{"id":"bgbl1-1988-51-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":51,"date":"1988-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/51#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_51.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EWG-Sicherheiten-Verordnung)","law_date":"1988-10-24T00:00:00Z","page":2092,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["2092                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(EWG-Sicherheiten-Verordnung)\nVom 24. Oktober 1988\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des -§ 21       S. 19) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn\nSatz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6        andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten\nAbs. 4 Satz 1 , des Gesetzes zur Durchführung der             gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der            vorliegt.\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\n(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundes-\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften\nzen und für Wirtschaft verordnet:\nder Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1\ngenannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                       §4\nVerzicht auf die Sicherheitsleistung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der             anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige\nGemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelun-            Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf\ngen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu    einen weniger als 100 ECU entsprechenden DM-Betrag\nleistenden Sicherheiten erlassen worden sind.                  beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben\nwird.\n§2\nZuständige Stelle                                                      §5\n(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu                  Befreiung von der Sicherheitsleistung\nleisten. Zuständige Stelle ist\n(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher\n1. die gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes zur Durch-        Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               befreit.\nzuständige Marktordnungsstelle,\n(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staat-\n2. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs: 3        licher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen             werden, entscheidet der Bundes- oder Landesminister, zu\nMarktorganisationen bestimmte zuständige Stelle,          dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2)\n3. die auf Grund einer Rechtsverordnung _nach § 31             gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.\nAbs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen als für die Durch-\nführung bestimmte zuständige Stelle oder                                                §6\n4. die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch                          Verfallene Sicherheiten\nBundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist              Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepu-\n(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine     blik Deutschland.\nDienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so - bleiben\nabweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Haupt-\n§7\nzollamtszuständigkeitsverordnung vom 7. Januar 1988\n(BGBI. 1S. 66) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.                Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten\nVorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1\n§3                               genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene\nSicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck\nArten der Sicherheit                       noch besteht.\n(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts\nanderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung                                  §8\ndurch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder\nAufhebung von Vorschriften\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\nBundesrepublik Deutschland.                               ·        Es werden aufgehoben;\n(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicher-       1. § 11 der Verordnung über die Gewährung einer\nheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung                  Produktionserstattung im Getreide- und Reissektor\n(EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit                vom 20. Dezember 1974 (BAnz. Nr. 241 vom\ngemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Rege-                       31. Dezember 1974), die zuletzt durch Verordnung\nlung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse             vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 99) geändert wor-\n(ABI. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABI. EG 1986 Nr. L 14                   den ist,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1988                              2093\n2. § 9 der Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März     15. § 6 Abs. 5 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom\n1988 (BGBI. 1 S. 497),                                       8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2099), die durch\nVerordnung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1677)\n3. § 19 der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung         vom\ngeändert worden ist,           ·\n21. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 846),\n4. § 5 der Denaturierungsprämienverordnung Zucker           16. § 4 Abs. 1 und 2 der Magermilchpulverabsatz-Verord-\nvom 14. August 1973 (BGBI. 1 S. 1197),                       nung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 795), die durch\nVerordnung vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1001)\n5. § 3 der Subventionsverordnung Zucker vom                      geändert worden ist,\n31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 446), die durch Verord-\nnung vom 4. August 1977 (BGBI. 1S. 1529) geändert       17. die §§ 8 und 10 Abs. 4 der Obst- und Gemüse-\nworden ist,                                                  Rücknahme-Verordnung vom 8. Juni 1983 (BGBI. 1\n6. § 11 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Ver-\ns. 677),\nordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654),         18. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 der Verordnung\n7. § 7 der Verordnung über die Gewährung einer Pro-              über die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter\nduktionserstattung und einer Prämie für Kartoffel-           vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 901 ), die durch\nstärke vom 25. August 1976 (BGBI. 1 S. 2585), die            Verordnung vom 4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529)\nzuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 1978                geändert worden ist,\n(BGBI. 1 S. 1714) geändert worden ist,                   19. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen\n8. § 5 Abs. 4 und § 14 der Raps-Beihilfe-Verordnung             für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleisch-\nvom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 828), die zuletzt durch        erzeugnissen von Schweinen und Rindern vom\nVerordnung vom 14. August 1986 (BGBI. 1 S. 1307)             15. März 1978 (BGBI. 1 S. 411),\ngeändert worden ist,\n20. § 3 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsver-\n9. § 9 der Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für           ordnung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1915),\nOlivenöl vom 25. Juni 1981 (BGBI. 1S. 570), die durch        die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 1988\nVerordnung vom 8. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1262)             (BGBI. 1 S. 993) geändert worden ist,\ngeändert worden ist,\n21. § 9 der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verord-\n10. § 7 der Verordnung über Produktionserstattungen für          nung vom 13. Januar 1983 (BGBI. 1 S. 26),\nOlivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 265),\n22. § 19 Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom\n11. § 7 der Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai           17. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 155).\n1977 (BGBI. 1 S. 792), die zuletzt durch Verordnung\nvom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 951) geändert worden\nist,\n12. § 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen                                  §9\nfür die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und                              Berlin-Klausel\nlagerfähigen Käsesorten vom 20. Februar 1979\n(BGBI. 1 S. 224), die zuletzt durch Verordnung vom         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n6. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist,     tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n13. § 6 und § 8 Abs. 1 der Milchfett-Verbrauch-Verbilli-     auch im Land Berlin.\ngungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBI. 1\nS. 99), die durch Verordnung vom 14. April 1986\n(BGBI. 1 S. 411) geändert worden ist,\n§ 10\n14. § 4 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli-                           Inkrafttreten\ngungsverordnung vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1S. 902) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 1023),                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKittel","2094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n21 . Juni 1988 - 2 BvL 6/86 - wird die Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n§ 22 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der\nKriegsdienstverweigerer - ZOG - in der der Bekannt-\nmachung vom 31. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1S. 1205)\nzugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel 12 a Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und\nnichtig, als er bestimmt, daß bei gedienten Wehrpflichti-\ngen, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes den\nKriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ver-\nweigern, der Grundwehrdienst im Verhältnis 1 : 1 auf den\nZivildienst angerechnet wird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 18. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n13. 1O. 88 Verordnung Nr. 15/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                       4581    (198    20. 10. 88)  1. 11. 88\n9500-4-6-4","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1988                                                                         2095\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 37, ausgegeben am 27. Oktober 1988\nTag                                                                I n h a It                                                                           Seite\n26.   9. 88  Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . .                                           958\n29.   9. 88  Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens .über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                   959\n30.   9. 88  Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                              960\n5. 10. 88   Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                962\n6. 10. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen .............................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      963\n6. 10. 88   Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                               964\n6. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            966\n7. 10. 88  Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-\nlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    966\n10. 10. 88  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegen-\nseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         967\n11. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  967\n12. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                     968\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . .                                                    969\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . .                                                969\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                970\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die\nRegistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen ....... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         970\n\" 13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen\nFeststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      971\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger\nVerfügungen anzuwendende Recht • . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            971\n13. 10. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                            972\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","2096                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminisier der Justi_z - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckere, Zwe1gbetneb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\n::iestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP_reis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                      Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                         - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n23.     9. 88       Verordnung (EWG) Nr. 2935/88 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von\nApfel n und Birnen                                                                      L 264/41               24.   9. 88\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1779/88 des Rates vom 9.\nJuni 1988 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des\nGemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 164 vom\n30. 6. 1988)                                                                            L 264/57               24. 9. 88\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2877/88 der Kommission\nvom 16. September 1988 zur Anderung .der Verordnung (EWG) Nr.\n2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und\nAusfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABI. Nr. L 257 vom 17.9.1988)                    L 266/42               27.   9. 88\nBericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2185/88 des Rates zur\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirt-\nschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABI. Nr. L 195 vom 23. 7.\n1988)                                                                                   L 268/16               28.    9. 88\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2228/88 des Rates vom\n19. Juli 1988 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen\nfür Getreide, Mehl und Weizen und Roggen sowie Grob- und Feingrieß\nvon Weizen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 (ABI. Nr. L 197 vom 26. 7.\n1988)                                                                                    L 269/59              29.    9. 88"]}