{"id":"bgbl1-1988-54-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":54,"date":"1988-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_54.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungs-Verordnung - AbfVerbrV)","law_date":"1988-11-18T00:00:00Z","page":2126,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["2126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen\n(Abfallverbringungs-Verordnung - AbfVerbrV)\nVom 18. November 1988\nAuf Grund des§ 13 Abs. 5 und des§ 13c Abs. 1 Nr. 1, 3                                 §3\nund 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1                Antrags- und Genehmigungsunterlagen\nS. 1410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)         (1) Der Besitzer der Abfälle hat die Genehmigung nach\nwird von der Bundesregierung,                              § 13 des Abfallgesetzes bei der zuständigen Behörde\nunter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 (An-\nauf Grund des§ 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes wird  trags- und Genehmigungsvordruck) zu beantragen. Der\nvom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-    Antrags- und Genehmigungsvordruck ist in einem Satz\nsicherheit verordnet:                                      aus drei Exemplaren (Blatt 1 bis 3) einzureichen.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n1. die verbindliche Erklärung des Empfängers der Abfälle,\nErster Abschnitt                           daß er zu deren Abnahme bereit ist,\nAllgemeine Bestimmungen                     2. bei Verbringung aus dem oder durch den Geltungs-\nbereich des Abfallgesetzes eine amtliche Erklärung,\n§ 1                                 aus der sich ergibt, daß die Anlage zur Entsorgung der\nAbfälle geeignet ist; dies gilt nicht, soweit ein Mitglied-\nAnwendungsbereich                            staat der Europäischen Gemeinschaften eine Emp-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bei der\nfangsbestätigung erteilt hat,\nVerbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den    3. der Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherun-\nGeltungsbereich des Abfallgesetzes.                             gen,\n(2) Sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der 4. bei Abfallentsorgung auf Hoher See die in § 13 Abs. 2\ngrenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die sich        Satz 1 des Abfallgesetzes genannte Erlaubnis.\naus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aus Bestim-       (3) Die zuständige Behörde kann unter Verwendung\nmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen            eines Vordrucks nach Anlage 3 weitere Unterlagen und\nGemeinschaften sowie Drittstaaten ergeben, bleiben         sonstige Angaben zur Ergänzung der im Antrags- und\nunberührt.                                                 Genehmigungsvordruck gemachten Angaben verlangen,\ninsbesondere\n(3) Sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer und\n-beförderer bei der grenzüberschreitenden Verbringung      1. Angaben über die technische Herkunft und Beschaffen-\nvon Abfällen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvor-          heit der Abfälle,\nschriften oder internationalen Übereinkommen über die      2. Angaben zum Beförderungsmittel, zur Beförderungsart\nBeförderung gefährlicher Güter ergeben, bleiben unbe-           und zum Beförderungsweg,\nrührt.\n3. bei mehrfacher Verbringung Angaben über den zeit-\nlichen Ablauf der einzelnen Verbringungen, die jeweili-\n§2                                  gen Abfallmengen sowie über die physikalischen und\nchemischen Eigenschaften der Abfälle.\nZulässigkeit der Verbringung\n(1) Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen\nist nur zulässig, wenn dem Besitzer der Abfälle eine                                     §4\nGenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 auf einem Vordruck nach                           Sammelgenehmigung\nAnlage 1 oder gemäß § 11 Abs. 3 auf einem Vordruck nach\nAnlage 2 erteilt worden ist. Die grenzüberschreitende          Der Antragsteller kann eine Genehmigung für mehr-\nVerbringung von nichteisenmetallhaltigen Abfällen nach§    fache Verbringungen (Sammelgenehmigung) beantragen.\n14 ist nur zulässig, wenn deren Empfänger auf einem        Diese kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt\nVordruck nach Anlage 4 erklärt hat, daß die Abfälle        werden, wenn Abfälle mit nachweislich gleichen physika-\ntatsächlich wiederverwendet, aufbereitet oder zurückge-    lischen und chemischen Eigenschaften mehrmals über\nwonnen werden.                                             dieselben Zollstellen der Bundesrepublik Deutschland zu\ndemselben Empfänger verbracht werden.\n(2) Die Urschrift von Blatt 3 der Anlage 1 mit dem\nGenehmigungsvermerk oder der Anlage 2 mit der Geneh-\nmigung nach § 11 Abs. 3 oder von Blatt 1 und 2 der Anlage                                 §5\n4 mit der Erklärung des Empfängers der nichteisenmetall-\nGefährliche Abfälle\nhaltigen Abfälle zur Wiederverwendung, Aufarbeitung oder\nRückgewinnung sind während des gesamten Beförde-              Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind die\nrungsvorganges mitzuführen und den zuständigen Per-        in der Anlage zur Verordnung zur Bestimmung von Abfäl-\nsonen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder aus-       len nach § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom\nzuhändigen.                                                 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 773) aufgeführten Abfälle, ohne","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                2121·\nRücksicht auf die in Spalte 3 dieser Anlage bezeichnete     ten über die Überwachung und Kontrolle der grenzüber-\nHerkunft, sowie Abfälle, die von einem der von der Verbrin- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (EG-Richt-\ngung betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-      linie) folgende Entsprechung:\nschaften als gefährliche Abfälle angesehen werden.\n1. Einern Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ent-\nspricht eine „Notifizierung\" im Sinne des Artikels 3 der\nEG-Richtlinie.\nZweiter Abschnitt                       2. Einer Genehmigung für die Verbringung der Abfälle\nentspricht eine „Empfangsbestätigung\" im Sinne des\nVerbringung von Abfällen,\nArtikels 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie.\ndie nicht gefährliche Abfälle\nim Sinne des § 5 sind                       3. Einer auf den Prüfungsmaßstab der Abfallbeförderung\nbeschränkten Genehmigung entspricht eine „Auflage\"\nim Sinne des Artikels 4 Abs. 6 Satz 1 der EG-Richtlinie.\n§6\n4. Einern ablehnenden Bescheid oder einer Verfügung,\nVerfahrensablauf,                           durch welche die Entscheidung über den Antrag, insbe-\nHandhabung der Begleitscheine                        sondere bis zum Vorliegen der in§ 3 genannten Unter-\n(1) Sollen Hausmüll oder sonstige Abfälle, die nicht           lagen, zurückgestellt wird, entspricht ein „Einwand\" im\ngefährliche Abfälle im Sinne des§ 5 sind, in den, aus dem        Sinne des Artikels 4 Abs. 3 und 6 der EG-Richtlinie.\noder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-\nbracht werden, ist die Genehmigung bei der nach § 13\nAbs. 3 Satz 1 des Abfallgesetzes zuständigen Behörde zu                                    §8\nbeantragen.                                                          Unbeschränktes Genehmigungsverfahren\nnach § 13 des Abfallgesetzes\n(2) Die Genehmigung wird unter Verwendung des Vor-\ndrucks nach Anlage 1 erteilt. Sie kann zur Wahrung des          Ein unbeschränktes Genehmigungsverfahren nach § 13\nWohles der Allgemeinheit unter Verwendung des Vor-           des Abfallgesetzes findet statt\ndrucks nach Anlage 2 mit Nebenbestimmungen, insbeson-\na) beim Verbringen gefährlicher Abfälle in den Geltungs-\ndere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur\nbereich des Abfallgesetzes; stammen diese Abfälle aus\nBeförderungsart sowie über den Nachweis von Haftpflicht-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nversicherungen, versehen werden.\nten, gelten die Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 Satz 2\n(3) Die zuständige Behörde behält Blatt 1 des mit dem          Nr. 3 Buchstabe b des Abfallgesetzes als erfüllt;\nGenehmigungsvermerk versehenen Antrags- und Geneh-           b) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus dem- Gel-\nmigungsvordrucks und der Nebenbestimmungen ein und               tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Staat, der\nsendet die Blätter 2 und 3 des Antrags- und Genehmi-             nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist;\ngungsvordrucks mit den Nebenbestimmungen an den\nAntragsteller. Eine Kopie von Blatt 2 und der Neben-         c) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel-\nbestimmungen übersendet sie den im Genehmigungs-                 tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Staat, der\nvermerk benannten Zollstellen der Bundesrepublik                 nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,\nDeutschland.                                                     soweit nicht § 1O Buchstabe c oder d gilt.\n(4) Das vom Antragsteller ergänzte Blatt 3 des Antrags-\nund Genehmigungsvordrucks dient als Begleitschein. Im                                      §9\nFalle der Verbringung aus dem oder durch den Geltungs-                             Verfahrensablauf\nbereich des Abfallgesetzes übergibt der Beförderer eine\nKopie von Blatt 3 der Zollstelle, über die der Abfall den       (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Geneh-\nGeltungsbereich des Abfallges.etzes verläßt. Im Falle der    migungsverfahren nach § 8 unter Verwendung eines\nVerbringung in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes        Vordrucks nach Anlage 1. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nübergibt er diese Kopie dem Abfallentsorger. Die Zollstelle  sprechend.\noder bei Entsorgung der Abfälle im Geltungsbereich des\n(2) Der Antragsteller übersendet den nach den Anwei-\nAbfallgesetzes der Abfallentsorger übersendet spätestens\nsungen im Muster der Anlage 1 ausgefüllten Antrags- und\n15 Tage nach Erhalt die Kopie von Blatt 3 an die Genehmi-\nGenehmigungsvordruck\ngungsbehörde.\n1 . bei beabsichtigter einmaliger Verbringung der für die\nErteilung der Genehmigung im Geltungsbereich des\nAbfallgesetzes zuständigen Behörde,\nDritter Abschnitt\n2. bei beabsichtigter mehrmaliger Verbringung (§ 4)\nVerbringung von gefährlichen Abfällen                    zusätzlich zum Antrags- und Genehmigungsvordruck\nim Sinne des § 5                             unterschriebene Kopien des Blattes ~ des Vordrucks\nnach Anlage 1 in der Anzahl der beabsichtigten Ver-\n§7                                  bringungen,\n3. gleichzeitig in allen Fällen der Nummern 1 und 2 je eine\nBegriffsbestimmungen\nKopie des Blattes 1 des Vordrucks nach Anlage 1 den\nFür die Genehmigungsverfahren nach § 13 des Abfall-            zuständigen Behörden des Empfängerstaates und aller\ngesetzes haben die nachstehenden Begriffe der Richtlinie         weiteren von der Verbringung betroffenen Staaten\n84/631/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaf-               (Transitstaaten).","2128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Die für die Erteilung einer Genehmigung im Gel-        1. bei beabsichtigter einmaliger Verbringung der zuständi-\ntungsbereich des Abtallgesetzes zuständige Behörde                 gen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen\nübermittelt dem Antragsteller die Blätter 2 und 3 des              Gemeinschaften, die die Empfangsbestätigung zu\nAntrags- und Genehmigungsvordrucks, verbunden mit                  erteilen hat,\ndem Genehmigungsvermerk.                                       2. bei beabsichtigter mehrmaliger Verbringung (§ 4)\n(4) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet gleichzeitig          zusätzlich zum Antrags- und Genehmigungsvordruck\ndie zuständige Behörde anderer von der Verbringung                 unterschriebene Kopien des Blattes 3 des Vordrucks\nbetroffener Staaten über ihre Entscheidung durch Über-             nach Anlage 1 in der Anzahl der beabsichtigten Ver-\nsenden einer Kopie von Blatt 2 des Antrags- und Genehmi-           bringungen,\ngungsvordrucks oder des Bescheides nach § 12 Abs. 2;           3. gleichzeitig in allen Fällen der Nummern 1 und 2 je eine\nsie informiert die in der Genehmigung benannten Zollstel-          Kopie des Blattes 1 des Vordrucks nach Anlage 1 den\nlen der Bundesrepublik Deutschland über die geplante               zuständigen Behörden aller weiteren von der Verbrin-\nVerbringung durch übersenden einer Kopie von Blatt 2.              gung betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften, sowie des Empfängerstaates und der\nTransitstaaten, sofern diese nicht Mitglied der Euro-\n§ 10\npäischen Gemeinschaften sind.\nBeschränktes Genehmigungsverfahren\nnach § 13 des Abfallgesetzes                       (3) Die im Geltungsbereich des Abfallgesetzes zustän-\ndige Behörde übermittelt dem Antragsteller die Genehmi-\nEin beschränktes Genehmigungsverfahren findet statt         gung unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2\na) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus dem Gel-           oder im Falle der Ablehnung den Bescheid nach § 12\ntungsbereich des Abfallgesetzes in einen Mitgliedstaat    Abs. 2. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.\nder Europäischen Gemeinschaften,                             (4) Lehnt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates\nb) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel-         der Europäischen Gemeinschaften die Durchführung\ntungsbereich des Abfallgesetzes in einen Mitgliedstaat    eines Notifizierungsverfahrens ab, weil sie die Abfälle nicht\nder Europäischen Gemeinschaften,                          als gefährliche Abfälle ansieht, ist § 6 anzuwenden.\nc) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel-\ntungsbereich des Abfallgesetzes und anschließend\n§ 12\ndurch einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften in einen Staat, der nicht Mitglied der                                Fristen\nEuropäischen Gemeinschaften ist,\n(1) Kann im Falle des§ 9 die zuständige Behörde nicht\nd) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus einem ande-        binnen eines Monats nach Eingang des Antrags entschei-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften         den, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich unter Ver-\ndurch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes zur Ent-     wendung eines Vordrucks nach Anlage 3 mitzuteilen.\nsorgung in einen Staat, der nicht Mitglied der Euro-\npäischen Gemeinschaften ist; werden die Abfälle aus          (2) Ist die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zu versagen\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              oder kann sie nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden,\nGemeinschaften durch den Geltungsbereich des              so muß der Bescheid\nAbfallgesetzes zur Entsorgung in einen angrenzenden       a) im Falle des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 spätestens\nStaat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-            15 Kalendertage,\nschaften ist, verbracht, findet § 8 Anwendung.\nb) im Falle des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 spätestens 20 Kalender-\ntage\n§ 11                             nach Eingang des Antrags dem Antragsteller zugegangen\nVerfahrensablauf.                       sein sowie derjenigen Behörde, die eine Empfangsbestäti-\ngung erteilt hat, und den zuständigen Behörden weiterer\n(1 ) Die zuständige Behörde prüft im Genehmigungs-          von der Verbringung betroffener Mitgliedstaaten der Euro-\nverfahren nach § 1O                                            päischen Gemeinschaften zugeleitet werden. Absatz 1 gilt\n1 . die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung und die Zuver-       entsprechend.\nlässigkeit der hierfür verantwortlichen Personen (§ 13\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Abfallgesetzes),\n§ 13\n2. eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nmeinheit im Geltungsbereich des Abfallgesetzes durch                    Handhabung der Begleitscheine\ndie Entsorgung der Abfälle im Empfängerstaat (§ 13           (1) Blatt 3 des Antrags- und Genehmigungsvordrucks\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 des Abfall-     nach Anlage 1 dient als Begleitschein im Sinne der Abfall-\ngesetzes),                                                nachweis-Verordnung. Der Antragsteller ergänzt dieses\n3. die Vereinbarkeit der Verbringung aus dem Geltungs-         Blatt um die von ihm geforderten Angaben und sendet\nbereich des Abfallgesetzes mit bestehenden Abfall-        rechtzeitig vor Beginn eines Transportes eine Kopie von\nentsorgungsplänen oder inhaltsgleichen landesrecht-       Blatt 3 an die zuständigen Behörden der von der Ver-\nlichen Vorschriften.                                     bringung betroffenen Staaten; er behält Blatt 2.\n(2) Der Antragsteller übersendet den nach den Anwei-           (2) Der Beförderer übergibt das von ihm nach den\nsungen im Muster der Anlage 1 ausgefüllten Antrags- und        Anweisungen auf dem Antrags- und Genehmigungsvor-\nGenehmigungsvordruck                                           druck ergänzte Blatt 3 dem Empfänger der Abfälle, sofern","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                  2129\ndieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                                    § 17\nschaften ansässig ist. Im Falle der Verbringung in-einen                        Gebühren und Auslagen\nStaat außerhalb der Europäischen Gemeinschaften über-\ngibt der Beförderer eine Kopie von Blatt 3 der Zollstelle,       Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde sowie für\nüber die die Abfälle das Gebiet der Europäischen Gemein-      in Amtshilfe vorgenommene Maßnahmen der Zollstellen\nschaften verlassen. Der Beförderer bewahrt eine Kopie         und des Freihafenamtes der Freien und Hansestadt Ham-\nvon Blatt 3 auf.                                              burg werden gemäß § 13 Abs. 4 des Abfallgesetzes\nGebühren nach folgenden Rahmensätzen sowie Auslagen\n(3) Werden die Abfälle im Gebiet der Europäischen\nerhoben:\nGemeinschaften entsorgt, übersendet der Abfallentsorger\ninnerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Abfälle Kopien        1. Erteilung einer Genehmigung für die Verbringung von\ndes von ihm unterzeichneten Blattes 3 an den Antrag-\nsteller und an die zuständigen Behörden aller von der             a) Abfällen aus Haushaltungen, Sperrmüll oder haus-\nVerbringung betroffenen Staaten.                                      müllähnlichen Abfällen             100 bis 1 000 DM\nb) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, ver-\n(4) Werden die Abfälle aus dem Geltungsbereich des\nunreinigt durch Schadstoffe        100 bis 3 000 DM\nAbfallgesetzes in einen Staat außerhalb der Europäischen\nGemeinschaften verbracht, unterrichtet der Antragsteller          c) sonstigen Abfällen, insbesondere Abfällen im Sinne\ndie zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten              des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes 100 bis 5 000 DM\nder Europäischen Gemeinschaften spätestens sechs\nWochen, nachdem die Abfälle das Gebiet der Europä-            2. Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4) für die Ver-\nischen Gemeinschaften verlassen haben, darüber, daß sie           bringung von\nihr Ziel erreicht haben, und benennt die Zollstelle, über die     a) Abfällen aus Haushaltungen, Sperrmüll oder haus-\ndie Abfälle das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften                müllähnlichen Abfällen             100 bis 6 000 DM\nverlassen haben.\nb) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, ver-\nunreinigt durch Schadstoffe        100 bis 8 000 DM\nc) sonstigen Abfällen, insbesondere Abfällen im Sinne\nVierter Abschnitt                                des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes\n100 bis 10 000 DM\nNichteisenmetallhaltige Abfälle\n3. Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle\n§ 14                                                                        100 bis 1 000 DM\nAnzeigepflicht                         4. Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe\nSollen zur Verwertung bestimmte nichteisenmetall-              a) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung\nhaltige Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungs-              selbst vornimmt                    100 bis 5 000 DM\nbereich des Abfallgesetzes verbracht werden, so ist dies          b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung\nder zuständigen Behörde nach Maßgabe der Anweisun-                    durch Dritte vornehmen läßt         100 bis 500 DM;\ngen im Vordruck nach Anlage 4 vom Absender und\nEmpfänger der Abfälle anzuzeigen.                                 die für die Untersuchung anfallenden Kosten werden\nzusätzlich als Auslagen erhoben.\nFünfter Abschnitt                                                    § 18\nSchlußbestimmungen                                            Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\n§ 15                              Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nMitwirkung der Zollstellen\n1. entgegen § 2 Abs. 2 als Beförderer eine dort bezeich-\nDie Abfälle sind beim Verbringen in den, aus dem oder          nete Urschrift nicht mitführt, nicht vorzeigt oder nicht\ndurch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes bei den im           aushändigt oder\nGenehmigungsvermerk festgelegten Zollstellen anzumel-\nden und auf Verlangen vorzuführen.                            2. entgegen § 16 Satz 1 Begleitscheine nicht drei Jahre\nlang aufbewahrt.\n§ 16\nAufbewahrung der Begleitscheine,\nVerhältnis zur Abfallnachweis-Verordnung                                           § 19\nAufhebung von Vorschriften\nDie Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens\ndrei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerech-          Die Abfalleinfuhr-Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBI. 1\nnet aufzubewahren. Die Pflichten zum Ausfüllen, Vorlegen      S. 1584), § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abfallnachweis-\nund Aufbewahren von Begleitscheinen nach dieser Ver-          Verordnung vom 2. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 668) und § 1\nordnung treten an die Stelle der entsprechenden Pflichten     Abs. 1 Satz 4 der Abfallbeförderungs-Verordnung vom\nnach der Abfallnachweis-Verordnung.                           24. August 1983 (BGBI. 1 S. 1130) werden aufgehoben.","2130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 20                                                      § 21\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfall-     die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. November 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                                                   2131\nAnlage 1\nAntrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte\nZutreffendes bitte ausfüllen bzw.          [!]  ankreuzen\nGrenzüberschreitende Verbringung von                                                         D       gefährlichem Abfall                              D     sonstigem Abfall\n1 Besitzer dea Abfalls                                                                       2 BEGLEITSCHEIN\n1\n-                                                                                                        Nr. DE/ 00000\n-\n~\n:5                                                                                                     im Rahmen von\nCl)\n:,\nlV\nTel.:\nTelex:                                            1\nBetrlebanummer\n1   1     1    1     1    1    1\nD       Antrag auf Erteilung\neiner Einzelgenehmigung\n0       Antrag auf Erteilung\neiner Sammelgenehmigung\n0)\n4 Empflnger dH Abfalls                                                                       5 Erzeuger des Abfalls\nC\n:,\n0)\n;;\n:!cn\niZCD  Tel.:\nEntsorgernummer\nTel.:\nKontaktperson\n=o    Telex:                                             1     1   1                1         1    Telex:\ne BefOrderer dH Abfalls\nCD\n=o                                                                       '    '          '\n7 Datum dea VertragH\nzwischen Besitzer und\nEmpflnger\nJahr\n1    1\nMonat\n1\nTag\n1\n8 Anzahl der beigefügten\nAnhänge\nti                                                                                                g Entstehungaort\n1\n10 Beseitigungsort\n'E\n:o\n.cG)                                                         Beförderernummer                       11 Haftpflichtversicherung\nm\n.\n=o\nCD\nTel.:\nTelex:\n12 BetOrderungsmlttel\n1     1   1     1    1     1   1     1         •      JA       •      NEIN\nVersicherungsunternehmen (sofern erforderlich)\n-\n:::::,\nC\nC)\n:,\n13 Beförderungsart             l 14 Erate Lieferung am\nJahr      Monat\n1 1 1 1 1\nTag\n15 Letzte Lieferung am\nJahr      Monat      Tag\n0)                                                                       1 1 1 1 1\nE     16 Vorgesehene Gesamtzahl der Lieferungen                                                    Versicherungspolice Nr.:                                       Jahr     Monat      Tag\n.!\nCl)                                                                                                                                                                 1 1       1    1    1\n:,    18 VorgeseheneVerpackung                                                                                                                       21 vorgesehene Menge (kg)\n<                                                                                        119 ibfarchrsserumier 120 Bestimmungscode\n22 Bezeichnung, physikalische Beschreibung und Zusammensetzung des Abfalls\n24 UN-Klassifizierungscode\n•\n25 Verfahren, bei dem der Abfallanfillt                                                      26 llrt der Gefahren des Abfalls\nexplosiv\n~\nbrandfördernd\n[I]\nentzündlich\nLi]\ngiftig     ~\n~ ~                ;.&\nätzend\n• • • • • •\n•     pulver•/\nstaubförmig\no      feat         •\n27 Außeres Erscheinungsbild des Abfalles bei einer Temperatur von\npastös/breiig\n28 Codenummern der zustlndigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten\n•      schlammig    •\n'C z.Zt. des Versandes\nflüssig\n• •    gasförmig         sonstiges\n29 Methode der Abfallbeseitigung\nFarbe des Abfalls\n1                          1\n30 Elngangszollstellen In den Transitmitgliedstaaten und im Bestimmungsmitgliedstaat\nAUSZUFÜLLEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE\nAktenzeichen:                        Datum          Jahr     Monat       Tag\n1 1 1 1 1 1 1\nDie Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für\nDeine\nD nach\neinzelne Verbringung\n•         mehrere\nVerbringungen\nmit Nebenbestimmungen\nMaßgabe der Anlage\n•   Jahr\nohne\nNebenbestimmungen\nMonat       Tag\nAntrag eingegangen am                                 1    1    1    1    1\nJahr     Monat       Tag\nGenehmigung/Empfangsbestä-\ntigung verschickt am                                  1 1 1 1             1\nJahr     Monat       Tag                 33 Ort                                          Datum          Jahr    Monat       Tag\nVerbringung nicht später\ndurchzuführen als am                                  1    1    1    1    1                                                                                   1   1    1    1    1\nKontaktperao~:                                  Unterschrift des Besitzers:\nRechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.\nAnschrift der Genehmigungsbehörde:                                Unterschrift:\nTel.:                                           Telex:\n✓","2132                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZutreffendes bitte ausfüll~n bzw. ~ ankreuzen\nAntrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte\nGrenzüberschreitende Verbringung von                                                   D      gefährlichem Abfall                             D       sonstigem Abfall\n1 ~deeAbfalla                                                                          2 BEGLEITSCHEIN\n-2\nNr. DE/ 00000\nim Rahmen von\nTel:\nTelex:                                          1\nlletriebsnumrnw\n1    1   1    1\nD        Antrag auf Erteilung\neiner Einzelgenehmigung\nD Antrag         auf Erteilung\neiner Sammelgenehmigung\n.!!                                                                             1   1   1\n4EmpflngwdnAbfall9                                                                     5 Eneugw dH Abfalls\n!\ni.,\n,,.\nCD\nKontaktperson\nCD\n~\nTel.:\nTelu:\n1 Enii.mTmT                           Tel.:\n-;;                                                                              1   1   1    Telex:\nm\nCD    8 BefOrderW dn Abfalle                                                                7 Datum dN Vertrages\nzwischen S..luer IA'ld\nEmpflnger                  1\nJah,\n1\nI MorNd  I Tr      1• ~beigefügten\n,,.\nC\nCD                                                                                          t  Entstehungsort                             10 Beseitigungsort\n-\n:::::,\nt n Tel.:\nC\n::::, Telex:                                           1 i Timmi\n6\n1 1     1\n11 Haftpflichtvwslc:hen,ng\n•                •     NEIN\ntn    12 llef6rderungsmlttel                                                                            JA\nVwsic:h«ungsuntemehmen (sofern erforderlich)\nt:\n,!\nu,\n::::, 13 llef6rclerungsart          114Jahr    Monat Tag\nEnte Lieferung am        15 Letzte Lieferung am\n<                                         1 1 1 1 1                 Jr,Mr',T\n18 Vorge...,_.ie Geamtzahl dw Lieferungen                                              Versicherungspolice N,;:\nIT,Mr,Tr\n18 \\lofgeeeheneVerpackung                                                                                                              21 \\lorg. . .hene Menge (kg)\n119 j j 7 • • r m i r 120 Bestimmungscode\n22 BezeldwMlng, phpikaasc:he Beschreibung und Zusamm-tzung des Abfalls\n24 UN-Klassifizierungscode\n21 Verfahren, bei dem der Abfal anfHt                                                  •   ArtdwGefalwn deaAbfalls\nII              [d] [j] [i] ~ ~                                               -'\nexplosiv      brandfördemd  entzündlich      giftig     ~                  itzend\n•               • •                        •              •              •\n•     putver-/\netaubf6rmla\n.\n•     fest\n•\n'D Aue.....Enchel~deaAbfallNbeleinerTemperaturvon\npat6slbrellg\n28 Coclenuffl-..cleramtlncllgenlleh6rdenclerbetlallellden M l t g l ~\nD\n\"Cz.21.dee----\nschlammig   •     ffilsalg\n•     psf6rmlg    D     sonstig••\n29 Methode dw Abfallbeseitigung\niart,e des Abfalls\n30 ~ I n d e n ,.,_,_tglledateeten und 1111 ~ - -\n1                        ·-\nAUSZUFULLEN VON DER ZUSTANDIGEN BEHÖRDE\nAktenz~                             Datum                            Tag\nIT1T1\nDie Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für\n1    1\nDeine einzelne Verbringung\nD mit Nebenbestimmungen                     •        mehrere\nVerbringungen\nnach Maßgabe       der Anlage\n•        ohne\nNebenbestimmungen\nAntrag eingegangen am                             T1T1 i               11\nGenehmigung/Empfangsbestä-                       T1Mr•1ig\ntigung verschickt am\nVerbringung nicht später\ndurchzuführen als am\nT I Mo,nat I ill                     33 Ort                                         Datum\nIT1Molna 1T\n1\nRechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.                                                  Kontaktperson:                                 Unterschrift des Besitzen:\nAnschrift der Genehmigungsbehörde:                            Unterschrift:\nTeL:                                           Telex:","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                                                  2133\nAntrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte\nZutreffendes bitte ausfüllen bzw.            [!]  ankreuzen\nGrenzüberschreitende Verbringung von                                                        D       gefährlichem Abfall                              D      sonstigem Abfall\n1 S.Sltzer des Abfalls                                                                      2 BEGLEITSCHEIN                                                          3 Lfd. Nummer\n3\n-                                                                                                      Nr. DE/ 00000\nim Rahmen von\nTel.:\nTelex:\nBetriebsnummer\nD       Antrag auf Erteilung\neiner Einzelgenehmigung\nD Antrag          auf Erteilung\neiner Sammelgenehmigung\n1     1   1     1    1    1    1    1\n4 EmpfAnger des Abfalls                                                                      5 Erzeuger des Abfalls\nEntsorgernummer                                                                       Kontaktperson\nTel.:                                                                                        Tel.:\nC    Telex:\n·a;                                                      1     1   1     1   1     1    1    1     Telex:\n.s::. e  Beförderer des Abfalls                                                                    7 Datum des VertragH             Jahr     Monat        Tag    8 Anzahl der beigefügten\n()                                                                                                  zwischen Besitzer und                                         Anhänge\n(1)                                                                                                 Empfinger                   1    1 1            1     1\ni                                                                                                  9 Entstehungsort                             10 Beseitigungsort\ni                                                          Beförderernummer                        11 Haftpflichtversicherung\nTel.:\nTelex:\n12 Beförderungsmlttel\n1      1   1    1    1     1    1    1         •      JA       •      NEIN\nVersicherungsunternehmen (sofern erforderlich)\n13 Beförderungsart             114 Erste Lieferung am          15 Letzte Lieferung am\nJahr     Monat      Tag\nJrr       M°i\"at  f   Tig\n1    1 1 1 1                      I\n18 Vorgesehene Gesamtzahl der Lieferungen                      17 Verbringungsdatum          Versicherungspolice Nr.:                                       Jahr      Monat      Tag\nJahr      Monat       Tag\n1 1 1                1                                                                       1    1   1     1   1\n18 Anzahl und Art der Packstücke                                                    19 ifarchrssef\"umier 120 Bestimmungscode                  21 Vorgesehene Menge (kg)\n22 Bezeichnung, physikalische Beschreibung und Zusammensetzung des Abfalls                                                                    23 Nettomenge (kg)\n24 UN-Klassifizierungscode\n•\n25 Verfahren, bei dem der Abfall anfällt                                                     26 Art der Gefahren des Abfalls\nCd] [jJ ~ [&] ~;.&.                                          ätzend\nexplosiv     brandfördernd  entzündlich       giftig     ~\n•              • • •                                       •              •\n•     pulver-/\nstaubförmig\n•       fest        •\n27 Au6eres Erscheinungsbild des Abfalles bei einer Temperatur von\npastös/breiig\n28 Codenummern der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten\n•      schlammig    •\n•c z.Zt. des Versandes\nflüssig\n•      gasförmig\n•     sonstiges\n29 Methode der Abfallbeseitigung\nFarbe des Abfalls\n1\n30 Eingangazollstellen in den Transitmitgliedstaaten und Im Bestimmungsmitgliedstaat\n1\nAUSZUFÜLLEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE                                                      31 Auszufüllen vom Beförderer                   Datum           Jahr     Monat      Tag\nAktenzeichen:                         Datum         Jahr     Monat       Tag\n1    1 1 1         1\n1     1    1 1        1   1 1                Kontaktperson:                                  Unterschrift:\nDie Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für\nDeine\nD mit\neinzelne Verbringung\n•         mehrere\nVerbringungen\nTel.:                                          Telex:\nNebenbestimmungen\nnach Maßgabe der Anlage\n•   Jahr\nohne\nNebenbestimmungen\nMonat       Tag\n32 AUSZUFÜLLEN VOM EMPFÄNGER\nErhaltene Nettomenge:\nKontaktperson:\nDatum\nUnterschrift:\nJahr\n1    1\nMonat\n1     1\nTag\n1\nAntrag eingegangen am                                 1    1 1        1 1\nJahr     Monat       Tag\nTel.:                                          Telex:\nGenehmigung/Empfangsbestä-\ntigung verschickt am                                  1    1    1     1 1\nJahr     Monat       Tag                 33 Ort                                          Datum           Jahr                Tag\nVerbringung nicht später                                                                                                                                            ,Mrt      1\ndurchzuführen als am                                  1    1    1     1   1                                                                                    1                  1\nKontaktperson:                                  Unterschrift des Besitzers:\nRechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.\nAnschrift der Genehmigungsbehörde:                                Unterschrift:\nTel.:                                           Telex:","2134                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nWICHTIGER HINWEIS\nDie nachstehenden Felder müssen folgende Angaben enthalten:\n- Name und Vorname bzw. Firma sowie volle Anschrift des Beförderers,\n-Art und Registriernummer bzw. Bezeichnung der Beförderungsmittel,\n- Datum, an dem der Beförderer die Abfallsendung übernimmt,\n- Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters, Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern.\nMIT DER UNTERSCHRIFT DIESES VORDRUCKS BESTÄTIGT DER BEFÖRDERER BZW. SEIN VERTRETER DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN.\n34 VORGESEHENE BEFÖRDERER ODER NEUER BEFÖRDERER IM FALLE HÖHERER GEWALT\nName und vollständige Anschrift                                                                Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters:          Jahr   Monat    Tag\n1    1  1   1   1    1\nKontaktperson:\nTel.:                                   Telex:\nAngaben zum Beförderungsmittel\nName und vollständige Anschrift                                                               Unterschrift des Beförderers odor seines Vertreters:          Jahr    Monat    Tag\n1   1   1   1   1    1\nKontaktperson:\nTel.:                                   Telex:\nAngeben zum Beförderungsmittal\nName und vollständige Anschrift                                                               Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters:          Jahr    Monat    Ta!;!\nl   1   1 1     1    1\nKontaktperson:\nTel.:                                   Talex:\nAngaben zum Beförderungsmittel\n35 SICHTVERMERK DER AUSGANGSZOLLSTELLE AUS DER GEMEINSCHAFT\nJahr    Monat      Tag\n0111 In dl11Hm Ex11mpl11r bezelchn•l\"n l\\hf/11111 hnben die Q11m11Jnach11ft em                             1         ver1aaaen.\nUnterschrift:                                                                                  Stempel:\nBEMERKUNG: Die betreffende Zollstelle muß dieses Exemplar an die zustllndlge Behörde des Mitgliedsstaats, zu dem die Zollstelle gehört, senden.\n36 ÜBERSETZUNG DER IN FELD 27 DIESES SCHEINS ANGEGEBENEN MERKMALE\nESPANOL                 polvo                 pulverulanto       s61ido                pastose               viscoso           fangoso             liquide          gaseoso\nDANSK                   pulveragtig           stovagtig          fast                  pastaagtig            tyktflydende      slamagtig           flydende         luftformig\nDEUTSCH                 pulverförmig          staub förmig       fest                  pastös                breiig            schlammig           flüssig          gasförmig\nEAAHNIKA                OXOVI')               xovui>ÖE~          O\"tEQl;6              JtaXUQQet>O'tO        OLQOttci>fü:~     ).ao:n:wöe~         UYQO              OEQLO\nENGLISH                 powder                powdery            solid                 paste                 viscous           sludge              liquid           gaseous\nFRAN<;AIS               poudreux              pulverulent        solide                päteux                sympeux          boueux               liquide          gazeux\nITALIANO                polvere               polverulento       solido                vischioso             sciropposo       fangoso              liquide          gassoso\nNEDERLANDS              poeder                poederachtig       vast                  viskeus               stroperig        slibachtig           vloeibaar        gasvormig\nPORTUGUE':S             emp6                  pulverulento       s6lido                pastoso               viscoso          lamacento            liquide          gasoso","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                               2135\nAnleitung zum Ausfüllen des F~rmblattes\nA. Allgemeine Hinweise\n1. Das Formblatt ist auszufüllen\n- bei aus einem Mitgliedstaat versandten Abfällen: in einer der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft, die von den zuständigen Behörden des Versandmitglied-\nstaates festzulegen ist;\n- bei aus einem Drittland versandten Abfällen: in deutscher, englischer oder französischer Sprache.\n2. Das Formblatt muß mit Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefüllt werden. Im letztgenannten Fall muß es mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt\nwerden. Radierungen, überlagerte Korrekturen oder andere Änderungen sind nicht zulässig.\n3. Die Daten sind mit sechs Ziffern anzugeben, wobei die ersten beiden das Jahr, die folgenden beiden den Monat und die letzten beiden den Tag angeben.\nBeispiel: Der 31. Juli 1985 wird wie folgt angegeben: 85 07 31.\n4. Die Unterschriften müssen handschriftlich eingesetzt werden und dürfen nicht durchgepaust werden.\nB. Anweisungen zum Ausfüllen der Exemplare 1, 2 und 3\nFeld 1        - Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer.\n- Sofern zutreffend ist die Betriebsnummer des Abfallerzeugers anzugeben.\nFeld4          - Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer.\nFeldS           Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift sowie Fernruf- und Fernschreibnummern der Anlage oder der Einrichtung, in der die Abfälle\nerzeugt wurden, sowie Name und Vorname der Kontaktperson. Sofern die Abfälle von mehreren Erzeugern stammen, ist der Hinweis „SIEHE BEI-\nGEFÜGTES VERZEICHNIS\" einzutragen sowie ein Verzeichnis mit den für jeden Erzeuger geforderten Angaben beizufügen.\n(Sofern es sich beim Erzeuger und beim Besitzer um dieselbe Persom und dieselbe Firma handelt, ist in Feld 5 „SIEHE FELD 1\" anzugeben.)\nFeld6          - Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer des ersten Beförderers.\n- Beförderernummer (soweit amtlich festgelegt)\n- Sofern zwei oder mehrere Beförderer vorgesehen sind, ist der Hinweis „SIEHE BEIGEFÜGTES VERZEICHNIS\" einzutragen und ein Verzeichnis\nmit den oben geforderten Angaben über jeden Beförderer beizufügen.\nFeld8          Beizufügen sind vom Empfänger unterzeichnete Informationen zur vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem Empfänger über die\nim Formblatt genannten Abfälle: für Exemplar 3 sind zusätzliche Angaben erforderlich (vergleiche Buchstabe C)\nGegebenenfalls ist beizufügen:\n- Verzeichnis der Erzeuger/Beförderer (Felder 5 und 6)\n- Einzelheiten über die Abfälle (Feld 22).\nFeld9         Stammen die Abfälle von zwei oder mehreren Erzeugern ist einzutragen „MEHRERE\".\nFeld 11       Gegebenenfalls sind die Firma und die vollständige Anschrift des Versicherers, die Nummer der Versicherungspolice sowie der letzte Tag der Gültigkeit\ndieser Police anzugeben.\nFeld 13       Benutzen Sie bitte die folgenden Code-Nummern:\n1: Seeweg, 2: Schiene, 3: Straße, 4: Luftweg, 8: Binnenschiffahrt.\nFeld 14/15 - Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Einzelgenehmigung Angabe des voraussichtlichen Versanddatums.\n- Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Sammelgenehmigung Angabe des voraussichtlichen Datums der ersten Lieferung und in Feld 15 des\nvoraussichtlichen Datums der letzten Lieferung.\nFeld16        Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Sammelgenehmigung Angabe der Gesamtzahl der vorgesehenen Lieferungen.\nFeld 18       Angabe der vorgesehenen Verpackung: Container, Frachtgut usw.\nFeld 19/20 Angabe der Codenummer (Abfallschlüsselnummer) des Abfalls, sofern ein solcher Code im Versandmitgliedstaat oder im Versandland (Feld 19)\noder im Bestimmungsmitgliedstaat oder im Bestimmungsland besteht (Feld 20).\nFeld21        Angabe der Gesamtnettomenge aller beabsichtigten Verbringungen.\nFeld22        Anzugeben sind Art und Konzentration der charakteristischsten oder signifikantesten Bestandteile der Abfälle im Hinblick auf ihre Toxizität sowie\nsonstige Gefahren; beizufügen ist nach Möglichkeit eine Beschreibung des vorgesehenen Beseitigungsverfahrens, insbesondere im Falle einer Erst-\nlieferung.\nFeld24        Angabe der Codenummer der Klassifizierung der Vereinten Nationen.\nFeld27        Das entsprechende Feld ist anzukreuzen. Angabe der Temperatur des Abfalls in Grad Celsius während des Transports. Die Übersetzung der Termini\nin Feld 27 ist auf der Rückseite des Exemplars 3 aufgeführt. Ist das äußere Erscheinungsbild des Abfalls verschiedenartig, sind die entsprechenden\nFelder anzukreuzen.\nFeld28        Angabe der Codenummer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet im Verlauf derVerbringung durchfahren wird. Diese\nNummern sind erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft einzutragen.\nFeld33        Name, Vorname und berufliche Stellung des Unterzeichners sind klar anzugeben.\nDurch seine Unterschrift bestätigt der Anmelder die Richtigkeit der im Formblatt gemachten Angaben. Die Exemplare 1 und 2 müssen die Original-\nunterschriften aufweisen.\nC. Anweisungen zum Ausfüllen von Exemplar 3\nDie Felder 3, 6, 8, 12, 17, 18, 23, 31 und 33 (wenn notwendig 34) werden nach Eingang der Genehmigung der zuständigen Behörde vom Antragsteller (ggf. gemein-\nsam mit dem Beförderer) ausgefüllt.\nFeld 3        Angabe- beginnend bei 1 - der laufenden Nummer jeder Verbringung.\nDieses Feld ist nicht auszufüllen, sofern die Genehmigung für eine einzelne Verbringung beantragt wird.\nFeld8         Gegebenenfalls sind die besonderer Beförderungsbedingungen, die von den zuständigen Behörden für den Transport in ihrem Hoheitsgebiet aufer-\nlegt wurden und die Anweisungen, die im Falle einer Gefahr oder eines Unfalls zu befolgen sind, beizufügen.\nFeld12        Angabe der Art (Lastkraftwagen, Waggon, Schiff, Flugzeug) und des amtlichen Kennzeichens oder des Namens des Beförderungsmittels, auf das der\nAbfall verladen wird.\nFeld17        Angabe des Datums, an dem die Verbringung beginnt.\nFeld18        Angabe der Anzahl und der Art der den Abfall enthaltenden Behältnisse.\nFeld 23       Angabe der Nettoabfallmenge einer jeden Verbringung.\nFeld31/34 Außer dem Datum sind der Name und der Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzugeben. Die Unterschrift\nmuß die des Beförderers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der im Formblatt gemachten\nAngaben bestätigt.\nFeld32        Außer der erhaltenen Nettomenge und dem Datum sind Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzu-\ngeben. Die Unterschrift muß die des Empfängers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der\ngemachten Angaben bestätigt.\nFeld33        Außer dem Datum sind Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzugeben. Die Unterschrift muß die\ndes Besitzers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der im Formblatt gemachten Angaben bestä-\ntigt.","2136                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2\nZuständige Behörde                                                                      PLZ, Ort, Datum\nAuskunft erteilt\nSprechstunden\nAktenzeichen                                                                            Zimmer-Nr.                          t\nNebenbestimmungen zur Verbringungsgenehmigung/zum Genehmigungsbescheid\nZur Verbringungsgenehmlgung nach§ 13 Abs. 1 AbfG\nYOffl\nBegleltacheln-Nummer\nwerden nach§ 13 AbfG I.V.m. §§ 6 Abs. 2 S. 2; 9 Abs. 1 S. 2 Abfallverbringungs-Verordnung (AbtverbrV) folgende Nebenbestimmungen\nfestgelegt\nErgänzend zu der vom zuständigen EG-Mitgliedstaat erteilten Empfangsbestätigung ergeht nach § 13 Abs. 1 AbfG in Verbindung mit § 11 Abs.\n3 AbfVerbrV folgender Genehmigungsbescheid:\n1.1  Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit unter Ziffer 1.5 abweichende Bestimmungen getroffen\nwerden, gehen diese den Angaben im Antrag vor.\n1.2  Die Genehmigungsbescheide (einschließlich der hier festgelegten Nebenbestimmungen und etwaiger Änderungsbescheide) oder eine\nbeglaubigte Mehrfertigung sind in allen zum Verbringen der Abfälle benutzten Beförderungsmitteln mitzuführen.\n1.3  Das mit dem Verbringen betraute Personal muß mit den Gefahren bei dem Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen, durch\ndie gefährliche Abfälle freigesetzt werden können, die auf die beförderten Abfälle bestimmten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die\nzuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen.\n1.4  Die Abfälle dürfen nur über folgende Zollstellen in die/durch die/aus der Bundesrepublik verbracht werden:\n1.5 Die Genehmigung wird von folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht (z.B. zum Beförderungsweg, vom Antrag\nabweichende Abfallbeseitigungsanlage):\n2    Die Genehmigung ist befristet bis zum ............................................ ..\n3    Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.\n4    Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gern.§ 17 AbfVerbV\nauf    _I_________.I             DM festgesetzt. An Auslagen werden                                        DM erhoben.\n5.   Hinweise:\n5.1 Die Genehmigung berechtigt nur zum Verbringen der im Antrag aufgeführten Abfälle mit den dort genannten Beförderur)gsmitteln und von dort\ngenannten Abfallerzeugern oder Einsammlungsgebieten zu den jeweils vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen. Bei Anderung der im Antrag\ngemachten Angaben, insbesondere bei Änderung der Abfallarten, Abfallerzeuger, Einsammlungsgebiete oder Beförderungsmittel, ist eine\nAnderungsgenehmigung einzuholen.\n5.2 Die Fahrzeuge sind mit Warntafeln(§ 13bAbfG) zu kennzeichnen.\n5.3 Die Genehmigung kann, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhaltung der Auflagen oder bei\nsonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, zurückgenommen\noder widerrufen werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (z.B.§§ 326, 330a\nStGB,§ 18 AbfG) geahndet werden.\n5.4 Beim Einsammeln oder Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des§ 2 Abs. 1 AbfG zu beachten.\n5.5 Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen Onsbesondere nach\nnationalen oder internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefähr1icher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch\ndie Anforderungen unberührt, welche die Gefahrgutvorschriften -insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel, das\nTransportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Es wird darauf hingewiesen, daß die zu verbringenden Abfälle gefährliche\nGüter im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sein können und Beförderungsmittel nach Maßgabe dieser Vorschriften\nentsprechend gekennzeichnet werden müssen.\n6    Rechtsbehelfsbelehrung:\nDie beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.\nUnterschrift","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                         2137\nAnlage 3\nZustlndlge Behörde                                                                PLZ, Ort, Datum\nAuskunft erteilt\nSprechstunden\nAktenzeichen                                                                      Zimmer-Nr.\n•\nHerrn/Frau/Firma\nVollzug des§ 13 AbfG und der\nAbfallverbringungs-Verordnung\nIhr Antrag vom                      Eingang bei der Behörde\ni _ __                      ___.ll.____                ____.\nSehrgeehrte(r)      L--------------------------------------------'\nIhr o. g. Antrag wird unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet.\nD       Ihr Antrag ist in den Feldern Nr.                                                                  des Antrags- und Genehmigungsvordrucks\nD     nicht             D    nur unvollständig ausgefüllt. Ergänzen Sie bitte die beigefügten Formulare und reichen Sie diese\numgehend an mich zurück.\nD      Ihrem Antrag lagen folgende Unterlagen nicht bei, die bitte umgehend an mich nachzureichen sind:\nD      Verbindliche Erklärung des Empfängers der Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist\nD      Amtliche Erklärungen, aus denen sich ergibt, daß die Anlage zur Beseitigung der Abfälle geeignet ist\nD       Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherungen\n....----------,\nD      Kraftfahrzeughaftpflicht in Höhe von                                            Mio DM (Personen-, Sach-, Vermögensschäden)\nD       Betriebsheftpflicht in Höhe von                                                MioOM\nD       Gewässerschäden-Haftpflicht in Höhe von                                        MioOM\nD      Folgende weitere Unterlagen und Angaben werden benötigt.\nD         Ihrem Antrag kann zur Zeit noch nicht entsprochen werden, da die Notwendigkeit von Nebenbestimmungen noch geprüft wird.\nD         Über Ihren Antrag kann erst nach Einzahlung eines Gebührenvorschusses von                                                                DM\n1 auf das Konto-Nr.                     bei (Bankverbindung/BLZ)\nentschieden werden.\nUntenachrift","2138                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 4\n1 Besitzer des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nErklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur\nWiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung\nbestimmt sind\nNr. DE/ 00000\n1     1Ausfertigung für den Empfänger des Abfalls\n2 EmpfAnger des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nAnweisungen\n1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom\nBesitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt\nwerden, im letztgenannten Fall mit Ti'\"!Je oder Kugelschreiber in großen\nDruckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.\nÄnderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-\nstrichen und geg~benenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt\nwerden. Alle diese Anderungen müssen von der Person, die diese anbringt,\nparaphiert werden.\n2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.\n3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-\nstaats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-\nstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).\n4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter\nPunkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.\nDieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.\n3 Lfd.Nr.     4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls                                                                    5 Nettomenge (kg)\n6 Erklärung des Empfängers                                                   7 Erklärung des Besitzers\nEs wird hiermit bescheinigt, daß der oben bezeichnete Abfall tat-           Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-\nsächlich wiederverwendet, aufbereitet oder rückgewonnen wird.               barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-\nbereitet oder rückgewonnen werden.\nDatum:                                                                      Datum:\nUnterschrift:                                                               Unterschrift:","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                   2139\n1 B•aitzer d•s Abfalls (N•m• und vollstlndlg• Anachrlft)\nErklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur\nWiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung\nbestimmt sind\nNr. DE/ 00000\n2      1 Ausfertigung         für die zuständige Behörde\n2 Empflng•r d•s Abfalls (N•m• und vollstlndig• Anschrift)\nAnweisungen\nt Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom\nBesitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt\nwerden, im letztgenannten Fall mit Til\"!Je oder Kugelschreiber in großen\nDruckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.\nÄnderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-\nstrichen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt\nwerden. Alle diese Änderungen müssen von der Person, die diese anbringt,\nparaphiert werden.\n2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.\n3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-\nstaats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-\nstaats. über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).\n4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter\nPunkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.\nDieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.\n3 Lfd.Nr.     4 Handelaüblich• Bezeichnung de• Abfalls                                                                5 Nettomenge (kg)\n-\n6 Erklärung des Empfängers                                               7 Erklärung des Besitzers\nEs wird hiermit bescheinigt, daß der oben bezeichnete Abfall tat-       Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-\nsächlich wiederverwendet, aufbereitet oder rückgewonnen wird.           barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-\nbereitet oder rückgewonnen werden.\nDatum:                                                                  Datum:\nUnterschrift:                                                           Unterschrift:","2140                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1 Besitzer des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nErklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur\nWiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung\nbestimmt sind\nNr. DE/ 00000\n3     1 Ausfertigung          für den Besitzer des Abfalls\n2 Empfänger des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nAnweisungen\n1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom\nBesitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt\nwerden, im letztgenannten Fall mit Til'!Je oder Kugelschreiber in großen\nDruckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.\nÄnderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-\nstrichen und geg~benenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt\nwerden. Alle diese Anderungen müssen von der Person, die diese anbringt,\nparaphiert werden.\n2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.\n3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-\nstaats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus äer Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-\nstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).\n4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter\nPunkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.\nDieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.\n3 Lfd.Nr.     4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls                                                                     5 Nettomenge (kg)\n7 Erklärung des Besitzers\nDer oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-\nbarung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-\nbereitet oder rückgewonnen werden.\nDatum:\nUnterschrift:","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                   2141\n1 Besitzer dea Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nErklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur\nWiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung\nbestimmt sind\nNr. DE/ 00000\n4      1 Ausfertigung          für die zuständige Behörde\n2 Empflnger dea Abfalls (Name und vollständige Anschrift)\nAnweisungen\n1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vorn\nBesitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt\nwerden, im letztgenannten Fall mit Tinte oder Kugelschreiber in großen\nDruckbuchstaben. Radierungen oder Übermalungen sind nicht zulässig.\nÄnderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-\nstrichen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt\nwerden. Alle diese Änderungen müssen von der Person, die diese anbringt,\nparaphiert werden.\n2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.\n3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-\nstaats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-\nstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).\n4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter\nPunkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.\nDieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.\n3 Lfd.Nr.     4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls                                                                5 Nettomenge (kg)\n7 Erklärung des Besitzers\nDer oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-\nbarung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-\nbereitet oder rückgewonnen werden.\nDatum:\nUnterschrift:","2142         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Senkung der Altöl-Ausgleichsabgabe\nVom 23. November 1988\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) und des § 4 Abs. 2\nSatz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) wird\nverordnet:\n§1\nDie Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes in\nVerbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes wird\nnicht mehr erhoben.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                  2143\nVerordnung\nüber die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit\nVom 24. November 1988\nAuf Grund des § 76 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. ·1 S. 1553), der durch Artikel 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:\n§ 1\n( 1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mann-\nschaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich\nin der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei\nJahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird,\nerhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt\n1 500 Deutsche Mark\nfür jedes Jahr der Weiterverpflichtung. Der Anspruch auf die Weiterver-\npflichtungsprämie entfällt für die 1OJahre übersteigende Verpflichtungszeit, wenn\nvor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren die Ernennung zum Berufssoldaten\noder die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere wirksam oder verbindlich\nzugesagt wurde.\n(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre überstei-\ngende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres\ngezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei\nstufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig\nentsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","2144           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n21 . Juni 1988 - 2 BvR 638/84 - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1Ob und § 34 g des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung von Artikel 4 Nummern 3 und 4 des Gesetzes\nzur Änderung des Parteiengesetzes und anderer\nGesetze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit\nArtikel 9, 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes inso-\nweit unvereinbar, als sie zur Folge haben, daß Mitglieds-\nbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne\ndes § 2 des Parteiengesetzes zu einer einkommen-\nsteuerrechtlichen Vergünstigung führen, jedoch Mit-\ngliedsbeiträge und Spenden an kommunale Wähler-\ngemeinschaften hiervon gänzlich ausgeschlossen sind.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. November 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                                                                              2145\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 40, ausgegeben am 22. November 1988\nTag                                                                I n h a It                                                                              Seite\n9. 11. 88    Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber\nEntwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1037\n613-2-8\n24. 10. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1051\n24. 10. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1052\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                             lnkrafttretens\nSeite          (Nr.                    vom)\n15. 11. 88   Verordnung Nr. 17/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                              4925           (217           22. 11 88)                     1. 12. 88\n9500-4-6-4\n1. 11 . 88  ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                                 4941           (218          23. 1-1. 88)                   12.  1. 89\n96-1-2-85\n1. 11. 88   ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                            4941            (218         23. 11. 88)                    12.  1. 89\n96-1-2-86"]}