berücksichtigung der Heizwertunter-\nSteueranmeldung\nschiede besondere Steuersätze festzusetzen.\nDer Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem\n(2) Hektoliter im Sinne des Gesetzes ist das Hektoliter     Monat die Steuer nach § 3 Abs. 1 oder 3 unbedingt ent-\nbei + 12 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört             standen ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats\nnicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne des Gesetzes.        eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für Mineralöl,\ndas ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 hergestellt wird, ist\neine Steuererklärung unverzüglich abzugeben.\nSteuerregelung im Erhebungsgebiet\n§3                                                             §6\nEntstehung der Steuer,                                           Fälligkeit der Steuer\nErlaubnis zur Herstellung\n(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat unbe-\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem      dingt entstanden ist, ist spätestens am 10. des zweiten\nHerstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch inner-         Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 1 gilt nicht\nhalb des Betriebs zu anderen Zwecken als zur Aufrecht-         für Steuern, die im November unbedingt entstehen. Diese\nerhaltung des Betriebs entnommen wird, und zwar im             Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.\nZeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme des Mineral-        Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entstandene Steuer wird sofort\nöls. Die Steuer entsteht bereits mit der Herstellung, wenn     fällig.\nMineralöl ohne Erlaubnis nach Absatz 4 hergestellt wird.\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungs-          (3) Für nach § 3 unbedingt entstehende oder nach\nbetriebs (Hersteller).                                         anderen Rechtsvorschriften unbedingt werdende Steuer\nist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für\n(3) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund einer   eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des\nsonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so ent-         Hauptzollamts erkennbar sind.\nsteht sie, wenn die Mineralöle zum Verbrauch als Kraftstoff\nentnommen, abgegeben oder zu anderen Zwecken als zur\nAufrechterhaltung eines Betriebs nach Absatz 1 und 4\nverbraucht werden. Steuerschuldner ist derjenige, der das                            Steuerregelung\nMineralöl entnimmt, abgibt oder verbraucht. Mehrere Steu-                bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nerschuldner sind Gesamtschuldner.\n§7\n(4) Wer Mineralöl herstellt, bedarf der Erlaubnis. Sie wird    (1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet eingeführt, so\nauf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-       gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,\nnische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-       der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des\nstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine     Steuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fälligkeit,\nBedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die   den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, den Erlaß und die\nvoraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsauf-        Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei Nicht-\nnahme unbedingt entstehende oder unbedingt werdende           beachtung von Steuervorschriften und für das Steuerver-\nSteuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung         fahren die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Dies gilt auch\nder Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts                dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist. Abweichend von\nerkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine    Satz 1 entsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem be-\nder Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist,       sonderen Zollverkehr oder in einem Freigutverkehr als\neine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine   Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff verwendet wird und die\ngeleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.                   Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den zu seiner\nDurchführung erlassenen Rechtsvorschriften steuerbe-\ngünstigt ist.\n§4\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mineralöl, das zu\nBesondere Bestimmungen für Freihäfen                  einem besonderen Zollverkehr oder zu einem Freigutver-\n(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unversteuer-     kehr abgefertigt worden oder durch Anschreibung oder\ntem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit Mineralöl       Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in sol-\nche Verkehre übergegangen ist.\n1. in einem Herstellungsbetrieb, dessen Inhaber eine\nErlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist, zur Aufrechterhal-     (3) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dadurch nicht\ntung des Betriebs verbraucht wird,                        unangemessene Steuervorteile entstehen, Steuerfreiheit\nfür Mineralöl unter den Voraussetzungen angeordnet wer-\n2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden darf.       den, unter denen es bei einer Einfuhr in das Zollgebiet\nnach § 24 Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 1 des Zollgesetzes\n(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet steu-      vom Zoll befreit werden kann oder bisher befreit werden\nerbegünstigt verwendet werden darf, ist dies auch in den       konnte. An die Stelle des Zollgebiets tritt dabei das Erhe-\nFreihäfen zulässig.                                            bungsgebiet. Die Ermächtigungen des § 24 Abs. 2 und 3","2280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndes Zollgesetzes gelten für die Steuerbefreiungen entspre-                 zum ermäßigten Steuersatz von 0,26 DM für\nchend.                                                                     100 kWh,\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch                      bb) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von\nRechtsverordnung die Besteuerung bei der Einfuhr abwei-                    3,60 DM für 100 kg,\nchend von Absatz 1 regeln, soweit das zur Anpassung\nan die Behandlung der im Erhebungsgebiet hergestellten                 ab 1. Januar 1993 unversteuert,\nMineralöle oder wegen der besonderen Verhäitnisse bei\nb) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwer-\nder Einfuhr erforderlich ist.\ntung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirt-\n(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.                       schaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei\nder Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasser-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Anteilsteuer           reinigung anfallen oder die bei Verfahren der chemi-\nnach § 1 Abs. 3.                                                      schen Industrie, ausgenommen bei der Mineralöl-\nherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der\nLuftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufge-\nVerkehr mit unversteuertem Mineralöl,                        fangen werden, unversteuert;\nVerwendung steuerbegünstigten Mineralöls\n4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstel-\n§8                                  lung von Gasen der Position 27.05 des Zolltarifs, bis\nzum 31 . Dezember 1992 zum ermäßigten Steuersatz\n(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steueraufsicht           von 2,60 DM für 1 hl, ab 1. Januar 1993 unversteuert;\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem\nbesonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr         5. Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, die nach ihrer\n~bgefertigt werden oder durch Anschreibung oder               Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 3 am näch-\nUbergabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in         sten stehen, auch zur Gewinnung von Licht, unver-\nsolche Verkehre übergehen;                                    steuert.\n2. in einen Herstellungsbetrieb, dessen Inhaber eine         Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle\nErlaubnis nach§ 3 Abs. 4 erteilt ist, gebracht werden.  bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgege~\nben werden, mit 5 g 4-Aminoazobenzo~2-ÄthyVamino-\nnaphthalin oder 6,5 g 4-Aminoazotoluo~2-(2' -Äthyl)-\n(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen, zum\nHexylaminonaphthalin oder 7,4 g 4-Aminoazotoluo~2-\nAntrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in\n!rid~cylaminonaphthalin oder einem in der Farbwirkung\nortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von\naqu1valenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Artikel 1\nStrom oder Wärme oder dem leitungsgebundenen Gas-\nAbs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. November 1977 -\ntransport oder der Gasspeicherung dienen, und zur Her-\nBGBI. 1 S. 2069) und 10 g Furan-2-Aldehyd auf 1 000 kg,\nstellung von Gasen der Positionen 27.05, 27.11 und 29.01\njeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. Das\ndes Zolltarifs für diese Zwecke dürfen unter Steueraufsicht\nKennzeichnen wird vom Hauptzollamt widerruflich bewil-\nverwendet werden                                             ligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosier-\neinrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelasse-\n1 . Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entsprechende\nnen vergleichbaren Einrichtungen in Lagern, in denen Mi-\nMineralöle der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991\nneralöle unversteuert gelagert werden dürfen, oder auf\nund 2707 9999 des Zolltarifs zum ermäßigten Steuer-\nSchiffen erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. Ein-\nsatz von 6,85 DM für 100 kg;                             geführte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger\n2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und       Feststellung als gekennzeichnet, wenn der Einführer eine\nMineralöle der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991       Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Ver-\nund 2707 9999 des Zolltarifs sowie Reinigungsextrakte   brauchsteuerverwaltung oder des Herstellers darüber vor-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3                                   legt, daß die Mineralöle außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes gekennzeichnet worden sind und nach\na) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen Wärme            Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kenn-\nzur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektri-     zeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.\nschen Nennleistung von mehr als 1 Megawatt, und\nzur Herstellung von Gasen zum ermäßigten Steuer-        (3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steueraufsicht unver-\nsatz von 3,00 DM für 100 kg,                         steuert verwendet werden\nb) zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung in         1.    als Probe zu Untersuchungszwecken,\nsonstigen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von       2.    zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum\n5,50 DM für 100 kg;                                        ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftfahrzeugen,\n3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-         3.     zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken,\nwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle auch zur              jedoch nicht\nGewinnung von Licht,                                           a) als Kraft- oder Schmierstoff oder zur Herstellung\na) bis zum 31. Dezember 1992                                        solcher Stoffe,\naa) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-              b) zum Verheizen,\nstoffe, ausgenommen solche nach Buchstabe b,            c) zum Antrieb von Gasturbinen,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2281\n4. *) als Luftfahrtbetriebsstoff                                                            Steuerlager\na) von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige\n§9\nBeförderung von Personen oder Sachen,\n(1) Auf Antrag wird die Lagerung von unversteuertem\nb) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundes-\nMineralöl erlaubt, wenn das Steuerlager dem Großhandel,\nwehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftret-\ndem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen\ntungsdienste für Zwecke der Luftrettung.\nvon Mineralöl oder der Versorgung von steuerbegünstig-\nLuftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind       ten Verwendern dient. Als Lagerung gilt auch die Speiche-\nFlugbenzin der Unterposition 2710 0031, dessen              rung von Erdgas unter Tage. Die Erlaubnis wird nur Perso-\nResearchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet,         nen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher\nleichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition            führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen\n271 O 0037, Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl)       deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-\nder Unterposition 2710 0051 und besonderes                   hen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu\nSchmieröl für Luftfahrzeuge aus der Unterposition            leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für im\n2710 0099 des Zolltarifs, wenn diese in Luftfahrzeu-        Lager befindliche oder aus ihm entnommene Mineralöle\ngen verwendet werden.                                        unbedingt wird, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der\nSteuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders              sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-\ngelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuer-           aussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt\nfreiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu              ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder\nVersuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer            eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nVerwendung von Mineralöl als Kraft- oder Schmierstoff\ngewähren.                                                             (2) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund einer\nsonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so ent-\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen              steht sie bei der Entnahme der Mineralöle aus dem Lager.\nFalle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf      Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.\n3,00 DM für 100 kg ermäßigen, wenn diese Öle bei der                 (3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach\nHerstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen          § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli\nsind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwen-          1978 (BGBI. 1 S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl zur\ndung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten Ver-          Erfüllung der Verbandszwecke unversteuert gelagert wird.\nwendung im Betrieb nicht geeignet sind.\n(6) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken nach den                                      Erstattung\nAbsätzen 2 bis 4 verteilen oder verwenden will, bedarf der                        und Vergütung der Steuer\nErlaubnis. Sie darf nur Personen erteilt werden, gegen\nderen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-                                        § 10\nhen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach\nSatz 2 nicht mehr erfüllt ist.                                       (1) Herstellern mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 und\nInhabern von Steuerlagern wird die Steuer für nachweis-\nlich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, die sie in\n§ Sa                              ihren Herstellungsbetrieb oder in ihr Steuerlager aufneh-\nmen, auf Antrag erstattet oder vergütet. Das gilt auch für\nPetrolkoks der Unterpositionen 2713.11 und 2713.12              die Steuer auf Mineralölanteile in Gemischen aus nicht\ndes Zolltarifs darf unter Steueraufsicht unversteuert zur          gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus\nVerkokung von Steinkohle verwendet werden. Erdgas,                 diesen Gemischen Mineralöle zurückgewonnen oder wenn\nFlüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe               sie im Rahmen der Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 5 dürfen unter Steueraufsicht unver-           verwendet werden. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Steuer\nmischt mit anderem Mineralöl zum ermäßigten Steuersatz             nach § 12 Abs. 9.\nvon 61,25 DM für 100 kg als Kraftstoff verwendet werden.\n§ 8 Abs. 6 gilt entsprechend.                                         (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für Benzin\nund Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe\n*)   Diese Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 tritt erst am 1. Januar    unter Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen\n1990 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die folgende Fas- bei der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine\nsung:                                                         Verbrauchsteuer erhoben wird.\n„4. als Luftfahrtbetriebsstoff\na) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr (§ 21                               § 11\nLuftverkehrsgesetz) oder sonstigen öffentlichen und\nregelmäßigen Luftverkehr auf bestimmten Linien           (1) Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für\nbetreiben,                                            nachweislich versteuerte Mineralölanteile, die in Waren\nb) von Luftfahrtunternehmen für :\"'iie gewerbsmäßige      enthalten sind, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteilsteuer\nBeförderung von Personen oder Sachen im direkten      unterliegen, wenn diese Waren ausgeführt, zu einem\noder gebrochenen grenzüberschreitenden Verkehr        besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung\nohne zusätzliche Zweckbestimmung,                     abgefertigt werden oder durch Anschreibung oder Über-\nc) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr      gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche\nfür dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste  Verkehre übergehen oder zu einer Verwendung abgege-\nfür Zwecke der Luftrettung.\"                          ben werden, für die Mineralöl nach § 8 Abs. 4 unversteuert","2282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nverwendet werden darf. Eine Vergütung wird nicht gewährt        den, wenn sie im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unver-\nfür Mineralöl, das bei der Herstellung der Waren als Kratt-,    steuerten Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungsge-\nSchmier- oder Heizstoff verbraucht worden ist.                  biet ohne Anteilbesteuerung eingeführt worden sind. Wird\ndagegen verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil in\n(2) Die Mineralölsteuer für Erdgas, Flüssiggase und         diesen Waren eine Steuer nach dem zutreffenden Steuer-\nandere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 8 Abs. 2            satz des § 2 oder des § 8 Abs. 2.\nNr. 3 Buchstabe a wird auf Antrag erstattet oder vergütet,\nwenn die Gase nachweislich aus dem Erhebungsgebiet                 (6) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 4 und\nausgeführt oder zu den nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 begünstigten       5, wer die Waren zu einem nicht zugelassenen Zweck\nZwecken verwendet worden sind.                                  verwendet. Die Steuer wird sofort fällig.\n(7). Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8 Abs. 2\nSatz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit\nVerkehrs- und Verwendungsbeschränkung,                  anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies\nSteueraufsicht                          nicht auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b zuge-\nlassen ist. Es darf in anderen als den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n§ 12                               und nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e zugelassenen\nFällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-\n(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an den Erdöl-      geführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemi-\nbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke           sche aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl,\nabgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Herstel-           die nicht Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind. Die Kenn-\nlungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 3           zeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirk-\nAbs. 4 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben wer-       samkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Auf-\nden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter              arbeitung in erlaubten Herstellungsbetrieben.\ndenen nach § 8 Abs. 1 oder 3 Mineralöl unversteuert ver-\nwendet werden darf.                                                (8) Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das nicht zur Ver-\nwendung zu den in § 8 Abs. 2 und 3 genannten oder den\n(2) Der Steueraufsicht unterliegt                           auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e besonders\nzugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt\n1. wer rohes Erdöl gewinnt, einführt, vertreibt, lagert,\nmit den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungs-\nbefördert oder verwendet,\nstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen eingeführt, in\n2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt, lagert, beför- den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das\ndert oder verwendet.                                      zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten\nDie Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jeder-      Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\nzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken\nwährend der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche              (9) Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8\nProben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behält-              Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält,\nnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amts-            entgegen Absatz 7 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich\nträger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich           führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach\nauszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und          dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies\nbei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.          gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und\nanderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 8 Abs. 2\n(3) Mineralölhaltige Additives der Unterpositionen          Nr. 1 sind. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und\n3811.19, 3811.21 und 3811.90 des Zolltarifs, die im Erhe-       2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen_ oder Antriebsanla-\nbungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls           gen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem\nhergestellt worden sind, dürfen an andere Empfänger als         Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraft-\nMineralölherstellungsbetriebe oder -steuerlager nur abge-       stoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlagen entspre-\ngeben werden, wenn für den Mineralölanteil die Steuer           chen. Die Steuer ist sofort fällig. Entsteht sie mehrfach, so\nnach dem zutreffenden Steuersatz des§ 2 entrichtet wird.        haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund\nDie Steuer entsteht mit der Abgabe; Steuerschuldner ist         anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer\nder Lieferer.                                                   bleibt unberührt.\n(4) Im übrigen dürfen mineralölhaltige Waren, die im\nErhebungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mineral-                    Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen\nöls hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ohne Anteil- ·\nbesteuerung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 eingeführt wor-                                      § 13\nden sind, nicht als Kraft- oder Schmierstoff oder zur Her-\nstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen             (1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der\nverstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil in diesen steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem\nWaren eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz das Hauptzollamt zugestimmt hat.\ndes§ 2.\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzoll-\n(5) Zubereitungen aus der Position 27.1 0 des Zolltarifs,    amt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betrof-\ndie nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Mineralöle sind, und Waren      fen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf\nder Unterposition 3606 9090 des Zolltarifs dürfen weder nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzu-\nunmittelbar noch mittelbar zum Verheizen verwendet wer-· stellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                             2283\nOrdnungswidrigkeiten                        (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, zur\nDurchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung\n§ 14                           1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs die nach\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der        § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung neu zu\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig       bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes\nsowie der Durchführungsverordnung dem geänderten\n1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl her-         Zolltarif anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche\nstellt,\nÄnderungen nicht ergeben,\n2. entgegen § 5 Satz 1 die Steuererklärung nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.        2. Bestimmungen zu§ 1 Abs. 3 und zu den§§ 8, 8a, 10,\n11 und 12, insbesondere über das anzuwendende\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der        Verfahren, zu erlassen, sowie anzuordnen, daß\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\na) bei der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls\n1. entgegen § 12 Abs. 1 rohes Erdöl an andere als die dort          die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das Mineral-\nbezeichneten Betriebe abgibt,                                   öl verbraucht wird,\n2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige Waren als       b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-\nKraft- oder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher           rung beim Mischen von Mineralölen verschiedener\nStoffe verwendet,                                               Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reserve-\n3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Zubereitungen aus der                behälter von Motoren für die niedriger belasteten\nPosition 27.1 O oder Waren der Unterposition                    Anteile eine Steuer nach dem für das Gemisch\n3606 9090 des Zolltarifs verheizt,                              zutreffenden Steuersatz entsteht,\n4. entgegen § 12 Abs. 7 Mineralöl, das in § 8 Abs. 2            c) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von\nangeführte Kennzeichnungsstoffe enthält, mit nicht              Gasen der Position 27.05 des Zolltarifs, die mit\ngekennzeichnetem Mineralöl mischt oder es als Kraft-            ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüssiggasen oder\nstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verwendet oder          anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen ver-\nKennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer Wirksam-            mischt werden, beim Mischen die Steuer in Höhe\nkeit beeinträchtigt,                                            der ermäßigten Steuersätze nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a entsteht und nach den §§ 5 und 6\n5. entgegen § 12 Abs. 8 Satz 1 Mineralöl, das in § 8                anzumelden und zu entrichten ist,\nAbs. 2 angeführte Kennzeichnungsstoffe oder andere\nrotfärbende Stoffe enthält, einführt, in den Verkehr        d) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die\nbringt oder verwendet.                                          Erdgas oder andere gasförmige Kohlenwasser-\nstoffe aus einer Gastransportleitung sowohl für\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 3 der           Zwecke nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig           beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase\nentgegen § 4 unversteuertes Mineralöl als Kraft-, Heiz-             erlaubt wird und die Steuer abweichend von §§ 3, 7\noder Schmierstoff oder nach § 8 Abs. 2 steuerbegünstig-             und 9 bei ihnen entsteht und nach den§§ 5 und 6\ntes Mineralöl als Kraft- oder Schmierstoff in einem Frei-           anzumelden und zu entrichten ist,\nhafen verbraucht.\ne) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von\nMineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeu-\ngung von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die\nSicherstellung                               nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der\n§ 14a                                   Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen\nnach§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträg-\nMineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das\nlich monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in\n1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der Steueraufsicht            dem das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung\nüber den Verkehr mit unversteuertem oder steuerbe-              von Wärme verwendet worden ist,\ngünstigtem Mineralöl entzogen worden ist, oder aus\n3. die Begriffe der §§ 3ff. näher zu bestimmen,\ndem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt\noder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt   4. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 5) und die\nworden sind,                                                 Entrichtung der Steuer (§ 6) zu bestimmen,\n2. dem Verbot des§ 12 Abs. 8 zuwider gekennzeichnet          5. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen mit der\noder rot gefärbt worden ist,\nMaßgabe, daß\nkann im Aufsichtsweg sichergestellt werden. Die §§ 215           a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das\nund 216 der Abgabenordnung gelten entsprechend.\nSteuerlager nicht erlischt,\nb) die Entrichtung der Steuer für den Regelfall in der\ngleichen Weise wie in § 6 Abs. 1 geregelt- wird,\nDurchführung\nc) die Steuer für andere Stoffe als Mineralöl, die mit\n§ 15                                    diesem im Steuerlager vermischt werden, .wie für\ndieses Mineralöl entsteht,\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes durch Rechtsverordnung die Begriffe            d) für versteuertes Mineralöl, das in ein Steuerlager\ndes § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.                verbracht wird, eine neue bedingte Steuer entsteht,","2284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. die in § 7 Abs. 3 und 4 und § 1O dieses Gesetzes                b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineral-\nvorgesehenen Bestimmungen zu erlassen sowie zu                      ölen mit anderen Mineralölen in Lagerstätten,\n§ 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steuerbelange und                Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen\nzur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß                    und Hauptbehältern abweichend von § 12 Abs. 7\na) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe               zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirt-\nsteuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbe-              schaftlichen Gründen unerläßlich erscheint und\ntriebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrech-              ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen\nnungswege monatlich nachträglich nach den §§ 5                 bleiben. In der Rechtsverordnung kann zugelassen\nund 6 versteuern dürfen,                                       werden, daß in einzelnen Fällen Vereinbarungen\nmit Betrieben über das Verfahren bei Vermischun-\nb) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert          gen im Rahmen von Satz 1 getroffen werden dür-\nbezogen und für steuerfreie Flüge verwendet wor-               fen,\nden sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,\nc) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder\nc) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer die                 Kennzeichnung im Falle der Einfuhr entgegen\nbeim Einflug in das Erhebungsgebiet mitgeführten              einer nach § 8 Abs. 2 vorgelegten Bescheinigung\nLuftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzollamt vorbe-               und bei Vermischungen von gekennzeichneten mit\nhaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrecht-             nicht gekennzeichneten Mineralölen die vor-\nlichen Verträgen zur Versteuerung anzumelden                  schriftsmäßige Kennzeichnung oder den Auf-\nhaben, das für den ersten angeflogenen Flugplatz,             brauch unter Versteuerung nach § 8 Abs. 2 zu\nfür den Ort der Landung außerhalb eines Flugplat-             gestatten, soweit dies aus wirtschaftlichen Grün-\nzes oder bei Nichtlandung für den Ort einer Dienst-           den unerläßlich erscheint und ungerechtfertigte\nleistung zuständig ist,                                       Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,\n7. für unversteuertes oder ermäßigt versteuertes Mine-            d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemi-\nralöl und für Waren, die der Anteilsteuer unterliegen,             schen aus gekennzeichnetem mit anderen Gas-\nzur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Siche-                  ölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehent-\nrung des Steueraufkommens                                          lichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer\nzur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis\na) die Entstehung auflösend bedingter Steuern in                   auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der\nden Fällen anzuordnen, in denen das Gesetz die                 sich nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 2 Nr. 1\nEntstehung von Steuern bestimmt, wenn und so-                 ergibt,\nweit Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder\nsonstige Steuervergünstigungen gewährt werden              e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Ver-\nkönnen,                                                        wenden von Mineralölen, die in § 8 Abs. 2 Satz 2\ngenannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-\nb) den Übergang bedingter Steuern auf denjenigen                   färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen\nanzuordnen, der zum Bezug der Erzeugnisse                      § 12 Abs. 7 und 8 zuzulassen\nberechtigt ist und sie unter Steueraufsicht unmittel-\nbar oder mittelbar in Besitz nimmt,                            aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder\nc) den Wegfall bedingter Steuern anzuordnen, wenn                  bb) unter Versteuerung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zum\ndie Erzeugnisse untergehen, in einen Herstel-                        Betrieb von Notstromaggregaten, die für die\nlungsbetrieb aufgenommen, unter Steueraufsicht                       Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen\nausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr o~er                     in Krisenfällen bestimmt sind, oder\nzur Freigutveredelung abgefertigt oder einer steu-           - cc) in Fällen, in denen die Vermischung dieser\nerbegünstigten Zweckbestimmung mit Ausnahme                          Mineralöle mit anderen Mineralölen nach\nder Lagerung zugeführt werden,                                       Buchstabe b zugelassen ist,\nd) das Unbedingtwerden bedingter Steuern anzuord-           9. zur Vereinfachung des Verfahrens die Verteilung und\nnen, wenn die Erzeugnisse zu anderen als den               Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl nach\nunter Buchstabe c angeführten Zweckbestimmun-              § 7 Abs. 3 und nach den §§ 8 und Sa unter Verzicht\ngen abgegeben oder ihnen zugeführt werden oder             auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zuzulas-\nwenn ihr Verbleib nicht festgestellt werden kann           sen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange\nund der Begünstigte nicht nachweist, daß sie der           nicht beeinträchtigt werden, und beim Erlöschen einer\nvorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt wor-                Erlaubnis den Aufbrauch von Mineralölen unter den im\nden sind,                                                  Zeitpunkt des Bezuges geltenden Bedingungen ohne\nSteuerentrichtung zu gestatten. Dabei kann er zur\n8. a) für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 8               Abwendung von Mißbräuchen Auflagen für die Liefe-\nAbs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kennzeich-          rung, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung\nnung, für die Zulassung von Dosiereinrichtungen,            des Mineralöls vorsehen. § 8 Abs. 6 bleibt unberührt,\nRührwerken und vergleichbaren Einrichtungen und\nfür die amtliche Aufsicht über die Kennzeichnung        10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nBedingungen zu stellen sowie Auflagen zu                    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur bes-\nmachen, das Verfahren zu regeln sowie Verfah-               seren Wirksamkeit oder zur Vereinfachung der Kenn-\nrenserleichterungen vorzusehen, soweit die Steu-           zeichnung anstelle der in § 8 Abs. 2 bestimmten\nerbelange besondere Vorkehrungen erfordern                  Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei andere Kenn-\noder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 8               zeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeich-\nAbs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet              nungsstoff zu verzichten oder neben den bestimmten\nerscheint,                                                  Kennzeichnungsstoffen andere zuzulassen und den","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2285\nWortlaut des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupassen.         3. 1 hl mittelschwere Öle_ aus § 2 Abs. 1 Nr. 3\nWerden andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so\n- am 1. Januar 1989                           6,00 DM\nsind Fristen von mindestens vier Monaten für den\nAufbrauch von Beständen und für den Übergang auf             - am 1. Januar 1991                           3,00 DM\ndie neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,               4. 100 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr, 5\n11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Ver-             - am 1. Januar 1989                          20,70 DM\nkehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem\nMineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbe-        - am 1. Januar 1991                           3,50 DM\nscheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tank-      5. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\ninhalts Verstöße gegen § 12 Abs. 7 aufgedeckt wer-\n- am 1. Januar 1989                           4,85 DM\nden, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gele-\ngenheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahr-      6. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2\nzeug, längstens aber für 24 Stunden,                         - am 1. Januar 1989                           1 ,50 DM.\n12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung         § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nund zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen\nanzuordnen, daß Mineralöle bestimmten chemisch-             (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Nr. 1\ntechnischen Anforderungen genügen müssen, wenn           bis 4 entsteht jeweils am 1. Januar 1989 und am 1. Januar\nsie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steu-       1991, die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Nr. 5\nersatz versteuert werden, und daß für steuerliche        und 6 entsteht am 1. Januar 1989. Steuerschuldner ist,\nZwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach            wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl\nbestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen        besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im\nsind,                                                    Versand befinden, geht die Steuer mit dem Übergang des\n13. steuerstatistische Erhebungen für Bundeszwecke            Besitzes auf den Empfänger über.\nanzuordnen,\n(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Moto-\n14. Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des          ren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im\nMineralölsteuergesetzes aufzuheben, soweit zu ihrem      unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in\nErlaß in diesem Gesetz keine Ermächtigung enthalten      Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in\nist.                                                     Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender\n(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1      ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch\nund 2 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sach-      und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern\nverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das       sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht\nDatum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine         gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist nicht,\nStelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-    wer Mineralöle zu Kraft- oder Schmierstoffen verarbeitet.\nmäßig gesichert niedergelegt ist.                             Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 an Dritte\nabgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in\n(4) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die allge-      den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.\nmeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nach-\nRechtsverordnungen.                                           steuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum 31. Januar\n1989 und 31. Januar 1991 eine Steuererklärung abzuge-\nben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-\n§ 15a\nmeldung). Die Nachsteuer ist jeweils am 15. Februar 1989\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem            und am 15. Februar 1991, für nicht angemeldetes Mineral-\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,            öl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(5) Bedingte Steuern für Mineralöle erhöhen sich jeweils\nam 1. Januar 1989 und am 1. Januar 1991 um die\n§ 15b                             Beträge, die sich bei Anwendung der von diesem Tag an\ngeltenden Steuersätze erget?_en.\nNachversteuerung\n(6) Ist für Erdgas nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5 eine Steuer nicht\n(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie aus\nauf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, für die jeweils am 31. Dezember\nentstanden, so entsteht sie bei der Entnahme aus einem\n1988 und am 31. Dezember 1990 eine unbedingte Steuer\nErdgasspeicher. Steuerschuldner ist, wer das Erdgas ent-\nbesteht oder für die die Steuer nach den bis zu diesem Tag\nnimmt. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\ngeltenden Steuersätzen entrichtet worden ist, unterliegen\neiner Nachsteuer. Sie beträgt für\n1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1                                                     § 16\n- am 1. Januar 1989                            9,00DM                            Berlin-Klausel\n- am 1. Januar 1991                            3,00DM        Dieses Gesetz gilt nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Über-\n2. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1· Nr. 2                     - leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erla~sen werden,\n- am 1. Januar 1989                          12,00 DM     gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n- am 1. Januar 1991                            2,00DM     gesetzes."]}