{"id":"bgbl1-1988-52-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":52,"date":"1988-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_52.pdf#page=7","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken","law_date":"1988-10-26T00:00:00Z","page":2103,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988                              2103\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken\nund zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken\nVom 26. Oktober 1988\nAuf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes        6. In § 3 werden die Worte „als Injektions- oder lnfu-\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen            sionslösung\" durch die Worte „zur Injektion oder Infu-\n§ 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August           sion\" ersetzt.\n1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und           7. In den§§ 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zulassung\"\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             durch das Wort „Freigabe\" ersetzt.\nForsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus-\nses für Apothekenpflicht verordnet:                           8. In den Überschriften der Anlagen werden jeweils die\nWorte ,,(zur Verordnung nach§ 30 AMG)\" gestrichen.\nArtikel 1                         9. In der Anlage 1 a\nÄnderung der Verordnung                         werden\nüber die Zulassung von Arzneimitteln                  a) folgende Positionen eingefügt:\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken\n„Aloeextrakt\nDie Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln               a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertig-\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken vom 19. Sep-                     arzneimitteln\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1              b) zum innneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis\nS. 2760), wird wie folgt geändert:                                       zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholi-\nschen Pflanzenauszügen als. Fertigarzneimit-\ntel\",\n1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 wird jeweils die              „Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder\nAnführung ,,§ 1 Abs. 1\" durch die Anführung ,,§ 2              lsotonisierung in Benetzungslösungen oder Des-\nAbs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.                             infektionslösungen für Kontaktlinsen\",\n,,Fangokompressen und Schlickpackungen\",\n2. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und §§ 4 bis 6 werden jeweils          ,,Haftmittel für Zahnersatz\",\ndie Worte „vom Hersteller oder demjenigen, der sie\nsonst in den Verkehr bringt,\" gestrichen.                       ,,Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kap-\nseln\",\n,, Heublumenkompressen\",\n3. In den §§ 1 , 2 Abs. 1 und § 4 wird jeweils das Wort\n,,zugelassen\" durch das Wort „freigegeben\" ersetzt.             ,,Mischungen aus Dichlordifluormethan und Tri-\nDies gilt nicht für § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz;          chlorfluorrnethan in Desinfektionssprays zur\ndort wird das Wort „zugelassen\" durch das Wort                  Anwendung an der menschlichen Haut als Treib-\n,,gestattet\" ersetzt.                                           und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren\nKälteanwendung bei Muskelschmerzen und\nStauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkie-\n4. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz werden nach dem               fernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen\nWort „Stoffen\" die Worte „sowie Arzneimittel im Sinne           oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel\",\ndes§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes\" einge-            „Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit\nfügt.                                                           Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder\nZubereitungen als Fertigarzneimittel\",\n5. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 und in der            ,,Sauerstoff für medizinische Zwecke\",\nAnlage 1 a werden jeweils die Worte „Arzneispeziali-            „Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem\ntät\" und „Arzneispezialitäten\" durch das Wort „Fertig-          Vaselin\",\narzneimittel\" und in § 1 Abs. 2 das Wort „Arzneispe-\nzialitäten\" durch das Wort „Fertigarzneimitteln\"                ,, Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt\",\nersetzt.                                                        ,,Watte, imprägniert mit Eisen(lll)-chlorid\";","2104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) folgende Positionen gestrichen:                           d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Anführung ,,§ 29 Nr. 5\"\ndurch die Anführung ,,§ 44 Abs. 2 Nr. 5\" ersetzt.\n,,Rhabarbersirup als Arzneispezialität\" und „Rha-\nbarberwein als Arzneispezialität\";\n2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden\nc) die Positionen Franzbranntwein und Zinkoxid wie           jeweils die Worte „vom Hersteller oder demjenigen, der\nfolgt gefaßt:                                            sie sonst in den Verkehr bringt,\" gestrichen.\n,,Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol,\nCampher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu      3. In§ 2 Abs. 1 wird die Textstelle „in§ 31 des Arzneimit-\n0,5 %, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit min-          telgesetzes genannten Stoffe und Zubereitungen aus\ndestens 45%igem Äthanol\",                                 Stoffen\" durch die Textstelle „in § 44 Abs. 1 des\n„Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer           Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel\" ersetzt.\nStoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit\nZusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel\";       4. In § 3 Satz 1 und § 4 wird jeweils die Anführung „in den\n§§ 29 und 31\" durch die Anführung „in § 44\" ersetzt.\nwird\nd) in der Position „Paraffin, hartes\" die Anführung      5. In § 4 werden die Worte „als Injektions- oder lnfusions-\n,,§ 29 Nr. 2\" durch die Anführung ,,§ 44 Abs. 2          lösungen\" durch die Worte „zur Injektion oder Infusion\"\nNr. 2\" ersetzt.                                          ersetzt.\n10. In der Anlage 1 b werden folgende Positionen ein-        6. In den Überschriften der Anlagen werden jeweils die\ngefügt:                                                      Worte ,,(zur Verordnung nach§ 32 AMG)\" gestrichen.\n„ Cascararinde            Rhamnus purshiana\n(Sagradarinde)                                           7. In der Anlage 1\nFaulbaumrinde             Rhamnus frangula                   werden\nRhabarber                 Rheum palmatum                     a) folgende Positionen eingefügt:\nRheum officinale                       ,,Bisacodyl\",\nSenna                     Cassia angustifolia                    ,,Dantron\",\nCassia senna\".\n,,Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitun-\ngen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül-\n11. In der Anlage 1 c wird folgende Position gestrichen:\nlungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem\n,,Rhabarberwurzelstock Rhizoma Rhei\".                            Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht\",\n„Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei\n12. In der Anlage 2 b werden folgende Positionen ge-                 Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis\nstrichen:                                                        von nicht mehr als 6000 I.E. Vitamin A und 400 1.E.\n,,Aloe, Faulbaumrinde, Rhabarberwurzel, Sagrada-                 Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei\nrinde, Sennesblätter, Sennesschoten und Sennes-                  Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von\nzubereitungen\".                                                  nicht mehr als 4000 1. E. Vitamin A und 250 1. E.\nVitamin D\",\nArtikel 2                                    ,,Natriumpicosulfat\",\nÄnderung der Verordnung                               ,,Phenolphthalein\",\nüber den Ausschluß von Arzneimitteln                         ,,Procain und seine Salze zur oralen Anwendung\";\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken\nb) die Positionen Borsäure, Chinolinabkömmlinge und\nDie Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln                  Heilwässer wie folgt gefaßt:\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken vom 19. Septem-                    ,,Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Puffe-\nber 1969 (BGBI. 1S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 2            rung und/oder lsotonisierung in Benetzungslösun-\nder Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S.                       gen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen\",\n2760), wird wie folgt geändert:\n,,Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zuberei-,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        tungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und\nRachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis\na) In Absatz 1 wird die Textstelle „in§ 29 des Arznei-              zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarznei-\nmittelgesetzes genannten Stoffe und Zubereitungen               mittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte\naus Stoffen\" durch die Textstelle „in§ 44 Abs. 2 des            Hydroxychinoline\",\nArzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel\" und\nin Absatz 2 die gleiche Textstelle durch die Text-              „Heilwässer, die 0,04 mg/I Arsen entsprechend\nstelle „in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                 0,075 mg/I Hydrogenarsenat oder mehr enthalten\";\ngenannten Arzneimitteln\" ersetzt.                          wird\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zugelassen\" durch das            c) die Anführung ,,§ 29 Nr. 1a und b\" jeweils durch die\nWort „freigegeben\" ersetzt.                                    Anführung ,,§ 44 Abs. 2 Nr. 1a und b\" ersetzt;\nc) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „im Reise-               d) das Wort „Arzneispezialität\" jeweils durch das Wort\ngewerbe oder\" gestrichen.                                      ,,Fertigarzneimittel\" ersetzt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988                              2105\n8. In die Anlage 2 werden folgende Positionen eingefügt:     Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften.\n„Cascararinde              Rhamnus purshiana\n§ 11\n(Sagradarinde)\nDieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem\nFaulbaumrinde              Rhamnus frangula              Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.\nRhabarber                  Rheum palmatum\nRheum officinale              § 12\nSenna                      Cassia angustifolia           Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wort-\nCassia senna\".                laut des Artikels 4.\"\nArtikel 3                          Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zuberei-\ntungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen\nGemeinsame Neufassung                        Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und\nAnlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verord-                                Artikel 4\nnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an                                Berlin-Klausel\ngeltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut\neiner einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen:               tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n„Verordnung\nüber apothekenpflichtige\nund freiverkäufliche Arzneimittel                                         Artikel 5\nErster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht.                                  Inkrafttreten\nDieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3     (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nder in Artikel 1 geänderten Verordnung.\ndung in Kraft.\nZweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.\n(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apotheken-\nDieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 1O mit Anlagen 4, 1b    pflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag\nund 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in      des lnkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apothe-\nArtikel 2 geänderten Verordnung entsprechen.                 ken freigegeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle\nmit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten\nVom 7. November 1988\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die              führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975              Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der\n(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-               sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird             Nord zu übermitteln.\nverordnet:\n§3\n§ 1\nDer Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche\n(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver-       Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-\nordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom             digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-\n27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung    minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten            besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-\nAnforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die      ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere\nBundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten      und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-\ngefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über-         nen.\nnahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle\n§4\nabgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden,                Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nvorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See      wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfindet keine Anwendung.\n1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche\n(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind        Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern\ngefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9        läßt,\nder vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom       2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften\n12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut-               hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,\nschen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-\nerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine           3. entgegen§ 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht\nunmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-           vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\ndert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be-        4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere\nseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige                   Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nEntsorgungsverfahren.                                             zeitig meldet.\n(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand-               (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nlandes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22       widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und\ndes IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in           Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.\ndem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils\nbestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.\n§5\n(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbschriften hiervon an Bord mitzuführen.                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§2\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf                                  § 6\nVerlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des\nSeeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion        Diese Verordnung tritt am 15. November 1988 in Kraft\nvom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-     und am 14. November 1989 außer Kraft.\nBonn, den 7. November 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988        2107\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 24. Oktober 1988\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,\ndaß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen\ndes Internationalen Weinamts (Anlage)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen\nsind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 703).\nBonn, den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin ke 1\nAnlage\nName:    OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN\nAbkürzung:   0. 1. V.\nKennzeichen:","2108                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 38, ausgegeben am 9. November 1988\nTag                                                                       I n h a It                                                                              Seite\n18. 10. 88  Dritte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978                                                                  974\n2129-12-1, 2129-14\n28. 10. 88 Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          979\nneu: 180-38\n12. 8. 88  Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . •                                                          981\n10. 10. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik,\ndem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über\nInspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer\nReichweite . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . .  986\n24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige\nArbeit............................................................................                                                                          987\n26. 10. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisen-\nbahnverkehrs (AGC) • . . • . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          987\nPreis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}