{"id":"bgbl1-1988-58-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Haushaltsbegleitgesetz 1989)","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2262,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["2262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte\n{Haushaltsbegleitgesetz 1989)\nVom 20. Dezember 1988\nDer_ Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         reinigung im Auftrag von Gemeinden oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Gemeindeverbänden\".\nc) In Nummer 12 wird das Semikolon durch einen\nArtikel 1                                 Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                     „Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das\nFahrzeug nicht spätestens drei Monate nach der\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nZuteilung des besonderen Kennzeichens aus dem\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli         Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeführt oder\n1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt geändert:                   verbracht wird;\".\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                             2. In § 3a Abs. 2 werden die Zitate ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1\"\nund ,,§ 57\" durch die Zitate ,,§ 59 Abs. 1 Satz 1\" und\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                ,,§ 59\" ersetzt.\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c wird das Wort „oder\" gestrichen   3. Nach §·3d wird folgender§ 3e eingefügt:\nund in Buchstabe d das Wort „oder\" angefügt.                                 ,,§ 3e\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                     Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\n„e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von          Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\nöffentlichen Grünflächen oder zur Straßen-      gelten die §§ 3 b und 3c nur, wenn die Fahrzeuge vor","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                   2263\ndem 1. Januar 1989 als schadstoffarm oder bedingt                       teil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungs-\nschadstoffarm Stufe C anerkannt worden sind.\"                           zeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für\njeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der\nJahressteuer.\"\n4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die einleitenden Worte und die Nummern 1 und 2                   6. § 18 wird wie folgt geändert:\nwerden wie folgt gefaßt:                                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Jahressteuer beträgt für                                         ,,(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines\nEntrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestset-\n1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren ange-                           zung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor\ntrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter                            und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4\nHubraum oder einen Teil davon 3,60 DM;                               berechnete Anteil an der bisherigen und . an der\nneuen Jahressteuer zu berechnen und festzuset-\n2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für                            zen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufor-\nje 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil                      dernder Steuerbetrag wird mit der neu festgesetzten\ndavon, wenn sie                                                      Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig,\ndurch        durch             der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.\"\nFremd-       Selbst-\nzündungs-   zündungs-       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmotoren      motoren\nangetrieben\n,, Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrich-\nangetrieben\nwerden und  werden und            tende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe\na) schadstoffarm oder                                               des Bescheides fällig.\"\nbedingt schadstoff-                                        c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\narm Stufe C sind . . . . 13,20 DM         21,60 DM\n,,(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der\nb) bedingt schadstoff-                                               Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung gel-\narm Stufe A oder B                                              tende Steuersatz angewendet worden, so kann\nsind, soweit sie vor                                            der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres\ndem-1. Oktober                                                  durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt\n1986 erstmalig zum\nwerden.\"\nVerkehr zugelassen\nund vor dem 1. Ja-\nnuar 1988 als be-                                                                    Artikel 2\ndingt schadstoffarm\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes\nanerkannt werden,\nab dem Tag der An-                                        Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-\nerkennung, frühe-                                      blatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten\nstens ab 1. Juli                                       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des\n1985, im Falle der                                     Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie\nStufe B bis zum Ab-                                     folgt geändert:\nlauf der folgenden\n3 Jahre . . . . . . . . . . .  13,20 DM    21,60 DM\n1 . In § 6 Abs. 1 werden die Zahl „5\" durch die Zahl „ 7\"\nc) nicht die Voraus-                                            und die Worte „Absätzen 2 und 3\" durch die Worte\nsetzungen für die                                          ,,Absätzen 2 bis 4\" ersetzt.\nAnwendung des\nSteuersatzes nach\nBuchstabe a oder b                                     2. § 10 b wird wie folgt geändert:\nerfüllen,                                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\naa) bei erstmaliger                                            geändert:\nZulassung vor\ndem 1. Januar                                              Die Worte „in der Fassung dieses Gesetzes\" wer-\n1986.......... 18,80 DM              27,20 DM             den durch die Worte „in der durch Artikel 20 des\nbb) bei erstmaliger                                             Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezem-\nZulassung nach                                            ber 1984 (BGBI. 1 S. 1493) geänderten Fassung\"\ndem 31. Dezem-                                            ersetzt.\nber 1985 . . . . . . . 21,60 DM       30,00 DM;\".     b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nb) In Nummer 3 werden die einleitenden Worte wie\n,,(2) Wird ein Steuersatz geändert, so ist der neue\nfolgt gefaßt:\nSteuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,\n„3. alle anderen Fahrzeuge für je 200 Kilogramm                          die ab dem Inkrafttreten der Änderung fällig werden.\nGesamtgewicht oder einen Teil davon                               Änderungen der Fälligkeit, die inne~~alb von drei\nmit nicht    mit mehr           Monaten vor dem Inkrafttreten der Anderung des\nmehr als     als zwei           Steuersatzes oder nachträglich vereinbart worden\nzwei Achsen    Achsen\".           sind, gelten insoweit nicht.\n5. § 11 Abs. 4 ·satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Steuersatz von 7 vom Hundert nach § 6\n„Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des                      Abs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen-\nBerechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruch-                        hang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter","2264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\noder durch ein Reisebüro zu einem Festpreis                   eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen\nangeboten werden (Reiseversicherungen), auf                   Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,\nVersicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem                  steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter am\n1. Juli 1989 fällig werden.\"                                  Unternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine Darle-\nhensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz\nArtikel 3                                und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des\nÄnderung                                  Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen\nder Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung                      mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-\n§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung                 den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               Unternehmen stehen einer Darlehensforderung\n611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch             gegen den Arbeitgeber oder einem Genußrecht am\nArtikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1                Unternehmen des Arbeitgebers gleich.\"\nS. 1493) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 4\nSteuerberechnung bei Einrechnung der Steuer                  „Zu den Einnahmen aus der Veräußerung und zum\nin das Versicherungsentgelt                      Entgelt für den Erwerb gehört auch in den Fällen der\nNummern 3 und 4 die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2\nBerechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2            und 4 bis 6 anzurechnende Kapitalertragsteuer.\"\ndes Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-\nentgelte einschließlich der Steuer, so sind von diesem          3. § 36 wird wie folgt geändert:\nGesamtbetrag statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert,\nstatt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert und statt 1,4 vom            a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nHundert 1,381 vom Hundert zu erheben.\"                                aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 werden\nArtikel 4                                       auf die Einkommensteuer des Veräußerers\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                 von den ihm gezahlten Stückzinsen oder von\ndem Unterschiedsbetrag zwischen den ihm\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                             gezahlten und den von ihm gezahlten Stück-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),                       zinsen folgende Beträge als Kapitalertrag-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli                  steuer angerechnet:\n1988 (BGBI. 1 S. 1185), wird wie folgt geändert:\na) bei Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1\nNr. 2\n1. § 19 a wird wie folgt geändert:                                           25 vom Hundert,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „verbil-                  b) bei Wertpapieren und Forderungen im\nligt\" die Worte „Sachbezüge in Form von\" einge-                       Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a\nfügt.                                                                  10 vom Hundert.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Schuldver-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                schreibung\" die Worte „oder der Forderung\"\neingefügt.\n„3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als\nWertpapiere ausgegeben werden oder an             cc) Dem Satz 5 werden folgende Worte angefügt:\neiner deutschen Börse zum amtlichen                     „mit der Maßgabe, daß ein Satz von 10 vom\nHandel oder zum geregelten Markt zuge-                  Hundert anzuwenden ist.\"\nlassen sind und von Unternehmen mit Sitz\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich        b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon durch\ndieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute        einen Punkt ersetzt und die Worte „die Summe der\nsind, ausgegeben werden, wenn mit den             von den Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nGenußscheinen das Recht am Gewinn                 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist gesondert\neines Unternehmens verbunden ist und              aufzurunden\" gestrichen.\nder Arbeitnehmer nicht als Mitunter-\nnehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2       4. Dem § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c wird folgender\nanzusehen ist,\".                               Satz angefügt:\nbb) In Nummer 9 werden die Worte „an einem                „Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der\nUnternehmen\" durch die Worte „am Unter-             Gläubiger eine Notenbank oder vergleichbare Einrich-\nnehmen des Arbeitgebers\" ersetzt.                   tung ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist.\"\nc) In Absatz 3a wird Satz 2 durch folgende Sätze 2\nund 3 ersetzt:                                         5. In § 44 Abs. 1 wird Satz 5 durch folgende Sätze\n„Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an           ersetzt:\neinem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung           „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne          Buchstabe a kann das inländische Kreditinstitut die\ndes § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen-         Kapitalertragsteuer, für deren Erstattung es einen\ndes Unternehmen mit dem Unternehmen des                   Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen gestellt\nArbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund             hat, bei der nächsten Anmeldung aus der Kapitaler-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                               2265\ntragsteuer entnehmen, die es selbst als Schuldner von    11. § 52 wird wie folgt geändert:\nKapitalerträgen einzubehalten und abzuführen hat.            a) Absatz 19 a wird wie folgt geändert:\nDie Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu demsel-\nben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, ist auf den             aa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nnächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.                      ,,§ 19a Abs. 1 Satz 1 ist auch für Veranla-\nDas Bundesamt für Finanzen hat zu Unrecht entnom-                     gungszeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit\nmene Kapitalertragsteuer von dem inländischen Kre-                    die Vorschrift die Steuerfreiheit von Geldlei-\nditinstitut zurückzufordern. Erkennt das inländische                  stungen ausschließt. § 19a Abs. 3 Nr. 9 und\nKreditinstitut, daß es zu Unrecht Kapitalertragsteuer                 Abs. 3a Satz 2 sind erstmals auf Vermögens-\nentnommen hat, so hat es dies dem Bundesamt für                       beteiligungen anzuwenden, die nach dem\nFinanzen unverzüglich anzuzeigen.\"                                    31. Dezember 1988 überlassen werden.\"\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Zitat\n6. § 44 b wird wie folgt geändert:                                       ,,Satz 1\" durch das Zitat „Satz 3\" ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:              b) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 36c ist auch sinngemäß anzuwenden für Sam-              ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 6 ist nicht anzuwenden auf Erträge\nmelanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer,          aus Kapitalversicherungen gegen Einmaibeitrag\ndie die Bundesschuldenverwaltung oder eine Lan-             und aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-\ndesschuldenverwaltung in Vertretung der Erstat-             recht gegen Einmaibeitrag, wenn die Versiche-\ntungsberechtigten an das Bundesamt für Finanzen             rungsverträge vor dem 1. Januar 1974 abge-\nrichtet. Bei Sammelanträgen vermindert sich die zu          schlossen worden sind.\"\nerstattende Kapitalertragsteuer um den nach § 44\nAbs. 1 Satz 5 entnommenen Betrag.\"                       c) In Absatz 24a wird die Jahreszahl „ 1988\" durch\ndie Jahreszahl „ 1984\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „bei Kapitalerträgen\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 6\" gestrichen.        d) Absatz 25 wird wie folgt gefaßt:\n,,(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 ist erstmals\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nfür den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.\n,,(5) Ist der Gläubiger eine Notenbank oder ver-          Er gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in\ngleichbare Einrichtung ohne Sitz oder Geschäfts-            denen der Zinszahlungszeitraum nach dem\nleitung im Inland, so erstattet das Bundesamt für           1. Januar 1991 beginnt und im Kalenderjahr 1992\nFinanzen auf Antrag des Gläubigers die einbehal-            endet, bei Steuerpflichtigen, die Schuldverschrei-\ntene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die auf            bungen vor dem 1. Januar 1992 erworben haben,\nKapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8\n1.    wenn sie die Schuldverschreibungen bis zum\nBuchstabe a entfällt.\"\nEnde des Zinszahlungszeitraums innegehabt\nhaben, die vom Schuldner der Kapitalerträge\n7. In § 44c Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1                  einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-\nNr. 4, 5 und 8\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 5               steuer anzurechnen ist,\nund 8 Buchstabe a\" ersetzt.\n2.    wenn sie die Schuldverschreibungen nach dem\n8. § 45a wird wie folgt geändert:                                       31 . Dezember 1991 und vor dem Ende des\nZinszahlungs~eitraums veräußert haben, bei\na) In Absatz 1 ~atz 2 werden die Worte „des § 43\nAbs. 2 oder des § 44a\" durch die Worte „der§§ 43                 a) Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2\nund 44a\" ersetzt.                                                    25 vom Hundert,\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat „nach § 36 Abs. 2                b) bei Wertpapieren und Forderungen im Sinne\nNr. 2 anrechenbaren\" durch das Wort „einbehal-                       des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a\ntenen\" ersetzt.                                                      10 vom Hundert\nder ihnen gezahlten Stückzinsen auf die Ein-\n9. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a werden                              kommensteuer anzurechnen ist.\na) das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppel-             In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 gilt Satz 1\nbuchstabe aa Sätze 2 und 3\" durch das Zitat,,§ 43            sinngemäß, wenn Steuerpflichtige Schuldver-\nAbs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa                  schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Kapi-\nSätze 2 und 3 sowie Doppelbuchstaben bb bis ee               talforderungen nach dem Beginn der Laufzeit, aber\nund Abs. 3 Satz 3\" ersetzt,                                  vor dem 1. Januar 1992 erworben haben.\"\nb) nach den Worten „Sitz im Inland hat\" die Worte            e) Absatz 28 wird wie folgt geändert:\n,,oder eine inländische Zweigstelle eines aus-\naa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4 bis 8\nländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des                   und Abs. 3\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4\nGesetzes über das Kreditwesen ist\" eingefügt,                      bis 8 und Satz 2 sowie Abs. 3\" ersetzt.\nc) folgende Worte angefügt:                                      bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des Hypo-\n„dies gilt nicht in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8               thekenbankgesetzes\" die Worte ,, , des Geset-\nBuchstabe c Satz 3 und des § 44b Abs. 5;\".                        zes über Schiffspfandbriefbanken\" und nach\nden Worten „bei einem Lebensversicherungs-\n10. In § 50b werden hinter den Worten „Erstattung von                      unternehmen\" die Worte „oder bei einem\nKapitalertragsteuer\" die Worte „sowie für die Nicht-                   Krankenversicherungsunternehmen\" einge-\nvornahme des Steuerabzugs\" eingefügt.                                  fügt.","2266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                                Artikel 9\n„Für die Erstattung nach § 44b gilt Absatz 25    Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nentsprechend.\"\n(1) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nf) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein-          sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\ngefügt:\nS. 630), geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes\n,,(28a) § 44c Abs. 2 ist bei Kapitalerträgen, die im vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt\nKalenderjahr 1989 zufließen, auch auf Körper-          geändert:\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\ngensmassen anzuwenden, die nach § 5 Abs. 1              1. § 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984               a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5            aa) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2262), von der Körperschaftsteuer befreit sind.\"                  „f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom\nArbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben\ng) Nach Absatz 31 wird folgender Absatz 31 a einge-                          werden oder an einer deutschen Börse\nfügt:                                                                    zum amtlichen Handel oder zum geregel-\n,,(31 a) § 50b ist erstmals für den Veranlagungs-                      ten Markt zugelassen sind und von Unter-\nzeitraum 1989 anzuwenden.\"                                               nehmen mit Sitz und <3eschäftsleitung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die\nh) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:\nkeine Kreditinstitute sind, ausgegeben\n,,Absatz 25 gilt entsprechend.\"                                          werden, wenn mit den Genußscheinen\ndas Recht am Gewinn eines Unterneh-\nmens verbunden ist und der Arbeitnehmer\nArtikel 5\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                                    § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\n§ 54 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung                              gesetzes anzusehen ist,\".\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1                        bb) In Buchstabe i werden die Worte „an einem\nS. 217), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                         Unternehmen\" durch die Worte „am Unterneh-\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1185) geändert wurde, wird wie                      men des Arbeitgebers\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                       ,,(2) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder\n,,(5) § 9 Nr. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals für den Veran-          Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne\nlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\"                                   des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen-\ndes Unternehmen mit dem Unternehmen des\n2. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze-6 bis 9.               Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien,\nGewinnschuldverschreibungen oder Genußschei-\nnen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b\nArtikel 6                                  oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                            werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter\nan einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-\n§ 36 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung                  tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, -das im\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),                   Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988              herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen\n(BGBI. 1 S. 1093) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:\ndes Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund\n,,(5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des                 eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen\nErhebungszeitraums 1985 anzuwenden.\"                                    Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,\nsteht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich.\nArtikel 7\nEine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen\nÄnderung des Steuerreformgesetzes 1990                          mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nIn Artikel 29 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom                dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) wird das Zitat „Artikel 21              Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen\nmit Ausnahme der §§ 3 und 6\" durch das Zitat „Artikel 21                mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-\nmit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6\" ersetzt.                                den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen\nUnternehmen stehen einer Darlehensforderung\noder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1\nArtikel 8                                  Nr. 1 Buchstabe k oder I gleich.\"\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                         c) In Absatz 3 wird das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b\" durch das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nIn § 28 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), das zuletzt durch                  stabe b und des Absatzes 2 Satz 1\" ersetzt.\nArtikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1                   d) In Absatz 4 werden die Worte „im Sinne des Absat-\nS. 1093) geändert wurde, wird die Jahreszahl „ 1988\"                    zes 1 Nr. 1 Buchstabe f und in Genußrechten im\ndurch die Jahreszahl „ 1992\" ersetzt.                                   Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I in Verbin-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                  2267\ndung mit Absatz 2 Satz 2\" durch die Worte „und            b) Absatz 2 wird Absatz 3.\nGenußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nc) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\nBuchstaben f und I und des Absatzes 2 Satz 1 und\n3\" ersetzt.                                                   In den Sätzen 1 und 4 wird das Zitat „Absatz 2\"\ne) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 1 Nr: 1 Buchsta-            durch das Zitat „Absatz 3\" ersetzt.\nben f, i bis I\" durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1           d) Absatz 4 wird Absatz 5.\nBuchstaben f, i bis 1, Absatz 2 und 4\" ersetzt.\ne) Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Das Zitat „Absätzen 2 bis 4\" wird durch das Zitat\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            ,,Absätzen 3 bis 5\" ersetzt.\nstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4\" durch das\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.\nZitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2\nSatz 2 und 3 und Abs. 4\" ersetzt.\n8. In § 12 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nb) In Absatz 4 Nr. 5 wird nach dem Wort „hat\" das             ben g bis I\" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nWort „oder\" eingefügt.                                    ben g bis I und Abs. 4\" ersetzt.\n3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „nicht\" die\n9. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs.· 1 Nr. 1, 2\nWorte „durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung\noder 3\" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3,\noder in anderer Weise\" eingefügt.\nAbs. 2 bis 4\" ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4\" durch das       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und                 ,,(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt\nAbs. 4\" ersetzt.                                              ist, gelten\nb) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            1. für vermögenswirksame Leistungen, die nach\nstaben g bis i\" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1                 dem 31. Dezember 1989 angelegt werden, die\nBuchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und                        vorstehenden Vorschriften,\nAbs. 4\" ersetzt.\n2. für vermögenswirksame Leistungen, die nach\ndem 31. Dezember 1988 und vor dem\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. Januar 1990 angelegt werden, die Vorschrif-\na) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                  ten des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in\nstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4\" durch das                 der Fassung der Bekanntmachung vom\nZitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2                 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) mit der\nSatz 2 und 3 und Abs. 4\" ersetzt.                                   Maßgabe, daß\nb) In Absatz 2 werden die Worte „von Rechten\" durch                    a) an die Stelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe\ndie Worte „eines Geschäftsanteils\" ersetzt.                            i der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe i, Abs. 2 Satz 2 tritt,\n6. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7\na) In Nummer 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1                           Abs. 2 und § 8 Abs. 1 an die Stelle des dort\nBuchstaben a bis f\" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1                       zitierten § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i jeweils\nNr. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und                    der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe\n4,\" ersetzt.                                                           i, Abs. 2 Satz 2 tritt,\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                     c) in§ 7 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der vorste-\n„3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit                     hende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i tritt und\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist,              d) in§ 8 Abs. 2 das Zitat des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nals Wertpapiere ausgegeben werden, wenn                          Buchstabe i entfällt und\nmit den Genußscheinen das Recht am Gewinn               3. für vermögenswirksame Leistungen, die vor\ndes Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeit-               dem 1. Januar 1989 angelegt werden, die Vor-\nnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des                 schriften des in Nummer 2 bezeichneten Geset-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-                  zes oder die Vorschriften des Vierten Vermö-\nzes anzusehen ist und die Voraussetzungen                    gensbildungsgesetzes oder die Vorschriften\ndes § 2 Abs. 4 erfüllt sind,\".                               des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der\nzur Zeit der Anlage jeweils geltenden Fassung.\"\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               eingefügt:\n,,(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile                   ,,(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die\ndes Arbeitslohns sind vermögenswirksame Lei-                  nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem\nstungen im Sinne dieses Gesetzes.\"                            1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags angelegt","2268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nwerden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2                     bbb)    In Buchstabe a werden das Zitat „Ab-\ndes in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt                        satz 3 Satz 1 Nr. 1\" durch das Zitat\nund vor dem 1. Januar 1989 mit dem Inhaber eines                           „Absatz 5 Satz 1 Nr. 1\" und das Zitat\nUnternehmens, das kein Unternehmen im Sinne                                „Absatz 3 Satz 1 Nr. 3\" durch das\ndes vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i,                              Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 ist, über die Begründung einer oder                  ccc)     In Buchstaben c und d wird das Zitat\nmehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter an                       „Absatz 3 Satz 1 Nr. 1\" jeweils durch\ndiesem Unternehmen abgeschlossen worden ist,                                das Zitat „Absatz 1 Nr. 2\" ersetzt.\ngelten die Vorschriften des in Absatz 1 Nr. 2\nbezeichneten Gesetzes.                                         dd) In Nummer 3 werden vor dem Zitat ,,§ 14\" die\nWorte „der vorstehende\" eingefügt.\n(3) Hat sich der Arbeitnehmer in einem vor dem\n1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag im Sinne                ee) In Nummer 4 werden vor dem Zitat ,,§ 15\" die\ndes Absatzes 2 verpflichtet, auch nach dem                         Worte „der vorstehende\" eingefügt, das Zitat\n31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistun-                        „Absatz 3 Satz 1 Nr. 1\" durch das Zitat\ngen überweisen zu lassen, so kann er den Vertrag                    „Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 \", das Zitat „Absatz 3\nbis zum 30. September 1989 auf den 31. Dezem-                       Satz 1 Nr. 3\" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1\nber 1989 mit der Wirkung kündigen, daß nach                        Nr. 3\", das Zitat „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2\" durch\ndiesem Zeitpunkt vermögenswirksame Leistungen                      das Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt und\noder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind; die                 vor dem Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5\" die\nAuseinandersetzung und die Berichtigung seines                     Worte „dem vorstehenden\" eingefügt.\nGuthabens kann er, wenn der Vertrag nicht aus               f) Absatz 5 wird aufgehoben.\nanderen Gründen früher endet, zum 1. Januar\n1996 verlangen. Weitergehende Rechte des                 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nArbeitnehmers nach anderen Vorschriften oder auf      kann den Wortlaut des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nGrund des Vertrags bleiben unberührt. Werden auf      zes in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung im\nGrund der Kündigung nach Satz 1 Leistungen nicht      Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nerbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu\nvertreten. Kündigt der Arbeitnehmer nicht oder                                  Artikel 10\nnicht rechtzeitig nach Satz 1, so gilt die Verpflich-\nÄnderung des Einführungsgesetzes\ntung, vermögenswirksame Leistungen überweisen\nzur Abgabenordnung\nzu lassen, als Verpflichtung, andere Beträge in\nentsprechender Höhe zu zahlen.\"                         Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nc) Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:        nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\naa) In Satz 1 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 1\"      (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\ndas Wort „vorstehenden\" und vor dem Zitat\nIn § 15 Abs. 4 werden die Worte „Ansprüche aus dem\n,,§ 4 Abs. 2 Satz 2\" die Worte „dem vorste-\nSteuerschuldverhältnis\" durch das Wort „Steuern\" ersetzt.\nhenden\" eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 4\nNr. 6\" die Worte „Der vorstehende\"eingefügt.                               Artikel 11\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes\nd) Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August\naa) In Satz 1 werden die Worte „Fünften Vermö-        1971 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 13\ngensbildungsgesetzes in der Fassung der\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl.1 S. 2436),\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987\nwird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 630)\" und die Worte „in Nummer 1\nbezeichneten Gesetzes\" jeweils durch die         1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWorte „in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geset-         a) In Satz 1 werden das Wort „gewerblichen\". gestri-\nzes\" und das Zitat „Absatzes 4\" durch das                chen und die Worte „wirtschaftliche Nachteile\"\nZitat „Absatzes 6\" ersetzt.                              durch die Worte „die wirtschaftlichen Nachteile\"\nbb) In Satz 2 wird das Zitat „Satz 1 Nr. 1\" durch             ersetzt.\ndas Zitat „Absatz 1 Nr. 2\" ersetzt.                  b) Satz 2 wird gestrichen.\ne) Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:\n2. Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) Vor Nummer 1 werden das Zitat „Absatz 3\nSatz 1\" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1\" und    3. In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Worte\ndas Zitat „Absatz 3\" durch das Zitat „Absatz 5\"      ,,Absätze 1 bis 4\" durch die Worte „Absätze 1 bis 3\"\nersetzt.                                             ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden vor dem Zitat ,,§ 3 Abs. 2\nSatz 2 und 3\" die Worte „der vorstehende\"                                  Artikel 12\neingefügt.                                           Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                   § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\naaa)     Vor dem Zitat ,,§ 13\" werden die        Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\nWorte „der vorstehende\" eingefügt.      S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                2269\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,     nungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten des\nwird wie folgt gefaßt:                                       Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt\nworden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der\n,,(5) Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d sowie des§ 18f\nHerabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu\ndes Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und\nZuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne          bestimmen.\"\ndes Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie\nzum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor-                                       Artikel 13\ngung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nweitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unbe-\nrührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus          § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\nWohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember           in der Fassung des Artikels 3 kann auf Grund des § 11 des\n1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,          Versicherungsteuergesetzes durch Rechtsverordnung\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge-       wieder geändert werden.\nnutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit\nfolgenden Maßgaben:                                                                     Artikel 14\n1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem                              Berlin-Klausel\nZinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver-\nzinst werden;                                            _ Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nAbs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nMitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\ngesetzt werden, daß der Darlehensschuldner für das\nDarlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun-\ndert jährlich auf den ursprünglichen Darlehensbetrag                               Artikel 15\nzu erbringen hat;\nInkrafttreten\n3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des § 18d\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nAbs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten\nam 1 . Januar 1989 in Kraft.\nMitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend\nNummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend            (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und Nr. 6 Buch-\nNummer 2 herabgesetzt werden.                           stabe a treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der          (3) Die Artikel 4, 5, 6, 7 und 10 treten mit Wirkung vom\nSätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh-           3. August 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}