{"id":"bgbl1-1988-5-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":5,"date":"1988-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_5.pdf#page=12","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1988-02-04T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":12,"num_pages":12,"content":["128                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 4. Februar 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni\n1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom\n22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:\n„Übersicht\nA.   Postdienst\nB.   Telefondienst\nC.   Telegrammdienst\nD.   Telexdienst\nE.   Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\nF.   Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke\".\n2. Die Abschnitte B. Telefondienst, C. Telegrammdienst, D. Telexdienst,\nE. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks und\nF. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke erhalten die\naus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. C h r i s t i an Sc h war z - Sc h i 11 i n g","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                          129\nAnlage\nB. Telefondienst\nZeiteinheit\nLfd. Nr.                                             Gegenstand                                                        in\nSekunden\n2                                                             3\n1. Wählverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-\nten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeitein-\nheit für eine Gebühreneinheit beträgt\nbei einer Tarifentfernung bis zu 50 km\n(Fernzone 1)                                                                                             45\n2                bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km\n(Fernzone 2)                                                                                             20\n3                bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km\n(Fernzone 3)\n3.1                 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr                                                                 12\n3.2                 in der übrigen Zeit                                                                                   16\n4                bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost)                                           360\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\n1   § 190 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8 sowie die§§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.\n2   Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für\nWählverbindungen aus dem Ortsnetz Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungsstellen\nzugrunde gelegt.                                                          ·\n3   Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus technischen\nGründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen werden, bleiben\ngebührenpflichtig.\n4   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 eine\nZuschlaggebühr nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird\nauch für Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich\nder Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.\n5   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten\nZeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 3.1 und 3.2 zugrunde gelegt. Neben den\nGebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlaggebühr mit einer\nZeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr\njeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8 Uhr gilt auch an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitli-\nchen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n6   Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von einer\nAnrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils\naufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 12 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde\ngelegt.\n7    Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoten in Berlin (West)\nausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 4 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von 30 Sekunden für\neine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.\n8   Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich\nder Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit\neinheitlich eine Zeiteinheit von 1O Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen nach\nSatz 1 werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung\nder Service-130-Rufnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile\neines Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt;\nfür Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerbindungs-\nLfd. Nr.                                       Gegenstand                                      gebühren\nDM\n2                                              3\nII. Handvermittelte Verbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-\nten Tarifentfernung, der Gesprächsart und der Verbindungszeit. Die Verbindungsge-\nbühren betragen für\ngewöhnliche Privatgespräche\n1.1             bei einer Tarifentfernung bis zu 10 km\n(Nahzone) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                            0,30\n1.2             bei einer Tarifentfernung von mehr als 10 km bis 15 km\n(Fernzone 1) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         0,45\n1.3             bei einer Tarifentfernung von mehr als 15 km bis 25 km\n(Fernzone 2) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         0,60\n1.4             bei einer Tarifentfernung von mehr als 25 km bis 50 km\n(Fernzone 3) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         0,87\n1.5             bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis 75 km\n(Fernzone 4) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         1,32\n1.6             bei einer Tarifentfernung von mehr als 75 km bis 100 km\n(Fernzone 5) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         1,74\n1.7             bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km bis 200 km\n(Fernzone 6) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         2,16\n1.8             bei einer Tarifentfernung von mehr als 200 km bis 300 km\n(Fernzone 7) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         2,61\n1.9             bei einer Tarifentfernung von mehr als 300 km\n(Fernzone 8) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr)                         3,03\n1.10           von Berlin (West) nach Berlin (Ost)\n(Sofortverkehr) für die Dauer von sechs Minuten (Mindestgebühr)                     0,23\n2            dringende Privatgespräche                                                        das Doppelte\nder Gebühren\nnach\nNr. 1.1 bis 1.9\n3            gewöhnliche Staatsgespräche                                                     Gebühren nach\nNr. 1.1 bis 1.9\n4            dringende Staatsgespräche                                                        das Doppelte\nder Gebühren\nnach\nNr. 1 .1 bis 1 .9\n5            Notgespräche                                                                    Gebühren nach\nNr. 1.1 bis 1.10\n6            persönliche Gespräche\n(Zuschlaggebühr)                                                                   ein Drittel\nder Gebühren\nnach\nNr. 1.1 bis 1.9;\nMindestgebühr\n0,80\n7            Konferenzverbindungen\nfür jede Verbindung zwischen dem Netzknoten für Konferenzverbindungen und\neinem an der Konferenzverbindung beteiligten Anschluß für die Dauer von drei\nMinuten (Mindestgebühr)                                                             3,45","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                            131\nZu lfd. Nr. 1 bis 6\n1    Die Dauer einer Verbindung rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Verbindung ausgeführt ist.\n2    Verbindungen, die unterbrochen oder in der Verbindungsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.\n3    Verbindungen zur Anmeldung von handvermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.\n4    Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 6 eine Zuschlaggebühr\nnach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird auch für\nVerbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich der\nDeutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.\n5    Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 6 jeweils aufgeführten\nGebühren für gewöhnliche Privatgespräche, für gewöhnliche Staatsgespräche und für Notgespräche bis zu drei Minuten Dauer\neinheitlich eine Gebühr von 6,03 DM und für dringende Privatgespräche sowie für dringende Staatsgespräche bis zu drei Minuten\nDauer einheitlich eine Gebühr von 9,06 DM erhoben. Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9) ist anzuwenden. Für persönliche\nGespräche wird eine Zuschlaggebühr von 1 ,01 DM erhoben.\nZu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9)\nMaßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen\nPost.\n2    Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.\nAngefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.\nZu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.10)\nDie Verbindungszeit ist auf sechs Minuten begrenzt.\nZu lfd. Nr. 5\nFür Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, ist das\nZehnfache der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.1 0 und Vorschrift 5 zu lfd. Nr. 1 bis 6 zu erheben.\nZu lfd. Nr. 6\nDie Zuschlaggebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Verbindung nicht zustande kommt.\n2    Neben der Zuschlaggebühr hat der Anmelder die Verbindungsgebühren zu entrichten.\nZu lfd. Nr. 7\n1    Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn alle Verbindung€,, ausgeführt sind. Verbindungen zur Anmeldung von hand-\nvermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.\n2    Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.\nAngefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.\n3    Neben der Gebühr nach Nummer 7 wird ein Zuschlag je bereitgestellter Verbindung von 3,45 DM erhoben.\nVerbindungs-\nLfd. Nr.                                           Gegenstand                                                        gebühren\nDM\n2                                                                3\nIII. Seefunkverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Seefunkverbindungen rich-\ntet sich nach der Verbindungszeit und dem Frequenzbereich. Die Verbindungsge-\nbühren betragen für\nVerbindungen auf Ultrakurzwelle für die Dauer von drei Minuten\n(Mindestgebühr)                                                                                         7,20\n2                  Verbindungen auf Grenzwelle für die Dauer von drei Minuten\n(Mindestgebühr)                                                                                        14,70\n3                  Verbindungen auf Kurzwelle für die Dauer von drei Minuten\n(Mindestgebühr)                                                                                        28,50\n4                  persönliche Gespräche\n(Zuschlaggebühr)                                                                                        1,00","132                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nZu lfd. Nr. 1 bis 3\nFür handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.\nAngefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.\n2     In den unter Nr. 2 und 3 angegebenen Gebühren sind für Seefunkverbindungen auf Grenzwelle 4,50 DM und für Seefunkverbin-\ndungen auf Kurzwelle 6,00 DM an Bordgebühren enthalten.\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\n1     Die Gebühren werden für Verbindungen erhoben:\n1 .1 von Anschlüssen an Land im Bereich der Deutschen Bundespost über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu\nSeefunkanschlüssen der Deutschen Demokratischen Republik oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik zu Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik,\n1 .2 von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu Anschlüs-\nsen im Bereich der Deutschen Post oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik zu Anschlüssen im\nBereich der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.\n2     Die Gebühren für Seefunkverbindungen von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der\nDeutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmeldeverkehrsamt der Deutschen Post\nerhaltenen Nacl:!weisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik Deutschland eingezogen.\n3     Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn nach Bereitstellung der Verbindung der anmeldende und der verlangte\nAnschluß den Anruf beantwortet haben. Bei einem Gespräch mit einer bestimmten Person beginnt die gebührenpflichtige\nVerbindungszeit jedoch erst dann, wenn bei dem verlangten Anschluß an Land der Anruf von der in der Anmeldung bezeichneten\nPerson entgegengenommen wird.\n4     Die Vorschriften 2 bis 4 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.\n5     Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 4 eine Zuschlagge-\nbühr von 3,00 DM für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) und für jede drei Minuten überschreitende angefangene weitere\nMinute eine Gebühr von 1,00 DM erhoben.\nZu lfd. Nr. 4\nPersönliche Gespräche sind nur von Seefunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.\nVerbindungs-\nLfd. Nr.                                            Gegenstand                                                   gebühren\nDM\n2                                                          3\nIV. Rheinfunkverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Rheinfunkverbindungen\nrichtet sich nach der Verbindungszeit. Die Verbindungsgebühren betragen für\nVerbindungen von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der\nDeutschen Post für die Dauer von drei Minuten\n(Mindestgebühr)                                                                                      7,20\n2               persönliche Gespräche\n(Zuschlaggebühr)                                                                                     1,00\nZu lfd. Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift 3 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Unterabschnitts III ist entsprechend anzuwenden.\n2     Die Vorschriften 2 und 3 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.\nZu lfd. Nr. 1\nDie Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 3 des Unterabschnitts III ist anzuwenden.\nZu lfd. Nr. 2\nPersönliche Gespräche sind nur von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                 133\nC. Telegrammdienst\nGebühren\nLfd. Nr.                                         Gegenstand\nDM\n2                                                     3\n1. Standardtelegramme, Telegramme mit Sonderbehandlung\nStandardteleg ramme\n1.1              gewöhnliche Privattelegramme,\nje Gebührenwort                                                                           0,80\n1.2              gewöhnliche Privattelegramme von Berlin (West) nach Berlin (Ost),\nje Gebührenwort                                                                           0,50\n2             Telegramme mit Sonderbehandlung\n2.1               dringende Privattelegramme      mit   dem   gebührenpflichtigen   Dienstvermerk\n=URGENT=,\nje Gebührenwort                                                                       das Doppelte\nder Gebühr\nnach\nNr. 1.1 oder 1.2\n2.2              Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit dem gebührenpflichtigen\nDienstvermerk = SVH =,\nje Gebührenwort                                                                        Gebühr nach\nNr. 1.1 oder 1 .2\n2.3              Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta der Vereinten Nationen\nbeziehen, und Staatstelegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken\n= ETATPRIORITE =, = ETAT=,                                                             Gebühr nach\nje Gebührenwort                                                                      Nr. 1.1 oder 1.2\n2.4              Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte\nPersonen betreffen\n2.4.1               mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = RCT =,\nje Gebührenwort                                                                    ein Viertel der\nGebühr nach\nNr. 1.1 oder 1 .2\n2.4.2               mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken = RCT =, = URGENT =,\nje Gebührenwort                                                                     Gebühr nach\nNr. 1.1 oder 1.2\n2.5              Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS =,\nje Gebührenwort                                                                        Gebühr nach\nNr. 1.1 oder 1 .2\n2.6              Schmuckblatt-Telegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken= LX=,\n= LXDEUIL =\n2.6.1               gewöhnliches Schmuckblatt-Telegramm,\nje Gebührenwort                                                                          0,80\n2.6.2               dringendes Schmuckblatt-Telegramm,\nje Gebührenwort                                                                          1,60\n2.6.3            Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt                                                     2,00\nZu lfd. Nr. 1 bis 2\nJe Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.\n2    Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden Gebühren nach § 282 der Telekommunikationsordnung erhoben.","134                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren\nLfd. Nr.                                             Gegenstand\nDM\n2                                                          3\nII. Funktelegramme\nStandard-Funktelegramme,\nje Gebührenwort                                                                                        2,05\n2            Funktelegramme mit Sonderbehandlung\n2.1             Staatsfunktelegramme,\nje Gebührenwort                                                                                     2,05\n2.2             dringende Funktelegramme,\nje Gebührenwort                                                                                     2,85\n2.3             Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS = an den\namtlichen Wetterdienst der Deutschen Demokratischen Republik,\nje Gebührenwort                                                                                      2,05\nZu lfd. Nr. 1 bis 2\n1   Die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Abschnitts B. Unterabschnitt III sind entsprechend anzuwenden.\n2 Mindestgebühren werden nicht erhoben.\n3   In den unter lfd. Nr. 1 und 2 (2.1 bis 2.3) angegebenen Gebühren sind Bordgebühren von 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.\nD. Telexdienst\nZeiteinheit\nLfd. Nr.                                             Gegenstand                                                     in\nSekunden\n2                                                           3\nWählverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach dem Zielortsnetzbereich und\nder in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeiteinheit für eine Gebühren-\neinheit beträgt\n1               für Verbindungen von Berlin (West) nach Berlin (Ost)\n1.1                in der Zeit von 8 bis 18 Uhr                                                                      15\n1.2                in der Zeit von 18 bis 8 Uhr                                                                      45\n2               für die übrigen Verbindungen                                                                         10\nZu lfd. Nr. 1 und 2\n1   Die §§ 195 und 196 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.\n2   Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach § 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung von Anschlüssen des\nTeletexdienstes im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Post werden\ndie Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 werden bei den Mindestgebühren nach § 199 Abs. 1O der\nTelekommunikationsordnung berücksichtigt.\n3   Für Rundsendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der Telekommunikationsordnung werden für die weiterführende\nWählverbindung vom Netzknoten, der für das Rundsenden maßgebend ist, die Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                          135\nE. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\nGebühr\nLfd. Nr.                                       Gegenstand\nDM\n2                                               3\nDie Gebühren für das Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rund-\nfunks setzen sich aus den Gebühren für den im Bereich der Deutschen Post\nverlaufenden Teil des Übertragungsweges (Unterabschnitt 1) und aus den Gebühren\nfür den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-\nweges (Unterabschnitt II) zusammen.\n1. Bereich der Deutschen Post\nBei befristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich der\nDeutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren\nerhoben:\n1            Tonübertragungsweg, je Übertragungsweg für\n1.1             Mono-Übertragung für\n1.1.1             den Teil bis 50 km, je Minute                                                     1,20\n1.1.2             den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                            9,00\n1.2             Stereo-Übertragung für\n1.2.1             den Teil bis 50 km, je Minute                                                     2,60\n1.2.2             den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                           19,50\n2            Fernsehübertragungsweg, je Übertragungsweg für\n2.1               den Teil bis 50 km, je Minute                                                     9,00\n2.2               den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                           60,00\n3          Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Fernsprechweg für\n3.1          den Teil bis 50 km, je Minute                                                           0,80\n3.2          den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                                  6,00\n4          Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 3 bei vierdrähtiger Führung zu den End-\npunkten                                                                            ein Drittel der\nGebühren nach\n· Nr. 3.1 und 3.2\n5          Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 für die Überlassung von besonderen\nEinrichtungen oder besonders eingerichteten Übertragungswegen im Bereich der\nDeutschen Post\n5.1          bei Tonübertragungen                                                                 300,00\n5.2          bei Fernsehübertragungen                                                             900,00\nBei unbefristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich\nder Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren\nerhoben:\n6            Tonübertragungswege, je Übertragungsweg für\n6.1             Mono-Übertragung für\n6.1.1             den Teil bis 100 km, je km monatlich                                             40,00\n6.1.2             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                    10,00\n6.2             Stereo-Übertragung für\n6.2.1             den Teil bis 100 km, je km monatlich                                             88,00\n6.2.2             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                    22,00\n7             Fernsehübertragungswege, je Übertragungsweg für\n7.1             den Teil bis 50 km, je km monatlich                                               500,00\n7.2             den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                           400,00\n7.3             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                     350,00","136                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühr\nLfd. Nr.                                             Gegenstand\nDM\n2                                                    3\n8               Als Tonübertragungsweg für Mono-Übertragung oder als Meldeübertragungswege\nüberlassene Fernsprechwege, je Übertragungsweg für\n8.1                den Teil bis 50 km, je km monatlich                                                         40,00\n8.2                den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                                     12,00\n8.3                den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                                4,00\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\n1   Für die Ermittlung der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Entfernung wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des\nÜbertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrunde\ngelegt.\n2   Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Gebühr für\n20 Überlassungsminuten berechnet.\nZu lfd. Nr. 6 bis 8\n1    Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 4 ist anzuwenden.\n2   Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 5 des Abschnitts F ist entsprechend anzuwenden.\nZu lfd. Nr. 8\nSofern für Fernsprechwege besondere Betriebsmöglichkeiten wie für posteigene Stromwege nach§ 352 der Telekommunikationsord-\nnung angeboten werden, werden Gebühren nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.\nGebühr\nLfd. Nr.                                             Gegenstand\nDM\n2                                                    3\nII. Bereich der Deutschen Bundespost\nFür den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-\nweges werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren der Telekommunikations-\nordnung für das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen erhoben. Es gelten fol-\ngende Ausnahmen:\na) Bei der Berechnung der Gebühren für Übertragungswege, die nur betr istet\nüberlassen werden, wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es\nwird jedoch mindestens die Gebühr für 20 Minuten berechnet.\nb) Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Übertragungs-\nwegen werden nicht erhoben.\nF. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke\nMonatliche\nLfd. Nr.                                             Gegenstand                                            Gebühr\nDM\n2                                                    3\nFür das Überlassen posteigener T elegrafenwege, Fernsprechwege und Breitband-\nwege sind für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Teil des\nÜbertragungsweges die unter 1. aufgeführten Gebühren und gegebenenfalls die\nunter II. aufgeführten Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten zu entrichten:\n1. Übertragungsweggebühren\nTelegrafenwege\n1.1          bei 50-Baud-Schrittgeschwindigkeit\n1.1.1          für den Teil bis 5 km, je 100 m                                                                   4,00\n1.1.2          für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m                                                1,40","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                               137\nMonatliche\nLfd. Nr.                                          Gegenstand                                            Gebühr\nDM\n2                                                  3\n1.1.3           für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m                                         0,40\n1.1.4           für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                   0,16\n1.2          bei 100-Baud-Schrittgeschwindigkeit\n1.2.1           für den Teil bis 5 km, je 100 m                                                             4,00\n1.2.2           für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m                                          2,00\n1.2.3           für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m                                         0,60\n1.2.4          für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                    0,24\n1.3          bei 200-Baud-Schrittgeschwindigkeit\n1.3.1          für den Teil bis 5 km, je 100 m                                                              4,00\n1.3.2          für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, j~ 100 m                                           2,40\n1.3.3          für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m                                          0,70\n1.3.4          für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                    0,32\n2            Fernsprechwege\n2.1            für den Teil bis 25 km, je 100 m                                                             4,00\n2.2            für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m                                          1,20\n2.3            für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                    0,40\n3            Breitbandwege\n3.1          bei 15-kHz-Breitbandwegen\n3.1.1          für den Teil bis 15 km, je 100 m                                                             7,00\n3.1.2          für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m                                          3,00\n3.1.3          für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                    1,50\n3.2          bei 48-kHz-Breitbandwegen\n3.2.1          für den Teil bis 15 km, je 100 m                                                            20,00\n3.2.2          für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m                                         12,00\n3.2.3          für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m                                                    3,50\n3.3            bei 240-kHz-Breitbandwegen\n3.3.1          für den Teil bis 15 km, je 100 m                                                            30,00\n3.3.2          für den Teil von mehr als 15 km, je 100 m                                                   15,00\nII. Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten\n4            für Mehrdrahtführung\n4.1             bei Telegrafenwegen                                                                       120,00\n4.2             bei Fernsprechwegen                                                                       120,00\n5            für besondere Übertragungsgüte\n5.1             nach CCITT-Empfehlung M. 1020                                                             240,00\n5.2             nach CCITT-Empfehlung M. 1025                                                             120,00\nZu lfd. Nr. 1 bis 5\n1    Bei einem dauernd überlassenen Übertragungsweg werden\n1.1 für den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung keine Gebühren und Zuschläge,\n1.2 für jeden auf den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung folgenden Tag des Monats 1/30 der monatlichen Gebühren und\nZuschläge,","138                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\n1.3 für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge,\n1.4 für jeden Tag des Monats der Aufhebung einschließlich des Aufhebungstages 1/30 der monatlichen Gebühren und Zuschläge\nerhoben\n2   Bei einem von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassenen Übertragungsweg werden\n2.1 für den ersten und zweiten Tag je 1/1 O der monatlichen Gebühren und Zuschläge,\n2.2 für den dritten bis zehnten Tag je 1/20 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,\n2.3 für den elften bis zwanzigsten Tag je 1/25 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,\n2.4 für den einundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine monatlichen Gebühren und Zuschläge erhoben. Als ein Tag gilt ein\nZeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene Tage gelten als volle Tage.\nZu lfd. Nr. 1 bis 3\n1    Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung des im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitts\ngilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen Bereich der Endpunkt des Übertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof\n(für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Stuttgart kommenden Übertra-\ngungswege) oder dem Ortsnetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und\nHannover kommenden Übertragungswege). Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung eines in den Ortsnetzen\nBerlin (West), Hof oder Helmstedt verlaufenden Abschnitts gilt einheitlich eine Entfernung von 4 km.\n2    Für die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit, für Meßarbeiten an privaten\nEndstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen sowie für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstellenein-\nrichtungen oder privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren wie für posteigene Stromwege nach der Telekommunikations-\nordnung erhoben.\n3    Für Aufwendungen der Deutschen Bundespost, die durch Mitteilungen über Störungen verursacht worden sind, werden die hierfür\nallgemein geltenden Gebühren der Telekommunikationsordnung erhoben, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich um\neine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen\nBundespost instandzuhalten sind.\nZu lfd. Nr. 4 und 5\nSofern für Übertragungswege für sonstige Zwecke weitere besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten werden, werden Gebühren wie\nfür besondere Betriebsmöglichkeiten nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                                                                       ·139\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 6, ausgegeben am 13. Februar 1988\nTag                                                                         I n h a It                                                                              Seite\n8. 2. 88   Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Dänemark über die Wehrpflicht deutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . .                                                            142\n8. 2. 88   Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Argentinien über die Wehrpflicht von Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              145\n13. 1. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  148\n18. 1. 88  Bekannt_~achung zu dem Wiener übereinkommen über diplomatische Beziehungen und zu dem\nWiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    149\n20. 1. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       151\n22. 1. 88  Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                            153\n25. 1. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-\nlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 154\n25. 1. 88  Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              155\n25. 1. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . .                                                         156\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}