{"id":"bgbl1-1988-50-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":50,"date":"1988-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_50.pdf#page=1","order":8,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung","law_date":"1988-10-17T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2065\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                          Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1988                                                                                                      Nr. 50\nTag                                                                        Inhalt                                                                                   Seite\n17. 10. 88    Fünfte Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2065 ·\n901-1-19-6\n17. 10. 88    Postzeitungsgebührenverordnung (PostZtgGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2067\nneu: 901-1-19-11; 901-1-19-10\n29.    9. 88  Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechts-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2071\nneu: 440-1-4-3\n10. 10. 88    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Carl Zeiss) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2012·\nneu: 691-11-6\n12. 10. 88    Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                                                     2073\n424-2-1-1\n4. 10. 88   Berichtigung zum Steuerreformgesetz 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2074\n611-1-20-1, 611-1, 610-6-5, 800-9\n4. 10. 88   Berichtigung der Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                                            2074\n9501-39\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 ....................................... : . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2075\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2075\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2076\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 17. Oktober 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der                                             (2) Verlegerbeilagen sind auch andere Zeitungen\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,                                          des Verlegers, die er der Zeitung regelmäßig als\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:                                             Nebenblatt beifügt. Die Zeitung muß einen Vermerk\nenthalten, der erkennen läßt, daß das Nebenblatt regel-\nArtikel 1                                                           mäßig beigefügt wird.\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981                                                     (3) Verlegerbeilagen sind ferner, sofern sie keine\n(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom                                          geschäftliche Werbung enthalten:\n7. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2280), wird wie folgt geändert:\n1; Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger\nwissenschaftlichen oder fachlichen Aufsätzen zur\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                                                                        Veranschaulichung beifügt,\n,,§ 8                                                            2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein-\nVerlegerbeilagen                                                                 nütziger Bedeutung,\n(1) Verlegerbeilagen sind folgende Druck-Erzeug-                                          3. Zahlungsverkehrsvordrucke für Zuwendungen, die\nnisse des Verlegers, die in ihrem gesamten Inhalt in                                               nach § 1O b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\neinem Druckverfahren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfäl-                                            steuerbegünstigt sind; die Vordrucke dürfen an den\ntigt sind:                                                                                         dafür vorgesehenen Stellen mit Eintragungen· ver-\n1. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in                                                  sehen sein.\nengem Zusammenhang stehen,                                                               Als Verlegerbeilagen gelten Beilagen nach Nummer 2\n2. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig                                          und 3, die der Verleger im Interesse Dritter beifügt,\nwiederkehrenden Anlässen mit der Zeitung· liefert.                                       sofern er hierfür kein Entgelt erhält.","2066                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(4) Verlegerb'eilagen müssen sich zur Beförderung          4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmit den Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren\n,,(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\nbetriebliche Behandlung nicht erschweren.\n1. Bei Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände\n(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungsexem-\nenthält, wird ein Gebührenzuschlag erhoben.\nplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs-\nexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht               2. Bei Streifbandzeitungen, die gegen den Freima-\nerforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer                       chungszwang verstoßen, sowie bei Streifbandzei-\nUmhüllung versehen ist.                                                 tungen, die das Höchstgewicht übersteigen oder\nden sonstigen Benutzungsbedingungen, ausge-\n(6) Die einem Zeitungsexemplar beigefügten Verle-\nnommen den Bestimmungen über die Aufschrift,\ngerbeilagen dürfen insgesamt nicht schwerer sein als\nnicht entsprechen, wird die Gebühr für die Sen-\ndas Zeitungsexemplar. Nebenblätter dürfen bis zu\ndungsart erhoben, der die Sendungen nach ihrer\n100 Gramm schwerer sein als das Zeitungsexemplar,\näußeren Beschaffenheit und, sofern sie unver-\ndem sie beiliegen. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht\nschlossen sind, nach ihrem Inhalt genügen. Für\nfür Verlegerbeilagen, die den zur Verkündung von\nSendungen über 2 000 Gramm wird die Paketge-\nGesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen\nbühr erhoben.\nDruckschriften beigefügt werden.\nBei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren\n(7) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr\nvom Verlegererhoben, bei Streifbandzeitungen werden\nInhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen jedem\ndie Gebühren vom Empfänger als Nachgebühren ein-\nZeitungsexemplar nur einmal und nur der Zeitungs-\ngezogen.\"\nnummer insgesamt beigefügt werden. Werden sie aus-\nnahmsweise nur einem Teil der Zeitungsnummer bei-\ngefügt, berechnen sich die Gebühren so, als ob die             5. § 25 Abs. 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nVerlegerbeilagen der gesamten Zeitungsnummer bei-                  „Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten werden\ngefügt worden wären; dies gilt nicht, wenn der Teil der\nbesondere Gebühren erhoben, es sei denn, daß die\nZeitungsnummer als Streifbandzeitung versandt wird.\"\nVoraussetzungen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2\noder 3 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.\"\n2. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen          6. § 33 wird wie folgt geändert:\nBestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine\nFremdbeilage. Haben die Bestandteile dasselbe For-                In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 3 werden\nmat und sind sie in einem einheitlichen Arbeitsablauf             jeweils die Worte „eine Paketsendung\" durch die Worte\ngedruckt und ineinandergefalzt worden, so zählen sie              ,,ein Paket\" ersetzt.\nals eine Fremdbeilage. Werden mehrere von einem\nAuftraggeber stammende Fremdbeilagen durch\nUmschlag, feste Heftung oder Klebemittel zusammen-                                        Artikel 2\ngehalten, so gelten sie als eine Fremdbeilage. Eine in           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie Zeitung als Fremdbeilage eingelegte andere Zei-           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\ntung gilt auch dann als eine Fremdbeilage, wenn sie           verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\naus mehreren losen Bestandteilen besteht.\"\n3. In § 19 wird das Wort „Postzeitungsgebührenordnung\"                                       Artikel 3\ndurch das Wort „Postzeitungsgebührenverordnung\"\nersetzt.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 17. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. C h r i s t i an Sc h war z - Sc h i 11 i n g"]}