{"id":"bgbl1-1988-56-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":56,"date":"1988-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_56.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1988 und der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1988-12-06T00:00:00Z","page":2208,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["2208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1988\nund der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 6. Dezember 1988\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-     4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die\nsetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,          Jahreszahl „ 1988\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1989\"\nBGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift -     ersetzt.\nauf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6\ndes vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 ein-                                  Artikel 2\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach           Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234             Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:                         S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2812), wird wie folgt\nArtikel 1                           geändert:\nDie Sachbezugsverordnung 1988 in der Fassung der              In § 5 werden die Worte „31. Dezember 1988\" ersetzt\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1                 durch die Worte „31. Dezember 1989\".\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2812), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 3\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1988\" jeweils          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-\ndurch die Jahreszahl „1989\" ersetzt.                       gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nversicherung - und§ 250 des Arbeitsförderungsgesetzes\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „530\" durch die Zahl    auch im Land Berlin.\n,,535\" ersetzt.\nArtikel 4\n3. In § 4 wird die Zahl „530\" durch die Zahl „535\" und die\nZahl „51 0\" durch die Zahl „520\" ersetzt.             ·      Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988                             2209\nVerordnung\nüber Grundsätze für die Ermittlung\nder Verkehrswerte von Grundstücken\n(Wertermittlungsverordnung - WertV)\nVom 6. Dezember 1988\nAuf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der        (3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986            stücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am\n(BGBI. 1 S. 2253) verordnet .die Bundesregierung:           Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grund-\nstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot\nund Nachfrage maßgebende\".1 Umstände, wie die allge-\nErster Teil                        meine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt und die Ent-\nAnwendungsbereich, allgemeine Verfahrens-              wicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder\ngrundsätze und Begriffsbestimmungen                 persönliche Verhältnisse (§ 6) außer Betracht.\n§1                                                        §4\nAnwendungsbereich                          Zustand und Entwicklung von Grund· und Boden\n(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstük-     (1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entspre-\nken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erfor- chend genutzte oder nutzbare Flächen,\nderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung\nanzuwenden.                                                 1. von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigen-\nschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach\n(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücks-     ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen\ngleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an              Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirt-\nGrundstücken entsprechend anzuwenden.                           schaftlichen Zwecken dienen werden,\n2. die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder\n§2\nverkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre\nGegenstand der Wertermittlung                      Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außer-\nlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nut-\nGegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück\nzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsver-\noder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestand-\nkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf\nteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen\nabsehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwar-\nsowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich\ntung bevorsteht.\nauch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegen-\nstände beziehen.                                               (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer\nEigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage\n§3\neine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich\nZustand des Grundstücks                     erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere\nund allgemeine Wertverhältnisse                auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im\n(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks    Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten\nsind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund-        der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche\nstücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den      Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.\nsich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag).     (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33\nDies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei       und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung\ndenn, daß aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein         bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht ge-\nanderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.              sichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine\n(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach      bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.\nder Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtli-\n(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-\nchen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der\nrechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.\nsonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.\nHierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand\n(§ 4), die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 5                                   §5\nAbs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen                    Weitere Zustandsmerkmale\n(§ 5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche Zustand\n(§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder        (1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in\nsonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die Beschaffenheit und       der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit von\nEigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lage-      Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetz-\nmerkmale (§ 5 Abs. 6).                                       buchs unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlich-","2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nrechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und   4. Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten\nMaß der baulichen Nutzung mitbestimmen. Wird vom Maß              erheblich von denen in vergleichbaren Fällen abwei-\nder zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der          chen.\nUmgebung regelmäßig nach oben abgewichen oder wird\ndie zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nut-      (3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen\nzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr          Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwendun-\nzugrunde gelegt wird.                                         gen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs\nund der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht zu den\n(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen          üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören,\nkommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher    namentlich besondere Zahlungsbedingungen sowie die\nArt, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und        Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen,\nsonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht.             Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.\n(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand\ndes Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von öffent-                                §7\nlich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben                    Ermittlung des Verkehrswerts\nmaßgebend.\n(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Ver-\n(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen\ngleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das Ertragswertver-\nNutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraus-\nfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis\nsichtlichen Dauer bis zum Eintritt der reGhtlichen und tat-\n25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der\nsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der\nVerkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen\nNutzung erforderlich sind.\nVerfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem\n(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigen-         Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind meh-\nschaften des Grundstücks werden insbesondere durch die         rere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrs-\nGrundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbe-          wert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren\nschaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund,           unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.\nBelastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die\n(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands\ntatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei\nder Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im\nbebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogen-\nauch durch den Zustand der baulichen Anlagen hinsicht-\nheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu\nlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und\nwählen; die Wahl ist zu begründen.\nBaugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen\nZustands und der Erträge bestimmt.\n(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere\ndie Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und                               Zweiter Teil\nGeschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.\nAbleitung erforderlicher Daten\n§6\n§8\nUngewöhnliche oder persönliche Verhältniss~\nErforderliche Daten\n(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher\nDie für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus\nDaten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und andere\nder Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3 des Baugesetz-\nDaten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzu-\nbuchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf\nziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht durch\ndem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbe-\nungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt\nsondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten\nworden sind. Die Kaufpreise und die anderen Daten, die\n(§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und Vergleichsfakto-\ndurch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse\nren für bebaute Grundstücke_ (§ 12).\nbeeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen werden,\nwenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die\nanderen Daten sicher erfaßt werden können.                                                 §9\n(2) Kaufpreise und andere Daten können durch unge-                                 Indexreihen\nwöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt wer-\nden, wenn                                                ·        (1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf\ndem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt wer-\n1. sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren         den.\nFällen abweichen,\n(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen,\n2. ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers\ndie sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Boden-\noder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem Erwerb\npreise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen\ndes Grundstücks bestanden hat,\neines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die\n3. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaft-       Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeit-\nlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien   punkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen wer-\nbestanden haben oder                                      den.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988                                2211\n(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden          (2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhal-\nfür Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungs-        tig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf\nverhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten            eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf\nKaufpreisen für unbebaute Grundstücke des Erhebungs-          eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage\nzeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die      (Gebäudefaktor), zu beziehen.\nin ihren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander\nabweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Boden-               (3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter\npreisindexzahlen nur geeignet, wenn die Abweichungen           Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der Wert\nder Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt wer-\n1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,      den, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch die auf\n2. durch Zu- oder Abschläge oder                               das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise\ngleichartig bebauter und genutzter Grundstücke auf den\n3. durch andere geeignete          Verfahren   berücksichtigt\nnachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der\nwerden können.\nsonstigen geeigneten Bezugseinheiten bezogen werden.\nDas Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigne-\nten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer\nBereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume\nüberprüft werden.                                                                       Dritter Teil\nWertermittlungsverfahren\n(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise\nvon Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3 ent-\nsprechend anzuwenden.                                                               Erster Abschnitt\nVergleich swe rtve rf a h ren\n§ 10\nUmrechnungskoeffizienten                                                   § 13\nErmittlungsgrundlagen\n(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus\nAbweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale               (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind\nsonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere          Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hin-\naus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung,           sichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4\nsollen mit Hilfe von Umrechungskoeffizienten erfaßt wer-       und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend\nden.                                                           übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in\n(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grund-         dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht\nlage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewer-         genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrund-\nteter Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichun-         stücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen wer-\ngen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in meh-       den.\nreren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander\n(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder\nabweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen·\nanstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch\nauf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt wor-\ngeeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Boden-\nden sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils\nrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den\ndurch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete\nörtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage\nVerfahren berücksichtigt werden können.\nund Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß\nder baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils\n§ 11                              vorherrschender         Grundstücksgestalt      hinreichend\nLiegenschaftszinssatz                      bestimmt sind.\n(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem        (3) Bei ·bebauten Grundstücken können neben oder\nder Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt            anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbeson-\nmarktüblich verzinst wird.                                     dere die nach § 12 ermittelten Vergleichs faktoren heran-\ngezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch\n(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage        Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen\ngeeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden             Bezugseinheit des zu bewertenden Grund stücks mit dem\nReinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grund-        nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder\nstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der        Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei\nGebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfah-            Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das\nrens (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.                              Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom\nGebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu\n§ 12                              berücksichtigen.\nVergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke\n§ 14\n(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute                 Berücksichtigung von Abweichungen\nGrundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grund-\nstücke heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind sol-          Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Ver-\nche, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der            gleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Boden-\nbaulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen          richtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke\nAnlagen vergleichbar sind.                                     abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden","2212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder    zen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allge-\nin anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt    meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-\nauch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken      hältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen\nund den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemei-        Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist\nnen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungs-      dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders\nstichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen      zu berücksichtigen.\n(§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen\nwerden.                                                                                   § 17\nRohertrag\nzweiter Abschnitt                             (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer\nBewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erziel-\nErtrag swe rtve rf a h re n\nbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere\nMieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen,\n§ 15\ndie zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind\nErmittlungsgrundlagen                       nicht zu berücksichtigen.\n(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der          (2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder\nWert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,         Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abwei-\ngetrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des              chende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder\nErtrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln.                   Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde\nzu legen.\n(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-\nfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.\n§ 18\n(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben\nBewirtschaftungskosten\nden Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht nach\n§ 20 zu ermitteln ist.                                           (1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die\nbei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-\nden Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten\n'§ 16\n(Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das\nErmittlung des Ertragswerts                    Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte\nder baulichen Anlagen                       Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschrei-\nbung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach\n(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen     § 16 Abs. 3 berücksichtigt.\nAnlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen\nReinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag            (2) Verwaltungskosten sind\nergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der Bewirt-\n1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erfor-\nschaftungskosten (§ 18).\nderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,\n(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der   2. die Kosten der Aufsicht sowie\nsich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts\nergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitali- 3. die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfun-\nsierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszins-               gen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.\nsatz (§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesent-        (3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigen-\nlich größer, als es einer den baulichen Anlagen angemes-      tum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemä-\nsenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung     ßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen\noder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist\nund sonstigen Anlagen laufend entstehen.\nbei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Boden-\nwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.                         (4) Instandhaltungskosten· sind Kosten, die infolge\nAbnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des\n(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts           bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen\nverminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu     während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden\ndieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitali-\nmüssen.\nsieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich\nnach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungs-             (5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-\ndauer der baulichen Anlagen ergibt.                           derung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände\noder leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt\n(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre        ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer\nanzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungs-       Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietver-\ngemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussicht-         hältnisses oder Räumung.\nlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durch-\ngeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder             (6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten\nunterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten         und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen\nkönnen die Restnutzungsdauer verlängern oder verkür-          anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungs-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988                            2213\ndauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirt-                          Dritter Abschnitt\nschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter                       Sa c hwe rtve rf a h re n\nBerücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen\nBewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächli-\nchen Höhe unter Einbeziehung der vom Eigentümer selbst                                § 21\nerbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitten. Soweit\nErmittlungsgrundlagen\nsie sich nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen\nauszugehen.                                                  (1) Bei Anwendung des .Sachwertverfahrens ist der Wert\nder baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und\n§ 19                           besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonsti-\ngen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungs-\nBerücksichtigung\nwerten zu ermitteln.\nsonstiger wertbeeinflussender Umstände\n(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-\nSonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände,      fahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.\ndie bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht\nerfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer    (3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter\ngeeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind     Berücksichtigung ihres Alters(§ 23) und von Baumängeln\ndie Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder woh-      und Bauschäden(§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussen-\nnungs- und mietrechtliche Bindungen sowie Abweichun-       der Umstände (§ 25) nach§ 22 zu ermitteln. Für die Ermitt-\ngen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit     lung des Herstellungswerts der besonderen Betriebsein-\nsie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch  richtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.\neine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berück-\nsichtigt sind.                                                (4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonsti-\ngen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert mit-\nerfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den\n§ 20                           gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis\n25 finden ensprechende Anwendung.\nErmittlung des Ertragswerts\nin besonderen Fällen                       (5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der\nsonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund-\n(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den  stücks.\nVerzinsungsbetrag des Bodenwerts nach§ 16 Abs. 2 kein\nAnteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen                               § 22\nAnlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der                Ermittlung des Herstellungswerts\nBodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall\num die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere           (1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude\nAbbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das            sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder\nGrundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken          Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl\nentspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsver-     der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen\nkehr berücksichtigt werden.                                Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne\nBauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die\n(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonsti-    insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder\ngen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine      Abschläge zu berücksichtigen.\ndem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt\nwerden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2            (2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die\nverminderten Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbe-       üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbeson-\nschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen.       dere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche\nDer so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten  Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittel-\naus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren     barem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche\nReinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitali- Finanzierung.\nsierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßge-\n(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungs-\nbende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der\nsätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe\nNutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart ent-\ngeeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse\nsprechenden Liegenschaftszinssatz.\nam Wertermittlungsstichtag umzurechnen.\n(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtli-    (4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der\nche oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäu-        Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen\nden nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücks-      Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzel-\nmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert     kosten) ermittelt werden.\nnach den §§ 15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt\nwerden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei       (5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude\nder Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte     kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungs-\nErtragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als      kosten ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen\nauch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen.          Herstellungskosten entsprechen.","2214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 23                                (2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Ent-\nWertminderung wegen Alters                      wicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen\nsich kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4\n(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach     Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist\ndem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnut-         der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbeson-\nzungsdauer der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vom-     dere hinsichtlich der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur\nhundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der     sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städ-\nBestimmung der Wertminderung kann je nach Art und           tebaulichen Entwicklungsbereich vergleichbar sind, in\nNutzung der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen       denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen\noder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden      sind.\nWertminderung ausgegangen werden.                                                        § 27\n(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche                      Wertermittlung nach § 153 Abs. 4\nGesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch                       und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs\nInstandsetzungen oder Modernisierungen verlängert wor-          (1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4\nden oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere       und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand des\nGegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungs-          Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwick-\ndauer geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung         lungsmaßnahme zugrunde zu legen.\nwegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die\nfür die baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer           (2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des\nzugrunde gelegt werden.                                      Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und tat-\nsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist\ndie Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen Maß-\n§ 24\nnahmen zu berücksichtigen.\nWertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden\nDie Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschä-                                       § 28\nden ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der                            Wertermittlung\nfür ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforder-        für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach\nlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den         § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs\n§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.\n(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach\n§ 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs\n§ 25                            zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und\nBerücksichtigung                        27 entsprechend anzuwenden.\nsonstiger wertbeeinflussender Umstände                  (2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und\nSonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht          Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt\nerfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbeson-         zu ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs\nist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die\ndere eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurch-\nSanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des\nschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches\n§ 171 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des\nAbweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1\nlnkrafttretens der Rechtsverordnung, mit der die Entwick-\nmaßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge\nlungsbereichsverordnung aufgehoben wird, und in den\noder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.\nFällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 171 Abs. 3\ndes Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklä-\nrung maßgebend.\nVierter Teil\n(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der\nErgänzende Vorschriften                     Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem\nWert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln.\n§ 26                             Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich\naus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grund-\nWertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 7\nstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei wirt-\nund § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs\nschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Grün-\n(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Bauge-       den geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen\nsetzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhält-     Weise zu nutzen.\nnisse möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben                                    § 29\nden allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4\nund 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände        Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile\nmit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vergleich-                       bei der Wertermittlung\nbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung      Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmean-\nnicht erwartet wird. Aus dem förmlich festgelegten Sanie-    sprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund\nrungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung     gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur\ndürfen Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse nur     Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust\nherangezogen werden, wenn die entsprechenden Kauf-           (§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädi-\npreise oder Ertragsverhältnisse nicht von sanierungsbe-      gung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des Bauge-\ndingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt    setzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt\nwerden kann.                                                 werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988                               2215\nFünfter Teil                                                  § 31\nSchlußvorschriften                             Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften\nDiese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland\nzugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetz-\n§ 30                            buchs erlassener Verordnung, spätestens jedoch am\nBerlin-Klausel                        1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die\nVerordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Ver-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-   kehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverord-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-     nung - WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbuchs auch im Land Berlin.                               15. August 1972 (BGBI. 1 S. 1416) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nOscar Schneider","Vervielfältigertabelle\nN\nAnlage                                                                                                                                                                                                  N\n.....\n(zu§ 16 Abs. 3)                                                                                                                                                                                        cn\nBei einer\nRest-\nnutzungs-                                                                             Bei einem Zinssatz in Höhe von\ndauer\nvon\n. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5   V. H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 V. H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.\n1      0,99      0,99      0,98     0,98     0,97     0,97     0,96     0,96       0,95    0,95      0,94     0,94      0,93     0,93     0,93     0,92     0,92      0,91       0,91\n2      1,97       1,96      1,94     1,93     1,91     1,90     1,89     1,87      1,86    1,85      1,83     1,82       1,81     1,80     1,78     1,77     1,76      1,75      1,74\n3      2,94      2,91      2,88     2,86     2,83     2,80     2,78     2,75       2,72    2,70      2,67     2,65      2,62     2,60     2,58     2,55     2,53      2,51       2,49\n4      3,90      3,85      3,81     3,76     3,72     3,67     3,63     3,59       3,55    3,51      3,47     3,43      3,39     3,35     3,31     3,28     3,24      3,20       3,17\n5      4,85      4,78      4,71     4,65     4,58     4,52     4,45     4,39       4,33    4,27      4,21     4,16      4,10     4,05     3,99     3,94     3,89      3,84       3,79\n6      5,80      5,70      5,60     5,51     5,42     5,33     5,24     5,16       5,08    5,00      4,92     4,84      4,77     4,69     4,62     4,55     4,49      4,42       4,36       OJ\n7      6,73      6,60      6,47     6,35     6,23     6,11     6,00     5,89       5,79    5,68      5,58     5,48                                                                          C:\n5,39     5,30     5,21     5,12     5,03      4,95       4,87       :::,\nQ.\n8      7,65      7,49      7,33     7,17     7,02     6,87     6,73     6,60       6,46    6,33      6,21     6,09      5,97     5,86     5,75     5,64     5,53      5,43       5,33       (1)\n(/)\n9      8,57      8,36      8,16     7,97     7,79     7,61     7,44     7,27      7, 11    6,95      6,80     6,66      6,52     6,38     6,25     6,12     6,00      5,88       5,76    (0\n(1)\n10       9,47      9,22      8,98     8,75     8,53     8,32     8,11     7,91      7,72     7,54      7,36     7,19      7,02     6,86     6,71     6,56     6,42      6,28       6,14     (/)\n(1)\n11      10,37     10,07      9,79     9,51     9,25     9,00     8,76     8,53      8,31     8,09      7,89     7,69      7,50     7,32     7,14     6,97     6,81      6,65\nN\n6,50     0-\n12\n13\n11,26\n12,13\n10,91\n11,73\n10,58\n11,35\n10,26\n10,98\n9,95\n10,63\n9,66\n10,30\n9,39\n9,99\n9,12\n9,68\n8,86\n9,39\n8,62\n9,12\n8,38\n8,85\n8,16\n8,60\n7,94\n8,36\n7,74\n8,13\n7,54\n7,90\n7,34\n7,69\n7,16\n7,49\n6,98\n7,29\n6,81\n7,10\n~\nc....\n14      13,00     12,54     12,11    11,69    11,30    10,92    10,56    10,22      9,90     9,59      9,30     9,01      8,75     8,49     8,24     8,01     7,79      7,57       7,37     ll>\n~\n15      13,87     13,34     12,85    12,38    11,94    11,52    11, 12   10,74     10,38    10,04      9,71     9,40      9,11     8,83     8,56     8,30     8,06      7,83       7,61    call>\n:::,\n16      14,72     14,13     13,58    13,06    12,56    12,09    11,65    11,23     10,84    10,46     10,11     9,77      9,45     9,14     8,85     8,58     8,31      8,06       7,82    (0\n17      15,56     14,91     14,29    13,71    13,17    12,65    12,17    11,71     11,27    10,86     10,48    10,11      9,76     9,43     9,12     8,83     8,54      8,28       8,02     ....c.o\n18      16,40     15,67     14,99    14,35    13,75    13,19    12,66    12,16     11,69    11,25     10,83    10,43     10,06     9,71     9,37     9,06     8,76      8,47       8,20     CX)\nSo\n19      17,23     16,43     15,68    14,98    14,32    13,71    13,13    12,59     12,09    11,61     11,16    10,73     10,34     9,96     9,60     9,27     8,95      8,65       8,36     -i\n20      18,05     17,17     16,35    15,59    14,88    14,21    13,59    13,01     12,46    11,95     11,47    11,02     10,59    10,19     9,82     9,46     9,13      8,81       8,51    m.:\n21      18,86     17,90     17,01    16,18    15,42    14,70    14,03    13,40     12,82    12,28     11,76    11,29     10,84    10,41    10,02     9,64     9,29      8,96       8,65\n22      19,66     18,62     17,66    16,77    15,94    15,17    14,45    13,78     13,16    12,58     12,04    11,54     11,06    10,62    10,20     9,81     9,44      9,10       8,77\n23      20,46     19,33     18,29    17,33    16,44    15,62    14,86    14,15     13,49    12,88     12,30    11,77     11,27    10,81    10,37     9,96     9,58      9,22       8,88\n24      21,24     20,03     18,91    17,89    16,94    16,06    15,25    14,50     13,80    13,15     12,55    11,99     11,47    10,98    10,53    101'10    9,71      9,33       8,98\n25      22,02     20,72     19,52    18,42    17,41    16,48    15,62    14,83     14,09    13,41     12,78    12,20     11,65    11,15    10,67    10,23     9,82      9,44       9,08\n26      22,80     21,40     20,12    18,95    17,88    16,89    15,98    15,15     14,38    13,66     13,00    12,39     11,83    11,30    10,81    10,35     9,93      9,53       9,16\n27      23,56     22,07     20,71    19,46    18,33    17,29    16,33    15,45     14,64    13,90     13,21    12,58     11,99    11,44    10,94    10,46    10,03      9,62       9,24\n28      24,32     22,73     21,28    19,96    18,76    17,67    16,66    15,74     14,90    14,12     13,41    12,75     12,14    11,57    11,05    10,57    10,12      9,70       9,31\n29      25,07     23,38     21,84    20,45    19,19    18,04    16,98    16,02     15,14    14,33     13,59    12,91     12,28    11,70    11, 16   10,66    10,20      9,77       9,37\n30      25,81     24,02     22,40    20,93    19,60    18,39    17,29    16,29     15,37    14,53     13,76    13,06     12,41    11,81    11,26    10,75    10,27      9,83       9,43\n31      26,54     24,65     22,94    21,40    20,00    18,74    17,59    16,54     15,59    14,72     13,93    13,20     12,53    11,92    11,35    10,83    10,34      9,89       9,48\n32      27,27     25,27     23,47    21,85    20,39    19,07    17,87    16,79     15,80    14,90     14,08    13,33     12,65    12,02    11,44    10,90    10,41      9,95       9,53\n33      27,99     25,88     23,99    22,29    20,77    19,39    18,15    17,02     16,00    15,08     14,23    13,46     12,75    12,11    11,51    10,97    10,46     10,00       9,57\n34      28,70     26,48     24,50    22,72    21,13    19,70    18,41    17,25     16,19    15,24     14,37    13,58     12,85    12,19    11,59    11,03    10,52     10,05       9,61\n35      29,41     27,08     25,00    23,15    21,49    20,00    18,66    17,46     16,37    15,39     14,50    13,69     12,95    12,27    11,65    11,09    10,57     10,09       9,64","Bei einer\nRest-\nnutzungs-                                                                           Bei einem Zinssatz in Höhe von\ndauer\nvon\n. . . Jahren 1,0 v.H. 1,5 v.H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H.  5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 v.H. 10,0 V. H.\n36    30,11    27,66     25,49    23,56    21,83    20,29    18,91    17,67     16,55    15,54     14,62    13,79   13,04    12,35    11,72    11,14    10,61    10,13      9,68\n37    30,80    28,24     25,97    23,96    22,17    20,57    19,14    17,86     16,71    15.67     14,74    13,89   13,12    12,42    11,78    11, 19   10,65    10,16      9,71\n38    31,49    28,81     26,44    24,35    22,49    20,84    19,37    18,05     16,87    15,80     14,85    13,98   13,19    12,48    11,83    11,23    10,69    10,19      9,73\n39    32,16    29,36     26,90    24,73    22,81    21,10    19,58    18,23     17,02    15,93     14,95    14,07   13,26    12,54    11,88    11,28    10,73    10,22      9,76\n40     32,84    29,92     27,36    25,10    23,11    21,36    19,79    18,40     17,16    16,05     15,05    14,15   13,33    12,59    11,92    11,31    10,76    10,25      9,78     ~\n0,\n41     33,50    30,46     27,80    25,47    23,41    21,60    19,99    18,57     17,29    16,16     15,14    14,22   13,39    12,65    11,97    11,35    10,79    10,27      9,80     O>\n42     34,16    30,99     28,24    25,82    23,70    21,83    20,19    18,72     17,42    16,26     15,22    14,29   13,45    12,69    12,01    11,38    10,81    10,29      9,82       1\n43     34,81    31,52     28,66    26,17    23,98    22,06    20,37    18,87     17,55    16,36     15,31    14,36   13,51    12,74    12,04    11,41    10,84    10,31      9,83     ~\n~\n44     35,46    32,04     29,08    26,50    24,25    22,28    20,55    19,02     17,66    16,46     15,38    14,42   13,56    12,78    12,08    11,44    10,86    10,33      9,85    CO\n45     36,10    32,55     29,49    26,83    24,52    22,50    20,72    19,16     17,77    16,55     15,46    14,48   13,61    12,82    12, 11   11,47    10,88    10,35      9,86     0.\nm\n46\n47\n36,73\n37,35\n33,06\n33,55\n29,89\n30,29\n27,15\n27,47\n24,78\n25,02\n22,70\n22,90\n20,88\n21,04\n19,29\n19,41\n17,88\n17,98\n16,63\n16,71\n15,52\n15,59\n14,54\n14,59\n13,65\n13,69\n12,85\n12,89\n12,14\n12,16\n11,49\n11,51\n10,90\n10,92\n10,36\n10,38\n9,88\n9,89\n•C:\nC/)\nCO\n48     37,97    34,04     30,67   27,77    25,27     23,09    21,20    19,54     18,08    16,79     15,65    14,64   13,73    12,92    12,19    11,53    10,93    10,39     9,90      ~\nO\"\n49     38,59    34,53     31,05    28,07    25,50    23,28    21,34    19,65     18,17    16,86     15,71    14,68   13,77    12,95    12,21    11,55    10,95    10,40     9,91      ~\n50     39,20    35,00     31,42   28,36     25,73    23,46    21,48    19,76     18,26    16,93     15,76    14,72   13,80    12,97    12,23    11,57    10,96    10,41     9,91      OJ\n0\n:::,\n51     39,80    35,47     31,79   28,65    25,95     23,63    21,62    19,87     18,34    17,00     15,81    14,76   13,83    13,00    12,25    11,58    10,97    10,42     9,92     ~:::,\n52     40,39    35,93     32,15   28,92    26,17    23,80    21,75     19,97     18,42    17,06     15,86    14,80   13,86    13,02    12,27    11,60    10,99    10,43     9,93      0.\n<D\n53     40,99    36,38     32,50   29,19    26,38     23,96    21,87   20,07      18,49    17,12     15,91    14,84   13,89    13,04    12,29    11,61    11,00    10,44     9,94      :::,\n54     41,57    36,83     32,84   29,46    26,58     24,11    21,99    20,16     18,57    17,17     15,95    14,87   13,92    13,06    12,30    11,62    11,01    10,45     9,94      -L\n55     42,15    37,27     33,18   29,71    26,77    24,26     22,11   20,25      18,63    17,23     15,99    14,90   13,94    13,08    12,32\n!..u\n11,63    11,01    10,45     9,95\nC,\n<D\n56     42,72    37,71     33,51   29,97    26,97    24,41     22,22    20,33     18,70    17,28     16,03    14,93   13,96    13,10    12,33    11,64    11,02    10,46     9,95      N\n<D\n57     43,29    38,13     33,83   30,21    27,15    24,55    22,33     20,41     18,76    17,32     16,07    14,96   13,98    13,12    12,34    11,65    11,03    10,47     9,96      3\n22,43                                                                                                                   O\"\n58     43,85    38,56     34,15   30,45    27,33    24,69              20,49     18,82    17,37     16,10    14,99   14,00    13,13    12,36    11,66    11,04    10,47     9,96\n59     44,41    38,97     34,46   30,68    27,51    24,82     22,53   20,57      18,88    17,41     16,13    15,01   14,02    13,15    12,37    11,67    11,04    10,48     9,96.\nm\n-L\n60     44,96    39,38     34,76   30,91    27,68    24,94     22,62   20,64      18,93    17,45     16,16    15,03   14,04    13,16    12,38    11,68    11,05    10,48     9,97      CO\n())\nex;\n61     45,50    39,78     35,06   31,13    27,84    25,07     22,71   20,71      18,98    17,49     16,19    15,05   14,06    13,17    12,39    11,68    11,05    10,48     9,97\n62     46,04    40,18     35,35    31,35    28,00    25,19    22,80    20,77     19,03    17,52     16,22    15,07   14,07    13,18    12,39    11,69    11,06    10,49     9,97\n63     46,57    40,57     35,64    31,56    28,16    25,30    22,89    20,83     19,08    17,56     16,24    15,09   14,08    13,19    12,40    11,70    11,06    10,49     9,98\n64     47,10    40,96     35,92    31,76    28,31    25,41    22,97    20,89     19,12    17,59     16,27    15,11   14,10    13,20    12,41    11,70    11,07    10,49     9,98\n65     47,63    41,34     36,20    31,96    28,45    25,52    23,05    20,95     19,16    17,62     16,29    15,13   14, 11   13,21    12,42    11,71    11,07    10,50     9,98\n66    48,15    41,71     36,47    32,16    28,60    25,62    23,12    21,01     19,20    17,65     16,31    15,14   14,12    13,22    12,42    11,71    11,07    10,50      9,98\n67    48,66    42,08     36,73    32,35    28,73    25,72    23,19    21,06     19,24    17,68     16,33    15.16   14,13    13,23    12,43    11,72    11,08    10,50      9,98\n68     49,17    42,44     36,99    32,54    28,87    25,82    23,26    21,11     19,28    17,71     16,35    15,17   14,14    13,24    12,43    11,72    11,08    10,50      9,98\n69    49,67    42,80     37,25    32,72    29,00    25,91    23,33    21,16     19,31    17,73     16,37    15,19   14,15    13,24    12,44    11,72    11,08    10,51      9,99\n70      50,17   43,16     37,50    32,90    29,12    26,00    23,39    21,20     19,34    17,75     16,38    15,20   14,16    13,25    12,44    11,73    11,08    10,51      9,99     .......\nN\nN","N\nBei einer\n....\nN\n0::,\nRest-\nnutzungs-                                                                             Bei einem Zinssatz in Höhe von\ndauer\nvon\n. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 V. H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.\n71      50,66     43,50     37,74    33,07     29,25    26,09    23,46    21,25    19,37    17,78     16,40    15,21   14,17    13,25    12,45    11,73    11,09    10,51       9,99\n72      51,15     43,85     37,98    33,24     29,37    26,17    23,52    21,29    19,40    17,80     16,42    15,22   14,18    13,26    12,45    11,73    11,09    10,51       9,99\n73      51,64     44,18     38,22    33,41     29,48    26,25    23,57    21,33    19,43    17,82     16,43    15,23   14,18    13,27    12,45    11,73    11,09    10,51       9,99\n74      52,11     44,51     38,45    33,57     29,59    26,33    23,63    21,37    19,46    17,84     16,44    15,24   14,19    13,27    12,46    11,74    11,09    10,51       9,99\n75      52,59     44,84     38,68    33,72     29,70    26,41    23,68    21,40    19,49    17,85     16,46    15,25   14,20    13,27    12,46    11,74    11,09    10,51       9,99\n76      53,06     45,16     38,90    33,88     29,81    26,48    23,73    21,44    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