{"id":"bgbl1-1988-53-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":53,"date":"1988-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_53.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung","law_date":"1988-11-17T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nVom 17. November 1988\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur        3. In § 12 wird die Angabe ,,§ 1\" ersetzt durch ,,§ 1\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1               Abs. 1\".\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden          4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\nist, wird verordnet:\n,,§ 12 a\nAmtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien\nArtikel 1                                  Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom                 Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), geändert durch die              dort niedergelassenen internationalen Organisationen,\nVerordnung vom 21. November 1985 (BGBI. 1 S. 2116),                 öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen\nwird wie folgt geändert:                                            Einrichtungen       Maßnahmen       öffentlicher   Gewalt\nbekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen,\ndie die in den Mitgliedstaaten der Europäischen\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten aus-\n,,(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der         ländischen politischen Organisationen anläßlich der\n§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach             Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich\nKapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des           nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organi-\nRates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche              siert werden, verteilen. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit\nSystem der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1),            für Veröffentlichungen aus anderen Mitgliedstaaten\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)                     sowie für Drucksachen hängt davon ab, daß diese im\nNr.1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr.               Ausfuhrland der Umsatzsteuer unterliegen und bei der\nL 123 S. 2), zollfrei eingeführt werden können, in sinn-        Ausfuhr nicht davon befreit werden.\"\ngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der\nDurchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind            5. In § 13 werden\ndie Artikel 29 bis 31, 45 bis 49, 52 bis 59, 63 a und.63 b      a) in der Überschrift das Wort „Umschließungen\"\nder Verordnung.\"                                                    durch „Behältnisse und Verpackungen\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:\n2. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:\n,,(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für\n,,§ 11 a                                  die Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpak-\nWerbedrucke                                  kungen, wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in\nihnen verpackten Waren üblich sind oder unabhän-\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke\ngig von ihrer Verwendung als Behältnis oder Ver-\n(Artikel 92 Abs. 1 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1\npackung keinen dauernden selbständigen Ge-\ngenannten Verordnung) gilt für Werbedrucke, in denen\nbrauchswert haben.\"\nDienstleistungen angeboten werden, allgemein, sofern\ndiese Angebote von einer in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen                                        Artikel 2\nPerson ausgehen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Vertei-       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-\nlung eingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abwei-     zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im\nchend von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1           Land Berlin.\nAbs. 1 genannten Verordnung nur davon ab, daß die in\nden Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem                                     Artikel 3\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten ansässigen Person ausgehen.\"                               Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988                           2119\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen\nVom 17. November 1988\nAuf Grund                                                               bb) 5 Liter nicht schäumende Weine;\n- des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in               c) Parfüms: 75 Gramm;\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                      d) Toilettewasser: 0,375 Liter;\n(BGBI. 1 S. 529),\ne) Tee:\n- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2                   200 Gramm oder\ndes Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S.                         80 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\n1695),                                                                  zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der\n- sowie des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 2 Nr. 6 des\nGrundlage von Tee;\nMineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669), § 15                  f) Kaffee:\nAbs. 2 Nr. 6, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-               1 000 Gramm oder\nzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),                                 400 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\nwird verordnet:                                                            zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der\nArtikel 1                                     Grundlage von Kaffee;\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung                         g) Arzneimittel:\nDie Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember                      die dem persönlichen Bedarf des Reisenden\n1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                entsprechende Menge;\nVerordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2181 ), wird                 h) andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-\nwie folgt geändert:                                                        legierungen und -plattierungen der Positio-\nnen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu\n1 . In § 2 werden                                                          einem Warenwert von insgesamt 780 Deut-\na) in Absatz 1 Satz 1 die Nummern 1 und 2 wie folgt                    sche Mark.\ngefaßt:\n2. Bei anderen Einfuhren\n,, 1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\na) Tabakwaren:\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\n200 Zigaretten oder\na) Tabakwaren:\n100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-\n300 Zigaretten oder                                      gewicht von höchstens 3 Gramm) oder\n150 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-                50 Zigarren oder\ngewicht von höchstens 3 Gramm) oder\n250 Gramm Rauchtabak\n75 Zigarren oder\noder\n400 Gramm Rauchtabak\neine anteilige Zusammenstellung dieser\noder                                                     Waren;.\neine anteilige Zusammenstellung dieser\nWaren;                                                b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:\nb) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:                      aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohdlge-\nhalt von mehr als 22 % vol oder unver-\naa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol-                  gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-\ngehalt von mehr als 22 % vol oder                         gehalt von 80 % vol oder mehr oder\nunvergällter Ethylalkohol mit einem                       2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein\nAlkoholgehalt von 80 % vol oder mehr\noder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche\noder                                                      Getränke mit einem Alkoholgehalt von\n3 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein                   22 % vol oder weniger, Schaumweine\noder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche                  oder Likörweine\nGetränke mit einem Alkoholgehalt von\noder\n22 % vol oder weniger, Schaumweine\noder Likörweine                                           eine anteilige Zusammenstellung dieser\nWaren\noder\nund\neine anteilige Zusammenstellung dieser\nWaren und                                             bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;","2120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Parfüms: 50 Gramm;                                            d) für Kaffee auf\n100 Gramm oder\nd) Toilettewasser: 0,25 Liter;\n40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\ne) Tee:                                                             zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen\n100 Gramm oder                                                 auf der Grundlage dieser Waren oder auf\n40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-                            der Grundlage von Kaffee\".\nzentrate aus Tee oder Zubereitungen auf                cc) In Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort\nder Grundlage dieser Waren oder auf der                     „Rauchtabak\" die Worte „oder eine anteilige\nGrundlage von Tee;                                         Zusammenstellung dieser Waren\" eingefügt.\nf)  Kaffee:                                                dd) In Satz 2 werden die Buchstaben b und c wie\n500 Gramm oder                                             folgt gefaßt: .\n200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-                      „b) für Tee auf\nzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf                      20 Gramm oder\nder Grundlage dieser Waren oder auf der                         10 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\nGrundlage von Kaffee;                                           zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der\ng) Arzneimittel:\nGrundlage von Tee\ndie dem persönlichen Bedarf des Reisenden\nentsprechende Menge;                                         c) für Kaffee auf\n50 Gramm oder\nh) .andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-\n20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\nlegierungen und -plattierungen der Positio-\nzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen\nnen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu\nauf der Grundlage dieser Waren oder auf\neinem Warenwert von insgesamt 115 Deut-\nder Grundlage von Kaffee,\nsche Mark;\nbeschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige\ndie Mengenbeschränkungen in den Buchsta-\nGetränke ausgeschlossen.\"\nben e und f sowie die Ausnahme in Buchstabe h\nee) In Satz 3 wird der Buchstabe „g\" durch den\ngelten nicht für die Zollfreiheit.\",\nBuchstaben „h\" ersetzt.\nb) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „und alkoholische               c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 6 Satz 1\nGetränke\" durch die Worte „sowie Alkohol und alko-              werden jeweils die Worte „alkoholische Getränke\"\nholhaltige Getränke\" ersetzt.                                   durch die Worte „Alkohol, alkoholhaltige Getränke\"\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Doppelbuch-                                     Artikel 2\nstabe bb\" gestrichen.\nÄnderung der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung\naa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort             In § 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Ver-\n„Rauchtabak\" die Worte „oder eine anteilige          ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt\nZusammenstellung dieser Waren\" eingefügt.            geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni\n1986 {BGBI. 1 S. 903), werden\nbb) In Satz 1 werden die Buchstaben b bis d wie\nfolgt gefaßt:\n1. in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„b) für Alkohol und alkoholhaltige Getränke auf\n,,Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zollgesetz)\n0,25 Liter Spirituosen mit einem Alkoholge-       - und dabei zollfrei nach Artikel 29 der Verordnung\nhalt von mehr als 22 % vol oder unvergäll-       (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über\nter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt          das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen\nvon 80 % vol oder mehr oder 0,5 Liter             (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zuletzt durch die\nSpirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alko-       Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom\nhol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke         3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden\nmit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder        ist, - sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in\nweniger, Schaumweine oder Likörweine              Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung\noder                                             von insgesamt\neine anteilige Zusammenstellung dieser           1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-\nWaren;                                                päischen Gemeinschaften: 225 Deutsche Mark,\nc) für Tee auf                                       2. bei Versand aus einem anderen Staat: 100 Deut-\n30 Gramm oder                                        sche Mark.\n15 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-             Kleinsendungen       sind    gelegentliche Sendungen\nzentrate aus Tee oder Zubereitungen auf           nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Perso-\nder Grundlage dieser Waren oder auf der           nen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet noch\nGrundlage von Tee;                                zu den Zollfreigebieten gehören, unentgeltlich an","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988                             2121\nandere natürliche Personen gesandt werden und                    b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:\nausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder                       aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohol-\nVerbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt                            gehalt von mehr als 22 % vol oder unver-\nsind.\",                                                                  gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-\ngehalt von 80 % vol oder mehr oder\n2. Absatz 2 wie folgt gefaßt:                                               1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein\n,,(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist                        oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche\ndie Eingangsabgabenfreiheit auf die folgenden                            Getränke mit einem Alkoholgehalt von\nHöchstmengen beschränkt:                                                 22 % vol oder weniger, Schaumweine\noder Likörweine\n1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat                                   oder\na) Tabakwaren:                                                       eine anteilige Zusammenstellung dieser\n75 Zigaretten oder                                               Waren\n40 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge-                       und\nwicht von höchstens 3 Gramm) oder                           bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;\n20 Zigarren oder                                         c) Parfüms:\n100 Gramm Rauchtabak                                        50 Gramm oder\noder                                                        Toilettewasser: 0,25 Liter;\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;\nd) Tee:\nb) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:                         100 Gramm oder\naa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol-                40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-\ngehalt von mehr als 22 % vol oder unver-               trate aus Tee oder Zubereitungen auf der\ngällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-                Grundlage dieser Waren oder auf der Grund-\ngehalt von 80 % vol oder mehr oder                     lage von Tee;\n1,5 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein           e) Kaffee:\noder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche               500 Gramm oder\nGetränke mit einem Alkoholgehalt von\n22 % vol oder weniger,                                 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-\nzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf\nSchaumweine oder Likörweine                            der Grundlage dieser Waren oder auf der\noder                                                   Grundlage von Kaffee;\neine anteilige Zusammenstellung dieser              die Mengenbeschränkungen in den Buchstaben\nWaren                                               d und e gelten nicht für die Zollfreiheit.\"\nund\nbb) 3 Liter nicht schäumende Weine;\nc) Parfüms: 75 Gramm oder                                                      Artikel 3\nToilettewasser: 0,375 Liter;                                             Änderung der\nEinfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nd) Tee:\n100 Gramm oder                                      Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch\n40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-\nArtikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1\ntrate aus Tee oder Zubereitungen auf der\nS. 2181 ), wird wie folgt geändert:\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grund-\nlage von Tee;\ne) Kaffee:                                           1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „alkoholi-\n500 Gramm oder                                       sche Getränke\" jeweils durch die Worte „Alkohol, alko-\n200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-                holhaltige Getränke\" ersetzt.\nzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der\nGrundlage von Kaffee;                            2. In § 3 Nr. 1 werden die Worte „Auszüge und Essenzen\"\ndurch die Worte „Auszüge, Essenzen und Konzen-\n2. bei Versand aus einem anderen Staat\ntrate\" und die Worte „Auszüge oder Essenzen\" durch\na) Tabakwaren:                                           die Worte „Auszüge, Essenzen oder Konzentrate\"\n50 Zigaretten oder                                   ersetzt.\n25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge-       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nwicht von höchstens 3 Gramm) oder                    a) In Absatz 1 werden\n10 Zigarren oder                                         aa) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n50 Gramm Rauchtabak                                           „1. Ethylalkohol und Sprit der Position 22.07\noder                                                              und der Unterpositionen 2208 9091 und\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;                     2208 9099 des Zolltarifs,\",","2122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) in den Nummern 4 und 6 die Worte „Auszüge          3. § 44 wird wie folgt gefaßt:\nund Essenzen\" jeweils durch die Worte „Aus-                                       ,,§ 44\nzüge, Essenzen und Konzentrate\" ersetzt.\nTreibstoffe\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden                                            für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr\naa) in der Nummer 1 die Worte „Tarifstellen 22.05                          und für Spezialcontainer\nC V und 22.06 C\" durch die Worte „Unterposi-             Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern\ntionen 2204 2190, 2204 2990 und 2205 9090\"            von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcon-\nund die Worte „Tarifstellen 22.09 B und C\"            tainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der in\ndurch die Worte „Unterpositionen 2208 101 O           § 32 Abs. 1 genannten Verordnung (EWG) Nr. 918/83)\nund 2208 9079\" ersetzt,                               ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern\nbb) in der Nummer 2 die Worte „Tarifstellen 22.05         je Fahrzeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern\nA, B, C I bis IV und 22.06 A und B sowie der          je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt. Treib-\nNummer 22.07\" durch die Worte „Unterpositio-          stoffe zum Betrieb von Kühl- oder sonstigen Anlagen in\nnen 2204 1011 bis 2204 2159, 2205 1010,               Nutzfahrzeugen sind zusätzlich bis zu einer Menge von\n2205 1090 und 2205 901 O sowie der Position           200 Litern je Anlage zollfrei.\"\n22.06\" ersetzt.\n4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:                          ,,(1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die\n,,§ 5a                              1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum\nWaren zu Prüfungs-, Analyse- oder                        persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren\nVersuchszwecken                                 Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen\nBei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse-                Gepäck eingeführt werden oder\noder Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1          2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) sind Mine-               Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die\nralöl und anteilsteuerpflichtige Waren (§ 1 Abs. 3 des             weder zum Zollgebiet noch zu den Zollfreigebieten\nMineralölsteuergesetzes) von der Verbrauchsteuer-                  gehören, unentgeltlich an andere natürliche Perso-\nbefreiung ausgeschlossen.\"                                         nen gesandt werden und ausschließlich zum per-\nsönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt\n5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1\"                des Empfängers bestimmt sind\ndurch die Angabe ,,§ 44 Satz 1\" ersetzt.                      und deren Wert je Reisender .oder je Sendung 420\n6. § 9 wird gestrichen.                                          Deutsche Mark nicht übersteigt, werden die Eingangs-\nabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauscha-\nlierten Sätzen erhoben.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                                           Artikel 5\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;                                  Berlin-Klausel\n1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(BGBI. 1 S. 2800), wird wie folgt geändert:                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 .des Zollgesetzes,\nArtikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nZollgesetzes und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 15 wird das Wort „öffentlich-recht-\nim Land Berlin.\nliche\" gestrichen.\n2. In § 32 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L\n105 S. 1)\" die Worte ,, , die zuletzt durch die Verord-                                Artikel 6\nnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988\nInkrafttreten\n{ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden ist,\" einge-\nfügt.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}