{"id":"bgbl1-1988-57-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":57,"date":"1988-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-57-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_57.pdf#page=11","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1988-12-09T00:00:00Z","page":2231,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                           2231\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und       3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nGesundheit verordnet\n,,§ 7a\nauf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebens-                       Vorhandener Alkoholgehalt\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August             (1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist\n1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den          der bei 20 ° C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-         legen.\nsten und für Wirtschaft sowie\n(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumen-\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur         prozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle an-\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August             zugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,, % vol\" anzu-\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem\nfügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol\" oder die\nBundesminister der Finanzen:\nAbkürzung „alc.\" vorangestellt werden.\n(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die ~n\nAnlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. D~e\nArtikel 1                            Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die\nsich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\nverwendeten Analysenmethode ergeben.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984\n(BGBI. 1 S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie     4. Vor § 11 wird folgender § 10a eingefügt:\nfolgt geändert:                                                                       ,,§ 10a\nÜbergangsregelungen\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 6 werden die Worte „Schaum-\nwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\"                 (1) Mehr als 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfri-\ngestrichen.                                                schungsgetränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch\nbis zum 31. Dezember 1989 ohne Angabe des\nMindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr geb_racht\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:              (2) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdau~r\n„5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken          länger als 18 Monate beträgt, tiefgefrorene Lebensmit-\nmit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-     tel, Speiseeis sowie Kaugummi und ähnliche Erzeug-\nmenprozent nach Maßgabe des § 7 a.\"                nisse zum Kauen dürfen hinsichtlich der Datumskenn-\nzeichnung noch bis zum 30. Juni 1992 nach den bis\nb) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Worte „Nr. 1     zum 30. Dezember 1981 geltenden Vorschriften in den\nund 4\" durch die Worte „Nr. 1, 4 und 5\" ersetzt.        Verkehr gebracht werden.","2232                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989     2. In § 126 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 100 Abs. 2\nohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Ver-          oder 3\" durch die Worte ,,§ 100 Abs. 3\" ersetzt.\nkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe\nweiter in den Verkehr.gebracht werden.\"                                            Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. Als Anlage 3 wird die Anlage zu dieser Verordnung          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nangefügt.                                                 zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. A!,.lgust\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch       (2) Gleichzeitig tritt Artikel 27 der Verordnung zur\nArtikel 24 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1           Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-\nS. 560) wird wie folgt geändert:                              schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986\n1. § 100 Abs. 2 wird aufgehoben.                              (BGBI. 1 S. 2662) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory\nAnlage\nAnlage 3\n(zu § 7 a Abs. 3)\nErzeugnisse                                                                                Zulässige Abweichung\n± % vol\nBier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol\nGegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne                                   0,5\ndes Weingesetzes sind\nBier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol\nWeinähnliche und schaumweinähnliche Getränke                                                        1,0\nSchäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse\nim Sinne des Weingesetzes sind\nGetränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen                                               1,5\nSonstige Getränke                                                                                   0,3"]}