{"id":"bgbl1-1988-58-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1989 (Haushaltsgesetz 1989)","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["2246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1989\n(Haushaltsgesetz 1989)\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-\n§ 1                             ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-      zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird in Einnahme und   Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen\nAusgabe auf 290 255 000 000 Deutsche Mark festgestellt.     Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\n§2\n(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n1 . bei Diskontpapieren der Nettobetrag,\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1989\nKredite bis zur Höhe von 27 900 000 000 Deutsche Mark       2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.\naufzunehmen.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1989 fällig wer-   Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-       der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein-   nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils\nnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung   letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über\nfälliger Schulden zu verwenden und vermindern die           den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland\nErmächtigung nach Satz 1 .                                  ergibt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                               2247\n§3                                 (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 d~r Bundeshaushaltsord-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in        unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-     Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf           Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze           dienststellen erworbene Software.\naufgenommen sind.\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-\n§4                              gung des Bundesministers der Finanzen die Deckungsfä-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet      higkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit):                       527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei    titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,                    Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei     eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,                   Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehra'usgaben bei Titeln\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nder Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im\nund 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des\n443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und          halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt\n425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub       werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann\nentstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 veran-  der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-\nschlagten Ausgaben.                                     gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\ndesselben Einzelplans gedeckt werden.\nbei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-\nfähig.                                                          (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind   tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-      Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen        (Bundesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-     der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der\nzen.                                                         Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-      eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig\nnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-       erscheint. Diese Regelu!1g gilt auch für übertragbare Aus-\nlich der_ entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:         gaben.\n1. Titel 427 01                                                 (9) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\naus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-  können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im\nderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,          Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 im Kapi-\ntel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln\n2. Titel 441 01 , 443 01 und 446 01\nder Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans\naus Schadensersatzleistungen Dritter,                   geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann\n3. Titel 511 01 und 518 01                                   im übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1\naus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,      bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei Titeln\naus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6 des\nder privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-       jeweiligen Einzelplans gedeckt werden.\ninformationszentren,\n(10) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02)               Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-\naus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-     mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.\nmeldeanlagen,                                           Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-\nermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nausschusses des Deutschen Bundestages.\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) aus\nSchadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur     (11) Im Bundeshaushaltsplan 1989 sind die Ausgaben\nInstandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe      bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom\nvon Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfs-   Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach § 10 a der Bun-\nträger,                                                 deshaushaltsordnung bemißt sich der zu sperrende Betrag\n6. Titel 517 01                                              nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan. Ausgaben der\nZuschußtitel der Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in\naus Erstattungen Dritter.\nHöhe von 3 vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf         bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-          gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung      erbracht werden, kann, kann der Bundesminister der\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                       Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel","2248                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nzulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen grund-                                    §7\nsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Bei\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-\nZuschußtiteln mit Wirtschaftsplan ist eine Verlagerung auf\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels\nandere Titel grundsätzlich nicht zulässig. Das Nähere\n104a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der dafür\nregelt der Bundesminister der Finanzen.\nim Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel\ngewähren.\n§5\n§8\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist\nin folgender Fassung anzuwenden:                                 (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-             (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die       lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-            Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes          abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen     Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\nBetrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet       abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"             Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\n§6                              S. 1093) geändert worden ist, sind stets beim jeweiligen\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          Ausgabetitel abzusetzen.\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-             (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines              solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung        durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-         Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-     Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen\nplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-          sind.\ngen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\n§9\nder Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,                 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-            Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.                      zu übernehmen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-     1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt              fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-                    von Kreditgebern für Kredite an ausländische\ntigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer              Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-                   Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für\nvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren               Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nArbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeit-              minister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt-\nnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-                       schaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,                minister des Auswärtigen festlegt,\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers                   b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.               führung ein besonderes staatliches Interesse der\nDer Bundesminister der Finanzen kann bei Vorliegen                    Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.                                 von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen             Kredite an ausländische Schuldner,\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne              c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen              oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektauf-                Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-            ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-           Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die                   her ungedeckte Forderungen übernommen werden,\nWertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-          wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\nsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der                    nicht durchgeführt werden können;\nBundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den\nWertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.           2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\nsammenhang mit der Gewährung von Krediten im\nSatz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-\nrung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die                 Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,\nDeutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und             b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nRaumfahrt e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungs-                  wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\nzentrum Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-                    Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nlnstitut für Kernforschung Berlin GmbH (HMI).                         Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                               2249\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                b) zur Förderung des Baues gewerbiicher Räume,\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.           wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich           menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,            c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-            gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,\nhinderte;\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\nnicht durchgeführt werden können;                    6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen .Siedlungs-\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nverschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\ndie Zusammenlegung der Deutschen Landesrenten-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27.\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-\nAugust 1965 (BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch Artikel\nrung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht\n1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1\noder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-\nS. 1558);\nordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger\nWeise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage          7. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden          setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nnach Richtlinien übernommen, die der Bundesminister           rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-            Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nster der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-         14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert\nliche Zusammenarbeit und dem Bundesminister des               worden ist;\nAuswärtigen festlegt;\n8. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-      9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nschen Gemeinschaft.                                           nahmter deutscher Auslandsvermögen;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach            10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,            Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1               händigung von Schuldverschreibungen nach § 252\nNr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark            Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nfestgesetzt.                                                      der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1909), das zuletzt durch§ 30 des Haushaltsgeset-\n§ 10                                 zes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747)\ngeändert worden ist;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für       11 . im Zusammenhang mit der Abdeckung von\nMarktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem                  Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 1O 000 000 000 Deut-            ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nsche Mark zu übernehmen.                                          Atomgesetzes in der Fassung der· Bekanntmachung\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\n§ 11                                 S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\ngenen Rechtsverordnungen_ fallen, soweit dadurch\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-         eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis            wird;\nzur Höhe von 40 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nnehmen                                                       12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nnister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nZusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April\nbesteht;\n1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2\n2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-         des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),\nverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-       aufnimmt;\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und den sonst beteilig-    13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen\nten Fachministern festlegt;                                 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur\n3. zur Förderung des Verkehrswesens;                            anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von\n4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstel-            Krankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzie-\nlung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbela-           rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nstungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung         vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) auf-\nnicht möglich ist;                                          nehmen;\n5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere        14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\ndes öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-           des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nbaues,                                                  schen Steinkohlenbergbaugebiete;","2250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche             (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen              mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nseiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder     schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die      Vorschriften verwendet werden.\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für                                 § 15\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und             Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-       der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des          nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-      der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und\nben oder nach den örtlichen Umständen unver-              Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds\nmeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes      für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-\nliegt;                                                    Agentur sowie die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel\nder Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren            Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.              (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-\nAfrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-\nschen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-\n§ 12                                lungsbank durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-\nscheinen zu erbringen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der\" Beteiligung der Bundesrepublik\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nInternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung                                      § 16\n(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\nnischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder-\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\neingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen\nBundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\nFonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi-\nbeteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\ntions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von\n§ 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965\nabrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis\n(BGBI. 1S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nzur Höhe von 34 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\nvom 19. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2355) geändert\nnehmen.\nworden ist, zuzustimmen und sich zur Leistung des auf\nden Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu\n§ 13                               verpflichten.\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in\nausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu                                        § 17\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\namtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-       (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nrechnen.                                                       mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\n§ 14                               zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\n(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils     besteht.\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nErmächtigungen des Haushaltsgesetzes 1988 angerech-               (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden          ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\nkann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist            und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt        Stellung nehmen.\nhat.\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-         und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden           Gesamthaushalt einzusparen.\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und               (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur         Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder          und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nbei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag               dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe\nfür Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt           A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder\nwird.                                                          ,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-\n(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 12 der Bund ohne       fallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz      ·den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-        entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr            grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-\nanzurechnen.                                                   ämter.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                              2251\n§ 18                                                        § 20\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-     Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-      Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesver-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen    fassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge-\neiner Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall       benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-\nder Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und           stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrich-\nbesteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des      ters ausbringen.\nBeamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister                                      § 21\nder Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das\nordnung können\ngleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt\nund der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-    1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nschen Personen des öffentlichen Rechts.                          Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-         sind,\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. Novem-\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nür jede\nber 1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Ver-\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646) geändert\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.\nworden ist, zur Ableistung -der Probezeit außerhalb\n(3) Für Beamte,· die demnächst zur Verwendung im              einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sind,\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-     von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und      für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nder Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum\n§ 22\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen            Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz   Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der        Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten           sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig         60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzu-\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an          wenden. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderun-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen         gen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststel-\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen      lungen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen\nAufgaben verhindert sind.                                    der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,\nvornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\ndes Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-\nBeamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 2\nrichten.\ndes Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.\n§ 23\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\neiner ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer\nBetriebsmitteldarlehen bis zur .Höhe von 2 000 000 000\nAuslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nder Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\nohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,     nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\nSoldaten und Angestellte.                                    Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1    Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nbis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-    S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nhaltsplan zu entscheiden.                                    14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602) geändert worden ist,\nfindet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-\nrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.\n§ 19\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a                                     § 24\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe.als aus-\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ngebracht.\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezem-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach     ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und\n§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des          nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom\nSoldatengesetzes.                                            28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Arti-","2252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nkel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)                                      § 27\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\n§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. -1 Satz 1 , Abs. 2 und 3\ngebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für\nsowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung\nsonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des\ndes Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nBundesministers für Verkehr zu verwenden.\nweiter.\n§ 25                                                           § 28\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes            In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985          Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des   (BGBI. 1S. 1909), das zuletzt durch § 30 des Haushaltsge-\nGesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert        setzes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747)\nworden ist, findet keine Anwendung.                          geändert worden ist, wird die Zahl „ 1988\" durch die Zahl\n,, 1989\" ersetzt.\n§ 26\n§ 29\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nhaltsjahr 1989 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des\n§ 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\nGesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des                                      § 30\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem\nBund zusteht.                                                    Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988  2253\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1989\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                  1\nGesamtplan                                          Einnahmen                                               Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                          Bezeichnung                                                                     Abgaben\n1989\n1000 DM\n2                                                                             3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................. .\n02     Deutscher Bundestag .................................................. .\n03     Bundesrat ........................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................... .\n05     Auswärtiges Amt ..................................................... .\n06     Bundesminister des Innern ............................................. .\n07     Bundesminister der Justiz .............................................. .\n08     Bundesminister der Finanzen ........................................... .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ........................................... .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. .                                               3 400\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................. .\n12     Bundesminister für Verkehr ............................................ .\n13     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ......................... .\n14     Bundesminister der Verteidigung ........................................ .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................ .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............. .\n19     Bundesverfassungsgericht .............................................. .\n20     Bundesrechnungshof .................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ........................ .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................ .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ............................ .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ........................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................. .\n32     Bundesschuld ........................................................ .\n33     Versorgung .......................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ........................................................... .\n36     Zivile Verteidigung ................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1) . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • • . . • • • • . . . • . • . • • . • • •  241070000\nSumme Haushalt 1989 2 )      •••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••                                      241073 400\nSumme Haushalt 1988 ................................................. .                                             218 413 300\ngegenüber 1988 - mehr (+)/weniger (-) -                ...............................                             + 22 660 100\n1)  Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 240,3 Mrd. DM.\n2)  Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 27 900 Millionen DM)\n= 21 282 Millionen DM.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                   2255\nTeil I: Haushaltsübersicht                   Einnahmen                                 Gesamtplan\nVerwaltungs-       Übrige                 Summe Einnahmen           gegenüber 1988\neinnahmen       Einnahmen                                              mehr(+)         Epl.\n1989           1989               1989              1988          weniger(-)\n1000 DM         1000 DM           1000 DM            1000 DM          1000 DM\n4               5                 6                  1               8              9\n101               -                  101               117   -          16       01\n2 910                1              2 911              2 945   -          34       02\n16              -                   16                17   -            1      03\n2 135               -               2 135              2 329   -         194       04\n50 995          2 200              53195             50 710     +       2485        05\n20 260          9182               29442             28 580     +         862       06\n261 818              198            262 016           250 502     +      11514        07\n664 396         212 180             876 576           926 520     -      49 944       08\n293 937         121 980             415 917           400 331     +      15 586     · 09\n60 703        205 570             269 673           301 351     -      31678        10\n8 268        427 937             436 205           423 872     +      12 333       11\n865 524         139 566           1005090             932 324     +      12166        12\n5 489 053               -           5 489 053         5 085 750     + 403 303           13\n521 340         193 916             715 256           738 425     - 23169             14\n47 741          35 928              83 669            75 122     +       8547        15\n3 001          1117                 4118               1508    +       2 610       16\n474              -                  474                387   +          87       19\n19            648                 '667                19   +         648       20\n54 206       1294410             1348 616           1406 262     -      57 646       23\n23135        1163 885            1187 020            894 508      + 292 512          25\n1553               -                1553               1549     +           4      27\n45 543          28 600              74143             79131      -       4 988       30\n2 242        335 641             337 883           268 474      +     69409        31\n1450 003       28 091 700         29 541 703         40 245 659      -10 703 956        32\n1380          83 620              85 000            96300      -      11300        33\n52 780         146 850             199 630           209 675     -      10045        35\n8 604          9508               18 112             14 540     +      3572        36\n5 206 156       1538 670         247 814 826        222 963 093      +24 851 733        60\n15 138 293       34 043 307        290 255 000        275 400 000      +14 855 000\n12 223 512       44 763 188\n+ 2 914 781      -10 719 881","2256                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nGesamtplan                                     Ausgaben                        Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-         Sächliche     Militärische    Schulden-\nausgaben        Verwaltungs-   Beschaffungen      dienst\nausgaben     Anlagen usw.\nEpl.              Bezeichnung\n1989              1989           1989            1989\n1000 DM           1000 DM        1000 DM        1000 DM\n1                     2                         3                 4              5              6\n01   Bundespräsident\nund Bundespräsidialamt .........            10 815             6 867               -             -\n02   Deutscher Bundestag ...........           347 297           129 630               -              -\n03   Bundesrat .....................              9403              4 860              -              -\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt ..........            98 896           413 091               -              -\n05   Auswärtiges Amt ...............           825 273           187 446               -              -\n06   Bundesminister des Innern ......        1 635 604           571487                -              -\n07   Bundesminister der Justiz .......         314 029           107 050                -             -\n08   Bundesminister der Finanzen ....        2 197 262           490 701               -              -\n09   Bundesminister für Wirtschaft ....        379 095           162 467               -              -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ......         294 164           112 351               -              -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .............           126 596            61131                -              -\n12   Bundesminister für Verkehr ......       1348450           1594 551                -              -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fermeldewesen ............                 509                -               -              -\n14   Bundesminister der Verteidigung .      23 425 730         5 666 066     21859 395                -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit ..       1249587             190 789               -              -\n16   Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....        100 475           192 394               -              -\n19   Bundesverfassungsgericht .......           13 011              2168               -              -\n20   Bundesrechnungshof ...........             43 824              7 336               -             -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ...............             43183             18408                -              -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........            80 305            67145                -              -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................             39 698            16 037               -              -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ...............            68 985            28172                 -             -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ..............            30410             21407                -              -\n32   Bundesschuld ..................             14 995          512 539               -    32 355 809\n33   Versorgung ...................          8 037 660                 -                -             -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt ausländi-\nscher Streitkräfte ...............        640 951           529 280               -              -\n36   Zivile Verteidigung .............         139 949           240 624                -             -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ....             2 500          315 810                -             -\nSumme Haushalt 1989      ..........    41518 656         11 649 807     21859395       32 355 809\nSumme Haushalt 1988      ..........    40 291157         11 383 637     21309 600      32 327 002\ngegenüber1988\n- mehr(+ )/weniger( - ) -   .......   +1227 499           +266 170       +549 795        + 28 807","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                   2257\nTell I: Haushaltsübersicht                        Ausgaben                                 Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben          Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für         Finanzierungs-\n(ohne Investitionen) Investitionen       ausgaben                                    gegenüber 1988\nmehr(+)    Epl.\n1989             1989              1989             1989            1988        weniger(-)\n1000 DM           1000 DM           1000 DM         1 OOODM          1000 DM        1000 DM\n1                 8                 9               10              11             12       13\n1930             7 314               -           26 926          22 444  +        4 482  01\n91329            48131                 -          616 387         588 777  +      27 610   02\n236              284               -           14 783          14 533  +          250  03\n39 809             8 601               -          560 397         534 929  +      25468    04\n1693421           176 372                 -        2 882 512       2 654 241  + 228 271       05\n1685798           427 787                 -       4 320 676        3 956 034  + 364 642       06\n16 245           29408                 -          466 732         453 595  +      13 137   07\n672 580         436 799                 -        3 797 342       3 735-492  +      61850    08\n5 204 767        1785447                  -        7 531 776       6 386 064  + 1145 712      09\n8 045 143        1013336                1558       9 466 552       8 554 562  +     911990    10\n67 382 127            82 708                -      67 652 562       61795593    + 5 856 969     11\n9 304 164      12 693 943                 -      24 941108        25 828 384  -     887 276   12\n-          20 700                -           21209           22 098  -          889  13\n2 018 684         314 946                 -      53 284 821       51404 204    +   1880617    14\n18 971995           130 272                 -      20 542 643       19 382 151  + 1160 492      15\n42 653         205 946                 -          541468          495 259  +      46 209   16\n-              360               -           15 539          14 915  +          624  19\n11           8138                -           59 309          52 079  +        7 230  20\n1 327 341       5 720 214                 -        7 109 146       6 848 088   +    261 058   23\n2 894 288       3 287 901                 -        6 329 639       6 137 429   +    192 210   25\n1019786           120 239                 -        1195 760         1100 842  +      94 918   27\n6 070 658        1669148        -   191558         7 645 405       7 563 722   +     81683    30\n1194 106        2 311 337                 -        3 557 260       3 457 923   +     99337    31\n1233335         3 451 747                 -      37 568 425       35 878 713   + 1689 712     32\n2 150 650                -                -      10 188 310       10 212 457   -     24147    33\n226 265         423 250                 -        1819 746         1809 686   +      10 060  35\n105 037         383 792                 -          869 402         882 835   -      13 433  36\n15 729 549        2 641306        -1460 000        17 229 165       15 612 951   + 1616 214     60\n147 121907        37 399 426       -1650 000       290 255 000      275 400 000   +14 855 000\n137 199 398       34 091206        -1202 000\n+9 922 509      +3 308 220        -   448 000","2258                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-        Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürlen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           Für\nEpl.           Bezeichnung                           gung                                                          künftige\n1989        1990        1991         1992     Folgejahre     Haushalts-\njahre\n1000 DM     1 000 DM    1 000 DM     1 000 DM     1 000 DM      1 000 DM\n2                                 3          4           5            6             7             8\n01   Bundespräsidialamt ........ .                      4 026      4 026\n02   Deutscher Bundestag ...... .                     43 879      21666       19 566        2 647\n03   Bundesrat ................ .\n04   Bundeskanzleramt ......... .                    208 957      13 000     190 557        1800          3 600\n05   Auswärtiges Amt .......... .                    874 742     389 787     260 521      145 834       18 600         60 000\n06   Bundesminister des Innern .. .                  434 178     152 994      48 239       23 159         1400       208 386\n07   Bundesminister der Justiz .. .                   10 789       8 989       1 709           91\n08   Bundesminister der Finanzen.                    226 055     153 925      34 100                                   38 030\n09   Bundesminister für Wirtschaft 15 041137                  3 962 687   3 640 600    1 228 950        14 000     6 195 500\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..                1 267 678      519 978     296 400      206 500      244 800\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ............. .                   108 360      71 250      25 560       11550\n12   Bundesminister für Verkehr ..                3 593 718   2 286 168      924 750      351 200       31600\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ...... .                      17 300      12 300       5 000\n14   Bundesminister der Verteidi-\ngung .................... . 16 363 4&7                   5 605 870   4 078 880    2 860 946     3 817 791\n15   Bundesminister für Jugend, Fa-\nmilie, Frauen und Gesundheit                    313 030     182 701     121 200       55129          9 700         3 700\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicher-\nheit ..................... .                    268 040     133 760      80 750       33 530                      20 000\n19   Bundesverfassungsgericht .. .\n20   Bundesrechnungshof ....... .                         850        850\n.23   Bundesminister für wirtschaftli-\nche Zusammenarbeit ....... .                 7 687 630      482 276     400 456      312 396      355 290     6 137 212\n25   Bundesminister für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städte-\nbau ..................... .                  1 791 740      876 755     603 115      194 665      117 205\n27   Bundesminister für innerdeut-\nsche Beziehungen ......... .                    179 056     119 406      22 350        7 300                      30 000\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .......... : 4 211 856                   1 281 764   1186 042     1016850         559 400       227 800\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ............. .                    376 748     208 599      97 678       63 797         6 674\n32   Bundesschuld ............. .\n35   Verteidigungslasten im Zusam-\nmenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ... .                 43450       35450        8 000\n36   Zivile Verteidigung ........ .                  644 993     269 228     194 527       86 736       92 302          2 200\n60   Allgemeine Finanzverwaltung                  9 231 800      950 000     945 000      915 000    6 405 000         16 800\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 064 099 17 743 429 13 185 000      7 518 680 11 677 362 12 939 628","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                           2259\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1989           Betrag für 1988\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben .................................. .              290 255 000               275 400 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-\nmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur\nDeckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ................................. .              261 555 000               236 266 045\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nMehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnah-\nmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen\nÜberschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungsaldo ........................... .           -28 700 000               -39 133 955\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen ................................. .              (86 384 000)               (90 760 955)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................. .            86 384 000                 90 760 955\n4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ... .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. .           (58 404 000)                52 047 000\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ................ .            58 404 000\n4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo ...................................... .            -27 980 000               -38 713 955\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe                80 000                     80 000\n6.    Marktpflege ................................ .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt .............. .           -27 900 000               -38 633 955\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen\n9.2   Zuführungen an Rücklagen ................... .\n10.   Münzeinnahmen ............................ .                  -800 000                  -500 000\n11.   Finanzierungssaldo .......................... .           -28 700 000               -39 133 955","2260                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1989           Betrag für 1988\n- 1000 DM -\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.1 langfristig .................................. .               76 384 000                 80 760 955\n1.1.2 kürzerfristig ................................. .              10 000 000                 10 000 000\n1.2   aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ... .\nSumme 1 ... , ............................... .                86 384 000                 90 760 955\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von\nmehr als 4 Jahren ............................ .              (51 832 000)               (39 702 000)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-\nsicherung ................ ·................... .\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) .......................... .                 8 800 000                  1 900 000\n2.103 Bundesschatzbriefe .......................... .                 4 040 000                  4 400 000\n2.104 Schuldbuchkredite ........................... .\n2.105 Schuldscheindarlehen ........................ .                21 570 000                 21 850 000\n2.106 Bundesschatzanweisungen .................... .                  1 064 000\n2.107 Bundesobligationen .......................... .                16 250 000                 11450 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser-\ngänzungsgesetz ............................. .                      12 000                     11 000\n2.109 Ablösungsschuld ............................ .\n2.110 Altsparerentschädigung ....................... .\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-\nabkommen) ................................. .\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Aus-\nlandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............. .\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ........................ .\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsfor-\nderungen zur Aufbesserung von Versicherungslei-\nstungen .................................... .                      96 000                     91000","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22: Dezember 1988                           2261\nBetrag für 1989           Betrag für 1988\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis\nzu 4 Jahren ................................. .                 (6 572 000)              (12 345 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen .................... .                  2 192 000                  5 115 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............. .                1 105 000                  2 414 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .............. .                  960 000                  1 000 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ........................ .                 2 315 000                  3 816 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........... .\nSumme 2 ................................... .                 58 404 000                  52 047 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .                 80 000                     80 000\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ....... .              58 484 000                  52 127 000\n5.    Marktpflege ................................ .\n6.    Zusammen .................................. .                 58 484 000.                 52 127 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ............. .              27 900 000                  38 633 955\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften\n- einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-\nFonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen\nund LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ...."]}