{"id":"bgbl1-1988-57-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":57,"date":"1988-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_57.pdf#page=5","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften","law_date":"1988-12-09T00:00:00Z","page":2225,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                                 2225\nDritte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften\nVom 9. Dezember 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5            b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe\nund des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung                    ,,Anlage 4\" durch die Angabe „Anlage 3\" ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird verordnet:\n,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-\nAbschnitt 1                                         nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur\nvon mindestens 80 °C für die Dauer von min-\nAchte Änderung                                         destens 30 Minuten gewonnen sind,\".\ntierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten\n5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2\nArtikel 1                               Buchstabe a\" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2\" und\ndie Angabe „Anlage 5\" durch die Angabe „Anlage 4\"\nDreizehnte Änderung                           ersetzt.\nder Klauentiere-Einfuhrverordnung\n6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                                                 ,,§ 11\nS. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung              (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,\nvom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-             einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,\nändert:                                                            und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-\noder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der\n1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nGenehmigung.\n„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate            (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr\ngegen Schweinepest geimpften Schweine be-               und die Durchfuhr\nfinden und\".\n1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        ner Hörner,\n2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLändern - ausgenommen die Sowjetunion und die\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1\"                     Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie                land und den Vereinigten Staaten von Amerika,\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur           3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen                   men aus Afrika, der italienischen autonomen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr               Region Sardinien, Portugal und Spanien, und\nmit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975\n4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,\nNr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-\nsung\" ersetzt.\nnomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte                   wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen\n„des Agargel-lmmunodiffusionstests nach                  Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware\nAnlage G der Richtlinie 64/432/EWG des                   einem Behandlungsverfahren unterworfen worden\nRates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-               ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-              werden.\nschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und             (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-\nSchweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)\"            fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig\ndurch die Worte „eines Tests nach Anlage G           trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-\nder Richtlinie 64/432/EWG\" ersetzt.                  nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2\"               in Schiffen.\"\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung            7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\noder der Anlage 1 dieser Verordnung\" ersetzt.               ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht\n3. In § 4     Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1           1. die Einfuhr und die Durchfuhr\nMuster       2 oder 4\" durch die Angabe „Anlage F                   a) von Milch und Milcherzeugnissen,\nMuster      II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der\nb) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus\njeweils    geltenden Fassung\" ersetzt.\neuropäischen Ländern - ausgenommen die\nSowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nlien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe                         Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-\n,,Anlage 3\" durch die Angabe „Anlage 2\" ersetzt.                    tion von Jagdtrophäen,","2226                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I\nc) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der         c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZollstelle durch Vorlage einer amtlichen                 „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den\nBescheinigung nachgewiesen wird, daß die                 Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5.\"\nTeile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem\nBehandlungsverfahren unterworfen worden\n3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-\nsind, durch das Krankheitserreger sicher ab-\ngefügt:\ngetötet werden, und\n,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,\".\n2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,\nwenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem\nFlughafengelände verbracht wird.\"                   4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten\n„bestimmt sind,\" die Worte „oder Blut oder Blutserum\nvon Einhufern\" eingefügt.\n8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\nAbsatz wird angefügt:\n5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie\n,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,         folgt gefaßt:\nder Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt\n§ 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.\"                             „a) 2\n) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder\nwenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner\nGeburt ununterbrochen im Versandland gehal-\n9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nten worden.\"\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2\"\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/                               Artikel 3\nEWG in der jeweils geltenden Fassung oder der\nAnlage 1 dieser Verordnung\" ersetzt;                   Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung\nb) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4\" durch die          Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der\nAngabe „Anlage 3\" ersetzt.                           Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1\nS. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                             20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13\"\ndurch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1\" ersetzt;             „Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von\nHauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nb) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe                Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die\n,,Anlage 5\" durch die Angabe „Anlage 4\" ersetzt.     Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der\nGesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind.\"\n11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:\na) Anlage 1 wird gestrichen;                                                         Artikel 4\nb) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der      Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nneuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der\nDie Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\njeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),\nbetreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n„lnspector Veterinärio\"; in Spanien: ,,Inspector\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt\nVeterinario\";\" eingefügt.\ngeändert:\nArtikel 2\n1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nSiebente Änderung                           gefaßt:\nder Einhufer-Einfuhrverordnung\n„außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                     Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung         kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission\nvom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-            vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung\nändert:                                                           2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-\nkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel\n1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma           {ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                          sung gekennzeichnet ist,\".\n„5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von    2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-\nEinhufern.\"\ngebiet des Versandlandes\" durch die Worte „in einem\neuropäischen Land - ausgenommen die Türkei -\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion\" das\nWort ,, , Spanien\" eingefügt;                          3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n2\nb} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus-                a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole)         )\"\ngenommen\" die Worte „Spanien und\" eingefügt;                  gestrichen;","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                             2227\nb) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute\" ge-      3. § 6 wird wie folgt geändert:\nstrichen;                                              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses\nAbsatzes wird gestrichen;\nc) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6\nwerden Fußnoten 2 bis 5;                                b) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nd) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6              können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen\nwerden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2           und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen\nbis 5 ersetzt.                                             genehmigen, die\n1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten\nArtikel 5                                    Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-\ngnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur\nZweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung\nVerfügung stehen oder diagnostische Untersu-\nIn den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung                    chungen die Verwendung von Antigenen be-\nvom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch                  stimmter Spezifität erfordern, und\nArtikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1                   2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht\nS. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V                 Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten\nNr. 2 nach dem Wort „überprüft\" folgende Worte ein-\nTierseuchen sind.\ngefügt:\nDie Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-\n„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf               sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur\nInfektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht\".                 an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen\noder Betriebe abgegeben werden darf.\"\nArtikel 6                        4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\nDritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung                 „Anlage 2\n(zu § 6)\nDem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),              1. Aujeszkysche Krankheit\ndie durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986          2. Aviäre Encephalomyelitis\n(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender                3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder\nAbsatz angefügt:\n4. Geflügelpocken\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die\n5. Gumboro-Krankheit\nzuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-\nten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung                6. Hepatitis contagiosa canis\ndes beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch                      (Rubarthsche Krankheit)\nsichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt       7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)\nwird.\"                                                                 und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)\n8. Infektiöse Bronchitis der Hühner\nArtikel 7\n9. Infektiöse Hepatitis der Enten\nAchte Änderung                          10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\n11. Katzenschnupfen\nDie Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-          12. Katzenseuche\nsung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982\n13. Klassische Schweinepest\n(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der\nVerordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),               14. Lungenwurmseuche\nwird wie folgt geändert:                                          15. Mareksche Geflügellähmung\n16. Milzbrand\n17. Myxomatose der Kaninchen\n1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:\n18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)\n,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,\ndie lebende Tierseuchenerreger enthalten\".           19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde\n20. Parainfluenza-3-lnfektion\n21. Parvovirose der Hunde\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n22. Rota-Corona-Infektion der Kälber\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen\" die          23. Staupe der Hunde\nWorte „und Antigenpräparationen\" eingefügt;\n24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine\nb) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem             25. Trichophytie\nWort „Impfstoffe\" die Worte „oder Antigenpräpara-\ntionen\" eingefügt;                                     26. Tollwut\n27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)\nc) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-\nstoffes\" die Worte „oder der Antigenpräparation\"       28. Virusenteritis der Nerze\neingefügt.                                             29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten\".","2228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 8                          2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2\" durch\ndie Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der\nzweite Änderung\njeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\nder Nord-Ostsee~Kanal-\nTierseuchenschutzverordnung\n3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3\" durch die\nDie Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung                Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983                 ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach\n(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des             Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie            geltenden Fassung\" ersetzt.\nfolgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3 a                                    ,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in\n(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen                  luftdicht verschlossenen Behältnissen, die\nmüssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei-                   1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert\ndung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben                            mindestens 3 beträgt, und\nbeim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-\ngen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen                  2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nMittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden,                      nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3\nzu desinfizieren.                                                         Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-\nVerordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen                       bei der Angabe „Art der Erzeugnisse\" mit dem\ndes§ 2 Abs. 3 gegeben sind.                                               Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1\n(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne                  Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG\" ver-\ndes Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.\"                                   sehen ist.\";\nb) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" durch ein                        gefügt:\nKomma ersetzt;                                                   ,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-\nb) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein                     lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in\nKomma ersetzt;                                                   Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4\nder Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,\nc) folgende Nummern werden angefügt:                                 die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-\n„4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder                    nisse\" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4\n-schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk                   Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG\"\nnicht reinigt und desinfiziert oder                         versehen ist.\"\n5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht     5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:\nbereitstellt.\"\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des\nAbsatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr\nAbschnitt 2\nvon Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach\nDritte Änderung                              Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/\nder Klauentiere-Ausfuhrverordnung                       EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und\ngekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt\nArtikel 9                              entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDie Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der             die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die\nBekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird              bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-\nwie folgt geändert:                                                benen Temperaturen sicherstellen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen\naus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten\na) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                  Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein\n„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate      entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-\ngegen Schweinepest geimpften Schweine                  mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-\nbefinden und\";                                         dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/\nEWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-\nb) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                 den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n„b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der            schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde\nletzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-           hiervon.\"\nten Schweine befinden;\";\n6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen\n„2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10\nPunkt ersetzt;\nAbs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-\nd) Nummer 21 wird gestrichen.                                          spricht.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                           2229\n7. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                      (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-\nnischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für\n,,§ 14                             Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen        nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen\noder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine-           Schweinepest geimpft worden sind.\"\nfleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen\ndes § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre-    8. Die Anlagen werden gestrichen.\nchen, nach einem vom Rat oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit-                               Abschnitt 3\ngliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh-                       Schlußvorschriften\nrung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-\nstaaten im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-                            Artikel 10\nnischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches                        Neufassungen\nFleisch von Schweinen, die\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien       Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9\nRegion stammen oder                                   geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser\n2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\na) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,\nb) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb\ngehalten und                                                               Artikel 11\nc) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden,                           Berlin-Klausel\nder in einer schweinepestfreien Region oder in\neinem aus mehreren zusammenhängenden                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschweinepestfreien Regionen bestehenden Ge-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nbiet gelegen ist, in dem                           vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\naa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate\ngegen Schweinepest geimpften Schweine\ngeschlachtet worden sind oder                                         Artikel 12\nbb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine                                 Inkrafttreten\nnur zeitlich oder räumlich getrennt ge-\nschlachtet worden sind und deren Fleisch        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngetrennt gelagert worden ist.                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2230                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Sechsten und Neunten Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz\nVom 9. Dezember 1988\nAuf Grund des § 12 in Verbindung mit§ 3 Abs. 3 und § 6         b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferver-\nAbs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung                trägen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)\nder Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1                 festsetzen.\"\nS. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:                                                               Artikel 2\nErste Änderung\nArtikel 1                                     der Neunten Durchführungsverordnung\nFünfte Änderung                                           zum Marktstrukturgesetz\nder Sechsten Durchführungsverordnung                     Dem § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum\nzum Marktstrukturgesetz                      Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1\nIn der Sechsten Durchführungsverordnung zum Markt-        S. 189) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3\nstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970         angefügt:\n(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch die Verordnung vom        ,,(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n13. März 1985 (BGBI. 1 S. 571) geändert worden ist, wird     nung bestimmen, daß Zuchtrinder im Sinne dieser Verord-\nnach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt:                     nung und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten\n,,§ 3a                            Durchführungsverordnung         zum    Marktstrukturgesetz:\nSchlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-          S. 1186), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli\nnung                                                         1981 (BGBI. 1 S. 799), zu einer Gruppe verwandter\n1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter           Erzeugnisse zusammengefaßt werden können.\"\nErzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-\nzes) zusammengefaßt werden können, um                                               Artikel 3\na) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-                             Berlin-Klausel\nherstellung,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnis-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-\nsen für die menschliche Ernährung sowie für die       gesetzes auch im Land Berlin.\ntechnische Verwendung\nergänzen und                                                                        Artikel 4\n2. für diese Erzeugnisse                                                             Inkrafttreten\na) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetzes),                                            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}