{"id":"bgbl1-1988-55-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":55,"date":"1988-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/55#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_55.pdf#page=45","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal","law_date":"1988-11-30T00:00:00Z","page":2193,"pdf_page":45,"num_pages":6,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                               2193\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nVom 30. November 1988\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie       6. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „2. Klasse\" das\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der             Wort „und\" durch das Wort „mit\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61)\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-         7. § 16 Abs. 2 zweiter Satz wird wie folgt gefaßt:\nnanzen verordnet:\n,,Die Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflug-\nArtikel 1                             regeln durchzuführen, gilt vom Zeitpunkt der Erteilung\nder Erlaubnis an 12 Monate.\"\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1\nS. 265) wird wie folgt geändert:                            8. In § 18 Abs. 4 Nr. 5 wird hinter dem Wort „Auto-\nrotationslandungen\" das Komma gestrichen und das\n1. In der Inhaltsübersicht und den Abschnittsüberschrif-      Wort „sowie\" eingefügt.\nten werden ersetzt:\na) im Ersten Abschnitt in Nummer 19 die Worte           9. § 22 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n„Abstreuen\" und „Absprühen\" durch die Worte            „Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate\n,,Streuen\" und „Sprühen\";                              verlängert werden,\".\nb) im Zweiten Abschnitt der Satz der Nummer 3 durch\nden Satz „Starter und Steuerer von verkehrszulas-  10. In § 23 Abs. 4 Nr. 7 und § 24 Abs. 5 Nr. 5 wird das\nsungspflichtigen Flugmodellen und von Luftfahrt-       Wort „Gewicht\" durch das Wort „Masse\" ersetzt.\ngeräten, die nach§ 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig sind\";   11. In § 23 Abs. 4 Nr. 9 werden vor dem Wort „theore-\nc) im Dritten Abschnitt in Nummer 1 die Worte „für         tische\" das Wort „eine\" und hinter dem Wort „Flug-\nden\" durch das Wort „zum\".                             zuständen\" das Wort „sowie\" eingefügt.\n2. In § 1 Abs. 4 Nr. 6 wird nach dem Wort „Grund\" das     12. § 28 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nKomma gestrichen und das Wort „sowie\" eingefügt.\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um die jeweilige\n3. § 5 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:          Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert werden,\".\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate\nverlängert werden,\".                                   13. In§ 31 Abs. 4 Nr. 4 und§ 36 Abs. 4 Nr. 4 wird jeweils\nhinter dem Wort „Flugzuständen\" das Wort „sowie\"\n4. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort              eingefügt.\n,,Alleinflug\" das Wort „oder\" eingefügt.\n14. § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 49 Abs. 2, jeweils erster\n5. § 11 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:         Halbsatz, werden wie folgt gefaßt:\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um die jeweilige         „Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate\nGültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert werden,\".        verlängert werden,\".","2194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n15. In§ 50 Abs. 4 Nr. 7 wird dem Wort „theoretische\" das      29. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „zum\" durch die Worte\nWort „eine\" vorangestellt und hinter dem Wort „Fahr-           ,,für den\" ersetzt.\nzuständen\" das Wort „sowie\" eingefügt und das\nKomma gestrichen.\n30. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „einem Höchst-\ngewicht\" durch die Worte „einer Höchstmasse\"\n16. § 53 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             ersetzt.\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um 12 Monate\nverlängert werden,\".                                     31. In§ 92 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte\n„einem Höchstgewicht\" durch die Worte „einer\n17. § 54 Abs. 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:                Höchstmasse\" ersetzt.\n,,Die Standortbestimmungen und Flugplanberechnun-\ngen müssen bei der Flugdurchführung angewandt             32. § 96 Abs. 4 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nworden sein.\"\n,,Eine noch gültige Berechtigung nach den§§ 88, 89,\n90, 94 und 95 kann um die Gültigkeitsdauer nach\n18. § 57 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             Absatz 1 verlängert werden,\".\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um 12 Monate\nverlängert werden,\".\n33. § 96 Abs. 5 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n19. In § 58 Abs. 5 wird der Halbsatz „oder die theoretische        „Eine noch gültige Berechtigung nach den §§ 91, 92\nPrüfung nach § 15 bestanden hat\" angefügt.                     und 93 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nverlängert werden,\".\n20. In § 59 wird das Wort „Flugzeugmuster\" durch das\nWort „Luftfahrzeugmuster\" ersetzt.                        34. § 96 Abs. 5 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n,,die der Inhaber der Berechtigung als Prüfungsrats-\n21. § 61 Abs. 2 und § 65 Abs. 2, jeweils erster Halbsatz,          mitglied oder Sachverständiger praktisch geprüft oder\nwerden wie folgt gefaßt:                                       überprüft hat.\"\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um 12 Monate\nverlängert werden,\".                                      35. In § 99 Abs. 3 und 4 sowie § 101 Abs. 1 Nr. 1 werden\njeweils die Worte „einem Höchstgewicht\" bzw.\n22. In § 68 Abs. 2 werden in der 15. und 18. Zeile jeweils        ,,Höchstgewicht\" durch die Worte „einer Höchst-\ndie Worte „einem Höchstgewicht\" durch die Worte               masse\" bzw. ,,Höchstmasse\" ersetzt.\n„einer Höchstmasse\" und in den Zeilen 21 und 22 die\nWorte „das Höchstgewicht\" durch die Worte „die\n36. In § 104 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b und Absatz 4 Nr. 2\nHöchstmasse\" ersetzt.\nwird jeweils das Wort „wofür\" durch die Worte „für\ndas\" ersetzt.\n23. In § 70 Abs. 3 werden in der 5. und 6. Zeile jeweils die\nWorte „einem Höchstgewicht\" durch die Worte „einer\nHöchstmasse\" ersetzt.                                     37. In§ 105 Abs. 2 wird die Abkürzung „bzw.\" durch das\nWort „oder\" ersetzt.\n24. In § 71 Abs. 6 Nr. 2 wird in der 1. und 10. Zeile jeweils\ndas Wort „Instrumentenausbildung\" durch das Wort          38. § 109 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n,, Instrumentenflugausbildung\" ersetzt.                       „Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate\nverlängert werden,\".\n25. § 75 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n„Eine Berechtigung kann um 12 Monate verlängert           39. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 und § 111 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird\noder erneuert werden,\".                                       jeweils das Wort „Höchstgewicht\" durch das Wort\nIn Satz 3 wird hinter dem Wort „wenn\" das Wort „sich\"         ,,Höchstmasse\" ersetzt.\neingefügt und das Wort „eine\" durch das Wort „einer\"\nsowie das Wort „abgelegt\" durch das Wort „unter-          40. § 114 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nzogen\" ersetzt.\n„Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate\nverlängert werden,\".\n26. In § 77 Abs. 1 und § 78 werden die Worte „zur\nDurchführung von Langstreckenflügen\" durch die\nWorte „für Langstreckenflüge\" ersetzt.                    41. In § 117 wird in der Überschrift hinter dem Wort\n„Erwerb,\" das Wort „zur\" eingefügt und in Absatz 2\n27. Nach § 80 werden in der Überschrift des Unter-                Nr. 3 hinter dem Wort „Flugzustände\" das Komma\nabschnitts 19 die Worte „Abstreuen\" und „Absprü-              gestrichen und das Wort „sowie\" eingefügt.\nhen\" durch die Worte „Streuen\" und „Sprühen\"\nersetzt.                                                  42. In § 120 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Landezeit\" das\nKomma gestrichen und das Wort „mit\" eingefügt\n28. In § 81 Abs. 6 werden die Zahl und das Wort „ 1 bis\"          sowie das Wort „Höchstgewicht\" durch das Wort\ndurch die Zahlen „ 1, 2,\" ersetzt.                             ,,Höchstmasse\" ersetzt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                                 2195\n43. In § 121 Abs. 1 werden hinter dem Wort „sowie\" das              „2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nWort „der\" und zwischen den Worten „an Stelle\" das                  a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu\nWort „die\" eingefügt.\neiner berufsmäßigen Tätigkeit als verant-\nwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer\n44. Die Beiblätter zu den Mustern der Luftfahrerscheine                      auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein\n(Anlage zur Verordnung) werden wie folgt geändert:                      eingetragenen Muster für Flüge am Tage\nund bei Nacht sowie zur Durchführung kon-\na) Auf der Vorderseite des Beiblattes zu Muster 3                        trollierter Sichtflüge,\n(Berufsflugzeugführer 1. Klasse) wird Nummer IX\nwie folgt gefaßt:                                                b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nTätigkeit als verantwortlicher Flugzeugfüh-\n„IX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse                    rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein\ngültig bis                                                     eingetragenen Muster bis zu einer Höchst-\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                      masse von 5 700 kg für Flüge am Tage und\nvalid until                                                     bei Nacht sowie zur Durchführung kontrol-\nlierter Sichtflüge,\nGültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\n2. Klasse bis                                              c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nTätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf\nValid as Commercial Pilot Licence-Aeroplane                     Flugzeugen der im Luftfahrerschein einge-\nuntil\ntragenen Muster für Flüge am Tage und bei\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer                   Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter\nbis                                                            Sichtflüge.\"\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane           e) Die Rückseiten der Beiblätter zu den Mustern 3\nuntil\".                                               und 4, englische Fassung, werden durch folgende\nb) Auf der Vorderseite des Beiblattes A 1 zu Muster 4          Nummer 2 ergänzt; die bisherige Nummer 2 wird\n(Verkehrsflugzeugführer A 1) wird Nummer IX wie             Nummer 3:\nfolgt gefaßt:                                               „2. as a commercial pilot-aeroplane\n„IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1                    a) in non-commercial operations for professio-\ngültig bis                                                     nal activities as pilot-in-command or as co-\nAirline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane                  pilot of aeroplanes for which a type rating\nvalid until                                                    has been issued for flights by day and by\nnight and for controlled VFR-flights,\nGültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\n2. Klasse bis                                              b) in commercial air transportation as pilot-\nin-command of aeroplanes having a maxi-\nValid as Commercial Pilot Licence-Aeroplane                    mum mass of 5 700 kg or less for which a\nuntil\ntype rating has been issued for flights by\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer                  day and by night and for controlled VFR-\nbis                                                            flights,\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane                   c) in commercial air transportation as co-pilot\nuntil\".                                                        of aeroplanes for which a type rating has\nbeen issued for flights by day and by night\nc) Auf der Vorderseite des Beiblattes A 2 zu Muster 4                    and for controlled VFR-flights.\"\n(Verkehrsflugzeugführer A 2) wird Nummer IX wie\nfolgt gefaßt:                                           f) Auf der Vorderseite des Beiblattes „B\" zu Muster 2\n(Berufshubschrauberführer) wird Nummer IX wie\n„IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2\nfolgt gefaßt:\ngültig bis\n„IX. Erlaubnis für Berufshubschrauberführer gültig\nAirline Transport Pilot Licence A 2-Aeroplane\nbis\nvalid until\nCommercial Pilot Licence-Helicopter valid\nGültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\nuntil\n2. Klasse bis\nGültig als Erlaubnis für Privathubschrauber-\nValid as Commercial Pilot Licence-Aeroplane\nführer bis\nuntil\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer\nuntil\".\nbis\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane          g) Auf der Vorderseite des Beiblattes „B\" zu Muster 4\nuntil\".                                               (Verkehrshubschrauberführer) wird Nummer IX\nwie folgt gefaßt:\nd) Die Rückseiten der Beiblätter zu den Mustern 3\nund 4, deutsche Fass1.mg, werden durch folgende             „IX. Erlaubnis       für  Verkehrshubschrauberführer\nNummer 2 ergänzt; die bisherige Nummer 2 wird                     gültig bis\nNummer 3:                                                         Airline Transport       Pilot  Licence-Helicopter\nvalid until","2196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGültig als Erlaubnis für Berufshubschrauber-                             Artikel 2\nführer bis\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nValid as Commercial Pilot Licence-Helicopter     Verordnung über Luftfahrtpersonal in der ab Inkrafttreten\nuntil                                            dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nGültig als Erlaubnis. für Privathubschrauber-    blatt bekanntmachen.\nführer bis\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter                                Artikel 3\nuntil\".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n45. Der Text auf der Rückseite des Beiblattes A zu           vom 25. Juli 1964 (BGBI. 1S. 529) auch im Land Berlin. Die\nMuster 1 (Privatflugzeugführer) wird durch die           Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nAnlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.                   unberührt.\nArtikel 4\n46. Der Text auf der Rückseite des Beiblattes E zu\nMuster 1 (Privathubschrauberführer) wird durch die         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nAnlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt.                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Beiblatt A\nXIV. Umfang der Ertaubnla                                                                           XIV. Privileg•• of the Ucence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                            The Licence enlitles ils holder to act\n1 . Im nichtgewerbsmlßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs-                      1. In non-<:0mmercial operations for non-commercial and noni)rofessional activltlea\nmlBigen Tatigkelt als verantwortlicher oder zweit• Flugzeugführer auf Flug-                          as pilot~n-<:<>mmand or as OOi)ilot of aeraplanes for which a type rating has been\nzeugen der eingetragenen Muster f0r Flüge am Tage. Sie berechtigt zum Führen                         issued for flights by day. lt entitles to carry out fllghta by nlght in the vlcinlty of an\nvon Flugzeugen bei Nacht In der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber                         aerodrome if ils holder has acquired a total flight e,cperlenoe of 75 hours end lt\nder Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und Je 10 Nacht-                       he has carrled out 10 tak~ffs end 10 landings by night wilh aeroplanes under the\nstarts und ~andungen auf Flugzeugen mit Fluglehrern durchgeführt hat,                                supervision of a flight lnstructor,\n2.  Im nichtgewerbsmaßigen Luftverkehr zu einer berufsmAßigen TAtigkelt auf Flug-                   2.   - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- In non-\nzeugen der eingetragenen Muster, beschrAnkt auf das Schleppen von Gegen-                             commercial Operations for professlonal activlties aa pilot~n-<:<>mmand of aero-                         z:,\nstanden hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern Inner-                        planes .for which a type ratlng haa been issued restricted to aerotow flights end\nhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die                           to provide flight instruction to private pilots-eeroplane provided he ls also the                       01\nSchleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeugführer einge-                                                                                                                                 01\nholder of an aero~ow flight rating end a flight instructor's rating for private\ntragen sein.                                                                                         pilots-eeroplane.                                                                                           1\nBemertlungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusatzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrolliert• Sichtflüge, fOr Über-\nRemartla:\nAdditional rating are required by the holder of the Licence for flights under Instru-\nment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-country flighta by\nia.\nlandflüge bei Nacht, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder\nEinweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Flugzeugen. Der Inhaber\nnight, aer~ow flights, dusting end spraytng flights, flight instruction Incl. type training\nflights end for experimental flights. The holder of an Instrument ratlng is also entitled to\n...\n(0\neiner Instrumentenflugberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sicht-                  carry out controlled VFR flights end cross-country by night.                                                >\nC:\nflüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt.\n~\n~\nXIV. Privileg•• of the holder of an endoraed Radiotelephone Operator'• Certlflcate\nXIV. Berechtigung dea lnhaber9 elnN eingetragenen 8prechfunkzeugnlaaN\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radlo-\nDer Inhaber eines SprechfunkzeugniHes Ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang\ntelephone end radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station\nas follows:                                                                                                 g,\n:,\nauszuüben:\nResticted Flight Radiotelephone Operator's Certlflcate II for radio services for                      _:,\nBeschrAnkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen                           VFR flights end in German language only.\nnach Sichtflugregeln In deutscher Sprache.                                                                                                                                                                  a.\n(0\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for                       :,\nBeschrankt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach                       VFR flights only.\nSichtflugregeln.                                                                                                                                                                                            !l>\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certiflcate for unrestricted radio\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne EinschrAnkung.                             services.\ni'\n~\n3\ng\n.......\nCD\n~\nN'\nC:\n>\n:::i\n~\n....  )II,\nz:,   2.\n_....\n~ ca\n01 (D\nI»    N\n..A\n!S","Beiblatt E                                                                                                      'Nl>         N\n.....\nC::,\n•::l s;  (C\nCD\n0)\n--CO\n[N\nXIV. Umfang der Erlaubnl1                                                                           XIV. Prlvllegea of the Ucence                                                                         ...&.\n~\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                            The Licence entitles its holder to act\n1.  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs-                       1 . in non-<:<>mmercial operations for non-<:<>mmercial and non1)rofessional activities\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hub-                                                                                                                   .,S::.\nas pilot• n<ammand or as C01)ilot of helicopters for which a type rating has been\nschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum                            issued for flights by day. lt entilles to carry out flights by night in the vicinity of an\n$\nFühren von Hubschraubern bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn                           aerodrome tt its holder has acquired a total flight experience of 75 hours and if\nder Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitz1 und                        he has carried out by night 10 tak~ffs and 10 approaches down to a landing\nje 10 Nachtstarts und Nachtlandeanflüge mit anschließender Landung auf Hub-                          with helicopters under the supervision of a flight instructor,\nschraubern mit Fluglehrern durchgeführt hat,\n2. - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\n2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als ver-                          commercial operations for professional activities as pilot• n<ammand of heli-\nantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster,\ncopters for which a type rating has been issued restricted to provide flight instruc-\nbeschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführern innerhalb der\ntion to private pilots-helicopter provided he is also the holder of a flight instructor's\nBundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß die Lehrbe-                              rating for private pilots-helicopter.\nrechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein.\nRemarks:\nBemerkungen:                                                                                                                                                                                                     Cl]\nAdditional ratings are required by the holder of the Licence for flights under instru-                       C\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-                                                                                                                              :::>\nment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross<auntry flights by\nmentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über-                                                                                                                              a.\nnight, dusting or spraying flights and flight instruction incl. type training flights. The                   CD\nlandflüge bei Nacht, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einwei-                  holder of an instrument rating is also entitled to carry out controlled VFR flights arid                     (J)\nsungsberechtigter. Der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung ist auch zur                                                                                                                                  CO\ncross-country flights by night.                                                                              CD\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt.                                                                                                                              (J)\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses                             XIV. Prlvlleges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator'a Certlficate                                ~\n0-\n~\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-                      The holder of a Radiotelephone Operators Certificate is entitled to perform the radio-\ntionsfunkdienst bei einer deu1schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang                  telephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station\nas follows:                                                                                                  c:...\nauszuüben:\nReslicted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for                        ß>\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen                                                                                                                                   =,-\nVFR flight_s and in German language only.                                                              (0\nnach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for                        ß>\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach                                                                                                                               ::,\nVFR flights only.                                                                                      (0\nSichtflugregeln.\n...&.\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                             General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio\n(0\nservices.                                                                                               (X)\nSt'\n~"]}