{"id":"bgbl1-1988-52-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":52,"date":"1988-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_52.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1988-10-26T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2098                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 26. Oktober 1988\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131) wird nachstehend\nder Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung\nunter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 1990 bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131 ),\n2. den am 1 . Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377),\n3. den am 1. Januar 1985 in Kraft. getretenen Artikel 5 des Steuerbereinigungs-\ngesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),\n4. den am 1 . Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 des Krankenhaus-\nNeuordnungsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1716),\n5. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Steuersenkungsgeset-\nzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153),\n6. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des Wohnungsrechtsverein-\nfachungsgesetzes 1985 vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277),\n7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 8 des Gesetzes\nvom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280),\n8. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des Zweiten Ver-\nmögensbeteiligungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595),\n9. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 19 des Steuerreformgeset-\nzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093).\nBonn, den 26. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988                             2099\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1989)\n§ 1                           Ansprüche aus ·dem Bausparvertrag abgetreten oder\nbeliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige\nPrämien berechtigte\nVerfügung, wenn\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1    1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus\ndes Einkommensteuergesetzes) können für Aufwendun-             dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die\ngen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhal-          empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nten. Voraussetzung ist, daß                                    zum Wohnungsbau verwendet oder\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun-       2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\ngen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-        summe oder die auf Grund einer Beleihung empfange-\nSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil-            nen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\ndungsgesetzes besteht und                                 nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig-              rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet\nten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht überschritten      oder\nhat.                                                  3. der Bausparer oder sein _von ihm nicht dauernd\ngetrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschl~ß\n§2                                 gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden 1st\nPrä~ienbegünstigte Aufwendungen                    oder\n4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-\ngeworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\nbaus im Sinne des § 1 gelten\nJahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\n1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-           punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder\ndarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei-\n5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates\nsteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens\nist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\n100 DM betragen;\nAnwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehm~~~\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an          abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europa1-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften;                        schen Gemeinschaften ist,\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die           a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nDauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-           verlassen hat oder\nverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Spar-\nb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischen-\nraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,\nfinanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-\nwenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien\ngliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende\nzum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-\nAusländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)\nheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-\nHeimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-\ndet werden;\nren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs-              der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,\nund Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver-             den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von            verlassen hat.\ndrei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapital-\nAls Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2\nansammlung abgeschlossen werden, wenn die einge-\ngelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur\nzahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder\nModernisierung seiner Wohnung.\nErwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\n. einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines             (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Auf-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet wer-     wendungen finden die zur Durchführung des § 10 des\nden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungs-       Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent-\nunternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezem-     sprechende Anwendung.\nber 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik\nanerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Vor-                                § 2a\naussetzungen nach Satz 1 erfüllen.\nEinkommensgrenze\n(2) _Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1    (1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche\nbezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor      Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.\nAblauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei-       (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2\nstete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder      Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4","2100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAbs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde   Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften, die für\nEinkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-             die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetrags-\nveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes            gemeinschaft bildet.\nergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge-\n(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,\nführt worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach\ndie während des ganzen Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) verheiratet\n§ 26 a oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur\nwaren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide\nEinkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu ver-\nmindestens während eines Teils des Sparjahrs unbe-\nsteuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-\nrechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden             schränkt einkommensteuerpflichtig sind.\nKalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des               (4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:\nEinkommensteuergesetzes waren und nicht nach § 26 a\noder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienbere(?htig-\nten oder seinem Ehegatten verwandt sind;\nmensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des zu\nversteuernden Einkommens maßgebend, das sich bei               2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä-\neiner Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkom-                  mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein familien-\nmensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla-            ähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ver-\ngung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. Den             bunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen\nzu versteuernden Einkommen sind die folgenden Ein-                  hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegever-\nkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:                                  hältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prä-\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbe-             mienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind minde-\nsteuerungsabkommen von der Einkommensteuer frei-               stens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine\ngestellt sind;                                                 Kosten unterhält,\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund       wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund          (§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\nvölkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer            waren. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuer-\nbefreit sind;                                              pflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt\nnicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen\neinkommensteuerpflichtig ist.\nWohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung\n(3) Bei einem Kind (§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe     gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines\nder Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom-                Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung\nmen nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind        der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der\neine Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bildet.     Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater\nzugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der\n§2b                                zuständigen Behörde nachweist, daß das Kind zu seinem\nHaushalt gehört hat.\nWahlrecht zwischen Prämie und\nSteuerermäßigung\n§4\nDer Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr                              Gewährung der Prämie\nwählen, ob er für Bausparbeiträge(§ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine\nPrämie nach diesem Gesetz oder den Sonderausgaben-                (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen-\nabzug (§ 1O des Einkommensteuergesetzes) erhalten will derjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens\n(Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die\neines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä- prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im\nmienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine Höchst- abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden\nbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden, können ihr sind.\nWahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird\nzugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der Prä-               (2) Der   Antrag  ist bis zum Ablauf des  zweiten  Kalender-\nmienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der Prämie ·        jahres  zu  stellen, das  auf das Sparjahr (Absatz  1) folgt. Der\nstellt.                                                        Antrag   ist an  das  Unternehmen   oder Institut zu richten,  an\ndas die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet\n§3                                worden sind.\nHöhe der Prämie\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den\n(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Antrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter\n-Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. und fordert die Prämien an.\nSie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.\n(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest-\n(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je setzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig-\nKalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut- ten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu\nsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die\n1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe- Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein\nträge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum\n(Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht wor-\n17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im den ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie\nSparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (Höchst- durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden\nbetragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prämie für ist.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988                                    2101\n§5                                     (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nÜberweisung, Rückzahlung                         Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der\nund Verwendung der Prämie                         Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das                (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des\nFinanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in              nach § 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der\n§ 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut über-             Hinzurechnung, die der Veranlagung zur Einkommen-\nwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten             steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\nVoraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das          nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie ange-\nFinanzamt zurückzuzahlen.                                           griffen werden.\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4                                          §9\nbezeichneten Aufwendungen sind .vorbehaltlich des § 2\nAbs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten                                        Ermächtigungen\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen                verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\noder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu             zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über\nmachen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt\nzurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe-            1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\ngünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder                      bezeichneten Vorschriften;\nInstitut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht       2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz-                    Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2\namt zurückgezahlt sind.                                                 Abs. 1 Nr. 2);\n(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2                3. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparver-\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberech-                    träge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die\ntigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Aus-                    Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und\nscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossen-                      die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften\nschaft ausgezahlt wird.                                                 sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif-\n§6                                       ten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist\nbestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien\nSteuerliche Behandlung der Prämie                           zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne                gen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nsind;      ·\ndes Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die\nSonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset-                  4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge\nzes.                                                                    und die Verwendung der auf Grund solcher Verträge\nangesammelten Beträge; dabei kann der vertragsmä-\n§7                                       ßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder\nauf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der\nAufbringung der Mittel\nVertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen                   eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt wer-\nBeträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an                    den, innerhalb der die Prämien zusammen mit den\nvom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab                prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-\ndem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den                     mäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien-\nLändern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.                         begünstigung kann auf Verträge über Gebäude\nbeschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949\n§8                                       fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs\nkann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag\nAnwendung der Abgabenordnung                               und die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen-\nund der Finanzgerichtsordnung                            den Kaufpreises verwendet werden dürfen;\n(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver-          5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung                      Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 108 Abs. 3                § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin-\nder Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten                    zurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nFristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung.                steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder\nwenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\n(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-\nstungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-\nschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1                gezahlt oder nachträglich gewährt werden.\nund des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\n379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-                  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer              den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und\nStraftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,          der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der\nrliP. PinP. ~nlr.hP. T~t hP.o~noP.n h~t OP.ltP.n rliP. SS ~AFi hi~ jeweils oeltenden Fassuno mit neuem Datum. unter neuer\n408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-                Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nwidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben-             machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nordnung entsprechend.                                              beseitigen.","2102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 10                             setzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277), ist letztmals\nfür das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.\nSchlußvorschriften\n(4) § 3 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1989\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nanzuwenden.\nsoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals\nfür das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.                           (5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988\nanzuwenden.\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekannt-\n§ 11\nmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiter-\nhin auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf                              Berlin-Klausel\nGrund von vor dem 1 . November 1984 abgeschlossenen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nVerträgen geleistet werden.\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982              Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n(BGBI. 1 S. 131 ), geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Ge-    § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}