{"id":"bgbl1-1988-58-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1988 - VerbrStÄndG 1988)","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2270,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["2270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\n(Verbrauchsteueränderungsgesetz 1988 - VerbrStÄndG 1988)\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „zum Zollver-\nkehr\" durch die Worte \"zu einem besonderen\nZollverkehr oder einer aktiven Veredelung\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-        a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669; 1986 1\nS. 243), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes              ,,(1) Die Steuer beträgt\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geän-\n1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt\ndert:\nan Bleiverbindungen, berechnet\nals Blei, von höchstens 0,013\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Gramm im Liter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             - vom 1. Januar 1989 bis zum\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                               31. Dezember 1990               57,00 DM\n,,5. Erdgas, Flüssiggase und andere gasför-               - ab 1. Januar 1991                 60,00 DM\nmige Kohlenwasserstoffe aus den Positio-         2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt\nnen 27.11 und 29.01 des Zolltarifs,\".                 an Bleiverbindungen, berechnet\nbb) In Nummer 6 wird die Zahl „4\" durch die Zahl               als Blei, von mehr als 0,013\n,,5\" ersetzt.                                              Gramm im Liter","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                              2271\n- vom 1. Januar 1989 bis zum                      6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n31 . Dezember 1990                   65,00 DM\n,,(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat\n- ab 1. Januar 1991                     67,00 DM      unbedingt entstanden ist, ist spätestens am 10. des\nzweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten.\n3. für 1 hl mittelschwere Öle                             Satz 1 gilt nicht für Steuern, die im November unbe-\n- vom 1. Januar 1989 bis zum                         dingt entstehen. Diese Steuern sind spätestens am\n31. Dezember 1990                    57,00 DM     27. Dezember zu entrichten. Die nach § 3 Abs. 1\nSatz 2 entstandene Steuer wird sofort fällig.\"\n- ab 1. Januar 1991                     60,00 DM\n4. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-                  7. § 7 wird wie folgt geändert:\nextrakte nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und\nMineralöle der Unterpositionen                       a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Treib-, Heiz-\n2707.91, 2707 9991 und                                    oder Schmierstoff\" durch die Worte „Kraft-, Heiz-\n2707 9999 des Zolltarifs                 53,25 DM          oder Schmierstoff\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase\nund andere gasförmige Kohlen-                                ,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nwasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5                          Rechtsverordnung die Besteuerung bei der Einfuhr\nabweichend von Absatz 1 regeln, soweit das zur\n- vom 1. Januar 1989 bis zum\nAnpassung an die Behandlung der im Erhebungs-\n31 . Dezember 1990                  112,10 DM\ngebiet hergestellten Mineralöle oder wegen der\n- ab 1. Januar 1991                    115,60 DM           besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-\nlich ist.\"\n6. für 100 kg Mineralöle nach\n§ 1 Abs. 2 Nr. 7                         1,50 DM.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nKraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der\ngleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach         a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Der                   ,,Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen,\nBundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur               zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungs-\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                  motoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich\ndurch Rechtsverordnung für diese Kraftstoffe unter             der Erzeugung von Strom oder Wärme oder dem\nBerücksichtigung der Heizwertunterschiede be-                  leitungsgebundenen Gastransport oder der Gas-\nsondere Steuersätze festzusetzen.                              speicherung dienen, und zur Herstellung von\nGasen der Positionen 27.05, 27.11 und 29.01 des\n(2) Hektoliter im Sinne des Gesetzes ist das\nZolltarifs für diese Zwecke dürfen unter Steuerauf-\nHektoliter bei +12 °C. Das Gewicht der Umschlie-               sicht verwendet werden\nßungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls\nim Sinne des Gesetzes.\"                                        1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entspre-\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.                                chende Mineralöle der Unterpositionen 2707.91,\n2707 9991 und 2707 9999 des Zolltarifs zum\nermäßigten Steuersatz von 6,85 DM für 100 kg;\n3. In der Überschrift vor § 3 werden die Worte „bei\nHerstellung\" gestrichen.                                           2. andere als die in Nummer 1 genannten Schwer-\nöle und Mineralöle der Unterpositionen\n2707.91, 2707 9991 und 2707 9999 des Zoll-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                            tarifs sowie Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2\nNr. 3\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen\n,,(3) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund                  Wärme zur Stromerzeugung- in Anlagen mit\neiner sonstigen Bestimmung des Gesetzes ent-                             einer elektrischen Nennleistung von mehr\nstanden, so entsteht sie, wenn die Mineralöle zum                        als 1 Megawatt, und zur Herstellung von\nVerbrauch als Kraftstoff entnommen, abgegeben                            Gasen zum ermäßigten Steuersatz von\noder zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhal-                           3,00 DM für 100 kg,\ntung eines Betriebs nach Absatz 1 und 4 ver-\nbraucht werden. Steuerschuldner ist derjenige, der                  b) zur Erzeugung von Wärme zur Stromer-\ndas Mineralöl entnimmt, abgibt oder verbraucht.                          zeugung in sonstigen Fällen zum ermäßig-\nMehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.\"                          ten Steuersatz von 5,50 DM für 100 kg;\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „regelmäßig                 3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige\nAbschlüsse machen\" durch die Worte „rechtzeitig                       Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle\nJahresabschlüsse aufstellen\" ersetzt.                                auch zur Gewinnung von Licht,\na) bis zum 31. Dezember 1992\n5. In § 5 Satz 1 werden die Worte „im Erhebungsgebiet                          aa) Erdgas und andere gasförmige Kohlen-\nhergestelltes\" gestrichen und nach den Worten                                    wasserstoffe, ausgenommen solche\n,,Monat die Steuer\" die Worte „nach§ 3 Abs. 1 oder 3\"                            nach Buchstabe b, zum ermäßigten\neingefügt.                                                                       Steuersatz von 0,26 DM für 1~o kWh,","2272                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) Flüssiggase zum ermäßigten Steuer-              g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nsatz von 3,60 DM für 100 kg,                       ,,(6) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken\nab 1. Januar 1993 unversteuert,                        nach den Absätzen 2 bis 4 verteilen oder verwen-\nden will, bedarf der Erlaubnis. Sie darf nur Perso-\nb) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der\nnen erteilt werden, gegen deren steuerliche Zuver-\nVerwertung von Abfällen aus der Verarbei-\nlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu\ntung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei\nwiderrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2\nder Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfäl-\nnicht mehr erfüllt ist.\"\nlen oder bei der Abwasserreinigung anfallen\noder die bei Verfahren der chemischen Indu-\nstrie, ausgenommen bei der Mineralölher-        9. § 8 a wird wie folgt geändert:\nstellung, und beim Kohleabbau aus Grün-\nden der Luftreinhaltung und aus Sicherheits-        a) In Satz 2 werden die Worte „Flüssiggas darf\" durch\ngründen aufgefangen werden, unversteuert;              die Worte „Erdgas, Flüssiggase und andere gas-\nförmige Kohlenwasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5\n4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur               dürfen\" ersetzt.\nHerstellung von Gasen der Position 27 .05 des\nZolltarifs, bis zum 31. Dezember 1992 zum               b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4 und 5\" durch\nermäßigten Steuersatz von 2,60 DM für 1 hl, ab              die Angabe ,,§ 8 Abs. 6\" ersetzt.\n1. Januar 1993 unversteuert;\n5. Kraftstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6, die nach ihrer      10. § 9 wird wie folgt geändert:\nBeschaffenheit Mineralölen nach Nummer 3 am             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnächsten stehen, auch zur Gewinnung von\nLicht, unversteuert.\"                                       aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz einge-\nfügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      „Als Lagerung gilt auch die Speicherung von\naa) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte                           Erdgas unter Tage.\"\n„Treib- oder Schmierstoff\" durch die Worte                bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3\n,,Kraft- oder Schmierstoff\" ersetzt.                            bis 5.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                              cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte „regel-\n„4. als Luftfahrtbetriebsstoff                                  mäßig Abschlüsse machen\" durch die Worte\n,,rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen\"\na) von Luftfahrtunternehmen für die ge-\nersetzt.\nwerbsmäßige Beförderung von Perso-\nnen oder Sachen,                                 dd) Im neuen Satz 4 werden die Worte „die\nGefährdung\" durch die Worte „eine Gefähr-\nb) in Luftfahrzeugen von Behörden und\ndung\" ersetzt.\nder Bundeswehr für dienstliche\nZwecke sowie der Luftrettungsdienste         b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nfür Zwecke der Luftrettung.\n,,(2) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund\nLuftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses              einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes ent-\nGesetzes sind Flugbenzin der Unterposi-              standen, so entsteht sie bei der Entnahme der\ntion 271 O 0031, dessen Researchoktan-               Mineralöle aus dem Lager. Steuerschuldner ist der\nzahl den Wert 100 nicht unterschreitet,              Inhaber des Steuerlagers.\"\nleichter Flugturbinenkraftstoff der Unter-\nposition 271 O 0037, Flugturbinenkraftstoff      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(mittelschweres Öl) der Unterposition\n2710 0051 und besonderes Schmieröl für       11. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefaßt:\nLuftfahrzeuge aus der Unterposition\n271 O 0099 des Zolltarifs, wenn diese in         ,,Erstattung und Vergütung der Steuer\".\nLuftfahrzeugen verwendet werden.\"\nc) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                   12. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nd) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4\nund 5.                                                          (1) Herstellern mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4\nund Inhabern von Steuerlagern wird die Steuer für\ne) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „Der                  nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineral-\nBundesminister der Finanzen\" durch die Worte                 öle, die sie in ihren Herstellungsbetrieb oder in ihr\n„Das zuständige Hauptzollamt\" und die Worte                  Steuerlager aufnehmen, auf Antrag erstattet oder ver-\n„Treibstoff oder Schmierstoff\" durch die Worte               gütet. Das gilt auch für die Steuer auf Mineralölanteile\n,,Kraft- oder Schmierstoff\" ersetzt.                         in Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und\nanderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen Mine-\nf) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Der                  ralöle zurückgewonnen oder wenn sie im Rahmen der\nBundesminister der Finanzen\" durch die Worte                 Begünstigung nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 verwendet wer-\n„Das zuständige Hauptzollamt\" und die Angabe                 den. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Steuer nach § 12\n,, 1,50 DM\" durch die Angabe „3,00 DM\" ersetzt.              Abs.9.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2273\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch            e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für                     ,,(8) Mineralöl nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1, das nicht zur\nBenzin und Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese            Verwendung zu den in § 8 Abs. 2 und 3 genannten\nKraftstoffe unter Voraussetzungen abgegeben wer-                oder den auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buch-\nden, unter denen bei der Einfuhr nach zwischenstaat-            stabe e besonders zugelassenen Zwecken be-\nlichem Brauch keine Verbrauchsteuer erhoben wird.\"              stimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 8 Abs. 2\nSatz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder\n13. Die Überschrift vor § 11 wird gestrichen.                        anderen rotfärbenden Stoffen eingeführt, in den\nVerkehr gebracht oder verwendet werden. Das\nzuständige Hauptzollamt kann in besonders gela-\n14. § 11 wird wie folgt geändert:                                    gerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\"\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und wie folgt       f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „für Mineralöl, das\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Her-                   „Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in\nstellung von Waren verbraucht worden ist\"                    § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungs-\ndurch die Worte „für nachweislich versteuerte                stoffe enthält, entgegen Absatz 7 als Kraftstoff\nbereithält, abgibt, mit sich führt oder verwen-\nMineralölanteile, die in Waren enthalten\ndet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem\nsind\" und die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und\nSteuersatz des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten.\"\nAbs. 6\" durch die Angabe,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt.\nbb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Treibstoff,\nSchmierstoff oder zum Heizen\" durch die                      „Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl\nWorte „Kraft-, Schmier- oder Heizstoff\"                      nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht\nersetzt.                                                     Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3\nbis 6.\n,,(2) Die Mineralölsteuer für Erdgas, Flüssiggase\ndd) Im neuen Satz 3 werden die Worte „des Sat-\nund andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach\nzes 1\" durch die Worte „der Sätze 1 und 2\"\n§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird auf Antrag\nund das Wort „Treibstoff\" durch das Wort\nerstattet oder vergütet, wenn die Gase nachweis-\n,, Kraftstoff\" ersetzt.\nlich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu\nden nach§ 8 Abs. 3 Nr. 3 begünstigten Zwecken\nverwendet worden sind.\"                               16. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n15. § 12 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „Treib- oder\na) In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Worte                    Schmierstoff\" durch die Worte „Kraft- oder\n,,Probenentnahme\" durch die Worte „Probe-                           Schmierstoff\" ersetzt.\nnahme\" ersetzt.                                              bb) In Nummer 4 werden die Worte „Gasöl oder\"\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Treib- oder                     gestrichen.\nSchmierstoff\" durch die Worte „Kraft- oder                   cc) In Nummer 5 werden die Worte „Gasöl oder\"\nSchmierstoff\" ersetzt.                                              gestrichen und die Worte „oder in Verkehr\nbringt\" durch die Worte ,, , in den Verkehr\nc) In Absatz 6 werden die Worte „abgibt oder\" gestri-\nbringt oder verwendet\" ersetzt.\nchen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Treib-, Heiz- oder\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             Schmierstoff\" durch die Worte „Kraft-, Heiz- oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            Schmierstoff\" und die Worte „Treib- oder Schmier-\nstoff\" durch die Worte „Kraft- oder Schmierstoff\"\n„Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8          ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe\nenthält, darf mit anderem Mineralöl nicht\ngemischt werden, soweit dies nicht auf Grund   17. § 14a wird wie folgt geändert:\nvon § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b zugelassen\nIn Satz 1 werden die Worte „Gasöl oder ihm im\nist.\"\nSiedeverhalten entsprechendes Mineralöl aus den\nbb) Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt:                Unterpositionen 2707 .91, 2707 9991 und 2707 9999\n„Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl       des Zolltarifs, das jeweils\" durch die Worte „Mineralöl\nnach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht       nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das\" ersetzt.\nMineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind.\"\ncc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4       18. § 15 wird wie folgt geändert:\nund 5.\na) In Absatz 1 werden die Zahl „ 1.\", der Beistrich\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Worte „angemel-               hinter dem Wort „bestimmen\" und die Worte\ndeten Herstellungsbetrieben\" durch die Worte          ,,2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverord-\n,,erlaubten Herstellungsbetrieben\" ersetzt.           nung zu erlassen\" gestrichen.","2274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               cc) Nummer 8 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  „e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen\noder Verwenden von Mineralölen, die in\n,,2. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 8 a, 10,                     § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeich-\n11 und 12, insbesondere über das anzu-                         nungsstoffe oder andere rotfärbende\nwendende Verfahren, zu erlassen, sowie                         Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen\nanzuordnen, daß                                                § 12 Abs. 7 und 8 zuzulassen\naa) als Betriebsstoff für Schiffe oder\na) bei der Verwendung steuerbegünstig-\nten Mineralöls die bedingte Steuer nur                     bb) unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1\nerlischt, wenn das Mineralöl verbraucht                         Nr. 4 zum Betrieb von Notstrom-\nwird,                                                           aggregaten, die für die Energiever-\nsorgung öffentlicher Einrichtungen in\nb) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der                            Krisenfällen bestimmt sind, oder\nBesteuerung beim Mischen von Mine-\nralölen verschiedener Steuersätze vor                      cc) in Fällen, in denen die Vermischung\nAbgabe in Haupt- und Reservebehälter                             dieser Mineralöle mit anderen Mine-\nvon Motoren für die niedriger belaste-                           ralölen nach Buchstabe b zugelassen\nten Anteile eine Steuer nach dem für                             ist,\".\ndas Gemisch zutreffenden Steuersatz               dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nentsteht,\nDie Worte „steuerbegünstigte Verwendung\nc) zur gleichmäßigen steuerlichen Bela-                   von Mineralöl\" werden durch die Worte „Ver-\nstung von Gasen der Position 27 .05                    teilung und Verwendung von steuerbegünstig-\ndes Zolltarifs, die mit ermäßigt versteu-              tem Mineralöl\" und die Angabe ,,§ 8 Abs. 4\nertem Erdgas, Flüssiggasen oder                        und Abs. 5 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 8\nanderen gasförmigen Kohlenwasser-                      Abs. 6\" ersetzt.\nstoffen vermischt werden,           beim          ee) In Nummer 10 werden die Worte „Jugend,\nMischen die Steuer in Höhe der ermä-                   Familie und Gesundheit\" durch die Worte\nßigten Steuersätze nach § 8 Abs. 2                     ,,Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\"\nNr. 3 Buchstabe a entsteht und nach                    ersetzt.\n§§ 5 und 6 anzumelden und zu entrich-\nten ist,                                          ff)  In Nummer 11 wird das Wort „Treibstoff\"\ndurch das Wort „Kraftstoff\" ersetzt.\nd) zur Verwaltungsvereinfachung Unter-\nnehmen, die Erdgas oder andere gas-\n19. § 15b wird wie folgt gefaßt:\nförmige Kohlenwasserstoffe aus einer\nGastransportleitung sowohl für Zwecke                                   ,,§ 15b\nnach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8\n(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie\nAbs. 3 beziehen, der unversteuerte\naus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, für die jeweils am\nBezug dieser Gase erlaubt wird und\n31. Dezember 1988 und am 31. Dezember 1990 eine\ndie Steuer abweichend von §§ 3, 7 und          unbedingte Steuer besteht oder für die die Steuer\n9 bei ihnen entsteht und nach§§ 5 und          nach den bis zu diesem Tag geltenden Steuersätzen\n6 anzumelden und zu entrichten ist,            entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer.\nSie beträgt für\ne) zur gleichmäßigen steuerlichen Bela-\nstung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2          1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1\nNr. 2 bei der Erzeugung von Wärme\n- am 1. Januar 1989                         9,00DM\nUnternehmen mit Anlagen, die nicht\nausschließlich der Erzeugung von                  - am 1. Januar 1991                         3,00DM\nWärme nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\n2. 1 hl Leichtöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nstabe a dienen, den Unterschiedsbe-\ntrag zwischen den Steuersätzen nach               - am 1. Januar 1989                       12,00 DM\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b                - am 1. Januar 1991                         2,00DM\nnachträglich monatlich in dem Umfang\nzu vergüten, in dem das Mineralöl              3. 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Nr. 3\nnachweislich zur Erzeugung von                    - am 1. Januar 1989                         6,00 DM\nWärme verwendet worden ist,\".                     - am 1. Januar 1991                         3,00DM\nbb) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Worte                4. 100 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr. 5\n„und -gefäßen abweichend von § 12 Abs. 7                   - am 1. Januar 1989                       20, 70 DM\nund ohne die Steuerfolgen nach § 12 Abs. 9\"                - am 1. Januar 1991                         3,50 DM\ndurch die Worte ,, , Transportgefäßen und\nHauptbehältern abweichend von § 12 Abs. 7\"              5. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nersetzt.                                                   - am 1. Januar 1989                        4,85 DM","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2275\n6. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2              dert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember\n- am 1. Januar 1989                       1,50 DM.  1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird folgender Satz angefügt:\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                    ,,Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralöl-\nsteuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2\n(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1      und § 15 b _des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1\nNr. 1 bis 4 entsteht jeweils am ·1. Januar 1989 und am  Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes\n1. Januar 1991, die Nachsteuer für Mineralöle nach      1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2270) ergibt.\"\nAbsatz 1 Nr. 5 und 6 entsteht am 1. Januar 1989.\nSteuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nach-\nsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen,                              Artikel 4\ndie sich in dieser:, Zeitpunkt im Versand befinden,\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\ngeht die Steuer mit dem Übergang des Besitzes auf\nden Empfänger über.                                         Das Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2118), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1562), wird wie folgt\nMotoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-\ngeändert:\nter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,\nsoweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit\nKraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen    1. § 2 wird wie folgt geändert:\nlagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,(Zigarren mit\neigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von               einem Stückgewicht von höchstens 3 g)\" gestrichen\nAngehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen               und in den Nummern 3 und 4 jeweils die Worte\nArbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an                „Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen\" durch die\nDritte abgibt. Endverwender ist nicht, wer Mineralöle           Worte „Unterposition 2403.91 des\" ersetzt.\nzu Kraft- oder Schmierstoffen verarbeitet. Wer\nMineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 an Dritte abgibt,     b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\ngilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den             ,,(7) Rohtabak sind unverarbeiteter Tabak und\nVorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.                 Tabakabfälle der Position 24.01 und die Waren der\n(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für             Unterpositionen 2403.91 und 2403 9990 des Zoll-\nnachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum                 tarifs, ausgenommen Tabakauszüge und Tabak-\n31 . Januar 1989 und 31. Januar 1991 eine Steuer-               soßen.\"\nerklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu\nberechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist          2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\njeweils am 15. Februar 1989 und am 15. Februar\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n1991, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem\nAblauf der Anmeldefrist fällig.                                 „ 1. für Zigarren und Zigarillos\n(5) Bedingte Steuern für Mineralöle erhöhen sich                   13 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, min-\njeweils am 1. Januar 1989 und am 1. Januar 1991 um                    destens 3, 1 Pf je Stück;\ndie Beträge, die sich bei Anwendung der von diesem                2. für Zigaretten\nTag an geltenden Steuersätze ergeben.\n6, 18 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des\n(6) Ist für Erdgas nach·§ 1 Abs. 2 Nr. 5 eine Steuer               Kleinverkaufspreises, mindestens 1O Pf je\nnicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des                        Stück;\nGesetzes entstanden, so entsteht sie bei der Ent-                 3. für Rauchtabak\nnahme aus einem Erdgasspeicher. Steuerschuldner\nist, wer das Erdgas entnimmt. Die §§ 5 und 6 gelten                   a) wenn mehr als 1 O vom Hundert des\nentsprechend.\"                                                            Gewichts der Tabakteile weniger als 1,4 mm\nlang oder breit sind (Feinschnitt), 16 DM je\nkg und 30 vom Hundert des Kleinverkaufs-\npreises, mindestens 37 DM je kg,\nArtikel 2\nb) wenn mindestens 90 vom Hundert des\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des\nGewichts der Tabakteile mindestens 1,4 mm\nMineralölsteuergesetzes 1964\nlang und breit sind (Pfeifentabak), 5,50 DM\nArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteu-                      je kg und 22 vom Hundert des Kleinver-\nergesetzes 1964 vom 24. April 1967 (BGBI. 1 S. 497),                          kaufspreises, mindestens 21 DM je kg,\ngeändert durch § 2 des Gesetzes vom 28. April 1971                        c) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun-\n(BGBI. 1 S. 377), wird aufgehoben.                                            dert des Gewichts Tabakrippen und einem\nKleinverkaufspreis bis 40 DM 6,60 DM je kg,\nd) Pfeifentabak,     in   Stränge     gesponnen\nArtikel 3\n(Strangtabak), 5 DM je kg,\nÄnderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes\ne) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60\nDem Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in                        vom Hundert des Gewichts der Tabakteile\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                          mindestens 1 ,4 mm lang und breit sind\n912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                    (Rippentabak), 2,20 DM je kg;\".","2276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Nummer 4 wird gestrichen.                               2. In Artikel 29 Abs. 2 werden die Worte „und Artikel 24\"\ngestrichen.\nc) Die Nummern 5 bis 9 werden Nummern 4 bis 8.\nArtikel 6\n3. § 26 wird gestrichen.                                             Neufassung des Mineralölsteuergesetzes\n4. § 27 wird neuer§ 26 und wie folgt gefaßt:                     Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\ndes Mineralölsteuergesetzes in der vom Inkrafttreten die-\n,,§ 26\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n(1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4 in der      blatt bekanntmachen.\nnach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs\ngeltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei                                    Artikel 7\nMonate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen                                     Berlin-Klausel\nwerden.\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überlei-\n(2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von\ntungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,\nneuen Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird,\ndie auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nentsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\ndes Steuertarifs (§ 4) geltenden Höhe.\"\n5. § 28 wird § 27 und § 29 wird § 28.                                                    Artikel 8\nInkrafttreten\nArtikel 5                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich.der Absätze 2 bis 4\nÄnderung des Steuerreformgesetzes 1990                  am 1. Januar 1989 in Kratt-,:\nDas Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988                 (2) Artikel 1 Nr. 7, 12 und 18 treten am Tage nach der\n(BGBI. 1 S. 1093), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes      Verkündung in Kraft.\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt\ngeändert:                                                       (3) Artikel 4 Nr. 2 tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt\n1. Artikel 24 wird aufgehoben.                                am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}