{"id":"bgbl1-1988-5-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":5,"date":"1988-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_5.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung über den Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland (Auslandstelekommunikationsordnung - AuslTKO)","law_date":"1988-02-04T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                             119\nVerordnung\nüber den Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland\n(Auslandstelekommunikationsordnung - AuslTKO)\nVom 4. Februar 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der                               §2\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,\nTelefondienst\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\n(1) Im Telefondienst werden angeboten:\n1. Selbstwählverbindungen,\nAbschnitt 1                        2. besondere Wählverbindungen,\nÖffentliche Telekommunikationsdienste              3. handvermittelte Verbindungen,\nmit dem Ausland\n4. internationale Mietleitungen.\n§ 1                             (2) Als besondere Wählverbindungen werden, soweit\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:\nAllgemeines\n1. Service-130-lnternational,\n(1) Die Deutsche Bundespost ermöglicht Tele-\nkommunikationsverkehr mit dem Ausland innerhalb fol-      2. Anrufweiterschaltungen,\ngender öffentlicher Telekommunikationsdienste:            3. Konferenzverbindungen.\n1. Telefondienst,                                           (3) Der Service-130-lnternational ermöglicht die Zu-\n2. Telexdienst,                                           sammenschaltung\n1. von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192\n3. T eletexdienst,\nder Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6\n4. Bildschiimtextdienst,                                     (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in\n5. T elef axdienst,                                          einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost\n(§ 219 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung)\n6. Datenübermittlungsdienst,                                 mit weiterführenden Wählverbindungen in das Ausland\n7. Funkrufdienst,                                            oder\n8. T elegrammdienst,                                      2. von Wählverbindungen aus dem Ausland in einer Ser-\nvice-130-Zentrale der Deutschen Bundespost (§ 219\n9. Bildübermittlungsdienst.\nAbs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) mit wei-\nterführenden Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188\n(2) Die in den einzelnen Verkehrsbeziehungen zuge-         bis 192 der Telekommunikationsordnung).\nlassenen Telekommunikationsdienstleistungen, Betriebs-\nverfahren und Betriebszeiten sowie die Grenzzonen für        (4) Die Anrufweiterschaltung ermöglicht die Weiterschal-\nden Telekommunikationsdienst mit Nachbarländern wer-       tung von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192\nden zwischen der Deutschen Bundespost und den auslän-      der Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6\ndischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva-      (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in Netz-\nten Betriebsgesellschaften vereinbart. Auf die Benutzung   knoten der Deutschen Bundespost zu Telefonanschlüssen\neines bestimmten Leitweges besteht kein Anspruch.          im Ausland.","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(5) Konferenzverbindungen sind Verbindungen, an           kennung (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) und der Mitteilung über Datum\ndenen mindestens drei und höchstens fünfzehn Telefon-        und Uhrzeit zu Beginn einer abgehenden Wählverbindung\nanschlüsse oder öffentliche Telefonstellen gleichzeitig      (§ 92 Abs. 2 Nr. 3.1) der Telekommunikationsordnung\nbeteiligt sind, davon mindestens ein Telefonanschluß oder    werden nicht angeboten.\neine öffentliche Telefonstelle im Ausland.\n{6) Als Selbstwählverbindungen und handvermittelte\n(6) Handvermittelte Verbindungen werden, soweit nach      Verbindungen werden auch Seefunkverbindungen bereit-\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für             gestellt.\n1. gewöhnliche Privatgespräche,                                                            §4\n2. gewöhnliche Staatsgespräche,                                                       Teletexdienst\n3. dringende Privatgespräche mit Vorrang          vor  den       (1) Im Teletexdienst werden angeboten:\nGesprächen nach den Nummern 1 und 2,\n1. Selbstwählverbindungen,\n4. dringende Staatsgespräche mit Vorrang vor den\n2. besondere Wählverbindungen.\nGesprächen nach den Nummern 1 bis 3,\n5. Notgespräche zum Schutz des menschlichen Lebens              (2) Es bestehen, soweit nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 verein-\nmit Vorrang vor allen anderen Gesprächen,               bart, Dienstübergänge vom und zum Telexdienst im Aus-\nland.\n6. Gespräche mit einer bestimmten Person, die bei der\nAnmeldung hinreichend genau zu bezeichnen ist,                                         §5\nwobei die verlangte Person auch zu einer öffentlichen                            Telefaxdienst\nTelefonstelle herbeigerufen werden kann (P-Ge-\nspräche),                                                  (1) Im Telefaxdienst werden angeboten:\n7. Gespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders die         1 . Selbstwählverbindungen\nGesprächs- und Zuschlaggebühr vom verlangten Teil-      2. handvermittelte Verbindungen.\nnehmer mit Zustimmung der sich meldenden Person\nerhoben wird (R-Gespräche).                                (2) Als Wählverbindungen werden, soweit nach § 1\nAbs. 2 Satz 1 vereinbart, analoge Verbindungen mit einer\n(7) Als handvermittelte Verbindungen werden auch See-     Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz angeboten\nfunkverbindungen und Rheinfunkverbindungen, soweit\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für\n§6\n1. gewöhnliche Privatgespräche,                                                 Datenübermittlungsdienst\n2. gewöhnliche Staatsgespräche,\n(1) Daten können übermittelt werden\n3. Notgespräche,\n1. im Rahmen des Telefondienstes durch das Bereit-\n4. Gespräche mit einer bestimmten Person.                         stellen von leitungsvermittelten analogen Verbindun-\ngen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz, soweit\n§3                                    dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die techni-\nschen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen,\nTelexdienst\n2. im Rahmen des Telexdienstes durch das Bereitstellen\n(1) Im Telexdienst werden angeboten:                           von leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit\n1. Selbstwählverbindungen,                                        einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s,\n2. besondere Wählverbindungen,                               3. im Rahmen des Datenübermittlungsdienstes durch das\nBereitstellen von\n3. handvermittelte Verbindungen,\na) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit\n4. internationale Mietleitungen.                                      einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, .\n(2) Es bestehen, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 verein-             2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder 9 600 bit/s,\nbart, Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst im                b) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen über\nAusland.                                                              Satelliten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 64 kbit's, 128 kbit/s oder 1,92 Mbit's,\n(3) Als besondere Wählverbindungen werden Rund-\nsendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der                 c) paketvermittelten digitalen Verbindungen mit einer\nTelekommunikationsordnung angeboten.                                  Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis\n48 kbit's,\n(4) Als handvermittelte Verbindungen werden, soweit\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt:           4. über internationale Mietleitungen,\n1. private Telexverbindungen,                                5. über internationale Festverbindungen.\n2. Staats-Telexverbindungen mit Vorrang vor privaten            (2) Daten können auch übermittelt werden durch das\nTelexverbindungen,                                      Bereitstellen von Verbindungsübergängen in Netzknoten\nder Deutschen Bundespost als besondere Wählverbindun-\n3. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen\ngen mit folgenden Leistungsmerkmalen:\nLebens (SVH-Telexverbindungen).\n1. Übergang von analogen Wählverbindungen der\n(5) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Teil-            Gruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu\nnehmerbetriebsklassen (§ 92 Abs. 1 Nr. 3), der Anschluß-         paketvermittelten digitalen Verbindungen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18: Februar 1988                                121\n2. Übergang von digitalen Verbindungen der Gruppe 3               (3) Neben den T elegrammarten nach Absatz 2 mit Son-\nder Telekommunikationsordnung zu paketvermittelten        derbehandlung werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1\ndigitalen Verbindungen,                                   vereinbart, noch folgende Telegramme mit Sonderbehand-\n3. Übergang von analogen Wählverbindungen der                 lung angeboten:\nGruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu          1. Brieftelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst-\nleitungsvermittelten digitalen Verbindungen.                   vermerk = LT = und Staatsbrieftelegramme mit dem\ngebührenpflichtigen Dienstvermerk = LTF =, jedoch\n(3) Als Netzdienstleistung im Datenübermittlungsdienst          nur im Verkehr mit außereuropäischen Ländern,\nwerden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, ange-\nboten:                                                        2. dringende Übermittlung und Zustellung von Telegram-\nmen mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk =\n1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischen-                  URGENT=,\nspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\n3. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf\nBundespost nach Zwischenspeichereinrichtungen im\neinem Schmuckblatt mit den gebührenpflichtigen\nAusland,\nDienstvermerken = LX = oder = LXDEUIL =.\n2. Teilnehmerkennungen für den Zugang zu Endstellen\nan Wählanschlüssen der Gruppe P im Ausland.                  (4) Als Funktelegramme von und nach Seefunkstellen\nwerden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Tele-\n(4) Die Gebührenpflicht für eine paketvermittelte digitale  grammarten angeboten. Darüber hinaus werden noch fol-\nVerbindung kann vom gerufenen Anschluß im Ausland mit         gende Telegrammarten mit Sonderbehandlung, soweit\nbefreiender Wirkung übernommen werden, wenn eine              nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:\ninländische Firma oder Bank oder ein inländischer Vertre-     1. dringende Übermittlung und Zustellung von Tele-\ntungsberechtigter sich verpflichtet, für die Gebührenver-           grammen nur auf der Landwegstrecke,\nbindlichkeiten des ausländischen Teilnehmers, dem der\nAnschluß überlassen wurde, als selbstschuldnerischer          2. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf dem\nBürge einzustehen.                                                 Schmuckblatt nur in der Richtung von Seefunkstellen\nnach Orten an Land.\n§7                                 (5) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen über\nTelegramme und Antworten auf ein Auskunftsverlangen\nFunkrufdienst\nwerden als Dienstspruch übermittelt und mit dem ge-\nIm Funkrufdienst werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1     bührenpflichtigen Dienstvermerk = A = gekennzeichnet.\nvereinbart, Wählverbindungen im Telefondienst zu Funk-\n(6) Seefunkbriefe werden im Verkehr von Seefunk-\nrufzentralen im Ausland angeboten.\nstellen nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost\nangeboten. Auf dem Landweg werden sie wie gewöhnliche\n§8                              Briefe befördert und zugestellt. Telegrammkurzanschriften\nsind nicht zulässig. Seefunkbriefe erhalten den gebühren-\nTelegrammdienst                          pflichtigen Dienstvermerk = SLT =. Weitere Dienstver-\n(1) Im Telegrammdienst werden folgende Telegramm-          merke werden nicht angeboten.\narten angeboten:\n1. Standardtelegramme,                                                                      §9\n2. Telegramme mit Sonderbehandlung.                                              Bildübermittlungsdienst\n(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind                      Im Bildübermittlungsdienst werden, soweit nach § 1\nAbs. 2 Satz 1 vereinbart, Bildverbindungen von Bild-\n1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit           anschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im\ndem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = SVH =,            Bereich der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bild-\n2. Staatstelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst-        telegrafenstellen im Ausland oder nach privaten Bildstellen\nvermerk= ETAT=,                                           im Ausland angeboten.\n3. Staatstelegramme mit verlangter Vorrangbehandlung\nmit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = ETAT-\nPRIORITE =,                                                                       Abschnitt 2\n4. Staatstelegramme, die von Nato-Dienststellen ausge-                        Internationale Mietleitungen\nhen oder an sie gerichtet sind, mit dem gebührenpflich-\ntigen Dienstvermerk = SMIL =,                                                         § 10\n5. Wettertelegramme mit dem               gebührenpflichtigen                          Allgemeines\nDienstvermerk = OBS =,\n(1) Internationale Mietleitungen werden, soweit zwi-\n6. Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta\nschen der Deutschen Bundespost und den ausländischen\nder Vereinten Nationen beziehen, mit dem gebühren-\nFernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten\npflichtigen Dienstvermerk = ETATPRIORITE =,\nBetriebsgesellschaften vereinbart, überlassen\n7. Telegramme, die Personen betreffen, welche in Kriegs-\n1. zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Tele-\nzeiten durch die Genfer Konventionen vom 12. August\nkommunikationsnetzes\n1949 geschützt sind, mit dem gebührenpflichtigen\nDienstvermerk = RCT =.                                         oder","122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz                                         § 13\ngehörende Fernmeldeanlagen.\nZusammenschaltungen\n(2) Internationale Mietleitungen, die an Endstellen des                   in Anlagen des Telefondienstes\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet wer-\n(1) Internationale Fernsprechmietleitungen und interna-\nden, enden bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschal-\ntionale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-\nteeinrichtung der Deutschen Bundespost, die einen oder\ndigkeiten von mehr als 200 bit/s können in einer Anlage für\nmehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der End-\nden Telefondienst zusammengeschaltet werden. Zusätz-\nstelle enthält. Die Vorschriften für Festanschlüsse sind\nlich zu den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach\nentsprechend anzuwenden.\nSatz 1 können in einer Anlage für den Telefondienst inter-\n(3) Internationale Mietleitungen, die an private Fernmel-   nationale Fernsprechmietleitungen und internationale digi-\ndeeinrichtungen angeschaltet werden, enden bei der pri-        tale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\nvaten Fernmeldeeinrichtung mit einer Anschalteeinrich-         mehr als 200 bit/s zusammengeschaltet werden\ntung der Deutschen Bundespost. Die Anschalteeinrichtung         1. mit Endstellenleitungen,\nund die daran unmittelbar angeschaltete erste private\nFernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück            2. mit Festanschlüssen,\nliegen. Die Vorschriften für Stromwege sind entsprechend        3. mit Abzweigleitungen,\nanzuwenden.\n4. mit Fernsprechwegen.\n(4) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit-\n(2) Internationale Fernsprechmietleitungen und digitale\nlich abwechselnd an private Fernmeldeeinrichtungen, die\nMietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\nnicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören\nmehr als 200 bit/s, die an Anlagen des Telefondienstes\nund an Endstellen des öffentlichen Telekommunikations-\nangeschaltet werden, werden wie Festanschlüsse für\nnetzes anzuschalten.\nFernfestverbindungen behandelt, die Anlagen, die an\n(5) § 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                 Wählanschlüsse angeschaltet sind, desselben Teilneh-\nmers verbinden. Eine Zusammenschaltung der Leitungen\n§ 11                             nach Satz 1 mit Wählanschlüssen in Anlagen des Telefon-\ndienstes ist unzulässig.\nTechnische und betriebliche Funktionsbedingungen\n(3} Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind das\n(1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen     Zusammenschalten von internationalen Fernsprechmiet-\ndes öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet         leitungen und internationalen digitalen Mietleitungen mit\nwerden, ist § 5 der Telekommunikationsordnung anzu-            Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s in\nwenden.                                                        Anlagen· des Telefondienstes\n(2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern-  1. mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-\nmeldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist § 344 der               bindungen zu Festanschlüssen, an die angeschaltet\nTelekommunikationsordnung anzuwenden.                               sind\na) einfache Endstellen anderer Teilnehmer,\n§ 12\nb} nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei\nAngebotsübersicht                                  denen Endeinrichtungen an andere zur ständigen\n(1) Als internationale Mietleitungen werden angeboten:               Alleinbenutzung überlassen sind,\n1 . Fernsprechmietleitungen,                                        c) nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen\nanderer Teilnehmer,\n2. Telegrafenmietleitungen,\n2 mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-\n3. digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig-           · bindungen zu Anlagen anderer Teilnehmer, die an\nkeiten von mehr als 200 bit/s,                                 Wählanschlüsse angeschaltet sind.\n4. Breitbandmietleitungen,\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche\n5. Reservemietleitungen für besondere Bedarfsträger.\nBundespost gegen Entrichtung von Gebühren die nach\n(2) Internationale Mietleitungen dürfen nur in der Art und  Absatz 3 unzulässigen Zusammenschaltungen zulassen.\nWeise technisch ausgenutzt werden, für die sie zugelas-\nsen sind. Hierbei wird bei internationalen Mietieitungen           (5) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-\nzwischen Regelausnutzung und erweiterter Ausnutzung            lichkeiten internationaler Fernsprechmietleitungen und\nunterschieden. Bei internationalen Fernsprechmietleitun-       internationaler digitaler Mietleitungen für Übertragungs-\ngen ist Regelausnutzung die Ausnutzung einer Mietleitung       geschwindigkeiten von mehr als 200 bit's nach den Absät-\nausschließlich zum Telefonieren oder ausschließlich zum        zen 1 bis 4 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch\nÜbermitteln von Bildern, Faksimile und Radarbildern.           1. für entsprechende FernsprE:?chkanäle erweitert aus-\nErweiterte Ausnutzung ist jede Ausnutzungsart, die nicht            genutzter internationaler Mietleitungen, die mittels pri-\nRegelausnutzung ist.                                                vater Einrichtungen geb,ildet werden,\n(3) Für internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1       2. für internationale Fernsprechmietleitungen und inter-\nNr. 1 bis 3, die im Datenübermittlungsdienst benutzt wer-           nationale digitale Mietleitungen mit Übertragungs-\nden, werden die besonderen Leistungsmerkmale für                    geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s oder entspre-\nDirektrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4 § 25               chende Kanäle erweitert ausgenutzter internationaler\nAbs. 4 der Telekommunikationsordnung angeboten.                     Mietleitungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                 123\nfür den Telefondienst und an eine Anlage für den        Telegrafenmietleitungen oder entsprechenden Telegrafen-\nDatenübermittlungsdienst angeschaltet werden.           kanälen erweitert ausgenutzter Fernsprechmietleitungen\noder internationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra-\nFür eine Zusammenschaltung solcher internationaler\ngungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s zugelas-\nFernsprechmietleitungen oder entsprechender Kanäle\nsen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-\nerweitert ausgenutzter internationaler Mietleitungen in\nmöglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.\nAnlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vor-\nschriften des § 15 anzuwenden.\n§ 15\n§ 14                                              Zusammenschaltungen\nZusammenschaltungen                             in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes\nin Anlagen des Telexdienstes                     Internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n(1) Internationale Telegrafenmietleitungen können in     können in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes\neiner Anlage für den Telexdienst zusammengeschaltet          zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusam-\nwerden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich-         menschaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer\nkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Telex-     Anlage für den Datenübermittlungsdienst internationale\ndienst internationale Telegrafenmietleitungen zusammen-      Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Anschlüssen\ngeschaltet werden                                            oder Leitungen zusammengeschaltet werden.\n1. mit Endstellenleitungen,\n§ 16\n2. mit Anschlüssen,\nSonstige Zusammenschaltungen\n3. mit privaten Leitungen für Direktruf,\n(1) Für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten von\n4. mit Telegrafenwegen.                                      internationalen Mietleitungen, die für mehrere T elekommu-\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlagen des        nikationsdienste benutzt werden, in Mehrdienstanlagen\nTelexdienstes internationale Telegrafenmietleitungen nicht   gelten die Vorschriften über das zusammenschalten in\nzusammengeschaltet werden                                    Anlagen der jeweiligen Telekommunikationsdienste.\n1. mit Wähla!:}schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten          (2) Die Zulässigkeit weiterer Zusammenschaltungsmög-\nmit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von mehr als     lichkeiten in Anlagen der jeweiligen Telekommunikations-\n50 bit/s,                                               dienste werden jeweils zwischen der Deutschen Bundes-\npost und den beteiligten ausländischen Fernmeldeverwal-\n2. mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten,\ntungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften\ndie mittels Anpassungseinrichtungen im Datenüber-\nvereinbart.\nmittlungsdienst benutzt werden.\n§ 17\n(3) Internationale Telegrafenmietleitungen, die in Anla-      Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen\ngen des Telexdienstes mit Wählanschlüssen zusammen-\ngeschaltet werden, dürfen im Ausland keinen Zugang zu            (1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen\nWählanschlüssen des Telexdienstes haben, es sei denn         des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet\nüber Anlagen des Datenübermittlungsdienstes.                 werden, sind für die Zulassung, Benutzungserlaubnis,\nAbnahme, Anschaltung, Benutzungsfreigabe, Änderung,\n(4) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-\nErweiterung, Erneuerung, Nachprüfung und den Widerruf\nlichkeiten internationaler Telegrafenmietleitungen nach\nder Benutzungserlaubnis privater Endstelleneinrichtungen\nden Absätzen 1 bis 3 in Anlagen des Telexdienstes gelten\ndie §§ 168 bis 172 der Telekommunikationsordnung anzu-\nauch\nwenden. Für Meßarbeiten an privaten Endstelleneinrich-\n1. für entsprechende T elegrafenkanäle erweitert ausge-       tungen gilt§ 174 der Telekommunikationsordnung.\nnutzter internationaler Fernsprechmietleitungen oder\ninternationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra-        (2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern-\ngungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die      meldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist für das\nmittels privater Einrichtungen gebildet werden,         Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen der privaten Fern-\nmeldeeinrichtungen § 345 der Telekommunikations-\n2. für internationale T elegrafenmietleitungen oder ent-     ordnung anzuwenden. Für Meßarbeiten an privaten Fern-\nsprechende T elegrafenkanäle erweitert ausgenutzter     meldeeinrichtungen gilt § 359 der Telekommunikations-\ninternationaler Fernsprechmietleitungen oder interna-   ordnung.\ntionaler digitaler Mietleitungen mit Übertragungs-\ngeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die zeitlich     (3) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der\nabwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder     täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle\nan eine Einrichtung nach Absatz 5 und an eine Anlage    nach Erteilung eines Dauerauftrages internationale Miet-\nfür den Datenübermittlungsdienst angeschaltet wer-      leitungen.§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Telekommuni-\nden.                                                    kationsordnung ist entsprechend anzuwenden.\nFür eine Zusammenschaltung solcher internationalen\nMietleitungen oder entsprechender Kanäle in Anlagen des                                    § 18\nDatenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des § 15                        Benutzungsverhältnis\nanzuwenden.\n(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und\n(5) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die   dem Inhaber der internationalen Mietleitung bestehende,\nZusammenschaltungsmög lichkeiten mit internationalen         auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungs-","124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nverhältnis über die Überlassung internationaler Mietleitun-  schlüssen oder privaten Leitungen für Direktruf, deren\ngen gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis    Übertragungsgeschwindigkeit geringer ist als 64 kbit's, zu\nder Telekommunikationsordnung entsprechend, soweit in        vermitteln.\nden Absätzen 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen\n(10) Ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen\ngetroffen sind.\nder Absätze 7 bis 9 hat die rückwirkende Überführung aller\n(2) Internationale Mietleitungen werden nicht an juristi- internationalen Mietleitungen des Mieters in internationale\nsche Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften       Festverbindungen gemäß Abschnitt 3 beginnend ab dem\nund Vereine des Privatrechts überlassen, die ausschließ-     Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes zur Folge. Kann der\nlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer    Mieter der internationalen Mietleitung nachweisen, daß\nselbständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mit-           sich der Verstoß nur auf einzelne Mietleitungen bezieht,\nglieder oder Gesellschafter durch zusammenschalten von       werden nur die betroffenen Mietleitungen in internationale\ninternationalen Mietleitungen ein Fernmeldenetz zu errich-   Festverbindungen überführt.\nten und zu betreiben, über das zwischen den angeschlos-\n(11) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann\nsenen Mitgliedern oder Gesellschaftern Nachrichten wie\ndas Mitbenutzen einer internationalen Mietleitung durch\nüber ein öffentliches Fernmeldenetz übermittelt werden.\nandere, die nicht Mieter der Leitung sind, nur gestattet\n(3) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit- werden\noder teilweise unterzuvermieten.                             1. für andere zur ständigen Alleinbenutzung überlassene\nEndeinrichtungen, einfache Endstellen oder. Anlagen\n(4) Die Mindestüberlassungszeit beträgt bei internatio-\nanderer Teilnehmer, die diese Leitung über eine\nnalen digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-\nAnlage des Telefondienstes des Mieters der Leitung\ndigkeiten von mehr als 200 bit's drei Monate und für die\nübrigen Leitungen einen Monat, jedoch bei internationalen         erreichen,\nFernsprech- und Telegrafenmietleitungen, die von vorn-       2. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste\nherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat über-          über Wählanschlüsse, die diese Leitung über eine\nlassen werden, 24 aufeinanderfolgende Stunden oder ein            Anlage des Datenübermittlungsdienstes oder über\nVielfaches davon.                                                 Mehrdienstanlagen des Mieters der Leitung erreichen,\n3. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste\n(5) Die Kündigung internationaler Mietleitungen ist zu\nüber besonders zugelassene Wählanschlüsse mit digi-\neinem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der Mindestüber-\ntalen Anschaltepunkten von 50 bit/s, die diese Leitung\nlassungszeit mit einer Frist von mindestens sieben Kalen-\nüber eine Anlage des Telexdienstes des Mieters der\ndertagen zulässig.\nLeitung erreichen,\n{6) Der Inhaber einer internationalen Mietleitung hat die 4. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste\nAufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen,                über Direktrufanschlüsse, die diese Leitung über An-\ndie verursacht worden sind durch Mitteilungen über Stö-           lagen des Datenübermittlungsdienstes des Mieters der\nrungen, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich         Leitung oder über das besondere Leistungsmerkmal für\num eine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen              Direktrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4\noder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht           § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung errei-\nvon der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind.               chen,\n(7) Unzulässig ist die Benutzung von Anlagen des          5. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese\nDatenübermittlungsdienstes, an die internationale Miet-           Leitung über eine private Fernmeldeeinrichtung des\nleitungen angeschaltet sind, im Sinne eines Vermittlungs-         Mieters der Leitung erreichen.\nbetriebes. Ein Vermittlungsbetrieb ist abweichend von        Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Mitbenutzung in\n§ 383 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung gegeben,          besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundespost\nwenn Nachrichten durch zusammenschalten von Wählan-          und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder\nschlüssen mit internationalen Mietleitungen direkt oder      anerkannten privaten Betriebsgesellschaften vereinbart\nnach einer Zwischenspeicherung weitervermittelt werden,      werden. Das Übertragen von Nachrichten über internatio-\nderen Adresse ausschließlich vom Absender der Nachrich-      nale Mietleitungen zwischen Benutzern im Bereich der\nten bestimmt worden ist. zusammenschalten nach Satz 2        Deutschen Bundespost, die nicht Mieter dieser Leitung\nist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in dersel-      sind, ist unzulässig.\nben Endstelle als auch das mittelbare Zusammenschalten\nin verschiedenen Endstellen über Festverbindungen,\nDirektrufverbindungen oder Leitungen.                                                Abschnitt 3\n(8) Unzulässig ist auch die Zusammenschaltung von                      Internationale Festverbindungen\nWählanschlüssen und internationalen Mietleitungen in\nAnlagen des Datenübermittlungsdienstes, wenn eine                                        § 19\nunmittelbare Zuordnung von Wählanschlüssen und inter-                                Allgemeines\nnationalen Mietleitungen gegeben ist.\n(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwi-\n(9) Für Anlagen, die im Datenübermittlungsdienst           schen der Deutschen Bundespost und den ausländischen\ngenutzt werden, gilt neben den Vorschriften nach den          Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten\nAbsätzen 7 und 8 die Vorschrift, daß diese Anlagen nicht      Betriebsgesellschaften vereinbart, zur Anschaltung an\nausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen dür-         Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes\nfen, digitale Nachrichten für andere Personen oder zwi-       überlassen.\nschen anderen Teilnehmern durch das Zusammenschal-\nten von internationalen Mietleitungen mit Direktrufan-           (2) § 10 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                               125\n§ 20                             worden ist. Ein zusammenschalten nach Satz 2 ist sowohl\ndas unmittelbare zusammenschalten in derselben End-\nTechnische\nstelle als auch das mittelbare zusammenschalten in ver-\nund betriebliche Funktionsbedingungen\nschiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktruf-\n§ 11 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.                   verbindungen oder Leitungen.\n§ 21                                (7) Die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in\nAnlagen des Datenübermittlungsdienstes oder in Mehr-\nAngebotsübersicht                        dienstanlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen\n(1) Internationale Festverbindungen werden nur für die     Wählanschlüssen und internationalen Festverbindungen\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800      nach Absatz 6 dürfen ein Viertel des Gesamtverkehrs der\nbit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte  internationalen Festverbindung je Abrechnungszeitraum\nsynchrone Übertragungsverfahren mit X.21-Schnittstellen       einer planmäßigen Fernmelderechnung der internationa-\noder X.21 bis-Schnittstellen bereitgehalten.                  len Festverbindung nicht übersteigen. Für den verbleiben-\nden Verkehr zwischen internationalen Festverbindungen\n(2) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.               und Wählanschlüssen gelten die Bestimmungen des § 18\nAbs. 7 und 8 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\n§ 22\nfür die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in\nZusammenschaltungen in Anlagen                    Anlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen Telex-\nanschlüssen und internationalen Festverbindungen.\n(1) Internationale Festverbindungen können in Anlagen\ndes Datenübermittlungsdienstes zusammengeschaltet                (8) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das\nwerden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich-          Mitbenutzen einer internationalen Festverbindung durch\nkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Daten-      andere, die nicht Mieter der Festverbindung sind, nur\nübermittlungsdienst Anschlüsse und Leitungen mit interna-     gestattet werden für Teilnehmer öffentlicher Telekommuni-\ntionalen Festverbindungen zusammengeschaltet werden.          kationsdienste über Anschlüsse, die diese Festverbindung\nüber eine Anlage des Datenübermittlungsdienstes des\n(2) § 16 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\nMieters der Festverbindung oder über das besondere Lei-\n§ 23                             stungsmerkmal für Direktrufverbindungen der Gruppe A\nnach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsord-\nZusätzliche\nnung erreichen. Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der\nTelekommunikationsdienstleistungen                 Mitbenutzung in besonderen Fällen zwischen der Deut-\n§ 17 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.             schen Bundespost und den beteiligten ausländischen Ver-\nwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaf-\n§ 24                             ten vereinbart werden.\nBenutzungsverhältnis\nAbschnitt 4\n(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und\ndem Inhaber der internationalen Festverbindung beste-                             Schlußbestimmungen\nhende, auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benut-\n§ 25\nzungsverhältnis über die Überlassung internationaler Fest-\nverbindungen gelten die Vorschriften über das Teilneh-                            Übergangsvorschriften\nmerverhältnis der Telekommunikationsordnung entspre-\n(1) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können\nchend, soweit in den Absätzen 2 bis 8 keine abweichenden\nausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember\nRegelungen getroffen sind.\n1988 Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Tele-\n(2) Internationale Festverbindungen können auch an         grafenmietleitungen mit Wählanschlüssen öffentlicher\njuristische Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesell-         Telekommunikationsnetze auch weiterhin zugelassen blei-\nschaften und Vereine des Privatrechts anstelle ihrer selb-     ben, wenn die internationale Mietleitung bereits vor dem\nständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder           1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden\noder Gesellschafter überlassen werden.                         Dateneinrichtung (zum Beispiel mit einem Schnittstellen-\n(3) Es ist unzulässig, internationale Festverbindungen     vervielfacher oder einem einfachen Multiplexer) abge-\nganz oder teilweise unterzuvermieten.                          schlossen wurde.\n(2) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können\n(4) Die Mindestüberlassungszeit für internationale Fest-\ninternationale Festverbindungen vorübergehend und läng-\nverbindungen beträgt drei Monate.\nstens bis zum 31 . Dezember 1991 auch mit analogen\n(5) § 18 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.         Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von\n3, 1 kHz bereitgehalten werden.\n(6) Die Benutzung von Anlagen im Datenübermittlungs-\ndienst oder die Benutzung in Mehrdienstanlagen, an dre           (3) Internationale Mietleitungen nach Absatz 1 können in\ninternationale Festverbindungen angeschaltet sind, im         Anlagen mit internationalen Festverbindungen zusammen-\nSinne eines Vermittlungsbetriebes ist zulässig. Ein Ver-      geschaltet werden.\nmittlungsbetrieb ist abweichend von § 383 Abs. 4 der             (4) Die bisher durch einzelne Anschließungs- und\nTelekommunikationsordnung gegeben, wenn Nachrichten           Betriebsgenehmigungen oder Einzelvereinbarungen zuge-\ndurch Zusammenschalten von Wählanschlüssen mit inter-         lassenen Anwendungen von internationalen Mietleitungen\nnationalen Festverbindungen direkt oder nach einer Zwi-        mit volumenabhängigem Nutzungsentgelt sind spätestens\nschenspeicherung weitervermittelt werden, deren Adresse        zum 1. Januar 1991 in internationale Festverbindungen zu\nausschließlich vom Absender der Nachrichten bestimmt           überführen, soweit zwischen der Deutschen Bundespost","126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nund den beteiligten Fernmeldeverwaltungen oder aner-                                    § 27\nkannten privaten Betriebsgesellschaften keine anderen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nRegelungen getroffen werden.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n§ 26                            1988 in Kraft.\nBerlin-Klausel\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Fernmelde-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-      verkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-    1978 1S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verord-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.                        nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), außer Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Ch r ist i an Schwarz - Schi II i n g","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988                                            127\nVerordnung\nüber die Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland\n(Auslandstelekommunikationsgebührenordnung - AuslTKGebO)\nVom 4. Februar 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nAllgemeines\nDie Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland werden auf die\nin der Anlage*) zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.\n§2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), außer Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schiling\n\") Die Anlage - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\nkostenlos übersandt."]}