{"id":"bgbl1-1988-55-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":55,"date":"1988-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/55#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_55.pdf#page=51","order":7,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1988-12-02T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":51,"num_pages":6,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                            2199\nSiebente Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 2. Dezember 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und           des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bun-\nNr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-                desminister für Verkehr bestimmte Stelle verbunden\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-         sein.\"\nlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1          2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nS. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965                                           ,,§ 2\n(BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1                (1) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an der\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),             Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen\nwird vom Bundesminister für Verkehr verordnet:                     führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkom-\nmens über den Straßenverkehr vom 8. November\n1968 (BGBI. 1977 II S. 809), soweit dieses Abkom-\nArtikel 1\nmen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1\nDie Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-           des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeug-\nkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            verkehr vom 24. April 1926 (RGBI. 1930 II S. 1234)\nnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die           entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember            Kennzeichen an der Rückseite. Ausländische Kraft-\n1985 (BGBI. 1 S. 2276) geändert worden ist, wird wie folgt         fahrzeuganhänger müssen an der Rückseite ihr heimi-\ngeändert:                                                          sches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein\nsolches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.\n(2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\n,,§ 1\nanhänger müssen außerdem ein Nationalitätszei-\n(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-        chen führen, das Artikel 5 und Anlage C des Interna-\nanhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Gel-            tionalen Abkommens über Kraftffahrzeugverkehr vom\ntungsbereich dieser Verordnung zugelassen, wenn für          24. April 1926 (RGBI. 1930 II S. 1234) oder Artikel 37\nsie von einer zuständigen Stelle ein gültiger                und Anhang 3 des Übereinkommens über den Stra-\nßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBI. 1977 II\na) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4\nS. 809) entsprechen muß.\"\nund Anlage B des Internationalen Abkommens\nüber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926\n(RGBI. 1930 II S. 1234) oder                          3. In § 3 werden das Wort „Außerdeutsche\" durch das\nWort „Ausländische\" ersetzt und die Angaben ,,§§ 32,\nb) ausländischer Zulassungsschein                            34 und 35\" durch die Angaben,,§§ 32 und 34\" ersetzt.\nausgestellt und im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der        4. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nausländische Zulassungsschein muß mindestens die\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Außer-\nnach Artikel 35 des Übereinkommens über den\nStraßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBI. 1977                  deutsche\" gestrichen.\nII S. 809) erforderlichen Angaben enthalten.                 b) In Buchstabe a werden die Worte „von zuständiger\nStelle\" durch die Worte „von einer zuständigen\n(2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nausländischen Stelle\" ersetzt.\nanhänger, die nach Absatz 1 zum vorübergehenden\nVerkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich Bau             c) -In Buchstabe b werden die Worte „einen gültigen\nund Ausrüstung mindestens den Bestimmungen der                   Führerschein\" durch die Worte „einen von einer\nArtikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des                    zuständigen ausländischen Stelle ausgestellten\nÜbereinkommens über den Straßenverkehr vom                       gültigen Führerschein\" ersetzt.\n8. November 1968 (BGBI. 1977 II S. 809), soweit die-\nses übereinkommen anwendbar ist, sonst denen des          5. § 6 wird aufgehoben.\nArtikels 3 des Internationalen Abkommens über Kraft-\nfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBI. 1930 II\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1234) entsprechen.\n,,§ 7\n(3) Ist der ausländische Zulassungsschein nicht in\ndeutscher Sprache abgefaßt, so muß er mit einer von             (1) Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger,\neinem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul               für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat          Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird\nbestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung           auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach\ndurch einen international anerkannten Automobilklub          Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom-","2200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926              Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-\n(RGBI. 1930 II S. 1234) ausgestellt.                          chend für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern,\n(2) Soll ein zum Verkehr nicht zugelassenes Kraft-         die hinter einem Kraftfahrzeug aus dem Geltungs-\nfahrzeug, das im Geltungsbereich dieser Verordnung            bereich dieser Verordnung verbracht werden sollen.\"\nkeinen regelmäßigen Standort haben soll, mit eigener\nTriebkraft aus dem Geltungsbereich dieser Verord-          7. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\nnung verbracht werden, sind die Vorschriften der                                         ,,§ 7 a\n§§ 16 bis 62, des § 72 Abs. 2 sowie die damit im\nFühren Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger\nZusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften der\naußer den nach§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder den nach\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgender\nder Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgesehe-\nMaßgabe anzuwenden:\nnen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen „D\",\n1. Es genügt, wenn die den §§ 30 bis 62 der                   so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Überein-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           entspre-     kommens über den Straßenverkehr vom 8. November\nchenden Vorschriften erfüllt werden, die in dem           1968 (BGBI. 1977 II S. 809) entsprechen.\"\nGebiet gelten, in das das Fahrzeug verbracht\nwerden soll. Das Fahrzeug muß jedoch minde-            8. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nstens verkehrssicher sein. Unberührt bleiben die\nVorschriften über Abmessungen und Gewichte                                              ,,§ 8\nnach den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-                   (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den\nZulassungs-Ordnung. Der Nachweis über das Vor-            Internationalen Führerschein, wenn sie das acht-\nliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1              zehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Fahr-\nund 2 für erstmals in den Verkehr kommende                erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nFahrzeuge kann vom Fahrzeughersteller erbracht            nung oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen\nwerden, wenn er Inhaber einer Allgemeinen                 von Kraftfahrzeugen gemäß§ 4 nachweisen. Für aus-\nBetriebserlaubnis für Fahrzeuge ist.                      ländische Fahrausweise nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buch-\n2. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn              stabe c, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkom-\nnachgewiesen ist, daß eine Haftpflichtversicherung        mens über den Straßenverkehr vom 8. November\nnach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung          1968 (BGBI. 1977 II S. 809) entsprechen oder die\nfür ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-            nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1\nzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBI. 1 S. 667,           Abs. 3 sinngemäß.\n1957 1 S. 368) in der jeweils geltenden Fassung              (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der\nbesteht.                                                  Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das\n3. Die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verord-            den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil\nnung ist auf die Dauer der nach Nummer 2 nach-            zeigt) und der Führerschein oder der ausländische\ngewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf         Fahrausweis beizufügen.\"\nein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis\nder Zulassungsstelle, durch Befristung der Zulas-      9. § 1O wird wie folgt gefaßt:\nsung und durch Auflagen sicherzustellen, daß das                                      ,,§ 10\nFahrzeug in angemessener Zeit den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verläßt.                           Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat\n4. An die Stelle des amtlichen Kennzeichens tritt das         1. den Internationalen oder ausländischen Zulas-\nAusfuhrkennzeichen nach Muster 1 .                            sungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internatio-\nnalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1\n5. Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahr-                Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2,\nzeug der Zulassungsstelle vorzuführen und von ihr\nzu identifizieren; diese kann auf die Vorführung          2. den Internationalen Führerschein, den Führer-\nverzichten, wenn das Fahrzeug erstmals in den                 schein nach dem Modell der Europäischen\nVerkehr gebracht werden soll und ein Nachweis                 Gemeinschaften oder einen anderen ausländi-\ndes Fahrzeugherstellers über die Vorschrifts-                 schen Fahrausweis nach § 4 und\nmäßigkeit und Identität des Fahrzeugs vorgelegt           3. eine Übersetzung des ausländischen Zulassungs-\nwird. Zur Abstempelung sind Stempelplaketten                  scheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen\nnach § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulas-                   Fahrausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbin-\nsungs-Ordnung, jedoch mit rotem Untergrund                    dung mit § 1 Abs. 3\n(RAL 2002), zu verwenden.\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\n6. An die Stelle des Fahrzeugscheins oder des Nach-           zur Prüfung auszuhändigen.\"\nweises über die Betriebserlaubnis tritt der Inter-\nnationale Zulassungsschein. Auf der Vorderseite       10. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes Zulassungsscheins ist ein Vermerk über den\nAblauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung im Gel-         a) In Absatz 1 werden die Worte „außerdeutsches\ntungsbereich dieser Verordnung anzubringen.                   Kraftfahrzeug\" durch die Worte „ausländisches\nFahrzeug\" und die Worte „Betrieb des Kraftfahr-\n7. Der Fahrzeugbrief, falls ein solcher ausgefertigt              zeugs\" durch die Worte „Betrieb des Fahrzeugs\"\nwurde, ist der Zulassungsstelle vorzulegen und                ersetzt.\nvon ihr unbrauchbar zu machen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n8. Die §§ 28, 29, 29 a bis h, 47 a und 57 b\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden                   ,,(2) Erweist sich ein Kraftfahrzeugführer mit einer\nkeine Anwendung.                                              ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraft-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                              2201\nfahrzeugen (§ 4) als ungeeignet, ist ihm das Recht          2. entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führer-\nabzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaub-                schein, den Fahrausweis oder die Übersetzung\nnis im Geltungsbereich dieser Verordnung                       des ausländischen Zulassungsscheins oder Fahr-\nGebrauch zu machen; erweist er sich noch als                   ausweises nicht mitführt oder zuständigen Perso-\nbedingt geeignet, kann dieses Recht, soweit not-               nen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,\nwendig, eingeschränkt oder es können die erfor-\nderlichen Auflagen angeordnet werden; der Betrof-           3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 einer\nfene hat der Auflage nachzukommen. Im übrigen                  vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder\ngelten § 3 und § 15 b Abs. 1, 1 a und 2 der Stra-           4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 71 der Straßen-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.                   verkehrs-Zulassungs-Ordnung einer mit einer Aus-\nDie Aberkennung des Rechts, von einer ausländi-                nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf                Auflage nicht nachkommt.\"\ndem ausländischen Fahrausweis, bei Internationa-\nlen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür\n14. Das Muster 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche\nvorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der\nFassung.\nausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraft-\nfahrt-Bundesamt mitzuteilen.\"\n15. Die Anlage sowie die Muster 2, 3, 4 und 5 werden\nc) In Absatz 3 werden die Worte „In Deutschland\"\naufgehoben.\ndurch die Worte „Im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung\" und die Worte „Betrieb eines Kraftfahr-                                 Artikel 2\nzeugs\" durch die Worte „Betrieb eines Fahrzeugs\"\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBI. 1 S. 1793) wird wie folgt geändert:\n11. In § 12 werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben;\nAbsatz 2 wird einziger Absatz, und in ihm werden           In§ 68 Abs. 2 a wird nach der Angabe,,§ 3\" die Angabe\nnach dem Wort „Kraftfahrzeuge\" die Worte „oder             ,,und § 15 b\" eingefügt.\nKraftfahrzeuganhänger\" eingefügt.\nArtikel 3\n12. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\n,,§ 13                          Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in\nSoweit diese Verordnung keine besonderen Rege-           der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung an\nlungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die  geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nAusnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70              machen.\nund 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 4\nentsprechend.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n13. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n,,§ 14                          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nArtikel 5\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an\neinem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahr-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vor\nzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationa-          diesem Zeitpunkt ausgegebene länglich-runde Kenn-\nlitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrie-    zeichen bleiben so lange gültig, wie auch die Zulassung für\nben führt,                                              das betreffende Fahrzeug gilt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","2202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang\nMuster 1\n(zu § 7 Abs. 2)\nVorbemerkungen:\nDas Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungs-                          aus, so kann - zunächst für die Buchstaben, dann auch für\nzeichen, der Erkennungsnummer und dem Ausfuhrmerk-                        die Zahlen - fette Engschrift verwendet werden.\nzeichen.\nDas Ausfuhrmerkzeichen besteht aus einem roten Unter-\nDas Unterscheidungszeichen ergibt sich aus § 23 Abs. 2                    grund (Farbregister RAL 2002, herausgegeben vom RAL\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.                                   Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung\nDie Erkennungsnummer enthält eine ein- bis dreistellige                   e. V., Bornheimer Straße 180, 5300 Bonn 1) mit schwarzer\nZahl und nachfolgend einen Buchstaben, für den - falls                    Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl verweist auf das\nerforderlich - außer der Buchstabentafel nach Anlage III                  Jahr, die untere Zahl auf den Monat, in welchem die\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Buch-                          Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Ver-\nstaben B, F und G zugelassen werden.                                      ordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflek-\ntierend sein.\nDie Beschriftung von Unterscheidungszeichen und Erken-\nnungsnummer erfolgt nach dem Schriftmuster der Norm-                      Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer\nvorschritt DIN 1451 (Anlage V Seite 4 der Straßenver-                     und die Zahlen des Ausfuhrmerkzeichens müssen geprägt\nkehrs-Zulassungs-Ordnung), und zwar grundsätzlich für                     sein.\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die                 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-\nvorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht                    Zulassungs-Ordnung.\na) Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an denen sich\nwegen der Konstruktion des Fahrzeugs große Kennzeichen\nnicht anbringen lassen.\n12\n89\nM                                    -3\n28\n/'\n21\n77            \\       \\\n,/\n28\n200  13\n77\n12\n3 A\n11                                                 11\n55\n8*      X             8*                  X        8*\nSchriftgröße (h) = 7/7 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h\n* Mindestmaß                                               MaBein(mm)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                                                          2203\nb) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger\nzweizeilig\n340\n35                 X      8*                     8*\n11 •· 1             1 •• 1          1 1                                             L,-10   4,5\n12                                                                                                   12\n,,,. .......                                                     89\nHH                                              -3\n28\n77             \\             1                                                                       21\n,✓\n28\n200   13\n77\n12\n26 A                                                                              ====t4,5\n11\n8*      X\n11\n8*      X           8*                X\nII\n8*    55\nSchriftgröße (h) = 7/7 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h\n• Mindestmaß                                                             Maße in(mm)\nc) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger\neinzeilig\n520\nk,.10 4,5\n12                                                                                                                                            12\n89\n-3\n28\n110 77                                                                                                                                            21\n28\n12                                                                                                                                           12\n4,5\n1     1            1 1                      1   1    1    1        1   1                                  1    1\ns•          X     s•          X            s•   35   s•     X     s•     X          8*            X       s•        55\nSchriftgröße (h) = 717 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h\n*  Mindestmaß                                                                                                      Maße ln(mm)","2204                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM._Einzelstücke )e angefa~-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis. gilt auch fur\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. L1eferu_ng\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,98 DM (8,68 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,78 DM.\nBund~sanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                            Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nVom 4. November 1988\n1.                                            dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-\nschutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä-                                  (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu\nsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-                                      übertragen,\nbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975\n(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom                                     c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11\n21 . Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich\ndem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für\ndie Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung\nöffentliche Verwaltung\nder Bundesbeamten\nfür die Beamten des Zentralbereichs und den Fach-\na) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12\nbereich Allgemeine innere Verwaltung,\ndem Präsidenten             des Statistischen Bundesamtes,\ndem Präsidenten             des Bundesamtes für Verfassungs-                      d) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 11\nschutz,                                                                              den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,\ndem Präsidenten             des Bundeskriminalamtes,                                 dem Kommandeur der Grenzschutzschule\ndem Präsidenten             des Bundesverwaltungsamtes,\ndem Präsidenten             des Bundesamtes für Zivilschutz                          jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres/seines\nGeschäftsbereichs.\njeweils für seinen Geschäftsbereich,\nb) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11                                                                                     II.\ndem Präsidenten des Bundesarchivs,                                                  Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\ndem Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie,                               Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.\nden Leitern der Grenzschutzverwaltungen,\ndem Direktor der Grenzschutzdirektion,\ndem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-\nministers des Innern,                                                                                                III.\ndem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung                                      Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nausländischer Flüchtlinge,\nKraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung\ndem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,                                         und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\ndem Leiter der Dienststelle Marienthal                                             Bundesministers des Innern vom 27. Mai 1981 (BGBI. 1\njeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,                                         S. 550) außer Kraft.\nBonn, den 4. November 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi mmerm an n"]}