{"id":"bgbl1-1988-57-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":57,"date":"1988-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1989 (Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989)","law_date":"1988-12-07T00:00:00Z","page":2222,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1989\n(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989)\nVom 7. Dezember 1988\nAuf Grund des                                                                            § 1\n- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-             Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte\nzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)                            in der Rentenversicherung\ngeänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Arti-                            . .                .\nkel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes . . Das durch~_chrn~hche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-\n1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche- sicherten betragt fur             1987\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten              und der Angestellten                        37 726 DM,\nFassung,                                                   2. in der knappschaftlichen\nRentenversicherung                          38125 DM.\n- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-\nzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch                                    §2\nArtikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\nzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,      Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches\nGliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Sozialgesetzbuch beträgt 1989\nFassung,\n37 800 DM jährlich oder\n3 150 DM monatlich.\n- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-\ngesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt                                      §3\ndurch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts-                          Beitragsbemessungsgrenzen\nbegleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des                             in der Rentenversicherung\nReichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten      Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1989\nbereinigten Fassung,                                        1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nstellten\n- Artikels 2 § 54a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-           73 200 DM jährlich oder\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                  6 100 DM monatlich,\nTeil 111, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten be-·\nreinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14      2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember               90 000 DM jährlich oder\n1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,                       7 500 DM monatlich.\n- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in                                          §4\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge\n8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und                           in der Rentenversicherung\nDie Berechnungsgrundlage für\n- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-       1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nSatz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und\nS. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleit-\nges~tzes 1984 eingefügt worden ist,                         2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne\ndes Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-\nwird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes ver-               sicherungs-Neuregelungsgesetzes\nordnet:                                                       beträgt 1989                                      3 144 DM.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                              2223\n§5                              zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im\nBerlin-Klausel\nLand Berlin.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-                                    §6\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-\nInkrafttreten\nbenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3\n§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nVerordnung\nüber die Rückerstattung der Mitverantwortungsabgabe\nauf Getreide   im  Falle der Lohnverarbeitung\nin den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsverordnung)\nVom 7. Dezember 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und     punkt schriftlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-           Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-        1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nstellers;\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft verordnet:                                    2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt\nwird, sowie das jeweilige Datum der Verarbeitung\n§ 1                                  dieser Mengen;\nAnwendungsbereich\n3. die Beträge, die als Erstattung für die in Nummer 2\ngenannten Mengen beantragt werden, sowie das je-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-       weilige Datum der Zahlung dieser Beträge an den Ver-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommis-              arbeiter;\nsion vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der        4. Namen und Anschrift des Verarbeiters.\nmit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG)\nNr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im          Erfolgte die Verarbeitung der in Nummer 2 genannten\nFall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung       Mengen durch verschiedene Verarbeiter, muß aus dem\neines Erzeugers (ABI. EG Nr. L 332 S. 17) in der jeweils     Antrag ersichtlich sein, welche Mengen von welchem\ngeltenden Fassung.                                           Verarbeiter verarbeitet worden sind. Hat der Verarbeiter\nverschiedene Verarbeitungsbetriebe, sind in der Num-\n§2                              mer 4 sowohl die Anschrift des Hauptsitzes des Verarbei-\nters als auch die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes\nZuständigkeit                         anzugeben, der die jeweilige Verarbeitung durchgeführt\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      hat.\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz-         . (2) Dem Antrag sind beizufügen\nverwaltung.\n1. die Rechnungen des Verarbeiters, aus denen sich die\nverarbeiteten Getreidemengen, der Verarbeitungslohn\n§ 3\nund der Betrag der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)\nErstattu ngsantrag                            für die verarbeiteten Mengen ergeben;\n(1) Der nach dem in § 1 genannten Rechtsaktantrags-•      2. eine Erklärung des Verarbeiters, daß er die dem\nberechtigte Erzeuger (Antragsteller) hat den Erstattungs-         Antragsteller für die Lohnverarbeitung in Rechnung\nantrag bis zu dem in diesem Rechtsakt bestimmten Zeit-            gestellten Abgabebeträge zur Abgabeerhebung ange-","2224                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmeldet und an die Bundesfinanzverwaltung abgeführt         des Antrages nach § 3 Abs. 1 aufzubewahren. Die Auf-\nhat; in der Erklärung sind das für den Verarbeiter         bewahrungsfrist bestimmt sich nach den Vorschriften der\nzuständige Hauptzollamt sowie die Kennummern der           in Satz 1 genannten Verordnung.\nAbgabeanmeldungen, mit denen die vorgenannten\nAbgabebeträge angemeldet worden sind, anzugeben;\n§ 5\n3. eine Erklärung des Antragstellers, daß das im Lohnver-\nfahren verarbeitete Getreide, für das die Erstattung                 Ouldungs- und Mitwirkungspflichten\nbeantragt wird, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb        Die Antragsteller und die in § 4 Abs. 2 genannten Ver-\nerzeugt und auf diesem Betrieb nach der Verarbeitung       arbeiter haben den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-\nverwandt worden ist, sowie daß er für die beantragten      verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und\nErstattungsbeträge nicht die Beihilfe für Kleinerzeuger    Lagerräume sowie das Betreten und Besichtigen der von\nvon Getreide erhalten oder beantragt hat,                  den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Flächen\n4. soweit der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung         während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\nder Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide gestellt       auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-\nhat, eine Ablichtung des jeweiligen Bewilligungsbe-        zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unter-\nscheides.                                                  lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die\nerforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-\nDie Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nr. 3 kann        tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Per-\nauch auf dem Antrag nach Absatz 1 abgegeben werden.            sonen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder-\nlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen\n§4                                Stellen der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.\nAufbewahrungspflichten\n(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, die sich auf einen                               §6\nAntrag nach § 3 beziehenden Schriftstücke und sonstigen                              Berlin-Klausel\nUnterlagen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.\nDie Aufbewahrungsfrist für die Rechnungen beginnt mit             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Rückgabe dieser Rechnungen durch das zuständige            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nHauptzollamt an den Antragsteller.                             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n(2) Ein Verarbeiter, der eine Erklärung nach§ 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 abgegeben hat, ist verpflichtet, die nach § 8                                  §7\nder Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in ihrer                               Inkrafttreten\nbis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung vorgeschrie-\nbenen Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbeziehenden Belege auch zum Zwecke der Überprüfung             Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                                 2225\nDritte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften\nVom 9. Dezember 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5            b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe\nund des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung                    ,,Anlage 4\" durch die Angabe „Anlage 3\" ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird verordnet:\n,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-\nAbschnitt 1                                         nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur\nvon mindestens 80 °C für die Dauer von min-\nAchte Änderung                                         destens 30 Minuten gewonnen sind,\".\ntierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten\n5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2\nArtikel 1                               Buchstabe a\" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2\" und\ndie Angabe „Anlage 5\" durch die Angabe „Anlage 4\"\nDreizehnte Änderung                           ersetzt.\nder Klauentiere-Einfuhrverordnung\n6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                                                 ,,§ 11\nS. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung              (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,\nvom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-             einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,\nändert:                                                            und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-\noder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der\n1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nGenehmigung.\n„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate            (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr\ngegen Schweinepest geimpften Schweine be-               und die Durchfuhr\nfinden und\".\n1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        ner Hörner,\n2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLändern - ausgenommen die Sowjetunion und die\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1\"                     Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie                land und den Vereinigten Staaten von Amerika,\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur           3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen                   men aus Afrika, der italienischen autonomen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr               Region Sardinien, Portugal und Spanien, und\nmit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975\n4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,\nNr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-\nsung\" ersetzt.\nnomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte                   wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen\n„des Agargel-lmmunodiffusionstests nach                  Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware\nAnlage G der Richtlinie 64/432/EWG des                   einem Behandlungsverfahren unterworfen worden\nRates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-               ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-              werden.\nschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und             (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-\nSchweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)\"            fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig\ndurch die Worte „eines Tests nach Anlage G           trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-\nder Richtlinie 64/432/EWG\" ersetzt.                  nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2\"               in Schiffen.\"\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung            7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\noder der Anlage 1 dieser Verordnung\" ersetzt.               ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht\n3. In § 4     Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1           1. die Einfuhr und die Durchfuhr\nMuster       2 oder 4\" durch die Angabe „Anlage F                   a) von Milch und Milcherzeugnissen,\nMuster      II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der\nb) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus\njeweils    geltenden Fassung\" ersetzt.\neuropäischen Ländern - ausgenommen die\nSowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nlien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe                         Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-\n,,Anlage 3\" durch die Angabe „Anlage 2\" ersetzt.                    tion von Jagdtrophäen,","2226                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I\nc) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der         c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZollstelle durch Vorlage einer amtlichen                 „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den\nBescheinigung nachgewiesen wird, daß die                 Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5.\"\nTeile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem\nBehandlungsverfahren unterworfen worden\n3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-\nsind, durch das Krankheitserreger sicher ab-\ngefügt:\ngetötet werden, und\n,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,\".\n2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,\nwenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem\nFlughafengelände verbracht wird.\"                   4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten\n„bestimmt sind,\" die Worte „oder Blut oder Blutserum\nvon Einhufern\" eingefügt.\n8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\nAbsatz wird angefügt:\n5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie\n,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,         folgt gefaßt:\nder Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt\n§ 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.\"                             „a) 2\n) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder\nwenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner\nGeburt ununterbrochen im Versandland gehal-\n9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nten worden.\"\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2\"\ndurch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/                               Artikel 3\nEWG in der jeweils geltenden Fassung oder der\nAnlage 1 dieser Verordnung\" ersetzt;                   Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung\nb) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4\" durch die          Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der\nAngabe „Anlage 3\" ersetzt.                           Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1\nS. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                             20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13\"\ndurch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1\" ersetzt;             „Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von\nHauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nb) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe                Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die\n,,Anlage 5\" durch die Angabe „Anlage 4\" ersetzt.     Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der\nGesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind.\"\n11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:\na) Anlage 1 wird gestrichen;                                                         Artikel 4\nb) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der      Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nneuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der\nDie Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\njeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),\nbetreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n„lnspector Veterinärio\"; in Spanien: ,,Inspector\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt\nVeterinario\";\" eingefügt.\ngeändert:\nArtikel 2\n1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nSiebente Änderung                           gefaßt:\nder Einhufer-Einfuhrverordnung\n„außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                     Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung         kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission\nvom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge-            vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung\nändert:                                                           2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-\nkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel\n1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma           {ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                          sung gekennzeichnet ist,\".\n„5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von    2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-\nEinhufern.\"\ngebiet des Versandlandes\" durch die Worte „in einem\neuropäischen Land - ausgenommen die Türkei -\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion\" das\nWort ,, , Spanien\" eingefügt;                          3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n2\nb} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus-                a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole)         )\"\ngenommen\" die Worte „Spanien und\" eingefügt;                  gestrichen;","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                             2227\nb) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute\" ge-      3. § 6 wird wie folgt geändert:\nstrichen;                                              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses\nAbsatzes wird gestrichen;\nc) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6\nwerden Fußnoten 2 bis 5;                                b) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nd) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6              können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen\nwerden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2           und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen\nbis 5 ersetzt.                                             genehmigen, die\n1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten\nArtikel 5                                    Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-\ngnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur\nZweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung\nVerfügung stehen oder diagnostische Untersu-\nIn den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung                    chungen die Verwendung von Antigenen be-\nvom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch                  stimmter Spezifität erfordern, und\nArtikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1                   2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht\nS. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V                 Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten\nNr. 2 nach dem Wort „überprüft\" folgende Worte ein-\nTierseuchen sind.\ngefügt:\nDie Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-\n„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf               sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur\nInfektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht\".                 an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen\noder Betriebe abgegeben werden darf.\"\nArtikel 6                        4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\nDritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung                 „Anlage 2\n(zu § 6)\nDem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),              1. Aujeszkysche Krankheit\ndie durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986          2. Aviäre Encephalomyelitis\n(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender                3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder\nAbsatz angefügt:\n4. Geflügelpocken\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die\n5. Gumboro-Krankheit\nzuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-\nten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung                6. Hepatitis contagiosa canis\ndes beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch                      (Rubarthsche Krankheit)\nsichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt       7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)\nwird.\"                                                                 und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)\n8. Infektiöse Bronchitis der Hühner\nArtikel 7\n9. Infektiöse Hepatitis der Enten\nAchte Änderung                          10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\n11. Katzenschnupfen\nDie Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-          12. Katzenseuche\nsung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982\n13. Klassische Schweinepest\n(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der\nVerordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),               14. Lungenwurmseuche\nwird wie folgt geändert:                                          15. Mareksche Geflügellähmung\n16. Milzbrand\n17. Myxomatose der Kaninchen\n1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:\n18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)\n,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,\ndie lebende Tierseuchenerreger enthalten\".           19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde\n20. Parainfluenza-3-lnfektion\n21. Parvovirose der Hunde\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n22. Rota-Corona-Infektion der Kälber\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen\" die          23. Staupe der Hunde\nWorte „und Antigenpräparationen\" eingefügt;\n24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine\nb) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem             25. Trichophytie\nWort „Impfstoffe\" die Worte „oder Antigenpräpara-\ntionen\" eingefügt;                                     26. Tollwut\n27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)\nc) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-\nstoffes\" die Worte „oder der Antigenpräparation\"       28. Virusenteritis der Nerze\neingefügt.                                             29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten\".","2228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 8                          2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2\" durch\ndie Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der\nzweite Änderung\njeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\nder Nord-Ostsee~Kanal-\nTierseuchenschutzverordnung\n3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3\" durch die\nDie Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung                Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983                 ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach\n(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des             Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie            geltenden Fassung\" ersetzt.\nfolgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3 a                                    ,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in\n(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen                  luftdicht verschlossenen Behältnissen, die\nmüssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei-                   1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert\ndung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben                            mindestens 3 beträgt, und\nbeim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-\ngen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen                  2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nMittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden,                      nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3\nzu desinfizieren.                                                         Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-\nVerordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen                       bei der Angabe „Art der Erzeugnisse\" mit dem\ndes§ 2 Abs. 3 gegeben sind.                                               Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1\n(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne                  Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG\" ver-\ndes Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.\"                                   sehen ist.\";\nb) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" durch ein                        gefügt:\nKomma ersetzt;                                                   ,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-\nb) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein                     lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in\nKomma ersetzt;                                                   Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4\nder Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,\nc) folgende Nummern werden angefügt:                                 die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-\n„4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder                    nisse\" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4\n-schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk                   Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG\"\nnicht reinigt und desinfiziert oder                         versehen ist.\"\n5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht     5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:\nbereitstellt.\"\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des\nAbsatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr\nAbschnitt 2\nvon Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach\nDritte Änderung                              Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/\nder Klauentiere-Ausfuhrverordnung                       EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und\ngekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt\nArtikel 9                              entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDie Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der             die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die\nBekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird              bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-\nwie folgt geändert:                                                benen Temperaturen sicherstellen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen\naus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten\na) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                  Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein\n„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate      entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-\ngegen Schweinepest geimpften Schweine                  mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-\nbefinden und\";                                         dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/\nEWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-\nb) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                 den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n„b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der            schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde\nletzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-           hiervon.\"\nten Schweine befinden;\";\n6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen\n„2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10\nPunkt ersetzt;\nAbs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-\nd) Nummer 21 wird gestrichen.                                          spricht.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988                           2229\n7. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                      (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-\nnischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für\n,,§ 14                             Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen        nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen\noder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine-           Schweinepest geimpft worden sind.\"\nfleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen\ndes § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre-    8. Die Anlagen werden gestrichen.\nchen, nach einem vom Rat oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit-                               Abschnitt 3\ngliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh-                       Schlußvorschriften\nrung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-\nstaaten im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-                            Artikel 10\nnischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches                        Neufassungen\nFleisch von Schweinen, die\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien       Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9\nRegion stammen oder                                   geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser\n2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\na) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,\nb) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb\ngehalten und                                                               Artikel 11\nc) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden,                           Berlin-Klausel\nder in einer schweinepestfreien Region oder in\neinem aus mehreren zusammenhängenden                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschweinepestfreien Regionen bestehenden Ge-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nbiet gelegen ist, in dem                           vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\naa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate\ngegen Schweinepest geimpften Schweine\ngeschlachtet worden sind oder                                         Artikel 12\nbb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine                                 Inkrafttreten\nnur zeitlich oder räumlich getrennt ge-\nschlachtet worden sind und deren Fleisch        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngetrennt gelagert worden ist.                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}