{"id":"bgbl1-1988-58-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":58,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/58#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-58-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_58.pdf#page=63","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"1988-12-19T00:00:00Z","page":2307,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                   2307\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund des § 11 des Tarifvertragsgesetzes in der          5. § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969                       „ Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung\n(BGBI. 1 S. 1323) wird nach Mitwirkung der Spitzenorgani-           oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich\nsationen der Arbeitgeber und der ArbE:itnehmer verordnet:           erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht\nvor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.\"\nArtikel 1\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsge-\nsetzes vom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193) wird wie                                              ,,§ 8\nfolgt geändert:\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nteilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifver-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ntragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mit-\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                            gliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhand-\nlung über den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ableh-\n„Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei\nnende Entscheidung ist zu begründen.\"\nVertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitge-\nber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie\nmindestens je drei weitere als stellvertretende Mit-  7. § 9 wird wie folgt geändert:\nglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organi-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nsationen.\"\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                    ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben\n„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung               die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge\nmacht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklä-              an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.\"\nrung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger\nbekannt und weist in der Bekanntmachung darauf        8. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nhin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit\n,,§ 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.\"\nRückwirkung ergehen kann.\"\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage\nder Bekanntmachung an gerechnet betragen.\"               a) In dem bisherigen Text - künftig Satz 1 - werden\nvor den Worten „Ablehnung des Antrages\" die\nWorte „Rücknahme oder\" eingefügt.\n3. Dem § 5 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Ände-\nrungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine              „Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines\nAbschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersen-                allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht\nden. Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfälti-               nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarif-\ngungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungs-                    vertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen\nporto.\"                                                            war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbind-\nlicherklärung bekanntgemacht worden ist.\"\n4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      10. § 12 Satz 1 erhält fo!gende Fassung:\nnung beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung            „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nüber den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung             kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für\nein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im                dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicher-\nBundesanzeiger bekannt. Der Zeitpunkt der Verhand-            klärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlich-\nlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme              keit eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Gel-\n(§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.\"                                  tungsbereich übertragen.\"","2308                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesd:uckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nhchungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,98 DM (8,68 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,78 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                          Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                                     vertragsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung neu bekanntmachen.\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                                        Artikel 3\nerteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragun-\ngen.\"                                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 12b des Tarifvertrags-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                                     gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                                                     Artikel 4\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Tarif-                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}