{"id":"bgbl1-1988-50-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":50,"date":"1988-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-50-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_50.pdf#page=3","order":9,"title":"Postzeitungsgebührenverordnung (PostZtgGebV)","law_date":"1988-10-17T00:00:00Z","page":2067,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988                       2067\nPostzeitungsgebührenverordnung\n(PostZtgGebV)\nVom 17. Oktober 1988\nInhaltsübersicht\n§ 1      Entrichten der Gebühren\n§   2    Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n§   3    Zeitungsgrundgebühr\n§   4    Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n§   5    Gebühren für Fremdbeilagen\n§   6    Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten\n§   7    Gebühren für Postvertriebsstücke\n§   8    Gebühren für Postzeitungsgut\n§   9    Gebühren für Streifbandzeitungen\n§ 1O     Sondervorschriften für das Land Berlin\n§ 11     Berlin-Klausel\n§ 12     Inkrafttreten\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-\ngebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten _sind. Die\nRechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der\nVerlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung\nangegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.\n(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-\ntungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die\nGebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-\ngefaßt. Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;\nfür neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung\nerstellte Rechnung aufgenommen.\n(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 1O Deutsche\nMark erhoben.\n(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich\nnach dem gemäß § 1O Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung\naufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-\nnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben\nnach § 1O Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(5) Wird eine Lastschrift durch das kontoführende Geldinstitut nicht eingelöst, wird eine\nBearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Der Zahlungspflichtige wird aufgefordert,\nden Rechnungsbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr unverzüglich zu entrichten. Geht die\nZahlung nicht spätestens am zehnten Tag nach Absendung dieser Zahlungsaufforderung bei der\nZeitungsrechnungsstelle ein, wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,\nmindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.","2068                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von\nvier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß\nwird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.\nDer Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-\nfolgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.\n(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforder-\nlichen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger\nzu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.\n(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der\nZeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich\nentstehenden Gebühren abhängig machen.\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden\nkeine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für\njedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.\n§4\nGebühr für Zusätze\nin der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 1O Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der „Liste des journaux allemands\"\nerhoben.\n(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich auf Grund der Aufnahme der\nZusätze in die Postzeitungsliste oder in die „Liste des journaux allemands\" fällig. Sie werden\nerneut erhoben, wenn sich der Wortlaut der Zusätze auf Antrag des Verlegers während des\nJahres ändert.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\n(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                             14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                    7,2Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                             20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                  10,3 Pf.\n(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,\nbetragen je Postkarte\nin Postvertriebsstücken                                                               6,0 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                    3,0Pf,\nsoweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988                        2069\n(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks\noder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt\n20 Pfennig. Wird die in § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung festgelegte Gewichtsgrenze von\n25 Gramm überschritten, wird die Gebühr für Massendrucksachen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nder Postordnung erhoben.                                                    ·\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                                                  3, 10 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                               2,60DM,\nan der Endstelle                                                                   2,60DM,\nam Umladeort                                                                       2,60DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis30g                                                                              15,86 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                              0,80 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                             1,15Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                           1,27 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis30g                                                                              19,77 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                              0,99 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                             1,26 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                           1,65 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis30g                                                                              25,58 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                             1,15Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                            1,48 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                          1,76 Pf.\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 1O Gramm aufgerundet,\nTeile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-\nden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum\nPostzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1\nwerden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die\nGebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 1O Zeitungs-\nnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht\nerreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine\nZeitung im Vorjahr\n1. durchschnittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,\n2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 32 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1\nerhoben,","2070                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt\nwurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vor-\njahresversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:\nvon mehr als      75 bis  100                                                            0,80 Pf,\nvon mehr als 100 bis      250                                                            0,85 Pf,\nvon mehr als 250 bis      500                                                            0,90 Pf,\nvon mehr als 500 bis      750                                                            0,95 Pf,\nvon mehr als 750 bis 1    000                                                            1,00 Pf,\nvon mehr als 1 000                                                                       1,05 Pf.\nDie Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der\nPostzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.\n(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je\n1O Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2\nentsprechend.\n(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60\nPfennig je Leiteinheit.\n(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der\nPostzeitungsordnung betragen:\n1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem\nVerfahren gemäß§ 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind,              7,2 Pf,\n2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem\nAnschriftenträger                                                                   10,0 Pf,\n3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben                                15,0 Pf.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 20 Pfennig je\nSendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren\nbeträgt 10 Pfennig je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 10 Pfennig\nje Sendung erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von\n80 Pfennig je Kilogramm erhoben.\n(4) Der Gebührenzuschlag nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Postzeitungsordnung beträgt\n2 Deutsche Mark je Sendung.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis     50g                                                                                55Pf,\nüber 50 g bis 100 g                                                                        65Pf,\nüber 100 g bis 250 g                                                                    1,00DM,\nüber 250 g bis 500 g                                                                    1,50DM,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                                  2,40 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§ 10\nSondervorschriften\nfür das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 10 Gramm\neines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988                       2071\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2282)\naußer Kraft; ihr§ 9 Abs. 1 ist jedoch weiter anzuwenden auf Streifbandzeitungen, die bis zum\n31. März 1989 eingeliefert werden.\nBonn, den 17. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling\nBekanntmachung\nzu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2\ndes Urheberrechtsgesetzes\nVom 29. September 1988\nAuf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom\n9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273) wird gemäß dem\nErlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indone-\nsien vom 27. Mai 1988 bekanntgemacht:\nDie Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträger-\nherstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungs-\nrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2\ndes Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.\nBonn, den 29. September 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2072                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Carl Zeiss)\nVom 10. Oktober 1988\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                              „CARL ZEISS\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                           1816 -1888\".\nGliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum               Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,\n100. Todestag von Carl Zeiss im Jahre 1988 eine Bundes-      das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart und\nmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen             die Umschrift:\nMark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt                    „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen                 10 DEUTSCHE MARK\".\nMünze Stuttgart.\nDie Münze wird ab 23. November 1988 in den Verkehr           Die Jahreszahl 1988 befindet sich in der Umschrift\ngebracht.                                                    rechts neben dem Wort „DEUTSCHLAND\". Das Münzzei-\nchen „F\" steht unter dem linken Fang des Adlers.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat        Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht       Inschrift:\nvon 15,5 Gramm.\n,,OPTIK FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                    Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-\neckiger Stern eingeprägt.\nDie Bildseite zeigt das Porträt von Carl Zeiss und - als\nHinweis auf dessen Bedeutung für die Entwicklung der           Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,\nOptik - ein Mikroskop sowie die Umschrift:                   München.\nBonn, den 10. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988                            2073\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 12. Oktober 1988\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            6. ,,LASER OPTOELEKTRONIK MIKROWELLEN -\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im             9. Internationaler Kongreß und Internationale Fach-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,           messe\"·\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-       vom 5. bis 9. Juni 1989 in München\nkel VI des Gesetzes vom 21'. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                 7. ,,DRINKTEC-INTERBRAU - Weltmesse für Getränke-\ntechnik\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen            vom 25. August bis 1. September 1989 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. ,,DLG FOODTEC '88- 7. Internationale Fachausstel-         8. ,,ISPO Herbst - 31. Internationale Fachmesse für\nlung für Molkerei- und Lebensmitteltechnik\"                 Sportartikel und Sportmode\"\nvom 8. bis 12. November 1988 in Frankfurt                   vom 12. bis 15. September 1989 in München\n2. ,,C-8-R München - 20. Ausstellung Caravan - Boot -        9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation _-\nInternationaler Reisemarkt\"                                 11. Internationale Fachmesse und Internationaler\nvom 4. bis 12. Februar 1989 in München                      Kongreß\"\n3. ,,INHORGENTA München - 16. Internationale Fach-              vom 16. bis 20. Oktober 1989 in München\nmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwa-     10. ,,PRODUCTRONICA - 8. Weltmesse der Elektronik-\nren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebseinrich-\nProduktion\"\ntungen\"                                                     vom 7. bis 11 . November 1989 in München\nvom 10. bis 14. Februar 1989 in München\n4. ,,ISPO Frühjahr - 30. Internationale Fachmesse für      11. ,,TIER & TECHNIK '89 - Internationale DLG-Fachaus-\nSportartikel und Sportmode\"                                 stellung für Tierproduktion\"\nvom 23. bis 26. Februar 1989 in München                     vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt\n5. ,,BAUMA - 22. Internationale Fachmesse für Bauma-       12. ,,AGRITECHNICA '89 - Internationale DLG-Fachaus-\nschinen und Baustoffmaschinen\"                              stellung für Pflanzenproduktion\"\nvom 10. bis 16. April 1989 in München                       vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt\nBonn, den 12. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","2074                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBerichtigung\nzum Steuerreformgesetz 1990\nVom 4. Oktober 1988\nDas Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1093) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In Artikel 1 Nr. 69 Buchstabe b muß in § 50 Abs. 4\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes das Zitat ,,§ 1Oe\nAbs. 1\" richtig ,,§ 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3\"\nlauten.\n2. In Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb muß\nin § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berlinförderungsgesetzes der\nKlammerhinweis. nach den Worten „Berliner Wert-\nschöpfungsquote\" statt ,,(§ 6 Abs. 1)\" richtig ,,(§ 6a\nAbs. 1)\" lauten.\n3. In Artikel 18 Abs. 2 muß die eckige Klammer durch das\nDatum „3. August 1988\" ersetzt werden.\nBonn, den 4. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nAltehoefer\nBerichtigung\nder Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften\nVom 4. Oktober 1988\nIn Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der\nVerordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vor-\nschriften vom 13. September 1988 (BGBI. 1S. 1745) lautet\ndie Änderungsankündigung richtig:\n,,bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\".\nBonn, den 4. Oktober 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Schwenk","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988                                                           2075\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 36, ausgegeben am 20. Oktober 1988\nTag                                                                 Inhalt                                                               Seite\n6. 9. 88   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... .                                       941\n15. 9. 88   Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ............ .                                  943\n19. 9. 88   Bekanntmc3:~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen\nZügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn ........... .                                      944\n20. 9. 88   Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... .                                      945\n20. 9. 88   Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .... .                                   946\n22. 9. 88   Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag ................................... .                                          948\n23. 9. 88   Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... .                                       948\n26. 9. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische\nBeziehungen ..................................................................... .                                               953\n26. 9. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................... .                                          954\n27. 9. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des\nTerrorismus ...................................................................... .                                              955\n30. 9. 88    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie ....................................... .                                        955\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                        Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                           lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n21. 9. 88   Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                                             4425        (188         6. 10. 88)         17. 11. 88\n96-1-2-28\n21. 9. 88   Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nÄnderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Münster-Osnabrück)                                               4425        (188         6. 10. 88)         17.11.88\n96-1-2-83\n3. 10. 88   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwei-\nchung von Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln\nder Ernte 1988                                                                     4469        (191        11. 10. 88)         12. 10. 88\n7849-2-2-15\n6. 10. 88   Schiffahrtspolizeiliche Anordl'}ung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Anderung der Fahrgeschwindig-\nkeit auf dem Nord-Ostsee-Kanal                                                     4501        (193        13. 10. 88)         14. 10. 88\nneu: 9511-1-14"]}