{"id":"bgbl1-1988-52-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":52,"date":"1988-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/52#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_52.pdf#page=10","order":1,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten","law_date":"1988-11-07T00:00:00Z","page":2106,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["2106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle\nmit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten\nVom 7. November 1988\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die              führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975              Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der\n(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-               sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird             Nord zu übermitteln.\nverordnet:\n§3\n§ 1\nDer Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche\n(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver-       Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-\nordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom             digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-\n27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung    minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten            besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-\nAnforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die      ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere\nBundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten      und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-\ngefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über-         nen.\nnahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle\n§4\nabgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden,                Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nvorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See      wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfindet keine Anwendung.\n1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche\n(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind        Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern\ngefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9        läßt,\nder vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom       2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften\n12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut-               hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,\nschen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-\nerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine           3. entgegen§ 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht\nunmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-           vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\ndert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be-        4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere\nseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige                   Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nEntsorgungsverfahren.                                             zeitig meldet.\n(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand-               (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nlandes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22       widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und\ndes IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in           Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.\ndem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils\nbestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.\n§5\n(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbschriften hiervon an Bord mitzuführen.                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§2\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf                                  § 6\nVerlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des\nSeeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion        Diese Verordnung tritt am 15. November 1988 in Kraft\nvom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-     und am 14. November 1989 außer Kraft.\nBonn, den 7. November 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}