{"id":"bgbl1-1988-57-11","kind":"bgbl1","year":1988,"number":57,"date":"1988-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/57#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-57-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_57.pdf#page=17","order":11,"title":"Verordnung über die Bewertung stiller Beteiligungen gemäß § 25d Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG-Bewertungsverordnung)","law_date":"1988-12-14T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                                    2237\nVerordnung\nüber die Bewertung stiller Beteiligungen gemäß§ 25 d Abs. 3\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\n(KAGG-Bewertungsverordnung)\nVom 14. Dezember 1988\nAuf Grund des§ 25 d Abs. 3 des Gesetzes über Kapital-        teile dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit diese\nanlagegesellschaften, der durch Artikel 3 des Gesetzes         Beträge zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind.\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595) eingefügt               Die Gewinnanteile sind als gleiche Jahresbeträge aus den\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                      nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln ge-\nschätzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der\nRestlaufzeit zu ermitteln. Ist die Restlaufzeit länger als drei\n§ 1\nJahre, können diese Gewinne mit dem Durchschnitt der\n(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2  Gewinne angesetzt werden, die für die nächsten drei Jahre\ndes Gesetzes) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bewer-             geschätzt werden, sofern keine besonderen Umstände\ntungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft für         eine längerfristige Vorausschau erfordern.\neine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteili-\ngungsunternehmen begründet hat, bestimmt sich nach der             (2) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Feststellung des\nSumme der für diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten            Ertrages und des Rückzahlungsbetrages (§ 25 d Abs. 2\nBarwerte folgender Ansprüche der Kapitalanlagegesell-          des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2\nschaft gegen das Beteiligungsunternehmen:                        Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmark-\ntes und der Besonderheiten des Beteiligungsunterneh-\n1. Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine        mens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat\ngewinnunabhängige Mindestverzinsung, die für die bis       dabei den Mittelwert der zusätzlichen Renditebeträge\nzum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre            anzusetzen, die für die. stille Beteiligung angemessen sind;\n(Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag),                   der Mittelwert ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach\n2. Anspruch auf Rückzahlung der Vermögenseinlage, die           Absatz 3 Satz 2 anzusetzen, soweit sich Veräußerbarkeit\nzum Ende der Gesamtlaufzeit erwartet wird (Rückzah-        und Risiko der stillen Beteiligung seit dem Zeitpunkt des\nlungsbetrag).                                              Erwerbs der stillen Beteiligung nicht verändert haben und\n-                              keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in\n(2) Für die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absat-      Satz 1 und in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine\nzes 1 ist der Zinssatz maßgebend, der sich als Summe            Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die\nfolgender Größen ergibt (Diskontierungszinsfuß):                Risikoprämie beträgt mindestens 2,5 vom Hundert. Der\n1. durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen           Wirtschaftsprüfer hat die festgestellte Risikoprämie in den\ndes Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bun-            Bericht nach § 25 d Abs_. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzu-\ndesbahn und Deutsche Bundespost mit annähernd              nehmen.\ngleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und\n(3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte\n2. zusätzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanle-      im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag\nger die geringere Veräußerbarkeit und das höhere           anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2 zu-\nErtrags- und Rückzahlungsrisiko der stillen Beteiligung    letzt festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2\ngegenüber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen            noch nicht vor, so hat die Depotbank die Risikoprämie mit\nausgleicht (Risikoprämie).                                 dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der stillen\nBeteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des\n§2                               Erwerbs der stillen Beteiligung anzusetzen; die Depotbank\nhat dabei die Rendite der stillen Beteiligung aus dem zu\n(1) Der nach§ 25 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte      erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rück-\nAbschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne      zahlungsbetrag, die der Wirtschaftsprüfer nach § 25 b\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6             Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat,\nfestzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jährlich gleicher     sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.\nBetrag anzusetzen, der am Ende eines jeden Jahres der\nRestlaufzeit fällig ist. Fallen vereinbarte Zahlungstermine        (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch für die\nder Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf           Feststellungen des Wirtschaftsprüfers nach § 25 b Abs. 1\ndas Ende eines jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung,       Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der Wirtschaftsprüfer hat\nsind diese Beträge so auf- oder abzuzinsen, daß sie glei-       hierbei die Risikoprämie mit dem niedrigsten der zusätzli-\nchen jährlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres            chen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteili-\nder Restlaufzeit entsprechen. Mindestzins und Gewinnan-         gung angemessen sind.","2238                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§3                              1= K + p        = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1\n100\nDie Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t                            Abs. 2,\nnach der Formel\nK = Anleiherendite  in vom Hundert zum Bewertungszeit-\n1 - ---                                       punkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1,\n(1  + l)N      R\nE  X -----            + ---                     P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.\n1      (1 + l)N\nmit folgenden Größen zu berechnen:                                                         §4\nE = Ertrag   in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSatz 2,\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 Satz 2 des Geset-\nR = Rückzahlungsbetrag        in Deutscher Mark im Sinne des    zes über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land Berlin.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2,\nN = Restlaufzeit    in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 5\neinschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils\ndes Jahres der Laufzeit, in dem der Bewertungszeit-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\npunkt t liegt,                                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}