{"id":"bgbl1-1988-53-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":53,"date":"1988-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_53.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1988-11-14T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2113\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                           Z 5702 A\n1988                         Ausgegeben zu Bonn am 23. November 1988                                                                    Nr. 53\nTag                                                            I n h a It                                                           Seite\n14. 11. 88     Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2113\n2032-1\n7. 11. 88     Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-\ngesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 (GräbPauschSV 1987/88) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2115\nneu: 2184-1-4-7\n8. 11. 88     Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1989) . . . . . . . .               2116\nneu: 8251-1-1-10\n17. 11. 88     Dreißigste Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . .                   2117\nneu: 251-3-30\n17. 11. 88     Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .              2118\n611-10-14-3\n17. 11. 88     Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen . .                      2119\n613-1-11, 613-1-12, 612-16, 613-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39........................................................                                 2123\nVerkündungenimBundesanze~er. ... . . . . . . . . . . ... . . .. .. . . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. . .. .. . . ..  2123\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 14. November 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          2. § 76 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 76\nArtikel 1                                            Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                        (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                 Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553),                           minister der Finanzen die Gewährung von Weiterver-\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 6. August 1987 (BGBI. 1                        pflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Lauf-\nS. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          bahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu\nregeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprä-\n1. In § 71 wird                                                                 mie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung\na) die Überschrift wie folgt geändert:                                       abhängig gemacht werden. Die Höhe der Weiterver-\npflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der\n„Allgemeine Verwaltungsvorschriften und\nVerpflichtungszeit; für jedes Jahr der Verpflichtung darf\nZuständigkeitsregelungen\",\nhöchstens ein Betrag von 1 500 Deutsche Mark\nb) als Absatz 3 angefügt:                                                    gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflich-\n,,(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten                            tungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienst-\nDienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen                             zeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Mona-\nübertragen können, sind auch die Landesregierun-                         ten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt.\ngen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverord-                        Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\nnung vorzunehmen.\"                                                       des Bundesrates.","2114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzah-           (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\nlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den          werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\nAnspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums                  31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.\"\nnach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5\ndes Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen\nDienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich her-\nbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit                               Artikel 2\ngeleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen\nAnspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begrün-                              Berlin-Klausel\ndet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\neiner solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwäre.\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie\nein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-\nendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in                                    Artikel 3\nAbsatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist                            Inkrafttreten\ndie Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens aus-\nzusetzen.                                                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. November 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nR. Scholz","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988                  2115\nVerordnung\nüber die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege\nder Gräber im Sinne des Gräbergesetzes\nfür die Haushaltsjahre 1987 und 1988\n{GräbPauschSV 1987/88)\nVom 7. November 1988\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1\nS. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen verordnet:\n§ 1\nDie Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der\nGräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 1O Abs. 4 Satz 1 des\nGräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 betragen:\n38,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab\n11,75 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§2\nFür notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräber-\ngesetzes, welche durch die Pauschsätze nach§ 1 nicht gedeckt werden können,\nwird für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 den Ländern ein zusätzlicher Erneue-\nrungspauschsatz erstattet von\n2,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 17 Abs. 1 des Gräbergesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2116          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte\n(GAL-Beitragsverordnung 1989)\nVom 8. November 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert wor-\nden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für\ndas Kalenderjahr 1989 monatlich 220 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988                             2117\nDreißigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 17. November 1988\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-            (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nsung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-      an Nordrhein-Westfalen                 260 650 000 DM\nSchlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1315) wird verordnet:                                          Bayern                            104 462 000  DM\nHessen                             47 387 000 DM\n§ 1\nRheinland-Pfalz                   359 616 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                   Hamburg                             3 546 000 DM\nim Rechnungsjahr 1987                                                               238 898 000 DM\nBerlin\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-                                              1 014 559 000 DM\ninsgesamt\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden              (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1987 betragen:          gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nin den Ländern (außer Berlin)        1 448 601 000 DM   führen an den Bund folgende Beträge ab:\nin Berlin                              281 056 000 DM      Baden-Württemberg                       68 897 000 DM\ninsgesamt                                                  Niedersachsen                           17 166 000 DM\n1 729 657 000 DM\nSchleswig-Holstein                      27 797 000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\ngungsaufwendungen beträgt:                                   Saarland                                 4 305 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)          724 300 000 DM      Bremen                                   3 460 000 DM\nin Berlin                              168 634 000 DM      insgesamt                              121 625 000 DM\ninsgesamt                              892 934 000 DM       (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-     Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\nwendungen betragen:                                        den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\nin Nordrhein-Westfalen                 223 445 000 DM    aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nBayern                             148 002 000 DM    sind.\nBaden-Württemberg                  125 313 000 DM\n§2\nNiedersachsen                       96 345 000 DM\nBerlin-Klausel\nHessen                              74 410 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRheinland-Pfalz                     48 330 000 DM\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundesent-\nSchleswig-Holstein                  35 008 000 DM    schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nim Saarland                             13 954 000 DM\nin Hamburg                              20 998 000 DM                                 §3\nBremen                               8 760 000 DM                            Inkrafttreten\nBerlin                              42 158 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\ninsgesamt                              836 723 000 DM    kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nVom 17. November 1988\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur        3. In § 12 wird die Angabe ,,§ 1\" ersetzt durch ,,§ 1\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1               Abs. 1\".\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden          4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\nist, wird verordnet:\n,,§ 12 a\nAmtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien\nArtikel 1                                  Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom                 Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), geändert durch die              dort niedergelassenen internationalen Organisationen,\nVerordnung vom 21. November 1985 (BGBI. 1 S. 2116),                 öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen\nwird wie folgt geändert:                                            Einrichtungen       Maßnahmen       öffentlicher   Gewalt\nbekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen,\ndie die in den Mitgliedstaaten der Europäischen\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten aus-\n,,(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der         ländischen politischen Organisationen anläßlich der\n§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach             Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich\nKapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des           nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organi-\nRates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche              siert werden, verteilen. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit\nSystem der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1),            für Veröffentlichungen aus anderen Mitgliedstaaten\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)                     sowie für Drucksachen hängt davon ab, daß diese im\nNr.1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr.               Ausfuhrland der Umsatzsteuer unterliegen und bei der\nL 123 S. 2), zollfrei eingeführt werden können, in sinn-        Ausfuhr nicht davon befreit werden.\"\ngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der\nDurchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind            5. In § 13 werden\ndie Artikel 29 bis 31, 45 bis 49, 52 bis 59, 63 a und.63 b      a) in der Überschrift das Wort „Umschließungen\"\nder Verordnung.\"                                                    durch „Behältnisse und Verpackungen\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:\n2. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:\n,,(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für\n,,§ 11 a                                  die Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpak-\nWerbedrucke                                  kungen, wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in\nihnen verpackten Waren üblich sind oder unabhän-\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke\ngig von ihrer Verwendung als Behältnis oder Ver-\n(Artikel 92 Abs. 1 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1\npackung keinen dauernden selbständigen Ge-\ngenannten Verordnung) gilt für Werbedrucke, in denen\nbrauchswert haben.\"\nDienstleistungen angeboten werden, allgemein, sofern\ndiese Angebote von einer in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen                                        Artikel 2\nPerson ausgehen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Vertei-       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-\nlung eingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abwei-     zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im\nchend von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1           Land Berlin.\nAbs. 1 genannten Verordnung nur davon ab, daß die in\nden Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem                                     Artikel 3\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten ansässigen Person ausgehen.\"                               Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}