{"id":"bgbl1-1988-55-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":55,"date":"1988-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_55.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel","law_date":"1988-11-24T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["2150                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über apothekenpflichtige\nund freiverkäufliche Arzneimittel\nVom 24. November 1988\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken\nund zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom\nVerkehr außerhalb der Apotheken vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2103) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über apothekenpflichtige und freiver-\nkäufliche Arzneimittel in der seit 12. November 1988 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen Verordnungen vom 19. September\n1969 (BGBI. I S. 1651, 1662),\n2. die am 22. Dezember 1977 in Kraft getretenen Verordnungen vom\n13. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2585, 2587),\n3. die am 25. Dezember 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember\n1977 (BGBI. 1 S. 2760),\n4. die am 12. November 1988 in Kraft getretene eingangs genannte Verord-\nnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. bis 3. der §§ 30 und 32 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961\n(BGBI. 1 S. 533), die durch das Gesetz vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1\nS. 560) geändert worden sind,\nzu 4.        der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 s.· 2445, 2448), von denen § 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des\nGesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden\nist.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                                2151\nVerordnung\nüber apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel\nErster Abschnitt                       für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigege-\nFreigabe aus der Apothekenpflicht                ben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt_ sind:\n1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden,\n§ 1                                  sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine\n(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder         anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung\nAbs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt         genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und\nsind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,            sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den\nLeiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu            Verkehr gebracht werden,\ndienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken       2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an\nfreigegeben:                                                     arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als\n1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimit-         die in der Anlage 2 b zu dieser Verordnung genannten\ntel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgeset-     Stoffe oder Zubereitungen enthalten,\nzes, die in der Anlage 1 a zu dieser Verordnung          3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu wer-\nbezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser              den, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen\nAnlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dür-        keine anderen als die in der Anlage 2 c zu dieser\nfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zuberei-       Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen ent-\ntungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in       halten.\nder Anlage ausdrücklich gestattet ist.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen\n2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus            auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen\nMischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen     aus Stoffen zugesetzt sein.\nÖlen, Campher, Menthol, Balsamen oder Harzen als\nFertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschrei-                                §3\nbungspflichtigen oder den in der Anlage 1 b zu dieser\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur\nVerordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder      Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrau-\nBestandteilen gewonnen sind und\nterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei\n3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees oder       Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aero-\nTabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich sole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr\nnicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,   als 5 µm zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper\nwenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1 c zu     in den Verkehr gebracht werden.\ndieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflan-\nzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des\n§4\nDrageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter\nbeträgt.                                                    Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1\ndes Arzneimittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche, zahn-\n(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apo-      ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben wer-\ntheken lösliche Teeaufgußpulver als wäßrige Gesamtaus-\nden dürfen, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken\nzüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus    freigegeben, wenn sie ausschließlich zur Beseitigung oder\n1. einer der in der Anlage 1 d zu dieser Verordnung          Linderung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Sing-\nbezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt      vögel, Brieftauben, Terrarientiere oder Kleinnager\nsind oder                                                bestimmt sind.\n2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen                                      §5\n1 d und 1 e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflan-        Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten\nzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließ-   Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird\nlich zur Anwendung als „Hustentee\", ,,Brusttee\",\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt\n,,Husten- und Brusttee\", ,,Magentee\", ,,Darmtee\",       sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseiti-\n,,Magen- und Darmtee\", ,,Beruhigungstee\" oder „Harn-     gung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körper-\ntreibender Tee\" in den Verkehr gebracht werden.           schäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.\nDer Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder\nZubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstel-\n§6\nlung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangs-\ndrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.                 Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 5 genannten\nArzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist\nausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich\n§2\nzur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise\n(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2       zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten\nNr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel   oder Leiden bestimmt sind.","2152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweiter Abschnitt                           (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur\nVerhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Sing-\nEinbeziehung in die Apothekenpflicht\nvögel, Brieftauben, Terrarientiere oder Kleinnager\nbestimmt sind.\n§7\n§9\n(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genann-\nten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apothe-          Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arznei-\nken ausgeschlossen, wenn                                      mittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken\nausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind,\n1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten    denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,              schaft eine\n2. sie die in der Anlage 1 b zu dieser Verordnung genann-     antibiotische,\nten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder     blutgerinnungsverzögernde,\nPreßsäfte sind,                                          histaminwidrige,\n3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe         hormonartige,\noder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,           parasympathikomimetische (cholinergische) oder\nparasympathikolytische,\n4. sie teilweise oder ausschließich zur Beseitigung, Linde-   sympatikomimetische (adrenergische) oder\nrung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten        sympathikolytische\nKrankheiten oder Leiden bestimmt sind.\nWirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper\n(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes        zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen\ngenannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich    Verbindungen zugesetzt sind.\nzur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der\nAnlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt                                                     § 10\nsind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr\naußerhalb der Apotheken freigegeben:                              Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arznei-\nmittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken\n1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A     ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur\nNr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krank-       rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammä-\nheiten und Leiden,                                       ren oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate\n2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zuberei-          oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von\ntungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in   nicht mehr als 5 µm in den Verkehr gebracht werden.\nKleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr\ngebracht werden,\n3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes\nbezeichneten Arzneimittel.                                                              Dritter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§8\n§ 11\n(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genann-\nten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apothe-           Arzneimittel, die durch diese Verordnung*) apotheken-\nken ausgeschlossen, wenn                                      pflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag\ndes lnkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apothe-\n1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten     ken freigegeben.\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,\n2. sie die in der Anlage 1 b zu dieser Verordnung genann-                                               § 12\nten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder\nPreßsäfte sind,                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-\n3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe         gesetzes auch im Land Berlin.\noder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,\n4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in     *) Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der\nVerordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der\nder Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden              Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln\nbestimmt sind.                                              vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2103).","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                                2153\nAnlage 1 a\n(zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\nÄthanol                                                       Baldrianwein als Fertigarzneimittel\nÄthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3         1 (Hoffmanns-   Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel\ntropfen)\nBenzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1       5\nÄthanol-Wasser-Gemische\nBergamottöl, ätherisches\nAloeextrakt\nBirkenteer\na) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarznei-\nmitteln                                                   Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder lsotoni-\nb) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu               sierung in Benetzungslösungen oder Desinfektions-\n20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzen-     lösungen für Kontaktlinsen\nauszügen als Fertigarzneimittel\nBrausemagnesia\nAluminiumacetat-tartrat-Lösung\nCalciumcarbonat,\nAluminiumacetat-tartrat,                                         als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nals Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer       Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nCalciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch\nAluminiumhydroxid,                                               gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit\nauch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen             Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksa-\nStoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel              men Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nAluminiumkaliumsulfat (Alaun),                                Campherliniment, flüchtiges\nals blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz\narzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen    Campheröl zum äußeren Gebrauch\nAluminium-magnesium-silicat-Komplexe,                         Camphersalbe,\nals Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer       auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel               Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)\nCampherspiritus\nAluminiumsilicate,\nals Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer    Chinawein,\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel               auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel\nAmeisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch (Ameisenspiri-            Citronenöl, ätherisches\ntus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu\n1,25 % mit mindestens 70 % igem Äthanol                     Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis zu 0,5 %\nauch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder\nAmmoniaklösung bis 10 o/oig                                      Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertig-\narzneimittel\nAmmoniak-Lavendel-Riechessenz\nEibischsirup als Fertigarzneimittel\nAmmoniumchlorid\nEichelkaffee-Extrakt\nAngelikaöl, ätherisches\nEichelkakao,\nAnisöl, ätherisches                                              auch mit Malz\nAniswasser                                                    Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70 % im\nVerhältnis 1 : 5\nArnikatinktur zum äußeren Gebrauch\n2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomer-\nAscorbinsäure (Vitamin C),                                       sal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nauch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht           Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämp-\nwirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarznei-         fung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarznei-\nmittel\nmittel\nBaldrianextrakt,                                              Eucalyptusöl, ätherisches\nauch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arznei-\nlich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als       Eucalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1000\nFertigarzneimittel\nFangokompressen und Schlickpackungen\nBaldriantinktur,\nauch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Ver-       Feigensirup,\nhältnis 1 : 5                                                 auch mit Manna, als Fertigarzneimittel","2154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFenchelhonig unter Verwendung von mindestens 50 %            Kamillenöl\nHonig, auch mit konzentrierten Lösungen von süß-\nschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukose-             Kamillenwasser\nsirup, als Fertigarzneimittel                              Karmelitergeist als Fertigarzneimittel\nFenchelöl, ätherisches                                        Kiefernnadelöle, ätherische\nFichtennadelöle, ätherische                                   Knoblauch in Kapseln,\nFichtennadelspiritus mit mindestens 70 %igem Äthanol             als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen\nFranzbranntwein,\nauch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel-         Knoblauchöl, auch in Kapseln,\nund Kiefernnadelöl bis zu 0,5 %, Geruchsstoffen oder          als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nFarbstoffen, mit mindestens 45 %igem Äthanol                  Stoffe oder Zubereitungen\nFumagillin-1, 1 '-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexyl-   Kohle, medizinische,\nammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksa-       als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich\nmer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der              nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als\nNosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel                Fertigarzneimittel\nGermerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit           Kondurangowein als Fertigarzneimittel\neinem Gehalt bis zu 3 % als Schneeberger Schnupf-          Korianderöl, ätherisches\ntabak\nKrauseminzöl, ätherisches\nGlycerol (Glycerin),\nauch mit Zusatz von Wasser                                  Kühlsalbe als Fertigarzneimittel\nHaftmittel für Zahnersatz                                     Kümmelöl, ätherisches,\nauch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen\nHartparaffin,\n- ausgenommen Terpentinöl -, mit Glycerol, Leinöl,\nauch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder ande-            flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Ätha-\nren Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des                nol, für Tiere, als Fertigarzneimittel\nArzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirk-\nsamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren               Lactose (Milchzucker)\nGebrauch\nLanolin\nHefe,\nals Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer    Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nLavendelöl, ätherisches\nHeidelbeersirup als Fertigarzneimittel\nLavendelspiritus\nHeilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln\nLavendelwasser\nHeublumenkompressen\nLebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel\nHolundersirup als Fertigarzneimittel\nLebertranemulsion,\nHolzteer zum äußeren Gebrauch                                    auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel\nJohanniskraut oder Johanniskrautblüten,                       Leinkuchen\nAuszüge mit Öl als Fertigarzneimittel\nLeinöl\nKaliumcarbonat\nLeinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch\nKaliumcitrat\nLiniment, flüchtiges\nKaliumdihydrogenphosphat\nLöffelkrautspiritus\nKalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)\nLorbeeröl\nKalium-natrium-(RR)-tartrat\nMagnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,\nKaliumsulfat                                                     als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nKalkwasser\nMagnesiumhydrogenphosphat\nKalmusöl, ätherisches\nMagnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)\nKamillenauszüge, flüssige,\nauch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder      Magnesiumperoxid, bis 15 %ig,\nZubereitungen, als Fertigarzneimittel                          als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nKamillenextrakt,\nauch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel           Magnesiumsulfat 7 H2 0 (Bittersalz)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                             2155\nMagnesiumtrisilicat,                                        Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel\nals Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel         Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz\narzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als\nMandelöl                                                       Fertigarzneimittel\nMannasirup als Fertigarzneimittel\nRatanhiatinktur\nMelissengeist als Fertigarzneimittel\nRiechsalz\nMelissenspiritus\nRizinusöl,\nMelissenwasser                                                 auch raffiniertes, auch in Kapseln ·\nMenthol stifte\nRosenhonig\nMethenamin-Si!bernitrat       (Hexamethylentetraminsilber-\nnitrat)                                                   Rosmarinöl, ätherisches\nals Streupulver 2 %ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksa- Rosmarinspiritus\nmer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackun-\ngen als Fertigarzneimittel                                Salbeiöl, ätherisches\nMischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluor-      Salbeiwasser\nmethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der\nmenschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in     Salicyl-Streupulver\nMitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskel-\nSalicyltalg\nschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Lat-\nschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen       Sauerstoff für medizinische Zwecke\noder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel\nSchwefel\nMischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifen-\nspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzel-     Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren\nnen dieser Flüssigkeiten für Tiere                          Gebrauch\nMolkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer       Seifenspiritus\nStoffe oder Zubereitungen\nSenfgewebe\nMuskatblütenöl (Macisöl), ätherisches\nSenfpapier\nMuskatnußöl, ätherisches\nSilbernitratlösung, wäßrige     1 %ig,    in Ampullen    in\nMyrrhentinktur                                                Wochenbettpackungen\nNatriumhydrogencarbonat,                                    Siliciumdioxid (Kieselsäure),\nals Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz      als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirk-\narzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als     samer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel\nFertigarzneimittel\nSpitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel\nNatriummonohydrogenphosphat\nSpitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel\nNatriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)\nTalkum\nNelkenöl, ätherisches\nTamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin\nNelkentinktur mit Äthanol 70 % im Verhältnis 1 : 5\nTannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel\nOpodeldok, flüssiger\nPappelsalbe                                                 Thymianöl, ätherisches\nPepsinwein als Fertigarzneimittel                           Ton, weißer\nPfefferminzöl, ätherisches                                  Vaselin, weißes oder gelbes\nPfefferminzsirup als Fertigarzneimittel                     Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch,\nals Fertigarzneimittel\nPfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90 % im\nVerhältnis 1 : 1O                                         Wacholderextrakt\nPfefferminzwasser                                           Wacholdermus als Fertigarzneimittel\n(3-sn-Phosphatidyl)cholin (Lecithin),                       Wacholdersirup als Fertigarzneimittel\nauch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder\nZubereitungen als Fertigarzneimittel                      Wacholderspiritus\nPomeranzenblütenöl, ätherisches                             Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt\nPomeranzenschalenöl, ätherisches                            Watte, imprägniert mit Eisen(ill)-chlorid","2156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nWeinsäure                                                     Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe\noder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von\nWeizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel,                 .Lebertran, als Fertigarzneimittel\nals Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel            Zinksalbe,\n· auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel\nZimtöl, ätherisches\nZimtsirup als Fertigarzneimittel                              Zitronellöl, ätherisches\nAnlage 1 b\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)\nAdonisröschen                              Adonis vernalis\nAloe-Arten\nAlraune                                    Mandragora officinarum\nBesenginster                               Cytisus scoparius\nBlasentang                                 Fucus vesiculosus\nCascararinde (Sagradarinde)                Rhamnus purshiana\nDigitalis-Arten\nEisenhut                                   Aconitum napellus\nEphedra                                    Ephedra distachya\nFarnkraut-Arten\nFaulbaumrinde                              Rhamnus frangula\nFleckenschierling                          Conium maculatum\nFußblatt-Arten                             Podophyllum peltatum\nPodophyllum hexandrum\nGartenrautenblätter                        Ruta graveolens\nGelsemium (Gelber Jasmin)                  Gelsemium sempervirens\nGiftlattich                                Lactuca virosa\nGiftsumach                                 Toxicodendron quercifolium\nGoldregen                                  Laburnum anagyroides\nHerbstzeitlose                             Colchicum autumnale\nHydrastis (Canadische Gelbwurz)            Hydrastis canadensis\nHyoscyamus-Arten\nlgnatiusbohne                              Strychnos ignatii\nlpecacuanha (Brechwurzel)                  Cephaelis ipecacuanha\nCephaelis acuminata\nJakobskraut                                Senecio jacobaea\nJalape                                     lpomoea purga","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988      2157\nKaskarillabaum (Granatill)            Croton cascarilla\nCroton eluteria\nKoloquinte                            Citrullus colocynthis\nKrotonölbaum (Granatill)              Croton tiglium\nKüchenschelle                         Pulsatilla pratensis\nPulsatilla vulgaris\nLebensbaum                             Thuja occidentalis\nLobelien-Arten\nMaiglöckchen                           Convallaria majalis\nMeerzwiebel, weiße und rote            Urginea maritima\nMutterkorn                             Secale cornutum\nNieswurz, grüne                        Helleborus viridis\nNieswurz, schwarze (Christrose)        Helleborus niger\nOleander                               Nerium oleander\nPhysostigma-Arten\nPilocarpus-Arten\nRainfarn                               Chrysanthemum vulgare\nRauwolfia                              Rauwolfia serpentina\nRauwolfia tetraphylla\nRauwolfia vomitoria\nRhabarber                              Rheum palmatum\nRheum officinale\nSadebaum                              Juniperus sabina\nScammonia                              Convolvulus scammonia\nSchlafmohn                             Papaver somniferum\nSchöllkraut                            Chelidonium majus\nSenna                                  Cassia angustifolia\nCassia senna\nStechapfel-Arten (Datura)\nStephansrittersporn                    Delphinium staphisagria\nStropanthus-Arten\nStrychnos-Arten\nTollkirsche                            Atropa bella-donna\nTollkraut-Arten (Scopolia)\nWasserschierling                       Cicuta virosa\nYohimbebaum                            Pausinystalia yohimba","2158                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nAnlage 1 c\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)\nAlantwurzelstock                        Helenii rhizoma\nAnis                                     Anisi fructus\nArnikablüten und -wurzel                 Arnicae flos et radix\nBärentraubenblätter                     Uvae ursi folium\nBaldrianwurzel                          Valerianae radix\nBibernellwurzel                          Pimpinellae radix\nBirkenblätter                            Betulae folium\nBitterkleeblätter                        Trifolii fibrini folium\nBohnenhülsen                             Phaseoli pericarpium\nBrennesselkraut                          Urticae herba\nBruchkraut                               Herniariae herba\nCondurangorinde                          Condurango cortex\nEibischwurzel                            Althaeae radix\nEnzianwurzel                             Gentianae radix\nFärberginsterkraut                       Genistae tinctoriae herba\nFenchel                                  Foeniculi fructus\nGänsefingerkraut                         Anserinae herba\nGoldruten kraut                          Solidaginis herba\nHagebutten                               Cynosbati fructus cum semine\nHamamelisblätter                         Hamamelidis folium\nHauhechelwurzel                          Ononidis radix\nHi rtentäschelkraut                      Bursae pastoris herba\nHolunderblüten                           Sambuci flos\nHopfendrüsen und -zapfen                 Lupuli glandula et strobulus\nHuflattichblätter·                       Farfarae folium\nlngwerwu rzelstock                       Zingiberis rhizoma\nIsländisches Moos                        Lichen islandicus\nJohanniskraut                            Hyperici herba\nKalmuswurzelstock                        Calami rhizoma\nKamillenblüten                           Matricariae flos\nKnoblauchzwiebel                         Allii sativi bulbus\nKorianderfrüchte                         Coriandri fructus\nKreuzdombeeren                           Rhamni cathartici fructus\nKümmel                                   Carvi fructus\nLiebstöckelwurzel                        Levistici radix\nLöwenzahn-Ganzpflanze                    Taraxaci radix cum herba\nLungenkraut                              Pulmonariae herba\nMajoran kraut                            Majoranae herba\nMariendistel kraut                       Cardui mariae herba\nMeisterwurzwu rzelstock                  lmperatoriae rhizoma\nMelissen blätter                         Melissae folium","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988            2159\nMistel kraut                           Visci herba\nOrthosiphonblätter                     Orthosiphonis folium\nPassionsblumenkraut                    Passiflorae herba\nPetersilienfrüchte                     Petroselini fructus\nPetersilien kraut                      Petroselini herba\nPetersilienwurzel                      Petroselini radix\nPfefferminzblätter                     Menthae piperitae folium\nPomeranzenblätter                      Aurantii folium\nPomeranzenblüten                       Aurantii flos\nPomeranzenschalen                      Aurantii pericarpium\nQueckenwurzelstock                     Graminis rhizoma\nRettich                                Raphani radix\nSalbei blätter                         Salviae folium\nSchachtelhalm kraut                    Equiseti herba\nSchafgarbenkraut                       Millefolii herba\nSchlehdornblüten                       Pruni spinosae flos\nSeifenwurzel, rote                     Saponariae radix rubra\nSonnenhutwurzel                        Echinaceae angustifoliae radix\nSonnentau kraut                        Droserae herba\nSpitzwegerichkraut                     Plantaginis lanceolatae herba\nSteinkleekraut                         Meliloti herba\nSüßholzwurzel                          Liquiritiae radix\nTausendgüldenkraut                     Centaurii herba\nThymian                                Thymi herba\nVogelknöterich kraut                   Polygoni avicularis herba\nWacholderbeeren                        Juniperi fructus\nWacholderholz                         Juniperi lignum\nWalnußblätter                         Juglandis folium\nWegwartenwurzel (Zichorienwurzel)      Cichorii radix\nWeidenrinde                            Salicis cortex\nWeißdomblätter                         Crataegi folium\nWermutkraut                            Absinthii herba\nYsopkraut                              Hyssopi herba\nZitwerwurzelstock                      Zedoariae rhizoma","2160               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1 d\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nBirkenblätter                              Betulae folium\nBaldrianwurzel                             Valerianae radix\nEibischwurzel                              Althaeae radix\nFenchel                                    Foeniculi fructus\nHagebutten                                 Cynosbati fructus cum semine\nHolunderblüten                             Sambuci flos\nHopfenzapfen                               Lupuli strobulus\nHuflattichblätter und -blüten              Farfarae folium et flos\nIsländisches Moos                          Lichen islandicus\nKamillenblüten                             Matricariae flos\nLindenblüten                              Tiliae fios\nMateblätter                               Mate folium\nMelissenblätter                           Melissae folium\nOrthosiphonblätter                        Orthosiphonis folium\nPfefferminzblätter                        Menthae piperitae folium\nSalbeiblätter                             Salviae folium\nSchachtelhalm kraut                       Equiseti herba\nSchafgarbenkraut                          Millefolii herba\nSpitzwegerich kraut                       Plantaginis lanceolatae herba\nTausendgüldenkraut                        Centaurii herba\nWeißdomblätter                            Crataegi folium\nAnlage 1e\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)\nAngelikawu rzel                           Angelicae radix\nAnis                                      Anisi fructus\nBibernellwurzel                           Pimpinellae radix\nBrennessel kraut                          Urticae herba\nBruchkraut                                Herniariae herba\nBrunnenkressenkraut                       Nasturtii herba\nCondurangorinde                           Condurango cortex\nCurcumawurzelstock                        Curcumae longae rhizoma\n(Gelbwurzwurzelstock)\nEnzianwurzel                              Gentianae radix\nEucalyptusblätter                         Eucalypti folium\nGänsefingerkraut                          Anserinae herba\nGoldruten kraut                           Solidaginis herba\nHamamelisrinde                            Hamamelidis cortex\nHauhechelwurzel                           Ononidis radix\nHeidekraut                                Callunae herba\nHerzgespann kraut                         Leonuri cardiacae herba\nKalmuswurzelstock                         Calami rhizoma\nKorianderfrüchte                          Coriandri fructus\nKümmel                                    Carvi f ructus\nLiebstöckelwurzel                         Levistici radix","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                              2161\nLöwenzahn-Ganzpflanze                     Taraxaci radix cum herba\nMalvenblätter                             Malvae folium\nMariendistelkraut                         Cardui mariae herba\nPaprika                                   Capsici fructus\n(Spanisch Pfefferfrüchte)\nPrimelwurzel                              Primulae radix\nQueckenwurzelstock                        Graminis rhizoma\nQuendel kraut                             Serpylli herba\nSonnenhutwurzel                           Echinaceae angustifoliae radix\nSüßholzwurzel                             Liquiritiae radix\nThymian                                   Thymi herba\nT ormentillwurzelstock                    Tormentillae rhizoma\nWacholderbeeren                           Juniperi fructus\nWeidenrinde                               Salicis cortex\nWermutkraut                               Absinthii herba\nAnlage 2a\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)\nÄtherische Öle, soweit sie in der Anlage 1 a genannt sind    Fenchelhonig\nAmmoniumchlorid\nMenglytat (Äthylglykolsäurementhylester}\nAnethol\nAscorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und         Menthol\nderen Calcium-, Kalium- und Natriumsalze\nParaformaldehyd\nBenzylalkohol\nCampher                                                      Rosenhonig\nCetylpyridiniumchlorid\nSalze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die\nCineol (Eucalyptol)                                            ihnen entsprechenden künstlichen Salze\nCitronensäure\nSüßholzsaft\na-Dodecyl-w-hydroxypoly( oxyethylen)      (Oxypolyäthoxy-\ndodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg                 Thymol\nExtrakte von Planzen und Pflanzenteilen,\nauch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der     Tolubalsam\nAnlage 1 b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen\ngewonnen sind                                              Weinsäure\nAnlage 2b\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)\nAgar                                                         Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von\n10 % in nichtflüssigen Zubereitungen\nFeigen und deren Zubereitungen\nPflaumen und deren Zubereitungen\nFenchel\nRizinusöl, auch raffiniertes\nKümmel\nLactose                                                      Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen\nLeinsamen und deren Zubereitungen                            Tragant\nManna                                                        Weizenkleie","2162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2c\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\n2-Aminoethanol                           a-Dodecyl-w-hydroxypoly(oxyethylen)\nBenzalkoniumchlorid                      Essigsäure\nBenzocain\nLärchenterpentin\nBenzylbenzoat\n2,4-Dihydroxybenzoesäure                 Menthol\n2,6-Dihydroxybenzoesäure                 Milchsäure bis 10%ig\n3,5-Dihydroxybenzoesäure                 Salicylsäure bis 40 %ig\nAnlage 3\n(zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)\nA. Krankheiten und Leiden beim Menschen                        12. Wurmkrankheiten\n1. In dem Bundes-Seuchengesetz aufgeführte Krank-          13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks\nheiten                                                  14. Ernährungskrankheiten des Säuglings\n2. Geschwulstkrankheiten\n15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrank-\n3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren               heiten\nSekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineral-\nstoffmangel und alimentäre Fettsucht                 B. Krankheiten und Leiden beim Tier\n4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden            1.  Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenom-\nOrgane, ausgenommen Eisenmangelanämie                       men nach viehseuchenrechtlichen Vorschriften\n5. organische Krankheiten                                      nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und derma-\ntomykotische Krankheiten\na)   des Nervensystems\n2.  Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen,\nb)   der Augen und Ohren, ausgenommen Blen-\nausgenommen die Verhütung der Übertragung von\nnorrhoe-Prophylaxe\nEuterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum\nc)   des Herzens und der Gefäße, ausgenommen                äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wir-\nallgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen             kung nicht auf der Resorption der wirksamen\nd)   der Leber und des Pankreas                             Bestandteile beruht\ne)   der Harn- und Geschlechtsorgane                    3.  Kolik bei Pferden und Rindern\n6. Geschwüre des Magens und des Darms                      4.  Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der\ninneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vita-\n7. Epilepsie                                                   min- und Mineralstoffmangel\n8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen                 5.  Krankheiten des Blutes und der blutbildenden\n9. Trunksucht                                                  Organe\n10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbin-         6.  Geschwulstkrankheiten\ndung und des Wochenbetts                                7.  Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern,\n11. Krankheiten des Lungenparenchyms                            Schweinen, Schafen und Ziegen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                                2163\nAnlage 4\n(zu§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und§ 8 Abs. 1 Nr. 1)\na-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), des-          Heilwässer, natürliche, die mehr als 10- mg Radium\n7\nsen Abkömmlinge und Salze                                      226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten\np-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren Salze              Herzwirksame Glykoside\n2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol}, des-           Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt\nsen Abkömmlinge und Salze                                      von nicht mehr als 5 % Jod und in Arzneimitteln nach\n§ 44 Abs. 2 Nr. 1 a und b des Arzneimittelgesetzes\nAnthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze\nJodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die\nAntimonverbindungen                                                dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand\noder die Funktionen des Körpers oder seelische\nBisacodyl                                                         Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich\nBleiverbindungen                                                  zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmit-\nteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 a und b\nBorsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung                des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur\nund/oder lsotonisierung in Benetzungslösungen oder             Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter\nDesinfektionslösungen für Kontaktlinsen                        Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als\nFertigarzneimittel\nBromverbindungen, ausgenommen lnvertseifen, ferner in\nArzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffen-      Natriumpicosulfat\nheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder      Oxazin und seine Hydrierungsprodukte,\nseelische Zustände erkennen zu lassen sowie in aus-            ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze\nschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desin-\nfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln       Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum\näußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 1O%\nCarbamidsäure-Abkömmlinge                                         in nichtflüssigen Zubereitungen\nCarbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, akarizi-\nPentetrazol\nder oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertig-\narzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und           Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze\nKatzen\nPhenolphthalein\nChinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triqueck-\nPhosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phos-\nsilber(ll)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75 %\nphorsäure- (z. B. Thiophosphorsäure-) Ester und\nzur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertig-\n-Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und\narzneimittel\nMethylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder\nChinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen                 fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimit-\nzum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesin-                teln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen\nfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3 % zur Empfäng-       Procain und seine Salze zur oralen Anwendung\nnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt\nnicht für halogenierte Hydroxychinoline                      Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre\nAbkömmlinge sowie deren Salze\nChlorierte Kohlenwasserstoffe\nResorcin\n6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch\nSalicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausge-\nDantron                                                           nommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner\nSalicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend\n2-Dimethylaminoethyl-benzilat        (Benzilsäure-2-dimethyl-     zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektions-\namino-äthylester)                                               mitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln\nFluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern       Senföle\nauf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine\nTagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu       Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tages-\n2 mg entspricht                                                 dosis von nicht mehr als 6000 1. E., auch unter Zusatz\nvon Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als\nGoldverbindungen                                                  400 1. E., -als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie\nausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von\nHeilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei                    nicht mehr als 40001. E., auch unter Zusatz von Vitamin\nMenschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von              D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 1. E., als\nnicht mehr als 6000 1. E. Vitamin A und 400 1. E. Vitamin       Arzneimittel für Tiere\nD sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in\nZubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als        Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tages-\n4000 1. E. Vitamin A und 250 1. E. Vitamin D                    dosis von nicht mehr als 400 1. E. als Fertigarzneimittel\nfür Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit\nHeilwässer, die 0,04 mg/I Arsen entsprechend 0,075 mg/I           einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 1. E. als Arz-\nHydrogenarsenat oder mehr enthalten                            neimittel für Tiere","2164                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungskostenverordnung\nVom 29. November 1988\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2     2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nsowie Abs. 2 und 3 des Eichgesetzes in der Fassung der            und vergleichbare Angestellte              97,-DM\nBekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410)          3. für sonstige Bedienstete                    81,-DM.\"\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird\nverordnet:\nArtikel 1                                                       Artikel 2\n§ 3 Satz 2 der Zulassungskostenverordnung vom                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 111 ), zuletzt geändert durch    tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\ndie Verordnung vom 2. Mai 1985 (BGBI. 1S. 741), wird wie       auch im Land Berlin.\nfolgt gefaßt:\n„Bei Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand\nsind als Stundensätze zugrunde zu legen                                                Artikel 3\n1. für Beamte des höheren Dienstes                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund vergleichbare Angestellte              117,- DM       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988                              2165\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflicl:ltige Arzneimittel\nVom 30. November 1988\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und         Azatadin\n4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1            und seine Salze\nS. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig-\nkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986                   Betaxolol\n(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Einverneh-          und seine Salze\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten              Dembrexin\nnach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für                 und seine Salze\nVerschreibungspflicht verordnet:                                   - zur parenteralen Anwendung bei Tieren -\nFenprostalen\nArtikel 1\n- zur Anwendung bei Tieren -\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige\nArzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933),               lvermectin\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai\n1988 (BGBI. 1 S. 676), wird die Anlage wie folgt                   - zur Anwendung bei Tieren -\ngeändert:\nLevobunolol\nund seine Salze\n1. In der Position „Clavulansäure\" werden die Worte\n,,- zur Anwendung bei Menschen-\" gestrichen.                   - zur lokalen Anwendung am Auge -\nMidazolam\n2. Die Position „lbuprofen\" erhält folgende Fassung:               und seine Salze\n„lbuprofen                                                     - zur parenteralen Anwendung -\nund seine Salze\n- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Kon-               Norfloxacin\nzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten                       und seine Salze\n- ausgenommen zur oralen Anwendung in festen\nProcaterol\nZubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-\nund seine Salze\nsamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 200\nmg je abgeteilte Form und in einer Tagesdosis bis zu\nProglumetacin\n800 mg bei leichten bis mittelstarken Schmerzen und\nund seine Salze\nFieber\".\n4-epi-Tetracyclin\n3. Die Position „Rifampicin\" erhält folgende Fassung:              und seine Salze\".\n„Rifampicin\nund seine Salze\".                                                                  Artikel 2\nDiese· Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. Folgende Positionen werden angefügt:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\n„Alprazolam                                                mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nAmbroxol\nund seine Salze                                                                    Artikel 3\n- zur parenteralen Anwendung -                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November -1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nChory"]}