{"id":"bgbl1-1988-57-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":57,"date":"1988-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_57.pdf#page=3","order":7,"title":"Verordnung über die Rückerstattung der Mitverantwortungsabgabe auf Getreide im Falle der Lohnverarbeitung in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 (Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsverordnung)","law_date":"1988-12-07T00:00:00Z","page":2223,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                              2223\n§5                              zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im\nBerlin-Klausel\nLand Berlin.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-                                    §6\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-\nInkrafttreten\nbenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3\n§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nVerordnung\nüber die Rückerstattung der Mitverantwortungsabgabe\nauf Getreide   im  Falle der Lohnverarbeitung\nin den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsverordnung)\nVom 7. Dezember 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und     punkt schriftlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-           Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-        1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nstellers;\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft verordnet:                                    2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt\nwird, sowie das jeweilige Datum der Verarbeitung\n§ 1                                  dieser Mengen;\nAnwendungsbereich\n3. die Beträge, die als Erstattung für die in Nummer 2\ngenannten Mengen beantragt werden, sowie das je-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-       weilige Datum der Zahlung dieser Beträge an den Ver-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommis-              arbeiter;\nsion vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der        4. Namen und Anschrift des Verarbeiters.\nmit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG)\nNr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im          Erfolgte die Verarbeitung der in Nummer 2 genannten\nFall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung       Mengen durch verschiedene Verarbeiter, muß aus dem\neines Erzeugers (ABI. EG Nr. L 332 S. 17) in der jeweils     Antrag ersichtlich sein, welche Mengen von welchem\ngeltenden Fassung.                                           Verarbeiter verarbeitet worden sind. Hat der Verarbeiter\nverschiedene Verarbeitungsbetriebe, sind in der Num-\n§2                              mer 4 sowohl die Anschrift des Hauptsitzes des Verarbei-\nters als auch die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes\nZuständigkeit                         anzugeben, der die jeweilige Verarbeitung durchgeführt\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      hat.\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz-         . (2) Dem Antrag sind beizufügen\nverwaltung.\n1. die Rechnungen des Verarbeiters, aus denen sich die\nverarbeiteten Getreidemengen, der Verarbeitungslohn\n§ 3\nund der Betrag der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)\nErstattu ngsantrag                            für die verarbeiteten Mengen ergeben;\n(1) Der nach dem in § 1 genannten Rechtsaktantrags-•      2. eine Erklärung des Verarbeiters, daß er die dem\nberechtigte Erzeuger (Antragsteller) hat den Erstattungs-         Antragsteller für die Lohnverarbeitung in Rechnung\nantrag bis zu dem in diesem Rechtsakt bestimmten Zeit-            gestellten Abgabebeträge zur Abgabeerhebung ange-","2224                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmeldet und an die Bundesfinanzverwaltung abgeführt         des Antrages nach § 3 Abs. 1 aufzubewahren. Die Auf-\nhat; in der Erklärung sind das für den Verarbeiter         bewahrungsfrist bestimmt sich nach den Vorschriften der\nzuständige Hauptzollamt sowie die Kennummern der           in Satz 1 genannten Verordnung.\nAbgabeanmeldungen, mit denen die vorgenannten\nAbgabebeträge angemeldet worden sind, anzugeben;\n§ 5\n3. eine Erklärung des Antragstellers, daß das im Lohnver-\nfahren verarbeitete Getreide, für das die Erstattung                 Ouldungs- und Mitwirkungspflichten\nbeantragt wird, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb        Die Antragsteller und die in § 4 Abs. 2 genannten Ver-\nerzeugt und auf diesem Betrieb nach der Verarbeitung       arbeiter haben den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-\nverwandt worden ist, sowie daß er für die beantragten      verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und\nErstattungsbeträge nicht die Beihilfe für Kleinerzeuger    Lagerräume sowie das Betreten und Besichtigen der von\nvon Getreide erhalten oder beantragt hat,                  den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Flächen\n4. soweit der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung         während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\nder Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide gestellt       auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-\nhat, eine Ablichtung des jeweiligen Bewilligungsbe-        zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unter-\nscheides.                                                  lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die\nerforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-\nDie Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nr. 3 kann        tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Per-\nauch auf dem Antrag nach Absatz 1 abgegeben werden.            sonen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder-\nlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen\n§4                                Stellen der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.\nAufbewahrungspflichten\n(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, die sich auf einen                               §6\nAntrag nach § 3 beziehenden Schriftstücke und sonstigen                              Berlin-Klausel\nUnterlagen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.\nDie Aufbewahrungsfrist für die Rechnungen beginnt mit             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Rückgabe dieser Rechnungen durch das zuständige            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nHauptzollamt an den Antragsteller.                             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n(2) Ein Verarbeiter, der eine Erklärung nach§ 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 abgegeben hat, ist verpflichtet, die nach § 8                                  §7\nder Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in ihrer                               Inkrafttreten\nbis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung vorgeschrie-\nbenen Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbeziehenden Belege auch zum Zwecke der Überprüfung             Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}