{"id":"bgbl1-1988-54-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":54,"date":"1988-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/54#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_54.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit","law_date":"1988-11-24T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988                  2143\nVerordnung\nüber die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit\nVom 24. November 1988\nAuf Grund des § 76 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. ·1 S. 1553), der durch Artikel 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:\n§ 1\n( 1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mann-\nschaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich\nin der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei\nJahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird,\nerhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt\n1 500 Deutsche Mark\nfür jedes Jahr der Weiterverpflichtung. Der Anspruch auf die Weiterver-\npflichtungsprämie entfällt für die 1OJahre übersteigende Verpflichtungszeit, wenn\nvor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren die Ernennung zum Berufssoldaten\noder die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere wirksam oder verbindlich\nzugesagt wurde.\n(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre überstei-\ngende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres\ngezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei\nstufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig\nentsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt"]}