{"id":"bgbl1-1988-49-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":49,"date":"1988-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1988-09-28T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":1,"num_pages":272,"content":["1793\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1988                       Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1988                                                                          Nr. 49\nTag                                                 I n ha It                                                                         Seite\n28. 9. 88   Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1793\n9232-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 28. September 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung           15. die am 1. Dezember 1984 in Kraft getretene Verord-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juni                    nung vom 16. November 1984 (BGBI. 1 S. 1371 ),\n1988 (BGBI. 1 S. 788) wird nachstehend der Wortlaut der\n16. die am 1 . Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der seit 1. Juli\nvom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1684),\n1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                          17. den am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. November                   s. 499),\n1974 (BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848),                      18. die am 29. Juni 1985 in Kraft getretene Verordnung\n2. den am 1. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 26 der             vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1246),\nVerordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),             19. die mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretene\n3. die am 22. Juni 1975 in Kraft getretene Verordnung                Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1605),\nvom 16. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1398, 2178),                  20. die mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretene\n4. den am 10. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 2            Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1617),\nder Verordnung vom 27. November 1975 (BGBI. 1               21. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der\ns. 2967),                                                         Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1\n5. die am 25. April 1976 in Kraft getretene Verordnung               s. 2276),\nvom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1058),                       22. die am 19. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung\n6. die am 31. Dezember 1978 in Kraft getretene Verord-               vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019),\nnung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2090),               23. die mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretene\n7. das mit Wirkung vom 1. Juni 1979 in Kraft getretene               Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1021 ),\nKapitel 2 der Verordnung vom 3. Juli 1979 (BGBL 1           24. den am 18. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 901),                                                          der Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\n8. den am 1. April 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der            s. 2344),\nVerordnung vom 6. November 1979 (BGBI. 1S. 1794),           25. den am 10. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1\n9. die am 1. Februar 1980 in Kraft getretene Verordnung              der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987\nvom 15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 37),                              1 s. 80),\n10. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1         26. den am 29. Oktober 1987 in Kraft getretenen § 21\nder Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1                      Abs. 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1\nS. 2231),                                                         s. 2305),\n11. die am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom       27. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom\n7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 685),                                    14. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 765), deren Artikel 1 Nr. 2\nund 48 jedoch erst am 1 . Januar 1989 in Kraft tritt,\n12. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 23. November 1982 (BGBI. 1               28. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene eingangs\ns. 1533, 1774),                                                   genannte Verordnung.\n13. die am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung                Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nvom 15. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 602),                          zu 2.                des Artikels 29 des Gesetzes zur Erleichte-\n14. die am 1. Mai 1984 in Kraft getretene Verordnung vom                             rung der Verwaltungsreform in den Ländern\n17. April 1984 (BGBI. 1 S. 632),                                                 vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),","1794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzu 3.       des § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 28 des                    (BGBI. 1S. 721, 1193) eingefügt und Absatz 2\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung                     durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Ge-\nder Bekanntmachung vom 19. Dezember                        setzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\n1952 (BGBI. 1 S. 837), zuletzt geändert                    zuletzt geändert worden ist,\ndurch Artikel 27 des Zuständigkeitslocke-                  sowie des § 38 des Bundes-Immissions-\nrungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1                   schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\nS. 685),                                                   s. 721, 1193),\nder §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom\n30. April 1938 (RGBI. 1 S. 447), zuletzt geän- zu 12.       des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe c und\ndert durch Artikel 21 des Zuständigkeits-                   Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes, Num-\nlockerungsgesetzes vom 10. März 1975                        mer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5\n(BGBI. 1 S. 685),                                           des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1\ndes § 16 des Gesetzes über die Arbeits-                     S. 413), Nummer 3 zuletzt geändert durch\n§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August\nzeit in Bäckereien und Konditoreien vom\n29. Juni 1936 (RGBI. 1 S. 521 ), zuletzt ge-                1965 (BGBI. 1 S. 927) und Nummer 7 einge-\nfügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nändert durch Artikel 22 des Zuständigkeits-\nlockerungsgesetzes vom 10. März 1975                        vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\n(BGBI. 1 S. 685) und                           zu 13.      der §§ 28 und 29 des Straßenverkehrsge-\ndes § 39 des Bundes-Immissionsschutzge-                    setzes, § 28 zuletzt geändert durch Artikel 1\nsetzes vom 15. März 1974 (BGB!. 1 S. 721,                  Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982\n1193),                                                     (BGBI. 1 S. 2090), § 29 eingefügt durch Arti-\nkel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1968\nzu 4 und 5. des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-\n(BGBI. 1 S. 503),\nzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1 S. 837),        zu 14.      des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\nzuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des                     Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher                 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ),                (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist,\nzu 6.       des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   zu 15.       des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,\nNr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes,\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung,                                    der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\nzu 7.       des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenver-                   geändert worden ist, und des § 6 Abs. 1\nkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch                       Nr. Sa, 7 und 10 und Abs. 2 des Straßenver-\nGesetz zur Änderung des Straßenverkehrs-                    kehrsgesetzes sowie der §§ 38 und 39 des\ngesetzes vom 3. August 1978 (BGBI. 1                        Bundes-Immissionsschutzgesetzes         vom\nS. 1177),                                                   15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\nzu 8.       des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-       zu 16.       des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\nzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom                      Straßenverkehrsgesetzes,\n3. August 1978 (BGB!. 1 S. 1177),\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des\nzu 9.       des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßen-                     Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz\nverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch                    vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert,\nGesetz zur Änderung des Straßenverkehrs-                    sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenver-\ngesetzes vom 3. August 1978 (BGBI. 1                        kehrsgesetzes, der durch § 70 Abs. 1 Nr. 1\nS. 1177) und                                                des      Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndes§ 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 und Abs. 2 des                   vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) einge-\nStraßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 38                     fügt worden ist - jeweils in Verbindung mit\nund 39 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                    § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721,                      der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1\n1193),                                                      S. 413) zuletzt geändert worden ist -,\nzu 10.      des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsge-                  des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes, die durch das Gesetz zur Änderung                   setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\ndes Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April       zu 17.       des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-\n1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert wor-                 zes, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5\nden ist, und des § 29 des Straßenverkehrs-                  des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1\ngesetzes, der durch Artikel 3 des Einfüh-                   S. 413),\nrungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-\nzu 18.       des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 1\nS. 503) eingefügt worden ist,\ngeändert durch das Gesetz vom 6. April\nzu 11.      des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5a                  1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Eingangs-\nund Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,                     worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch\nvon dem Absatz 1 Nr. Sa durch§ 70 Abs. 1                    § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August\nNr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974                        1965 (BGBI. 1 S. 927),","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1795\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des         zu 22.       des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch das                    Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes,\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)                 der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngeändert worden ist, sowie des § 6 Abs. 1                 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert wor-\nNr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes, der                   den ist,\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt     zu 23.       des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 6                 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der                   desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1               9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nS. 413) zuletzt geändert worden ist,                      sung, Nummer 1 geändert durch Gesetz\nvom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die\ndes § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-                   Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt ge-\nsetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),               ändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\nzu 19.  des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des                      24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz\nworden ist, sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert,\nStraßenverkehrsgesetzes, wobei Nr. 5 a\nsowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenver-\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis-\nkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März\n(BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, -\n1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, -\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt\ngeändert worden ist-,\ngeändert worden ist-,\ndes § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-\ndes § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\nsetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\nzu 20. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 1        zu 24.       des § 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2\njedoch geändert durch Gesetz vom 6. April                 Buchstaben a und b sowie Nr. 3 des Fahr-\n1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Eingangs-                   personalgesetzes in der Fassung der Be-\nworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch                  kanntmachung vom 27. Oktober 1976\n§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August                   (BGBI. 1 S. 3045), der durch das Gesetz\n1965 (BGBI. 1 S. 927),                                    vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2323)\ngeändert worden ist,\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz    zu 25.      des § 2 b Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert,             1 a des Straßenverkehrsgesetzes, 2 b Abs. 2\nsowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenver-             Satz 2 eingefügt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert,\nkehrsgesetzes, bei dem Nr. 5a durch § 70                 Nr. 1 a eingefügt durch Artikel 1 des Geset-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März                   zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700),\n1974 (BGBI. 1S. 721) eingefügt worden ist, -\nzu 26.      des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 47 Abs. 1 des\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz                Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt               gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ngeändert worden ist -,                                   9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1\ndes § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-                  Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\nsetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),              (BGBI. 1 S. 700) und § 47 eingefügt durch\nzu 21. des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-                Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar\nkehrsgesetzes, Nummer 1 geändert durch                  1987 (BGBI. 1 S. 486),\ndas Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1\nzu 27.      des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b des\nS. 413), des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a,\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\nc, deren Eingangsworte vor Buchstabe a\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nAugust 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert wor-\nsung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert\nden sind, und Nummer 7, diese eingefügt\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom\nAugust 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. t\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\nNr. 4, Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1\ndes§ 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsge-              des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1\nsetzes, Nummer 9 eingefügt durch das                    S. 217), und des § 6 Abs. 1 Nr. 7, Nummer 7\nGesetz vom 3. August 1978 (BGBI. 1                      eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-\nS. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des              zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geän-                 sowie des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßen-\ndert durch das Gesetz vom 6. April 1980,                verkehrsgesetzes,","1796                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1O des Straßenverkehrs-                 des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7\ngesetzes, Nummer 1O eingefügt durch Arti-                  und Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes,\nkel 1 des Gesetzes vom 3. August 1978                      Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch\n(BGBI. 1 S. 1177), in Verbindung mit § 6                   das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Ab-                    S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch\nsatz 2 geändert durch Artikel 22 der Verord-               § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1                        15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 1\ns. 2089)                                                   Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des\nund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3                  Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\ndes Straßenverkehrsgesetzes,                               S. 721) und Absatz 2 a eingefügt durch Arti-\nzu 28. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr: 3 Buchstabe a                 kel 22 der Verordnung vom 26. November\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-                 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-                 des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-\nsung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz                   Immissionsschutzgesetzes vom 15. März\nvom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die                  1974 (BGBI. 1 S. 721), die zuletzt gemäß\nEingangsworte in Nummer 3 zuletzt ge-                      Artikel 5 der Verordnung vom 26. November\nändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom                  1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),                          sind.\nBonn, den 28. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                       1797\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO)\nInhaltsübersicht\nA. Personen                             § 12 h    T eilnahmebescheinigung\n§ 13      Verkehrszentralregister\nl. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen\n§ 13 a    Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister\n§      Grundregel der Zulassung\n§ 13 b    Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundes-\n§  2   Eingeschränkte Zulassung                                           amt\n§ 3    Einschränkung und Entziehung der Zulassung                § 13 c   Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt\n§ 13d    Vordrucke\nII. Führen von Kraftfahrzeugen\n§ 14     Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahr-\n§ 4    Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von             zeugen im öffentlichen Dienst\nKraftfahrzeugen\n§ 14a     Sonderbestimmungen       für Inhaber  einer   DDR-Fahr-\n§  4a  Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas                        erlaubnis\n§  5   Einteilung der Fahrerlaubnisse                           § 15      Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen\n§  6   Übungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern um eine                  Fahrerlaubnis\nFahrerlaubnis                                            § 15 a    Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr\n§  7   Mindestalter der Kraftfahrzeugführer                     § 15 b    Entziehung oder Einschränkung        der  Fahrerlaubnis,\n§   8  Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis                             Anordnung von Auflagen\n§   8a Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort             § 15c     Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\n§   8b Ausbildung in Erster Hilfe\nIII. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen\n§   9  Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch\ndie Behörde                                              § 15d     Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\n§ 9a   Sehtest, Mindestanforderungen an das                     § 15 e    Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur\nSehvermögen                                                        Fahrgastbeförderung\n§   9b Sehteststelle                                            § 15f     Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung\n§   9c Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung von\nBewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2             § 15g     Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-, Miet-\nwagen- und Krankenkraftwagenführern\n§ 1O   Ausfertigung des Führerscheins\n§ 15 h    Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel\n§ 11   Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für     § 15i     Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen zur\nden Kraftfahrzeugverkehr                                           Fahrgastbeförderung\n§ 11 a Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energie-      § 15 k    Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Fahr-\nsparenden Fahrweise                                                gastbeförderung\n§ 11 b Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit    § 151     Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem Mit-\nautomatischer Kraftübertragung                                     gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder nach\nden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen\n§ 12   Einschränkung der Fahrerlaubnis\nRepublik erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-\n§ 12 a Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2              omnibussen\n§ 12 b Ausnahmen von der Probezeit\n§ 12 c Anrechnung der Probezeit bei Fahrerlaubnissen nach\nB. Fahrzeuge\n§14\n1. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen\n§ 12 d Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung\nder Befähigungsprüfung                                   § 16      Grundregel der Zulassung\n§ 12 e Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen        § 17      Einschränkung und Entziehung der Zulassung\nbei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienst-\nliehen Zwecken                                                      II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge\n§ 12f Nachschulungskurse                                                                und ihre Anhänger\n§ 12g Besondere Nachschulungskurse nach§ 2b Abs. 2 Satz 2      § 18      Zulassungspflichtigkeit\ndes Straßenverkehrsgesetzes                              § 19      Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis","1798                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n§ 20   Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen                        § 35 b Einrichtungen zum sicheren· Führen der Fahrzeuge\n§ 21    Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge                        § 35 c Heizung und Lüftung\n§ 21 a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf             § 35d  Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden\nGrund internationaler Vereinbarungen und von Rechts-\n§ 35e  Türen\nakten der Europäischen Gemeinschaften\n§ 35 f Notausstiege in Kraftomnibussen\n§ 21 b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaften                               § 35 g Feuerlöscher in Kraftomnibussen\n§ 22   Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile                           § 35 h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen\n§ 22a  Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile                           § 35 i Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomni-\nbussen\n§ 23   Zuteilung der amtlichen Kennzeichen\n§ 36   Bereifung und Laufflächen\n§ 24   Ausfertigung des Fahrzeugscheins\n§ 36 a Radabdeckungen, Ersatzräder\n§ 25   Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungs-\nstellen                                                       § 37   Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten\n§ 26   Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt,         § 38   Lenkeinrichtung\nAuskunft (außer Kraft)                                        § 38a  Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benut-\n§ 27   Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahr-              zung\nzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Ver-             § 38b  Diebstahl-Alarmeinrichtungen\nkehr und erneute Zulassung\n§ 39   Rückwärtsgang\n§ 28   Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten\n§ 40   Scheiben und Scheibenwischer\n§ 29   Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\n§ 41   Bremsen und Unterlegkeile\nII a. Pflichtversicherung                      § 41 a Druckgasanlagen und Druckbehälter\n§ 41 b Automatischer Blockierverhinderer\n1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei\nFahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen                              § 42   Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht\n§ 29 a Versicherungsnachweis                                         §43    Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n§ 29b  Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vor-            § 44   Stützeinrichtung und Stützlast\nübergehender Stillegung\n§ 45   Kraftstoffbehälter\n§ 29 c Anzeigepflicht des Versicherers\n§ 46   Kraftstoffleitungen\n§ 29d  Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes\n§ 47   Abgase\n2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei                         § 47 a Abgassonderuntersuchung\nFahrzeugen mit Versicherungskennzeichen                           § 47b  Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgas-\n§ 29 e Versicherungskennzeichen                                             sonderuntersuchungen\n§ 29f  Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft (außer          § 47c  Ableitung von Abgasen\nKraft)\n§ 48   Dampfkessel und Gaserzeuger\n§ 29g  Rote Versicherungskennzeichen\n§ 49   Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage\n§ 29 h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-            § 49 a lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze\nrungsverhältnisses\n§ 50   Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften                     § 51   Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalte-\nleuchten\n1. Allgemeine Vorschriften\n§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung\n§ 30   Beschaffenheit der Fahrzeuge\n§ 51 b Umrißleuchten\n§ 30 a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\n§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln\n§ 31   Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\n§ 52   Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten\n§ 31 a Führung eines Fahrtenbuchs\n§ 52 a Rückfahrsche.inwerfer\n§ 31 b Überprüfung mitzuführender Gegenstände\n§ 53   Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler\n2. Kraft f a h r z e u g e u n d i h r e An h ä n g e r              § 53a  Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage\n§ 32   Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen                          § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten\nund Hubladebühnen\n§ 32 a Mitführen von Anhängern\n§ 53 c Tarnleuchten\n§ 32 b Unterfahrschutz\n§ 53 d Nebelschlußleuchten\n§ 33   Schleppen von Fahrzeugen\n§ 54   Fahrtrichtungsanzeiger\n§ 34   Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von Gleis-\nkettenfahrzeugen                                              § 54a  Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen\n§ 34a  Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen              § 54 b Windsichere Handlampe\n§ 35   Motorleistung                                                 § 55   Einrichtungen für Schallzeichen\n§ 35a  Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme                     § 55 a Funkentstörung","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                   1799\n§ 56      Rückspiegel und andere Spiegel                            Anlage VI     Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für\n§ 57      Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler                            Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell ange-\ntriebene Krankenfahrstühle\n§ 57 a    Fahrtschreiber und Kontrollgerät\nAnlage VII   Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder, für Fahr-\n§ 57b     Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte                           räder mit Hilfsmotor und für maschinell angetrie-\n§ 58       Geschwindigkeitsschilder                                               bene Krankenfahrstühle\n§ 59       Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-ldentifizie-  Anlage VIII  Untersuchung der Fahrzeuge\nrungsnummer                                                Anlage IX    Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahr-\n§ 59 a    Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie                         zeugen und Anhängern\n85/3/EWG                                                   Anlage IXa   Plakette für die Durchführung von Abgassonder-\n§ 60      Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kenn-                        untersuchungen\nzeichen                                                   Anlage X      Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anord-\n§ 60a     Ausgestaltung     und     Anbringung   des Versicherungs-               nung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen\nkennzeichens                                              Anlage XI     Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den\n§ 61      (aufgehoben)                                                            Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei\nLeerlauf\n§ 61 a    Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern\nmit Hilfsmotor                                            Anlage XII    Fahrzeugtechnische Anforderungen an Kraftomni-\nbusse\n§ 62      Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen\nKraftfahrzeugen                                           Anlage XIII  Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in\nKraftomnibussen\n3. An d e r e S t r a ß e n f a h r z e u g e\nAnlage XIV    (aufgehoben)\n§ 63      Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften\nAnlage XV    Harmonisierte Maßnahmen gegen die Emission\n§ 64      Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung                     verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren (Kom-\npressionszündungsmotoren) zum Antrieb von\n§ 64a     Einrichtungen für Schallzeichen\nFahrzeugen\n§ 64 b    Kennzeichnung\nAnlage XVI   Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender\n§ 65      Bremsen                                                                 Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land-\n§ 66      Rückspiegel                                                             oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\n§ 66 a    lichttechnische Einrichtungen                              Anlage XVII  Mindestanforderungen an das Sehvermögen der\nKraftfahrer\n§ 67     lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\nAnlage XVIII (aufgehoben)\nAnlage XIX   (aufgehoben)\nC. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften                   Anlage XX    Zulässiger Geräuschpegel und Schalldämpfer-\n§ 68     Zuständigkeiten                                                          anlage von Krafträdern bis 50 km/h und Leichtkraft-\nrädern\n§ 69     (aufgehoben)\nAnlage XXI   Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge\n§ 69 a   Ordnungswidrigkeiten\nAnlage XXII  Mindestanforderungen an die theoretische und\n§ 69b    (aufgehoben)                                                             praktische Ausbildung von Bewerbern um die\n§ 70     Ausnahmen                                                                Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4 a Abs. 1 durch\nFahrlehrer\n§ 71     Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\nAnlage XXIII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\n§ 72     Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen                                  durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit\n§ 73     Technische Festlegungen                                                  Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungs-\nmotoren (Definition schadstoffarmer Personen-\nkraftwagen)\nAnlage XXIV Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\nAnlagen\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und\nAnlage 1         Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke                    Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schad-\nstoffarmer Personenkraftwagen)\nAnlage II        Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buchsta-\nben- und einer Zahlengruppe darzustellenden         Anlage XXV   Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\nFahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-                     durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder\nkennzeichen                                                      Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoff-\narmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)\nAnlage III       Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-\nzeugkennzeichen                                     Anlage XXVI Anforderungen an die \"Prüfungsfahrzeuge sowie an\nPrüfungsdauer und Prüfungsstrecke\nAnlage IV        Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der\nBundes- und Landesorgane, des Bundesgrenz-\nschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deut-                                   Anhang\nschen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr, des Diplo-                               Muster\nmatischen Corps und bevorrechtigter internationa-\nler Organisationen sowie der Ständigen Vertretung   Muster       Führerschein für Klassen 1 bis 5\nder Deutschen Demokratischen Republik               Muster   1a  Führerschein der Bundeswehr\nAnlage V         Muster und Maße der Kennzeichen                     Muster   1b  (aufgehoben)","1800                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nMuster   1c   Führerschein zur Fahrgastbeförderung               Muster   5     (aufgehoben)\nMuster   1d   Nachweis des Haftpflichtschadenausgleichs          Muster 6      Versicherungsbestätigung, allgemein\nMuster   1e   Bescheinigung zum Führen eines Fahrrades mit       Muster  7     Versicherungsbestätigung für Herstellerfahrzeuge\nHilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten\nMuster 8      Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nMuster   9     Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle,\nMuster 2a     Fahrzeugschein, allgemeine Ausführung\nallgemein\nMuster 2b     Fahrzeugschein für Ausfüllung im Rahmen maschi-\nMuster 10      Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle\nneller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle\nfür rote Kennzeichen\nMuster   3    Fahrzeugschein für Fahrzeug mit rotem Kenn-       Muster 11      Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nzeichen                                                           von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2\nMuster 4       (aufgehoben)                                                     nach § 9 c StVZO\nA. Personen                                                             §3\nEinschränkung und Entziehung der Zulassung\n1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen                        (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von\nFahrzeugen oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde\n§ 1                              ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Aufla-\nGrundregel der Zulassung                       gen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten\noder den Auflagen nachzukommen. Ungeeignet zum Füh-\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann          ren von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter\nzugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen         erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer\nVerkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Stra-      berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder\nßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne        sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straf-\nArten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen.                   gesetze erheblich verstoßen hat.\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer eines\n§2                               Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahrzeugen oder\nTieren ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde\nEingeschränkte Zulassung                       zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je\n(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel     nach den Umständen die Beibringung\nnicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr           1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder\nnur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise - für die Füh-         2. des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizi-\nrung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Einrichtungen an              nisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder\ndiesen - Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefähr-\ndet. Die Pflicht zur Versorge obliegt dem Verkehrsteilneh-      3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-\nmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B.                ständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr\neinem Erziehungsberechtigten.                                   über die geistige oder körperliche Eignung anordnen und\nwenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Gegen-\n(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist,         stand der Untersuchung ist die Begutachtung der körper-\nrichtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Glied-        lichen oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht\nmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen          die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine\nMenschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht           bestimmte Eigenschaft (z. 8. Seh- oder Hörvermögen,\nsein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behin-          Prothesenträger) anfordert.\nderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden\nArmen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe             (3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 genannten\nAbzeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich machen; die         Untersuchungsstelle wird von der zuständigen obersten\nAbzeichen sind von der zuständigen örtlichen Behörde            Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde\noder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die        ausgesprochen und kann an Auflagen gebunden werden.\ngelbe Fläche muß wenigstens 125 mm x 125 mm, der\nDurchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden\noder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen                           II. Führen von Kraftfahrzeugen\nsind, wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen\nnicht an Fahrzeugen angebracht werden.                                                         §4\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht\n(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch                      für das Führen von Kraftfahrzeugen\neinen weißen Stock oder durch gelbe Abzeichen nach\nAbsatz 2 kenntlich machen. Stock und Abzeichen können              (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug\ngleichzeitig verwendet werden.                                  (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes\nLandfahrzeug) mit einer durch die Bauart bestimmten\n(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten        Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will,\nArt dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßen-          bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaub-\nverkehr nicht verwendet werden.                                 nis). Ausgenommen sind","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1801\n1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn      (5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht erwor-\nihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstge-     ben hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen,\nschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h   wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten\nund die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als       Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer\n4800 min- beträgt (Mofas); besondere Sitze für die\n1\ndes Mofas.\nMitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch\nangebracht sein,                                                                        § 5 *)\n2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimm-                     Einteilung der Fahrerlaubnisse\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h,\n(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:\n3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-\ngängern an Holmen geführt werden.                       Klasse 1:        Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit\neinem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini-                 einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist                      geschwindigkeit von mehr als 50 km/h;\nbeim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zu-\nKlasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nNennleistung von nicht mehr als 20 kW und\nhändigen.\neinem leistungsbezogenen Leergewicht von\n§ 4a                                            nicht weniger als 7 kg/kW;·\nSonderbestimmungen                       Klasse 1 b: Leichtkrafträder ( § 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2\nfür das Führen von Mofas                                   bezüglich § 5 Abs. 1);\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1    Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-\nSatz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbescheinigung                    wicht (einschließlich dem eines aufgesattelten\n(Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheinigung ist von einer von                  Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und\nder zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten                           Züge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen\nStelle zu erteilen, wenn der Bewerber ihr gegenüber nach-                   mit einem Abstand von weniger als 1,0 m\nweist, daß er                                                               voneinander als eine Achse gelten) ohne\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines                         Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\nKraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif-                      zeugs- das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2 Nr. 6\nten hat und                                                             zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu                          im Sinne dieser Vorschrift -;\nihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut   Klasse 3:       alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der\nist.                                                                    anderen Klassen gehören;\nDie Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines Mofas      Klasse 4:       Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor(§ 18\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur                      Abs. 2 Nr. 4);\nPrüfung auszuhändigen. Der Mofa-Prüfbescheinigung\nKlasse 5: Krankenfahrstühle(§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug-\nbedarf nicht, wer eine Fahrerlaubnis oder eine gültige\noder Arbeitsmaschinen mit einer durch die\nausländische Fahrerlaubnis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nentsprechend.\nvon nicht mehr als 25 km/h.\n(2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2\nwird nur zugelassen, wer der nach Absatz 1 bestimmten       Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser\nStelle eine auch mit seiner Unterschrift versehene          Klassen beschränkt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1\nBescheinigung eines zur Mofa-Ausbildung berechtigten        wird nur erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der\nFahrlehrers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, daß der      Klasse 1 a mindestens schon zwei Jahre besitzt oder\nBewerber an einer Ausbildung teilgenommen hat, die den      besessen hat:\nMindestanforderungen der Anlage XXII entspricht.               (2) Außerdem berechtigen\n(3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt,   1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahr-\nwenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 besitzt; § 1         zeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,\nAbs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August\n2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahr-\n1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch Gesetz vom\nzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,\n31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141) geändert worden ist, gilt\nentsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbe-        3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahr-\nscheinigung nach Absatz 2 nur ausstellen, wenn er eine          zeugen der Klassen 4 und 5,\nAusbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderun-     4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahr-\ngen der Anlage XXII entspricht.                                 zeugen der Klassen 3, 4 und 5,\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann öffent-    5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahr-\nliche Schulen oder private Ersatzschulen als Träger der         zeugen der Klassen 4 und 5,\nMofa-Ausbildung anerkennen. In diesem Falle bedarf es\nabweichend von Absatz 2 der Ausbildungsbescheinigung        6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahr-\neines Fahrlehrers nicht, wenn der Bewerber der nach             zeugen der Klasse 5.\nAbsatz 1 bestimmten Stelle die Bescheinigung einer nach     Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahr-\nSatz 1 anerkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht,      erlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.\ndaß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der\nSchule teilgenommen hat.                                   ·) Fußnote siehe nächste Seite.","1802                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in                        von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von nicht\nden Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als.                     mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1 ,\nsolche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung, Fahrer-                        1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge.\nlaubnisse der Klasse 1 mit der Beschränkung auf Leicht-\nkrafträder gelten als solche der Klasse 1 b. Außerdem                         (4)    Für   die    den   Angehörigen        der   Bundeswehr        aus\nberechtigen                                                                dienstlichen      Gründen     zu   erteilenden    Fahrerlaubnisse      gel-\nten statt der Klassen 1 bis 3 die aus dem Muster 1 a\n1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personenbeförde-\nKlasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum rung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen\nFühren von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von zur Güterbeförderung gleichgestellt.\nmehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 700 cm3, bei\nKrafträdern nicht mehr als 250 cm3,\n2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954,                                                             §6\njedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland in der                                        Übungs- und Prüfungsfahrten\nKlasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum                               von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nFühren von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von\nmehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 125 cm 3 ,                      (1} Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf\nfahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen\n3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der\nStraßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber\nKlasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von\nder Ausbildungserlaubnis), der hierbei für die Führung des\nKleinkrafträdern und von Fahrrädern mit Hilfsmotor\nFahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.\n(§ 18 Abs. 2 Nr. 4),\n(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen\n4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der\nGefolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\nKlasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen\nNordatlantikpaktes oder die Angehörigen dieser Mitglieder\nvon Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a),\nbei Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne\n5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der                       eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt\nKlasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von                      die Beaufsichtigung durch eine von den Behörden der\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten                  ausländischen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und                   Führung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson;\n*) Bis 31. Dezember 1988 gilt § 5 in folgender Fassung:\n§5                                       2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahrzeugen der\nEinteilung der Fahrerlaubnisse                             Klassen 1 b, 4 und 5,\n(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:                 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahrzeugen der\nKlassen 4 und 5,\nKlasse 1 :    Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hub-\nraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart      4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahrzeugen der\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h;             Klassen 3, 4 und 5,\nKlasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung von      5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahrzeugen der\nnicht mehr als 20 kW und einem leistungsbezogenen Leer-            Klassen 4 und 5,\ngewicht von nicht weniger als 7 kg/kW;\n6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahrzeugen der\nKlasse 1 b: Leichtkrafträder(§ 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2 bezüglich          Klasse 5.\n§ 5 Abs. 1);\nBeim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für\nKlasse 2:    Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (ein-           die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.\nschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als\n7,5 t beträgt, und                                                (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1,\n2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3\nZüge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen mit einem\ndieser Verordnung, Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Beschränkung\nAbstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse\nauf Leichtkrafträder gelten als solche der Klasse 1b. Außerdem berech-\ngelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\ntigen\nzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulas-\nsungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser        1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1, 2, 3\nVorschrift-;                                                      oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit\neinem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 700 cm 3 ,\nKlasse 3:    alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen\nbei Krafträdern nicht mehr als 250 cm 3,\ngehören;\n2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, jedoch vor dem\nKlasse 4:     Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2\n1. Oktober 1960 im Saarland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt\nNr. 4);\nworden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem\nKlasse 5:     Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5), Kraftfahrzeuge mit         Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 125 cm3,\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 5 erteilt\nvon nicht mehr als 25 km/h, Kraftfahrzeuge mit einem\nworden sind, auch zum Führen von Kleinkrafträdern und von Fahr-\nHubraum von nicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu\nrädern mit Hilfsmotor(§ 18 Abs. 2 Nr. 4),\nden Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge.\n4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4\nDie Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen\nerteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern (§ 18\nbeschränkt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur erteilt, wenn\nAbs. 2 Nr. 4a).\nder Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a mindestens schon zwei\nJahre besitzt.                                                                 (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Grün-\nden zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen 1 bis 3 die\n(2) Außerdem berechtigen\naus dem Muster 1 a ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personen-\n1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahrzeugen der               beförderung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen zur\nKlassen 1 a, 1 b, 4 und 5,                                             Güterbeförderung gleichgestellt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1803\ndasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder einem zivilen            ist, sowie die Bescheinigung einer von der zuständi-\nGefolge beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen         gen Behörde bestimmten Stelle darüber, daß der\nÜbungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge ohne eine              Antragsteller nachgewiesen hat, daß er\nentsprechende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson              a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines\nhat die Ermächtigung durch eine mit deutscher Überset-                 Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-\nzung versehene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbil-                  schriften und der lärmmindernden Fahrweise hat,\ndung~schein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei\nden Ubungs- oder Prüfungsfahrten mitzuführen und auf                b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nVerlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändi-                  ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-\ngen.                                                                    traut ist und\nc) die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise\n§7                                        beherrscht.\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer\n(3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungs-\n(1) Niemand darf führen                                    zeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach\nden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des\nbeantragen, wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt.\n21. Lebensjahrs,\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse           vor Vollendung des                                  § Ba\n20. Lebensjahrs,\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1a oder 3 vor Vollendung                                  am Unfallort\ndes 18. Lebensjahrs,\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der\n4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1b, 4 oder 5 vor Vollendung\nKlasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizufügen,\ndes 16. Lebensjahrs,\ndaß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort\n5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebens-       unterwiesen worden ist.\njahrs.\n(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort\n(1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa (§ 4     soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, so muß der Fahrzeug-,       durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversor-\nführer mindestens 16 Jahre alt sein.                          gung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,\nihn insbesondere mit der Bergung und Lagerung von\n(2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von\nUnfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden\nAbsatz 1 zulassen, bei Minderjährigen jedoch nur mit\nSofortmaßnahmen vertraut machen.\nZustimmung des gesetzlichen Vertreters.\n(3) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaß-\nnahmen am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des\n§8                               Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis              Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malte-\nser-Hilfsdienstes geführt werden.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der\nzuständigen örtlichen Behörde schriftlich einzureichen.         (4) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaß-\nnahmen am Unfallort gilt auch\n(2) Beizufügen sind\n1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahn-\n1.   ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,          ärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine\n2.   ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den            außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes\nAntragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,        erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärzt-\nliche Ausbildung,\n3.   eine Sehtestbescheinigung nach § 9 a Abs. 2 oder ein\nZeugnis oder ein Gutachten nach § 9 a Abs. 3,            2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in\neinem der folgenden Heilhilfsberufe:\n3a. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der\nKrankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken-\nKlasse 1 zusätzlich die Angaben über die Listen- und\nschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflege-\nVordrucknummern des Führerscheins der Klasse 1 a,\nhelfer, Masseur (Masseuse) und medizinischer Bade-\ndas Datum der Aushändigung des Führerscheins und\nmeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Kranken-\ndie Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat,\ngymnastin),\n4.   bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-\nKlasse 2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über\nsternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine\nden Gesundheitszustand nach§ 9c; wird gleichzeitig\nSanitätsausbildung,\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung beantragt, so reicht der Nachweis über die        4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den\ngeistige und körperliche Eignung nach § 15e Abs. 1           Selbstschutz über die Teilnahn:ie an der Selbstschutz-\nNr. 3 aus,                                                  Grundausbildung,\n5.   bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der     5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-\nKlasse 5 zusätzlich eine vom Fahrlehrer ausgestellte        waltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei\nAusbildungsbescheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die          oder des Bundesgrenzschutzes, über die Unterwei-\nStundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen              sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die\nUnterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben             Ausbildung in Erster Hilfe,","1804                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genannten              für eine solche Ausbildung von der zuständigen ober-\nHilfsorganisationen über die Ausbildung in Erster Hilfe,      sten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten\nBehörde anerkannt worden ist.§ Ba Abs. 4 Nr. 7 Satz 2\n7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden.\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder\nüber die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung\ndieser Stelle für solche Unterweisung oder Ausbildung                                  §9\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde oder             Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers\neiner von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden\ndurch die Behörde\nist. Die Eignung kann anerkannt werden, wenn befähig-\ntes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungs-           Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu ermitteln, ob\nräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoreti-    Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Füh-\nschen Unterricht und für die praktischen Übungen zur      ren von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Bedenken wegen\nVerfügung stehen. Die zuständige oberste Landes-          schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze,\nbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann zur     Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Aus-\nVorberehung ihrer Entscheidung die Beibringung eines      schreitungen, insbesondere Roheitsvergehen, ferner\nGutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes dar-          Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung).\nüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Aner-\nkennung der Eignung gegeben sind. Die Anerkennung\n§ 9a\nkann befristet und mit Auflagen verbunden werden,\nwenn dies notwendig erscheint, um die Eignung jeder-                    Sehtest, Mindestanforderungen\nzeit sicherzustellen.                                                        an das Sehvermögen\n(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unter-\n§ Sb                           ziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten\nAusbildung in Erster Hilfe                  Sehteststelle durchgeführt. Der Sehtest ist bestanden,\nwenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhil-\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der\nfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1\nKlasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragstel-     genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere\nler zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt   Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Seh-\nist. Kann dieser Nachweis erst später geführt werden, so\nhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.\nist er der Verwaltungsbehörde nachzureichen.\n(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoreti-     (2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Seh-\nschen Unterricht und durch praktische Übungen gründli-        testbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Seh-\nches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe        test bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wor-\nvermitteln.                                                   den ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst\nZweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen\n(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe       von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle\nkann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-         sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.\nBundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der\nJohanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes ge-       (3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über. das\nführt werden.                                                 Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten\n(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt 1 . eines Augenarztes,\nauch                                                          2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffent-\n1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahn-            lichen Verwaltung,\närztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine      3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-\naußerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes             medizin\" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-\nerworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärzt-             zin\" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur\nliche Ausbildung,                                             Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersu-\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in              chungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungsperso-\neinem der folgenden Heilhilfsberufe:                          nal ermächtigten Arztes oder\nKrankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken-         4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nschwester,     Krankenpflegehelferin,   Krankenpflege-        schen Untersuchungsstelle\nhelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und\nvorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gut-\nmedizinischer Bademeister (Bademeisterin), Kranken-\nachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen\ngymnast (Krankengymnastin),\nnach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-          und 3 entsprechend.\nsternhelferin oder Pflegediensthelf er oder über eine\nSanitätsausbildung,                                         (4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dür-\nfen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als 2 Jahre sein.\n4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-\nwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei            (5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder\noder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in     bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Seh-\nErster Hilfe,                                            vermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden,\n5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Aus-      wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten\nbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle  Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1805\n§ 9b                              2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen Klassen\nSehteststelle                             beantragt ist, den Antrag unter Beifügung eines vorbe-\nreiteten Führerscheins ohne Datumsangabe, jedoch\n(1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste      unter Angabe der Dauer der Probezeit nach § 2 a des\nLandesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte                 Straßenverkehrsgesetzes, einem amtlich anerkannten\nBehörde zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden,           Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nwenn                                                              verkehr zu übersenden.\n1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach     Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Antragstel-\nGesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-      ler zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten\nnen, zuverlässig sind und                                Klasse befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge der\n2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderli-  energiesparenden Fahrweise beherrscht (§ 11 a). Er oder\nchen Fachkräfte und über die notwendigen dem Stand       die Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nder Wissenschaft entsprechenden Sehtestgeräte ver-       händigt, wenn die Prüfungen bestanden sind, den Führer-\nfügt und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über    schein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums\ndie Durchführung der Sehtests gewährleistet ist.         und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das\nDatum des Ablaufs der Probezeit ist mit den Worten\n(2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden wer-       ,Fahrerlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2a StVG)\nden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß      bis ............ .' auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1)\ndurchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei        einzusetzen. Hat der Sachverständige oder Prüfer den\nihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1       Führerschein ausgehändigt, so hat er dies der Verwal-\nSatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen wer-       tungsbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums\nden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerken-        sowie des Datums des Ablaufs der Probezeit mitzuteilen.\nnung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraus-   Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des\nsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn der     Führerscheins erteilt.\nSehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt\noder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung         (2) Die Verwaltungsbehörde flat die von ihr vorbereite-\noder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die       ten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverstän-\noberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht              digen oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende\nbestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der      Nummer im Führerschein anzugeben ist. Über die ausge-\nAnerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü-       händigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde\nfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen      außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangs-\nlassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch      buchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ord-\ngegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durch-           nen ist.\n. geführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder          (3) Ein neuer Führerschein ist auch dann auszufertigen,\nden Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.            wenn der Antragsteller die Erweiterung der Fahrerlaubnis\nauf eine andere Klasse beantragt. Wird ein neuer Führer-\n§ 9c                             schein ausgefertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermer-\nken, an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor der\nÜberprüfung                          Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aushändigung des\nder geistigen und körperlichen Eignung               neuen Führerscheins ist der bisherige Schein einzuziehen.\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis                 Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a\nder Klasse 2                         nicht anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis von\n(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 haben     Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der Maßgabe anzuwen-\nsich einer ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheits-        den, daß nur eine praktische Prüfung erforderlich ist.\nzustandes zu unterziehen und darüber eine Bescheinigung\n(4) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so\nnach Muster 11 beizubringen.\nkann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung nach § 11\n(2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beeinträchti-     absehen,\ngungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermö-       1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Gel-\ngens vorliegen, die Bedenken gegen die Eignung des                tungsbereich dieser Verordnung stationierten Truppe\nBewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen                eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord-\nund Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Ertei-          atlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat,\nlung der Fahrerlaubnis geben. Sie darf bei Antragstellung         bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksich-\n(§ 8) nicht älter als ein Jahr sein.                              tigt worden sind,\n2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem\n§ 10                                  1. Dezember 1954 in der Klasse 2, ·3 oder 4 erteilten\nAusfertigung des Führerscheins                       Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.\n(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bundesdrucke-    Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach § 11, so entfällt\nrei hergestellte Vordrucke (Muster 1) verwendet werden.       auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt Absatz 1\nErgeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des            Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für die Fahrerlaubnis der\nAntragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde,                Klassen 1, 2, 3 und 4.\n1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist,          (5) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus\nden Führerschein auszufertigen und auszuhändigen,         dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind\noder                                                      Führerscheine nach Muster 1 a auszufertigen.","1806                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 11                                 (5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers               eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weni-\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen             ger als 2 Wochen) wiederholt werden. Wird die Prüfung\njedoch auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung des\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\ntheoretischen oder des praktischen Teils nicht bestanden,\n(1 ) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit      so darf der Bewerber die Prüfung erst nach Ablauf von\nund den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Zeit, den      3 Monaten erneut wiederholen.\nAusgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung\nim Prüfbezirk. Prüfbezirk ist ein Gebiet, in dem unter-          (6) Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt\n12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluß der\nschiedliche Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und\nmit einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt wer-         Prüfung und Aushändigung des Führerscheins darf\nden können, daß sich der Sachverständige oder Prüfer von      2 Jahre nicht überschreiten.\nder praktischen Befähigung des Prüflings nach Absatz 3           (7) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beobachtun-\nNr. 3 überzeugen kann. Die theoretische Prüfung muß vor       gen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige\nBeginn der praktischen Prüfung bestanden sein; sie darf       Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermö-\nfrühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens        gen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begrün-\neinen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenom-          den, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu\nmen werden.                                                   machen, damit sie nach § 12 verfahren kann.\n(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Klasse, für die    (8) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige oder\ner seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung          Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prüfungsergebnis-\nbereitzustellen, hinsichtlich der Prüfung für die Klasse 2    ses an die Verwaltungsbehörde zurück und fügt die ihm\neinschließlich eines Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge         vor der Prüfung übergebene Ausbildungsbescheinigung\ndürfen nur Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-         bei.\nden, die den Anforderungen der Anlage XXVI entspre-\n§ 11 a\nchen. Der Prüfling hat ferner vor der praktischen Prüfung\ndem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrlehrer                  Prüfung der Beherrschung der Grundzüge\nausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu übergeben; in                     der energiesparenden Fahrweise\nder Bescheinigung sind Familienname und Vornamen,\nTag der Geburt und Anschrift des Prüflings, die Stunden-\n(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich auch zu\nüberzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge der energie-\nzahl der nach § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord-\nsparenden/ Fahrweise beherrscht. Die Prüfung soll un-\nnung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschrie-\nmittelbar im Anschluß an die theoretische Befähigungs~\nbenen Ausbildungsfahrten und die Stundenzahl des vorge-\nprüfung nach § 11 stattfinden; sonst bestimmt der Sach-\nschriebenen theoretischen Unterrichts anzugeben sowie\nverständige oder Prüfer Zeit und Ort der Prüfung. Das\ndie Durchführung dieser Ausbildungsfahrten und des theo-\nErgebnis der Prüfung ist von dem der Befähigungsprüfung\nretischen Unterrichts zu bestätigen. Die Bescheinigung\nunabhängig.\nmuß vom Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des\nAusstellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-             (2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1 können\nständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu          wiederholt werden; die einschränkenden Bestimmungen\nüberprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum             für die Wiederholung der Befähigungsprüfung in § 11\nUmfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahr-           Abs. 2 gelten nicht.\nschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang\nentsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungs-         (3) § 11 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\nbescheinigung, findet die praktische Prüfung nicht statt.\n(2 a) Bei der erneuten praktischen Befähigungsprüfung                                 § 11 b\nnach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes muß der Prüfling         Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge\ndurch einen Fahrlehrer begleitet werden.                                 mit automatischer Kraftübertragung\n(3) In der Prüfung hat sich der Sachverständige oder          Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraftfahrzeu-\nPrüfer davon zu überzeugen,· daß der Prüfling                gen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken,\nwenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer von Kraft-     (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit automatischer Kraftübertragung\nfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften          ausgestattet war. Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn\nund der lärmmindernden Fahrweise hat,                     der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder\nPrüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu            sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe ausgestatteten\nihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut     Kraftfahrzeugs der entsprechenden Klasse befähigt ist.\nist und\n3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs                                    § 12\nund im Falle der Klasse 2 auch mit einem Anhänger im\nEinschränkung der Fahrerlaubnis\nVerkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt\nund zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.                (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\ndie Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Ver-\n(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und die Fest-       waltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder\nlegung der Prüfungsstrecke bestimmen sich nach An-            fachärztlichen Gutachtens, des Gutachtens eines amtlich\nlage XXVI.                                                     anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1807\nfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich aner-          Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Pro-\nkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-               bezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorheri-\nstelle fordern.                                                  gen Probezeit.\n(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen                                       § 12d\nBehörde, ein ärztliches Gutachten, das Gutachten eines\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für                          Anordnung der Nachschulung\nden Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten einer amt-          und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung\nlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersu-               Die Anordnung der Nachschulung und der erneuten\nchungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen von Kraft-       Ablegung der Befähigungsprüfung nach § 2a Abs. 2 des\nfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungs-       Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe\nbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Aufla-       der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung\ngen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukom-        geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu set-\nmen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine         zen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu\nbestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit          einem Nachschulungskurs dem Kursleiter vorzulegen. Der\nbesonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden              Kursleiter darf die aus der schriftlichen Anordnung ersicht-\nEinrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung            lichen personenbezogenen Daten Dritten nicht ohne Ein-\ndes Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen           willigung des Betroffenen mitteilen und sie nicht für andere\nanordnen.\nZwecke als für die Durchführung des Nachschulungs-\nkurses verwenden.\n§ 12a\nBefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis                                            § 12e\nder Klasse 2                                          Anordnung der Nachschulung\n(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2                       und weiterer Maßnahmen\nnur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachge-            bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis\nwiesen (§ 8b), so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung                            zu dienstlichen Zwecken\nvon Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten              Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr,\nerteilt werden. Der Führerschein ist mit einem Vermerk          der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost,\nüber die Befristung zu versehen. Er ist nach Ablauf der         des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Fahr-\nGeltungsdauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die          erlaubnis zu dienstlichen Zwecken erteilt, so sind für die\nihn ausgestellt hat, abzuliefern.                               Anordnung von Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 des\n(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nach-     Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit deren\ngewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet zu erteilen,     Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der\nwenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als            zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen            geregelt wird. Ist daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis\nlassen. Der vorhandene Führerschein kann nach                   erteilt, so treffen die Anordnungen ausschließlich die nach\nLöschung des Vermerks über die Befristung weiterver-            Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.\nwendet werden.\n§ 12f\n§ 12b\nNachschulungskurse\nAusnahmen von der Probezeit\n(1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6\nAusgenommen von den Regelungen über die Probezeit           und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht\nnach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaub-         aus einem Kurs mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten\nnisse der Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger Erweiterung          Dauer in einem Zeitraum von nicht mehr als 4 Wochen;\neiner Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 auf eine der            jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung\nanderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die       stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der\nerweitert wird, auf Probe zu erteilen.                          zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der\nBeobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer\ndient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit 3 Teilnehmern\n§ 12c                             durchgeführt werden, wobei die reine'Fahrzeit jedes Teil-\nAnrechnung der Probezeit                       nehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist\nbei Fahrerlaubnissen nach § 14                    ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des\n§ 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\n(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-       lehrergesetz entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahr-\nerlaubnis nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von einer       probe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit\nDienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn,          dem vor allem die zur Anordnung der Nachschulung füh-\nder Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes               renden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden\noder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilten Fahr-        sind.\nerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit\nanzurechnen.                                                        (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,\ndie bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung\n(2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für die geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und\nzu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den Füh-         daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierig-\nrerschein nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der          keiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppen-","1808                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\ngespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe,                 widerhandlungen gegen Vorschriften über das Führen\nAnalyse problematischer Verkehrssituationen und durch              von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen\nweitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rück-        haben,\nsichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll ins-   4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für\nbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenver-             Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften\nkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die              über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholein-\nGefahrenerkennung verbessert werden.                               fluß begangen haben,\n§ 12g                             5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher\nGrundlage entwickelten Nachschulungskonzeptes,\nBesondere Nachschulungskurse\nnach § 2 b Abs. 2 Satz 2                     6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sach-\ndes Straßenverkehrsgesetzes                          gerechten Ausstattung.\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den\n(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen\nZuwiderhandlungen nach den§§ 31 Sc Abs. 1 Nr. 1 Buch-         Kursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses als\nunzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung kann\nstabe a, 316, 323a des Strafgesetzbuches oder§ 24a des\nStraßenverkehrsgesetzes an einem Nachschulungskurs            mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über\ndie Durchführung der Nachschulungskurse sowie der Teil-\nteilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere\nVerkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem               nahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.\nbesonderen Nachschulungskurs zuzuweisen.                         (6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für die\n(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der        Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese\nkönnen sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen\nProbezeit begangenen Zuwiderhandlung nach den\n§§ 31 Sc Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323a des Straf-       bedienen.\ngesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes                                        § 12h\nentzogen worden, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbe-                           Teilnahmebescheinigung\nschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,\nwenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem beson-          (1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungskurs\nderen Nachschulungskurs teilgenommen hat.                      nach § 12f oder § 12g ist vom Kursleiter eine Bescheini-\ngung zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszustel-\n(3) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen mit          len. Die Bescheinigung muß\nmindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzufüh-\nren. Sie besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch          1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der\nund 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem              Geburt und die Anschrift des Kursteilnehmers,\nZeitraum von mindestens 2 Wochen und nicht mehr als            2. die Bezeichnung des Kursmodells,\n4 Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwi-\n3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses\nschen den Sitzungen.\nenthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilnehmer\n(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teil-     unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.\nnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben,\nzu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu          (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist\nerörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wir-      vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Kursteilnehmer\nkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen           nicht an allen Sitzungen des Nachschulungskurses und an\ngeschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen         der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen\nentwickelt und erprobt werden, um Trinkgewohnheiten zu        Nachschulungskurs nach§ 12g die Anfertigung von Kurs-\nändern und Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu          aufgaben verweigert hat.\ntrennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltens-\n§ 13\nmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt\nwerden, einen Rückfall in weitere Verkehrszuwiderhand-                             Verkehrszentralregister\nlungen unter Alkoholeinfluß zu vermeiden.\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register\n(5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur von        (Verkeh rszentral reg ister)\nKursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen       1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:\nobersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht\na) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\nzuständigen Stelle oder von dem für die in § 12e Satz 1\nnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-\ngenannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fach-\nverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen\nminister oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannt\neine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche\nworden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf\nMark festgesetzt worden oder wenn § 28 a des\n• nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraus-\nStraßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;\nsetzungen erfüllt:\nb) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\n1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-                    nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-\nchologe,                                                           verkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein\n2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung                   Fahrverbot nach§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes\nbei einer Universität oder bei einer amtlich anerkannten           angeordnet worden ist;\nUntersuchungs- oder Obergutachterstelle,\nc) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-\n3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und                  ziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßen-\nBegutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zu-                 verkehrsgesetzes;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1809\nd) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Rück-               Gebrauch zu machen, nach § 69 b Abs. 1 des\nnahme und den unanfechtbaren oder vorläufig wirk-           Strafgesetzbuches aberkannt worden ist;\nsamen Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8\ng) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Ent-\ndes Fahrlehrergesetzes;                                     ziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Straf-\ne) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis              gesetzbuches angeordnet worden ist;\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgeset-\nzes;                                                    h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine\nSperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetz-\nf) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaub-\nbuches angeordnet worden ist;\nnis;\ng) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf             i)  vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach\nVerlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaub-            § 111 a der Strafprozeßordnung;\nnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15f Abs. 2;          k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels\nh) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu führen,               nach den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgeset-\nnach § 3;                                                  zes und deren Widerruf;\ni) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von            1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer\neinem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu                 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach\nmachen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über               § 69 a Abs. 7 des Strafgesetzbuches;\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr;                   m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die\nk)                                                              Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet\n1)                                                              wird, das durch eine im Verkehrszentralregister ein-\ngetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder\nm) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegan-              durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes\ngener Versagung oder Entziehung;                             rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist,\nn) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorange-\n3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Num-\ngangener Versagung oder Rücknahme oder nach             mern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnaden-\nvorangegangenem Widerruf;\nwege,\no) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahraus-\n4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Ent-\nweis wieder Gebrauch zu machen, nachdem die\nziehungsverfahrens und Verzichte auf die Fahrlehr-\nAberkennung nach§ 11 Abs. 2 der Verordnung über\nerlaubnis während eines Rücknahme- oder Widerruf-\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgespro-\nchen war,                                               verfahrens.\n2. folgende Entscheidungen der Gerichte:                        (2) Es werden nicht erfaßt\na) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-         1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-       Buchstabe a Entscheidungen wegen Ordnungswidrig-\nverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen             keiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,\neine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche        2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurtei-\nMark festgesetzt worden oder wenn § 28 a des             lungen wegen Straftaten nach § 25 Abs. 4 und 5 der\nStraßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;                  Arbeitszeitordnung und § 15 Abs. 3 und 4 des Geset-\nzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien\nb) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\nvom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbi. 1 S. 521 }, zuletzt\nnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-\ngeändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes\nverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nFahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes\nangeordnet worden ist;                                  gesetzbl. 1 S. 469).\nc) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten           (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch eine\nnach den §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgeset-      Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 2\nzes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9    bezeichneten Straftaten und ist die zu erfassende Straftat\ndes Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für    durch eine Gesamtstrafe (§ 53 des Strafgesetzbuches)\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-       geahndet worden, so ist die für diese Straftat eingesetzte\nanhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen,     Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des Satzes 1 einheit-\ndurch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen      lich auf Jugendstrafe erkannt worden, so wird nur die\nworden ist;                                          Verurteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nStraftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen.\nd) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straf-    Sonst sind von Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur\ntaten, wenn sie im Zusammenhang mit der Teil-        diejenigen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1\nnah~e am Straßenverkehr begangen worden sind,        Nr. 2 zu qerücksichtigenden Taten erkannt ist.\nsowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in\ndiesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist;                                    § 13a\ne) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein                        Tilgung der Eintragungen\nFahrverbot nach § 44 de:, Strafgesetzbuches                           im Verkehrszentralregister\nerkannt worden ist;\n(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind\nf) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das           nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht\nRecht, von einem ausländischen Fahrausweis           für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahr-","1810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem        - ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\nausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für              § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes - spätestens nach\nimmer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag      Ablauf von 5 Jahren getilgt.\ndes ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der\nUnterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch           (4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden ge-\nmaßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitli-         tilgt\nche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des            1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung\nJugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird                im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die\noder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren                   Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach\nergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. Bei       den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\ngerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldent-              widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,\nscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-\ngen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft oder          2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht\nUnanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.                    aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach\nLandesrecht zuständige Behörde angeordnet wird; die\n(2) Die Frist beträgt                                            Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Vermei-\n1. 2 Jahre                                                          dung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und\nöffentliche Interessen nicht gefährdet werden,\na) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-\nkeit,                                                  3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach § 27\ndes Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch\nb) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel                nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt\nerkannt worden ist,                                         oder nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgeset-\nc) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem              zes in eine Entscheidung einbezogen worden ist, die in\nJahr nach § 21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes             das Erziehungsregister einzutragen ist.\nzur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen           (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt,\nStrafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die       solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt\nVollstreckung des Restes zur Bewährung ausge-          oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis\nsetzt worden ist,                                      Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe\n2. 5 Jahre                                                     nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen\nworden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entschei-\na) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht     dung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für\nmehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt       immer untersagt oder das Recht, von einem ausländi-\nworden ist,                                            schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aber-\nb) wenn von Strafe abgesehen worden ist,                  kannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Eintragungen\nnur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für\nc) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahr-         die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht\nerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach§ 44 des    abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nStrafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von       eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder\neinem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu            nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nmachen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn,    widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.\ndaß nach der im Zusammenhang hiermit aus-\ngesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von           (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über\n10 Jahren anzusetzen ist,                              die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von\nd) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3,        anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden\nsind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben wer-\ne) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis      den. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des Straßenver-        nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung zusammen mit\nkehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts,         dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu\nvon einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch           tilgen.\nzu machen, nach§ 11 Abs. 2 der Verordnung über\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der             (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entschei-\nBetroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent-         dung sind auch die Eintragungen von nichtbeschwerenden\nscheidung noch nicht 18 Jahre alt war,                 Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen.\n3. 10 Jahre                                                        (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem\nVerkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich\nin allen übrigen Fällen.                                  gemacht.\n(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen                                   § 13b\nmit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen                            Mitteilung von Entscheidungen\nworden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen                     an das Kraftfahrt-Bundesamt\nEntscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Ent-\nscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen               (1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt nach\nvon Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern          den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat, werden ihm\ndie Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ord-              mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzuteilen\nnungswidrigkeiten. Abweichend von Satz 1 wird die Eintra-      1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrszentral-\ngung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit              register eingetragen werden,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1811\n2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entziehung              (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der\neiner Fahrerlaubnis aufheben,                            Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein\n3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in das Ver-         einzuziehen. Auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen,\nkehrszentralregister einzutragende Entscheidung einer    für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm\nVerwaltungsbehörde aufheben,                             die Erlaubnis erteilt war.\n4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bun-         (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1\ndeszentralregister die Tilgung angeordnet wird, soweit   erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine\nsie eine in das Verkehrszentralregister einzutragende    Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr-\nEntscheidung betreffen,                                  zeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 11 , wenn\nnicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeig-\n5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder\nnet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.\nnach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über\nDasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach\nOrdnungswidrigkeiten, durch die eine in das Verkehrs-\nAbsatz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaub-\nzentralregister eingetragene Entscheidung rechts-\nnis innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus\nkräftig aufgehoben oder geändert wird,\ndem Kraftfahrdienst beantragt wird.\n6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer Eintra-\ngung in dem Verkehrszentralregister angeordnet wird.    Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden:\n1 . §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-\n(2) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt ist die\nmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,\nBehörde, welche die Entscheidung erlassen hat, oder die\nvon ihr bestimmte Behörde verpflichtet. Bei gerichtlichen   2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,\nEntscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit für die      3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,\nMitteilungen nach den allgemeinen Justizverwaltungsvor-\nschriften über Mitteilungen in Strafsachen.                  4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-\nzüge der energiesparenden Fahrweise.\n§ 13c                                (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Verwal-\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt                tungsbehörde der Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1\nletzter Satz anzubringen hat, die Erteilung der allgemeinen\nVor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der   Fahrerlaubnis, deren unanfechtbare Versagung sowie\nGeltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-       deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\nrung und vor der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für        unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1\neinen verlorenen Führerschein hat die Verwaltungs-           letzter Satz anzubringen hat, teilt die Erteilung einer Fah-\nbehörde auf Kosten des Antragstellers beim Kraftfahrt-       rerlaubnis sowie die unanfechtbare oder vorläufig wirk-\nBundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag-       same Entziehung einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der\nsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des         Verwaltungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1\nAntragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen.   Satz 1 genannten Verwaltungen können für die Wahr-\nnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch andere\n§ 13d                             Stellen bestimmen.\nVordrucke                                                       § _14a\nFür die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung von                    Sonderbestimmungen für Inhaber\nAuskünften nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes und                          einer DDR-Fahrerlaubnis\ndie Anfragen nach § 13 c sind Vordrucke zu verwenden.           (1) Beantragt der Inhaber einer nach den Rechtsvor-\nDas Nähere über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bun-      schriften der Deutschen Demokratischen Republik erteil-\ndesminister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungsvor-    ten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz im Geltungs-\nschriften mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die      bereich dieser Verordnung hat, die Erteilung einer Fahr-\nVordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei        erlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,\nausgegeben.                                                 so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:\n§ 14                             1 . §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-\nSonderbestimmungen für das Führen                       men am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,\nvon Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst           2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,\n(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der     3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,\nBundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen         4. § 11 über die Befähigungsprüfung,\nBundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,\n5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-\ndie durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),\nzüge der energiesparenden Fahrweise.\nberechtigt, soweit sich aus § 7 nichts anderes ergibt, zum\nFühren aller Fahrzeuge der betreffenden Klasse, gleich-         (2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages zwi-\ngültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht.    schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nDies gilt auch für die Bescheinigung nach§ 4a Abs. 1. Die   schen Demokratischen Republik über Fragen des Ver-\nErlaubnis gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses;   kehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449) dürfen Inhaber\ndies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es sich    einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demo-\nnicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr handelt.         kratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis und eines Per-\nAußerdem ist auf dem Führerschein anzugeben, ob der         sonenbeförderungs-Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse\nInhaber eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzt.              im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung","1812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nKraftfahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach     erlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der\nden Vorschriften dieser Verordnung auch im Geltungs-          nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nbereich dieser Verordnung führen, längstens jedoch ein        schaften ausgestellt worden ist.\nJahr vom Tage des Grenzübertritts an.\n(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter Führer-\nschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führer-\n§ 15\nscheins auszuhändigen; die Verwaltungsbehörde sendet\nSonderbestimmungen für Inhaber                     den ausländischen Führerschein an die Stelle zurück, die\neiner ausländischen Fahrerlaubnis                  ihn ausgestellt hat. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausge-\nstellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem\n(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat     ausländischen Führerschein die Erteilung einer inländi-\nder Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis,\nschen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist.\ndie zum Führen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich\ndieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit       (5) Absatz 4 findet auf entsandte Mitglieder fremder\nBegründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-         Missionen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b des Wiener\nreich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer   Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom\ninländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse       18. April 1961 (BGBI. 1964 II S. 957) und entsandte\nvon Kraftfahrzeugen, und sind seit Begründung eines stän-     Mitglieder berufskonsularischer Vertretun_gen im Sinne von\ndigen Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung nicht       Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Ubereinkommens\nmehr als 3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften   über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963\nnicht anzuwenden:                                             (BGBI. 1969 II S. 1985) sowie auf die zu ihrem Haushalt\n1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-      gehörenden Familienmitglieder keine Anwendung.\nmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,\n2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,                                                         § 15a\n3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,                              Lenk- und Ruhezeiten\n4. § 11 über die Befähigungsprüfung,                                               im Straßenverkehr\n5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-           (1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Arbeitsschicht\nzüge der energiesparenden Fahrweise.                      nicht länger als 9 Stunden, in 2 Arbeitsschichten der\nWoche nicht länger als 10 Stunden (Tageslenkzeit) und\n(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als       innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgen-\nden in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis     den Wochen nicht länger als 90 Stunden lenken\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung\neiner inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende        1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nKlasse von Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach,             von mehr als 2,8 t (ausgenommen Personenkraft-\ndaß er im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen              wagen),\nAufenthalts mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der         2. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr-\nentsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbereich              zeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.\ndieser Verordnung geführt hat, so sind folgende Vorschrif-\nLenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verordnung\nten nicht anzuwenden:\n(EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr.\n1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-      L 370 S. 1) unterliegen, sind hierbei mitzurechnen. Ausge-\nmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,      nommen von Satz 1 sind Zugmaschinen in land- oder\n2. § 11 über die Befähigungsprüfung,                          forstwirtschaftlichen Betrieben, Zugmaschinen, deren\nzulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt,\n3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-        nach § 18 anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nzüge der energiesparenden Fahrweise.                      sowie die Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nFührt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahr-      schutzes, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und\npraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die§§ 8a und 8b   Einrichtungen des Katastrophenschutzes und die Fahr-\nsowie§ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 (praktischer   zeuge der Polizei und des Zolldienstes.\nTeil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwenden; § 8\nAbs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend.                                   (2) Abweichend von Absatz 1 darf bei den von den\nöffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-\n(3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Erteilung       deten Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes die Lenkzeit\neiner inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des            die in Absatz 1 angegebene Grenze überschreiten, soweit\nInhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis       die Überschreitung zur Aufrechterhaltung und Sicherung\nnoch gültig ist; die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die    des Straßenverkehrs, insbesondere bei plötzlichem Witte-\nRichtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Ist die ausländi-     rungswechsel, unerläßlich ist. Für solche Ausdehnungen\nsche Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen          der Lenkzeiten hat der Arbeitgeber einen Ausgleich zu\nmit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder ent-        gewähren, der die ausreichende Erholung des Kraftfahr-\nhält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die        zeugführers erwarten läßt.\nPrüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftüber-\ntragung abgelegt worden ist, so ist die Fahrerlaubnis auf         (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs, für das die\ndas Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraft-        Beschränkungen des Absatzes 1 gelten, hat jeweils späte-\nübertragung zu beschränken; § 11 b Satz 2 gilt entspre-        stens nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden die Lenkung für\nchend. Auf einem auf Grund des Absatzes 2 ausgestellten       mindestens 45 zusammenhängende Minuten zu unterbre-\nFührerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahr-    chen. Die Unterbrechung von 45 Minuten kann durch","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1813\nUnterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten             § 6 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\nersetzt werden, die alle innerhalb der Lenkzeit nach Satz 1   (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), zuletzt geändert durch Verord-\noder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar         nung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344), gelten\ndanach liegen müssen. Für die Unterbrechungen gilt Arti-       entsprechend. Für die Deutsche Bundespost kann der\nkel 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 entspre-         Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nchend.                                                         Arbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kontroll-\nbüchern nach Satz 1 abweichen. Diese Arbeitszeitnach-\n(4) Abweichend von Absatz 3 haben Führer von Kraft-        weise müssen die in den Kontrollbüchern geforderten\nomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu      Angaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun-\n50 km nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden die Lenkung          gen und die Ruhezeiten in übersichtlicher Form enthalten.\nfür mindestens 30 zusammenhängende Minuten zu unter-\nbrechen. Diese Unterbrechung kann unter den in Absatz 3          (8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehrlich, wenn\nSätze 2 und 3 genannten Voraussetzungen durch zwei\n1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät während der\nUnterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten oder\ngesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die\ndrei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten\nersetzt werden. Dies gilt nicht für die Führer von Kraftomni-       Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und\nbussen im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Hal-      2. die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am\ntestellenabstand von nicht mehr als 3 km, wenn in der               Ende für jeden Kraftfahrzeugführer auf dem Schaublatt\nArbeitsschicht nach den Dienst- und den Fahrplänen                  besonders vermerkt werden; sind auf dem Schaublatt\nArbeitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) enthalten                die Lenkzeiten von 2 oder mehreren Fahrern verzeich-\nsind, deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der                 net, so muß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der\nvorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen               Lenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt.\nunter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamt-\ndauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann verein-    Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber in den Fällen des\nbart werden, daß Arbeitsunterbrechungen von mindestens        Satzes 1 dem Kraftfahrzeugführer vor Beginn der Fahrt\n8 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Aus-         Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die\ngleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des      Bauart des Kontrollgeräts muß nach§ 22a oder nach den\nKraftfahrzeugführers erwarten läßt. Für Kraftfahrzeug-        Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften geneh-\nführer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann     migt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende         gilt § 57 a entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt\nAbweichungen bewilligen.                                      ist. Kraftfahrzeugführer haben die Arbeitszeitnachweise\nnach Satz 1 für den laufenden Kalendertag und für die\n(5) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen 2        beiden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu-\nArbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden arbeits-  führen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur\nrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften bei den in      Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die\nAbsatz 1 genannten Fahrzeugen auch auf die Kraftfahr-         Arbeitszeitnachweise ein Jahr lang aufzubewahren und\nzeugführer anzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhält-     der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen\nnis stehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Ge-            zur Prüfung vorzulegen. Verantwortlich für die Aufbewah-\nwerbebetriebs unterschiedliche Regelungen in Betracht         rung und die Vorlage zur Prüfung ist bei Arbeitnehmern der\noder ist die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des       Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer.\nBetriebs, so gilt die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit\nvorschreibt.                                                     (9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen\nund Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unbe-\n(6) Der Halter eines Kraftfahrzeugs darf eine Über-       rührt.\nschreitung der Höchstwerte der Tageslenkzeit oder der\nLenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, einen              (10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug-\nVerstoß gegen die Vorschriften über die Lenkzeitunterbre-     führers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der\nchungen oder eine Unterschreitung der Mindestwerte der        Lage ist, es sicher zu führen.\nRuhezeiten nicht anordnen oder zulassen.\n(7) Kraftfahrzeugführer der in Absatz 1 Satz 1 genann-                                 § 15b\nten Kraftfahrzeuge müssen ein persönliches Kontrollbuch         Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis,\nnach dem Muster des Anhanges zu dem Europäischen                                Anordnung von Auflagen\nÜbereinkommen über die Arbeit des im internationalen\nStraßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR} in              (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985              Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die\n(BGBI. II S. 889) führen; dies gilt nicht für Kraftfahr-      Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere,\nzeuge, bei denen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG)          wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-\nNr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370          fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher\nS. 8) ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muß,     Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender\nsowie für Kraftomnibusse im Linienverkehr und für Über-       Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen ver-\nführungs- oder Probefahrten der Kraftfahrzeugindustrie,       kehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich\ndes Kraftfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand-           verstoßen hat.\nwerks, es sei denn, daß hierbei Personen oder Güter\nbefördert werden. Die Anweisungen in dem Muster für die          (1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch\nFührung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen.      als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so\nArtikel 12 Abs. 1 , 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 und   kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit","1814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nnotwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen                     III. Beförderung von Fahrgästen\nanordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzu-                                  mit Kraftfahrzeugen\nkommen.\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer                                    § 15d\nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeig-                      Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\nnet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwal-\n(1) Wer\ntungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die\nEntziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis            1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung\noder über die Anordnung von Auflagen je nach den                    zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahr-\nUmständen die Beibringung                                          zeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt oder\n1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder            2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen\n2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizi-\noder einen Personenkraftwagen führt, mit dem Aus-\nnisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder                 flugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personen-\nbeförderungsgesetz) durchgeführt werden,\n3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-\nständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr       bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbe-\nhörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder\nanordnen.                                                     mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur\nDie Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnun-          Fahrgastbeförderung).\ngen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen             (1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf\nTeilbereich der Eignung beschränken, insbesondere dar-        es nicht für\nauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach§ 11 Abs. 3\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.       1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nschutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der Truppe und\n(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahr-            des zivilen Gefolges der nichtdeutschen Vertragsstaa-\nerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führer-          ten des Nordatlantikpaktes,\nschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme aus-        2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn sie\ngesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder            für dessen Zwecke verwendet werden,\nAuflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahr-\nausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aber-       3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie der\nkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen,                  freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahrzeuge mit\nvorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Ein-          hauptberuflichen Kräften besetzt sind, und Kranken-\nschränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aber-             kraftwagen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörper-\nkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde             schaften.\njedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeord-        (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach\nnet hat.                                                      Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein zur Fahrgast-\nbeförderung) nachzuweisen. Der Ausweis ist bei der Fahr-\n§ 15c                             gastbeförderung neben dem nach deh §§ 4 bis 15 erteilten\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis                Führerschein mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf\nVerlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.\n(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-\ngegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die            (3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeför-\nErsterteilung mit Ausnahme des § 9 c.                         derung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer\ndes Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis\n(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaub-       zur Fahrgastbeförderung [licht besitzt.\nnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen,\ndie die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach         (4) Über die ausgehändigten Führerscheine zur Fahr-\ngastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde ein Ver-\n§ 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nnicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung nach § 11 , so    zeichnis zu führen.\nentfällt auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 1O                                  § 15e\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse\nder Klasse 1, 1 a, 1b, 2, 3 oder 4. Ein Verzicht auf die                    Voraussetzungen für die Erteilung\nPrüfungen ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der           der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nvorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Füh-            (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu\nrerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der        erteilen, wenn der Bewerber\nStrafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.\n1.     die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrerlaubnis\n(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der               besitzt,\nBewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschrif-\nten oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwal-     2.     das 21. - bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-\ntungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12                   kenkraftwagen das 19. - Lebensjahr vollendet hat und\nvor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die              keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässig-\nBeibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten               keit bestehen,\nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzu-         2 a. nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anfor-\nordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt            derungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht\nentzogen worden war.                                                 ein Zeugnis eines der unter Nummer 3 Buchstabe a","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                   1815\nund b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkann-         6.    - falls die Erlaubnis für andere als die in§ 15d Abs. 1\nten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-                   Nr. 2 genannten Fahrzeuge, ausgenommen Kranken-\nstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Num-            kraftwagen, gelten soll - nach § 8b Abs. 3 oder 4\nmer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte                 nachweist, daß er zur Leistung Erster Hilfe bei Ver-\nerreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird           kehrsunfällen befähigt ist; dies gilt nicht, wenn ihm\nein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der                eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach dem 1. August\nNachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt               1969 unbefristet erteilt worden ist,\nwerden,\n7.    - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - nachweist,\n3. seine geistige und körperliche Eignung im übrigen                daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem\nnachweist                                                        Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht,\na) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines           8.    - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraft-\nanderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder              wagen gelten soll - nachweist, daß er die erforder-\ndas Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeich-             lichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes\nnung „Arbeitsmedizin\" oder der Zusatzbezeich-                besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes\nnung „Betriebsmedizin\" oder eines von der Berufs-            weniger als 50 000 Einwohner hat.\ngenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizini-       Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buch-\nscher Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer-        stabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbildungsper-\nund Überwachungspersonal ermächtigten Arztes           sonal sowie ausreichende Unterrichtsräume und Lehrmit-\noder                                                   tel zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeugarten zu\nb) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken-           erteilen, die sie zur Fahrgastbeförderung verwenden. Die\nkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst         Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4\ndes Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des         Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Deutsche\nDeutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-        Bundesbahn, die Deutsche Bundespost oder ein im Sinne\nhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden        des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb\nArztes oder                                            bescheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausgebil-\ndet worden ist; der Bewerber ist von einem im Sinne des\nc) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztli-         Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannten Betrieb nur\nches Gutachten oder das Gutachen einer amtlich         dann ordnungsgemäß ausgebildet worden, wenn sich\nanerkannten medizinisch-psychologischen Unter-         seine Ausbildung mindestens nach einem Ausbildungs-\nsuchungsstelle,                                        plan gerichtet hat, der von der für die Anerkennung zustän-\n4. nachweist, daß er                                          digen Behörde genehmigt worden ist.\na) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein             (2) liegen keine Tatsachen vor, die befürchten lassen,\nFahrzeug der Klasse 2 oder - bei Beschränkung          daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a bis c\ndes Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht mehr als         genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterbleibt\n14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3 geführt hat oder     die Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverstän-\nb) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken-           digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn\nkraftwagen - innerhalb der letzten 5 Jahre ein Jahr    1. der Bewerber innerhalb der letzten 2 Jahre vor der\nlang ein Fahrzeug der Klasse 3 geführt hat oder             Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche\nc) für die betreffende Art der Fahrgastbeförderung              Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fah-\nmindestens 3 Monate lang bei der Deutschen Bun-             rerlaubnis der Klasse D besessen hat oder\ndesbahn oder der Deutschen Bundespost oder in           2. die Erlaubnis auf die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten\neinem Betrieb ausgebildet worden ist, dessen Eig-           Fahrzeuge beschränkt werden soll.\nnung für solche Ausbildung von der zuständigen\nobersten Landesbehörde oder einer von ihr beauf-           (3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Leistung\ntragten Behörde anerkannt worden ist,                   Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die Fahrerlaubnis\nzur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr\n5.  in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten           als 3 Monaten erteilt werden; dies gilt nicht für die Erlaub-\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-        nis zum Führen von Krankenkraftwagen.\nverkehr nachweist, daß er bezüglich der Kraftfahr-\nzeuge, für die die beantragte Erlaubnis gelten soll,\n§ 15f\na) gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetz-\nGeltungsdauer der Fahrerlaubnis\nlichen Vorschriften hat,\nzur Fahrgastbeförderung\nb) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-         (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für\ntraut ist,                                             eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren erteilt.\nc) über die zur sicheren Führung der Kraftfahrzeuge           (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf Antrag des\nim Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse       Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren verlängert, wenn\nverfügt und hinreichende Fahrfertigkeit besitzt und    1. der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage XVII\nd) -falls die Erlaubnis für andere als die in§ 15d Abs. 1      genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt;\nNr. 2 genannten Fahrzeuge gelten soll - über die           hierfür reicht ein Zeugnis eines der in § 15 e Abs. 1 Nr. 3\nnötigen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur                Buchstaben a und b genannten Ärzte oder einer amt-\nBeseitigung einfacher Störungen verfügt,                   lich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-","1816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII         gefordert werden können, zu unterziehen, wenn Tat-\nunter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Seh-             sachen vorliegen, die befürchten lassen, daß er diese\nschärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung       Kenntnisse und Fähicikeiten nicht besitzt. Besteht Anlaß,\nvorliegt; wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so   seine geistige oder körperliche Eignung zu bezweifeln, so\nmuß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis         kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts-\ngeführt werden,                                           oder fachärztlichen Gutachtens oder des Gutachtens einer\namtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-\n2. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung im      suchungsstelle fordern.\nübrigen nachweist\na) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines\n§ 15k\nanderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder\ndas Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeich-             Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis\nnung „Arbeitsmedizin\" oder der Zusatzbezeichnung                       zur Fahrgastbeförderung\n,,Betriebsmedizin\", oder eines von der Berufsgenos-\n(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde zu\nsenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer\nentziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der aus § 15 e\nVorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzun-\nÜberwachungspersonal ermächtigten Arztes oder\ngen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Entziehung sowie mit der\nb) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken-          Entziehung der nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaub-\nkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst des     nis.\nArbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deut-\nschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe           (2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend.\noder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes\noder                                                                                § 151\nc) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches            Sonderbestimmungen für Inhaber einer in\nGutachten oder das Gutachten einer amtlich an-         einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nerkannten medizinisch-psychologischen          Unter-     oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen\nsuchungsstelle,                                           Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis\n3. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus                      zum Führen von Kraftomnibussen\n§ 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 bis    (1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat\n8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.                    der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis,\ndie zum Führen von Kraftomnibussen im Geltungsbereich\n§ 15g                             dieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit\nMeldung der Einstellung von                    Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-\nTaxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern              reich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer\nauf Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-\nWer einen Kraftfahrer zum Führen eines Taxis oder in        laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nachweise\neinem Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr zum Führen          über ausreichendes Sehvermögen, geistige und körper-\neines Mietwagens oder Krankenkraftwagens einstellt, hat       liche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung\ndies der örtlich zuständigen Verwaltunsbehörde zu mel-        (§ 1 Se Abs. 1 Nr. 2a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich, wenn\nden, wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von       seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungs-\neiner anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der Meldung     bereich dieser Verordnung bis zum Tag der Antragstellung\nsind Name, Vorname und Geburtsort des Kraftfahrers            nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind.\nsowie das Datum seines Führerscheins zur Fahrgastbeför-\nderung und die ausstellende Behörde anzugeben.                   (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entsprechenden,\nnach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik erteilten Fahrerlaubnis und eines Perso-\n§ 15h\nnenbeförderungs-Erlaubnisscheins, die ihren Wohnsitz im\nNachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel               Geltungsbereich dieser Verordnung haben_, jedoch mit der\nMaßgabe, daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts\nWird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in\nbeginnt.\ndemjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse\nnachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für das\nandere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Miet-                               B. Fahrzeuge\nwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen\nOrt mit 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjeni-\ngen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nach-         1. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen\ngewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für den anderen\nOrt nachweisen.\n§ 16\n§ 15i\nGrundregel der Zulassung\nÜberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen\nzur Fahrgastbeförderung                        (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahr-\nzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung\nAuf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich der          und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit\nInhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der Kenntnisse        nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein\nund Fähigkeiten, die von ihm nach § 15e Abs. 1 Nr. 5          Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1817\n(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,   2.    einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder\nKinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fort-             forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\nbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser\nVerordnung.                                                   3.    einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-\ngängern an Holmen geführt werden, ...\n§ 17\n4.    Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von\nEinschränkung und Entziehung\nder Zulassung                               nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig,       50 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die\nso kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder                 hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von\nHalter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel               Fahrrädern, z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch\nsetzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im               zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-\nöffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der              motor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3\nBetroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu                 und eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-\nbeachten.                                                          schwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h haben),\n(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für    4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von\n3\ndas ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahr-         mehr als 50 cm und nicht mehr als 80 cm und einer\n3\nzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der                    durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nBehörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder             von nicht mehr als 80 km/h),\n- bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeu-\n5.   maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der\ngen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die\nBetriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen        Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche\nAnhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten              oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge\nAnhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung             mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht\ndes Kennzeichens vorzulegen.                                       mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimm-\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h),\n(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den\nVorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann      6.   folgende Arten von Anhängern:\ndie Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei-            a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrie-\ndung nach Absatz 1 , § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis             ben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst-\n3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen                        wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer\n1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens                   Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter\ndarüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Ver-             Zugmaschinen _ oder hinter selbstfahrenden\nordnung entspricht, oder                                          Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für\nVerkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt\n2. die Vorführung des Fahrzeugs                                        werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte\nanordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen                    Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs\ntreffen.                                                               mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur\ndann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstge-\nII. Zulassungsverfahren                               schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger                           durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeich-\nnet oder- beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h\n§ 18\n(Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;\nZulassungspflichtigkeit\nb) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie\n(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-              hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre                 Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-\nAnhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge                 ren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart\nmit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die                     nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer\nabgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen                   einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das\nauf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,                Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu\nwenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und                   ermöglichen);\ndurch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-            c) Anhänger hinter Straßenwalzen;\nfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.                    d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahr-\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulas-                als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter\nsungsverfahren. sind                                                   Satz gilt entsprechend;\n1.    selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die              e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach\nnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem                  Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer\nFahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Lei-                 Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitge-\nstung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen             führt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entspre-\noder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer            chend;\nvom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art sol-           f) Anhänger,      die lediglich der Straßenreinigung\ncher Fahrzeuge gehören,                                          dienen;","1818                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ng) eisenbereifte Möbelwagen;                             einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.\nh) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;                           (4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kenn-\nzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die\nk) Anhänger des Abwehrdienstes gegen den Kartof-         Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behan-\nfelkäfer;\ndelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1\n1) Arbeitsmaschinen;                                     Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\nAuf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahr-\nm) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-\nrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen\nten oder Tieren für Sportzwecke;\nKrankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht\nn) Anhänger, die als Verladerampen dienen;               anzuwenden.\no) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit            (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h      Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und\nmitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt      zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushän-\nentsprechend;                                         gigen\np) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhän-\n1 . die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen\nger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zuläs-\nBetriebserlaubnis (§ 20) oder\nsige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die\nBreite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe    2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21 ), die von der\nüber alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge           Zulassungsstelle durch den Vermerk „Betriebserlaub-\nüber alles nicht mehr als 1200 mm betragen.               nis erteilt\" auf dem Gutachten eines amtlich anerkann-\nten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\n(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften\nausgestellt ist;\nüber das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen\nauf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,        bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten\nwenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaub-       Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen die-\nnis erteilt hat. Ausgenommen sind                              ser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um\n1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957\neine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor\noder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer\ndem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen\nfür den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem\nFahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart\nAbdruck unter Angabe der Fahrzeug-ldentifizierungsnum-\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als             mer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten\n20 km/h beträgt,\nTyp entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das\n2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saar-          etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulas-\nland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland         sungsstelle vermerkt sein.\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahr-\n(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2\nzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des§ 72 zu\ngenannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen\n3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit           1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen\nBetriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder\ndes ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet\noder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in        2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-\nden Verkehr gekommen ist,                                      ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hub-\nraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit\n4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-\ngängern an Holmen geführt werden,                              seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Ver-\nordnung entspricht.\n5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem\nHandelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie\nmuß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachver-\nhinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug-\nständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der\noder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Ab-\nAblichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motor-\nsatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).\nnummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten\n(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen          Typ entspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend\nselbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zug-          anzuwenden.\nmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen            (7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten\namtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart        Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahr-\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet;         zeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu\ndasselbe gilt für Leichtkrafträder. Kleinkrafträder, Fahr-     behandeln.\nräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Kran-\nkenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungs-                                      § 19\npflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt,\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis\nnach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kenn-\nzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnis-            (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das\npflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-        Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer\nsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit         Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1819\nfür Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG)        1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die\nNr. 3821 /85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das            Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8),        dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nentspricht. Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug        schaftsgemeinschaft gilt,\nanstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entspre-     2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge\nchenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien        zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der\n(\"ER\") erfüllt, die                                              Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\n- im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom           meinschaft nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich\n6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften        dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-     sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäi-\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42         schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt,\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG   3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechti-\ndes Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 220 S. 44)         gung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Gel-\noder\ntungsbereich dieser Verordnung nachweist.\n- in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates vom\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des\n4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nHerstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftge-\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern\nmeinschaft gilt. Außerdem hat in den Fällen des Satzes 3\n(ABI. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die\nNr. 1 oder 2 der Hersteller oder sein Beauftragter, falls\nRichtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember\ndieser nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ansäs-\n1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45)\nsig ist, einen zustellungsbevollmächtigten zu bestellen,\ngenannt werden.                                              der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig ist.\n(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht aus-        (2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen\ndrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetrieb-   Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.\nsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des       Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkann-\nFahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorge-      ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder\nschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer     eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es\nVerkehrsteilnehmer verursachen kann. Nach solchen            bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen\nÄnderungen hat der Verfügungsberechtigte eine erneute        sind.\nBetriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines\n(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für\nden Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen         Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulas-\nZustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht für die      sungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) ein-\nan- oder eingebauten Teile einzeln eine besondere            schließlich der von der Zulassungsstelle herauszutrennen-\nBetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung erteilt ist,        den Blätter auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe wer-\nderen Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22)             den vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief\nabhängt; in diesem Fall hat der Führer des Fahrzeugs die     sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der\nbesondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung           Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutra-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur       gen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von\nPrüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entspre-    jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,\nchender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.               sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs über-\nnimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der\n(3) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die     Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die\nInhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne     Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief\ndes Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebs-      bezeichnet werden. Die Richtigkeit der Angaben über die\nerlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich      Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Überein-\nzur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27       stimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfül-\nAbs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulas-    lung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten\nsungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das     Teil) Verantwortliche zu bescheinigen.\nFahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.\n(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die\ndas Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen\n§ 20                             Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den\nAllgemeine Betriebserlaubnis für Typen              genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der\nAllgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese\n(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahr-   durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist\nzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach         oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt\neiner auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allge-          hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtrags-\nmein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn\nerlaubnis nicht erforderlich ist.\ner die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch\nverliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahr-      (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach\nzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine        Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch\nBetriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für       das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ\ndie Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser     den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf\nVerordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine      kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allge-\nBetriebserlaubnis erteilt werden                             meinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbunde-","1820                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist        (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem\noder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahr-          Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E\" und die\nzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht        Kennzahl des Staat~s befinden, der die Genehmigung\nentspricht.                                                    erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der\nNähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstel-\ninternationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R\"\nlern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfül-\nund gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüf-\nlung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbunde-\nzeichen nach Absatz 1 a besteht aus einem Rechteck, in\nnen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den\ndessen Innerem sich der Buchstabe „e\" und die Kennzahl\nFällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das\noder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die\nKraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen\nGenehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungs-\nBetriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Her-\nnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenen-\nsteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur\nfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bun-\nNachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu\ndesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „ 1 \".\nermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inha-\nber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Ver-          (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2\nstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten         erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein\nnachgewiesen wird.                                             Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Geneh-\n§ 21                            migung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Ver-\nwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge               können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahr-\nGehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ,         zeugteilen nicht angebracht sein.\nso hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberech-\ntigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde                                   § 21 b\n(Zulassungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungspflichti-\ngen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahr-                       Anerkennung von Prüfungen\nzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von                      auf Grund von Rechtsakten\nder Zulassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß                      der Europäischen Gemeinschaften\nein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraft-           Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden\nfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug            Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vor-\nrichtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften         schriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und\nentspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige         bescheinigt worden sind.\ndies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gut-\nachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gut-\nachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sach-                                   § 22\nverständiger bescheinigt hat, daß die Eintragungen im                      Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nBrief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Ertei-\nlung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer              (1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile\nAusnahme ab, so müssen die Ausnahme und die geneh-             von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine techni-\nmigende Behörde im Brief bezeichnet sein.                      sche Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig\nbehandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls\n§ 21 a                           dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen\nbestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein-\nAnerkennung                           oder Anbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der\nvon Genehmigungen und Prüfzeichen                   Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder\nauf Grund internationaler Vereinbarungen              Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sachverständi-\nund von Rechtsakten                        gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig\nder Europäischen Gemeinschaften                   gemacht werden.\n(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis          (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die\nwerden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die           Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entspre-\nein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder        chend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten\nFahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder       Teilen ist sinngemäß nach§ 20 zu verfahren; der Inhaber\nTeile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der          einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat\nmit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedin-         durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen TYPZ:~ichens\ngungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und        auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Uberein-\nPrüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche          stimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Findet\nGegenstände oder Teile oder in bezug auf diese f~r             eine Abnahme statt, so hat der amtlich anerkannte Sach-\nbestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmi-             verständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im\ngungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepu-         Fahrzeugbrief oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6\nblik Deutschland· mit ausländischen Staaten vereinbarten       erforderlichen Nachweis die abgenommenen Teile unter\nBedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unbe-        Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Bei Fahrzeugtei-\nrührt.                                                         len, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach\n(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und     § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten\nPrüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäi-       Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es\nschen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen         sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis aus-\nsind.                                                         spricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1821\neinem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an-              Sa. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);\noder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die\n9.    Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);\nZulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen:\n9a. Umrißleuchten (§ 51 b);\n,,Betriebserlaubnis erteilt\".\n10.   Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);\nIm Fahrzeugschein oder       in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6\nerforderlichen Nachweis,     ferner in den etwa ausgestellten   11.   Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);\nAnhängerverzeichnissen        ist der gleiche Vermerk unter     12.   Kennleuchten für gelbes Blinklicht(§ 52 Abs. 4);\nkurzer Bezeichnung des       genehmigten Teils zu machen.\n12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);\n§ 22a                             13.   Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);\nBauartgenehmigung für Fahrzeugteile                  14.   Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);\n(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleich-      15.   Rückstrahler(§ 51 Abs. 2, § 51 a Abs. 1, § 53 Abs. 4,\ngültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungs-            6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung,§ 22\nfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer                   Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);\namtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:                    16.    Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1\n1.   Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elek-                und 3);\ntrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei         16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);\ndenen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors\n17.    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5,\nverwendet wird;\n§ 54);\n2.  Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);           18.    Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige licht-\n3.  Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40);                            technische Einrichtungen, soweit die Glühlampen\n4.   (aufgehoben)                                                   nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a\nAbs. 6, § 67 Abs. 1O dieser Verordnung, § 22 Abs. 4\n5.  Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen Auf-                 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung};\nlaufbremsen, die nach der Richtlinie 71/320/EWG\ndes Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der          19.    Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen ver-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                schiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55\nBremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft-                      Abs. 3);\nfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202        20.    Fahrtschreiber (§ 57a);\nS. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/647/    21 .   Beleuchtungseinrichtungen       für   amtliche   Kenn-\nEWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI.\nzeichen (§ 60);\nEG Nr. L 380 S. 1}, geprüft sind und deren Überein-\nstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;       22.    Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote,\ngelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und\n6.  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43\nretroreflektierende Streifen an Reifen für Fahrräder\nAbs. 1), mit Ausnahme von\n(§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);\na) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht\n23.    (aufgehoben)\nselbständig im Genehmigungsverfahren behan-\ndelt werden können (z. 8. Deichseln an einachsi-    24.    Beiwagen von Krafträdern;\ngen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und        25.    Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;\nnicht verstellbar sind),\n26.    Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung\nb) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befesti-              (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);\ngungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an\nland- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits- 27.    Rückhalteeinrichtungen     für   Kinder  in   Kraftfahr-\nmaschinen,                                                 zeugen.\nc) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaft-          (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bau-\nlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen   art ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im\nmitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem      Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, ver-\nZweck entsprechende Arbeit leisten können,          äußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit\nwenn sie zur Verbindung mit den unter Buch-         einem amtlich_ vorgeschriebenen und zugeteilten Prüf-\nstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,      zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüf-\nd) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließ-      zeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister\nlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,          für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung\nund Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr-\ne) Langbäumen,\nzeugteile (Fahrzeugteileverordnung).\nf) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die\nan land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen       (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nangebracht werden;\n1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr\n7.   Scheinwerfer für Fernlicht und !ür Abblendlicht sowie        verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs\nfür Fern- und Abblendlicht (§ 50);                           eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich\n8.   Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b                führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nAbs. 1 );                                                   Prüfung aushändigt,","1822                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrich-                   wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen\ntungen für Fahrräder und Glühlampen -, die in den                    oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen,\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden                   und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als\nsind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb                  8 Personen haben.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut wor-\nden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1                   (1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf wei-\ngeprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und                  ßem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhän-\nals solche erkennbar sind.                                           ger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung\nfür Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz\n(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für              beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner\ndie eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteile-                    Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu\nverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtun-                  vermerken.\ngen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die\nGenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf                         (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende Kennzei-\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht,                     chen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwal-\nwenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus                          tungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das\ndem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des                      Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das\nFahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis her-                     Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk\nvorgeht.                                                                  besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in\nAnlage 1. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben\n(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in\nund Zahlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der Eintei-\nAbsatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekenn-\nlung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel\nzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder\nder Anlage III auszugeben. Die Fahrzeuge der Bundes-\nHinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit\nund Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevor-\neinem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben kön-\nrechtigter internationaler Organisationen werden nach\nnen, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.\ndem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungs-\n(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrich-              nummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter\ntungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.                         Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen\nBehörden, des Verwaltungs- und technischen Personals\n§ 23                                   (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmit-\nglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretun-\nZuteilung der amtlichen Kennzeichen                          gen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler\n(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein                  Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 5 fallen, beste-\nKraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der                    hen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als\nVerfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde                          6 Stellen haben. Nach dem Plan in Anlage IV werden auch\n(Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das                     die Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen\nFahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort)                         Demokratischen Republik, ihres Leiters und ihrer Mitglie-\nhaben soll. Mit dem Antrag ist der Fahrzeugbrief vorzule-                 der (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-\ngen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist,                   lienmitglieder) gekennzeichnet, soweit die Mitglieder mit\ndiese zugleich zu beantragen. Als Fahrzeugbrief dürfen                    der Wahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung\nnur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die                 betraut sind. Für die Erkennungsnummern der Fahrzeuge\nBundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen                        der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso-\nSicherheitsmerkmal verwendet werden.                                      nals der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik (einschließlich der zum Haushalt gehören-\n[Der Antrag muß enthalten\nden Familienmitglieder) gilt Satz 6 entsprechend.\n1.   Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Geburtstag,\nGeburtsort, genaue Angabe von Beruf oder Gewerbe (Wirtschafts-          (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und\nzweig) und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden\nsoll, sowie den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs; die Richtigkeit\nanzubringen.\ndieser Angaben ist der Zulassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen,\n(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienststem-\n2.   Art des Fahrzeugs,\npel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten\n3.   Nummer des beigefügten Fahrzeugbriefs,                               Behörde versehen sein; die an zulassungsfreien Anhän-\n4.   genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungsstelle den Brief aus-     gern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Kennzeichen dürfen\nhändigen soll,                                                       nicht amtlich abgestempelt werden. Als Abstempelung gilt\n5.   den Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-       auch die Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten\nchende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der     müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, daß\nHalter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.] *)\nsie beim Ablösen in jedem Fall zerstört werden. Zur\nHalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversiche-               Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzu-\nrungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter-                  führen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf verzichtet.\nliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen.                Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen,\ninsbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung,\nBei den Angaben zu Nummer 2 sind als Personenkraft-\nden Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur Abstempe-\nwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\nlung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung\ngewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach\ndes Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen\nihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,\nausgeführt werden. Die Zulassungsstelle kann das zuge-\nteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-\n*) Satz 4 außer Kraft.                                                   führen lassen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1823\n(5) Für Tankfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung                                   § 25\nzur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der Verord-                   Behandlung der Fahrzeugbriefe\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                          bei den Zulassungsstellen\nStraße (Gefahrgutverordnung Straße) geeignet sind und\ndie der Fahrzeughalter hierfür verwenden will, darf das         (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen\namtliche Kennzeichen nur zugeteilt werden, wenn die Prüf-  des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das\nbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Gefahrgutverordnung           Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutra-\nStraße vorgelegt wird.                                      gen. Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach\n§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Empfänger zu übergeben.\n(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personen-\nDieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungs-\nbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungs-\nstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu\ngesetz vom 21. März 1961 (BGBI. 1 S. 241) in seiner\nbescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so\njeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich\nist der Brief unter „Einschreiben\" gebührenpflichtig zu\num die Beförderung durch oder für Schulträger zum und\nvom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch   übersenden.\nbehinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienen-        (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief\nden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach     ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines\nBeendigung der Verwendung der zuständigen Zulas-            ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen\nsungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulas- Zulassungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-\nsungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendi-       amt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der\ngung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist. der         verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vor-\nZulassungsstelle zu diesen Zwecken vorzulegen.              lage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des Antragstel-\n(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug         lers im „Verkehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzel-\n(§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der     fall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird\nZulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief     durch Verwaltungsanweisung geregelt.\nzu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforder-     (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung\nlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in       der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten aus-\nZweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Bei- gefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch\nbringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach-     Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Viel-\nverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr      mehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.\ndarüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für    Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten Briefs in\ndie Löschung des Vermerks gilt§ 17 Abs. 3 entsprechend.     dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des\n(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahr-    Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, ver-\nzeug(§ 47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, Boder C     merkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war\nund des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeug-        und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als\nschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das      erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist.\nVorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen\n(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden\nnachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbe-\nhaben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der\nreitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutach-\nAushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche\ntens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nAnsprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind\nPrüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen,\ngegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver-\nob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die\nfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte\nLöschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.\nam Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulas-\nsungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen\n§ 24                            über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen.\nAusfertigung des Fahrzeugscheins                 Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsbe-\nrechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage\nAuf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des   des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei\nKennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2a oder        Aufforderung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet,\n2b) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebs- in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.\nerlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeug-\nscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der\n§ 26\nBetriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche\nBedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein                                (außer Kraft)\nalsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-                                      § 27\nhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger                 Meldepflichten der Eigentümer und Halter\nzugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von                  von Kraftfahrzeugen oder Anhängern;\nder Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den                Zurückziehung aus dem Verkehr\nHalter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung                         und erneute Zulassung\nausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen\nName, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie            (1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein\nHersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht,      und in den Anhängerverzeichnissen sowie bei zulassungs-\nzulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die       freien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen\nzulässige Aufliegelast, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer      zugeteilt ist, in der Kartei oder Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4 a)\nund amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.     müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entspre-","1824                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nchen; Änderungen sind gegebenenfalls unter Einreichung         2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung\ndes Briefs, des Scheins und der Anhängerverzeichnisse               der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des\nunverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden.            Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen\nVerpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er            Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.\nnicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung\nbesteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten            (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem\nKenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat.      Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungs-\nstelle unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebe-\n(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für        nenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien\nmehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulas-          Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt\nsungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zutei- ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des\nlung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die           Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und\nVerlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt         das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei\neine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug         denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der\nein Kennzeichen zugeteilt hat.                                 Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden\nunbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die\n(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer     Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die\nunverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein       Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Lassen\namtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des        sich der Brief, der Schein oder die Bescheinigung über die\nErwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbe-       Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen, so\nnutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei          sind sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer\nzulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kenn-       Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im „Ver-\nzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des     kehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Aus-\nKennzeichens(§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Emp-          nahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt\nfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwer-         (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem Halter auf\nber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des        Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs\nFahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle                         sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den\n1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausferti-      Verzicht auf die Aufbietung.\ngung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem               (6) Absatz 5 gilt nicht\nFahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen\nZulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung        1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Abliefe-\neines neuen Kennzeichens zu beantragen,                        rung des Scheins und durch Entstempelung des amt-\nlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden\n2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein              sind, wenn die Zulassungsstelle die Stillegung im Brief\nKennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle                 vermerkt hat,\nzugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens\nzu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für      2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung\nden neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulas-            der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des\nsungsstelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des              Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen\nErwerbers, für die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5              Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.\nentsprechend gilt.                                        Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der\nKommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann        Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen;\ndie Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfüllung der        die Vermerke über sie können aus den Karteien oder\nPflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Ver-       Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe\nkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beach-       zu verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann eine Frist\nten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. ·                          bewilligen, um die die Rechtsfolgen des voranstehenden\nSatzes hinausgeschoben werden; die Frist darf 6 Monate\n(4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt§ 23       nicht übersteigen.\nAbs. 1 Satz 4 entsprechend, auch soweit nur die Ausferti-\n(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulas-\ngung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem\nsungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-\nAntrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungs-\nsen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch\nfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen\nunauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene\nzugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-\nBescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsstelle\nchens (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillge-\nlegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungs-        einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen.\nstelle wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine\namtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen.                                        § 28\nWird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bishe-                    Prüfungsfahrten, Probefahrten,\nrige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend.                                     Überführungsfahrten\n(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4            (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch\ngelten nicht                                                   einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer\n1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Abliefe-      für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungsfahrten), Fahrten\nrung des Scheins und durch Entstempelung des amtli-       zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähig-\nchen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden        keit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der\nsind und deren Stillegung die Zulassungsstelle im Brief    Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen\nvermerkt hat,                                              anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1825\nohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf                  3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-\nsolchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahr-                 schutzes.\nzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-\nsehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheine                    (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur\n(Muster 3) mitzuführen und zuständigen Personen auf             Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sach-\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahr-          verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs           spätestens angemeldet werden muß, durch eine Prüfpla-\nan den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten        kette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulas-\ngelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauf-          sungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständi-\nlust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fatir-  gen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen\nten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.                die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Weist\ndas Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann die\n(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für         Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die unverzügliche\nallgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen            Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen\ndie Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder         dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII\nmehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in          anbringen.\nroter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustel-\nlen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.         (2 a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das\nFahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersu-\n(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine          chung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig\nhat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis          befunden worden ist.\nauszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich\nwieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuverlässige             (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüfplakette\nHersteller, Händler oder Handwerker befristet oder wider-      am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maßgabe\nruflich für wiederkehrende Verwendung, auch bei ver-           der Anlage IX dauerhaft angebracht und so befestigt ist,\nschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige                  daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder\nBezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die               verdeckt noch verschmutzt sein.\nZulassungsstelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden.\n(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmel-\nDer Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug\ndung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von dem-\neinen entsprechenden Schein zu verwenden und die\njenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat,\nBezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in\nvermerkt werden\n~en Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder\nUberführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen         1 . bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten\nzu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen,                Fahrzeugen im Fahrzeugschein,\nder Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahr-        2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5\nzeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die                  mitzuführenden Nachweis.\nFahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein\nJahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zustän-         (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten\ndigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung aus-        nach dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an\nzuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kenn-      einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein\nzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wor-          muß, keine gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungs-\nden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausge-        stelle für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen\ngebene Scheine der Zulassungsstelle unverzüglich einzu-        Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen\nreichen.                                                       Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat\ndas Verbot oder die Beschränkung zu beachten;§ 17 Abs. 2\n(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn der         gilt entsprechend.\nNachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungs-\ngesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-            (6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit\nrung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht      der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben\nnicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des        können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\nPflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht          nicht angebracht sein.\nnicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu\nführen.\nII a. Pflichtversicherung\n§ 29\nUntersuchung der Kraftfahrzeuge                           1. Überwachung des Versicherungsschutzes\nund Anhänger                                    bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen\n(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amt-\nliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen,                                       § 29a\nhaben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der                              Versicherungsnachweis\nAnlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu\nlassen. Ausgenommen sind                                           (1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungs-\ngesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),                      rung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende\n2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es         Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen.\nsei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche          Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Anhängern dürfen\nKennzeichen führen müssen,                                  den Nachweis auch nach Muster 7, Betriebe des Kraftfahr-\n2","1826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeughandels und -handwerks für rote Kennzeichen auch         Zulassungsstelle den Fahrzeugschein oder - bei zulas-\nnach Muster 8 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem  sungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-\nVersicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-            chen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die\nschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu ertei-    Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr das\nlen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausferti-      Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um\ngungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie ent-         einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungs-\nsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden     stelle unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhän-\nsind, zu kennzeichnen, z. 8. als „Zweite Ausfertigung\".       gerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des\nKennzeichens vorzulegen.\n(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer unter\nBenutzung der der Versicherungsbestätigung anhängen-             (2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige\nden Durchschrift                                              (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug\n1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach            keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende\nMuster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kenn-     Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie\nzeichen,                                                unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungs-\nfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen\n2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen nach\nzugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zutei-\nMuster 7 oder 8 die Vorlage der Versicherungsbestäti-\nlung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen\ngung\nzu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist\nmitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist auch anzu-  die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten\ngeben, ob der Versicherungsnehmer zuvor bereits eine         Anhängerverzeichnissen zu vermerken.\nvon einem anderen Versicherer ausgestellte Versiche-\nrungsbestätigung für das bezeichnete Fahrzeug mit dem-\nselben amtlichen Kennzeichen vorgelegt hatte.                     2. Überwachung des Versicherungsschutzes\nbei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\n§ 29b\nVersicherungsnachweis bei Inbetriebnahme                                         § 29e\nnach vorübergehender Stillegung                                  Versicherungskennzeichen\nHat der Halter zur vorübergehenden Stillegung des            (1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum\nFahrzeugs den Fahrzeugschein an die Zulassungsstelle         Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach\nabgeliefert und das amtliche Kennzeichen entstempeln         dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn\nlassen, so kann die Zulassungsstelle die Aushändigung        sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser\ndes Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn-         Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über\nzeichens von der Bestätigung des Versicherers abhängig       die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in\nmachen, daß ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das       Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versiche-\nFahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.                        rungskennzeichen führen:\n1. Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);\n§ 29c\n2. Fahrräder mit Hilfsmotor;\nAnzeigepflicht des Versicherers\n3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.\n(1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-\nstelle nach Muster 9 oder 1O Anzeige zu erstatten, sobald       (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nach-\ndie Versicherungsbestätigungen nach Muster 6 oder 8 ihre     gewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversiche-\nGeltung verloren haben. Bei Versicherungsbestätigungen       rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtver-\nnach Muster 7 hat er nach Muster 9 anzuzeigen, sobald        sicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf\nder vertragliche Versicherungsschutz für ein Fahrzeug,       Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hier-\ndem ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist, erlo-    über eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen\nschen ist. Kennt der Versicherer die zuständige Zulas-       und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.\nsungsstelle nicht, so genügt die Anzeige an diejenige        Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzu-\nZulassungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen oder      führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\ndie Vorlage der Versicherungsbestätigung mitgeteilt hat.     fung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und\nBescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung\n(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Versiche-\nder Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für\nrer auf dessen Anzeige unter Benutzung der der Anzeige\ndas sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem\nanhängenden Durchschrift mitzuteilen, wann die Anzeige\nAblauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeit-\neingegangen ist, und die übrigen auf dem Formblatt\nraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats\ngenannten Angaben zu machen.\nFebruar.\n§ 29d                               (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer\nTafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeiche.n des\nMaßnahmen beim fehlen des Versicherungsschutzes\nzuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder,\n(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches       wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versi-\nKennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungs-   cherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches\ngesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-       das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erken-\nrung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen         nungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1827\nnicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in       (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige\neiner Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer        Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder\nist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr    beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen\nausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen          und leicht auswechselbar sein.\nanderen gültigen Versicherungskennzeichen unterschei-\ndet. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-\njahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-                                  § 30a\ndige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein        Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nVerband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit\n(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der\nGenehmigung des Bundesministers für Verkehr den Ver-\nsicherern die Erkennungsnummern zu.                          Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische\nVeränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bau-\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit,\n§ 29f                             die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebe-\nner Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht über-\n(außer Kraft)\nschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.\nSofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen\n§ 29g                             leicht erkennbar gemacht werden.\nRote Versicherungskennzeichen                     (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von min-\nFahrten zur Feststellung und zum Nachweis der             destens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie\nGebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichen-           für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerü-\npflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in     stet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwin-\nder Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs       digkeit gekennzeichnet sein.\nan einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dür-\nfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaub-\n§ 31\nnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen\nwerden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probe-          Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\nfahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der\n(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander ver-\nKauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber\nbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung\nFahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.\ngeeignet sein.\n§ 29h                                (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen\noder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein\nMaßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des               muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung\nVersicherungsverhältnisses                   geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die\nEndet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des      Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder\nVerkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen          daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die\nangegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur         Ladung oder die Besetzung leidet.\nunverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzei-\nchens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzu-\n§ 31 a\nfordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so\nhat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68)                   Führung eines Fahrtenbuchs\nin Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versiche-\nDie Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeughalter für\nrungskennzeichen und die Bescheinigung ein.\nein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrten-\nbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeug-\nführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvor-\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften                 schriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein\nBeauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes\n1. Allgemeine Vorschriften                   Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach\nderen Beendigung einzutragen, wer das Fahrzeug geführt\nhat. Das Fahrtenbuch ist noch 6 Monate nach Ablauf der\n§ 30\nZeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren; es ist\nBeschaffenheit der Fahrzeuge                  zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,      auszuhändigen.\ndaß\n§ 31 b\n1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder\nÜberprüfung mitzuführender Gegenstände\nmehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belä-\nstigt,                                                        Führer von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, zuständi-\n2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzun-      gen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende\ngen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die       Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vor-\nFolgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.          schriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:\n1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1 und § 61 Abs. 1 ),\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise\nhergestellt sein und in dieser erhalten werden.               2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1 und 3, § 61 .Abs. 1),","1828                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),                                                   legen, in der Absatz 2 (Kurvenlaufeigenschaften) ohne\nweiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder ande-\n4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),\nrer Personen erfüllt ist.\n5. windsichere Handlampen (§ 54b).\nBei Sonderfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen\nbleiben Längenüberschreitungen durch Ladestützen\nzur zusätzl!_chen Sicherung und Stabilisierung des\n2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger                                       zulässigen Uberhangs von Ladungen unberücksichtigt,\nsofern die Ladung auch über die Ladestützen hinaus-\n§ 32                                             ragt.\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen                                       (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut und\neingerichtet sein, daß einschließlich mitgeführter aus-\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich                        tauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) die bei einer\nmitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3)                        Kreisfahrt von 360° überstrichene Ringfläche mit einem\nbeträgt die höchstzulässige\näußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m\n1 . Breite über alles                                                          hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-\nzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahr-\na) allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 m     zeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.\nb) bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-                           Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in diesen\ngeräten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 m Kreis darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder Zuges diese\nGerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden.\nc) bei auswechselbaren land- oder forstwirt-\nschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen                                 (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so\nund Sonderfahrzeugen sowie bei Geräten an                              hervorragen, daß sie den Verkehr mehr al~ unvermeidbar\nFahrzeugen für die Straßenunterhaltung .... 3,0 m                      gefährden.\nd) bei Schneeräumgeräten - ausgenommen\nwährend der Schneeräumung - . . . . . . . . . 3,0 m                                                 § 32a\ne) bei Anhängern hinter Krafträdern ........ 1,0 m.                                         Mitführen von Anhängern\nUnberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitun-                                Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch\ngen durch Zollsiegel einschließlich ihrer                                  nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mit-\nSchutz- und Befestigungseinrichtungen, Reifen                              geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2\nin der Berührungszone mit der Fahrbahn,                                    Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem\nSchneeketten, Begrenzungsleuchten, Spurhal-                                Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter\nteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Umriß-                                 Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt wer-\nleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit-                              den. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für\nliche Rückstrahler, Außenspiegel, elastische                               die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt\nSchmutzfänger und herablaßbare Trittstufen.                                werden.\nGemessen wird bei geschlossenen Türen und\nFenstern und bei Geradeausstellung der                                                                  § 32b\nRäder.                                                                                           Unterfahrschutz\n2. Höhe über alles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 m          (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit aus-\ntauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart\n3. Länge über alles - ausgenommen Außen-                                       bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h,\nspiegel und Kennzeichenbeleuchtung -                                       bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis\na) bei Einzelfahrzeugen - ausgenommen Sattel-                              zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei\nanhänger - ......................... 12,0 m                            denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere\nFahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der\nb) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine                            Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der\nund Sattelanhänger) und Fahrzeugkombi-                                  Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahrschutz aus-\nnationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraft-                           gerüstet sein.\nfahrzeugs .......................... 15,5 m\nc) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-                                    (2) Der Unterfahrschutz muß der Richtlinie 70/221/EWG\nzeuge ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,                                 des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechts-\nderen Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt                           vorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüs-\nist, bei denen der angelenkte Teil jedoch                               sigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeu-\nkein selbständiges Fahrzeug darstellt) .... 18,0 m                      gen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 76 S. 23),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG der\nd) bei Zügen (unter Beachtung der Vorschrif-                                Kommission vom 18. Mai 1981 (ABI. EG Nr. L 131 S. 4),\nten über die Einzelfahrzeuge) ........... 18,0 m.                       entsprechen.\nDie Länge einer Fahrzeugkombination ist die Länge,\ndie gemessen wird, wenn die Längsmittellinien des                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nKraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner                            1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nAnhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkom-\nbinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen                       2. Arbeitsmaschinen,\nZugeinrichtungen ist dabei die Position zu Grunde zu                        3. Sattelzugmaschinen,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                            1829\n4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Lang-                 § 34 Abs. 3 und 3 a (Höchstwerte für Achslasten und\nmaterial bestimmt sind,                                                                 Gesamtgewichte);\n5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines Unter-               § 34 Abs. 6 und 7       (Sonderbestimmungen für Gleis-\nfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahr-                                         kettenfahrzeuge);\nzeugs unvereinbar ist.                                          § 34 a                  (Anzahl der zulässigen Plätze in\nKraftomnibussen);\n§ 33                                   § 35                    (Mindestmotorleistung);\nSchleppen von Fahrzeugen                              § 41 Abs. 10            (Auflaufbremsen);\n(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als             § 41 Abs. 15             (Dauerbremse).\nKraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger\nbetrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungs-           Das danach zulässige Gesamtgewicht errechnet sich\nstellen) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.            1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-\ngewichte des ziehenden Fahrzeugs und des An-\n(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so\nhängers,\ngelten folgende Sondervorschriften:\n2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässi-\n1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahr-\ngen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des\nzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug\nSattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren\ndurch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb\nWert\ndes Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahr-\nerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahr-     a) der zulässigen Aufliegelast der Sattelzugmaschine\nzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein                oder\nsicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs                 b) der zulässigen Sattellast des Sattelanhängers,\ngewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die           bei gleichen Werten um diesen Wert.\nHälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,\njedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.              Ergibt sich danach ein höherer Wert als\n2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vor-               27,0 t     (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),\nschriften über das Zulassungsverfahren.                         34,0 t     (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),\n3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden                35,0 t     (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b),\nFahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.\n40,0 t     (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder\n4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das\ngeschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.                         44,0 t     (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e),\n5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht       so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 27,0 t, 34,0 t, 35,0 t,\nanzuwenden.                                                 40,0 t bzw. 44,0 t.\n6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen\nmehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange     oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen\nmitgeführt werden.                                          die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht\nfolgende Werte nicht übersteigen:\n7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschrie-\nbenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Ein-     1. Einzelachslast\nrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug ange-                a) Einzelachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,0 t\nbracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrie-\nben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.            b) Einzelachsen (angetrieben), ausgenommen\nbei zweiachsigen Kraftomnibussen . . . . . . . 11 ,0 t\nc) Einzelachsen im Saarland für den grenz-\n§ 34\nüberschreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 13,0 t\nAchslast und Gesamtgewicht,\nLaufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen                2. Doppelachslast, unter Beachtung der Vorschriften für\ndie Einzelachslast\n(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern\na) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . . . . . 11,0 t\neiner Achse oder einer Achsgruppe ·auf die Fahrbahn\nübertragen wird.                                                    b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m                    16,0 t\n(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter            c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m                    18,0 t\nBerücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nach-               d) Achsabstand 1,8 m oder mehr .......... 20,0 t\nstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:\ne) im Saarland für den grenzüberschreitenden\n§ 34 Abs. 3 und 3a      (Höchstwerte für Achslasten);               Güterverkehr bei Achsabständen von min-\n§ 36                    (Bereifung und Laufflächen);                destens 1,35 m, wobei die Einzelachslast\nnicht mehr als 10,5 t betragen darf . . . . . . . 21,0 t\n§ 41 Abs. 11            (Bremsen an einachsigen\nAnhängern).                         3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschriften für\ndie Einzelachslast und die Doppelachslast\nDas zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter\nBerücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nach-               a) Achsabstände 1 ,3 m oder weniger . . . . . . . 21 ,0 t\nstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:             b) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m .... 24,0 t","1830                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil               1\n4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, ausgenommen                             Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten\nSattelanhänger unter Beachtung der Vorschriften für                       befreit.\nAchslasten                                                                 Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrräder mit\na) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen                                   Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höchstens 250 kg\n1. Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     16,0 t  betragen.\n2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse nach                                  (3 a) Sofern die fahrzeugtechnischen Anforderungen der\nNummer 1 Buchstabe b .............                         17,0 t   Anlage XII eingehalten sind, dürfen abweichend von\n3. Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18,0 t   Absatz 3 betragen:\n4. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-                                 1. bei zweiachsigen Kraftomnibussen mit einer\nland für den grenzüberschreitenden                                       Fahrgastebene\nGüterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19,0 t        die zulässige Einzelachslast . . . . . . . . . . . . . . . 11 ,0 t\nb) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen\nund das zulässige Gesamtgewicht . . . . . . . . . . 17,6 t,\n1. Kraftfahrzeuge und Anhänger . . . . . . . .                24,0 t\n2. bei dreiachsigen Kraftomnibussen mit einer\n2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-\nFahrgastebene, die als Gelenkfahrzeuge\nland für den grenzüberschreitenden\ngebaut sind,\nGüterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     26,0 t\n3. Kraftomnibusse, die als Gelenkfahr-                                       die zulässige Einzelachslast einer Antriebs-\nzeuge gebaut sind . . . . . . . . . . . . . . . . .        28,0 t        achse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,0 t.\n4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen,                                      (4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen und bei\nderen Mitten mindestens 4,0 m vonein-                              Anhängern zur Lastenbeförderung müssen außen an der\nander entfernt sind . . . . . . . . . . . . . . . . .      32,0 t  rechten Seite des Fahrzeugs jeweils über den Rädern die\nzulässigen Achslasten sowie am vorderen Teil der Fahr-\n5. Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen (Züge                              zeuge das zulässige Gesamtgewicht - bei Sattelzugma-\nund Sattelkraftfahrzeuge), unter Beachtung der Vor-                        schinen auch die zulässige Aufliegelast und bei Sattelan-\nschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge\nhängern auch die zulässige Sattellast - angeschrieben\na) Fahrzeugkombinationen mit weniger als                                   sein; die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 49 mm,\n4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 ,0 t die Schriftstärke mindestens 7 mm betragen. Dies gilt nicht\nb) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsi-                               für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-\ngem Anhänger oder Sattelanhänger, . . . . . 35,0 t                     zes, der Polizei und des Katastrophenschutzes sowie für\neisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt-\njedoch im Saarland für den grenzüber-                                  schaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Fahrzeugen\nschreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . 38,0 t             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\nc) andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Ach-                                 2,8 t genügen Schriftzeichen mit einer Höhe von minde-\nsen ............................... 34,0 t                             stens 20 mm und einer Schriftstärke von mindestens\n2,5 mm. Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zulässigen\nd) Fahrzeugkombinationen mit mehr als\nAchslasten und die zulässige Aufliegelast an einem ande-\n4 Achsen ........................... 40,0 t\nren Teil der rechten Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus)\ne) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei oder                                angeschrieben sein.\ndreiachsigem Sattelanhänger, das im kom-\n(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen\nbinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie\neiner zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahr-\n75/130/EWG über die Festlegung gemein-\nzeug zugelassenen Achslasten nicht glaubhaft machen, so\nsamer Regeln für bestimmte Beförderungen\nist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf\nim kombinierten Güterverkehr zwischen\neiner Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser)\nMitgliedstaaten in der Fassung vom 28. Juli\nfeststellen zu lassen. Liegt die Waage nicht in der Fahrt-\n1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6) einen ISO-\nrichtung des Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung\nContainer von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . 44,0 t.\nnur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als\nBei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraft-                       6 km beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine\nwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebs-                         Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen.\nachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger                          Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs\nals 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der                             zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht fest-\nFahrzeugkombination betragen.                                                  gestellt wird. Die prüfende Person kann eine der Über-\nDer Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse                         lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren\neines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten                            Kosten der Halter zu tragen hat.\nAchse eines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattel-                            (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf end-\nkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen                        losen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge),\nZügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und                           darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 t\nAnhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m                           nicht übersteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit\nbetragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige                     einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht\nGesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t                             sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle\noder des Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt.                                bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1                             wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das\ngenannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4 t                          Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t nicht\nbetragen.                                                                       übersteigen.","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                  1831\n(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die Fahr-        Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein,\nbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens        daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt\nmit 4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter      oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems -\nbetragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander            sicher geführt werden kann.         ·\nlaufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein\nGleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen             (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen\nder Mitte der vorderen und hinteren Auflagefläche minde-        sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden\nstens 3 m beträgt.                                              Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rük-\nkenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und\n§ 34a                               die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen\nBesetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen               getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder\nGebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für\n(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen           seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibus-\nbefördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze ausge-          sen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter-\nwiesen sind.                                                   liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür\nauch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen\n(2) Kraftomnibusse müssen so beschaffen sein, daß das\nmüssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verlet-\nzulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten\nzungen nicht zu erwarten sind.\ndurch das Gewicht der beförderten Personen und des\nzugeladenen Gepäcks nicht überschritten werden können;            (3) (aufgehoben)\ndies ist durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzu-\n(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,\nstellen.\nmüssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits\n(3) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze       mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt\nsind die in Anlage XIII angegebenen Durchschnittswerte         nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn\nanzusetzen. Die errechnete Zahl der Plätze ist im Fahr-        für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch\nzeugschein getrennt nach Sitzplätzen und Stehplätzen           Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen\neinzutragen.                                                   dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die\nSpeichen geraten können.\n(4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf\nGrund anderer Vorschriften kann abweichend von der                (5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Last-\nnach Absatz 3 errechneten zulässigen Zahl der Plätze eine      kraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nauf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte ver-         geschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Einrich-\nminderte Platzzahl festgelegt werden.                          tungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulter-\nschräggurtes in Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-\n(5) Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtun-        punktgurt) für die Außensitze ausgerüstet sein. An den\ngen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Halte-         übrigen _Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1\neinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein,        genannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum\ndaß sie auch von Kindern benutzt werden können.                 müssen mindestens Verankerungen für Beckengurte\n(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze ist       (Zweipunktgurte) vorhanden sein.\nan gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift anzu-             (6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheits-\nschreiben.                                                      gurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\n(7) Werden Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr            ten Bestimmungen entsprechen.\nnach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt,\n(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und\nso finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung.\nLastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die\n§ 35                                 Außensitze - soweit Verankerungen vorhanden sind -\njeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit\nMotorleistung\neinem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte\nBei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließ-         automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfs-\nlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Last-         fall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus\nkraftwagenzügen muß eine Motorleistung von mindestens           (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übri-\n4,4 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen -                 gen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1\nausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke -        genannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum\nvon mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamt-            müssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte) vor-\ngewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhänge-         handen sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige Rückhal-\nlast vorhanden sein; dies gilt nicht ·für die mit elektrischer  teeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, für deren\nEnergie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahr-            Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte ver-\nzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart          wendet werden, ist eine Ausrüstung mit Sicherheitsgurter:,\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als              entbehrlich.\n25 km/h.\n(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahrzeuge\n§ 35a                                mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ndigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des lnsas-\nSitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme\nsenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen von\n(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein        Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder Lastkraft-\nBetätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des         wagen gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohn-","1832                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmobilen genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit          (4) Übergänge innerhalb von Kraftomnibussen, die\nEinrichtungen zur Anbringung von Beckengurten und mit          Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt sein, daß sie\nBeckengurten. Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für             von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr b_etreten werden\nkönnen.\n1 . Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgesehene\nNotsitze, die normalerweise umgeklappt sind) und nicht\nnach vorne gerichtete Sitze,                                                          § 35e\n2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung mit                                   Türen\nBeckengurten (Hosenträgergurten) an dafür geeigne-\n(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen\nten Verankerungen oder mit Rückhaltesystemen aus-         sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar\ngerüstet sind, deren Schutzwirkung mindestens den für\nsind.\ndiese Sitze vorgeschriebenen Sicherheitsgurten ent-\nspricht.                                                     (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein\n(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so        unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.\neingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei\nvorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung                (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - ausge-\naller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie       nommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahr-\ndie Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.           zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in\nder Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen ange-\n§ 35b\nbracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der\nEinrichtungen zum sicheren Führen                 zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich\nder Fahrzeuge                          verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von\njedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.\n(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müs-\nsen leicht und sicher zu bedienen sein.\n(4) In Kraftomnibussen müssen sich die Fahrgasttüren\n(2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes           an der rechten Fahrzeugseite befinden. Es müssen minde-\nSichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen   stens vorhanden sein\ngewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen muß durch bau-         1. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgast-\nliche Maßnahmen sichergestellt sein, daß sich neben dem            plätzen eine Fahrgasttür,\nFahrzeugführer keine Personen aufhalten können. In\nKraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs, des Aus-        2. bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen\nflugs- und des Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2              zwei Fahrgasttüren oder eine Doppeltür.\nund § 49 des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen             Die Abmessungen der Fahrgasttüren müssen der An-\njedoch neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für        lage X entsprechen.\ndas Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen Sit-\nzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal\" an gut sicht-       (5)' Fahrgasttüren in Kraftomnibussen mit mehr als\nbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn  16 Fahrgastplätzen müssen beim Einmannbetrieb entwe-\ndiese Kraftomnibusse im Linienverkehr (§§ 42 und 43 Nr. 1    der vom Sitz des Fahrzeugführers aus geöffnet und\nbis 4 des Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer-       geschlossen oder automatisch betätigt werden können. Es\nden, und für Kraftomnibusse im Verkehr nach § 1 Nr. 4         muß sichergestellt sein, daß beim Schließen fremdkraftbe-\nBuchstaben d und g der Freistellungs-Verordnung vom          tätigter Fahrgasttüren Personen nicht eingeklemmt wer-\n30. August 1962 (BGBI. 1 S. 601 ), geändert durch die        den können; Einrichtungen, die zur Vermeidung eines\nVerordnung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602).                nicht nur kurzzeitigen Einklemmens Ansprechkräfte benö-\ntigen, die die Fahrgäste nicht gefährden, sind zulässig.\nWird die im direkten Einflußbereich und Sichtfeld des\n§ 35c                             Fahrzeugführers gelegene Fahrgasttür vom Fahrzeugfüh-\nHeizung und Lüftung                       rer betätigt, genügt die Anbringung von Schutzleisten mit\nausreichender Breite und Nachgiebigkeit an den Haupt-\nGeschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer      schließkanten. Sind die Kraftomnibusse mit mehr als zwei\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von          Fahrgasttüren ausgerüstet, dürfen nur die beiden vorderen\nmehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und be-            Fahrgasttüren vom Sitz des Fahrzeugführers aus betätigt\nlüftet werden können.\nwerden können. Die übrigen Fahrgasttüren, insbesondere\nin angelenkten Teilen der Gelenkomnibusse, müssen\n§ 35d                             automatisch betätigt werden können. Der Fahrzeugführer\nEinrichtungen zum Auf- und Absteigen,                muß von seinem Sitz aus - zum Beispiel über Spiegel -\nFußboden                             das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste mindestens im\nBereich der von ihm betätigten Fahrgasttüren beobachten\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf-     können. Der geschlossene Zustand aller Fahrgasttüren\nund Absteigen ermöglichen.                                     muß dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.\nDurch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß\n(2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der Ein- und\neine Gefährdung von Personen innerhalb und außerhalb\nAusstiege für Fahrgäste - bei mehreren Trittstufen die\nuntere - höchstens 400 mm über der Fahrbahn liegen.            des Kraftomnibusses durch sich öffnende und schließende\nTüren nicht zu erwarten ist.\n(3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß ausrei-\n_chende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.                        (6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1833\n§ 35f                                (2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an\nNotausstiege in Kraftomnibussen                 leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle\nist deutlich zu kennzeichnen.\n(1) In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhanden\nsein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen der            (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahr-\nFahrzeuge ermöglichen (Notausstiege).                         zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von\n(2) Notausstiege müssen durch die Aufschrift „Notaus-      Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeits-\nstieg\" __ deutlich gekennzeichnet sein. Die Einrichtungen     maschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben\nzum Offnen der Notausstiege müssen einfach zu hand-           sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie\nhaben und ständig betriebsbereit sein; Hilfsmittel zum        einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das\nÖffnen der Notausstiege müssen deutlich gekennzeichnet        nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem\nund gut sichtbar und leicht zugänglich in unmittelbarer       Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 ent-\nNähe der Notausstiege angebracht sein. Sofern es zum          spricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis\nVerständnis für die Fahrgäste erforderlich ist, muß eine      verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es\n~rklärung über. die Handhabung der Einrichtungen zum         den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und\nOffnen der Notausstiege vorhanden sein.                       Schmierstoffen ausreichend schützt.\n(3) Die Mindestanzahl und die Mindestabmessungen               (4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes\nder Notausstiege, ihre Anordnung und Zugänglichkeit            Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher\nsowie die baulichen Anforderungen an Notausstiege             Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben\nmüssen der Anlage X entsprechen.                              Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.\n§ 35g                                                          § 35i\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen                            Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen\nin Kraftomnibussen\n(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer-\nlöscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebsfertigem          In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so ange-\nZustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuer-            ordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei bleibt. Im\nlöscher, die mindestens für die Brandklassen                   übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre\nMindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen\nA: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),          der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X\nB: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und              entsprechen.\nC: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)                                             § 36\namtlich zugelassen sind.                                                        Bereifung ·und Laufflächen\n(2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut sicht-         (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müs-\nbarer und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen, ein      sen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung\nLöscher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugführers.            und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirt-\n(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung der           schaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Stra-\nLöscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal    ßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur\nauch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.                eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen\nsie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekenn-\n(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch\nfachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von            zeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winter-\nreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit\n12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Seim\nauch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige\nPrüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuer-\nHöchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart\nlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merk-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt,\nmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährlei-\nstet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten           jedoch\nSchild müssen der Name des Prüfers und der Tag der            1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit\nPrüfung angegeben sein.                                             im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben\nist,\n§ 35h                            2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit\nim Betrieb nicht überschritten wird.\nErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen\nReifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenhei-\n(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst      ten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können;\nund deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material den Normblättern     eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel\nDIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164,            müssen eingelassen sein.\nAusgabe Dezember 1987 entsprechen, mitzuführen, und\nzwar mindestens                                                   (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen\nmit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend\n1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr        andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten\nals 26 Fahrgastplätzen,\nReifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den\n2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.                Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt","1834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nwird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müs-        Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der\nsen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der            Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeits-\nLauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein.  vermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren\nDie Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle der  mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart\nLauffläche mindestens 1 mm tief sein.                         bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n20 km/h sowie deren Anhänger.\n(2 a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personen-\nkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von             (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht\nmehr als 2,8 t und einer durch die Bauart bestimmten          mehr als 125 Nimm Reifenbreite sind zulässig\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren\nAnhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit       1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\nDiagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Per-        Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und\nsonenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem             deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t und             keit 8 km/h nicht übersteigt,\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder       2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren durch die\nnur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet           Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht\nsein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.      übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine         werden,\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\ngekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die         3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von\nmit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h              nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)\ngefahren werden (Betriebsvorschrift).\na) für Möbelwagen,\n(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luft-         b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur\nreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-             zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer             nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Fest-\nFabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeich-               platz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz\nnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit,             befördert werden,\nGeschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifen-\nerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der               c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von\nAngaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.                      oder nach einer Baustelle befördert werden und\nnicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der\n(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindig-          Beförderung von Gütern dienen,\nkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne\nd) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhai-\ngefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindig-\n. tung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen\nkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig,\nbei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,\ndie folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten\ndes Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und             e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und\ndeutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu                 für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forst-\nwelcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf            wirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder\nnur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und                 Erzeugnissen.\ndergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unter-\nbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch            (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf die\nein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die            Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratz-\nFlächenpressung des Reifens darf unter der höchstzuläs-       bewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten\n2\nsigen statischen Belastung 0,8 N/mm nicht übersteigen.        der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die\nDer Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beider-           Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müs-\nseits die Aufschrift tragen: ,,60 J\". Das Arbeitsvermögen     sen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser\nvon 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der         von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine\nGummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelrei-        Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die\nfen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die        ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm2 nicht übersteigen. Als\nbereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung         Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der\nbeschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt,          tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick\nder sich nach folgender Formel errechnet:                     auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung\nwird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleis-\n6000                               kettenfahrzeuge mitgeführt werden,\nf  =   p+5\n1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,\ndabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des\n2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen\nEindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige stati-\nGummireifen versehen sind oder die Auflageflächen\nsche Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige stati-\nder Gleisketten ein Gummipolster haben, die\nsche Belastung darf 100 Nimm der Grundflächenbreite\nGeschwindigkeit auf 16 km/h\ndes Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 kg\nbetragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindig-          beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert und die\nkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende         Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder\nGeschwindigkeitsschilder(§ 58) angebracht sind. Die Flä-     besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht\nchenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen       beschränkt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1835\n§ 36a                          bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene\nRadabdeckungen, Ersatzräder                   Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden Teile der\nKetten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa\n(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern   das Drei- bis Vierfache der Drahtstärke betragen muß.\nmüssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflü-      Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen\ngel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.       lassen und leicht nachgespannt werden können.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten                                § 38\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,                            Lenkeinrichtung\n2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein           (1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres\nSattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die      Lenken des Fahzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig,\nRäder überdeckt und die Anbringung einer vollen Rad-   mit einer Lenkhilfe zu versehen.\nabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen\nAbdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe      (2) Die Lenkeinrichtung von Kraftomnibussen, bei denen\nder Radoberkante reichen,                              die zulässige Achslast der Vorderachse - bei mehreren\ngelenkten Vorderachsen die Summe der zulässigen Achs-\n3. eisenbereifte Fahrzeuge,                                lasten dieser Achsen - mehr als 4,5 t beträgt, muß mit\n4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf         einer Lenkhilfe versehen sein.\nder Straße (Straßenroller),\n(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbarkeit des\n5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen        Fahrzeugs erhalten bleiben.\nWeise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h gekennzeichnet sind,\n§ 38a\n6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\nSicherung von Kraftfahrzeugen\n7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen\ngegen unbefugte Benutzung\nZug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren\n(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b),                          Personenkraftwagen und Krafträder - ausgenommen\n8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die      Mofas - müssen eine hinreichend wirkende Sicherungs-\nBeförderung von Langholz.                              einrichtung gegen unbefugte Benutzung der Fahrzeuge\nhaben. Das Abschließen der Türen und das Abziehen des\n(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder     Sehalterschlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne des\nmüssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder     Satzes 1.\nsicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspru-\nchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen                                    § 38b\ngegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängigen Ein-\nrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so                   Diebstahl-Alarmeinrichtungen\nbeschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn      (1) Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen\ndie andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder       ausgerüstet sind, dürfen sie nicht auf Erschütterungen des\nBedienungsfehler - ausfällt.                               Fahrzeugs oder auf Geräusche ansprechen. Zur Abgabe\nakustischer Signale sind entweder die nach § 55 Abs. 2\n§ 37                          vorgeschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen oder\nbesondere Einrichtungen für Schallzeichen zu verwenden.\nGleitschutzeinrichtungen und Schneeketten\nDie vorgeschriebenen und die besonderen Einrichtungen\n(1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei   für Schallzeichen dürfen nicht gemeinsam wirken. Für\nFahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen       ihren Klang und ihre Lautstärke gilt § 55 Abs. 2.\n(sogenannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen),\n(2) Werden zusammen mit den akustischen Signalen\nmüssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen\nauch optische Signale abgegeben, so sind hierfür nur die\nwerden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder\nam Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten und zusätzlich\ndurch Umklappen der Greifer oder durch Anwendung\ndie Innenbeleuchtung des Fahrzeugs zu verwenden.\nanderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn\nvermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren        (3) Die durch einen unbefugten Eingriff wirksam werden-\nbefestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwendet     den akustischen Signale müssen sich spätestens nach\nwerden, die so beschaffen und angebracht sind, daß sie     30 Sekunden und die optischen Signale spätestens nach\ndie Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung      5 Minuten selbsttätig abschalten. Sie dürfen erst nach\nkann durch die Bauartgenehmigung (§ 22a) auf Straßen       erneutem unbefugtem. Eingriff wieder wirksam werden.\nmit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten\nbeschränkt werden.\n§ 39\n(2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schnee-                         Rückwärtsgang\nbedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen\n(Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht           Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder\nsein, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können.       Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nSchneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Berei-  von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne\nfung(§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schneeketten     Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärts-\nmüssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, daß        fahren gebracht werden können.","1836                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 40                             ken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Übertra-\ngungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden.\nScheiben und Scheibenwischer\n(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder -\n(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie\nAbdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und              muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere\nInstrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als      Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden; bei\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\n.Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff,\nderen Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen ver-        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt\n2\nursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für       jedoch eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/s •\ndie Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müs-          (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder -\nsen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.         muß die Bedienungseinrichtung der anderen Bremse fest-\nstellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen,\n(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirken-\ndie die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen,\nden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungs-\nbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ·     deren    Geschwindigkeit       aber   30   km/h   übersteigt,   darf\njedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse\nausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs\ngeschaffen wird.                                              feststellbar sein.   Die  festgestellte Bremse    muß  ausschließ-\nlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der\nBremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten\n§ 41                             von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern\nkönnen. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzö-\nBremsen und Unterlegkeile\ngerung von mindestens 1 ,5 m/s2 erreicht werden.\n(1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unabhängige\n(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß mit jeder\nBremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit 2 von-\nder beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung von minde-\neinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von\nstens 2,5 m/s2 erreicht werden.\ndenen jede auch dann wirken kann, wenn die andere\nversagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungsein-             (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektri-\nrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel scher Energie angetrieben werden, kann eine der beiden\nauf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurz-\nauf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr schlußbremse sein; in diesem Fall finden Absatz 1 Satz 5\nals 2 Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame und Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen\nBremsflächen .. und (ganz oder teilweise) gemeinsame muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine\nmechanische Ubertragungseinrichtungen benutzt werden; mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht\ndiese müssen jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch werden. Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstge-\neines Teils noch mindestens 2 Räder, die nicht auf der- schwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, genügt eine\nselben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Brems- mittlere Verzögerung von 1,5 m/s2 •\nflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern ver-\nbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der          (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - ausgenom-\nBremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder men an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur Unterstützung\nauf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen- des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müs-\nschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. sen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, daß eine\nDies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so be- gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie\nschaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen und für nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam be-\njedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsflä- tätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung\nche vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstell- der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nachstell-\nbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben. einrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig aus-\ngleichen.\n(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt\neine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein             (9) Zwei- oder    mehrachsige     Anhänger   -  ausgenommen\nzweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weni-\nmuß, daß beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch\nger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nach-\nmindestens ein Rad gebremst werden kann. Beträgt das\nzulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird        stellbare  oder   sich  selbsttätig  nachstellende   Bremsanlage\nhaben; mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von minde-\ndas Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist\nkeine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge       stens  2,5 m/s 2\nerreicht   werden.   Bei Anhängern    hinter Kraft-\nmit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus           fahrzeugen   mit    einer  Geschwindigkeit    von   nicht mehr   als\ngefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeits-            25  km/h   (Betriebsvorschrift)     genügt  eine   eigene   mittlere\n2\nmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche         Verzögerung      von   1,5  m/s   , wenn die Anhänger für eine\nBremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte       Höchstgeschwindigkeit         von    nicht  mehr    als   25  km/h\nHöchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.               gekennzeichnet       sind  (§ 58).  Die Bremse    muß   feststellbar\nsein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch\n(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei\nAntriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße\ngemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für am Abrollen verhindern können. Die Bremsanlage muß\ndie Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden können\n70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf oder selbsttätig wirken; sie muß den Anhänger beim Lösen\ndem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer Steigung von\nsind, daß der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht 20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger\nüberprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnok- hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1837\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen         2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die\neine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt         Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nnicht für die nach§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von         mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,\nnicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter\nFahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr      3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit\nals 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).                 von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitge-\nführte\n(1 O) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung aus-\na) Möbelwagen,\nschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei\nAnhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht             b) Wohn- und Schausteilerwagen, wenn sie nur zwi-\nmehr als 8 t zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger            schen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem\nmit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter               nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Fest-\nKraftfahrzeugen mit einer dur'ch die Bauart bestimmten                platz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h zwei                 befördert werden,\nAnhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn                         c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von\n1 . beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach                 oder nach einer Baustelle befördert werden und\n§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als            nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der\n25 km/h gekennzeichnet sind,                                      Beförderung von Gütern dienen,\n2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als           d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung ver-\n25 km/h gefahren wird,                                            wendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der\nBeförderung von oder nach einer Baustelle,\n3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger\ne) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\ndurch andere Vorschriften untersagt ist.\nf)  Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirt-\n(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen                     schaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeug-\nAnhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1 ,0 m                nissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der\nist keine eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die für            durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine\ndas ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-                   Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekenn-\nrung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte               zeichnet sind.\ndes Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 3 t          Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse\nnicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger mit einer        haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann\neigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vor-       und feststellbar ist. Ungefederte land- oder forstwirtschaft-\nschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhän-       liche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leer-\ngern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der           gewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch\nAchse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen            höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu\nAnteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhän-         haben.\ngers entsprechen.\n(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und\n(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müs-          Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.\nsen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraft-      Erforderlich sind mindestens\naufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Brems-\ntrommeln und (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebe-        1. ein Unterlegkeil bei\nnen Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht               a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahr-\nwerden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in              zeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nden Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerun-                  mehr als 4 t,\ngen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht\nb) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel-\nwerden. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus-\nanhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht\ngangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der\nvon mehr als 750 kg,\nvom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand des\nFahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den Sätzen 1 bis      2. 2 Unterlegkeile bei\n3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei\na) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,\nNachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn\nZustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise              b) Sattelanhängern,\nfeststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahr-        c) einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhän-\nzeuge muß eine dem betriebsüblichen Nachlassen der                    gern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m\nBremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht                 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\nwerden; außerdem muß eine ausreichende, dem jeweili-                  750 kg.\ngen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der\nBremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.            Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausrei-\nchend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug\n(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen        leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein\nsind befreit                                                  Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten\ndürfen als Halterungen nicht verwendet werden.\n1 . Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\nBetrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht           (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\nmehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte          gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge\nHöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt,      und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von","1838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den                 (2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüssiggas\nvorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausge-         notwendige Einrichtungen, die nicht der Druckbehälterver-\nrüstet sein. Dauerbremsen an Anhängern müssen vom              ordnung unterliegen, müssen so angeordnet und beschaf-\nziehenden Kraftfahrzeug aus bedient werden können.             fen sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.\nSatz 1 gilt für Sattelanhänger nur dann, wenn das um die\nAufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t über-         (3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen müssen in\nsteigt. Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der        sinngemäßer Anwendung der Druckbehälterverordnung\nBremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauer-            geprüft und gekennzeichnet sein.\nbremse muß mindestens eine Leistung aufweisen, die der\nBremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7                                      § 41 b\nvom Hundert und 6 km Länge durch das voll beladene                         Automatischer Blockierverhinderer\nFahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h ent-\nspricht. Eine Dauerbremse ist nicht erforderlich                  (1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil\neiner Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in\n1 . bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart\nder Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nRädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.\n25 km/h,\n2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahrzeugen,                  (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h\n3. bei den nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von        müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer\nnicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern         ausgerüstet sein:\nhinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h gefahren werden,               1 . Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,\n4. bei Anhängern, bei denen die geforderte Dauerbrems-\nleistung mit der in Absatz 9 vorgeschriebenen Bremse      2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nohne Beeinträchtigung der geforderten Wirkung als              mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann,\nBetriebsbremse erreicht wird.                                  wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige\nGesamtgewicht 3,5 t übersteigt,\n(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von\n3. Kraftomnibusse,\nKraftoml\"'!ibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer\nStelle mindestens 2 Räder bremsen können, die nicht auf        4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nderselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraft-              von mehr als 3,5 t.\nomnibussen muß das unzulässige Absinken des Drucks im          Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des\nDruckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder aku-       Fahrgestells den in Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeu-\nstisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt wer-        gen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit einem\nden.                                                           automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.\n(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbrems-          (3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhin-\nanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch           derer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\nwährend der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachge-         ten Bestimmungen entsprechen. Kraftfahrzeuge dürfen\nfüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steue-        nur mit einem automatischen Blockierverhinderer der\nrung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart             Kategorie 1 gemäß Anhang X, Nr. 3.1.1 der Richtlinie 85/\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h               647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI.\nbeträgt.                                                       EG Nr. L 380 S. 1) ausgerüstet sein. Bei Anhängern mit\neinem automatischen Blockierverhinderer muß minde-\n( 18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und 15 bis      stens ein Rad auf jeder Seite geregelt werden, wobei -\n17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-            ausgenommen bei Sattelanhängern - mindestens ein Vor-\nkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens 4             der- und ein Hinterrad (einander diagonal gegenüber)\nRädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-         direkt von unabhängigen Stellgliedern geregelt werden\nschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger -       müssen.\nausgenommen Anhänger mit Auflaufbremse, deren zuläs-\nsiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, Muldenkipper,          (4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhin-\nGabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter - im Verfahren       derer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraft-\nzur Erteilung einer Betriebserlaubnis den im Anhang zu         regeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems-           werden, die die Funktion des automatischen Blockierver-\nanlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich        hinderers im Anhänger sicherstellen.\nihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten                (5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse,\nFahrzeugen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu        Anhänger mit mehr als drei Achsen sowie für Kraftfahr-\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems-           zeuge mit mehr als vier Achsen.\nanlagen entsprechen.\n§ 42\n§ 41 a\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen und\nDruckgasanlagen und Druckbehälter                                          Leergewicht\n(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbehälter gilt         (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Last-\ndie Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980              kraftwagen gezogene Anhängelast darf weder das zuläs-\n(BGBI. 1 S. 184).                                             sige Gesamtgewicht - bei Lastkraftwagen in Zügen mit","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1839\ndurchgehender Bremsanlage das 1,5-fache des zulässi-         Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend\ngen Gesamtgewichts - des ziehenden Fahrzeugs noch            erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen.\nden etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange-\ngebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überstei-      (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.\ngen.                                                         Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zu-\nlässig,\n(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen     1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeits-\nAnhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitge-              maschinen, wenn der Führer den Kupplungsvorgang\nführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse            von seinem Sitz aus beobachten kann,\nund der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten\ntrotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorder-     2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,\nrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allrad-           3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forst-\nbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn            wirtschaftlichen Betrieben,\nauch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einach-\nsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitge-          4. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit einachsigen\nführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um        Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem\n75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,              Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einer zulässigen\naber nicht mehr als 750 kg betragen.                              Achslast oder Doppelachslast von nicht mehr als 3 t.\nIn jedem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren\n(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschlep-   Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.\npen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.\n(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen                              § 44\nFahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter,                      Stützeinrichtung und Stützlast\ndie dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzuneh-\nmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen              (1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vor-\nverwendet .zu werden, wie Container, Wechselbehälter),       handen sein oder angebracht werden können. Wenn Sat-\naber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehäl-  telanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der\ntern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführ- Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der\nten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung,      Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die\nErsatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Auf-        Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem\nsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen-       Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.\nlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtun-        (2) Einachsige Anhänger und zweiachsige Anhänger mit\ngen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen        einem Achsabstand von weniger als 1,0 m müssen eine\nals Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg       der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn\nals Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die          die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als\nFahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte über-         50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger hinter\ntragen, sind Fahrzeugteile.                                  Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeigne-\ntem Kraftheber.\n§ 43                               (3) Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen            Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m\nhinter Personenkraftwagen darf die vom ziehenden Fahr-\n(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müs-      zeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als\nsen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem      4 vom Hundert der jeweiligen Anhängelast betragen, sie\nStand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der      braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Weder\nBedienung der Kupplung - gewährleistet ist. Die Zuggabel     die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch\nvon Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse         die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene\ndieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungs-           zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die\nmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungs-     danach zu beachtenden Stützlasten muß an gut sichtbarer\narten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für          Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am\nAnhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart     ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als          sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindest-\n25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhän-         stützlast und dessen höchstzulässige Stützlast.\ngers nicht mehr als 2 t beträgt.\n(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer                                      § 45\nAchse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenom-                                  Kraftstoffbehälter\nmen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine\nAnhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausrei-      (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie\nchend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum       müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens\nBefestigen einer Abschleppstange oder eines Abschlepp-       aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weich-\nseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf        gelötete Behälter müssen auch nach dem __Ausschmelzen\ndiese Einrichtung hinten angeordnet sein.                    des Lotes zusammenhalten. Auftretender Uberdruck oder\nden Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch\n(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder              geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicher~~itsven~ile\nAbschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden        und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entluftungsoff-\nzum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen.           nungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu","1840                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nsichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen             3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1), bezieht,\nzugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise         müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und den Anfor-\nsicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß   derungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften\noder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Ein-           dieser Richtlinien entsprechen.\nrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen\nnicht ausfließen.                                                 (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die\nsich Anlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der Emission\n(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht  verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch)\nunmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs           im Abgas den Vorschriften der Anlage XV entsprechen.\nliegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, daß auch        Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich\nbei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu           Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission\nerwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zug-      verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch)\nmaschinen mit offenem Führersitz.                               im Abgas den Vorschriften der Anlage XV oder XVI ent-\nsprechen.\n(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht       (3) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,\nim Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so             die den Vorschriften der Anlage XXIII entsprechen, gelten\nangebracht sein, daß bei einem Brand die Ausstiege nicht       als schadstoffarm.\nunmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen\nBehälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter         (4) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,\ndem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm            die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten\nvon den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses           als bedingt schadstoffarm.\nMaß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender\n(5) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,\nTeil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch\ndie den Vorschriften der Anlage XXV entsprechen, gelten\neine Blechwand abzuschirmen.\nals schadstoffarm.\n§ 46                                 (6) Motoren für Kraftfahrzeuge, auf die sich die Richtlinie\n88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Anglei-\nKraftstoffleitungen                     chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwin-   Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe\ndungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und                aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG\ndergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit    1988 Nr. L 36 S. 33) bezieht, müssen hinsichtlich ihres\nausüben.                                                       Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent- _\nsprechen.\n(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne\n(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40 - Einheit-\nLötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen. In\nliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder\ndie Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während\nhinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus\nder Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung einge-\nMotoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über\nbaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-\nden Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein-\ngung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-\nspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn\nfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der\ndas Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben\nGenehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom\nwird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische\n14. September 1983 (BGBI. II S. 584), bezieht, müssen\nMetallschläuche oder kraftstoffeste andere Schläuche aus\nhinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser\nschwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen\nRegelung entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit\ngegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.\neinem Leergewicht von mehr als 400 kg.\n(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraft-     (8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten\nstofführenden Teile sind gegen betriebstörende Wärme zu        müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschrif-\nschützen und so anzuordnen, daß abtropfender oder ver-         ten der Regelung Nr. 47 - Einheitliche Vorschriften für die\ndunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an hei-        Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der\nßen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann.       Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit\nFremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme\n(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht   einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nim Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen Fahrzeu-\nrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\ngen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft gefördert      über die gegenseitige Anerkennung der Ge_nehmigung, in\nwerden.\nKraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981\n(BGBI. II S. 930), entsprechen.\n§ 47\n(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne\nAbgase\nder genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim\n(1) Kraftfahrzeuge, auf die sich die Richtlinie 70/220/    Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-\nEWG des Rates vom 20. März 1970 über die Angleichung           Verein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13. Es können\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-        auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\nmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von         verkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte\nKraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt          Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eige-\ngeändert durch die Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom          nen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische","Nr. 49    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1841\nDienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifels-  amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des\nfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung   amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden\nist er federführend.                                          sind. War in dieser Zeit eine Abgassonderuntersuchung\nnach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme\n§ 47a                            des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Dies gilt entspre-\nchend für Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außer-\nAbgassonderuntersuchung                      betriebsetzung wieder in den Verkehr kommen.\n(1) Halter von Kraftfahrzeugen, die unter den Anwen-\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Fahrzeuge mit\ndungsbereich der Anlage XI fallen, haben auf ihre Kosten\nrotem Kennzeichen (§ 28).\nalle 12 Monate feststellen zu lassen, ob der Motor ihres\nKraftfahrzeugs zur Minimierung der Schadstoffemission             (10) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die\nnach dem jeweiligen Stand der Technik, der im allgemei-       Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die\nnen durch die vom Fahrzeughersteller für das Fahrzeug         Polizeien der Länder können die Abgassonderuntersu-\nangegebenen Sollwerte wiedergegeben wird, richtig ein-        chung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durch-\ngestellt ist. Hierfür haben sie das Kraftfahrzeug einer       führen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung\nAbgassonderuntersuchung zu unterziehen.                       selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und\ndes Bundesgrenzschutzes entfällt die Plakette nach\n(2) Bei der Abgassonderuntersuchung sind der Gehalt\nAbsatz 5.\nan Kohlenmonoxid im Abgas bei Leerlauf, die Leerlauf-\ndrehzahl und der Zündzeitpunkt sowie bei kontaktgesteu-                                   § 47b\nerten Zündanlagen der Schließwinkel auf Einhaltung der                 Anerkennungsverfahren zur Durchführung\nvom Fahrzeughersteller für das Fahrzeug angegebenen                        von Abgassonderuntersuchungen\nSollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers\nzu prüfen. Für den Kohlenmonoxidgrenzwert gilt An-                (1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur\nlage XI.                                                      Durchführung von Abgassonderuntersuchungen nach\n§ 47 a Abs. 4 obliegt der örtlich zuständigen Handwerks-\n(3) Sofern für das Fahrzeug vom Hersteller keine Soll-     kammer. Sie kann die Befugnis auf die örtlich und fachlich\nwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem jewei-    zuständige Kraftfahrzeuginnung übertragen.\nligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoff-\nemissionen bei betriebssicherer Funktion des Motors mini-         (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\nmiert sind. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.                   1 . der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach\n(4) Untersuchungen nach Absatz 2 können von Werken              Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen sowie\ndes Fahrzeugherstellers, hierfür anerkannten Kraftfahr-            die für die Untersuchungen verantwortlichen Personen\nzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen              zuverlässig sind,\noder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von für die        2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforder-\nDurchführung von § 29 amtlich anerkannten Überwa-                  lichen Fachkräfte, die notwendigen dem Stand der\nchungsorganisationen oder von Fahrzeughaltern, die ihre            Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-\nFahrzeuge im eigenen Betrieb nach § 29 überwachen                  richtungen sowie die vom Hersteller herausgegebenen\ndürfen, vorgenommen werden.                                        Typdaten der zu prüfenden Fahrzeuge verfügt.\n(5) Als Nachweis des vorschriftsmäßigen Zustandes ist      3. der Antragsteller die Eintragung in die Handwerksrolle\nvon dem für die Untersuchung Verantwortlichen eine Prüf-           nachweist.\nbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgege-\n(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auf Fahrzeuge\nbenen Muster auszuhändigen und eine Plakette nach\nbestimmter Hersteller beschränkt werden.\nAnlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kenn-\nzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa anzubringen. Die              (4) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und\nPrüfbescheinigung muß mindestens die Sollwerte, das           die Durchführung der Abgassonderuntersuchung obliegt\nDatum, die Kontrollnummer und die Unterschrift des für die    der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht\nUntersuchung Verantwortlichen enthalten. Bei der erst-        zuständigen Stelle.\nmaligen Zuteilung des amtlichen ~ennzeichens ist die\nPlakette von der Zulassungsstelle anzubringen. Der Halter                                 § 47c\nhat dafür zu sorgen, daß die Plakette dauerhaft angebracht                       Ableitung von Abgasen\nund so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist;\nsie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 6        Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach\ngilt entsprechend.                                            oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten\nlinks bis zu einem Winkel von 45 ° zur Fahrzeuglängs-\n(6) Die gültige Prüfbescheinigung ist auf Verlangen       achse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, daß\nzuständigen Personen sowie der für die Durchführung der      das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht\nHauptuntersuchung verantwortlichen Person auszuhändi-        zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seit-\ngen.                                                          liche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge\n(7) Wird die Hauptuntersuchung innerhalb von drei         hinausragen.\nMonaten nach der Abgassonderuntersuchung durch-\n§ 48\ngeführt, entfällt die Prüfung nach Anlage XI.\nDampfkessel und Gaserzeuger\n(8) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in\nder Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins              (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer\noder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des      Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Sauggaserzeuger-","1842                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nanlagen und Druckgaserzeugeranlagen mit einem Aufla-           wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km\ndedruck von nicht mehr als 2 bar Überdruck sind in dem         beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheini-\nZulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nach dieser Ver-        gung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die\nordnung, nicht nach anderen Vorschriften, genehmigungs-        Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur\noder abnahmepflichtig.                                         Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für\ndas Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt\n(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoff-\nwird.\nresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare Teile des\nFahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im Betrieb zu               (5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in\nschützen.                                                      Absatz 2 genannten Regelwerke ist die Geräuschprüfstelle\n§ 49                             beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern e. V.,\nWestendstraße 189, 8000 München 21. Es können auch\nGeräuschentwicklung und Schalldämpferanlage                andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugver-\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so              kehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte\nbeschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach          Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfun-\ndem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß             gen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen;\nnicht übersteigt.                                              bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.\n(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässi-\ngen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den                                        § 49a\nnachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen                           lichttechnische Einrichtungen,\nGemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschrif-                          allgemeine Grundsätze\nten entsprechen:\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur\n1 . Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970        die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten licht-\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-       technischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttech-\nstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die          nische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-\nAuspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 42   strahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müs-\nS. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/424/EWG   sen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig\ndes Rates vom 3. September 1984 (ABI. EG Nr. L 238         betriebsfertig sein. lichttechnische Einrichtungen an Kraft-\nS. 31),                                                    fahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/\n2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974            756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-       der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den\nstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale           Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für\nvon land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L\nRädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch    262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/8/EWG\ndie Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezem-         der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABI. EG Nr. L 9\nber 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45),                        S. 24) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie\nangegebenen Winkel und unter den dort genannten Anfor-\n3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November\n1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-       derungen sichtbar sein.\ngliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und           (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar\ndie Auspuffanlage von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349       sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht\nS. 21 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/56/EWG   beeinträchtigt wird.\ndes Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. EG 1987 Nr.\nL 24 S. 42).                                                  (3) lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaf-\nLand- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer         fen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von          Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen,\nmehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen           auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.\nentsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie           (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paar-\nden Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen.         weise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über\nFahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie          der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des\nnach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der               Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Fahr-\nRichtlinie nach Nummer 1 genügen. Krafträder mit oder          zeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Kraft-\nohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten            rädern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie         stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der\nLeichtkrafträder müssen den Vorschriften der Anlage XX          Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vor-\nentsprechen.                                                   schriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen\n(3) Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der Anlage XXI     Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbela-\nentsprechen, gelten als lärmarme Fahrzeuge.                    dene Fahrzeug.\n(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug             (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrich-\nden Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so     tungen - ausgenommen Parkleuchten und Fahrtrichtungs-\nist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständi-       anzeiger - dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten\ngen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld fest-      und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar setn, wenn\nstellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrich- sie nicht zur A_bgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der\ntung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur,          Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1843\n(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die       Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt,\nnach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen ver-             sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die\nwendet werden.                                                 Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren\nGeschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein\n(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warn-    Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die\nanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nund Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende           als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.\nMittel verwendet werden.\nFür einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-\n(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten         gängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der\nScheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende          Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschi-\nelektrische Energieversorgung unter allen üblichen             nen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt\nBetriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.               wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine\nam Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-\n(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrich-       ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder\ntungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten          in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise\nsowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhän-       vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrach-\nger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie    ten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen\nfür Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem      Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich\nabnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) ange-         mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die\nbracht sein bei                                                höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn ange-\n1 . Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, bracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerfer-\npaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Schein-\n2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf          werfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die\nder Straße (Straßenroller),\nunteren Scheinwerfer verdeckt sind.\n3. Anhängern zur Beförderung von Booten,\n(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt\n4. Turmdrehkränen,                                           sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.\n5. Förderbändern,                                            Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste\nPunkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höch-\n6. Abschleppachsen,                                          ste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm\n7. abgeschleppten Fahrzeugen,                                über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für\n8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus ü_ber-      1 . Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffent-\nführt werden,                                                lichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet\n9. fahrbaren Baubuden,                                           werden,\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forst-\n1O. Wohnwagen und Packwagen im Qewerbe nach\nSchausteilerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-         wirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vor-\nstabe e,                                                     schriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht\nzuläßt und die bei eingeschalteten Scheinwerfern mit\n11 . angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunter-             einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nhaltung.                                                    betrieben werden (Betriebsvorschrift).\nDer Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und\nzur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er            (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen\ndarf nicht pendeln können.                                     besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so\ngeschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer\n(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und§ 53 Abs. 7 genannten     mitbrennen.\nAnhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbau-\ngeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen        (5) Die Scheinwerfer müssen: bei Dunkelheit die Fahr-\ndes § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese         bahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungs-\nEinheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so             stärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse\nbeschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung              des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten minde-\nnicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach        stens beträgt\nvorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.             1 . 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht\nmehr als 100 cm3,\n( 11) Für die Bestimmung der „ leuchtenden Fläche\", der\n„Lichtaustrittsfläche\" und der „Winkel der geometrischen       2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über\nSichtbarkeit\" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1          100 cm3,\nder Richtlinie 76/756/EWG des Rates.                           3. 1 ,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.\nDie Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau\n§ 50\nleuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers ange-\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht               zeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offe-\nnem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch\n(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes\ndie Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahr-\nLicht verwendet werden.\nzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden        schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit\nScheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit          Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften\nBeiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen             des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.","1844                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und       des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2\nAbblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur        zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der\ngleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.      Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des\nDie Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die       äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Schein-\nBeleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor          werfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses\njedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht       nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer\nzur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber       eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begren-\nnicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der     zungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die\nleuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2)        Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und\nmehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die              Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Bei-\nBeleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen            wagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite\noberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen.      des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Bei-\nBei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm             wagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der\nübersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem         Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzu-\nScheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwer-      wenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder\nfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-      Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von\nlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte    Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die\nentsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 ° nach        Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht\nrechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Verein-    übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der\nbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes          leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten\nbestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so        Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm\nbeleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-      beträgt.\nnung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum\n(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeug-\nauffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn\numrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der\nmindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.\nleuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zug-\n(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese    fahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch\nFahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerab-         zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden.\nblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in    Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei\neiner Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer     Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhän-\nEbene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer-       gern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße\nmitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Schein-   Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der\nwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein,    leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der\ndaß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nenn-  äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler\nleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betra-       dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirt-\ngen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und   schaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom\nandere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende      äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers\nelektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und          entfernt sein.\nLichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Schein-\n(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der\nwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 5\nsichergestellt ist.                                          Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und\nihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als\n(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor,       1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des\nvollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Schein- Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die\nwerfern zu messen.                                           Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht\nhöher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf\n(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land-         der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeits-          als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche\nmaschinen, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung    nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die\ndes Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht         Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so\nhöher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) ange-        dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch\nbracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nnicht höher als 1500 mm.\nBestimmungen entspricht.\n(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden\n(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig    Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für\noder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müs-        weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.\nsen alle gleichzeitig erlöschen.\n§ 51                                                        § 51 a\nBegrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,                           Seitliche Kenntlichmachung\nSpurhalteleuchten\n(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraft-\n(1) Kraftfahrzeuge- ausgenommen Krafträder ohne Bei-      wagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger\nwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als    müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden\n1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen       gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.\nBegrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausge-        Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren\nrüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden    Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten\nFläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle       vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1845\nvom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom          2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land-\nvordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwi-             oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.\nschen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der\nAbstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten              (4) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen angebracht,\nhinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m        für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den\nvom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die          Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.\nHöhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden             (5) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und\nFläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die          Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles\nBauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rück-         nicht mehr als 1 ,80 m beträgt.\nstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als\n1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten\nmit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet                                     § 51 C\nsein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie                          Parkleuchten, Park-Warntafeln\nmöglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen\nauch an den Speichen der Räder angebracht sein.                   (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seit-\nliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.\n(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler\ndürfen abnehmbar sein                                             (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen\nangebracht sein:\n1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste\nAnbringung nicht zuläßt,                                 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht\nund eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes\n2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungs-           Licht für jede Fahrzeugseite oder\ngeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden\nund                                                     2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder\n3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt      3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die\nwerden.                                                       Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte. für\nrotes Licht für die Rückseite oder\n(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für      _\n4 je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die\ndie sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entspre-\nRückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm\nchen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und\nim hinteren Drittel.                                                breiten unter 45 ° nach außen und unten verlaufenden\nroten und weißen Streifen.\n(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die  An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2000 mm und nicht\nunterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahr-        länger als 6000 mm sind, dürfen sowohl die Parkteucht~n\nzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von           nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die\nSchriftzügen oder Emblemen haben.                             nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.\n(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende          (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.und 3 und\nweiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Kranken-     Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der\nfahrstühlen sind zulässig.                                    unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm\nund der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr\n§ 51 b                          als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste\nUmrißleuchten                        Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom\näußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als\n· (1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite über      400 mm entfernt sein.\nalles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei\nbestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schluß-                 (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müsse~\nleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere         während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit\nFahrzeugumrisse lenken.                                        aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahr-\nbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.\n(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2, 10 m\nmüssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m          (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei par-\naber nicht mehr als 2, 1O m dürfen auf jeder Seite mit einer   kenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der\nnach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirken-       dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder\nden roten Umrißleuchte ausgerüstet sein. Diese Leuchten        Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm\nmüssen möglichst nahe dem äußersten Punkt der Breite           (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht\nüber alles und so hoch, wie es mit den Anforderungen der       sein daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder\nAnbringung in Richtung der Breite und der Symmetrie der        der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr\nLeuchten vereinbar ist, angebracht werden. Die Leuchten        als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und\neiner Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammen-          amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht\ngefaßt sein. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den      verdeckt werden.\nleuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begren-                                           § 52\nzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahr-                   Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten\nzeugseite mehr als 200 mm betragen.\n(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Sch~in-\n(3) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an               werfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige\n1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeits-          Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes od~r\nmaschinen und ihren Anhängern und                       hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit","1846                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBeiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen            Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur\nnicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer        zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich\nfür Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraft-        oder innerbetrieblir.h Pannenhilfe leisten, von Automo-\nfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen          bilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes\nder äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm         und der Autoversicherer,\nvon der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt     3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder\nist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein,         mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern\ndaß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen                die genehmigende Behörde die Führung der Kenn-\nkönnen. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an              leuchten vorgeschrieben hat.\ndafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein,\ndaß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie       (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer\nmüssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer       nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungsein-\nVerkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt richtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um\nals behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-   den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu\nnung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf     machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Schein-\neiner Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Schein-      werferwirkung haben.\nwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klem-\n(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfe-\nmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.\nleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Ein-\n(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig.  satzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit\nDie Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen.    der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen\nEr darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kenn-   Aufschrift \"Arzt Notfalleinsatz\" auf dem Dach angebracht\nzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.                       sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn\nder Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die\n(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues      Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag\nBlinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein            die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der\nzuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber\n1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der  eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzu-\nMilitärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zoll-  führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\ndienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,\nfung auszuhändigen ist.\nMannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommis-\nsionsfahrzeuge,                                            (7) Mehrspurige Fahrzeuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Arbeitsmaschinen\n2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuer-\nwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen      und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen dürfen mit\ndes Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,      einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von\nArbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer)\n3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als          ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht wäh-\nUnfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe an-     rend der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem\nerkannt sind,                                           Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen\n4. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung    oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen,\nvon kranken oder verletzten Personen geeignet sind,     dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch\nvon jedermann benutzt werden können und nach dem        während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum\nFahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt         Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur\nsind,                                                   dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteil-\nnehmer nicht blenden.\n5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförde-\nrung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahr-          (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öff-\nzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes     nen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind\nanerkannt sind.                                         zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rück-\nstrahlende Mittel verwendet werden.\n(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale\nSichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert,          (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen\nmehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)    sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt\ndürfen ausgerüstet sein                                      und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwar-\nten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Stra-\n1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reini-      ßen blenden.\ngung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum\noder die der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-                                § 52a\nroten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen                        Rückfahrscheinwerfer\ngekennzeichnet sind,\n(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die\n2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung   Fahrbahn hinter dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen\nzur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeug-        Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts\nschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die     fährt oder zu fahren beginnt.\nZulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entschei-\ndung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich          (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den       Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.\nKraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraft-    An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrschein-\nfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur        werfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1847\nFläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste          3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1\nPunkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm               und 2.\nüber der Fahrbahn liegen.\nBremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorge-\n(3) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem       schrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes\nRückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung          entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine\nzum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der         Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchten-\nStellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine  den Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm\nder beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie      und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher\nnicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet blei-   als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen\nben.                                                         des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen\n(4) Anbau-Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht        oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste\nüber eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung           Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher\nvorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn     als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschi-\nauf nicht mehr als 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchten.       nen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\ndarf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher\n(5) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an        als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhal-\n1. Krafträdern,                                               tung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm\nüber der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge\n2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits-        und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als\nmaschinen,                                               1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen\n3. einachsigen Zugmaschinen,                                  am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausge-\nrüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als\n4. Arbeitsmaschinen,                                          1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen.\n5. Krankenfahrstühlen.\n(3) (aufgehoben)\n(6) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen ange-\nbracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie        (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten\nden Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entsprechen.             Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit\n2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die\n§ 53                            Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens\n150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler            zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit    Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten\nzwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht    Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der\nausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden       leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahr-\nFläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei  bahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs\nKrafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt   eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so\nder leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei          sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen        Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr\nZugmaschinen nicht höher- als 1900 mm über der Fahr-         als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-\nb~hn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung        ses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinan-\ndieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der         der und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht\nleuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der          sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit\nFa~rbahn _liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst        einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter\nweit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der          Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit\nleuchtel)den Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der       einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen\nbreitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein.        den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreiek-\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätz-     kiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmo-\nlichen, höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebrach-       tor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet\nten Schlußleuchten, Krafträder ohne Beiwagen brauchen        sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen\nnur ~it einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. Vorge-      nicht zulässig.\nschnebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen             (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler\nSicherung nicht angeschlossen sein.                          müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht\n(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit    sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht mög-\nzwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht     lich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des\naus~erüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der      Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senk-\nBetnebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der           recht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuch-\nmechanischen Bremse, anzeigen. Bremsleuchten, die in         ten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden,\nder Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit            mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrich-\nzusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.      tungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in\nBremsleuchten sind nicht erforderlich an                     der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe\netwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.\n1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die    Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, För-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht       derbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine\nmehr als 50 km/h,                                       Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung\n2. Krankenfahrstühlen und                                    kenntlich zu machen.","1848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug-    2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\noder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder                   gewicht von mehr als 2,8 t:\nArbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so                   ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte.\nmüssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahr-\nzeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten angebracht sein.             (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie\nAn einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder           nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend\nArbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Bei-         von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs ab-\nwagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine              hängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen\nSchlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.                 sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug\nangebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20\n(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen                   der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der\n1 . land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter  Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulas-\nKraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren        sungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.\neine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten                 (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungs-\nkönnen,                                                    anzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich\n2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt-    eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen\nschaftliche Zwecke verwendet werden,                       sein:\nmit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4       1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer\nSatz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.                 Schalter vorhanden sein.\n2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder\n(7 a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche     Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer\nZwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrah-\nFrequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30\nlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie\nImpulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.\nsie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.\n3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontroll-\n(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführ-          leuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das\nten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungs-             Warnblinklicht eingeschaltet ist.\ngeräten dürfen abnehmbar sein.\n(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht\n(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abge-           vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absat-\nschleppte betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß-             zes 4 entsprechen.\nleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrich-\ntungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen\ndürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) ange-                                      § 53b\nbracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug\nAusrüstung und Kenntlichmachung\naus betätigt werden können.\nvon Anbaugeräten und Hubladebühnen\n(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrah-          (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den\nler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und                äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begren-\nzusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen        zungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs hinaus-\nFahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für licht-    ragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\ntechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10          Schlußleuchten(§ 53 Abs. 1) und Rückstrahlern(§ 53 Abs. 4)\nabnehmbar sein dürfen.                                         ausgerüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht\nsein, daß der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche\n§ 53a                              nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des\nAnbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Flä-\nWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage\nche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt\n(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar,           sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der\nstandsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch        Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußer-\nauf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndrei-           sten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der\necke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen             leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahr-\ngelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahr-     bahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler\nzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenn-              dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist\ndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebs-          (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen\nfertigem Zustand sein.                                          sein.\n(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahr-           (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als\nstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeits-         1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs nach\nmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtun-            hinten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53\ngen mitgeführt werden:                                          Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet\nsein. Schlußleuchte und Rückstrahler müssen möglichst\n1 . in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen     am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der\nZug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahr-      Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Der höchste\nzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht         Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf nicht\nmehr als 2,8 t:                                             mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr\nein Warndreieck;                                            als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlußleuchte","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1849\nund Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der            (4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein,\nBeleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der· Straßenverkehrs-   daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer\nOrdnung), abgenommen sein.                                 für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer\noder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet\n(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach\nsind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die\nvorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen\nNebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschal-\nständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51 c\ntet werden können.\noder durch 423 mm x 423 mm große retroreflektierende\nTafeln nach DIN 11 030, Ausgabe Februar 1976, kenntlich       (5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem\ngemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen    Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht,\nund nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am    die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß,\nAnbaugerät angebracht zu sein.                             angezeigt werden.\n(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beein-         (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten\nträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen      am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der\nnicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der           Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten\nBeeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische     Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige\nEinrichtungen (z. B. auf einem Leuchtenträger nach § 49 a  Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken\nAbs. 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.      bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung\n(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen müssen     erfolgt.\nwährend des Betriebs durch Blinkleuchten für gelbes Licht                               § 54\n(Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau) und gut                       Fahrtrichtungsanzeiger\nsichtbare rot-weiße Warnmarkierungen kenntlich gemacht\nwerden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen            (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrt-\nmüssen möglichst am äußersten Ende der Einrichtung         richtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungs-\nangebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstel-  anzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Fre-\nlung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen     quenz von 1 ,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in\nsichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete    der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben\nFahrtrichtungsanzeiger gefordert werden. Die Blinkleuch-   Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wech-\nten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbst-    selstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müs-\ntätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuch-      sen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige\ntung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warn-       der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen\nmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brau-      Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen\nchen nur nach hinten zu wirken.                            Verkehrsteilnehmern, ,,_für die ihre Erkennbarkeit von\nBedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.\n§ 53c                          Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu\nerfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.\nTarnleuchten\n(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger\n(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-     dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht\nzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen       werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger\nzusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuch-    und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger\nten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands-       dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein,\nleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.             wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung)\n(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungs-\ndie übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.           anzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 1 O abnehmbar sein\ndürfen.\n§ 53d                             (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des\nNebelschlußleuchten                     Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer\nsinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrt-\n(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes  richtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatz-\nLicht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von     blinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des\nhinten besser erkennbar macht.                             Fahrzeugführers nicht behindern.\n(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart\n(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h\ngelbes Licht zulässig.\nbeträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder\nzwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten         (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind\nmit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.\n1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen\n(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf         paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-\nnicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht            seite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an\nmehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen            der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vor-\nFällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flä-            deren Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An\nchen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr           Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und\nals 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte            einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrt-\nangebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon            richtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An\nangeordnet sein.                                                Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den","1850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\neinander zugekehrten äußeren Rändern der Licht-              b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen\naustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite            Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des\nund an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen                ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;\nzusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden\nc) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;\nLängsseiten angebracht sein,\nd) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).\n2. an Krafträdern\n(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie\na) paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vor-\nnicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vor-\nderseite und an der Rückseite. Der Abstand des\nschriften entsprechen.\ninneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blink-\nleuchten muß von der durch die Längsachse des\nKraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei                                   § 54a\nden an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten                Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen\nmindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite\nangebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm            (1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung\nund vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Schein-    haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht\nwerfers mindestens 100 mm betragen, oder             beeinträchtigen.\nb) Blinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der             (2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege\nAbstand des inneren Randes der Lichtaustritts-       müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die\nfläche der Blinkleuchten von der durch die Längs-    jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.\nachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten\nEbene muß mindestens 280 mm betragen.\n§ 54b\nDer untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blink-\nleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über                        Windsichere Handlampe\nder Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so       In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53a Abs. 1\nmüssen die für die betreffende Seite vorgesehenen        erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage\nBlinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens ange-      des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mit-\nbracht sein,                                             geführt werden.\n3. an Anhängern\n§ 55\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rück-\nseite. Seim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blink-                  Einrichtungen für Schallzeichen\nleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger             (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung\nhinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart      für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als      kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs\n25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine         aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in      mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine\nder durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeich-       Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sicher-\nnet sind,                                                gestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt\n4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung        werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere\nbesonders eingesetzt sind,                               Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen\nverschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.\nan der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so\nhoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein          (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen\nmüssen,                                                  und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich-\nbleibenden      Grundfrequenzen     (auch    harmonischen\n5. an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch die Bau-       Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als        Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort\n32 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von       der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich\nmehr als 3,5 t                                           von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner\nan den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche       Stelle 104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf\nBlinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten minde-      einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei\nstens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt.                Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher\nu. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können,\n(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an     müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit\nentfernt sein wie der Schallempfänger.\n1 . einachsigen Zugmaschinen,\n(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3\n2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\nKennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit\n3. offenen Krankenfahrstühlen,                               mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von\n4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit    Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) aus-\nHilfsmotor,                                              gerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so\nmuß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt\n5. folgenden Arten von Anhängern:                            werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraft-\na) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder      fahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet\nforstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;        sein.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 185~\n(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebe-      (3) Zusätzlich sind erforderlich\nnen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen    1 . bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftomnibusse -\nan Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.                        mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge      12,0 t\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-            ein Anfahrspiegel an der rechten Seite,\ndigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug-\n2. bei Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-\noder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen\ngewicht von mehr als 12,0 t\ngeführt werden.\ndarüber hinaus ein großwinkliger Außenspiegel an der\n(6) Mofas müssen· mit mindestens einer helltönenden           rechten Seite.\nGlocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Ein-\nrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.              (4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an\n1 . einachsigen Zugmaschinen,\n§ 55a\n2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\nFunkentstörung\n3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart\n(1) Die Zündanlagen von Fremdzündungsmotoren in               bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nKraftfahrzeugen und elektrisch angetriebene Fahrzeuge            25 km/h,\nmüssen funkentstört sein. Sie gelten als funkentstört,      4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bau-\nwenn sie DIN 57 879 Teil 1/VDE 0879 Teil 1/6.79                  art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\n(VDE-Bestimmung) Abschnitt 4.1, 4.2, 4.3.1 und 4.4 ent-          als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch\nsprechen. Bei Kraftfahrzeugen mit Zündanlagen für                beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese\nFremdzündungsmotoren, die zu keinem genehmigten Typ              beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.\ngehören (§ 21 ), genügt die Einhaltung des Abschnitts 4.5\nder VDE-Bestimmung.                                            (5) Die Anbringungstellen und die Einstellungen so~ie\ndie Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\n(2) Die Funkentstörausrüstung im Hochspannungslei-       und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen m~ssen den\ntungsweg eines bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugs    im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\ndarf nur durch Teile verändert werden, die mit dem Funk-    entsprechen.\nschutzzeichen gekennzeichnet sind.\n§ 57\n§ 56                              Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler\nRückspiegel und andere Spiegel                    (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld de~\nFührers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der mit\n(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so\neinem Wegstreckenzähler verbunden sein kann, ausgerü-\nbeschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer\nstet sein; ausgenommen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge\nnach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nAnhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie _mit Fahrts?hr~i-\nbeobachten kann.\nbern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-\n(2) Es sind erforderlich                                 keitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers\nliegt. Der Anzeigebereich muß mindestens die durch die\n1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\nbis 6 aufgeführten\nenthalten.\nein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innen-\n(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten .Geräte darf\nspiegel,\nvom Sollwert abweichen\n2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des\n1 . bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden\nInnenspiegels eingeschränkt ist,\nDritteln des Anzeigebereichs - jedoch mindestens von\nzusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,            der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Dri~el\n3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach              des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-Anze1ge\nrückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet           liegen - O bis plus 7 vom Hundert des Skalen~_ndwerts;\nwerden kann,                                                  bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und daruber darf\ndie Anzeige den Sollwert nicht untersc:hreiten,\nzwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite-,\n2. bei Wegstreckenzählern       ± 4 vom Hundert.\n4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-                                  § 57a\nkeit von nicht mehr als 30 km/h\nFahrtschreiber und Kontrollgerät\nmindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,\n(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszu-\n5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten\nrüsten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\n1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nein Rückspiegel an der linken Seite,                         von 7,5 t und darüber,\n6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten    2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW u~d\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h                   darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirt-\nzwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite -.           schaftliche Zwecke eingesetzt werden,","1852                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr-           ermächtigte Werkstatt prüfen zu lassen, daß Einbau,\nzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.                    Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise vorschrifts-\nmäßig sind; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Bundes-\nDies gilt nicht für                                            wehr und des Bundesgrenzschutzes. Bestehen keine\n1 . Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten      Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Her-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,        steller oder die Werkstatt auf dem Fahrtschreiber oder\ndem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbau-\n2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es\nschild anzubringen; das Schild muß plombiert sein und\nsich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung\nfolgende Angaben enthalten:\noder um Kraftomnibusse handelt,\n1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers\n3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Ein-\noder der Werkstatt;\nheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.\n2. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs;\n(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindun-\ngen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert             3. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs;\nsein.                                                          4. Datum der Prüfung;\n(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende         5. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-ldentifizierungs-\njeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die            nummer des Kraftfahrzeugs.\nHaltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren\n(2) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom\nmiteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbün-\nFahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er\ndel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem\nhierfür amtlich anerkannt ist, die nach dem Einbau vorge-\nNamen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum\nsehene Prüfung vorzunehmen und das Einbauschild nach\nder ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des\nden Vorschriften des Absatzes 1 anzubringen und zu\nWegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt\nplombieren. Das Einbauschild hat anstelle der nach\noder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 geforderten Angaben über den\nvom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzu-\nFahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller Name,\ntragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte\nAnschrift oder Firmenzeichen des Fahrzeugherstellers zu\nnoch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schau-\nenthalten.\nblattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit\nPrüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten             (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß das Einbauschild\nFahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind        die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie\nzuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen;       vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch ver-\nder Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewah-      schmutzt ist.\nren. Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt\n(4) Für die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kon-\nmitgeführt werden.\ntrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller ist die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug    oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nmit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)          Behörde zuständig.\nNr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)          (5) Die Anerkennung kann erteilt werden\nausgerüstet ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 13    1. zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller\nbis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben;              selbst,\ndies gilt nicht für Kraftomnibusse, wenn sie im Linienver-     2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die die Prüfungen\nkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät entsprechend\nvornehmen.\nAbsatz 2 betrieben wird. Anstelle der Namen der Führer\nkann in diesem Fall das amtliche Kennzeichen oder die             (6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\nBetriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen            1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach\nwerden.                                                            Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-\n(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften          nen, zuverlässig sind,\nbleiben unberührt.                                             2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vor-\nnimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fach-\n§ 57b                                 kräfte sowie über die notwendigen dem Stand der\nTechnik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-\nPrüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nrichtungen und Ausstattungen verfügt,\n(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschrei-    3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen durch von ihm\nber nach § 57 a Abs. 1, mit einem Kontrollgerät nach der           ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist,\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)              daß er durch entsprechende Überwachungs- und\noder mit einem Kontrollgerät nach § 15 a Abs. 8 oder§ 57 a         Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den\nAbs. 3 oder nach der Fahrpersonalverordnung ausgerüstet            Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor-\nsind, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die             liegen und die Durchführung der Prüfungen ordnungs-\nKontrollgeräte nach jedem Einbau, jeder Reparatur oder             gemäß erfolgt.\njeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen\nReifenumfangs des Kraftfahrzeugs, sonst mindestens ein-           (7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 ausge-\nmal innerhalb von 2 Jahren seit der letzten Prüfung durch      sprochen, so hat der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräte-\neinen hierfür amtlich anerkannten Hersteller für Fahrt-         hersteller die von ihm ermächtigten Werkstätten der Aner-\nschreiber oder Kontrollgeräte oder durch eine von diesem       kennungsbehörde mitzuteilen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1853\n(8) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden wer-          (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden\nden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die       Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs ange-\nPrüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist          bracht werden. An Anhängern in land- oder forstwirtschaft-\nnicht übertragbar. Die Anerkennung ist zurückzunehmen,        lichen Betrieben genügt ein Geschwindigkeitsschild an der\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach        Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs\nAbsatz 6 nicht vorgelegen hat; von der Rücknahme kann         oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder ab-\nabgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.         genommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine     rechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein.\nder Voraussetzungen nach Absatz 6 weggefallen oder\nwenn die Prüfung wiederholt nicht ordnungsgemäß durch-                                       § 59\ngeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der                        Fabrikschilder, sonstige Schilder,\nAnerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen                          Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nworden ist.\n(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an\n(9) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr             zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut\nbestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der       lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden An-\nAnerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü-        gaben angebracht sein:\nfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen       1. Hersteller des Fahrzeugs;\nlassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die\nAnerkennung noch gegeben sind, ob die Prüfungen ord-         2. Fahrzeugtyp;\nnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der        3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);\nAnerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten\nerfüllt werden.                                              4. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer;\n5. zulässiges Gesamtgewicht;\n(10) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bun-\n6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).\ndespost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder\nKontrollgeräte an ihren Kraftfahrzeugen selbst durchfüh-     Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.\nren. Bezüglich des Einbauschildes ist Absatz 1 Satz 2\n(2) Die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nach der\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dqß unter\nNorm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach\nNummer 1 Name und Anschrift der prüfenden Stelle anzu-\ngeben sind.                                                  der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember\n1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren\n§ 58                            Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraft-\nGeschwindigkeitsschilder                    fahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 24 S. 1), geändert\ndurch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom\n(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige\n19. Mai 1978 (ABI. EG Nr. L 155 S. 31 ), muß 17 Stellen\nHöchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in\nhaben; aridere Fahrzeug-ldentifizierungsnummern dürfen\nKilometer je Stunde an.\nnicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des\nAbsatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der\n(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser\nrechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder\nvon 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die\nan einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder einge-\nZiffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Eng-\nprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder\nschritt entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße\nvon 120 mm auszuführen.                                    - des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder\nTeil wieder verwendet, so ist\n(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeich-     1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-ldenti-\nnet sein                                                           fizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß\n1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart           sie lesbar bleibt,                     ·\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als     2. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer des Fahrzeugs,\n60 km/h,                                                      an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird,\n2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten                  neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder\nHöchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,               einzuprägen und\n3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzöge-        3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum\nrung von weniger als 2,5 m/s •2                               Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahr-\nzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder\n(4) Absatz 3 gilt nicht für                                     verwendet wird.\n1 . die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten        Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach\nGleiskettenfahrzeuge,                                   dem Austausch die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer in\neinen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil einge-\n2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer\nschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nldentifizierungsnummer trägt.\nvon nicht mehr als 32 km/h,\n3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter     (3) Ist eine Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nicht vor-\nKraftfahrzeugen mitgeführt werden.                      handen oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen,\nso kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen.\nDie Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.      Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.","1854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n§ 59a                             Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle\nNachweis der Übereinstimmung                    jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzei-\nmit der Richtlinie 85/3/EWG                   chen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs ange-\nbracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9\n(1) Fahrzeuge, die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/EWG    Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kenn-\ndes Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte,            zeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchten-\nAbmessungen und bestimmte andere technische Merk-            träger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis\nmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABI.        zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt\nEG 1985 Nr. L 2 S. 14), geändert durch die Richtlinie des     sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokar-\nRates vom 24. Juli 1986 (ABI. EG Nr. L 2i 7 S. 19),           ren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorde-\ngenannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen,        ren Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des\ndürfen einen Nachweis, und zwar ein Schild oder ein           hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei\nmitzuführendes Dokument, haben. Der Nachweis muß den          Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen         liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene\nentsprechen.                                                  Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere\nRand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als\n(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung ange-\n1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des\nführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug           Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der\ntatsächlich gemessenen übereinstimmen.                       Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter\ndem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beider-\nseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Ent-\n§ 60                           fernung lesbar sein.\nAusgestaltung und Anbringung                       (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein\nder amtlichen Kennzeichen                    vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches\n(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern          Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es\n(§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund     der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine\nanzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraft-       Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine\nfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf    obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.\nweißem Grund; dies gilt nicht für\n(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungsein-\n1. Fahrzeuge von Behörden,                                   richtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeu-\n2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und kon-       gen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen\nsularischen Vertretungen,                                der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m lesbar\nmacht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und\n3. Fahrzeuge des Leiters und der Mitglieder der Ständi-\nmaschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein\ngen Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-\namtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur\nblik einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-\nBeleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht\nlienmitglieder,\nerforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht\n4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9        unmittelbar nach hinten austreten lassen.\nSitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahr-\nzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mit-              (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit\ngeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im         Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder\nLinienverkehr verwendet wird,                            der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffent-\nlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet wer-\n5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfs-\nmotor,                                                   den, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das\ngleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht\n6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3 Nr. 11         werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes,                         forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen,\n7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahr-           das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner\nzeuge der Stufe C.                                       Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Anbringung\nund Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die\nAußerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei      Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare Kenn-\nKennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach           zeichentafeln sind zulässig.\n§ 23 Abs. 1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.\nKennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-          (Sa) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungsein-\ngeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt         richtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig,\nsein. Form, Größe und Ausgestaltung von Kennzeichen          wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für\nmüssen den Mustern und Angaben in Anlage V entspre-          die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses\nchen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahr-        Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzei-\nrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen       chen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49 a\nKrankenfahrstühlen gilt Anlage VII.                          Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.\n(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der         (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationa-\nRückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei ein-      litätszeichen \"D\" nach den Vorschriften der Verordnung\nachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren         über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. No-\nVorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren           vember 1934 (RGBI. 1 S. 1137) angebracht werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1855\n(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit                              § 61 a\namtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung                    Besondere Vorschriften für Anhänger\ndieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraft-                 hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\nfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht wer-\nden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen „CD\"        Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei\n(Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer       Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhän-\nVertretungen) und „CC\" (Fahrzeuge von Angehörigen           ger hinter Fahrrädern behandelt, wenn\nzugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet      1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nder Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche          des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet\nKennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die\noder\nnach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\nverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen           2. die Anhänger vor dem 1 . April 1961 erstmals in den\nund Nationalitätszeichen.                                       Verkehr gekommen sind.\nAuf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind\n§ 60a                            die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern\nAusgestaltung und Anbringung                   anzuwenden.\ndes Versicherungskennzeichens\n(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist                                 § 62\nim Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Ver-                          Elektrische Einrichtungen\nkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Ver-               von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen\nkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wieder-\nholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in          Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen\ndieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat         Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei ver-\ndieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs-        kehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische\nkennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-      Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschä-\ngeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt         digt werden können.\nsein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-\nkennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in\nAnlage VI entsprechen.\n(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite                   3. Andere Straßenfahrzeuge\ndes Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest\nanzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g)                                    § 63\nbraucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das\nVersicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwin-                 Anwendung der für Kraftfahrzeuge\nkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand                     geltenden Vorschriften\ndes Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als            Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamt-\n300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über    gewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren\nder Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen         Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere\nhinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45°        Straßenfahrzeuge entsprech~nd. Für die Nachprüfung der\nbeiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus-            Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der\nreichende Entfernung lesbar sein.                            Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.\n(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungs-\nnummer des Versicherungskennzeichens an der Rück-                                        § 64\nseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem                           Lenkeinrichtung,\nWinkelbereich von je 45 ° beiderseits der Fahrzeuglängs-              sonstige Ausrüstung und Bespannung\nachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens\n15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrun-    (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Abs. 1,\ndes müssen denen des Versicherungskennzeichens des           Abs. 2 Satz 1 und 4 und§ 35d Abs. 1 sind entsprechend\nziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur        anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu beför-\nBeleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehen-         dernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge\nden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger           ausschließt.\nist zulässig, jedoch nicht erforderlich.\n(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur)\n(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das           eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist\nNationalitätszeichen \"D\" nach den Vorschriften der Ver-      unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des\nordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom        Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht\n12. November 1934 (RGBI. 1 S. 1137) angebracht werden.       gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumt-\ngeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinter-\n(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit    zeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel\ndem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine          erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den\nWirkung beeinträchtigen können, dürfen an .Kraftfahrzeu-     Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke\ngen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.             (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn\ndiese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist.\n§ 61\nBei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen\n(aufgehoben)                          (Stoßzügel) unzulässig.","1856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 64a                             Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte\nEinrichtungen für Schallzeichen                  mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Hand-\nfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.\nFahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer\nhelltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen                 (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen\nsind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schall-           nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des\nzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht           Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paarweise\nsein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zuläs-     verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht\nsig.                                                          mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug-\numrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.\n§ 64b\n(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahr-\nKennzeichnung                           zeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren\nAn jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutsch-              Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut\nwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forst-       sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken\nwirtscharftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken         Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.\nSeite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des            (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei\nBesitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben        roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht\nsein.                                                        mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden\nFläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses\n§ 65                            entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der\nBremsen                            leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe\nangebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen\n(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse\nmit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet\nhaben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann      sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie\nund ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädi-     möglich angebracht sein müssen.\ngen. Fahrräder müssen i voneinander unabhängige\nBremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei             (5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrah-\nland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im lende Mittel sind zulässig.\nFahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen,\n(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt\nMähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.\noder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.\n(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest\nangebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des\nFahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen                                     § 67\nvermag.                                                             lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\n(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als         (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers\nzusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden,        und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausge-\nwenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht         rüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren\nausreichend gebremst werden kann.                             Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den\nBetrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätz-\nlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwen-\n§ 66\ndet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden\nRückspiegel                           Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.\nLastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobach-           (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und\ntung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht,       die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen\nwenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rück-              angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten\nspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist,        auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttech-\nferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.    nischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest\nangebracht sowie ständig betriebsfertig sein. lichttechni-\nsche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.\n§ 66a\nlichttechnische Einrichtungen                      (3) Fahrräder müssen mit einem nach vom wirkenden\nScheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Licht-\n(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn        kegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m\ndie Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahr-     Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt\nzeuge                                                         wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Schein-\n1 . nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,       werfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich\nnicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen\n2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in\nmit mindestens einem nach vom wirkenden weißen Rück-\nnicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn\nstrahler ausgerüstet sein.\nführen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu\njeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von Anhän-       (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit\ngern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet      1 . einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster\nwird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern,           Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als\ndie mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen                  250 mm über der Fahrbahn befindet,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1857\n2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster      4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein\nPunkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher a!s           Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V\n600 mm über der Fahrbahn befindet, und                      und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf\n3. einem mit dem Buchstaben „Z\" gekennzeichneten                  auch eine Schlußleuchte nach· Absatz 5 mitgeführt wer-\nroten Großflächen-Rückstrahler                              den.\nausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rück-        (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an\nstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen       Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.\nvon Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entspre-\nchend Nummer 2 ausgerüstet sein.\n(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätz-                C. Durchführungs-, Bußgeld-\nlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes                        und Schlußvorschriften\nLicht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unab-\nhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen ein-                                     § 68\nschaltbar sein.\nZuständigkeiten\n(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach              (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren\nhinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein;       Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landes-\nnach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Peda-       recht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den\nlen sind zulässig.                                            Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der\nunteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausge-\n(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit\nführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den\n1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach       zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.\nder Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an\nden Speichen des Vorderrades und des Hinterrades           (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-\noder                                                    schrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines\nsolchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder\n2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden          Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunterneh-\nweißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und       men oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts\ndes Hinterrades                                         der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge\nkenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrü-       können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde\nstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungs-      von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behan-\nmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein.       delt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde\nWerden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad        (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die\nangebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu           Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an\nverteilen.                                                    Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichge-\nordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf\n(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrah-  Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.\nlende Mittel sind zulässig.\n(2 a) Für Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit § 11\n(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach           der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nAbsatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine          ist jede untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1 Satz 1) örtlich\nSchaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit       zuständig.\nvon Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet         (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und\n(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch    höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verord-\ndie Schlußleuchte allein leuchten.                            nung, im Falle des§ 4a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der\nobersten Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche\n(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die\nder Bundeswehr, der. Deutschen Bundesbahn, der Deut-\n· nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen ver-\nschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der\nwendet werden.                                                 Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der\nFachminister wahrgenommen.\n(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg\nbeträgt, gilt abweichend folgendes:\n1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte                                     § 69\nbrauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder\n(aufgehoben)\nmehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mit-\ngeführt zu werden;\n2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schluß-                                       § 69a\nleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu                       Ordnungswidrigkeiten\nsein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in§ 17\nAbs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Ver-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenver-\nhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen      kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nund zu benutzen;                                          1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teilnimmt,\n3. Scheinwerfer und Schlußleuchte           brauchen    nicht        ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu\nzusammen einschaltbar zu sein;                                 haben, daß er andere nicht gefährdet,\n3","1858                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n2.    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Verkehr             9 a. entgegen § 15 b Abs. 1 a vollziehbaren Auflagen nicht\nteilnehmen läßt, ohne als für ihn Verantwortlicher in            nachkommt, die die Verwaltungsbehörde wegen\ngeeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß                bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nandere nicht gefährdet werden,                                   angeordnet hat,\n3.    entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2        10.     entgegen§ 15d Abs. 1 einen Kraftomnibus, ein Taxi,\nund 3 genannten Art verwendet,                                   einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder\neinen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugs-\n4.   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeuge\noder Tiere zu führen, nicht beachtet oder vollzieh-               fahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeför-\nbaren Auflagen nicht nachkommt,                      ,            derungsgesetz) durchgeführt werden, obwohl er die\ndazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\n4a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa führt, obwohl                 derung nicht besitzt,\ner die dazu erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung\nnicht hat,                                                11 .    entgegen § 15d Abs. 3 als Halter eines Fahrzeugs\ndie Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt,\n4 b. entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Mofa-                 obwohl der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die\nAusbildung durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,             erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\noder entgegen § 4a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungs-                nicht besitzt oder\nbescheinigung ausstellt, obwohl er eine den Mindest-\nanforderungen der Anlage XXII entsprechende Aus-          12.    entgegen § 15g die Meldung über die Einstellung\nbildung nicht durchgeführt hat,                                  eines Taxi-, Mietwagen- oder Krankenkraftwagenfüh-\nrers unterläßt oder unvollständig abgibt.\n4c. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug, für\ndessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,           kehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-\n4d. entgegen § 7 Abs. 1a ein Kind unter 7 Jahren auf            lässig\neinem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt,              1.    entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in\nobwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,                            Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschrän-\n5.    gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aus-                    kungen nicht beachtet,\nhändigung                                                  2.    gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3\na) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in             Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2\nVerbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2,               oder des§ 29d Abs. 1 über die Entstempelung des\nb) der Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4a Abs. 1                   amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des\nSatz 3,                                                     Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnach-\nweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeich-\nc) des mit deutscher Übersetzung versehenen Aus-\nnisses verstößt,\nbildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder\nd) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung nach          3.    ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger\n§ 15d Abs. 2 Satz 2                                         entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulas-\nverstößt,                                                       sung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforder-\nliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in\n6.   entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 vollziehbaren Auflagen               Betrieb setzt,\nnicht nachkommt, unter denen die Verwaltungs-\nbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat,                     4.   einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2, des\n§ 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Satz 2 oder\n7.   als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vorschrift des               Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7\n§ 15a Abs. 1 über die Tageslenkzeit oder die Lenk-              Satz 1 über amtliche Kennzeichen an Fahrzeugen\nzeit an zwei aufeinanderfolgenden Wochen, des                   zuwiderhandelt, sofern nicht schon eine strafbare\n§ 15 a Abs. 3 über die Lenkzeitunterbrechungen oder\nHandlung nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes\ndes § 15 a Abs. 7 oder 8 über die Arbeitszeitnach-              vorliegt,\nweise verstößt,\n5.    einer Vorschrift des§ 29e Abs. 1, des§ 29g Satz 1\n8.   als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen§ 15a Abs. 6\noder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 über\neine Überschreitung der Tageslenkzeit oder der\nVersicherungskennzeichen an Fahrzeugen zuwider-\nLenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen,\nhandelt,\neinen Verstoß gegen die Lenkzeitunterbrechungen\noder Mindestruhezeiten anordnet oder zuläßt oder           6.    gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die\nals Arbeitgeber entgegen § 15 a Abs. 7 Satz 3 in                 Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,\nVerbindung mit Artikel 12 Abs. 4 des AETR und § 2\nder Fahrpersonalverordnung das ausgehändigte               7.    entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein\nKontrollbuch nicht registriert, entgegen§ 15a Abs. 8            Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und\nSatz 2 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht              zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet,\naushändigt oder entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 6                   veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon\nSchaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,               eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenver-\nkehrsgesetzes vorliegt,\n9.   gegen eine Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 3, des\n§ 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die Abliefe-    8.    gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder\nrung oder die Vorlage von deutschen Führerscheinen              § 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeich-\noder die Vorlage von ausländischen Fahrausweisen                nung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeug-\nverstößt,                                                       teilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1859\n§ 21 a Abs. 3 Satz 2 oder§ 22a Abs. 5 Satz 2 oder     15.    einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nAbs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähi-            über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsver-\ngen Zeichen verstößt,                                        bot oder der Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5\n9.   gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aus-               Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6\nhändigung                                                    über das Anbringen von verwechslungsfähigen\nZeichen zuwiderhandelt,\na) des Fahrzeugscheins nach§ 24 Satz 2 oder nach\n§ 28 Abs. 1 Satz 3,                                16.    einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder 4.2.3\nSatz 1 der Anlage Vill über die Wiedervorführung zur\nb) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,              Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,\nc) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemei-    17.    gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3 Satz 1\nnen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5,                   oder 3 der Anlage VIII über das Führen, Vorlegen\nd) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18         oder Aufbewahren von Prüfbüchern verstößt,\nAbs. 5,                                            18.    entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder 7 der\ne) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemei-          Anlage VIII das Betreten der Grundstücke oder\nnen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18            Geschäftsräume, die Vornahme von Prüfungen oder\nAbs. 6,                                                   Besichtigungen oder die Einsicht in Aufzeichnungen\nnicht ermöglicht.\nf) der Sachverständigen-Bescheinigung über den\nMotor nach § 18 Abs. 6,                               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\ng) der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauart-       verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder\ngenehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2,    fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit\nh) der Bescheinigung über das Versicherungskenn-       Anhänger (Zug) unter Verstoß gegen eine der folgenden\nVorschriften in Betrieb nimmt:\nzeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder\ni) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach           1.  des§ 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-\n§ 22a Abs. 4 Satz 2                                      zeugen;\nverstößt,                                               2.   des § 32 über Abmessungen von Kraftfahrzeugen,\nAnhängern und Zügen;\n10.  gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewah-\nrung und Aushändigung von Nachweisen über die           3.   der §§ 32a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von\nBetriebserlaubnis verstößt,                                  Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1\noder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des\n1Oa. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4\nPersonenkraftwagens für dort genannte Personen-\nSatz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von\nbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich\nFahrzeugen oder des § 44 Abs. 1, 2 Satz 1 oder\nanzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahr-\nAbs. 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von\nzeugschein nicht vorlegt,\nFahrzeugen;\n11.  gegen eine Vorschrift des§ 25 Abs. 2 Satz 1 über die\n3 a. des § 32b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz;\nMeldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen\noder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2       4.   des § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5\nund 3 über die Vorlage von Briefen verstößt,                 oder 7 über die zulässigen Achslasten und Gesamt-\ngewichte sowie über den Achsabstand, des§ 34 Abs. 4\n12.  einer Vorschrift des§ 27 Abs. 1 über die Meldepflich-\nSatz 1 über die Beschriftung, des § 34 Abs. 6 oder 7\nten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des\nüber Gleiskettenfahrzeuge oder des § 42 Abs. 1 oder\n§ 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei\nAbs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;\nStandortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3\nSatz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten    5.   des § 34 a Abs. 1 über die Besetzung oder des § 34 a\nbei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3               Abs. 2, 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Beschaffenheit\nSatz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebs-           von Kraftomnibussen;\nverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1      6.   des § 35 über die Motorleistung;\nüber die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die\nPflichten zur Veranlassung der Entstempelung von        7.   des § 35a Abs. 1 oder 2 über Anordnung oder\nKennzeichen zuwiderhandelt,                                  Beschaffenheit der Sitze des Fahrzeugs, des Betäti-\ngungsraums für den Fahrzeugführer oder der Ein-\n13.  einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6 über          richtungen zum Führen des Fahrzeugs, des § 35a\ndie Ablieferung von roten Kennzeichen oder von               Abs. 4 Satz 1 über Sitz, Handgriff oder Fußstützen für\nFahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die            den Beifahrer auf Krafträdern, des§ 35a Abs. 5 oder\nVerwendung von Fahrzeugscheinen sowie über die               7 Satz 1, 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 8\nVornahme von Eintragungen in diese Scheine oder              Satz 1, oder Abs. 9 über Sicherheitsgurte, deren\ndes § 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung,              Verankerungen oder über Rückhaltesysteme;\nAufbewahrung und Aushändigung von Verwen-\ndungsverzeichnissen zuwiderhandelt,                     7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrich-\ntungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35 b\n14.  einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;\nden Nummern 2.1 , 2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5, 2.8 Satz 2\noder 3.1 Satz 1, 2 oder 5 der Anlage VIII über Haupt-,  7b. des § 35c über Heizung oder Belüftung, des § 35d\nZwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen                   über Einrichtungen zum Auf- oder Absteigen oder\nzuwiderhandelt,                                              über die Beschaffenheit der Fußböden oder der","1860                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nÜbergänge in Gelenkfahrzeugen, des § 35e Abs. 1         18c. des § 51 a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1 oder\nbis 4 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit              Abs. 4 Satz 2 über die seitliche Kenntlichmachung\nNummer 4.1 Satz 1 , Nummer 4.1 .1 Satz 1 oder                 von Fahrzeugen oder des§ 51 b Abs. 2 Satz 1, 2, 4,\nNummer 4.1 .2 der Anlage X, oder Abs. 5 Satz 1 , 2            Abs. 4 oder 5 über Umrißleuchten;\noder 4 bis 8 über Türen oder Türeinrichtungen oder       18d. des§ 51 c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuch-\ndes§ 35f Abs. 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit            ten oder Park-Warntafeln;\nNummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4 oder 5.5 der Anlage X, über\nNotausstiege in Kraftomnibussen;                         18e. des§ 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer,\ndes § 52 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwer-\n7c. des§ 35g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraft-\nfer, des§ 52 Abs. 5 Satz 2 über besondere Beleuch-\nomnibussen oder des § 35 h Abs. 1 bis 3 über Erste-\ntungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des§ 52\nHilfe-Material in Kraftfahrzeugen;\nAbs. 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder\n7d. des § 35i Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit               des § 52 Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an\nNummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1,               Wohnwagen oder Wohnmobilen;\nNummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1\noder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X,    18 f. des § 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 3, 4 oder 6 über\nüber Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen               Rückfahrscheinwerfer;\nin Kraftomnibussen;                                      18g. des§ 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 über Schlußleuch-\n8.   des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, 3          ten, des § 53 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über\noder 4 oder Abs. 2 a Satz 1 oder 2 über Bereifung,             Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz 1 bis 4 oder 6\ndes § 36 Abs. 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von              über Rückstrahler, des § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über\nGleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zuläs-            die Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten\nsige Höchstgeschwindigkeit, des§ 36 a Abs. 1 über              und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlich-\nRadabdeckungen oder Abs. 3 über die Sicherung                  machung von nach hinten hinausragenden Geräten,\nvon außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern                des § 53 Abs. 6 Satz 2 über Schlußleuchten an\noder des § 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrich-           Anhängern hinter eir:iachsigen Zug- oder Arbeitsma-\ntungen oder Abs. 2 über Schneeketten;                          schinen, des § 53 Abs. 8 über Schlußleuchten,\nBremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungs-\n9.   des § 38 über Lenkeinrichtungen;                               anzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahr-\n10.   des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen              zeugen oder des§ 53 Abs. 9 Satz 1 über das Verbot\ngegen unbefugte Benutzung;                                     der Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten\noder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;\n11.   des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;\n12.   des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Schei-       19.   des § 53a Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über\nWarndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen\nben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und\nBeschaffenheit von Scheibenwischern;                           oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung einer\nHandlampe in Kraftomnibussen;\n13.   des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Bremsen\n19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 bis 3,\noder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterleg-\nkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;                    Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung\noder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder\n13 a. des § 41 a Abs. 2 über die Gewährleistung des siche-           Hubladebühnen;\nren Betriebes von Flüssiggaseinrichtungen in Fahr-\nzeugen;                                                  19b. des§ 53c Abs. 2 über Tarnleuchten;\n13 b. des § 41 b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automati-      19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlußleuchten;\nschen Blockierverhinderern oder des § 41 b Abs. 4        20.   des§ 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2,\nüber die Verbindung von Anhängern mit einem auto-              3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6\nmatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;             über Fahrtrichtungsanzeiger;\n14.   des § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Kraftstoff-\n21.   des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomni-\nbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;\nbussen;\n15.   des§ 47c über die Ableitung von Abgasen;\n22.   des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen für\n16.   des § 48 Abs. 2 über die Verhütung von Bränden                 Schallzeichen;\nbeim Betrieb von Dampfkesseln oder Gaserzeuger-\nanlagen;                                                 23.   des § 55a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über Funkent-\nstörung;\n17.   des § 49 Abs. 1 über die Geräuschentwicklung;\n24.   des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel oder andere\n18.   des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1\nSpiegel;\nüber die allgemeinen Bestimmungen für lichttechni-\nsche Einrichtungen;                                      25.   des§ 57 Abs. 1 oder 2 über Geschwindigkeitsmes-\n18 a. des § 50 Abs. 1 , 2 Satz 1 , 6 Halbsatz 2 oder Satz 7,         ser, des § 57 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a oder 2 Satz 1\nAbs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 5, 6 Satz 1 , 3, 4 oder 6,          über Fahrtschreiber;\nAbs. 6 a Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Scheinwerfer      25 a. des § 57 a Abs. 3 Satz 2 über das Kontrollgerät nach\nfür Fern- oder Abblendlicht;                                   der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;\n18 b. des§ 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4 oder    26.   des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in\nAbs. 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere                   Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5\nRückstrahler;                                                 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1861\nKraftfahrzeugen oder Anhängern oder des§ 59 Abs. 1          Beendigung jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer das\nSatz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder       Fahrzeug geführt hat,\nF ah rzeug-ldentifizierungsnummern;\n4a. gegen eine Vorschrift des §. 31 a Satz 3 über die\n27.    (aufgehoben)                                                Aufbewahrung oder die Aushändigung des Fahrten-\n27 a. des § 61 a über Anhänger hinter Fahrrädern mit               buchs verstößt,\nHilfsmotor                                              4b. entgegen § 31 b mitzuführende Gegenstände nicht\noder                                                         vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,\n4c. gegen eine Vorschrift des§ 34 Abs. 5 über Pflichten\n28.   des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen\nzur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder\nEinrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahr-\nzeuge.                                                       über das Um- oder Entladen bei Überlastung ver-\nstößt,\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-        4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift\nkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrläs-         des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in der Hand-\nsig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug               habung von Feuerlöschern oder als Halter gegen\noder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich               eine Vorschrift des§ 35g Abs. 4 über die Prüfung von\noder fahrlässig einen Zug solcher Fahrzeuge unter Ver-              Feuerlöschern verstößt,\nstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb\nnimmt:                                                         5.   entgegen § 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder\nnicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,\n1.   des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-\nzeugen;                                                   Sa. gegen eine Vorschrift des§ 47a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5\nSatz 2, 4 oder 5, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 2 oder 3\n2.   des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt-                   über die Abgassonderuntersuchung verstößt,\ngewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;\n5 b. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im\n3.   des § 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung              Nahfeld nicht feststellen läßt,\nund Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf-\nund Absteigen oder des § 64 Abs. 2 über die Bespan-       Sc. entgegen§ 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht\nnung von Fuhrwerken;                                           mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,\n4.   des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder           6.   als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vor-\nSchlitten;                                                     schrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3\noder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von\n5.   des § 64 b über die Kennzeichnung von Gespannfahr-\nSchaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift\nzeugen;\ndes § 57 a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und\n6.   des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 Abs. 3              Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,\nüber Bremshilfsmittel;\n6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 3\n7.   des § 66 über Rückspiegel;                                     Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung\n7a. des§ 66a über lichttechnische Einrichtungen oder                (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbe-\nwahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,\n8.   des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4,\nAbs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Halb-      6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b Abs. 1\nsatz 1 , Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10          Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontroll-\noder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrich-         geräte prüfen zu lassen, oder des § 57 b Abs. 3 über\ntungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.                      die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,\n6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen§ 57 a Abs. 2 Satz 2\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-             Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht\nkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder             bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken\nfahrlässig                                                          versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter ver-\n1.   als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für          wendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter\nFahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3              nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschau-\nSatz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen ver-          blatt nicht mitführt,\nstößt,                                                  7.   gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3a über die\n2.   entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug             Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändi-\nmiteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur            gung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen\nselbständigen Leitung geeignet zu sein,                      verstößt,                        ·\n3.   entgegen§ 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die      8.   entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nach-\nInbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm              kommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung\nbekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer            erteilt worden ist,\nnicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das       9.   (aufgehoben)\nFahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder\n10.   gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2\ndie Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die\nVerkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung            a) (zu § 35 f Abs. ·1 und 2) über Notausstiege in\noder die Besetzung leidet,                                       Kraftomnibussen,\n4.   entgegen§ 31 a Satz 2 als Halter oder dessen Beauf-          b) (zu§ 41) über Bremsen oder (zu§ 41 Abs. 9) über\ntragter im Fahrtenbuch nicht unverzüglich nach                   Bremsen an Anhängern oder","1862                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern     und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von\nohne ausreichende eigene Bremse                    den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,\nverstößt.                                              über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen\nverschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über\nSirenen sind nicht zulässig.\n§ 69b\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(aufgehoben)\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von\nAbsatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehör-\n§ 70                             den und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten\nAusnahmen                            Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind.\nSie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-\n( 1) Ausnahmen können genehmigen                           den übertragen.        ·\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Ein-\nzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antrag-                               § 71\nsteller von den Vorschriften der§§ 32, 34 und 36, auch             Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\nin Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei\nElektrokarren und ihren Anhängern auch von den              Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften\nVorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der    dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden;\n§§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5,                             der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder von\nihnen bestimmte Stellen von allen Vorschriften dieser\n§ 72\nVerordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein\nfür bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß           Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen\ndie Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.\nbeschränken und eine einheitliche Entscheidung erfor-\nderlich ist,                                                (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gel-\n3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften      ten folgende Bestimmungen:\ndieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden\n§ 4a Abs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)\nnach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allge-\nmeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung         gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der          bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das\nzuständigen obersten Landesbehörden an-,                  15. Lebensjahr vollendet haben.\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bun-         § 4a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-\ndesministers für Verkehr bei Erteilung oder in Ergän-        Ausbildung)\nzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauart-     Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt,\ngenehmigung.\nder eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, diese vor\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den             dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober\n§§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von           1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen\n§ 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder          Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehr-\nund, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu          gang teilgenommen hat.\nhören.\n§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)\n(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist        Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hub-\nfestzulegen.                                                  raum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart\n(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte     bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h\nAusnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebs-            (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum\nerlaubnispflicht, der Kennzeichenpf!icht oder den Bau-        31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen\noder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch       sind.\neine Urkunde (z. B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die         § 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von Kraftfahr-\nbei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf             zeugen der Klasse 1 )\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen\nder in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b             Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die vor dem\nbezeichneten Arten und bei den auf Grund des§ 70 Abs. 1       1. April 1986 erteilt worden ist, genügt ein Mindestalter von\nNr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren       18 Jahren.\ngenügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbe-          § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen\nwahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur         an die Prüfungsfahrzeuge)\nPrüfung auszuhändigen.\n1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis zum\n(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-               1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit einer Motor-\nschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und                leistung von mindestens 20 kW und einem Leergewicht\nEinrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zoll-             von mindestens 140 kg verwendet werden. Für die\ndienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,        Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1 , 1 a und 1b braucht\nsoweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter              erst am 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur Verfügung\ngebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit           zu stehen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                   1863\n2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis zum          Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der\n1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahrzeuge mit einem       sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 be-\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verwen-      handelt\ndet werden, wenn sie mit einer Druckluftbremsanlage       1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm ,          3\nund einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sind.                   wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den\n3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis zum                Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart\n1. Januar 1987 auch noch Personenkraftwagen ver-              bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS)\nwendet werden, deren durch die Bauart bestimmte                nicht überschreitet,\nHöchstgeschwindigkeit 130 km/h nicht erreicht.\n2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\n§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung für                Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie\nKlasse 2)                                                       vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1988, soweit sich die praktische       gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen\nPrüfung im Falle der Klasse 2 auf das Mitführen eines               Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug\nAnhängers oder das Führen eines Sattelkraftfahrzeugs                und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahr-\nbezieht.                                                            zeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet\nsind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt;\n§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 (Mindest-            diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahr-\ndauer der Prüfungsfahrt)                                        zeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.\ntreten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober 1988 in\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4a (Leichtkrafträder)\nKraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen treten sie am\n1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch kann die zuständige oberste   Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hub-\nLandesbehörde längstens bis zum 1. April 1988 zulassen,        raum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart\ndaß die Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall        bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h\nmuß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber minde-       (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum\nstens 30 Minuten betragen.                                    31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen\nsind. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als\n§ 14 Abs. 3 Satz 2 (Geltungsdauer der Bescheinigung über       80 cm 3 und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nSonderführerscheine)                                       geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, die vor dem\nAbweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt eine Frist von          1. April 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind und\n1\n5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst,         eine Nennleistungsdrehzahl von mehr als 6 000 min-\nwenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 vor dem         haben, gelten weiterhin als Kraftrad.\n1 . Mai 1975 ausgestellt worden ist.\n§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahr-\n§ 14a (DDR-Fahrerlaubnis)                                          zeuge)\nDie in§ 14a Abs. 2 genannte Frist beginnt für Inhaber einer    gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in\nnach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-           den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundes-\nschen Republik erteilten Fahrerlaubnis, die vor dem            minister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.\n4. August 1974 ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieser\nVerordnung begründet haben, vom 4. August 1974 an.             § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forst-\nwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)\n§ 15d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)\ntritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem\ngilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor dem           Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsge-\n20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung      räte.\nnicht bedurften, erst vom 1. November 1972 an. Auf Miet-\nwagen beschränkte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförde-         § 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmoni-\nrung, die vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, berech-       sierter Vorschriften)\ntigen auch zum Führen von Krankenkraftwagen. Die               Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie\nErlaubnis- und Ausweispflicht für Personenkraftwagen-          geändert oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften\nführer, die Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48       zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betref-\ndes Personenbeförderungsgesetzes) durchführen, tritt in        fenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden.\nKraft am 1. Oktober 1986.\nDie bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmög-\n§ 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis    lichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelricht-\nzur Fahrgastbeförderung)                                   linie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von\nAbsatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4 gelten nicht für           erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maß-\nBewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen haben wollen,       geblich sind, nicht mehr angewendet werden.\nwenn sie am 31. Juli 1969 bereits als Führer von Miet-\n§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung\nwagen tätig waren.\nnach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-\n§ 15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung mindestens              keit)\nnach einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan)         Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1974.                            Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die\nvor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder     Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorge-\nmit Hilfsmotor zu behandeln)                               nannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine","1864                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHöchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weni-            § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten)\nger als 25 km/h erteilt ist, giit ab 20. Juli 1972 die Betriebs-  gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in\nerlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine                 Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt.         mehr als 2,5 t mitgeführt werden, und tritt für Warndreiecke\nFahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berich-            und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am\ntigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus ande-          1 . Januar 1969 in Kraft.\nrem Anlaß mit den Papieren befaßt.\nWarndreiecke und Warnleuchten, die vor dem 1 . Januar\n§ 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)                                    1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich geneh-\nmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom\ntritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahr-      Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter\nzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr           verwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen\nkommen. Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem            Warndreiecke oder Warnleuchten in amtlich genehmigter\n1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die            Bauart mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 diesen Warneinrichtungen.\n15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3195).\n§ 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)\n§ 22a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)\ngilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die\ngilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in\nvor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind\nGebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen ver-\nund an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem\nwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind.\ngekommen sind.\n§ 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen)\n§ 22a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von\nFahrzeugen)                                                   gilt nicht für Glühlampen für 40 V und 80 V, soweit solche\nLampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt worden sind.\ngilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)\n1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn\ndie Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den       gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen\nGebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen             verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959\nverwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in           in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen\nden Verkehr gekommen sind,                                   verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den\nVerkehr gekommen sind.\n2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der\nEinradanhänger vor dem 1 . Januar 1974 erstmals in          § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)\nden Verkehr gekommen ist.                                    gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.\n§ 22a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)\n§ 22a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler,\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die nicht\nretroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern)\nin amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur\nan Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in             gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retro-\nden Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.               reflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1. Januar\n1981 in Gebrauch genommen worden sind.\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)\n§ 22a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)\ngilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar\n1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahr-               gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit\nzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals             einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nin den Verkehr gekommen sind.                                     von nicht mehr als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem\n1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden sind\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)        und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind.\ngilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem\n1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und              § 22 a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)\nan Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalte-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.\neinrichtungen, die vor diesem Tage in Gebrauch ge-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)         nommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.\ngilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem    § 22a Abs. 2 (Prüfzeichen)\n1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und              gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nan Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage              und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warn-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.                           einrichtungen nach§ 53a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen\nvor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-\n§ 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer)                       men sind.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die\n§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)\nnicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dür-\nfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987                  gilt für Glühlampen,\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet            1 . soweit sie vor dem 1 . Oktober 1974 erstmals in\nwerden.                                                                 Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1865\nverwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in      § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen\nden Verkehr gekommen sind, oder                            einschließlich austauschbarer Ladungsträger)\n2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarun-     tritt in Kraft\ngen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962\nS. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Ver-      am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit austausch-\nkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung      baren Ladungsträgern, bei denen das jeweilige Träger-\nvom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als    fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nder deutschen Regelung entsprechend anerkannt          kommt,\nwerden.                                                am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge und Züge\nmit austauschbaren Ladungsträgern.\n§ 22a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische\nEinrichtungen für Fahrräder)                             § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986 für bauartgenehmigungs-          forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)\npflichtige Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch         tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am\ngenommen werden.                                              1. Juli 1961,\n§ 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)        für die anderen Fahrzeuge nach. näherer Bestimmung\ndurch den Bundesminister für Verkehr in Kraft.\nIm Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte\nFahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für  § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen\ndie Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.            von Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)\n§ 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes im Antrag        tritt in Kraft\nauf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens)              am 1. März 1985 für Kombinationen, bei denen das je-\ntritt in Kraft am 1. August 1980.                            weilige Trägerfahrzeug von diesem Tage an erstmals in\nden Verkehr kommt,\n§ 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeichnung         am 31. Dezember 1991 für andere Kombinationen von\n,, Personenkraftwagen\")                                  Fahrzeugen.\nKraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung „Kombinations-\nkraftwagen\" zugelassen worden sind, gelten als Per-          § 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von Fahrzeug-\nsonenkraftwagen. Die Berichtigung, der Angaben über die           kombinationen)\nArt des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufge-        ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage\nschoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus     an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzu-\nanderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die        wenden.\nStreichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die\nBerichtigung des Leergewichts auf den sich durch die          § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen und Zügen\ngeänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen             einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger)\nWert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der        tritt in Kraft\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nnicht zu erheben.                                            am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit austausch-\nbaren Ladungsträgern, bei denen das jeweilige Träger-\n§ 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personenkraftwagens für        fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nbestimmte Personenbeförderungen)                         kommt,\ntritt in Kraft am 1. Juli 1985 für Personenkraftwagen, die   am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge und Züge\nvor dem 1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr             mit austauschbaren Ladungsträgern.\ngekommen sind.\n§ 32 b (Unterfahrschutz)\n§ 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnisses)    tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an\ntritt am 1 . Juli 1963 in Kraft.                             erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge mit oder\nohne austauschbarem Ladungsträger. Für Fahrzeuge, die\n§ 30a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten       in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember\nHöchstgeschwindigkeit)                                   1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 32 b in\nder vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\ntritt in Kraft\n1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für § 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)\nLeichtkrafträder am 1. Januar 1986,\nBei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erst-\n2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988                mals in den Verkehr gekommen sind, darf bei Achsabstän-\nfür die von den genannten Tagen an erstmals in den           den von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu\nVerkehr kommenden Fahrzeuge.                                 23,0 t betragen.\n§ 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchst-             § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht vierachsiger Sattel-\ngeschwindigkeit bei Anhängern)                               kraftfahrzeuge)\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage     tritt in Kraft\nan erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzu-          am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in\nwenden.                                                      den Verkehr kommenden Sattelkraftfahrzeuge, bei denen","1866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndas Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem      Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die vor dem 1. März\nTage an erstmals in den Verkehr kommt und                      1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\nam 31. Dezember 1991 für andere vierachsige Sattelkraft-      § 35a Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 (Verankerungen für Sicher-\nfahrzeuge.                                                        heitsgurte, Anforderungen an Verankerungen, Sicher-\nheitsgurte und Ausnahmen)\n§ 34 Abs. 3 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse\nvon der letzten Achse des Zugfahrzeugs)                    ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf die von diesem Tage\nan erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge\ntritt in Kraft                                                 anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage\nam 1. Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von     erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 35a Abs. 6\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt, und              und Abs. 7 einschließlich ihrer Übergangsvorschriften in\n§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung\nam 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen\nanzuwenden.\ndas Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem\nTage an erstmals in den Verkehr kommt.                         § 35c (Heizung und Lüftung)\n§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte am             Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar\nFahrzeug)                                                  1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahr-\nzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht\ntritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die Angabe der     heizbar zu sein.\nzulässigen Aufliegelast an Sattelzugmaschinen am\n1. Januar 1974. An den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr     § 35d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen)\ngekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder             tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den\nforstwirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen Achs-       Verkehr kommende Fahrzeuge.\nlasten und das zulässige Gesamtgewicht erst von einem\nvom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an          § 35e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim\nanzuschreiben.                                                      Schließen der Türen)\n§ 34 a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomni-           tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den\nbussen)                                                    Verkehr kommende Fahrzeuge.\ntritt in Kraft am 1. Mai 1984 für die von diesem Tag an        § 35e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens\nerstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.                  der Türen)\nFür Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984 erstmals in       tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den\nden Verkehr gekommen sind, gilt § 34a in der vor dem           Verkehr kommende Fahrzeuge.\n1. Mai 1984 geltenden Fassung.\n§ 35e Abs. 3 (Türbänder)\n§ 35 (Motorleistung)                                           gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Perso-\ngilt wie folgt:                                                nenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am 1. Juli 1963 für\nandere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den\nErforderlich ist eine Motorleistung von mindestens\nVerkehr kommen.\n1. 2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar\n1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei        § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraft-\nZugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug                omnibussen)\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt;        sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem\nbei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen           Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-\nvon einem durch den Bundesminister für Verkehr zu        busse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor dem\nbestimmenden Tage an;                                    1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nist § 35e Abs. 4 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden\n2. 3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen\nFassung anzuwenden.\nmit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das\nziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in     § 35e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz)\nden Verkehr gekommen ist;\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an\n3. 4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen         erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.\nmit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das\nziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum             Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1986\n31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen       erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 35e Abs. 5\nist;                                                     in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\n4. 4,4 kW je Tonne bei anderen als in Nummern 1 bis 3          § 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomni-\ngenannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und         bussen)\nZügen.\nsind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-\n§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Entriege-\nbusse anzuwenden. Die Vorschriften über Notluken sind\nlungseinrichtungen, Rückenlehnen)\nanzuwenden spätestens ab 1. Januar 1993 auf die von\ntritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von          diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.§ 35a            Kraftomnibusse. Auf Kraftomnibusse, die vor dem\nAbs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973 geltenden         1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1867\nist § 35 f mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der    dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen\nvor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.             sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt\nwerden.\n§ 35 h Abs. 1 und 3 (Änderung der DIN 13 163 und\nDIN 13 164)                                                 § 41 (Bremsen)\nsind spätestens ab 1. Oktober 1988 anzuwenden. Verband-         Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr\nkästen, einschließlich ihres Inhalts, die der DIN 13 163,       gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt-\nAusgabe März 1969 oder DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe              gewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchst-\nApril 1968 entsprechen sowie Erste-Hilfe-Material nach          geschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine\nAbsatz 3, das der DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968        Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder\nentspricht, dürfen weiter benutzt werden, wenn die Ver-        vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden können\nbandkästen bzw. das Erste-Hilfe-Material vor dem 1. Okto-       und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch minde-\nber 1988 in Gebrauch genommen wurden und das Erste-            stens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der\nHi lfe-Material um vier Einmalhandschuhe aus PVC, naht-        betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nach-\nlos, groß, ergänzt wurde; dafür dürfen zwei Dreiecktücher      prüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraft-\nentnommen werden.                                              stoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die\nBremse auch von Hand bedienbar sein.\n§ 35i und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgast-\nsitze in Kraftomnibussen)                                   § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)\nsind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem            Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-             von 1 m/s2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor\nbusse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor diesem            dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekomme-\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind§ 35a            nen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm-\nAbs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden       ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.\nFassung anzuwenden.\n§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen)           Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957\nsind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem            (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erstmals in den\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge              Verkehr gekommen sind, sowie für die vor dem 1. Mai\nanzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erst-            1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit\nmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 36 Abs. 1 Satz 1        Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nin der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu-            geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65.\nwenden.\n§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)\n§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)                        gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Luftreifen, die von        dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekomme-\ndiesem Tage an zum Verkauf angeboten werden, anzu-              nen Anhänger.\nwenden.                                                         § 41 Abs. 9 (Bremsen· an Anhängern)\n§ 36 a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen           Bis zu einem vorn Bundesminister für Verkehr zu bestim-\nVerlieren)                                                  menden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961\nerstmals in den Verkehr gekommenen und für eine\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeuge, die von\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für die\ngekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vorn\nanderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der\nFührer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch\nBekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1\nselbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch\nS. 3195).\neinen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient\n§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder)                  werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhän-\ngers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung\nBei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schneeketten        bieten.\ndarf die Teilung der Kettenglieder etwa das Fünffache der\nDrahtstärke betragen.                                           § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen)\n§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)                                         An einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhän-\ngern, die vor dem 1. April 1974 in den Verkehr gekommen\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961 , jedoch nur für erstmals in den sind, genügt ein Unterlegkeil.\nVerkehr kommende Kraftomnibusse.\n§ 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruck-\n§ 39 (Rückwärtsgang)                                                anzeiger bei Druckluftbrernsanlagen)\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als      tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreis~\n400 kg und tritt in Kraft am 1 . Juli 1961 für andere mehr-     bremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr\nspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in        kommende Kraftomnibusse.\nden Verkehr kommen.\n§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbrernsanlage)\n§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)\ntritt in Kraft am 1 . April 1974 für die von diesem Tage an\nBei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten       erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge, für\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor       andere Fahrzeuge am 1. Juni 1989.","1868                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage)                                   § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlasten)\nist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage        Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorgeschrieben\nan erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu-            waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April\nwenden.                                                         1974 bis zum Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn\n§ 41 a (Druckbehälter in Fahrzeugen)                           die Stützlast einen nach§ 44 Abs. 3 zulässigen Wert von\ntritt in Kraft am 1. Juli 1985 für die von diesem Tage an      weniger als 25 kg erreicht.\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.                   § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)\n§ 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer)        gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine\nAllgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt\n- ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage       worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor\nan erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu-           dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen\nwenden.                                                        sind.\n§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus-               § 47 Abs. 1 (Abgase von Personenkraftwagen und leichten\nreichende eigene Bremse)                                      Lastkraftwagen)\ngilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Okto-       ist spätestens anzuwenden ab den in der Richtlinie 88/76/\nber 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind.                EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr.\nL 36 S. 1) genannten Zeitpunkten.\n§ 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschbarer Ladungs-\nFür Kraftfahrzeuge,\nträger als Fahrzeugteile)\n- für die vor den in Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1\ntritt in Kraft\ndieser Richtlinie genannten Zeitpunkten eine Allge-\nam 1. März 1985 für austauschbare Ladungsträger auf               meine Betriebserlaubnis erteilt wird,\nZügen, bei denen eines oder beide Einzelfahrzeuge von\n- die vor den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 dieser\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen,\nRichtlinie genannten Zeitpunkten erstmals in den Ver-\nam 31. Dezember 1991 für austauschbare Ladungsträger               kehr kommen,\nauf anderen Zügen.\nbleiben § 47 Abs. 1 und die Anlagen XI und XIV einschließ-\nlich der Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 in der vor\n§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)\ndem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anwendbar. Für diese\ngilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit        Kraftfahrzeuge entfallen die Prüfungen nach Anlage XIV,\nnach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsi-         wenn sie den Vorschriften der Anlagen XXIII, XXIV oder\ngen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem         XXV entsprechen. Für Kraftfahrzeuge, die den Vorschrif-\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor        ten der Anlage XXIII entsprechen, entfällt auch die Prüfung\ndem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.         nach Anlage XV.\n§ 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhänger-           § 47 Abs. 1 (Berechnung des Hubraums)\ndeichsel)                                                   Ab 1 . Juli 1988 ist im Rahmen der Erteilung der Betriebs-\ngilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im         erlaubnis auf Antrag das Verfahren zur Berechnung des\nSaarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver-          Hubraums nach der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom\nkehr gekommen sind.                                             3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) für\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-\n§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)                         wenden.\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-            Ab 1 . Oktober 1989 ist das Verfahren zur Berechnung des\ngewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in      Hubraums nach der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom\nKraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge,             3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) für alle von\nsoweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr           diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommenden\nkommen.                                                         Fahrzeuge anzuwenden; das bisherige Berechnungsver-\nfahren gemäß der Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in der\n§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten)                       vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung ist auf Antrag\nanzuwenden, soweit und solange dies nach Artikel 2 Abs. 2\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an\nund 3 der Richtlinie 88/76/EWG zulässig ist.\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV (Prüfung der Emission\n§ 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupp-            verunreinigender Stoffe - feste Bestandteile- bei Selbst-\nlungen)                                                        zündungsmotoren)\nsind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem              treten in Kraft am 1. Januar 1977 für die von diesem Tage\n1 . Dezember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen              an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzel!ge.\nsind.\n§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission\n§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig              verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb\nanheben)                                                       von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an    treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.                    an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                       1869\n§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen          erste Abgassonderuntersuchung spätestens 12 Monate\nvon schadstoffarmen Fahrzeugen)                            nach der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzei-\nchens durchzuführen.\nDie in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderun-\ngen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr     § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von\nkommende Fahrzeuge.                                              Kraftfahrzeugen)\nist anzuwenden ab den in den angeführten Richtlinien\n§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge)\ngenannten Zeitpunkten. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli\nAls schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzün-         1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder -\ndungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der            soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Zug-\nAnlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985            maschinen handelt - vor dem 1. Juli 1988 eine Betriebs-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrzeuge mit         erlaubnis erhalten haben, gelten§ 49 Abs. 2 und Anlagen\nSelbstzündungsmotor gelten auch dann als schadstoff-          XVIII, XIX und XX einschließlich der Übergangsvorschrif-\narm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über Grenz-      ten in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden\nwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunrei-  Fassung.\nnigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge\nder Anlage XV entsprechen und vom 19. September 1984         § 49 a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)\nan erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor        tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\ndem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen        erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\nFahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm\nfrühestens ab dem 1. Januar 1986.                            § 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\n§ 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und\nFahrzeuge)                                               -Züge.\ngelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-\n§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)\nmotor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und\nbei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\nVerkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbst- erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für\nzündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-\n19. September 1984 an erstmals in den Verkehr ge_kom- kehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem\nmen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\nVerkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungs-\n§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor\nmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm\nund an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)\nfrühestens ab dem 1. Januar 1986.\nBei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in\n§ 47 Abs. 5 und Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem\ngelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur, wenn 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-\nsie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr        rädern    mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart  bestimmten\ngekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals        Höchstgeschwindigkeit      von  nicht mehr   als 20 km/h  genügt\nin den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner-         es,   wenn    die Anforderungen    des§  67  Abs.  1 erfüllt sind.\nkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar         § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)\n1986.\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage\n§ 47 Abs. 6 (Abgase von schweren Lastkraftwagen)              an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge\nanzuwenden.\nist anzuwenden ab den in der Richtlinie 88/77/EWG des\nRates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36            Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar\nS. 33) genannten Zeitpunkten.                                1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind,\nbraucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaub-\n§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)                           nis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer\nfür Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu\nist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem\nwerden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforder-\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\nlich ist.\n§ 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern       § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren)\nmit Hilfsmotor)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\nist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem           erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\n§ 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und\n§ 47 a Abs. 1 und Anlage IXa (Plakette für die Durch-              vorderen Rückstrahler)\nführung von Abgassonderuntersuchungen)                     tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\nBei den vor dem 1. April 1985 in den Verkehr gekomme-          erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\nnen Kraftfahrzeugen muß zwischen dem 1. April 1985 und\ndem 31. März 1986 spätestens in dem auf der Prüfplakette       § 51 a (seitliche Kenntlichmachung)\nnach § 29 oben angegebenen Monat die Abgassonderun-            ist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt in Kraft am\ntersuchung durchgeführt werden. Bei nach dem 1. April          1. Januar 1981, für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\n1985 in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen ist die          maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-","1870                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h am 1. Januar        § 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten)\n1989, für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nkommenden Fahrzeuge. Weiße rückstrahlende Mittel an            tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an\nden Längsseiten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-          erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An ande-\nanhängern, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr         ren Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.\ngekommen sind, sind weiterhin zulässig.                         § 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)\n§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Krankenfahr-            An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den\nstühlen)                                                    Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte.\ntritt in Kraft                                                  § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer\nam 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in            durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nden Verkehr kommenden Krankenfahrstühle und                         von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahr-\nzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nam 1. Januar 1987 für andere Krankenfahrstühle. Sie\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren\ndürfen schon vorher entsprechend§ 51 a ausgerüstet sein.\nAnhängern)\n§ 51 b (Umrißleuchten)                                         tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an     erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahr-\n§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)\nzeugen, die vor dem 1 . Januar 1987 erstmals in den\nVerkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein           An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in\nund darf der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen          den Verkehr gekommen sind, sind\nder Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder                1 . Bremsleuchten für gelbes Licht und\nSchlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner\nals 200 mm sein.                                               2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät\nvereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Brem-\n§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für            sen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der\nKrankenkraftwagen)                                               beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem\nBremsen und Einschalten des Warnblinklichts das\nSoweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem\nWarnblinklicht die Funktion des Bremslichtes über-\nFahrzeugschein als „Krankenwagen\" anerkannt sind,\nnimmt,\nbraucht ihre Bezeichnung nicht in „Krankenkraftwagen\"\ngeändert zu werden.                                            weiterhin zulässig.\n§ 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeugen als              § 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)\nPannenhilfsfahrzeuge)                                      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an\nBis zum 1. Juli 1988 vorgenommene Anerkennungen,               erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für\nsoweit sie nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 in der nach dem 1. Juli       Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den\n1988 geltenden Fassung nicht mehr zulässig wären, blei-        Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 2 in der vor dem\nben bis zum 21. Juni 1989 gültig.                               1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\n§ 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der\n§ 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge)\nRückstrahler)\nIst die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an\nZulassungsstelle in einem auf den Arzt lautenden Fahr-\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für\nzeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung\nim Sinne des § 52 Abs. 6.                                       Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 4 in der vor dem\n§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer)                                   1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an    § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit Abschleppachsen\nerstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.                  abgeschleppter Fahrzeuge)\nBei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr           tritt in Kraft am 1. Januar 1986.\ngekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahr-\nscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang             § 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen)\nleuchten können.                                               tritt in Kraft am 1. Januar 198\"( für die von diesem Tage an\nBei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum       erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\n31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen\n§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)\nsind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein,\ndaß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des         Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke\nSehalterschlüssels leuchten können.                            und Warnleuchten genügen folgende in § 53 a Abs. 1 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\n§ 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)                     (BBGI. 1 S. 897) aufgeführte Warneinrichtungen, wenn sie\nin einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an\nvor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind:\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für\nFahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den          1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche\nVerkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 1 in der vor dem              Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für andere Kraft-\n1. Dezember 1984 geltenden Fassung.                                 fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1871\nnicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende     § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)\nWarneinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu\nist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage\neinem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmen-\nden Tage;                                               an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu-\nwenden.\n2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens 2 von der Licht-\nanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Siche-       § 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)\nrungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder\nist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an\ngelbes Blinklicht oder mindestens 2 rückstrahlende\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwen-\nWarneinrichtungen (Warndreiecke) oder eine solche\nden.\nSicherungsleuchte mit einer solchen rückstrahlenden\nWarneinrichtung, jedoch nur bis zu einem vom Bundes-    § 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontroll-\nminister für Verkehr zu bestimmenden Tage.                 leuchte, Schalterstellung)\n§ 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderun-         Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten\ngen auf zusätzliche Warnleuchten)                        ausgerüsteten\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuch-  1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht\nten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden               ausstrahlen;\nsollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten\nBauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten         2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz\nnoch bis zum 1. Januar 1988 feilgeboten oder veräußert            darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters\nwerden; ihre Verwendung bleibt zulässig.                          angezeigt werden.\n§ 53a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die        § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)\nsie nicht vorgeschrieben sind)                          gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erst-\nBei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer         mals in den Verkehr gekommen sind.\nWarnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warn-\nblinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes     § 54 Abs. 1 a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an\nLicht abgestrahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3        beweglichen Fahrzeugteilen)\nNr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung          tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an\nvom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren,        erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\njedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr\nzu bestimmenden Tage.                                        § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)\nSolange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht    Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für\nzulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an     gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den\nder Rückseite durch 2 zusätzlich angebrachte Leuchten für   Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes\ngelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink-     Licht angebracht sein, wie sie bisher nach§ 54 Abs. 3 Nr. 2\nanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erst-   Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne     6. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren.\ndes § 53a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1S. 897) haben, jedoch nur       § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendel-\nbis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim-           winker)\nmenden Tage. Das-Springlicht darf schon vor dem Anhal-\nten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem          Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für\nFahrzeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für      gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals\nrot~s Licht angezeigt werden, daß das Springlicht ein-       in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gel-\ngeschaltet ist.                                              bes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht\nangebracht sein, wie sie bisher nach§ 54 Abs. 3 Nr. 3 in\n§ 53 b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuch-         der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\nten, Schlußleuchten und Rückstrahler)                    (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren.\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage\n§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an Schul-\nan erstmals in den Verkehr kommenden Anbaugeräte\nbussen)\nanzuwenden. Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar\n1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53 b      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an\nAbs. 1 in der vor dem 1 . Juli 1988 geltenden Fassung       erstmals in Verkehr kommenden Kraftomnibusse und am\nanzuwenden.                                                 1. Juli 1986 für die übrigen Kraftomnibusse.\n§ 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch       § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längs-\nPark-Warntafeln oder Tafeln nach DIN 11 030)                seiten von mehrspurigen Fahrzeugen)\n\\\nist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden.                ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\nJedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche\nvon mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum              § 54a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und Ausstiege von\n1. Juli 1988 geltenden Fassung des§ 53b Abs. 2 noch bis          Kraftomnibussen)\nzum 1. Januar 1994 weiter verwendet werden.                  ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\n§ 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen)           § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an\nist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden.                     Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart","1872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nbestimmten Höchstgesd1windigkeit von mehr als 25 km/h      vom Sollwert in den letzten beiden Dritteln des Anzeige-\nund Kleinkrafträdern)                                       bereichs um O bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts\ntritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an    abweichen.\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Andere            § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes)\nFahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h          ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur\nund Kleinkrafträder müssen mit mindestens einer hell-          auf Geschwindigkeitsschilder, die an Fahrzeugen ange-\ntönenden Glocke ausgerüstet sein. Anstelle der Glocke          bracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den\ndürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein,       Verkehr kommen. An anderen Fahrzeugen dürfen entspre-\nwenn eine ausreichende Stromversorgung aller Verbrau-          chend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des\ncher sichergestellt ist.                                       § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht\nsein.\n§ 55a (Funkentstörung von Kraftfahrzeugen mit Fremd-\nzündungsmotor)                                             § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an    ist anzuwenden ab 1 . Januar 1989 auf die von diesem\nerstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für          Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge\nKraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in         und ab 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge.\nden Verkehr kommen, gilt auch § 55a in der vor dem             § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)\n1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den\nEntstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1962        Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht          folgenden Punkten von § 59 abweichen:\nmit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet zu sein.\n1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.\n§ 55a (Funkentstörung von elektrisch angetriebenen Fahr-       2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht\nzeugen)                                                        nicht angegeben zu sein.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an    3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.                       Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es\n§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)             leicht zugänglich und gut lesbar ist.\nAn Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage\n1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr\nan erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge\nanz.uwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage           gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Herstel-\nler des Fahrzeugs angeben.§ 59 gilt nicht für die vor dem\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 56 Abs. 1\n1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)\nNr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                    erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-\nmotor.\n§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel)                            An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Mofas anzuwenden.         gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder\nforstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem\n§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)\nFabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage       zulässigen Achslasten nicht erforderlich.\nan erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzu-\nwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990            § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-ldentifizierungsnummer)\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rück-        Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die\nspiegel.                                                       von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nFahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969\n§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (Anfahrspiegel)\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahr-\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.                   zeug-ldentifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am\nvorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf\n§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (großwinkliger Außenspiegel)\neinem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauer-\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.                   haft angebracht sein.\n§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)      § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Kraft-\nist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den          rädern)\nVerkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden.                  An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor\ndem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen\n§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmesser und Weg-                                          3\nsind, deren Hubraum 50 cm übersteigt und bei denen das\nstreckenzähler)                                            vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzei-\nist nicht auf die vor dem 1 . Januar 1989 erstmals in den      chen nach Muster b der Anlage V außergewöhnlich\nVerkehr gekommenen Mofas anzuwenden.                           schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der\nAnlage V verwendet werden.\n§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von\nGeschwindigkeitsmessern vom Sollwert)                      § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)\nBei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli 1961          Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Anzeige        verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1873\nBeschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei         an geltende Untersuchungsfrist erst nach Durchführung\nverbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu         der nächsten Hauptuntersuchung anzuwenden.\nändern sind.\nAnlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonderuntersuchungen)\n§ 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kenn-         Die erstmalige Bremsensonderuntersuchung bei den in\nzeichen von der Fahrbahn)                                2.1 .8 genannten Kraftfahrzeugen- ausgenommen Kranken-\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor   kraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\ndem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen         mehr als 6 t ist nicht erforderlich, wenn am 1. Mai 1980 die\nsind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren       Frist für die Anmeldung zur nächstfälligen Hauptunter-\nKennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf             suchung kürzer als 3 Monate ist.\n150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor,\nAnlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Behinderten-Transportfahr-\ndie vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekom-\nzeuge)\nmen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzei-\nchens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen.     Die für Krankenkraftwagen geltenden Untersuchungs-\nfristen sind spätestens ab 1. November 1988 auch auf\n§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren      Behinderten-Transportfahrzeuge anzuwenden.\nKennzeichens)\nAnlage IX (Prüfplakette)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.                 Die Darstellung der Zahlen entgegen dem Uhrzeigersinn\nbraucht erst bei Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1983\n§ 66 a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen)        an vorhanden zu sein. Prüfplaketten, die dem Muster in\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die  der vor dem 1. Februar 1980 geltenden Fassung entspre-\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht          chen, dürfen längstens für den Anmeldemonat Dezember\nwerden.                                                      1982 angebracht werden.\n§ 66a Abs. 4 (Rückstrahler)                                  Muster\nFahrzeug briete, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestäti-\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981 für die von diesem Tage an\ngungen, Mitteilungen nach § 29 a, sowie Anzeigen und\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und am\nBescheide nach § 29c, die anstelle des Wortes „Fahr-\n1. Januar 1985 für andere Fahrzeuge, jedoch müssen sie\nzeug-ldentifizierungsnummer\" das Wort „Fahrgestell-\nbis zu diesem Zeitpunkt an der Rückseite mit mindestens\nnummer\" enthalten, dürfen weiter verwendet werden; Vor-\neinem Rückstrahler ausgerüstet sein; im übrigen gilt§ 66a\ndrucke dürfen aufgebraucht werden. Entsprechendes gilt\nAbs. 2 entsprechend.\nfür Nachweise nach Muster 1 d, die anstelle des Wortes\n§ 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler)                 ,,Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\" die Worte „Fabrik-\nnummer des Fahrgestells\" enthalten.\nist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\nMuster 1 (Führerschein)\n§ 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z\")\n(1) Gültig bleiben\nist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\n1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den\n§ 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung)                          vor dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vor-\ntritt in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an       schriften von saarländischen Verwaltungsbehörden\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrräder und am                ausgefertigt worden sind,\n1. Januar 1986 für andere Fahrräder. Bis zum 1. Januar       2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser\n1989 dürfen an den Seiten vorhandene weiße rückstrah-             Verordnung von deutschen Verwaltungsbehörden\nlende Mittel weiterverwendet werden. Die in die Reifen ein-       außerhalb des Bundesgebiets ausgefertigt worden\nvulkanisierten retroreflektierenden weißen Streifen dürfen        sind.\nweiter verwendet werden.\n(2) Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor\nAbschnitt „Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V               dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen,\n(Kennzeichen in fetter Engschrift)                        dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden.\nFührerscheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt wor-\nAbsatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom             den sind, bleiben gültig.\n30. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar\n1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab      Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor dem\nerstmals verwendet werden.                                    1. April 1986 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom\n1. April 1986 an nicht mehr verwendet werden, ausgenom-\nAnlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Hauptuntersuchung        men bei Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt worden\nbei erstmals in den Verkehr gekommenen Personen-          sind. Führerscheine, die auf Grund des vor dem 1. April\nkraftwagen)                                               1986 geltenden Rechts ausgefertigt worden sind, bleiben\ngültig.\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1982. Für Personenkraftwagen,\ndie vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen             (3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor dem\nsind, gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juli 1982 geltenden  1. Januar 1989 geltenden Fassung entsprechen und vor\nFassung.                                                      diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.\nAnlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der Untersuchungen)  Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)\nFür selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2,8 t, die sich       Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienst-\nbereits im Verkehr befinden, ist die vom 1. Februar 1980      stellen der Bundeswehr nach Muster 1a dieser Verord-","1874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März         2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verord-\n1956 (BGBI. 1 S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben         nung vom 21. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 845)\ngültig.\nentsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine\nFührerscheinvordrucke, die von Muster 1a in der ab          nach den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis\n1. April 1980 geltenden Fassung abweichen, dürfen auf-      zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.\ngebraucht werden; die Erteilung der Fahrerlaubnis der\nFahrzeugscheine mit dem Format DIN AS, deren Vorder-\nKlassen 4 und 5 ist entsprechend dem Muster 1 a zu ver-\nmerken.                                                     seite dem Muster 2a in der Fassung dieser Bekannt-\nmachung *) entspricht, deren Rückseite jedoch die Sei-\nMuster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5)                 ten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält,\nsind zulässig.\nFührerscheinvordrucke, die dem Muster 1b in der vor dem\n1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen, dürfen        Fahrzeugscheine nach den Mustern 2a und 2b der Ver-\nbis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führer-     ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nscheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind,   15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3195) sind ebenfalls zu-\nbleiben gültig.                                            lässig.\nMuster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförderung)          Fahrzeugscheine in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden\nFassung dürfen weiter verwendet werden. Solche Scheine\nFührerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der ab        dürfen noch bis zum 30. September 1989 ausgefertigt\n1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, dürfen auf-     werden.\ngebraucht werden.\nMuster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung)                                                         § 73\nVordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem 1. Oktober                       Technische Festlegungen\n1985 geltenden Fassung entsprechen, dürfen aufge-\nbraucht werden. Mofa-Prüfbescheinigungen, die bis zu          Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen\ndiesem Tage ausgestellt worden sind, bleiben gültig.       Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,\nPostfach 11 45, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen auch im\nMuster 2a und Muster 2b (Fahrzeugscheine)                  VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12, erschienen.\nKraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die              Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\n1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1\nS. 897) oder                                            ·i Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGB!. 1 S. 3193)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                    1875\nAnlage 1\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *)\na) Gültige Unterscheidungszeichen\nA            Augsburg                                                              BM  Erftkreis in Bergheim, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                                (Anl. 11, Gruppen I und 111 a)\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und llla)                                       Zulassungsstelle Hürth,\n(Anl. 11, Gruppe 11)\nAA           Ostalbkreis in Aalen, Kreis\nAB           Aschaffen bu rg                                                       BN  Bonn, Stadt\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1                                             80  Bochum, Stadt\nKreis, Anl. II, Gruppe II)\nBOR Borken in Ahaus, Kreis\nAC           Aachen\nBOT Bottrop, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                                            BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis\nAIC          Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis                                   BS  Braunschweig, Stadt\nAK           Altenkirchen Westerwald, Kreis                                        BT  Bayreuth\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\nAM           Amberg                                                                    Kreis, Anl. 11, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)\nauslaufend:                                                           BÜS Konstanz, Kreis,      Gemeinde    Büsingen    am\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-                          Hochrhein\nstelle des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)\nCE  Celle, Kreis\nAN           Ansbach\nCHA  Cham, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                                            CLP  Cloppenburg, Kreis\nAÖ           Altötting, Kreis                                                      CO   Coburg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nAS _         Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppe II)\nAUR           Aurich, Kreis\ncoc  Cochem-Zell in Cochem, Kreis\nAW           Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis\nCOE  Coesfeld, Kreis\nAZ           Alzey-Worms in Alzey, Kreis\ncux  Cuxhaven, Kreis\n(Zulassungsstelle, Cuxhaven\nB             Berlin\nAnl. 11, Gruppe 1\nBA            Bamberg                                                                    Außenstelle Otterndorf\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1                                                  Anl. 11, Gruppe II\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)                                                 AA 100-AZ 999\nBAD           Baden-Baden, Stadt                                                         Außenstelle Bremerhaven\n.                                                                                    Anl. 11, Gruppe II\n88            Böblingen, Kreis                                                           CA 10~CZ 999)\nBC            Biberach, Riß, Kreis                                                  cw   Calw, Kreis\nBGL          Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,\nKreis                                                                 D    Düsseldorf, Stadt\n(Anl. 11, Gruppe II)\nBI            Bielefeld, Stadt\nauslaufend:\nSIR          Birkenfeld Nahe, Kreis                                                     Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung durch\n(Anl, II, Gruppe I b)                                                      Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)\nIdar-Oberstein, Stadt                                                 DA   Darmstadt\n(Anl. II Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ)                               (Stadt, Anl. II, Gruppe II)\nBIT           Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis                                             Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis\n(Anl. 11, Gruppe 1)\nBL            Zollernalbkreis in Balingen, Kreis\nDAH  Dachau, Kreis\n·i Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. Bei    DAN  Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis\ngleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonde-\nrer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher       DAU  Daun, Kreis\nBestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahr-\nnehmen. sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.      DEG  Deggendorf, Kreis","1876                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDEL   Delmenhorst, Stadt                                FN       Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis\nDGF   Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis            FO       Forchheim, Kreis\nOH   Diepholz, Kreis                                    FR       Freiburg, Breisgau\n(Zulassungsstelle Diepholz                                (Stadt, Anl. 11, Gruppe II)\nAnl. 11, Gruppe 1                                          Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-\nAußenstelle Syke                                           Breisgau, Kreis\nAnl. 11, Gruppe II)                                        (Anl. 11, Gruppen I und III a)\nDLG  Dillingen a. d. Donau, Kreis                       FRG     Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis\nON   Düren, Kreis                                       FRi     Friesland in Wittmund, Kreis\nDO   Dortmund, Stadt                                    FS      Freising, Kreis\nDON  Donau-Ries in Donauwörth, Kreis                    FT      Frankenthal Pfalz, Stadt\nDT   Lippe in Detmold, Kreis                                    (Anl. 11, Gruppen I a und II)\nauslaufend:\nDU   Duisburg, Stadt                                            Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nDÜW  Bad Dürkheim Weinstraße in Neustadt Wein-                  sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu-\nstraße, Kreis                                              stadt Weinstraße)\nFÜ      Fürth\nE    Essen, Stadt                                               (Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nEBE  Ebersberg, Kreis                                           Kreis, Anl. II, Gruppe 1)\nED   Erding, Kreis                                      GAP     Garmisch-Partenkirchen, Kreis\nEI   Eichstätt, Kreis                                   GE      Gelsenkirchen, Stadt\nEL   Emsland in Meppen, Kreis                           GER     Germersheim, Kreis\nEM   Emmendingen, Kreis                                 GF      Gifhorn, Kreis\nEMD  Emden, Stadt                                       GG      Groß-Gerau, Kreis\nEMS  Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis                 GI      Gießen, Kreis\n(Anl. 11, Gruppe I a, 1b von AA bis UZ und\nGruppe II von AA-UZ)                               GL      Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch-Glad-\nLahnstein, Stadt                                           bach, Kreis\n(Anl. II, Gruppe lb von VA bis ZZ und Gruppe II    GM      Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis\nvon VA-ZZ)\nGÖ      Göttingen\nEN   Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis                        (Stadt, Anl. 11, Gruppen I und llla\nER   Erlangen                                                   Kreis, Anl. II, Gruppe 11)\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)                         GP      Göppingen, Kreis\nauslaufend:                                        GS      Goslar, Kreis\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-\nstelle des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlan-    GT      Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis\ngen)                                               GZ      Günzburg, Kreis\nERB  Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis\nH       Hannover\nERH  Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis                      (Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nES   Esslingen Neckar, Kreis                                    Kreis, Anl. 11, Gruppen 1, llla und\nGruppe III b von AA-CZ)\nESW  Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis\nHA      Hagen, Stadt\nEU   Euskirchen, Kreis\nHAM     Hamm, Stadt\nF    Frankfurt/Main, Stadt                              HAS     Haßberge in Haßfurth, Kreis\nFAL  Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis       HB      Hansestadt Bremen\nFB   Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis                   (Anl. II, Gruppe 11)\nBremen Nord in Bremen Vegesack,\nFD    Fulda, Kreis                                              (Anl. II, Gruppe 1)\nFDS   Freudenstadt, Kreis                                       Bremerhaven, Stadt\n(Anl. II, Gruppe III a)\nFFB   Fürstenfeldbruck, Kreis\nHD       Heidelberg\nFL   Flensburg, Stadt                                            (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)\n(Anl. 11, Gruppe 1)                                         Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis\nauslaufend:                                                 (Anl. II, Gruppe II)\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-\nstelle des Kreises Schleswig-Flensburg, Dienst-    HDH      Heidenheim Brenz, Kreis\nstelle Flensburg)                                  HE       Helmstedt, Kreis","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                          1an\nHEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis         KEH     Kelheim, Kreis\nHEi Dithmarschen in Heide-Holstein, Kreis             KF      Kaufbeuren, Stadt\n(Anl. 11, Gruppe la)\nHER Herne, Stadt\nauslaufend:\nHF Herford in Kirchlengem, Kreis                             Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nHG  Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der                    sungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienststelle\nHöhe, Kreis                                               Kaufbeuren)\nHH  Hansestadt Hamburg                                KG      Bad Kissingen, Kreis\n(Anl. 11, Gruppen II und III b)                   KH      Bad Kreuznach\nHamburg-Bergedorf                                         (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a\n(Anl. 11, Gruppen I a und III a von U 1000 bis            Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)\nZ 9999)\nKI      Kiel, Stadt\nHamburg-Harburg\n(Anl. 11, Gruppen lb und llla von A 1000 bis      KIB     Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis\nS 9999)                                           KL      Kaiserslautern\nHI  Hildesheim, Kreis                                         (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe II)\nHL  Hansestadt Lübeck\nHM  Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis\nKLE     Kleve, Kreis\nHN  Heilbronn, Neckar\nKN      Konstanz, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a              KO      Koblenz, Stadt\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                                (Anl. 11, Gruppe II)\nauslaufend:\nHO  Hof                                                       Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nstelle des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)\nKreis, Anl. II, Gruppe II)\nAnl. 11, Gruppe llla von A 1000 bis R 9999\nHOL Holzminden, Kreis                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis                   Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)\nAnl. II, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis                (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-\nHR  Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis                      nach)\nHS  Heinsberg in Erkelenz, Kreis                      KR      Krefeld, Stadt\nHSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis             KS      Kassel\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nHU  Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppen I und III a)\nHX  Höxter, Kreis\nKT       Kitzingen, Kreis\n1GB St. Ingbert, Stadt                                KU       Kulmbach, Kreis\nIN  Ingolstadt, Stadt                                 KÜN      Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis\n(Anl. II, Gruppe 1)                                        Kusel, Kreis\nKUS\nauslaufend:\nAnl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-\nstelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingol- L       Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis\nstadt)                                                    (Anl. 11,\nGruppe I a von P 1-Z 999\n12  Steinburg in Itzehoe, Kreis\nGruppe I b von MA 1-ZZ 99\nGruppe II von MA 100-ZZ 999\nK   Köln, Stadt\nGruppe llla von E 1000-E 9999)\n(Anl. 11, Gruppen II und III b)\nLahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis\nauslaufend:\n(Anl. II,\nAnl. II, Gruppen I und llla (Abwicklung durch\nGruppe I b von AA 1- JZ 99\nZulassungsstelle des Erftkreises in Hürth)\nGruppe II      von AA 1QO-JZ 999)\nKA  Karlsruhe                                                 auslaufend:\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II                                Anl. 11,\nKreis, Anl. II, Gruppen I und III a)                      Gruppe I a von A 1-N 999\nKB  Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis                     Gruppe I b von KA 1-LZ 99\nGruppe II von KA 100-LZ 999\nKC  Kronach, Kreis                                           Gruppe llla von A 1000-D 9999\nKE  Kempten (Allgäu), Stadt                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen)\n(Anl. 11, Gruppe 1)                              LA      Landshut\nauslaufend:                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-\nKreis, Anl. 11, Gruppe II)\nstelle des Kreises Oberallgäu, Dienststelle\nKempten)                                         LAU     Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis","1878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nLB   Ludwigsburg, Kreis                                   MÜ      Mühldorf a. Inn, Kreis\nLD   Landau, Stadt                                        MYK     Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis\n(Anl. II, Gruppen I a und III a)                             (Anl. II, Gruppe II)\nauslaufend:                                                  Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis\nAnl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch                (Anl. 11, Gruppe III a)\nZulassungsstelle des Kreises Südliche Wein-                  Stadt Andernach\nstraße in Landau)                                            (Anl. II, Gruppen I a und I b)\nLER  Leer in Leer Ostfriesland, Kreis                     MZ      Mainz, Stadt\nLEV  Leverkusen, Stadt                                            (Anl. II, Gruppe II)\nMainz-Bingen in Mainz, Kreis\nLG   Lüneburg, Kreis                                              (Anl. 11, Gruppe la, Gruppe lb von M 1-XZ 99,\nLI   Lindau (Bodensee), Kreis                                     Gruppe III a von S 1000-Z 9999)\nMainz-Bingen in Bingen, Kreis\nLIF  Lichtenfels, Kreis                                           (Anl. 11, Gruppe I b von YA-ZZ 99 und\nLL   Landsberg a. Lech, Kreis                                     Gruppe III a von A 1000-R 9999)\nLM   Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis              MZG     Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis\nLÖ   Lörrach, Kreis\nN       Nürnberg, Stadt\nLU   Ludwigshafen Rhein                                           (Anl. 11, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                   auslaufend:\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)                         Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-\nstelle des Kreises Nürnberger Land, in Lauf a. d.\nM    München\nPegnitz)\n(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b\nKreis, Anl. II, Gruppen I und III a)                 ND      Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.\nDonau, Kreis\nMA   Mannheim, Stadt\n(Anl. 11, Gruppe II),                                NE      Neuss, Kreis\nauslaufend:                                          NEA     Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-\nNummerngruppen                                               stadt a. d. Aisch, Kreis\nA 1-N 999, M 1-NZ 99 und A 1000-N 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-        NES     Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,\nNeckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)                       Kreis\nNummerngruppen\nNEW      Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis\nP 1-Z 999, PA 1-ZZ 99 und P 1000-Z 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-       NF       Nordfriesland in Husum, Kreis\nNeckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. Berg-   NI       Nienburg Weser, Kreis\nstraße)\nNK       Neunkirchen Saar, Kreis\nMB   Miesbach, Kreis\nNM       Neumarkt i. d. OPf., Kreis\nME   Mettmann, Kreis\nNMS      Neumünster, Stadt\nMG   Mönchengladbach, Stadt\nNOH      Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis\nMH   Mülheim a. d. Ruhr, Stadt\nMI   Minden-Lübbecke in Minden, Kreis\nNOM      Northeim, Kreis\nMIL  Miltenberg, Kreis\nNR       Neuwied Rhein\n(Stadt, Anl. II, Gruppe la und llla\nMK   Märkischer Kreis   in Lüdenscheid, Kreis                     Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)\n(Anl. II, Gruppen  la und lila)\nNU       Neu-Ulm, Kreis\nZulassungsstelle   Iserlohn\n(Anl. II, Gruppen  I b und II)                      NW       Neustadt Weinstraße, Stadt\n(Anl. 11, Gruppe 1)\nMM   Memmingen, Stadt\nauslaufend:\n(Anl. II, Gruppe I a)\nAnl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs.;.\nauslaufend:\nstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neustadt\nAnl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nWeinstraße)\nsungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienststelle\nMemmingen)                                          OA       Oberallgäu in Sonthofen, Kreis\nMN   Unterallgäu in Mindelheim, Kreis\nOAL      Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis\nMOS  Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis\nOB       Oberhausen, Stadt\nMR   Marburg, Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis                   Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis\n00\nMS   Münster, Stadt\nOE       Olpe, Kreis\nMSP  Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\nOF       Offenbach, Main\nMTK  Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus,                      (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nKreis                                                        Kreis, Anl. 11, Gruppe II)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1879\nOG   Ortenaukreis in Offenburg, Kreis                  SAO      Schwandorf, Kreis\nOH   Ostholstein in Eutin, Kreis                       SB       Saarbrücken, Stadtverband\nOHA  Osterode Harz, Kreis                               SC      Schwabach, Stadt\nOHZ  Osterholz in Osterholz Scharmbek, Kreis                    (Anl. 11, Gruppe la)\nauslaufend:\nOL·  Oldenburg/Oldenburg                                        Anl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                 Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienststelle\nKreis, Anl. II, Gruppen I und llla)                        Schwabach)\nOS   Osnabrück                                          SE      Segeberg in Bad Segeberg, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und llla\nKreis, Anl. 11, Gruppe II)                        SG       Solingen, Stadt\nSHA      Schwäbisch Hall, Kreis\nPA  Passau                                             SHG      Schaumburg in Stadthagen, Kreis\n(Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a                      (Anl. II, Gruppe 1)\nKreis, Anl. II, Gruppen I b und II)                         Außenstelle Rinteln\nPAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis                               (Anl. II, Gruppe II)\nPAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis                  SI       Siegen, Kreis\nPB  Paderborn, Kreis                                   SIG      Sigmaringen, Kreis\nPE  Peine, Kreis                                       SIM      Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis\nPF  Pforzheim                                          SL       Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II)                        SLS      Saarlouis, Kreis\nEnzkreis in Pforzheim\n(Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)              so       Soest, Kreis\nPI  Pinneberg, Kreis                                   SP       Speyer, Stadt\n(Anl. 11, Gruppe lb)\nPLÖ Plön Holstein, Kreis                                        auslaufend:\nPS  Pirmasens                                                   Anl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Zulassungs-\n(Stadt, Anl. 11, Gruppen la und lila                        stelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein in\nKreis, Anl. 11, Gruppen Ib und II)                          Ludwigshafen)\nSR       Straubing, Stadt\nR   Regensburg                                                  (Anl. 11, Gruppen I a und III a)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                  Straubing-Bogen in Straubing, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppen I und lila)                         (Anl. II, Gruppen I b und II)\nRA  Rastatt, Kreis                                     ST       Steinfurt, Kreis\nRD  Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis          STA      Starnberg, Kreis\nRE  Recklinghausen in Marl, Kreis                      STD      Stade, Kreis\nREG Regen, Kreis                                       su       Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis\nRH  Roth, Kreis                                        SÜW      Südliche Weinstraße in Landau, Kreis\nRO  Rosenheim                                           sw      Schweinfurt\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1                                   (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                                  Kreis, Anl. II, Gruppe II)\nROW Rotenburg Wümme, Kreis                              sz      Salzgitter, Stadt\n(Anl. II, Gruppe 1)\nNebenstelle Bremervörde\nTBB      Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,\n(Anl. II, Gruppe III a)\nKreis\nRS  Remscheid, Stadt\nTIR      Tirschenreuth, Kreis\nRT  Reutlingen, Kreis\nTÖL      Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis\nRÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis\nTR       Trier\n(Anl. 11, Gruppe 1)\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)\nRheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,\nTrier-Saarburg in Trier\nKreis\n(Kreis, Anl. 11, Gruppe II)\n(Anl. 11, Gruppe II)\nTS       Traunstein, Kreis\nRV  Ravensburg, Kreis\nTÜ       Tübingen, Kreis\nRW  Rottweil, Kreis\nRZ  Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis            TUT      Tuttlingen, Kreis\ns   Stuttgart, Stadt                                    UE      Uelzen, Kreis","1880                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nUL       Ulm Donau                                          WM       Weilheim-Schongau in Weilheim i. Ob., Kreis\n(Stadt, Anl. n, Gruppe 1)\nWN       Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis\nAlb-Donau-Kreis in Ulm Donau,\n(Kreis, Anl. II, Gruppe II)                        WND      St. Wendel, Kreis\nUN       Unna, Kreis                                        WO       Worms, Stadt\n(Anl. II, Gruppe II)\nVB       Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis\nauslaufend:\nVEC      Vechta, Kreis                                               Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-\nVER      Verden in Verden Aller, Kreis                               stelle des Kreises Alzey-Worms in Alzey)\nVIE      Viersen, Kreis                                     WOB      Wolfsburg, Stadt\nVK       Völklingen, Stadt                                  WST      Ammerland in Westerstede, Kreis\nvs       Schwarzwald-Saar-Kreis in                          WT       Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis\nVillingen-Schwenningen, Kreis                      WÜ       Würzburg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nw        Wuppertal, Stadt                                            Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)\nWAF      Warendorf in Beckum, Kreis                         WUG      Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.\nWEN      Weiden i. d. OPf. Stadt                                     Bay., Kreis\nWES      Wesel in Moers, Kreis                              WUN      Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis\nWF       Wolfenbüttel, Kreis                                WW       Westerwald in Montabaur, Kreis\nWHV      Wilhelmshaven, Stadt                               ZW       Zweibrücken, Stadt\nWI       Wiesbaden, Stadt                                            (Anl. II, Gruppe la)\nauslaufend:\nWIL      Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis\nAnl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulassungs-\nWL       Harburg in Winsen Luhe, Kreis                               stelle des Kreises Pirmasens in Pirmasens)\nb) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr\nzugeteilt werden und künftig auslaufen\nAH       Ahaus, Kreis                                       BE       Beckum, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBorken in Ahaus)                                            Warendorf in Beckum)\nAIS     Bad Aibling, Kreis                                 BEI      Beilngries, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nRosenheim, Dienststelle Bad Aibling)                        Eichstätt, Dienststelle Beilngries)\nAL      Altena, Kreis                                      BF       Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nschen Kreises in Lüdenscheid)                               Steinfurt)\nALF      Alfeld Leine, Kreis                                BGD      Berchtesgaden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis\nHildesheim, Außenstelle Alfeld)                             Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises\nALS      Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis                Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels-              Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis\nbergkreises, Dienststelle Alsfeld)                          ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises\nBerchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-\nALZ      Alzenau i. UFr, Kreis                                       gaden)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nAschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr)        BH       Bühl Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nAR       Arnsberg, Kreis                                             Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-\nsauerlandkreises, Dienststelle Arnsberg)           BIO      Biedenkopf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nASO      Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen-                    Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)\ndorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     BIN      Bingen/Rein, Kreis\nEmsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nMainz-Bingen, Dienststelle Bingen)\nBGH      Buchen Odenwald, Kreis                             BK       Backnang, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Neckar-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems-\nOdenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)                      Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                           1881\nBKS  Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis            DIL      Dillkreis in Dillenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-\nBernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-            Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)\nKues)\nDIN      Dinslaken, Kreis\nBLB  Wittgenstein in Berleburg, Kreis                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           Wesel in Moers)\nSiegen)\nDIZ      Unterlahnkreis in Diez, Kreis\nBOG  Bogen, Kreis                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           Lahn-Kreises in Bad Ems)\nStraubing-Bogen, Dienststelle Bogen)\nDKB      Dinkelsbühl, Kreis\nBOH Bocholt, Stadt                                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)\nBorken in Ahaus)\nDS       Donaueschingen, Kreis\nBR  Bruchsal, Kreis                                           (Abwicklung      durch    Zulassungsstelle  des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle Donau-\nKarlsruhe, Dienststelle Bruchsal)                         eschingen)\nBAI Brilon, Kreis\nDUD      Duderstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nsauerlandkreises, Dienststelle Brilon)\nGöttingen in Göttingen)\nBRK Bad Brückenau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   EBN      Ebern, Kreis\nBad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBRL Blankenburg in Braunlage, Kreis                          Haßberge, Dienststelle Ebern)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Ebermannstadt, Kreis\nEBS\nGoslar in Goslar)                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBRV Bremervörde, Kreis                                        Forchheim)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nECK     Eckernförde, Kreis\nRotenburg Wümme, Nebenstelle Bremervörde)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBSB Bersenbrück, Kreis                                       Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nOsnabrück in Osnabrück)                          EG      Eggenfelden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBU  Burgdorf, Kreis                                          Rottal-Inn in Pfarrkirchen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHannover in Hannover)                            EHI      Ehingen Donau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-\nBÜD Büdingen Oberhessen, Kreis\nDonau-Kreises, Dienststelle Ehingen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wetterau-\nkreises, Dienststelle Büdingen)                  EIH     Eichstätt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBÜR Büren, Kreis\nEichstätt)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nPaderborn)                                       EIN      Einbeck, Kreis\nBUL Burglengenfeld, Kreis                                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Northeim, Dienststelle Einbeck)\nSchwandorf)                                      ERK      Erkelenz, Kreis\nBZA Bergzabern, Kreis                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Heinsberg in Erkelenz)\nSüdliche Weinstraße in Landau)                   ESB      Eschenbach i. d. OPf ., Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt                                    Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschen-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           bach i. d. OPf.)\nRecklinghausen, Dienststelle Castrop-Rauxel)\nEUT      Eutin, Kreis\nCLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nOstholstein in Eutin)\nGoslar in Goslar)\nCR  Crailsheim, Kreis\nFDB      Friedberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSchwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)                Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)\nDI  Dieburg, Kreis                                   FEU      Feuchtwangen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsteile des Land-               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nkreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)         Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)\n4","1882                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFH    Main-Taunus-Kreis in Frankfurt/Main-Höchst,        HAB     Hammelburg, Kreis\nKreis                                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-               Bad Kissingen. Dienststelle Hammelburg)\nTaunus-Kreises in Hofheim am Taunus)               HCH      Hechingen, Kreis\nFKB   Frankenberg Eder, Kreis                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollern-\n(Ab~icklung durch Zulassungsstelle des Kreises             albkreises, Dienststelle Hechingen)\nWaldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)\nHEB     Hersbruck, Kreis\nFÜS   Füssen, Kreis                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)\nOstallgäu, Dienststelle Füssen)                    HIP     Hilpoltstein, Kreis\nFZ    Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung    durch     Zulassungsstelle    des           Roth, Dienststelle Hilpoltstein)\nSchwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)       HMÜ     Münden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGAN  Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis                       Göttingen in Göttingen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises      HOG     Hofgeismar, Kreis\nNortheim in Northeim)                                       (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGD   Schwäbisch Gmünd, Kreis                                     Kassel, Dienststelle Hofgeismar)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalb-      HOH     Hofheim L UFr., Kreis\nkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGEL  Geldern, Kreis                                              Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises      HOR     Horb Neckar, Kreis\nKleve, Dienststelle Geldern)                                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGEM  Gemünden a. Main, Kreis                                     Freudenstadt, Dienststelle Horb)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises      HÖS     Höchstadt a. d. Aisch, Kreis\nMain-Spessart in Karlstadt)                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nErlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt\nGEO  Gerolzhofen, Kreis\na. d. Aisch)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSchweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)              HÜN     Hünfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGK   Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis                              Fulda, Dienstst~lle Hünfeld)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHeinsberg in Erkelenz)                              HUS     Husum, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGLA  Gladbeck, Stadt                                             Nordfriesland in Husum)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHW      Halle, Kreis\nRecklinghausen, Dienststelle Gladbeck)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGN   Gelnhausen, Kreis                                           Gütersloh, Dienststelle Halle)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-\nKinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)            ILL      Illertissen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassl.mgsstelle des Kreises\nGOA  Sankt Goar, Kreis                                           Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)      ·\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-\nHunsrück-Kreises in Simmern)                        IS      Iserlohn, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-\nGOH  Sankt Goarshausen, Kreis                                    schen Kreises in Iserlohn)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-\nLahn-Kreises in Bad Ems)                            JEV     Friesland in Jever, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGRA  Grafenau, Kreis\nFriesland in Wittmund)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nFreyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)           JÜL      Jülich, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGRI  Griesbach i. Rottal, Kreis                                  Düren in Düren)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nPassau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)           KAR     Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGUN   Gunzenhausen, Kreis                                        Main-Spessart in Karlstadt)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nWeißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzen-      KEL     Kehl, Kreis\nhausen)                                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-\nkreises, Dienststelle Kehl)\nGV   Grevenbroich, Kreis\nKEM     Kemnath, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNeuss, Dienststelle Grevenbroich)\nTirschenreuth, Dienststelle Kemnath)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1883\nKK  Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis                  MAI      Mainburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nViersen in Viersen)                                       Kelheim, Dienststelle Mainburg)\nKÖN  Königshofen i. Grabfeld, Kreis                   MAK      Marktredwitz, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nRhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grab-          Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Mark-\nfeld)                                                      tredwitz)\nKÖZ  Kötzting, Kreis                                  MAL      Mallersdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nCham, Dienststelle Kötzting)                               Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)\nKRU Krumbach, Kreis                                   MAR      Marktheidenfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nGünzburg, Dienststelle Krumbach)                          Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)\nMED     Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis\nLAN Landau a. d. Isar, Kreis                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelles des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Dithmarschen in Heide/Holstein)\nDingolfing-Landau in Dingolfing)\nMEG     Melsungen, Kreis\nLAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis               (Abwicklung       durch    Zulassungsstelle  des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels-            Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)\nbergkreises in Lauterbach)\nMEL     Melle, Kreis\nLE   Lemgo, Kreis                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           Osnabrück in Osnabrück)\nLippe in Detmold)                                MEP     Meppen, Kreis\nLEO  Leonberg Württemberg, Kreis                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           Emsland in Meppen)\nBöblingen, Dienststelle Leonberg)                MES     Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis\nLF   Laufen, Kreis                                            (Abwicklung durch die Zulassungsstellen des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           Hochsauerlandkreises in\nBerchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)               Meschede [Anl. II, Gruppe I]\nBrilon [Anl. II, Gruppe II]\nLH  Lüdinghausen, Kreis                                       Arnsberg 2 [Anl. II, Gruppe III])\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nCoesfeld)                                         MET     Mellrichstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLIN Lingen in Lingen Ems, Kreis                               Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nMGH     Bad Mergentheim, !<reis\nEmsland, Dienststelle Lingen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-\nLK  Lübbecke, Kreis                                          Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   MO     Moers, Kreis\nMinden-Lübbecke, Dienststelle Lübbecke)                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLOH Lohr a. Main, Kreis                                      Wesel in Moers)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises    MOD    Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis\nMain-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLP  Lippstadt, Kreis                                         Ostallgäu in Marktoberdorf)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises    MON     Monschau, Kreis\nSoest)                                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nAachen in Aachen)\nLR  Lahr Schwarzwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte-      MT      Westerwald in Montabaur, Kreis\nnau-Kreises, Dienststelle Lahr)                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nWesterwald in Montabaur)\nLS  Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-     MÜB      Münchberg, Kreis\nschen Kreises in                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLüdenscheid [Anl. 11, Gruppen I a und III a]               Hof in Hof)\nIserlohn [Anl. II, Gruppen Ib und 111)\nMÜL     Müllheim Baden, Kreis\nLÜD Lüdenscheid, Kreis                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-             Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müll-\nschen Kreises in Lüdenscheid)                             heim)\nLÜN Lünen, Stadt                                      MÜN     Münsingen Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nUnna, Dienststelle Lünen)                                 Reutlingen, Dienststelle Münsingen)","1884                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMY    Mayen, Kreis                                      OVI      Oberviechtach, Kreis\n(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\npen I a und II durch Zulassungsstelle des Kreises          Schwandorf in Schwandorf)\nMayen-Koblenz, Dienststelle Mayen;\nfür Kennzeichen der Gruppe I b durch Dienst-      PAR      Parsberg, Kreis\nstelle Andernach)                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNeumarkt i. d. Opf. Dienststelle Parsberg)\nNAB   Nabburg, Kreis                                    PEG      Pegnitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSchwandorf in Schwandorf)                                   Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)\nNAI  Naila, Kreis\nPRÜ      Prüm Eifel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHof in Hof)\nBitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)\nNEC  Neustadt b. Coburg, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     REH      Rehau, Kreis\nCoburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNEN  Neunburg vorm Wald, Kreis                                   Hof in Hof)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nREI      Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,\nSchwandorf in Schwandorf)\nKreis\nNEU  Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSchwarzwald, Kreis                                          Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nBreisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titi-       RI       Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis\nsee-Neustadt)                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSchaumburg, Außenstelle Rinteln)\nNIB  Süd T ondern in Niebüll Schleswig, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     RIO      Riedenburg, Kreis\nNordfriesland in Husum)                                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nKelheim in Kelheim)\nNÖ   Nördlingen, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     ROD      Roding, Kreis\nDonau-Ries, Dienststelle Nördlingen)                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNOR  Norden, Kreis                                               Cham, Dienststelle Roding)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     ROF      Rotenburg Fulda, Kreis\nAurich, Außenstelle Norden)                                 (Abwicklung druch Zulassungsstelle des Kreises\nNRÜ  Neustadt am Rübenberge, Kreis                               Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises     ROH      Rotenburg Hannover, Kreis\nHannover in Hannover)                                       (geändert in ROW = Rotenburg Wümme;\nNT   Nürtingen, Kreis                                            Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              Rotenburg Wümme in Rotenburg Wümme)\nEsslingen, Dienststelle Nürtingen)\nROK      Rockenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don-\n088  Obernburg a. Main, Kreis\nnersbergkreises in Kirchheimbolanden)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nMiltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)        AOL     Rottenburg a. d. Laaber, Kreis\n. OCH  Ochsenfurt, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)\nWürzburg, Dienststelle Ochsenfurt)                 ROT      Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis\nÖHR  Öhringen, Kreis                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohen-               Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)\nlohekreises, Dienststelle Öhringen)                RY       Rheydt, Stadt\nOLD  Oldenburg/Holstein, Kreis                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             Mönchengladbach)\nOstholstein in Eutin)\nOP   Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis                SAS      Saarburg Bz. Trier, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nnisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach)              Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)\nOTT  Land Hadeln in Otterndorf, Kreis                   SÄK      Säckingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungstelle des Kreises               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nCuxhaven, Außenstelle Otterndorf)                           Waldshut, Dienststelle Säckingen)\nOTW  Ottweiler, Kreis                                   SAN      Stadtsteinach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNeunkirchen, Dienststelle Ottweiler)                        Kulmbach in Kulmbach)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                          1885\nSEF Scheinfeld, Kreis                                TE       Tecklenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt            Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)\na. d. Aisch)\nTÖN      Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis\nSEL Selb, Stadt                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Nordfriesland in Husum)\nWunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)\nTT       Tettnang Württemberg, Kreis\nSF  Oberallgäu in Sonthofen, Kreis                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            seekreises, Dienststelle Tettnang)\nOberallgäu in Sonthofen)\nÜB       Überlingen Bodensee, Kreis\nSLE Schleiden, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            seekreises, Dienststelle Tettnang)\nEuskirchen, Dienststelle Schleiden)\nUFF      Uffenheim, Kreis\nSLG Saulgau Württemberg, Kreis                                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt\nSigmaringen, Dienststelle Saulgau)                        a. d. Aisch)\nSLÜ Schlüchtern, Kreis                               USI      Usingen, Taunus, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-\nKinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)                 taunuskreises, Dienststelle Usingen)\nSMÜ Schwabmünchen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   VAi      Vaihingen Enz, Kreis\nAugsburg, Dienststelle Schwabmünchen)                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLudwigsburg, Dienststelle Vaihingen)\nSNH Sinsheim Elsenz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-    VIB      Vilsbiburg, Kreis\nNeckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nLandshut, Dienststelle Vilsbiburg)\nSOB Schrobenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   VIT      Viechtach, Kreis\nNeuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Sehroben-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nhausen)                                                   Regen, Dienststelle Viechtach)\nSOG Schongau, Kreis                                  VL       Villingen Schwarzwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwarz-\nWeilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)                 wald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)\nSOL Soltau, Kreis                                    VOF      Vilshofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nSoltau-Fallingbostel in Fallingbostel)                    Passau, Dienststelle Vilshofen)\nSPR Springe, Kreis\nVOH      Vohenstrauß, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nNeustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohen-\nHannover in Hannover)\nstrauß)\nSTE Staffelstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   WA       Waldeck in Korbach, Kreis\nLichtenfels in Lichtenfels}                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nWaldeck-Frankenberg in Korbach)\nSTH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis\n{Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   WAN      Wanne-Eickel, Stadt\nSchaumburg in Stadthagen)                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\nHerne)\nSTO Stockach Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises   WAR      Warburg, Kreis\nKonstanz, Dienststelle Stockach)                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nHöxter, Dienststel~ Warburg)\nSUL  Sulzbach-Rosenberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises  WAT      Wattenseheid, Stadt\nAmberg-Sulzbach in Amberg)                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\nBochum)\nSWA  Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,\nKreis                                           wo       Wiedenbrück, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\ngau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Sehwal-             Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück)\nbach)\nWEB      Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-\nSV   Grafschaft Hoya in Syke, Kreis                           wald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nDiepholz, Außenstelle Syke)                              Westerwald in Montabaur)","1886                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nWEG   Wegscheid, Kreis                                  WOR     Wolfratshausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nPassau, Dienststelle Wegscheid)                           Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats-\nhausen)\nWEL   Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises    wos     Wolfstein, Kreis\nLimburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nFreyung-Grafenau in Freyung)\nWEM   Wesermünde in Bremerhaven, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises    WS      Wasserburg a. Inn, Kreis\nCuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nRosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)\nWER  Wertingen, Kreis\nWTL     Wittlage, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nDillingen a. d. Donau in Dillingen)\nOsnabrück, Dienststelle Wittlage)\nWG   Wangen Allgäu, Kreis                               WTM     Wittmund, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nRavensburg, Dienststelle Wangen)                           Friesland in Wittmund)\nWIT  Witten, Stadt                                      WÜM     Waldmünchen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ennepe-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nRuhr-Kreises, Dienststelle Witten)                         Cham, Dienststelle Waldmünchen)\nWIZ  Witzenhausen, Kreis                                wz      Wetzlar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-\nMeißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)                Dill-Kreises in Wetzlar)\nWOH  Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis                        ZEL     Zell Mosel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises\nKassel, Dienststelle Wolfhagen)                            Cochem-Zell in Cochem)\nWOL  Wolfach, Kreis                                     ZIG     Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-            (Abwicklung     durch    Zulassungsstelle  des\nkreises, Dienststelle Wolfach)                             Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                             1887\nAnlage II\n(§ 23 Abs 2)\nReihenfolge für die Ausgabe\nder in einer Buchstaben- und Zahlengruppe darzustellenden Fahrzeugerkennungsnummern\nder Kraftfahrzeugkennzeichen *)\nEinteilung                                                         Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern\nGruppe 1\na) A 1 - A 999 bis Z 1-Z 999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1- bis 999)\nnach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der\nAnlage III\n}   = 20     X   999                     19 980 Fahrzeuge\nb) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III\njeweils von 1-99)\n}   = 20     X   20  X   99       =      39 600 Fahrzeuge\n59 580 Fahrzeuge\nGruppe II\nZusätzlich, wenn Gruppe I nicht ausreicht\nAA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III\njeweils von 100-999)\n}        20  X   20  X   900            360 000 Fahrzeuge\n419 580 Fahrzeuge\nGruppe III\nZusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen\na) A 1000 - A 9999 bis Z 1 000 - Z 9999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1 000-9999) in der obersten waage-\nrechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III\n}         20  X   9000                   180 000 Fahrzeuge\n599 580 Fahrzeuge\nb) AA 1 000 - AA 9 999 bis Z.Z. 1 000 - Z.Z. 9 999\n(AA, AC usw. bis Z.Z. nach den waagerechten Reihen der Anlage III\njeweils von 1000-9999)\n}         20  X   20   X   9000        3 600 000 Fahrzeuge\n4 199 580 Fahrzeuge\n\") Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Nummerngruppen zugeteilt sind,\nsind diese in der Anlage I besonders angegeben.","1888                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage III\n(§ 23 Abs 2)\nBuchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen\nA  C    D   E   H    J    K   L    M N       p    R    s    T  u  V  w  X  y  z\n1   A    AA AC   AD  AE  AH   AJ   AK  AL   AM   AN   AP   AR   AS   AT AU AV AW AX AY AZ\n2   C    CA CC   CD  CE  CH   CJ   CK  CL   CM    CN  CP   CR   CS   CT CU CV cw ex CY CZ\n3   D    DA DC   DD  DE  DH   DJ   DK  DL   DM   DN   DP   DR   DS   DT DU DV DW DX DY DZ\n4   E    EA EC   ED  EE  EH   EJ   EK  EL   EM   EN   EP   ER   ES   ET EU EV EW EX EY EZ\n5   H    HA HC   HD  HE  HH   HJ   HK  HL   HM   HN   HP   HR   HS   HT HU HV HW HX HY HZ\n6   J    JA JC   JD  JE  JH   JJ   JK  JL   JM    JN  JP   JR   JS   JT JU JV JW JX JY JZ\n7   K KA    KC   KD  KE  KH   KJ   KK  KL   KM   KN   KP   KR   KS   KT KU KV KW KX KY KZ\n8   L LA    LC   LD  LE  LH   LJ   LK  LL   LM   LN   LP   LR   LS   LT LU LV LW LX LY LZ\n9   M MA    MC   MD  ME  MH   MJ   MK  ML   MM   MN   MP   MR   MS   MT MU MV MW MX MY MZ\n10    N NA    NC   ND  NE  NH   NJ   NK  NL   NM   NN   NP   NR   NS   NT NU NV NW NX NY NZ\n11    p    PA PC   PD  PE  PH   PJ   PK  PL   PM   PN   PP   PR   PS   PT PU PV PW PX PY PZ\n12    R RA    RC   RD  RE  RH   RJ   RK  RL   RM   RN   RP   RR RS     RT RU RV RW RX RY RZ\n13    s SA    SC   SD  SE  SH   SJ   SK  SL   SM    SN  SP   SR ss     ST su SV sw sx SY sz\n-\n14    T TA    TC   TD  TE  TH   TJ   TK  TL   TM    TN  TP   TR TS     TT TU TV TW TX TY TZ\n15    u UA uc UD       UE  UH   UJ   UK  UL   UM   UN   UP   UR US     UT uu UV uw ux UY uz\n16    V VA vc VD       VE  VH   VJ   VK  VL   VM   VN   VP   VR vs     VT vu vv VW vx VY vz\n17    w WA WC WD WE WH          WJ   WK  WL   WM   WN   WP WR WS       WT wu wv ww wx WY wz\n18    X XA XC XD XE XH         XJ    XK XL XM      XN XP XR xs XT         xu XV xw XX XY xz\n19    y    YA YC YD YE YH       YJ   YK YL YM      YN yp YR YS YT         YU YV YW YX yy YZ\n20    z ZA zc ZD ZE ZH          ZJ   ZK ZL ZM       ZN ZP ZR zs ZT        zu zv zw zx zy zz\nl  2    3   4   5    6    7   8    9    10 11    12 13 14 15 16     17 18 19 20","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1889\nAnlage IV\n(§ 23 Abs. 2)\n1. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge\nder Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,\ndes Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen\nsowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nA. Bund\n80  Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates,      BW    Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung                 (Auskunft: Bundesministerium für Verkehr,\nund des Bundesverfassungsgerichts                            Abt. Wasserstraßen)\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr,\nAbt. Straßenverkehr)                                   DB    Deutsche Bundesbahn\n(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach-\nBG  Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes\ngebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)\n(Auskunft: Bundesministerium des Innern,\nAbt. Bundesgrenzschutz)                                Y     Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\nBP  Deutsche Bundespost                                          (Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK -,\n(Auskunft: Posttechn. Zentralamt, Darmstadt)                 Düsseldorf)\nB. Länder\n8   Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,                     NL    Niedersachsen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Berlin (West)                               Zulassungsstelle Hannover, Stadt\nBWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,         RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt                            Zulassungsstelle Mainz, Stadt\nBYL Bayern Landesregierung und Landtag,                    RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung\nZulassungsstelle München, Stadt                              und Landtag,\nHB  Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,                    Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt\nZulassungsstelle Bremen, Stadt                         SAL Saarland Landesregierung und Landtag,\nHEL Hessen Landesregierung und Landtag,                          Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadtverband\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt                      SH    Schleswig-Holstein Landesregierung\nHH  Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,                    und Landtag,\nZulassungsstelle Hamburg, Stadt                              Zulassungsstelle Kiel, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\nund bevorrechtigte internationale Organisationen\n0   Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Orgnanisationen,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt\nD. Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nO   Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, ihres Leiters und bestimmter\nMitglieder (einschließlich bestimmter Familienmitglieder), Zulassungsstelle Bonn, Stadt\nII. Sonderkennzeichen\nAuf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen\n1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Zulassungsstelle Bonn, Stadt","1890                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage V\n(§ 60 Abs. 4)\nSeite 1\na) Leichtkrafträder, Elektrokarren mit einer durch Bauart                                                 b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                                                        denen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große\n20 km/h und solche Zugmaschinen in land- oder                                                              Kennzeic,!ien nicht anbringen lassen\nforstwirtschaftlichen Betrieben, deren durch die Bauart                                                                                             Grö~tmon\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht über-                                                        to---------2eo----------o1\nschreitet, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen                                                                                          8bis25      X ---.i.---!----oi\nHind~stmaB\n(';röntmon\n2~0\nMi~dfflmoß\n6                    bis    X    Sbis\nMind~mof\\\n6\n7-,\n20            20                                                                                /            '\\i\n1\\ ...... __, I'\n✓--,                                                                                   200\n'/            \\\n'' ~-      ✓\nI\nz\n1JCI\n8 4~\n..\n6\nt4indtstmon\nX             1St.s60       X        St,;s\n20                         ..\n6\nMindestmol)\n..\n8\nMindestmaß\nX                       ·X    24bis15 X                X\n.\nMind~stmaß\nc) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig\nGröotman\n520\n110\nI\n1\n..\n,,--,\n,_.,,\n\\\n1\nL.\n°41   !\nHinde-stmon\nX\neb;,Lx\n:25\nX Bbis\n2S\n35      8bis\n25\nX                24bis75\n·!\nMindestmaß\nd) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig\nGrliDtmcn\n-----------34Cl-------------t\nr  i-----:-a\n1.,s       Hind~tmoll\nX         8 bis2S         X------\nH H--a-z-\n...-,-----+-,,,--..,\nI           ~\n\\           I\n~------'--✓\n200\n4,5\n-Ü-~\nN 26~.-----\nMind6tmon\nx--+---24bis75-~i-l<                     8 bis\n2S\nX\nx = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anlage V Seite 3)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                  1891\nAnlage         v·\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\nWaage-        Waage-                                                                            Größte zulässige\nSenk-         Senk-                                  Höhe des          Breite des\nrechter      rechter       rechter       rechter                              Kennzeichens\nAbstand der Abstand der Abstand der Abstand der                                                     Kennzeichens\nLänge des     Breite des   einschließlich    einschließlich\nBuchstaben Beschriftung Buchstaben Beschriftung Trennungs-          schwarzen schwarzem Rand schwarzem Rand\nSchrift- Strich-      oder         vom\noder Ziffern     vom         striches     Randes\nArt des Fahrzeugs         höhe    stärke      Ziffern    schwarzen        von-       schwarzen                               ein-     zwei-    ein-      zwei-\nvon-        Rand )2\neinander        Rand\neinander ) mindestens\n1                                                                     zeilig    zeilig  zeilig     zeilig\nmm       mm           mm           mm            mm            mm           mm           mm        mm        mm      mm         mm\na) Leichtkrafträder,\nElektrokarren\nmit einer durch\nBauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als\n20 km/h und solche\nZugmaschinen in land-\noder forstwirtschaft-\nliehen Betrieben, deren\ndurch die Bauart\nbestimmte Höchst-\ngeschwindigkeit\n30 km/h nicht über-\nschreitet, sowie\nAnhänger hinter\ndiesen Fahrzeugen             49        7      5 bis 20          6            12             6            -           4         -         130     -          240\nb) andere Krafträder und\nsolche Kleinstkraft-\nwagen, an denen sich\nnach der Konstruktion\ndes Fahrzeugs große\nKennzeichen nicht\nanbringen lassen              n        11      8 bis 25          8            13            12            -           4½        -         200      -         280\nc) andere Kraftfahrzeuge\nund Anhänger                  n        11      8 bis 25          8            13            12            25          4½        110       200     520        340\n1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand\nin dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","1892                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage V\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-\nrundet sein.\nIst das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm über\ndie Grundfläche hervortreten.              ·\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buch-\nstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des\nKennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben (zunächst für die\nBuchstabengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer) und bei Krafträdern auch\nfür die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgese-\nhene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben\nvom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt'Main,\nGutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, grün:\nRAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                  1893\nAnlage V\nSeite 4\nFette Mittelschrift\nDIN 1451\nFette Engschrift\nDIN 1451\n...•••...........\n...,••,. ,...........                      ...... ... .. ..,.. ....... .. .. ' ,.. ... ,.. .. ....\n..• •• •••••\n,,\n., -- ,........... ••••\n•• a •••      ,\n~\n•••\n,..\n•••• •\n~\n••\n•••• ••••• •• •\n••. •••••••••••••\n•••\n•••• •••••\n•• • 1\n••••• •• •\n••\n••  •      .....\n••\n••\n••••\n••\n••    , ......\n• .•• •••\n•\n,\n•••••.\n, ••••• , jt•i\n...\n11•r I • II\n...............\n,'j  ••\n',  ••••\n• •••\n••••\n.\n•· a• ••                   ...i1• •~       A••     ......     ••   ••• •lo..   A••  •      • A••     a ••         • •••    1•    a   ••••\n•,.. ......             .....,.. ...... ..,••,.. \"\"\"••             •• • ••. • r I • • r 1• ,••, 11J ••• llf 1•            • ••••••••\n• • ••\n• • ••\na • • •• a •• • •••\n• • •• ..... • •• . . . ....... ••• • ••1 ' .••• '\n• • • •• • - •••••\n••• • •• L •r a• L W' 11 l• •t. , a•l I'\n••• • • •1 1 • •1 1 j 'I' •l •••a•• 1\n•••ir- ,•••••••••\nJ•• I • ·••• r ••••••••••\n,...     ••••   • •••••••••\n•• •W ••      ••\n• ..._ ....il••\n•••\n••• •           W •• •• 1 l 11 • a\n•••..._ .-.1. • ••. ._ A •••\nW •••\n•••    •••\n••• •   • •••\n••• ••••\n1• • • 11\n,1 ••••        11••1\n• • • • ~ ,• • •, •••.•••••••••••\n•••. ._ ...i1•••1 1••• 1al J••• r j l 1••1 •••\nl • •r '••••••••••\n••••• ••••\n5","1894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nAnlage V\nSeite 5\nAmtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr\na) Leichtkrafträder und Kleinkrafträder                          b) Andere Krafträder Cirönt;,,oß\n280-----------i\n1!a  40 17   55\nL,S\nCiröntman\n,-..--------2,0--------\nc) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig\nCiröOlman\n------------------s20--------------------\"I\nt\nMindutman\nd) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig\nGrößtmaß\n------------340-----------~\n12 40  20\n1 .'\n35 /\nI\n-11\nf'\"7\"'ffi~,T\nJ_\n\\ 22\n35\n\\j_\nI\nL       --✓\nI\n71-----44\nWird die Ziffer „ 1\" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so\nvergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3\nsind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für\ngold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen\nGruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands getrennt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                    1895\nAnlage VI\n(§ 60a)\nSeite 1\nVersicherungskennzeichen\nfür Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und\nfür maschinell angetriebene Krankenfahrstühle\nGröntmal1\n-------1os.s---------i                                         10\n,·.ir·\n130 : i 4 - - 3 8 , 7 S - - E f j - 2 s - ( ± ) - - 3 8 , 7 5 ~ 12\n1\nHUK-VEABAND 1960\n4  ~        24,5 ---1  6 i . - 2 4 , 5 ~ 6 l+-24,S     6 14\nMindestmon\nEnthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind\nZahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom\nRand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum\nangegebenen Höchstmaß vergrößert werden.\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich\naus Anlage VI Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in\nAnlage VI Seite 3.","1896                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                  1\nAnlage VI\nSeite 2\nMaße der Versicherungskennzeichen\nWaage-\nWaage-         rechter                 Senkrechter                                             Breite des\nHöhe des\nrechter     Abstand der  Senkrechter   Abstand der                                           Kennzeichens\nBreite des Kennzeichens\nAbstand der    Beschriftung   Abstand     Beschriftung                                          einschließlich\nLänge des    schwarzen, einschließlich\nArt der             Schrift-    Strich-       Ziffern         vom      der Ziffern      vom                                                schwarzem,\nTrennungs-   blauen oder schwarzem,\nBeschriftung           höhe        stärke        oder      schwarzen,    und Buch-     schwarzen,                                           blauem oder\nstriches      grünen      blauem oder\nBuchstaben    blauen oder  staben von-   blauen oder                                              grunem\nRandes         grünem\nvon-         grünen      einander       grünen                                                 Rand\nRand\neinander 1 )     Rand 2 )                    Rand\nmindestens\nmm          mm           mm             mm           mm            mm            mm           mm             mm          mm\na) des Kennzeichens             49         7          Ziffern:       Ziffern:        12             6            -             4             130        105,5\n8bis 15            9\nBuchstaben: Buchstaben:\n5bis 15            6\nb) des unteren Randes            4         0,57          P)              2           -             -              2           -              -           -\n1)   Der Abstand der Buchstaben oder Zittern untereinander muß gleich sein.\n2)   Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.\n3)   Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.","Nr. 49 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                   1897\nAnlage VI\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von\n10 mm abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1 ,5 mm über die Grund-\nfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach\ndem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim\nZusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter\nEngschrift.\nDie Buchstaben A, 1, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden; die\nBuchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die Anzahl der nach\n§ 29 e Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungsnummern sonst nicht erreicht\nwerden würde.\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben\nvom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main,\nGutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, weiß: RAL\n9001, blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010.\nBei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei\nAluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material ver-\nwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit besitzen.\nZur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reinigungsmittel\nunempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.","1898                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nAnlage VII\n(§ 60 Abs. 1 letzter Satz)\nSeite 1\nAmtliche Kennzeichen\nfür Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und\nfür maschinell angetriebene Krankenfahrstühle\n24----\nEnthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben, so sind Buchstaben und Zahlen in\nder Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu\nvergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert\nwerden (Anlage VII Seite 2).\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus\nAnlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                   1899\nAnlage VII\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\nWaage-        Waage-                                                                   Größte\nSenkrechter\nrechter       rechter                 Senkrechter                     Höhe des       zulässige\nAbstand\nAbstand der    Abstand der                Abstand der                   Kennzeichens Breite des\nder Buch-                    Breite des\nArt des Fahrzeugs                Schritt-      Strich-      Buchstaben    Beschriftung               Beschriftung\nstaben und                    schwarzen    einschließlich Kennzeichens\nhöhe         stärke           oder          vom                         vom\nZiffern                     Randes       schwarzem einschließlich\nZiffern     schwarzen                  schwarzen                        Rand        schwarzem\nvon-\nvon-        Rand 2 )                      Rand                                        Rand\neinander\neinander 1 )  mindestens\nmm            mm               mm            mm            mm            mm            mm             mm             mm\nVersicherungsfreie Kleinkraft-\nräder, Fahrräder mit Hilfsmotor\nund maschinell angetriebene\nKrankent ahrstühle sowie Anhän-\nger hinter diesen Fahrzeugen                42            6           5 bis 15           6            12             6              4           116            140\n1\n)   Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein. zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein Gruppenabstand in dreifacher Größe\ndes normalen Abstandes frei zu lassen.\n2)    Der waagerechte Abstand der Beschrittung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","1900                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage VII\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-\nrundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1 ,5 mm über die Grund-\nfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451\n(nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des\nKennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und soweit erforder-\nlich auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die\nvorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V\nSeite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben\nvom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 FrankfurVMain,\nGutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005 und weiß:\nRAL 9001.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                    1901\nAnlage VII\nSeite 4\nAmtliche Kennzeichen\nfür Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr\nsowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr\nGrOntmon\n--------140---------\n1\n2,---4 6  24     6   4\nMindrslmon\nWird die Ziffer „ 1\" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die\nentsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände in der Zeile\ngleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-\nden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005,\nfür rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.","1902                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nAnlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 und 2)\nUntersuchung der Fahrzeuge\nArt und Gegenstand der Untersuchungen\n1.1       Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen, Zwischen-\nuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.\n1.2       Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung\nentspricht.\n1.3       Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen sowie\nauf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.\n1.4       Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen\n1.4.1     eine Sichtprüfung,\n1.4.2    die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,\n1.4.3    eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller,\n1.4.4     nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.\n2         Zeitabstand der Untersuchungen\n2.1       Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptuntersuchung anzu-\nmelden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen:\nArt der Untersuchung\nArt des Fahrzeugs\nund regelmäßiger Zeitabstand\nBremsen-\nHaupt-       Zwischen-\nsonder-\nunter-         unter-\nunter-\nsuchyng        suchung\nsuchung\nMonate         Monate       Monate\n2.1.1     Kraftrad                                                                     24\n2.1.2     Personenkraftwagen\n2.1.2.1  allgemein\nbei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für\ndie erste Hauptuntersuchung                                                   36\nfür die weiteren Hauptuntersuchungen                                          24\n2.1.2.2  zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz\noder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Verordnung            12\n2.1.3    Kraftomnibus                                                                  12             3            12\n2.1.4    Lastkraftwagen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t                   24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t,\njedoch nicht mehr als 6 t                                                     12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,\njedoch nicht mehr als 9 t                                                     12                          12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t                           12             6            12\n2.1.5     Zugmaschinen\nmit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 40 km/h                                                    24\nmit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon mehr als 40 km/h:\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t                    12\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                          12             6            12","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1903\nArt der Untersuchung\nArt des Fahrzeugs\nund regelmäßiger Zeitabstand\nBremsen-\nHaupt-_       Zwischen-\nsonder-\nunter-         unter-\nunter-\nsuchung         suchung\nsuchung\nMonate          Monate      Monate\n2.1.6  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t                24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t,\njedoch nicht mehr als 6 t                                                   12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                         12                          12\n2.1.7 Anhänger\nAnhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger                                     24\nandere Anhänger:\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t                   12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht vo,n mehr als 6 t,\njedoch nicht mehr als 9 t                                                   12                          12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t                         12              6           12\n2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t                   24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                         24                          24\njedoch Krankenkraftwagen und Be~inderten-Transportfahrzeuge\nmit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen                                        12\nmit mehr als 8 Fahrgastplätzen                                              12              3           12\n2.2   Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung eines Fahrers gewerbs-\nmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur\nHauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen\nAbständen von 6 Monaten durchführen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind Krafträder, Personenkraft-\nwagen und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 9 t. Unberührt bleibt der\nregelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraftomnibusse. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt\n2.1 unverändert.\n2.3   Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptunter-\nsuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden\n(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die\nPrüfplakette nachgewiesenen Monats.\n2.4   Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung um höchstens\n3 Monate verlängern.\n2.5   Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptuntersuchung nicht länger\nals 3 Monate zurückliegen.\n2.6   Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung beginnt mit dem\nTag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr\nzugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit\nAblauf des Monats, in dem die Untersuchung nach dem in 2.1 oder 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstand\nspätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die\nmit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4 oder 3.5) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung\nnicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in dem Prüfbuch (5.2) bestätigt.\n2.7   Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung durchgeführt wird,\nersetzt diese Zwischenuntersuchung.\n2.8   Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder\nder amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des","1904                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\namtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung\noder eine Bremsensonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen\nzu lassen.\n3       Durchführung der Untersuchungen\n3.1     Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nzeugverkehr (in 3.1 bis 5.4 als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat\ndas Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX\nnachgewiesen ist, beim Sachverständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der\nSachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst\nnachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind. Der Halter hat das\nFahrzeug spätestens zu diesem Zeitpunkt, jedoch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der Anmeldefrist liegt,\nspätestens am Tage des Ablaufs der Anmeldefrist zur Untersuchung vorzuführen.\n3.2     Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzulehnen, wenn eine nach\n2.1 vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung\nablehnen, wenn sie länger als nach 2.5 zulässig zurückliegt. Die Durchführung der Hauptuntersuchung ist\nferner abzulehnen, wenn das nach § 57b vorgeschriebene Einbauschild nicht vorhanden ist oder seine\nAngaben nicht eindeutig erkennbar sind oder wenn aus dem Einbauschild hervorgeht, daß der Zeitpunkt für die\nnächste vorgeschriebene Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts überschritten worden ist.\n3.3     Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2\nSatz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der\nsechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst mehr als 2 Monate nach dem Tage der\nHauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der\nMängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-\nzeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und\nunverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie\n§ 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.\n3.4    Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstell.ers des Fahrzeugs oder in einer dafür amtlich\nanerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen.\n3.5    Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem Bremsenhersteller-\nwerk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen zu lassen.\n4      Besondere Untersuchungsformen\n4.1    Untersuchung im eigenen Betrieb\n4.1 .1 Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie\ndie Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die\nPrüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind.\n4.1 .2 Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des\nFahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die\nBefreiung nach 4.1 .1 zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachverständigen oder Prüfer spätestens\nangemeldet werden muß. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung\nist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.\n4.1.3  Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischenuntersuchungen\nund Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.\n4.2    Untersuchung durch Überwachungsorganisationen\n4.2.1  Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie\ndie Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer\ndafür amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen\nmit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durch-\nführen lassen.\n4.2.2  Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptunter-\nsuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden\n(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in\ndem die Hauptuntersuchung nach dem in 4.2.1 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden\nmuß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Überwachungsorganisation\ntrotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durch-\nführen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4) bestätigt.\n4.2.3  Die Vorschriften in 4.1.2 Satz 1 und 2 sowie in 3.3 sind entsprechend anzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette\nauch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche\nBeseitigung .dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1905\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen.\nÜber die Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang\naufzubewahren.\n4.3    Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n4.3.1  Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden\nmüssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei\nFahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen\nAbständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel\nbeseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3) haben.\n4.3.2  Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit dem Tag der\nerstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils\nmit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1 vorgeschriebenen Zeitabständen\nspätestens durchgeführt werden müssen. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn\ndie Kraftfahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist\nnacti Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung (4.3.3) oder im Falle der dritten Untersuchung\nim Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6 Satz 2) bestätigt.\n4.3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Verdopplungszeitraum\ndurchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen\nauszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzu-\nbewahren.\n4.3.4 Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeitraum durchgeführten\nUntersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser\nUntersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens\ndurchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach\n4.3.3 hervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen\nfristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem\ndas Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchung spätestens zu unter-\nziehen ist; die Möglichkeit einer. Fristüberschreitung nach 4.3.2 Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch\nwird zugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur\nnächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die ·dritte Untersuchung nicht\ndurchgeführt wird.\n4.3.5 Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeitraum durchgeführten\nUntersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser\nUntersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens\ndurchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihrausgehändigten Bescheinigung nach\n4.3.3 hervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen\nfristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem\ndas Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens ange-\nmeldet werden muß.\n4.3.6 Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Über ihre Verwendung sowie über die Durch-\nführung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4, 4.3.5) sind zu\nden Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzubewahren.\n5     Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise\n5.1   Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 Zwischenuntersuchungen oder Bremsen-\nsonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt ge-\nnehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen.\n5.2   In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des Datums die\nDurchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten\nMängel und ihre Beseitigung zu vermerken.\n5.3   Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptuntersuchung dem Sachverstän-\ndigen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation der für die Haupt-\nuntersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die\nfür die Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vor-\ngeschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden sind, so ist die\nZulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung\naufzubewahren.\n5.4   Über Hauptuntersuchungen (3.1, 4.1.1 und 4.2.1) sind Untersuchungsberichte zu fertigen, die vom Sachver-\nständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Über-\nwachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Unter-","1906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nsuchungsbericht muß insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wieder-\nvorführungen angeordnet und m'it welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt\nworden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei\nFahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch zu verbinden; statt dessen können bei diesen\nFahrzeugen die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen\nwerden.\n6     Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die Eigenüber-\nwachung\n6.1   Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die die\nUntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Behörde zuständig.\n6.2   Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n6.2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,\nsowie- die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind,\n6.2.2 der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch Vorlage einer\nBescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der\nHandwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der\nbei den 'Untersuchungen festgestellten Mängel erforderlich sind,\n6.2.3 der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechender Vorbildung und\nmit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt,\n6.2.4 der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die notwendigen dem Stand\nder Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1\nzuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen\ndarüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen\nausreichen.\n6.3   Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die\nUntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf\nbestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraus-\nsetzungen nach 6.2.2 bis 6.2.4 nur für diese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.\n6.4   Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 6.2 nicht\nvorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n6.5   Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 6.2 weggefallen oder\nwenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen\ndie Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen\nwerden, wenn von ihr auf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist. ,\n6.6   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt -die Aufsicht über die Inhaber der\nAnerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige\nprüfen lassen, ob insbesondere\n6.6.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gege,ben sind,\n6.6.2 die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung\noder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, ,\n6.6.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6. 7  Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen\nAufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er\nhat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n7     Anerkennung von Überwachungsorganisationen\nSoweit Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2 anerkannt sind, bleiben\ndie Anerkennungen bestehen. Neue Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den\nWiderruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die. Vorschriften in 6.4 bis 6.7 ent-\nsprechend anzuwenden.\n8     Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost\nDie Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst\ndurchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie\nnicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderunter-\nsuchungen andere Nachweise anlegen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                      1907\nAnlage IX\n(§ 29 Abs. 2 bis 6)\nPrüfplakette für die Überwachung von. Kraftfahrzeugen und Anhängern\nVorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:\nDurchmesser                                                                   35 mm\nSchrifthöhe derZiffern bei den Monatszahlen                                     4 mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                                      5 mm\nHöhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12                      3 mm\nStrichdicke                                                                     0,7mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für            als Farbton zu wählen für\ndie Dauer ihrer Gültigk~it den Beanspruchungen beim                            schwarz            RAL 9005\nBetrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der\nbraun              RAL 8004\nPrüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die\nschwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen                            rosa               RAL  3015\n11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens                                grün               RAL 6018\n0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster                          gelb               RAL 1012\nder Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem                               blau               RAL 5015\nGrund auszuführen. Die Farbe. des Untergrunds ist                              orange             RAL 2000.\nnach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das\nFahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemel-             2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszu-\ndet we,rden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das               führen.\nAnmeldungsjahr                                             . 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfpla-\nkette sind in Mittelschrift;' die zweistelligen in Engschrift\n1983     orange\nauszuführen.\n1984     blau\n4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis\n1985     gelb\n12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt\n1986     braun                             sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12\n1987     rosa                              und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet\n1988     grün.                             den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden\nZiffern sich im Mittelkreis befinden.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Anmel-         5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kenn-\ndungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne          zeichen (Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts\nder Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farb-            vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienst-\nregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß                 stempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amt-\nfür Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/           lichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst\nMain, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar ist             oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen.","1908                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nAnlage IXa\n(§ 47 a Abs. 5)\nPlakette für die Durchführung von Abgassonderuntersuchungen\nDie Plakette kann auch auf einem runden weißen\n(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.\nVorgeschriebene Abmessungen der Plakette:\nKantenlänge des äußeren Sechsecks                                          17,5 mm\nKantenlänge des inneren Sechsecks                                            5   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen                                 4   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                                   5   mm\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 1O und 12                3   mm-\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9                               mm\nStrichdicke                                                                  0,7mm\nStrichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks                              1,5mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Plakette muß so beschaffen sein, daß sie für die 2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift\nDauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim               auszuführen.\nBetrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der\nPlakette - ausgenommen die Umrandung sowie die 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette\nschwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen           sind in Mittels9hrift, die zweistelligen in Engschrift aus-\n11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung . mindestens             zuführen.\n0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster ·\nder Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem 4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis\nGrund auszuführen. Die Farbe des Untergrundes ist nach        12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt\ndem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem die nächste             sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12\nAbgassonderuntersuchung- durchgeführt werden muß              und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den\n(Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr        Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beiden\n1985      gelb                            Ziffern sich im inneren Sechseck befinden.\n1986      braun\n1987      rosa                         5. Die Plakette ist am vorderen einzeiligen amtlichen\n1988      grün                            Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst ober-\n1989      orange                          halb des Trennungsstrichs anzubringen, am vorderen\n1990      blau.                           zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d\nder Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungs-\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Durch-          zeichen und in Höhe des Dienststempels oder der\nführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farb-        Stempelplakette.\ntöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem\nFarbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Aus-\nschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung           6. Die   Plaketten sind    von der  Zulassungsstelle  zu   be-\n(RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu ent-                   ziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach\nnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für                Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes\ngenehmigen. Die nach§ 47b anerkannten Werkstätten_\nschwarz         RAL 9005\nbeziehen die Plakette von den örtlich zuständigen\ngrün            RAL 6018                        Handwerkskammern. Über die Verwendung der Pla-\ngelb            RAL 1012                        ketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgas-\nblau            RAL 5015                        sonderuntersuchung fortlaufend ein Nachweis nach\norange          RAL 2000                        einem im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu\nbraun           RAL 8004                        führen. Der Nachweis ist zwei Jahre lang aufzu-\nrosa            RAL 3015.                       bewahren.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1909\nAnlage X\n(§ 35e Abs. 4, § 35f, § 35i)\nFahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen\n1         Einteilung der Kraftomnibusse\nEs werden unterschieden\n1.1       Kraftomnibusse mit Stehplätzen\n1.1.1     mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1.1 .2   mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n1.2       Kraftomnibusse ohne Stehplätze\n1.2.1    mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1.2.2    mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n2        Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen\nGang ist der Bereich im ,Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt\nist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.\nDer Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der\nsitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von\ndenjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.\n~-pJB----....\n?t/1300\n\"'1m\nDer Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durch-\nlaß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung\nmöglich ist.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b\nAbs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit\ndies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich\nund die Betätigungsart klar ersichtlich ist.\nDie Meßvorrichtung muß bei~ der Prüfung senkrecht\ngeführt werden.\n6","1910                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDie Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.\nDie Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der\nMeßvorrichtung) entsprechen.\nKraftomnibusse mit Stehplätzen                 Kraftomnibusse ohne Stehplätze\nAbmessungen der Meßvorrichtung [mm]                             mit mehr als 16 mit bis zu 16 mit mehr als 16 mit bis zu 16\nFahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen\n(vgl. 1.1.1 )           (vgl. 1.1 .2)           (vgl. 1.2.1 )            (vgl. 1.2.2)\nHöhe des unteren Zylinders                                h1             900                      900                    900                       900\nHöhe des Kegelstumpfes                                    h2             500                      500              500 (350) 3)                    300\nHöhe des oberen Zylinders                                 h3       500 (400) 2)                   500                    400                       300\nDur~hmesser des unteren Zylinders                         C              350                      350              300 (220) 4)                    300\nDurchmesser des oberen Zylinders                        ß1)              550                      550                    450                       450\nGesamthöhe der Meßvorrichtung                              h      1900 (1800)2)                 1900              1800 (1650)3)                  1500\nErläuterungen:\n1\n) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muß mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.\n2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen  mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen\nFahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.\n3\n) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.\n4\n) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.\nBei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen\nsich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.\nBei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebs-\nstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.\n3    Fahrgastsitze\n3.1   Sitzmaße\nDie Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze\nzusammengefaßten Abmessungen entsprechen.\nAlle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.\nBreite des Sitzpolsters auf jeder Seite -                                                    F     ~      200 mm für Einzelsitze\ngemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes                                                 und für Sitzbänke\nverlaufenden Vertikalebene                                                                                für zwei oder mehr Fahrgäste\nBreite des verfügbaren Raumes -                                                              G     ~      250 mm für Einzelsitze\ngemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne                                    G     ~      225 mm für Sitzbänke\ndes Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm                                                          für zwei oder mehr Fahrgäste\nüber dem Sitzpolster\nHöhe des Sitzpolsters bezogen auf den. Boden                                                  1    =      400 ... 500 mm,\nunter den Füßen des Fahrgastes -                                                                          bei Radkästen\ngemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die                                                   ist eine Verringerung\ndie Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt                                              bis auf 350 mm möglich\nTiefe des Sitzpolsters -                                                                      K    ~      350 mm\nAbstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite\nder Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters\nberühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die\ndie Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                        1911\nEinzelsitz                         Durchgehender Sitz\n(Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste)\nDie Rückenlehnen dürfen auch einteilig ausgeführt\nsein.\nK-\nTiefe des Sitzpolsters (K)\nHöhe des Sitzpolsters (1)\n3.2 Freiraum\nUm dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muß der Bereich über dem unbelasteten\nSitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muß der Abstand gemessen vom Boden\n- im Bereich oberhalb der Sitzfläche,\n- im Bereich oberhalb der Rückenlehne und\n- im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)\nmindestens 1350 mm betragen.\nIn den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.\nGeringfügige Einschränkungen des Freiraums (z. B. für Leitungskanäle) sind zulässig.","1912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.3   Zwischenabstand der Sitze\nUnbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muß\nin einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.\n,\ngleichgerichtete Sitze:\nAbstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne\neines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne\ndes Sitzes davor -\ngemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe\nzwischen der Oberfläche des Sitzpolsters\nund einer Höhe von 620 mm über dem Boden                       H1 ~    650 mm\nquergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:\nAbstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen -\ngemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster     H2 ~    1300 mm\n~1--         H,  -----..i\ni,....ai--------H.2\n1-  --~17.\n3.4  Sitze hinter Trennwänden\nBei Sitzen hinter einer festen Trennwand muß zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne\n- gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Ob~rfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt -\nein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.\nIm Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand\nund dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer\nNische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine\nKombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen,\nso soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitz~ufbaus","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1913\nberührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene\nweitergeführt werden.\n3.5    Sitze in Längsrichtung\nSitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmes-\nsungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß 3.2\neinzuhalten.\nAm Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige\nHalteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.\n4      Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs\n4.1    Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.\nGeringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.\n4.1 .1 lichte Weite\n-    650 mm bei Einzeltüren,\n- 1200 mm bei Doppeltüren.\nDiese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten\nwerden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig\nan Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.\n4.1 .2 lichte Höhe\n- 1800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,\n- 1650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,\n- 1500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.\n4.2    Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn\ndes Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich\nist.","1914                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4.2.1    Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als\n16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]\n550\nfOO\n400\n,_--l-·   1\n....\n1                                ~\n~\n1\n0\n0            \\                     I\nl.o           \\                   I\n\\\nIm Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mif A = 1100 mm und A1 = 1200 mm bei Kraftomnibussen nach\n1. 1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm\ngewählt werden.\nMaße für                      Kraftomnibusse mit Stehplätzen                 /             Kraftomnibusse ol:me Stehplätze\nA und A,                             (vgl. 1 .1 .1 und 1.1 .2)                             mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n[mm]                                                                                                   (vgl. 1.2.1)\nA                                          1100                                                            950\nA,,)                                       12002)                                                        1100\n1\n) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).\n2\n) Reduzierung auf 1100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1915\n4.2.2  Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]\n55071\n'fOO\n550\n1                 400\n1                                      \\\n1\n1\nc:,\n~                    (\n1\nf\nVerschieben der unteren Platte nach                                   Beispiel für eine verschobene untere\nrechts oder links innerhalb der Außen-                                Platte:\nkanten der oberen Platte möglich                                      es ist die bei Verschiebung nach links\nmaximal zulässige Stellung dargestellt\n4.3    Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel. zur Tüi:öffnung\ngeführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginne-\nren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur\nwahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittel-\nlinie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit\nStehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen\nPlatte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu\n16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).\nWenn die Meßvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muß, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie\nso lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benut-\nzenden Person fortzubewegen, bis die Meßvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.\nOb die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten\nwerden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei\nist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4\nberührt.\nDer freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur\nHöhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit\ndies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.\n5       Notausstiege\n5.1     Notausstiege können sein:\n5.1.1   Notfenster,\nein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein\nmuß;\n5.1 .2  Notluke,\neine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;","1916                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5.1.3    Nottür,\neine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen\naber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.\n5.2      Mindestanzahl der Notausstiege\n5.2.1   In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu\nentnehmen ist:\nNotfenster oder               Notluke                Notfenster oder\nNottür je Fahrzeug-                                        Nottür an der\nlängsseite                                      Fahrzeugvorder-\noder -rückseite\nKraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen                                           1                        1          oder             1\nKraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen                                           2                        1                           1\nKraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen                                           2                        1                           1\nKraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen                                            3                        1                           1\nKraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen                                            3                        2                           2\nKraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen                                          4                        2                           2\nAlle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-\nsetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß§ 35f Abs. 2 deutlich zu\nkennzeichnen.\n5.2.2   _Sonderbestimmungen\n5.2.2.1 Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf\ndie Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der\nFahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.\nFür die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die\nGesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.\n5.2.2.2 Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse\ngebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die\nMindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der\nFahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.\nFür die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-\nomnibusses maßgebend.\n5.2.2.3  Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster· oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite\ndes Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck\nersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z. B. Luken im Zwischendeck, aus-\nreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).\n5.3     Mindestabmessungen der Notausstiege\n5.3.1   Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:\nHöhe                    Breite                 Fläche                               Bemerkungen\nNotfenster                      -                       -                   0,4 m2             In die Öffnungen muß ein\nReckte6k von 0,5 m Höhe und\n0, 7 m Breite hineinpassen*)\nNotluke                         -                       -                   0,4 m2\nNottür                      1,25 m                  0,55 m                       -                                       -\n*) Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von\n25 cm vorhanden sind.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               1917\n5.3.2    Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten\nim Sinne von 5.2.1 als zwei Notausstiege.\n5.4      Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege\n5.4.1    Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist\nauf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.\n5.4.2    Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit\neingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewähr-\nleistet ist.                              ·\n5.5      Bauliche Anforderungen an Notausstiege\n5.5.1    Notfenster\n5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.\n5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die\nSc~eiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.\nFür jedes dieser Notfenster muß eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.\n5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.\n5.5.2   Notluken\n5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.\n5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der\nNotluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z. B. Nothammer) vorhanden sein.\n5.5.3   Nottüren\n5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.\n5.5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des\nFahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe\nGefahr des Verklemmens besteht.\n5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.\n5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einfluß-\nbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.\n5.5.4   Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z. 8. für das Parken) ist zulässig; es muß dann\njedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffntm sind.","1918                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage XI\n(§ 47a) ·\nPrüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor\nauf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht\nvon mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt\nnicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.\n(2) Grenzwert    ·\nDer Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch\nvertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als\n3,5 Vol. % betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des\nMotors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann.\nWegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 3,5 Vol. % CO   + 1,0 Vol. % CO\nunbeanstandet bleiben.\n(3) Meßbedingungen\nDer Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm,\nwenn die Temperatur des Öls mindestens 60° C beträgt.\nBei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung gemessen.\n(4) Abgas-Entnahme\nDie Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes\nSammelrohr eingeführt werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1919\nAnlage XII\n(§ 34 Abs. 3 a)\nFahrzeugtechnische Anforderungen\nan Kraftomnibusse\n(1) Anwendungsbereich\nDie Anlage gilt für zweiachsige Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene, bei denen eine zulässige Achslast von mehr als\n10,0 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 16,0 t in Anspruch genommen werden. Die Anlage gilt für\nKraftomnibusse mit_~iner Fahrgastebene, die als dreiachsige Gelenkfahrzeuge gebaut sind, entsprechend, wenn für eine\nAntriebsachse eine zulässige Achslast von mehr als 10,0 t in Anspruch genommen wird. Kraftomnibusse mit einer\nFahrgasteber.1e sind solche, in denen die Fahrgäste ausschließlich auf einer Ebene befördert werden, und die nicht als\nsogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen folgenden fahrzeugtechnischen Anforderungen zur straßenschonen-\nden Bauweise genügen:\na) Luftfederung zwischen Aufbau und Fahrwerk,\nb) Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) der Achse, deren zulässige Einzelachslast mehr als 10,0 t beträgt;\nbei Kraftomnibussen, die im Gelegenheitsverkehr nach§ 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt werden,\nDoppelbereifung, unter Verwendung von Reifen mit einer Federzahl von höchstens 115 da Nimm im Arbeitspunkt\nbei 2, 75 t Reifenlast,                                                      ·                      ·\nc) unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts\n1. rechnerische Eigenschwingungszahl des Kraftomnibusaufbaus mit Achsführungseinfluß von nicht mehr als\n1,5 Hz,\n2. mittlere Dämpfung zwischen Kraftomnibusaufbau und Fahrwerk durch hydraulische Stoßdämpfer von D ~ 0,25\n(Lehr'sches Dämpfungsmaß).","1920                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage XIII\n(§ 34a Abs. 3)\nZulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen In Kraftomnibussen\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungs-\ngesetzes eingesetzt sind.\n(2) Berechnung_ der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen\na) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen\nGesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:\n1. 68 kg als Personengewicht,\n2. 544 kg/m2 als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,\n3. 100 kg/m3 als spezifischer Belastung~wert für Gepäckräume,\n4. 75 kg/m2 aJs spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.\nb) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeug-\nschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung\nnutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die\nGepäckbeförderung genutzt wird.\nAnlage XIV\n(aufgehoben)","Nr. 49 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                       1921\nAnlage XV\n(§ 47 Abs. 2)\nHarmonisierte Maßnahmen\ngegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Kompressionszündungsmotoren) zum Antrieb von Fahrzeugen\nAllgemeines\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor\n(Kompressionszündungsmotor), die mindestens vier Räder und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr\nals 25 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.\n(2) Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Nr. 3.3 und Anhang X Nr. 8 ist die Abgasprüfstelle beim\nRheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereine. V., 4300 Essen, Langemarckstraße 20.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch andere Prüfstellen prüfen. Der\nTechnische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.\n(3) Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang X auszufüllen. Es hat je\neine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.\n(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach§ 21 a Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller\noder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang X nachweist\nAnhang l 1)\nBegriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis,\nKennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,\nVorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Fertigung\n(1)\n2            Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage bedeutet:\n(2.1)\n2.2           „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor\" Kraftfahr-\nzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbeson-\ndere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors nach Anhang II sein;\n2.3           „Dieselmotor\" ein Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung\" arbeitet;\n2.4           „Kaltstarteinrichtung\" eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelieferte Brennstoffmenge\nvorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern;\n2.5           „Trübungsmeßgerät\" ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der vom Fahrzeug emittierten\nAuspuffgase stetig zu messen.\n1)   Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; entspricht einem\nPunkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Anlage, so wird seine Zahl in Klammem zum Vermerk aufgeführt.","1922                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3            Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis\n3.1          Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten\neinzureichen.\n3.2          Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:\n3.2.1        Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält,\n3.2.2        Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.\n3.3          Ein Motor und seine Ausrüstungsteile ·nach Anhang II für den Einbau in das zu genehmigende Fahrzeug sind\ndem für die Durchführung der Prüfungen nach Nr. 5 zuständigen Technischen Dienst zur Verfügung zu stellen.\nAuf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen zuständige\nTechnische Dienst dies zuläßt, an einem Fahrzeug durchgeführt werden, das für den zu genehmigenden\nFahrzeugtyp repräsentativ ist.\n3A           Betriebserlaubnis\nDem Formblatt für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X\nbeizufügen.\n4            Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\n(4.1)\n(4.2)\n(4.3)\n4.4          An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Anlage genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut\nzugänglicher Stelle, die im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein recht-\neckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der\nErteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben\nin m-1 , und der bei der Genehmigung nach dem in Nr. 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt\nwurde.\n4.5          Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.\n4.6          Anhang IX zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.\n5            Vorschriften und Prüfungen\n5.1           Allgemeines\nDie Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen,\ngebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen,\ndenen es ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.\n5.2          Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen\n5.2.1        Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben\nkann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.\n5.2.2        Nr. 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\n5.2.2.1      Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleich-\nbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen\nGrenzen nicht überschreitet.\n5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand\ndes Motors zur Folge hat.\n5.3          Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe\n5.3.1        Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs, der zur Erteilung der\nBetriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen,\nwobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier\nBeschleunigung betrifft 1).\n5.3.2        Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in\nAnhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreite':.\n5.3.3        Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffi-\nzienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes\n1) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der\nin Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                  1923\nvorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorp-\ntionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1 , entspricht.\n5.4           Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig; Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt, so ist\nseine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.\n(6)\n7            Übereinstimmung der Fertigung\n7.1          Jedes Fahrzeug der Serie muß dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen, die einen\nEinfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.\n(7.2)\n7.3          Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Fertigung hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreini-\ngender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach\nAnhang X zu überprüfen.\n7.3.1        Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu verfahren:\n7.3.1.1      Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu unter-\nziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des\n1\nAbsorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m· überschreitet.\n7.3.1.2 Wenn der bei der Prüfung nach Nr. 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um\n1\nmehr als 0,5 m- überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei\nverschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert\ndarf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.\n(8)\n(9)\nAnhang II\nHauptmerkmale des Fahrzeugs und· des Motors und Angaben\nüber die Durchführung der Prüfungen 1)\n1                   Beschreibung des Motors\n1.1                 Marke: ...........................................................................................................................................................\n1.2                 Typ: ................................................................................................................................................................\n1.3                 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2)\n1.4                 Bohrung: ........................................... mm\n1.5                 Hub: .................................................. mm\n1.6                 Zahl der Zylinder: ..................................... .\n1.7                 Hubraum: .......................................... cm 3\n1.8                 Kompressionsverhältnis 3 ):             ............._.............................................................................-. ................................ ..\n1.9                 Art der Kühlung: .............................................................................................................................................\n1.10                Aufladung mit/ohne 2) Beschreibung des Systems: .........................................................................................\n1.11                Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: .............................................................................................\n2                   Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung\n(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen: ....................................., ......................................................................................\n3                   Kraftstoff-Speisesystem                  ·\n3.1                 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.):\n1)  Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","1924                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.2                Kraftstoffzufuhr: .............................................................................................................·................................ .\n3.2.1              Kraftstoffpumpe: .............................................................................................................................................\nDr!JCk 3 )   .....................................................  oder charakteristisches Diagramm 3 ):                       ........................................ .\n3.2.2              Einspritzvorrichtung: .......................................................................................................................................\n3.2.2.1            Pumpe\n3.2.2.1.1          Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.2.2.1.2          Typ(en): ..........................................................................................................................................................\n3.2.2.1.3          Einspritzmenge: .............................. mm je Hub bei .................................................... U/min der Pumpe\n3                                                                                                      3\n)\nbei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2)                                3\n): ...............................................................................\nAngabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2 )\n3.2.2.1.4          Einspritzzeitpunkt ·········~······· .. ·······\" ...............................................................................................................\n3.2.2.1.4.1       Verstellkurve des Spritzverstellers: ......................................................................................................·......... .\n3.2.2.1 .4.2       Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ...............................................................................................................\n3.2.2.2            Einspritzleitungen\n3.2.2.2.1         Länge: ............................................................................................................................................................\n3.2.2.2.2         Lichter Durchmesser: ................................... ~ .................................................................................................\n3.2.2.3           Einspritzdüse(n)\n3.2.2.3.1         Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.2.2.3.2         Typ(en): ...........................................................................................................................................................\n3.2.2.3.3         Einspritzdruck: ...................................................................................................................................... bar               2\n)\noder Einspritzdiagramm 1)                2\n): ............................................................................................ ; ............................. .\n3.2.2.4            Regler\n3.2.2.4.1          Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.2.2.4.2          Typ(en): .......................................................................................................'. ................................................. .\n3.2.2.4.3          Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: ... .. ............... ..... .. ..... .... .. .. ... ..... ........ .... .... ..... .. .... .. .. .. .... U/min\n3.2.2.4.4          Größte Drehzahl ohne Last: ..... ......... .. .. ... ........ .. ........... ..... .... ...... .... ............... ...... ... ... ... ....... .... ..... ..... . U/min\n3.2.2.4.5          Leerlaufdrehzahl: ................................................................................................................................ U/min\n3.3                Kaltstarteinrichtung\n3.3.1              Marke(n): ..........................................................................................................................:························· ... .\n3.3.2              Typ(en): ····································································································::····················································\n3.3.3              Beschreibung: .................................................................................................................................................\n4                  Ventile\n4.1                Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: ..................................\n4.2                Prüf- und/oder Einstellspiel 2):                .........................................................................................................................\n5                  Auspuffanlage\n5.1                Beschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................\n5.2                Mittlerer ~egendruck bei größter Leistung: ........... ..... .... .. .......... ...... ....... .... .. .......... ... ... ... .. mm Wassersäule\n6                  Kraftübertragung\n6.1                Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ...................................................... ;...... ~ .....................................\n6.2                Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe·sich in Leerlaufstellung befindet: ....................................\n···············································································································································\"······················\"·\n1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz  angeben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober .1988                                                                             1925\n7                 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1               Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1             Marke: ....................................................................................;.......................................................................\n7.1.2             Typ: ................................................................................................................................................................\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)\n8                 Kenndaten des Motors\n2\n8.1               Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min                 )\n2\n8.2               Drehzahl bei Höchstleistung:- ............................................................................................................. U/min                    )\n8.3                Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III\n8.3.1              Leistung des Motors auf dem Prüfstand:\n(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm) 1 )\n8.3.2              Leistung an den Rädern des Fahrzeugs\nDrehzahl (n) U/min                                                                     Leistung PS\n1 . ...........................................................................\n2 . ...........................................................................\n3 . ...........................................................................\n4 . ...........................................................................\n5 . ...........................................................................\n6 . ...........................................................................\n1) Nichtzutreffendes streichen,\n2) Toleranz angeben.\nAnhang III\nPrüfung .\nbei gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast\n1             Einleitung\n1.1           Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motor.s bei verschiedenen\ngleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast.\n1.2           Die Prüfung kann entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen werden.\n2             Meßverfahren\n2.1           Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu messen. Es sind\n6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und der\ngrößeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:\n- 45 % der Höchstleistungsdrehzahl,\n. - 1 000 U/min.\nDie äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.\n2.2           Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Ein-\nschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine .Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die\nMessungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.\nFür jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.","1926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3       Prüfbedingungen\n3.1    Fahrzeug oder Motor\n3.1.1  Der Motor oder das Fahrzeug ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß eingelaufen\nsein.\n3.1.2  Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.\n3.1 .3 Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.\n3.1.4  Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.\n3.1 .5 Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.\nInsbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n3.2    Kraftstoff\nAls Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.\n3.3    Prüfrat:Jm\n3.3.1  Die absolute Temperatur Tin Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck Hin Torr sind fest-\nzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:\n_ ( 750  )o,65 ( T )o,s\nF-~              ··29a\n3.3.2  Eine Prüfung ist riur anzuerkennen, wenn 0,98 ~ F ~ 1 ,02 ist.\n3.4    Entnahme- und Meßgeräte\nDer Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vorschriften\ndes Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.\n4      Grenzwerte\n4.1    Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten n·ach Nr. 2.1 vorgenommen\nwerden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes Gin Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:\nVn\n- für Zweitaktmotoren G\n60\nVn\n- für Viertaktmotoren G    =    120\nV: Hubraum des Motors in Liter,\nn: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.\n4.2    Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI\nnicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt\nder durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.\nAnhang IV\nPrüfung bei freier Beschleunigung\n1       Prüfbedingungen\n1.1     Die Prüfung ist an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang 111\nunterzogen wurde.\n1.1.1  Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfung\nder Trübung bei Vollast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und\ndas Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n1.1.2  Wird die Prüfung an einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine Straßen-\nfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat mQglichst bald nach Beendigung der\nStraßenfahrt zu erfolgen.\n1.2    Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt\nwerden.\n1.3    Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nm. 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.\n1.4    Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Nr. 3.4 des Anhangs 111.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: _Bonn, den 18. Oktober 1988                               1927\n2      Durchführung der Prüfungen\n2.1    Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist\nentweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse,\ndie diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.\n2.2    Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und\ndie Kupplung eingerückt sein.\n2.3    Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Fördermenge\nder Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht\nwird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor\nwieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.\n2.4    Der Vorgang nach Nr. 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und\num gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der\naufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die\nwährend des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die\nabg-elesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von\n0,25 m-1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient\nXM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.\n2.5   Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:\n2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch\nangetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigun-\ngen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Das\nfestzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.\n2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden\nkönnen, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Das festzuhaltende Meßergebnis ist das\nhöhere der beiden Meßreihen.\n3     Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten\n3.1   Bezeichnungen\nXM    Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung· nach Nr. 2.4;\nXL    korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;\nSM    Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nr. 2.1 des Anhangs III),\nder dem bei ·gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;\nSL    Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nr. 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vor-\ngeschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;\nL     effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.\n3.2   Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist\nder korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:\nXL' = ~~ ·.   XM oder XL\"    =   XM  + 0,5","1928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang V\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung\nzur Erteilung der Betriebserlaubnis und\nfür die Nachprüfung der Übereinstimmung der Fertigung\nGrenzwerte und\nVerfahren\nEinheiten\nDichte 15/4 °c                                          0,830   ±   0,005                    ASTM D 1298-67\nSiedeverlauf                                                                                 ASTM D       86-67\n50 %                                                 min. 245 °C\n90 %                                                 330 ± 10 °C\nSiedeende                                            max. 370 °c\nCetanzahl                                               54   ± 3                             ASTM D 976-66\nkinematische Viskosität bei 100 ° F                     3 ± 0,5 cSt                          ASTM D 445-65\nSchwefelgehalt                                          0,4   ±  0,1 Gew. %                  ASTM D 129-64\nFlammpunkt                                              min. 55 °C                           ASTM    D    93-71\nTrübungspunkt                                           max. -7 °c                           ASTM D 2500-66\nAnilinpunkt                                             69 °C ± 5 °C                         ASTM D 611-64\nKohlenstoffanteil für 10 % Rückstand                    max. 0,2 Gew. %                      ASTM D 524-64\nAschegehalt                                             max. O,Q1 Gew. %                     ASTM D 482-63\nWassergehalt                                            max. 0,05 Gew. %                     ASTM D       95-70\nKupferlamellenkorrosion bei 100 °C                      max. 1                               ASTM D 130-68\n10 250 ± 100 kcal/kg}                 ASTM D         2-68\nunterer Heizwert                                     { 18 450 ± 180 BTU/lb                              (ap. VI)\nSäurezahl                                               null mg KOH/g                        ASTM D 974-64\nAnmerkung:    Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein;\ner darf keinerlei Additive enthalten.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                   1929\nAnhang VI\nGrenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden .Drehzahlen\nNennwerte des Luftdurchsatzes G                             Absorptionskoeffizient k\nLiter/Sekunde                                                m-,\n~   42                                                  2,26\n45                                                  2,19\n50                                                 2,08\n55                                                  1,985\n60                                                  1,90\n65                                                  1,84\n70                                                  1,775\n75                                                  1,72\n80                                                  1,665\n85                                                  1,62\n90                                                  1,575\n95                                                  1,535\n100                                                  1,495\n105                                                  1,465\n110                                                  1,425\n115                                                  1,395\n120                                                  1,37\n125                                                  1,345\n130                                                  1,32\n135                                                  1,30\n140                                                  1,27\n145                                                  1,25\n150                                                  1,225\n155                                      -           1,205\n160                                                  1,19\n165                                                 1,17\n170                                                  1,155\n175                                                  1,14\n180                                                  1,125\n185                                                  1, 11\n190                                                  1,095\n195                                                  1,08\n~200                                                    1,065\nAnmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die\nMessungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.","1930                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang VII\nEigenschaften der TrübungsmeBgeräte\n1     Anwendungsbereich\nIn diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen, die\nfür Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.\n2     Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte\n2.1   Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.\n2.2   Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von\nSchutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen. Diese-effektive Länge ist auf dem\nGerät anzugeben.\n2.3   Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten der\nLichtabsorption von Obis oo (m- 1 ) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide Skalen\nmüssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige\nLichtundurchlässigkeit erstrecken.\n3     Bauvorschriften\n3.1   Allgemeines\nTrübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trübung\ngefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen· betrieben werden.\n3.2   Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts\n3.2.1 Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt, muß\nauf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. B. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine\nallgemein geeignete Anordnung).                                                                     ·\n3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen eine\nEinheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptions-\nkoeffizienten von etwa 1,7 m-1 gefüllt ist.                                                                   ·\n3.3   Lichtquelle\nDie Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 Kund 3250 K liegt.\n3.4   Empfänger\n3.4.1 Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeits-\nkurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 %\ndieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).\n3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der\nPhotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebs-\nTemperaturbereichs der Photozelle ist.\n3.5   Skalen\n3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Cl> = 4>0 • e--1c1 zu berechnen, worin L die effektive Länge der\nLichtabsorptionsstrecke, Cl>0 der eintretende Lichtstrom und Cl> der austretende Lichtstrom sind. Kann die\neffektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt\nwerden, so ist die effektive Länge L\n- entweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren\n- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,\nzu bestimmen.\n3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffizient k\nist durch die Formel               ·\nk=-~k>g.(1-~)\ngegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des\nAbsorptionskoeffizienten.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1931\n3.5.3     Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von\n1,7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.\n3.6       Einstellung und Prüfung des Meßgeräts\n3.6.1     Der elektrische Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf 0\nbringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit\ngleichen Eigenschaften geht.\n3.6.2    Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muß die Anzeige auf der\nSkala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muß die Anzeige\nbei oo bleiben.\n3.6.3    Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein Gas mit\n1\neinem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nr. 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m- und\n1,8 m-1 beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht\ndarin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert\nabw~icht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.\n3.7      Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts\n3.7.1    Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 % des\nSkalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird,\nmuß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.\n3.7.2    Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließlich\nkonstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht\nmehr ats 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.               -·\n3.7.3    Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer,\nist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollständigen Füllung der\nRauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.\n3.7.4    Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung\nbenützt werden.\n3.8      Druck des zu messenden Gases und der Spülluft\n3.8.1    Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule\nabweichen.\n3.8.2    Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des\nAbsorptionskoeffizienten von 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptions-\nkoeffizienten von 1, 7 m-1 hat.\n3.8.3    Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer\nversehen sein.\n3.8.4    Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom\nHersteller des Gerätes anzugeben.\n3.9      Temperatur des zu messenden Gases\n3.9.1     Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer\nvom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Ablesungen in\ndiesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0, 1 m- schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist,\n1\ndas einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.\n3.9.2     Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer\nversehen sein.\n4        Effektive Länge „L\" des Trübungsmeßgeräts\n4.1      Allgemeines\n4.1.1    In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder\nzwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle schützen, keine gleichmäßige\nTrübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trü0ung, die\nzu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das\nTrübungsmeßgerät geht.\n4.1.2    Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden\nTrübungsmeßgeräts mit der Anzeige N0 des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert ist, daß das\nPrüfgas eine genau definierte Länge Lo füllt.\n4.1.3  · Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinanderfolgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.","1932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4.2       Verfahren für die Bestimmung der effektiven Länge L\n4.2.1     Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu\njener der Abgase entspricht.\n4.2.2    Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt\nwerden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge Lo\nsollte. nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts abweichen.\n4.2.3    Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.\n4.2.4    Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter\nBauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch\neine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die\nZusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n4.2.5    Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase zunächst\ndurch das normal arb~itende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach\nNr. 4.:1.2 geändert wurde.\n4.2.5.1  Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät\naufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.\n4.2.5.2  Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der\nmittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.\n4.2.5.3  Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N 0 an, und die Anzeige\nder mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.\n4.2.6    Die effektive Länge wird dann\nL\n4.2.7    Die Prüfung muß' mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der\nlinearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.\n4.2.8    Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach\nNr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.\nAnhang VIII\nAufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts\nGeltungsbereich\nIn diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prüfungen\nnach den Anhängen III und IV benützt werden.\n2       Teilstrom-Trübungsmeßgerät\n2.1     Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\n2.1.1   Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.\nDer im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule\nbetragen.\n2.1.2   Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle\nbefinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe\nam Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der- wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist-\neine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt\nhat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.1.3   Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde eine\nProbe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1933\n2.1.4    Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter\nBauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine\nKühleinrichtung ist zulässig. Durch die Art des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammen-\nsetzung der Auspuffgase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n2.1 .5   Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das\nAuspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut\nwerden.\n2.1.6    Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls ertordertich) und dem\nTrübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur\nnach Nr. 3.8 und Nr. 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungs-\nmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden.\nWenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist, muß ein solches davor\neingebaut werden.\n2.1.7    Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Nr. 3.8 über den Druck und die\nV~hriften des Anhangs VII Nr. 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.\n2.2      Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung\n2.2.1    Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.\nDer im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule\nbetragen.\n2.2.2    Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vom offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle\n· befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe\nam Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist -\neine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt\nhat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.2.3    Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb\nder Grenzen nach Nr. 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Das ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei\nLeerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des\nTrübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im\nAuspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren dart der im Auspuffrohr\nam Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.\n2.2.4    Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß vom\nEntnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß\nansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)\nvorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3        Vollstrom-Trübungsmeßgerät\nFür die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:\n3.1      Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft\neinlassen.\n3.2      Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten, so\nkurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;\nscharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein\nNebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn\nnicht gemessen wird.\n3.3      Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.","1934                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang IX\nMuster des Kennzeichens\nfür den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\nb\nb\n3             1,30                   · Mindestmaß von b                = 5,6     mm\nDas gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1 beträgt.\nAnhang X\nBezeichnung der Behörde\nAnhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen, betreffend die Emission\nverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1O der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)\nNummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Fahrzeugtyp 1):                                     ............................................................................................. .\nNummer der Genehmigung 1):                    ............................................................................................................................................ .\n1            Marke (Firmenbezeichnung): ...............................................................................................................................\n2           Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .......................................................................................,........... .\n3            Name und Anschrift des Herstellers: .....................................................................................................................\n4            Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..............................................................\n5            Emissionswerte\n5.1          bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwert                                  Grenzwerte                                Gemessener\nDrehzahl\ndes Luftdurchsatzes G                            der Absorption                            Absorptionswert\nU/min                                                                                                                              (m-,)\n(1/s)                                      (m-1)\n1. ····································\n2 . ................................... .\n3.\n4 . ................................... .\n5. ····································\n6. ····································\n1) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                1935\n5.2         bei freier Beschleunigung\n5.2.1       gemessener Absorptionswert: ................................ m-1\n5.2.2       korrigierter Absorptionswert: ................................... m-1\n6            Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts: ............................................................................................................\n7            Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ....................................................................................\n8            Prüfstelle: .......................................................................................;................................................................... .\n9            Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ................................................................................\n10             Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: .............................................................................\n1\n11             Die ~etriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem·Motor wird erteilt/versagt.                                                                )\n12            Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Abso~ptionskoeffizienten am Fahrzeug:\n13            Ort: ······················································.························:····························································:......................... .\n14            Datum: ................................................................................................................................................................\n15            Unterschrift: .........................................................................................................................................................\n16            Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der\nGenehmigung tragen:\n1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .\n.... ... .. Fotografie(n) des Motors.\n1) Nichtzutreffendes streichen.","1936                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage XVI\n(§ 47 Abs. 2 Satz 2)\nMaßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe\naus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nAllgemeines\n1       Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirtschaftliche\nZugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder forstwirt-\nschaftliche ·zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen, deren\nFunktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur\nBetätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder\nforstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.\n2       Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang X Abschnitt 8 ist die Abgasprüf-\nstelle beim Rheinsich-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereine. V., Langemarckstraße 20, 4300 Essen.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch andere Prüfstellen\nprüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm\nmitzuteilen.\n3       Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der\nEuropäischen Gemeinschaften.\n3.1     Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-\nBundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauftrag-\nten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu\nübersenden.\n3.2     Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines\nFormblattes nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt wurde,\nnachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21 a Abs. 1 a als bedingungsgemäß anerkannt.\n1\nAnhang 1 )\nBegriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,\nKennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,\nVorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion\n(1)\n2            Begriffsbestimmungen\n(2.1)\n2.2         „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor\" bezeich-\nnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede\nkönnen insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.\n2.3         „Dieselmotor\" bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung\" arbeitet.\n2.4         „Kaltstarteinrichtung\" bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte\nKraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.\n2.5         „Trübungsmeßgerät\" bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den Zug-\nmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.\n1)  Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; entspricht einem\nPunkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                     1937\n3             Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis\n3.1           Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftragten\neinzureichen.\n3.2           Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:\n3.2.1         Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.\n3.2.2         Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.\n3.3           Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugmaschine\nsind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Technischen Dienst zur Verfügung zu\nstellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen\nzuständige Technische Dienst dies zuläßt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu\ngenehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.\n3A            EWG-Betriebserlaubnis\nDem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X\nbeizufügen.\n4             Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\n(4.1)\n(4.2)\n(4.3)\n4.4           An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut\nzugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein\nrechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der\nErteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in\n1\nm- , und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren.\nfestgestellt wurde.\n4.5           Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.\n4.6           Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.\n5             Vorschriften und Prüfungen\n5.1           Allgemeines\nDie Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen,\ngebaut und angebracht sein, daß die Zugmaschine unter normalen .Betriebsbedingungen trotz der Schwingun-\ngen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.\n5.2           Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen\n5.2.1         Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben\nkann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.\n5.2.2         Punkt 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\n5.2.2.1       Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleich-\nbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen\nGrenzwerte nicht überschreitet.\n5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand\ndes Motors zur Folge hat.\n5.3           Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe\n5.3.1         Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung der\nEWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durch-\nzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen\nbei freier Beschleunigung betrifft ).           1\n5.3.2         Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in\nAnhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.\n1\n) ~ie Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der\nrn Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.","1938                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5.3.3        Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffi-\nzienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes\nvorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorp-\ntionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1 , entspricht.\n5.4          Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt, so ist\nseine .Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.\n(6)\n7             Übereinstimmung der Produktion\n7.1           Jede Zugmaschine der Serie muß dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen,\ndie einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.\n(7.2)\n7.3           Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreini-\ngender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnis-\nbogen nach Anhang X zu überprüfen.\n7.3.1         Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:\n7 .3.1.1      Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu\nunterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert\n1\ndes Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m- überschreitet.\n7 .3.1 .2 Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7 .3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um\nmehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist eine Zugrnaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer Prüfung bei\nverschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die\nGrenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.\n(8)\n(9)\nAnhang II\nHauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und\nAngaben über die Durchführung der Prüfungen )                                       1\n1                  Beschreibung des Motors\n1.1                Marke: .............................................................................................................................................................\n1.2                Typ: ....................................................................................................................:........................................... .\n1.3                Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)\n1.4                Bohrung: ............................................ ·mm\n1.5                Hub: .................................................. mm\n1.6                Zahl der Zylinder: ..................................... .\n1.7                Hubraum: .......................................... cm 3\n1 .8               Kompressionsverhältnis 3):              .............................................................................................................................\n1.9                Art der Kühlung: .............................................................................................................................................\n1.10               Aufladung mit/ohne 2) Beschreibung des Systems: .........................................................................................\n1.11               Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: ..............................................................................................\n2                  Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung\n(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................\n1)  Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                                                                                                               1939\n3                   Kraftstoff-Speisesystem\n3.1                Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.):\n············································ .. ······· ..........................................................................................................................................................................................................................,, ..\n3.2                Kraftstoffzufuhr: .......................................................... ~ ...................................................................... :........... .\n3.2.1               Kraftstoffpumpe: .................. : ..........................................................................................................................\nDruck 3)          .....................................................                 oder charakteristisches Diagramm 3 )                                                                            ......................................... .\n3.2.2               Einspritzvorrichtung: .......................................................................................................................................\n3.2.2.1             Pumpe\n3.2.2.1.1           Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.2.2.1.2           Typ(en): ..........................................................................................................................................................\n1\n3.2.2.1.3           Einspritzmenge: .............................. mm je Hub bei .................................................... U/min der Pumpe\n3\n)\nöei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2 }                                                                  1\n): .............................................................................. .\n········································································································································································\n2\nAngabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand                                                                                                                               )\n3.2.2.1.4           Einspritzzeitpunkt: ..........................................................................................................................................\n3.2.2.1 .4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: ................................................................................................................\n3.2.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ...............................................................................................................\n3.2.2.2             Einspritzleitungen\n3.2.2.2.1           Länge: ............................................................................................................................................................\n3.2.2.2.2           Lichter Durchmesser: ..............................................................................................................................•••••••\n3.2.2.3             Einspritzdüse(n)\n3.2.2.3.1           Marke(n}: ........................................................................................................................................................\n3.2.2.3.2           Typ(en): ..........................................................................................................................................................\n1\n3.2.2.3.3           Einspritzdruck: ...................................................................................................................................... bar                                                                                                                              )\noder Einspritzdiagramm 1)                         2\n): .......................................................................................................................... .\n3.2.2.4             Regler\n3.2.2.4.1           Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.2.2.4.2           Typ(en): ····································'.·····················································································································\n3.2.2.4.3           Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: .. .... ... .. .... .. .. .......... ... .. .. ... .. .... . .. ... ... .. .. ..... ........ ........ ...... U/min\n3.2.2.4.4           Größte Drehzahl ohne Last: . ... ... .... ....... .. . ........ ... .... ... .. .... .. .. .. ... ... ... .. .. ...... ... ... . ... ..................... ... .. .... ... U/min\n3.2.2.4.5           Leerlaufdrehzahl: .............................................................................................................., ................. U/min\n3.3                  Kaltstarteinrichtung\n3.3.1               Marke(n): ........................................................................................................................................................\n3.3.2               Typ(en): ..........................................................................................................................................................\n3.3.3               Beschreibung: ................................................................................................................................................\n4                   Ventile\n4.1                 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: ................................ ..\n..................................... -:•··········································································································································\n4.2                 Prüf- und/oder Einstellspiel 2}:                         ........................................................................................................................ .\n5                    Auspuffanlage\n5.1                  Beschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................\n5.2                  Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: .................................................................... mm WS/Pascal (Pa)\n1\n) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2)  Nichtzutreffen(Jes streichen.\n3) Toleranz angeben.","1940                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6                  Kraftübertragung\n6.1                Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ...................................................................................................\n6.2                Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: ................................... .\n7                  Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1                Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1              Marke(n): ........................................................................................................................................................\n7.1.2              Typ(en): ······.····················································································································································\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)\n8                  Kenndaten des Motors\n8.1                Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min 1)\n1\n8.2                Drehzahl bei Höchstleistung: ............................................................................................................. U/min                   )\n8.3                Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III\n8.3.1              Leistung des Motors auf dem Prüfstand:\n(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm)\n8.3.2              Leistung an den Rädern der Zugmaschine\nDrehzahl (n) U/min                                                                   Leistung kW\n1. .......................................................................... .\n2. ·························--················--···············--·············\n3. ···········································································\n4. ·······················--···--·························--··················\n5. ···········································································\n6 . .......................................................................... .\n1\n) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\nAnhang III\nPrüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\n1             Einleitung\n1. 1          Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen\ngleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Vollast.\n1.2           Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.\n2             Meßverfahren\n2.1           Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Vollast des Motors zu messen.\nEs sind 6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und\nder größeren der folgenden Motordrehzahl aufzuteilen sind:\n- 55 % der Höchstleistungsdrehzahl,\n- 1 000 U/min.\nDie äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.\n2.2           Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann und bei denen die Einschal-\ntung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die Messungen\nmit und ohne Aufladung durchzuführen.\nFür jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                           1941\n3       Prüfbedingungen\n3.1     Zugmaschine oder Motor\n3.1 .1  Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß eingelaufen\nsein.\n3.1.2   Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.\n3.1 .3  Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.\n3.1 .4  Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.\n3.1 .5  Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.\nInsbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n3.2     Kraftstoff\n-\nAls Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.\n3.3     Prüfraum\n3.3.1    Die absolute Temperatur Tin Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck Hin Torr sind festzustellen.\nDann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:\n_ ( 750  )0,65     (___!_)0,5\nF-71t             x298\n3.3.2    Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 :=::; F :=::; 1,02 ist.\n3.4      Entnahme- und Meßgeräte\nDer Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vorschriften\ndes Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.\n4       Grenzwerte\n4.1     Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Punkt 2.1 vorgenommen\nwerden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:\nVn\n- für Zweitaktmotoren G\n60\nVn\n- für Viertaktmotoren G\n120\nV: Hubraum des Motors in Liter,\nn: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.\n4.2     Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI\nnicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt\nder durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.\nAnhang IV\nPrüfung bei freier Beschleunigung\n1       Prüfbedingungen\n1.1     Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III\nunterzogen wurde.\n1.1 .1  Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfu~~\nder Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das 01\ndie vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n1.1 .2  Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine\nStraßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Beendigung\nder Straßenfahrt zu erfolgen.\n1.2     Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt\nwerden.\n1.3     Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.\n1.4     Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III.\n7","1942                               _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2     Durchführung der Prüfungen\n2.1   Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist\nentweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse,\ndie diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.\n2.2   Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden\nund die Kupplung eingerückt sein.\n2.3   Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Fördermenge\nder Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht\nwird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor\nwieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.\n2.4   Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und\num gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der\naufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die wäh-\nrend ~fos Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die\nabgelesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von\n0,25 m-, liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient\nXM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.\n2.5   Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:\n2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch\nangetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigun-\ngen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Als\nMeßergebnis ist der höhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.\n2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden\nkönnen, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Als Meßergebnis ist der höhere Wert der\nbeiden Meßreihen festzuhalten.\n3     Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten\n3.1   Bezeichnungen\nXM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4;\nXL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;\nSM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Punkt 2;1 des Anhangs 111),\nder dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;\nSL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorge-\nschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;\nL    effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.\n3.2   Sind die Absorptionskoeffizienten in m- 1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist\nder korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:\nXL'  = ~~    x XM oder XL\"     =   XM + 0,5","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1943\nAnhang V\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung\nzur Erteilung der Betriebserlaubnis und\nfür die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion\nGrenzwerte und                     Verfahren\nEinheiten\nDichte 15/4 °c                                           0,830   ± 0,005                     ASTM D 1298-67\nSiedeverlauf                                                                                 ASTM D       86-67\n50 %                                                  min. 245 °C\n90 %                                                  330 ± 10 °C\nSiedeende                                             max. 370 °C\nCetanzahl                                                54  ± 3                             ASTM D 976-66\nkinematische Viskosität bei 100 ° F                      3 ± 0,5 cSt                         ASTM    D   445-65\nSchwefelgehalt                                           0,4 ± 0,1 Gew. %                    ASTM D 129-64\nFlammpunkt                                               min. 55 °C                          ASTM D       93-71\nTrübungspunkt                                            max. -7 °C                          ASTM D 2500-66\nAnilinpunkt                                              69 °C   ± 5 °C                      ASTM D 611-64\nKohlenstoffanteil für 1 o % Rückstand                    max. 0,2 Gew. %                     ASTM D 524-64\nAschegehalt                                              max. 0,01 Gew. %                    ASTM D 482-63\nWassergehalt                                             max. 0,05 Gew. %                    ASTM D       95-70\nKupferlamellenkorrosion bei 100 °c                       max. 1                              ASTM D 130-68\n10 250   ± 100 kcal/kg}              ASTM D         2-68\nunterer Heizwert                                     { 18 450    ± 180 BTU/lb                           (ap. VI)\nSäurezahl                                                null mg KOH/g                       ASTM D 974-64\nAnmerkung:    Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein;\ner darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.","1944                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang VI\nGrenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwerte des Luftdurchsatzes G                               Absorptionskoeffizient k\nLiter/Sekunde                                                  m-'\n~   42                                                   2,26\n45                                                   2,19\n50                                                   2,08\n55                                                    1,985\n60                                                    1,90\n65                                                    1,84\n70                                                    1,n5\n75                                                    1,72\n80                                                    1,665\n85                                                    1,62\n90                                                    1,575\n95                                                    1,535\n100                                                    1,495\n105                                                    1,465\n110                                                    1,425\n115                                                    1,395\n120                                                    1,37\n125                                                    1,345\n130                                                    1,32\n135                                                   1,30\n140                                                   1,27\n145                                                    1,25\n150                                                    1,225\n155                                                    1,205\n160                                                   1,19\n165                                                   1,17\n170                                                    1,155\n175                                                   1,14\n180                                                   1,125\n185                                                   1, 11\n190                                                   1,095\n195                                                   1,08\n~200                                                     1,065\nAnmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die\nMessungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                  1945\nAnhang VII\nEigenschaften der Trübungsmeßgeräte\n1      Anwendungsbereich\nIn diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen, die\nfür Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.\n2     Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte\n2.1    Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.\n2.2    Die _effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von\nSchutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf dem\nGerät anzugeben.\n2.3   Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten der\nLichtabsorption von Obis oo (m- 1) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide Skalen\nmüssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige\nLichtundurchlässigkeit erstrecken.\n3     Bauvorschriften\n3.1   Allgemeines\nTrübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trübung\ngefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.\n3.2   Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts\n3.2.1 Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt, muß\nauf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. B. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine\nallgemein geeignete Anordnung).\n3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten,·daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen eine\nEinheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem. Absorptions-\nkoeffizienten von etwa 1 ,7 m-1 gefüllt ist.                                                                      ·\n3.3   Lichtquelle\nDie Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 Kund 3250 K liegt.\n3.4   Empfänger\n3.4.1 Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeits-\nkurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 %\ndieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).\n3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der\nPhotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebs-\nTemperaturbereichs der Photozelle ist.\n3.5   Skalen\n3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel <I> = <1> 0 • e-1<1 zu berechnen, worin L die effektive Länge der\nLichtabsorptionsstrecke, <1>0 der eintretende Lichtstrom und <I> der austretende Lichtstrom sind. Kann die\neffektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt\nwerden, so ist die effektive Länge L\n- entweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren\n- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,\nzu bestimmen.\n3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung Obis 100 und dem Absorptionskoeffizient k\nist durch die Formel\n.k = -    ~  loge ( 1 - 1~Ö)\ngegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des\nAbsorptionskoeffizienten.","1946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.5.3  Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von\n1, 7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.\n3.6    Einstellung und Prüfung des Meßgeräts\n3.6.1  Der elektrische Kreis de.r Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf 0\nbringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit\ngleic_hen Eigenschaften geht.\n3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muß die Anzeige auf der\nSkala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muß die Anzeige\nbei oo bleiben.\n3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein Gas mit\n1\neinem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nr. 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m- und\n1\n1 ,8 m- beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht\ndarin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert\nabwei~ht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.\n3.7   Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts\n3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 % des\nSkalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird,\nmuß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.\n3.7.2 Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließlich\nkonstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht\nmehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.\n- 3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer,\nist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollständigen Füllung der\nRauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.\n3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung\nbenützt werden.\n3.8   Druck des zu messenden Gases und der Spülluft\n3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule\nabweichen.\n3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des\nAbsorptionskoeffizienten von 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptions-\nkoeffizienten von 1,7 m-1 hat.\n3.8.3 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer\nversehen sein.\n3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom\nHersteller des Gerätes anzugeben.\n3.9   Temperatur des zu messenden Gases\n3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer\nvom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Ablesungen in\ndiesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m-1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist;\ndas einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.\n3.9.2 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer\nversehen sein.\n4     Effektive Länge „L\" des Trübungsmeßgeräts\n4.1   Allgemeines\n4.1.1 In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder\nzwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle schützen, keine gleichmäßige\nTrübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die··\nzu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch ·das\nTrübungsmeßgerät geht.\n4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden\nTrübungsmeßgeräts mit der Anze;ge N0 des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert ist, daß das\nPrüfgas eine genau definierte Länge La füllt.\n4.1.3  Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinanderfolgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1947\n4.2      Verfahren für die Bestimmung effektiven Länge L\n4.2.1    Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu\njener der Abgase entspricht.\n4.2.2    Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt\nwerden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge Lo\nsollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts abweichen.\n4.2.3    Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.\n4.2.4    Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter\nBauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch\neine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die\nZusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n4.2.5   Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase zunächst\ndurch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach\nNr. 4: 1.2 geändert wurde.\n4.2.5.1 Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät\naufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.\n4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und dje Anzeige der\nmittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.\n4.2.5.3 Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an, und die Anzeige\nder mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.\n4.2.6   Die effektive Länge wird dann\nL\n4.2. 7  Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der\nlinearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.\n4.2.8   Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach\nNr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.                                             ·\nAnhang VIII\nAufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts\n1       Geltungsbereich\nIn diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prüfungen\nnach den Anhängen III und IV benützt werden.                                ·\n2        Teilstrom-Trübungsmeßgerät\n2.1     Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\n2.1 .1   Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.\nDer im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.\n2.1 .2   Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle\nbefinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe\nam Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der-wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist- eine\nLänge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.\nWird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.1 .3   Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde eine\nProbe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.\n2.1.4    Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter\nBauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine\nKühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammen-\nsetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.","1948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2.1 .5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das\nAuspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut\nwerden.\n2.1.6  Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem\nTrübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur\nnach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungs-\nmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden.\nWenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist, muß ein solches davor\neingebaut werden.\n2.1 .7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.8. über den Druck und\ndie Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.9 Ober die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.\n2.2    Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung\n2.2.1  Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.\nDer im Auspuffrohr am Eingang der Sonde. gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.\n2.2.2  Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vom offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle\nbefinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe\nam Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der-wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist- eine\nLänge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.\nWird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.2.3  Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb\nder Grenzwerte nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei\nLeerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des\nTrübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im\nAuspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr\nam Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.\n2.2.4  Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß vom\nEntnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß\nansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)\nvorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3      Vollstrom-Trübungsmeßgerät\nFür die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:\n3.1    Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft ein-\nlassen.\n3.2    Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten, so\nkurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;\nscharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein\nNebenschlußventil .(By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn\nnicht gemessen wird.\n3.3    Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine- Kühleinrichtung zulässig.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                               1949\nAnhang IX\nMuster des Kennzeichens\nfür den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\nb\n3\nMindestmaß von b               = 5,6      mm\nDas gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1 beträgt.\nAnhang X\nName der Behörde\nAnhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen\nhinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nauf Rädern)\nNummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp                                          1\n): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nNummer der Genehmigung                    1\n): ............................................................................................................................................ .\n1            Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): .....................................................................................................................\n2            Typ und Handelsbezeichnung: ............................................................................................................................\n3            Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................................\n4            Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..............................................................\n5            Emissionswerte\n5.1          bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwert                                  Grenzwerte                                Gemessener\nDrehzahl\ndes Luftdurchsatzes G                             der Absorption                            Absorptionswert\nU/min\n(1/s)                                     (m-1)                                       (m-1)\n1. ················\"·· .. ·····\"\"·\"\"\n2 . .....................................\n3.\n4 . ................................... .\n5 . ................................... .\n6.\n') Nichtzutreffendes streichen.","1950                                                     Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1988, Teil 1\n5.2         bei freier Beschleunigung\n5.2.1       gemessener Absorptionswert: ................................ m-1\n5.2.2       korrigierter Absorptionswert: ................................... m-1\n6           Marke und Typ des Trüb1.:Jngsmeßgeräts: ............................................................................................................\n7            Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ........................... ;....................................................... .\n8            Prüfstelle: ............................................................................................................................................................\n9            Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ............................................................................... .\n10            Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ........................................................................... ..\n1\n11            Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilVversagt.                                                                )\n12            Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:\n13            Ort: ......................................................................................................................................................................\n14            Datum: ................................................................................................................................................................\n15            Unterschrift: .................................._   .......................................................................................................................\n16            Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der\nGenehmigung tragen:\n1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .\n.. ....... Fotografie(n) des Motors.\n1) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                  1951\nAnlage XVII\n(§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1\nNr. 2a, § 15f Abs. 2 Nr. 1)\nAnforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer\n1        Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen\nmindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5                                                             bei Klasse 2\n0,7 /     0,7                                                                 1,0 /      1,0\n2       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen(§ 9a Abs. 5)\n2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1   Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muß sie\ndurch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2   Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werdert:\nBei Bewerbern um die                    Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5 2 )              Klasse 2                        Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                      0,5 /      0,2 3)                              0,7 /       0,5                 1,0 /       0,7\nBei Einäugigkeit 1)                    0,7                                            ungeeignet                      ungeeignet\n1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle\nbeschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten\nSehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.\n2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die\nzentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz\nverminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Inhabern der                       Klassen 1, ta, 1 b, 3, 4, 5                    Klasse 2                        Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\n3\nBei Beidäugigkeit                      0,4 /      0,2                                 0,7 /       0,2  2\n)            0,7 /       0,5    )\nBei Einäugigkeit         1\n)           0,6                                            0,7                             0,7 3)\n1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.\n3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken\nund Mietwagen.\n2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis\nsind,\n2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14a die Erteilung einer\nFahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung(§ 15c), wenn seit der Entziehung,\nder vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach\n§ 94 der Strafprozeßordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.","1952                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2.2      Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1\nBei Bewerbern und                 Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5                                     Klasse 2, Fahrerlaubnis\nInhabern der                                                                                       zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld                      normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleich-                   normale Gesichtsfelder beider\nwertiges beidäugiges Gesichtsfeld                                Augen 1)\nBeweglichkeit                     Bei Beidäugigkeit:                                               Normale Beweglichkeit beider\nAugenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen Augen ); zeitweises Schielen\n1\nohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopf- unzulässig\ngeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die\nErkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht\nmehr als 1 sec betragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.\nStereosehen                       keine Anforderungen                                              normales Stereosehen    2\n)\nFarbensehen                       keine Anforderungen                                              Rotblindheit oder Rotschwäche\nmit einem Anomalquotienten\nunter 0,5\n- bei Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung:\nunzulässig\n- bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen\nüber die durch die Störung\ndes Farbensehens mögliche\n_Gefährdung ausreichend\n1)  Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5.\n2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte\ndie Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden\ndabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe\nund erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.\nAnlage XVIII\n(aufgehoben)\nAnlage XIX\n(aufgehoben)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              1953\nAnlage XX\n(§ 49 Abs. 2)\nZulässiger Geräuschpegel und Schalldämpferanlage\nvon Krafträdern bis 50 km/h und Leichtkrafträdern\n0    Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Schalldämpferanlage gelten\ndie technischen Anforderungen der Anhänge I und II der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 genannten Richtlinie mit folgenden\nAbweichungen:\n1   Abweichend von Anhang I Abschnitt 2.1.1.1 darf der Geräuschpegel der nachfolgend genannten Fahrzeugklassen\nfolgende Grenzwerte nicht überschreiten:\n1.1 Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr\nals 50 km/h\n72 dB(A)\n1.2 Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a)\n75 dB(A)\n1.3 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\n70 dB(A)\n2   Anhang I Abschnitt 2.1.4.3.1 gilt mit folgenden Änderungen:\n2.1 Fahrzeuge mit Eingriffsmöglichkeiten in die Kraftübertragung\nDas Fahrzeug nähert sich _der Linie AA' mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit (ohne Bremsung), dabei muß\n- die Getriebestellung benutzt werden, die für die Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist, und\n- die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl betragen.\n2.2 Fahrzeuge ohne Eingriffsmöglichkeit in die Kraftübertragung\nDas Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit, dabei entspricht die\nDrehzahl des Motors 75 % der. Nennleistungsdrehzahl.","1954                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage XXI\n{§ 49 Abs. 3)\nKriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge\n1     Allgemeines\nLärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner\nLärmminderungstechnik entsprechen.\n2     Lastkraftwagen\n2.1   G e r ä u s c h g re nz w e rt e\nDer Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten\noder unterschritten werden:\nTabelle 1\nMotorleistung\nvon 75 kW\nweniger als 75 kW                               150 kW oder mehr\nbis weniger als 150 kW\nFahrgeräusch                                       77 dB(A)                  78 dB(A)             80 dB(A)\nMotorbremsgeräusch                 1\n)             77 dB(A)                  78 dB{A)             80 dB(A)\nDruckluftgeräusch             1\n)                 72 dB(A)                  72 dB(A)             72 dB(A)\nRundumgeräusch               2\n)                   77 dB(A)                  78 dB(A)             80 dB(A)\n1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.\n2) Entfällt bei elektrischem Antrieb.\nWährend einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren\nGeräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.\nLastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z. B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Müll-\ntrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese\nLärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn\ndas Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand\nist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand\nmoderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.\n2.2   G e r ä u s c h m e ßv e r f a h r e n\n2.2.1 Fahrgeräusch\nDas Fahrgeräusch wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher\nEntfernung von der Fahrspurmitte nach der in§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung\nermittelt:\nEin nach der in§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus ; ist in dem\nGang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (z. B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Überfahren der\nLinie 8B' nicht mehr erreicht wird.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1955\nAbbildung 1\nMarkierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs\nC\nD               + ~                       D'\nFahrzeugläf e                    __   B'\n8\n1\n10 m    1\nM  ~:: ~1J~---~•=-~~                      M'\nl 1~\nA------1--r-+--1_\n1                  A'\nC\n2.2.2 Motorbremsgeräusch\nDie Messung wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen. Dabei\nist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungsdrehzahl des\nMotors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden Geschwindigkeit\nheraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA' voll eingeschaltet und der höchste A-Schallpegel an\nden Meßorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA' und 88' gemessen.\n2.2.3 Rundumgeräusch\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Meßpunkten in 7 m Entfernung vom\nFahrzeugumriß und in 1 ,2 m Höhe.\nAbbildung 2\nLage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs\n8\n7\n6 o----------\n5                                   3\n4\nVor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.","1956                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDie Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:\nDer Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleu-\n- nigungsstoß).\nFür jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.\nLäßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie folgt\ndurchzuführen:\nDie Drehzahl wird zunächst auf ¾ der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie möglich\nauf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.\nFür jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung der\noben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses\nMeßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um\n5 dB(A) niedriger anzusetzen.\n2.2.4 Druckluftg~räusche\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Meßpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.\nErmittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungsgeräusches\nnach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.\nDas Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.\nDas Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder\nMessung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.\n2.2.5 Auswertung der Ergebnisse\nDie Messungen werden für alle Meßpunkte zweimal ausgeführt.\nZur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte\nWert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen\nMeßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis\naller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um\n1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Me·ssungen durchzuführen. Hierbei müssen drei\nder vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.\n2.2.6 Sonstiges\nHinsichtlich der Meßgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in\n§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                           j·957\nAnlage XXII\n(§ 4a Abs. 2, 3 und 5)\nMindestanforderungen\nan die theoretische und praktische Ausbildung\nvon Bewerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung\nnach§ 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer\n1    Theoretische Ausbildung\n1.1  Die theoretische Ausbildung muß mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n1.2  Die Aüsbildungsbeschein°igung (§ 4a Abs. 2) kann erteilt werden,· wenn der Bewerber nicht mehr als eine\nDoppelstunde versäumt hat. ,\n1.3  Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer enthalten dürfen.\n1.4  Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig\nbeginnt und endet.\n1.5  Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.\n~·\n1.6 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die\ntheoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer\n- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,\n- verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und\n- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.\n1.7 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoreti-\nschen Unterricht umfassen, soweit diese für die Führer von Mofas maßgebend sind. Dabei sind dem Kursteilneh-\nmer auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die\ndamit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.\n1.8 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die Erlebniswelt der jugendlichen Kursteilneh-\nmer einbeziehen.\n1.9 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und dadurch einsichtig zu machen.\n2   Praktische Ausbildung\n2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln\nausgebildet werden.\n2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens 2 Doppel-\nstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als 4 Teilnehmer enthalten; für bis zu 2 Teilnehmer muß für die gesamte Dauer der\npraktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.\n2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.\n2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:\n- Handhabung des Mofas\n- Anfahren und Halten\n- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit\n- Fahren eines Kreises\n- Wenden\n- Abbremsen\n- Ausweichen\n2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.","1958                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage XXIII\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren\nund Selbstzündungsmotoren\n(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)\n0          Inhaltsübersicht                                    3.4.4    Analysegeräte\n1         Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis   3.4.5     Volumenmessung\n1.1        Anwendungsbereich                                  3.4.6     Gase\n1.2        Begriffsbestimmungen                               3.4.7    Zusätzliche Meßgeräte\n1.3        Anforderungen                                      3.4.8    Abgasentnahmesystem\n1.4       Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis\n3.5      Vorbereitung der Prüfungen\n1.5       Genehmigungsverfahren\n3.5.1    Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an\n1.6       Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und                  die translatorisch bewegten Massen des Fahr-\ndes Wartungsplans                                            zeugs\n1.7       Prüfungen                                           3.5.2    Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand\n1.8       Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der  3.5.3    Vorbereitung der Meßeinrichtungen\nProduktion und während der Fahrzeuglebensdauer\n3.5.4    Vorbereitung des Fahrzeugs\n1.9       Prüfstelle\n1.10                                                          3.6      Emissionsprüfungen\nGenehmigungsbehörde\n1.11      Mitteilung über die Prüfung                         3.6.1    Allgemeine Vorschriften\n1.12      Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten        3.6.2    Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren\n3.6.2.1  Allgemeines zum Prüfablauf\n2         Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaub-    3.6.2.2  Prüfung der Tankatmungsverluste\nnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale\ndes Motors, Wartungsplan                            3.6.2.3  Prüfung der Abgasemissionen\n2.1       Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis  3.6.2.4  Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heiß-\nabstellen\n2.2       Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des\nMotors, der emissionsmindernden und emissions-      3.6.3    Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren\nrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die   3.6.3.1  Allgemeines zum Prüfablauf\nBetriebserlaubnis beantragt wird\n3.6.3.2  Prüfung der Abgasemissionen\n2.3       Wartungsplan für die emissionsmindernden und\n-relevanten Bauteile                                3.6.4    Prüfung gern.§ 47 a\n3.7      Gas-, Partikelentnahme, Analyse\n3         Durchführung der Prüfungen der gas- und partikel-\nförmigen luftverunreinigenden Emissionen             3.7.1    Probenahme\n3.7.2    Analyse\n3.1       Einleitung\n3.7.3    Bestimmung der Menge der emittierten luftver-\n3.2       Übersicht über die Prüfungen                                 unreinigenden Gase und Partikel\n3.2.1     Vorbereitung\n3.8      Fahrkurven zur Bestimmung der durch-\n3.2.2     Prüfung der Abgasemissionen                                  schnittlichen Emissionsmengen\n3.2.3     Prüfung der Verdunstungsemissionen                  3.8.1    Allgemeines\n3.3       Prüffahrzeug und Kraftstoff                         3.8.2    Zulässige Abweichungen\n3.3.1     Prüffahrzeug                                        3.8.3    Verwendung des Getriebes\n3.3.2     Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug           3.8.4    Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven\n3.3.3     Kraftstoff\n3.9      Fahrleistungsprüfstand\n3.4      Prüfeinrichtungen\n3.9.1    Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüf-\n3.4.1    Fahrleistungsprüfstand                                        standes\n3.4.2     Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung              3.9.1.1  Allgemeines\n3.4.3     Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemis-    3.9.1.2  Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit\nsionen                                                       von der aufgenommenen Leistung","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                1959\n3.9.2    Fahrwiderstand eines Fahrzeuges                     3.12      Kalibrierung der Meßkammer und Be-\nrechnung der Verdunstungsemissionen\n3.9.2.1  Allgemeines\n3.12.1    Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung\n3.9.2.2  Beschreibung der Fahrbahn                                     der Verdunstungsemissionen\n3.9.2.3  Meteorologische Bedingungen                         3.12.2    Berechnung der Verdunstungsemissionen\n3.9.2.4  Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeuges\n3.13      Berechnung der emittierten Mengengas-\n3.9.2.5  Meßverfahren für die Energieänderung beim Aus-                und partikelförmiger Luftverunreinigun-\nlaufversuch                                                   gen\n3.9.2.6  Meßverfahren für das Drehmoment bei konstanter      3.13.1    Allgemeines\nGeschwindigkeit                                 ·\n· 3.13.2    Volumenbestimmungen\n3.9.3    Überprüfung der Gesamtschwungmassen des\n3.13.3    Berechnung der korrigierten Konzentration luftver-\nFahrleistungsprüfstandes bei elektrischer Simula-\ntion                                                          unrei nigender Gase im Auffangbeutel\n3.9.3.1                                                      3:13.4    Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO\nAllgemeines\n3.9.3.2  Prinzip                                             3.13.5    Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei\nSelbstzündungsmotoren\n3.9.3.3  Vorsch ritten\n4         Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des\n3.9.3.4  Kontrollverfahren\nVerschlechterungswertes\n3.9.3.5 Technische Anmerkung\n4.1       Allgemeines\n3.10     Beschrei'bung der Gas- und Partikelent-             4.2       Durchführung der Dauerlaufprüfung\nnahmesysteme                                        4.3       Berechnung\n3.10.1  Einleitung                                           4.4       Schlußbericht\n3.10.2  Kriterien für das System mit variabler Verdünnung    5         Prüfkraftstoffspezifikation\nbeim Messen gas- und partikelförmiger Luftver-\nunreinigungen im Abgas                              5.1       Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prü-\nfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\n3.10.3  Beschreibung der Systeme\n5.2       Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prü-\n3.10.4  Ermittlung der Massenemissionen                                fung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n5.3       Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahr-\n3.11    Kali-brierverfahren für die Geräte                             zeugen mit Fremdzündungsmotor\n3.11.1  Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators\n6         Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis\n3.11.2  Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters\n3.11.3  Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstan-        Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII\ntem Volumen (CVS-System)                             Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die\n3.11.4  Überprüfung des Gesamtsystems                                  Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII","1960                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1    Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis\n1.1  Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von Personen-\nkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit\nmindestens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg,\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und.einem Hubraum ab 1 400 cm •  3\n1.2  Begriffsbestimmungen\nAbgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslaßöffnung durch die\nAuspuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.\nBezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.\nEmissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigen-\nder Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.\nEmissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluß auf die\nAbgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen haben.\nFahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine\nNutzungszeit von 5 Jahren.                                      ·\nFahrzeugtyp umfaßt Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unter-\nscheiden.\nGesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.\nKraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstofführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoff-\npumpe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es umfaßt alle dazugehörenden Öffnun-\ngen sowie alle Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.\nKurbeigehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden\nsind und die durch innere und äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.\nKurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des Kurbeigehäuses in\ndie Atmosphäre entweichen können.\nLeermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder Ladung, mit\nvollem Kraftstofftank und sonstigen vollen Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bord-\nwerkzeug und mit serienmäßigem Reserverad.\nLuftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe (CH; aus-\ngedrückt als CH 1,85 ) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als N0 2).\nLuftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von max. 52 °C im\nverdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Abschnitt 3 abgeschieden werden.\nTankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die durch die\nSchwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.\nVerdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem Kraftfahrzeug an die\nAtmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen\nsind. Sie ergeben sich aus der Addition von Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heiß-\nabstellphase und Emissionen während des Fahrzeugbetriebes (Fahrkurve 1).\nVerschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:\nfv = Abgasemissionen bei 80 000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6 400 km.\nVerschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:\nf0 = Verdunstungsemissionswert bei 80 000 km minus dem Verdunstungswert bei 6 400 km.\n1.3  Anforderungen\nDer Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fahrzeuge während ihrer\ngesamten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel haben.\nDie Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen muß im gesamten Geschwindigkeitsbereich sicher-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1961\ngestellt sein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, daß die in dem Abschnitt 1.7 auf-\ngeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine Fahrstrecke von 80 000 km\noder eine Betriebsdauer von 5 Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer\nWartung, die dem mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan\nentsprechen soll, und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.\nDie Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß während der\nFahrzeuglebensdauer und in den auftretenden Geschwindigkeitsbereichen durch die in den\nAbschnitten 1.7 und 1.8 näher beschriebenen Einzelprüfungen·nachgewiesen werden:\n1 . Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend Ab-\nschnitt 1.7 (Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch die nach 1.4.2\nermittelten Verschlechterungsfaktoren.\n2. Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion entsprechend Abschnitt\n1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch stichprobenartig von der Genehmi-\ngungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach Abschnitt 1.8.2.2 durch den Technischen\nDienst.\n1.4    Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis\n1.4.1  Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten\nsind vom Hersteller oder seinem Beauftragten die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und\nErklärungen beizufügen.\nDie für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis.für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten\nkann auf Antrag des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt\nder Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde ent-\nscheidet darüber auf der Grundlage der in 2.1 beschriebenen Kriterien.\n1 .4.2 Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß den in Abschnitt 4\nbeschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese\nDaten soll der Hersteller nachweisen, daß die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der\nPrüffahrzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der\nFahrzeuge beibehalten. Wird ein Dauerlauf (Abschnitt 4) durchgeführt, müssen alle Wartungsarbeiten\ndokumentiert und vorgelegt werden.\nDer Hersteller hat ferner nachzuweisen, daß die Einrichtungen zur Minderung der Verdunstungs-\nemissionen in einer Weise ausgeführt sind, daß dadurch die geltenden Verdunstungsemissions-\ngrenzwerte über die Lebensdauer des Fahrzeugs eingehalten werden.\nAuf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der Einhaltung der\nEmissionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn der Hersteller glaubhaft macht,\ndaß das Prüffahrzeug die geltenden Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über die\nLebensdauer einhält. Bei Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungs-\nfaktors ist für die Entscheidung über.die Einhaltung der Grenzwerte ein Verschlechterungsfaktor bei\nden Abgasemissionen von 1,3 und ein Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von\n0,3 g/Test heranzuziehen.\nBei einer Jahresproduktion von weniger als 1O 000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp einschließlich der\nFahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten folgende Verschlechterungsfaktoren\nbzw. -werte, sofern keine im Dauerlauf ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:\nVerschlechterungs-\nAbgasreinigungssystem                                                faktor                   wert\nVerdun-\nCH        CO         NOx   Partikel stungs-\nemissior.\n1. Fremdzündungsmotor mit\nOxidationskatalysator                             1,3 -     1,2        1,0      -         0,0\n2. Fremdzündungsmotor ohne Katalysator                 1,3       1,2        1,0      -         0,0\n3. Fremdzündungsmotor mit\nDreiwegekatalysator                               1,3       1,2        1,1      -         0,0\n4. Dieselmotoren                                       1,0       1,1        1,0     1,2         -","1962                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1.4.3   Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter 1.5 bis 1.7 beschriebenen\nGenehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und Plausibilität der vom Hersteller vorgelegten An-\nmeldeunterlagen.\n1.5     Genehmigungsverfahren\nDie Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag eingereichten Unter-\nlagen aus.\n· Die ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung\nder in Abschnitt 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die Prüfungen finden beim Technischen\nDienst statt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden,\nfalls die bei ihm erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des Tech-\nnischen Dienstes zeigen.\nD_ie Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungs-\nemissionsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind in Abschnitt 2.1 beschrieben.\nIn diesem Fall werden von der Genehmigungsbehörde zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien\nausgewählt:\n1 . Prüffahrzeug:\nFahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten läßt.\n2. Prüffahrzeug:\nNicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der die höchste\nPrüfmasse aufweist.                                                                    -\nBesitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen Fahrzeugtypen ein\nPrüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist.\nWeisen davon mehrere Fahrzeugtypen gleichen Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahr-\nzeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum\nmehrere Fahrzeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüf-\nfahrzeug ausgewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsstranges auf-\nweist. Läßt der so ausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die höchsten Emissionen erwarten, und ist\ner damit bereits als 1. Prüffahrzeug bestimmt, dann wird bei der Auswahl des 2. Prüffahrzeugs weiter\nentsprechend dem obigen Kriterienkatalog verfahren.\nIst auch danach das ausgewählte 2. Prüffahrzeug mit dem 1. Prüffahrzeug identisch, wählt die Geneh-\nmigungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.\nFalls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der beantragten Fahrzeug-\ntypen nicht ausreichend repräsentieren, kann die Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug\nauswählen.\nDie Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis\numfaßt Fahrtests der Fahrkurven I und n auf dem Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in\nden Abgasen enthaltenen gas- und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend\nwird die Prüfung gern. § 4 7 a durchgeführt.\nDie Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebs-\nerlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungs-\nverluste und die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens ermittelt.\nZeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, daß die unter 1.7 genannten Grenz-\nwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht eingehalten werden, kann der Hersteller eine\nWiederholung der nicht bestandenen Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle wer-\nden für die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung her-\nangezogen.\nDie bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und Verdunstungsemissionen sind der Geneh-\nmigungsbehörde mitzuteilen.\nDie Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen Emis-\nsionswerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte, ob die unter 1.7\ngenannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel eingehalten werden. Dazu werden\ndie gemessenen Abgas- und Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren\nmultipliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der Verschlechterungswert\naddiert.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                         1963\n1.6                   Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und· des Wartungsplans\nBeabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu ändern, so hat er dies der\nGenehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist.\nBeabsichtigte Änderungen des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind\nebenfalls der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.\n1.7                   Prüfungen\n1.7.1                 Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß 1.5 eine Betriebs-\nerlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer folgende Grenzwerte für die Emissionen der\ngasförmigen Luftverunreinigungen Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:\n1.7.1.1              Fahrkurve I nach Abschnitt 3.8\nKohlenmonoxid (CO):                    2,1 g/km\nKohlenwasserstoffe (CH):               0,25 g/km\n_Stickoxide (NOx):                      0,62 g/km\n1.7.1.2              Fahrkurve II nach Abschnitt 3.8\nDie Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muß bei höheren Geschwindigkeiten erhalten bleiben.\nDies gilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve II folgende Grenzwerte eingehalten\nwerden*):\nStickoxide (NOx):                     0,76 g/km\n1.7.2                 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich Grenzwerte für die\nEmissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen einhalten.\nFahrkurve I nach Abschnitt 3.8\nPartikel:                              0, 124 g/km\n1.7.3                 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich folgenden Grenzwert\nfür Verdunstungsemissionen einhalten.\nVerdunstungstest nach Abschnitt 3\nKohlenwasserstoffe (CH):               2,0 g/Test\n1.7.4                 Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbeigehäuse von Fahrzeugen mit Fremd-\nzündung (Ottomotoren)_.\nAus dem Entlüftungssystem des Kurbeigehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger Luftverunrei-\nnigungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.\n1.8                   Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebens-\ndauer\n1.8.1                Allgemeines\nDie in Abschnitt 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel müssen über\ndie Fahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unver-\nbleitem Kraftstoff eingehalten werden. Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emis-\nsionsrelevanten Bauteile muß während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung\ndieser Bestimmungen ist bei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfung und bei\neiner Überprüfung des Emissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen und\nsicherzustellen.\n1.8.2                Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)\n1.8.2.1              Serienprüfung durch den Hersteller\nDer Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen Auswahlkriterien eine Stich-\nprobe der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps in folgendem Umfang:\nBei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von\n~   20 000                            -    1 Promille der Produktion\n~     2 000 < 20 000                  -    5 Fahrzeuge pro Quartal\n< 2 000                               -    4 Fahrzeuge pro Jahr.\nBei einer JahresprodLiktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp entfällt der Nachweis der\nSerienprüfung durch den Hersteller.\n\") Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.","1964                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDie aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der Abgasemissionen nach den\nFahrkurven I und II sowie nach§ 47 a zu unterziehen.\nDie Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die Grenzwerte nach Ab-\nschnitt 1.7 unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte nicht überschreiten.\nDie Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn\n1. mehr als 70% der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen Grenzwerte unter Berück-\nsichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte liegen und\n2. die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:\nx+k·S~L\nX : jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und partikelförmiger\nLuftverunreinigungen\nL: zulässiger Grenzwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren\nund -werte                    n\nS : Standardabweichung S2 = ~ (Xi - x)\n2\n;-,     n- 1\nn : Zahl der Prüfungen\nk : statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist\nXi : Meßwert der Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen\nn                 2              3              4             5          6              7\nk               0,973          0,613         0,489         0,421       0,376 __       0,342\nn                 8              9             10            11          12             13\nk               0,317          0,296         0,279         0,265       0,253          0,242\nn                 14             15            16            17          18             19\nk               0,233          0,224         0,216         0,210       0,203          0,198\nwenn n ~ 20,                 k = 0,860\n-In\"\nDer Hersteller muß bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion\n(Serienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf Verlangen vorlegen:\n- Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps\n- Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps\n- Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge\n- vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften Fahrzeuge und der\nverwendeten Prüfeinrichtungen\nDie vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des Prüffahrzeugs\ndurch den vom Hersteller benannten verantwortlichen Prüfstandsteiter zu kennzeichnen. Der Herstel-\nler versichert, daß die übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere Emis-\nsionsverhalten der Serie repräsentieren.\n1.8.2.2 Serienprüfung durch den Technischen Dienst\nDie Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen Stichprobenprüfungen zur\nÜberwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen\nDienst durchführen lassen. Die Prüfungen werden beim Technischen Dienst durchgeführt.\nDas (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der Abgasemissionen\nnach Fahrkurve I und II sowie nach§ 47 a zu unterziehen.\nDie Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen nach Ab-\nschnitt 3.6.2 vornehmen lassen.\nWerden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der 1. Stichprobe nicht ein-\ngehalten, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion-\nentnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n)\nFahrzeug(e) enthalten muß. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die Größe\nder Stichprobe bestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt durch die Genehmigungs-\nbehörde. Der Hersteller hat in diesem Fall die Kosten für die erweiterte Prüfung zu tragen.\nDie Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in 1 .8.2.1 genannten\nBedingungen erfüllt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1965\n1.9   Prüfstelle\nTechnischer Dienst im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen\nTechnischen Überwachungs-Vereine. V., Adlerstr. 7, 4300 Essen. Es können auch andere Techni.:.\nsehe Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte\nStellen prüfen, sofern diese über eigene Meß- und Prüfeinrichtungen entsprechend Abschnitt 3 ver-\nfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen\nsind ihm mitzuteilen.\n1.10   Genehmigungsbehörde\nGenehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,\n2390 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Auf-\ngaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf den Technischen Dienst übertragen.\n1.11  Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das Formblatt über die\nMitteilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder\nseinem Beauftragten zu übersenden.\nDie Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde veröffentlicht\nwerden.\n1.12  Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist, werden anerkannt,\nwenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung gleichwertiger Prüfungen nachweist und\ndiese bei einer Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der\nNachweis muß durch die Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der\nzugehörigen vollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des anderen Staates\nvorzulegen waren, erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizu-\nfügen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet\ndie Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem Technischen Dienst.\n2     Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Haupt-\nmerkmale des Motors, Wartungsplan\n2.1    Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis\n2.1.1 Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merk-\nmalen übereinstimmen:\n- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen\n- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (z. 8. luft- oder wassergekühlt,\n4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)\n- Lage der Ein- und Auslaßventile (oder -Öffnungen)\n- Luftansaugverfahren (z. 8. Abgaslader)\n- Typ des Ladeluftkühlers\n- Brennverfahren\n- Art des Abgasnachbehandlungssystems\n- Zündanlage\n- Gemischaufbereitungssystem\nDie Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn Genehmigungs-\nbeh.örde oder Hersteller dies für erforderlich halten:\n- Bohrung und Hub\n- Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer Totpunkt)\n- Ansaugsystem und Abgaskrümmer\n- Größe der Einlaß- und Auslaßventile\n- Kraftstoffsystem\n- Steuerzeiten der Nockenwelle\n- Zündungs- und Einspritzeinstellwerte","1966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2.1.2      Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruk-\ntiven Merkmalen übereinstimmen:\n- Kraftstoffrückhaltevorrichtung\n(z.B. Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbeigehäuse)\n- Kraftstofftank (z. B. Werkstoff und Form)\n- Kraftstoffleitung und Fördersystem\n- Gemischaufbereitung\n2.2        Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und\n-relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird\n2.2.1      Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung\n- sind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.\n2.2.2     Z~sätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:\n2.2.2.1   Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussenJ\nAngaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen Toleranzen von Bauteilen,\ndie die Emissionen beeinflussen.\nBeschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen Einstellbereich fest-\nlegen und eine unbefugte Verstellung verhindern.\nAngaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden Toleranzen.\n2.2.2.2   Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei den im Verkehr\nbefindlichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.\n2.2.2.3   Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit Ottomotoren ausschließ-\nlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der\nTankeinfüllstutzen so konstruiert ist, daß das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren\nDurchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von\nmindestens 6,34 cm Länge betankt werden kann.\n2.2.3     Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig durchzuführenden War-\ntungsarbeiten an den emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteilen.\n2.2.4     Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit dem die ordnungs-\ngemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile durch Werkstatt und\nFahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan ent-\nhalten. Der Nachweis über die Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch\nanderweitig geführt werden.\n2.3      Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile\nDie ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen ist die\nVoraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers für die emissionsrelevanten und\n-mindernden Bauteile.\nAls ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten entsprechend\nseinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen Kilometerstand ( ± 2 000 km) oder zum vorgeschrie-\nbenen Zeitpunkt ( ± 3 Monate) durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn\ngegebenenfalls erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des Herstellers\nentsprechen. Als ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der Fahrzeughalter zur Behebung einer\nNotlage unvorschriftsmäßige Arbeiten durchführen läßt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das\nFahrzeug innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.\n3         Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emis-\nsionen\n3.1       Einleitung\nDieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Einhal-\ntung der für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften\nprüfen zu können. Darüber hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind\nin Abschnitt 4 beschrieben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 18. Oktober 1988                            1967\n3.2     Übersicht über die Prüfungen\nDie unter 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die Bestimmung der Abgas- bzw. Verdun-\nstungsemissionen sind schematisch in Fig. 1 bis 3 dargestellt.\nDie Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge sollen nicht\ntiefer als 20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug soll während aller Phasen der Testfolge\nannähernd eben stehen.\n3.2.1  Vorbereitung\nVor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu\nkonditionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung\nbesteht aus einer Fahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter\nUmgebungstemperatur.\n3.2.2  Prüfung der Abgasemissionen\n.Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis\numfaßt zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungs-Prüfstand, während der die Mengen luftver-\nunreinigender Gase und Partikel ermittelt werden. Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-,\nKohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Diesel-\nmotoren) zusätzlich die Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im folgenden als\nFahrkurve I und Fahrkurve II bezeichnet und sind in Abschnitt 3.8 beschrieben. Nach dem Abschluß\nder Fahrtests wird die Prüfung nach § 47 a durchgeführt.","1968                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFig.1\nPriifablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmot(lf'en\nStart\nKraftstoff ablassen,\n40 % neu betanken\nmax. 1 h      l\nVorbereitungsfahrt\nFahrkurve 1\nmax. 5 min    l\nAbstellen zur\nKonditionierung\nKraftstoff ablassen,\n10 bis 35 h        40 % neu betanken\n12 bis 36 h\nKraftstofferwärmung\nmax. 1 h\nl    Fahrkurve 1, Messung\nder Abgasemissionen\nmax. 1 h\nl    Fahrkurve II, Messung\nder Abgasemissionen\nmax. 1 h       j\nPrüfung nach § 47 a\nEnde","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                         1969\nFig. 2\nPriifablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren\nVerdunstungsemissionen\nKraftstoff ablassen,\n40 % neu betanken\nmax. 1 h       1\nVorbereitungsfahrt\nFahrkurve 1\nmax. 5 min     l\nAbstellen zur\nKonditionierung\nKraftstoff ablassen,\n10 bis 35 h\n40 % neu betanken\nKraftstofferwärmung,\n12 bis 36 h                                Messung der\nTankatmungsverluste\nmax. 1 h\nnein\nFahrkurve 1, Messung            Fahrkurve 1, Messung der\nder Abgasemissionen             Abgas- und Verdunstungs\nemissionen im Betrieb\nmax. 7 min.     1 r--_ _ _ _.......___ _ _- - .\nHeißabstellen, Messung\nder\nVerdunstungsemissionen","1970                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFig. 3\nPrüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren\n-------7\n~------1------\nKraftstoff ablassen,                 Filter konditionieren\n40 % neu betanken                    (separate Filter je\nTestphase)\n1\nmax. 1 h                                                          1\nVorbereitungsfahrt\nFahrkurve 1                                       1                8 bis 56 h\nmax. 5 min  l\nAbstellen zur                        Filterwägung vor Test\nKonditionierung\n12 bis 36 h l ___ ____\n,--          __,_           --.--_ -- -- --\n1\n___ l          max. 1 h\nFahrkurve 1, Messung                              1\nder Abgasemissionen\nmax. 1 h    l                                                     1\nFahrkurve II, Messung\nder Abgasemissionen\nmax. 1 h    j ...----1--------,\nPrüfung nach § 4 7 a\n---- ---}                         1 bis56h\nFilterwägung nach Test\n_______ J","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1971\n3.2.3    Prüfung der Verdunstungsemissionen\nDie Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebs-\nerlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste\nund die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens in einer gasdichten Meßkammer\nermittelt. Zwischen diesen beiden Prüfungen muß eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahr-\nkurve I erfolgen. Falls erforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses\nFahrbetriebes durch Meßfallen ermittelt.\n3.3      Prüffahrze~g und Kraftstoff\n3.3.1    Prüffahrzeug\n3.3.1.1  Das Prüffahrzeug muß sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muß insoweit eingefahren\nsein, daß weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber\nvor der Prüfung nicht mehr als 6 400 km zurückgelegt haben.\n3.3.1.2 .Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.\n3.3.1.3  Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Verbren-\nnungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.\n3.3.1.4  Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muß den Angaben des\nHerstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den Einstellungen der Serienfahrzeuge\nübereinstimmen.\nDies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas),\nder Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung maßgeblichen Systeme.\nDas zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muß erforderlichenfalls mit einer Einrichtung zur\nMessung der charakteristischen Parameter versehen sein, die nach den Vorschriften der Ab-\nschnitte 3.5 und 3.9 für die Einstellung des Fahrleistungs-Prüfstandes erforderlich sind.\nDer Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des\nHerstellers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob es für Kalt- und Warmstart\ngeeignet ist.\n3.3.2    Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug\n3.3.2.1  Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur Registrierung der\nTemperatur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, daß bei einem\nFüllvolumen von 40% des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs\ngemessen wird.\n3.3.2.2  Eine Einrichtung am Fahrzeugtank,-die eine vollständige Entleerung des Kraftstoffs ermöglicht, ist\nerforderlich.\n3.3.3    Kraftstoff\nAls Kraftstoff ist der in Abschnitt 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.\n3.4      Prüfeinrichtungen\n3.4.1    Fahrlei stu ngsprüfstand\n3.4.1.1  Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen\nbei Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder\ndurch elektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.\nDie während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft- und Rollwider-\nstand, werden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regel-\nmäßigen Abständen (1 Monat) nach einem der in Abschnitt 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.\n3.4.1.2  Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand z. B. infolge von Schwingungen\nnicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muß auf dem Prüfstand eine annähernd horizontale Lage\neinnehmen.\n3.4.1.3  Der Prüfstand muß mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer die momentane Fahr-\ngeschwindigkeit des Prüffahrzeuges relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, daß der\nFahrer die Fahrkurven I und II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.\n3.4.1.4 Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen\nbei Prüfständen mit 2 Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen\ngekoppelt sind.","1972                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.4.1.5    Die Fahrzeuggeschwindigkeit muß entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstands-\nrolle bestimmt werden. Sie muß bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen\nwerden. Mit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muß sine Einrichtung gekoppelt sein, mit\nder die auf dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.\n3.4.1.6     Bei dem Fahrleistungsprüfstand muß die Einstellung der auf der Straße aufgenommenen Leistung bei\n80, 60 und 40 km/h auf ± 5 % und bei 20 km/h auf ± 10 % genau angeglichen werden. Der Wert\nmuß positiv sein.\n3.4.1.7     Die Gesamtschwungmasse muß bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die Prüfung auf\n± 20 kg entsprechen.\n3.4.1.8    Kühlgebläse\nWährend der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, daß dem\nFahrzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit\nFrontmotor ist das Gebläse in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei\nFahrzeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweck-\nmäßig macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, daß es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der\nFahrzeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2,50 m3/s nicht überschreiten.\nWenn jedoch der Hersteller nachweisen kann, daß eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine\nrepräsentative Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es\nkönnen zusätzliche Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom Technischen Dienst genehmigt\nwurde.\n3.4.2      Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung\n3.4.2.1    Mit den in Abschnitt 3.1 0 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die luftverunreinigenden\nGase und Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstan-\ntem Volumen (CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Um-\ngebungsluft unter kontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen\nCVS-Verfahren messen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der\nMischung aus Abgasen und Verdünnungsluft muß gemessen und eine anteilige Probe dieses\nVolumens muß kontinuierlich für die Analyse aufgefangen werden .\n. Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte\nDauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravi-\nmetrisch bestimmt wird (siehe Abs.chnitt 3.4.4.2).\nDie emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe\nunter Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchfluß-\nmenge während der Prüfdauer bestimmt.\n3.4.2.2    Der Durchfluß durch die Geräte muß groß genug sein, um unter allen Bedingungen eine Wasser-\ndampfkondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte, entsprechend den Vorschriften in\nAbschnitt 3.10 zu verhindern.\n3.4.2.3    Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden Abbildung, Fig. 4\ndargestellt. In Abschnitt 3.1 0 werden Beispiele von CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die\nBedingungen dieses Abschnitts erfüllen.\n3.4.2.4    Die Luft/ Abgas-Mischung muß in den Entnahmesonden homogen sein.\n3.4.2.5    Die Sonden müssen eine repräsentative Probe verdünnter Abgase entnehmen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                        1973\nFig. 4\nSchema eines Probenahme- und Analysensystems\nzur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren\nLuft\n+\n3         4\nAbsaugung\n5\n6\n1: Filter\n2: Mischzone\n2\n7\nr-1=1\n3: Zyklonabscheider\n4: Probenahme-Venturidüse\n5: Druckmeßstelle\n'•·\n'\nt--     i\n6: Temperaturmeßstelle\n7: Venturidüse\n8: Gebläse\n9: Rawnluft-Sammelbeutel\n10: Abgas-Sammelbeutel                                   Äbsaugung\n11 : Analysatoren\n3.4.2.6        Die Entnahmeeinrichtung muß gasdicht sein. Sie muß so beschaffen sein und aus solchen Werk-\nstoffen bestehen, daß die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht\nbeeinflußt werden. -Beeinflußt ein Geräteteil (Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration\neines luftverunreinigenden Gases in den verdünnten Gasen, so muß die Probe dieses Gases vor\ndiesem Teil entnommen werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.\n3.4.2.7        Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist, so sind diese\nRohre so nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu-verbinden.\n3.4.2.8        Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den) Endrohr(en)\nsich um nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen ändern, die während der\nFahrkurven auf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das (die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der\nEntnahmeeinrichtung verbunden ist (sind). Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunter-\nschiede auf ± 0,25 kPa gesenkt werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter\nNachweis der Notwendigkeit einer solchen Verringerung dies schriftlich von der Genehmigungsbe-\nhörde verlangt. Der Gegendruck muß im Auspuffendrohr möglichst am äußeren Ende oder einem Ver-\nlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden.\n3.4.2.9        Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen Schnellschaltventile sein.\n3.4.2.10       Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen aus Werkstoffen\nbestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20 Minuten nach dem Auffangen um nicht\nmehr als ± 2 % verändern.\n3.4.3          Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen\nDie Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den nachfolgend beschrie-\nbenen Komponenten.\n3.4.3.1        Gasdichte Hülle\nDurch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Meßkammer gebildet, in welcher das zu prüfende\nFahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muß von allen Seiten gewährleistet sein. Im ver-\nschlossenen Zustand muß die Kammer gasdicht sein gemäß Prüfung nach Abschnitt 3.1 2. Die innere\nOberfläche der Hülle muß für Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muß\n8","1974                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\naus flexiblem undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende\nkleinere Druckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei der Gestal-\ntung der Wände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die Kammer gekühlt, so darf die\nTemperatur der inneren Wandoberfläche 20 °C an keiner Stelle unterschreiten.\n3.4.3.2   Kohlenwasserstoffanalysator\nDie Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines Flammen-Ionisations-Detek-\ntors (FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des Probengasstromes muß in die Kammer zurückge-\nführt werden. Die Anforderungen an die Genauigkeit des Gerätes und die Kalibrierung werden in\nAbschnitt 3.11 beschrieben. Der FID muß mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung oder\nSpeicherung der Meßdaten ausgerüstet sein.\n3.4.3.3   Tankbeheizung, Temperaturmessung\nDie Beheizung des Kraftstofftankes erfolgt durch eine in der Heizleistung verstellbare Wärmequelle.\nGeeignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer Leistung von 2 000 W. Die Einstellung der\nHeizleistung kann manuell oder automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muß gleichmäßig an die\nTänkwandungen unterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.\nDie Einrichtung zur Tankbeheizung muß die gleichmäßige Erwärmung des Kraftstoffes im Tank von\n16 °C um 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte\ndes im Tank befindlichen Kraftstoffvolumens zu messen.\nDie Raumtemperatur wird an zwei· Stellen von Temperaturgebern erfaßt, die so geschaltet sein\nmüssen, daß ein Mittelwert angezeigt wird. Die Meßstellen befinden sich etwa 10 cm entfernt von der\nvertikalen Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.\nDie Temperaturen müssen während derVerdunstungsmessungen in Abständen von je 1 Minute auf-\ngezeichnet oder gespeichert werden. Die Meßgenauigkeit einschließlich der Aufzeichnung muß\n± 1 ,5 K betragen. Das Aufzeichnungs- oder Speichersystem muß die Zeiten mit einer Auflösung von\n± 15 s und die Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.\n3.4.3.4   Gebläse\nDurch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muß erreicht werden können, daß\n- die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die Umgebungskonzentration gesenkt\nwird,\n- eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der Messung erreicht\nwird. Das zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten Strömung ausgesetzt werden.\n3.4.3.5  CH-Sammelfallen\nMit den CH-Sammelfallen - soweit diese gern. Abschn. 3.6.2.2 Buchst. m) erforderlich sind - müssen\ndie beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden Verdunstungsemissionen aufgefangen werden\nkönnen.\n3.4.4     Analysegeräte\n3.4.4.1   Allgemeine Vorschriften\n3.4.4.1.1 Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten durchzuführen:\n- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (C0 2 ):\nNichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR):\n- Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:\nFlammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent\n(C,):\n- Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Dieselmotor:\nFlammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °c   ± 1 O °C (HFID);\npropankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C,);\n- Stickoxide (NOx):\nChemilumineszens-Analysator (CLA)mit NO/NO-Konverter;\n- Partikel:\nGravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an jeweils zwei im\nProbengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden. Die abgeschiedene Partikel-\nmenge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen. Die Filteroberfläche soll aus einem Material\nbestehen, das hydrophob und gegen die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges\nMaterial).","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 1975\n3.4.4.1.2   Meßgenauigkeit\nDie Analysatoren müssen einen Meßbereich mit der erforderlichen Genauigkeit aufweisen, der für\nMessung der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben geeignet ist. Der Meßfehler darf nicht\nmehr als ± 3 % betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.\nBei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Meßfehler nicht mehr als ± 3 ppm betragen.\nDie Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Meß-\nbereich wie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt.\nDie Wägung der abgeschiedenen Partikel muß eine Genauigkeit von 1 µg gewährleisten.\n3.4.4.1.3  Gastrocknungsanlage\nVor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen\nwird, daß sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der luftverunreinigenden Gase des verdünnten\nAbgasstroms auswirkt.\n3.4.4.2    ·Besondere Vorschriften für Dieselmotoren\nEs ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Koh-\nlenwasserstoffe (CH) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät\nzu verwenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch\nIntegration bestimmt. Während der gesamten Prüfung muß die Temperatur dieser Leitung auf 190 °C\neingestellt sein. Die Leitung muß mit einem beheizten Filter.mit einem 99%igen Wirkungsgrad für die\nTeilchen > 0,3 µm versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten konti-\nnuierlichen Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der\nSonde bis zum Eintritt in den Analysator) muß weniger als 4 Sekunden betragen.\nDer beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muß mit einem System für konstanten Durchfluß\nversehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht\nDurchflußschwankungen im CFV-System (Critical Flow Venturi - siehe Abschnitt 3.10) kompensiert\nwerden.\nDie Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit,\nTeilstrompumpe, Durchflußregelung und -meßeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird\njeweils über zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluß der Partikelentnahme\nist auf eine parallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten . .Oie Entnahmesonde für den Partikel-\nProbengasstrom muß im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, daß ein repräsentativer Proben-\ngasstrom des homogenen Luft/Abgasgemisches entnommen werden kann und daß an der Ent-\nnahmestelle die Temperatur des Luft-Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur\ndes Probengasstromes darf über die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde-Durchflußmeß-\ngeräte) um nicht mehr als± 3 K, der Durchfluß um nicht mehr als± 5 % schwanken. Die Masse der\nwährend der Testphase abgeschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.\n3.4.4.3     Kalibrierung\nJeder Analysator muß so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der Prüfung und der Überprüfung\nder Übereinstimmung der Produktion kalibriert werden. In Abschnitt 3.11 wird das Kalibrierverfahren\nfür die in 3.4.4.1 genannten Analysatortypen beschrieben.\n3.4.5      Volumenmessung\n3.4.5.1    Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim CVS-System\nverwendet wird, muß eine Genauigkeit von ± 2 % aufweisen.\n3.4.5.2    Kalibrierung des CVS-Systems\nDas Volumenmeßgerät des CVS-Systems muß in einer Weise und in so kurzen Zeitabständen\nkalibriert werden, daß die erforderliche Genauigkeit gewährleistet und erhalten bleibt. Abschnitt 3.11\nzeigt ein Beispiel für ein Kalibrierverfahren, mit dem die erforderJiche Genauigkeit erzielt wird. Bei\ndiesem Verfahren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflußmeßgerät verwendet, das für\ndie auftretenden hohen Durchsätze geeignet ist. Die Genauigkeit des Gerätes muß bescheinigt sein\nund einer nationalen oder internationalen Norm entsprechen.\n3.4.6      Gase\n3.4.6.1    Reine Gase\nDie für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende\nBedingungen erfüllen:\n- gereinigter Stickstoff (Reinheit ::;; 1 ppm C, :s; 1 ppm CO, ::;; 400 ppm C0 2 , ::;; 0, 1 ppm NO),","1976                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n- gereinigte synthetische Luft (Reinheit ::; 1 ppm C, ::; 1 ppm CO, ::; 400 ppm C0 2 , ::; 0, 1 ppm NO)\nSauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,\n- gereinigter Sauerstoff (Reinheit ~ 99,5 Volumenprozent 0 2 ),\n- gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ::; 1 ppm C, ::; 400 ppm\nC0 2 ).\n3.4.6.2  Prüfgase\nDie für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische\nZusammensetzung haben:\n- C3Ha und gereinigte synthetische Luft\n- CO und gereinigter Stickstoff\n- C0 2 und gereinigter Stickstoff\n- NO und gereinigter Stickstoff\n(der NO 2 -Anteil im Kalibriergas darf 5 % des NO-Gehaltes nicht überschreiten).\nDie tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muß auf± 2 % mit dem Nennwert übereinstimmen.\nDies muß durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen oder internationalen Standards sichergestellt\nwerden.\nDie in Abschnitt 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit einem\nGas-Mischdosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer\nLuft erzielt werden. Das Mischgerät muß so genau arbeiten, daß die Konzentration der verdünnten\nPrüfgase auf ± 2 % bestimmt werden kann.\n3.4.7    Zusätzliche Meßgeräte\n3.4.7.1  Temperatur\nDie Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf± 1,5 K genau gemessen werden.\n3.4.7.2  Druck\nDer Luftdruck muß auf     ± 0, 1 kPa genau gemessen werden.\n3.4.7.3  Absolute Feuchte\nDie absolute Feuchte muß auf      ±5%     genau bestimmt werden.\n3.4.8    Abgasentnahmesystem\nDas Abgasentnahmesystem muß mit der in Abschnitt 3.11.4 beschriebenen Methode geprüft werden.\nDie höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und gemessener Gasmenge darf 5 %\nbetragen.\n3.5      Vorbereitung der Prüfungen\n3.5.1    Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten\nMassen des Fahrzeugs\nEs wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt\nwird, die der Bezugsmasse des Fahrzeuges gemäß den nachstehenden Werten entspricht. Wenn die\nzugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar ist, muß die nächsthöhere Masse ver-\nwendet werden (die Differenz zur Bezugsmasse darf nicht höher als 120 kg sein).\nBezugsmasse des Fahrzeugs Pr                        Äquivalente Schwungmasse 1\n(kg)                                             (kg)\nPr~   480                                        450\n480 <Pr~     540                                        510\n540 < Pr~    600                                        570\n600 < Pr :;i 650                                        625\n650 < Pr~    700                                        680\n700 <Pr~     780                                        740\n780 <Pr~     820                                        800\n820 <Pr~     880                                        850\n880 < Pr~    940                                        910\n940 < Pr~    990                                        960","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            1977\nBezugsmasse des Fahrzeugs Pr                       Äquivalente Schwungmasse 1\n(kg)                                              (kg)\n990 < Pr :5 1 050                                     1 020\n1 050 < Pr :5 1 110                                     1 080\n1110<Pr:51160                                           1 130\n1 160 < Pr :5 1 220                                     1 190\n1 220 < Pr :5 1 280                                     1 250\n1 280 < Pr :5 1 330                                     1 300\n1 330 < Pr :5 1 390                                     1 360\n1 390 < Pr :5 1 450                                     1 420\n1 450 < Pr :5 1 500                                     1 470\n1 500 < Pr :5 1 560                                     1 530\n1 560 < Pr :5 1 620                                     1 590\n1 620 < Pr :5 1 670                                     1 640\n1 670 < Pr :5 1 730                                     1 700\n1 730 < Pr :5 1 790                                     1 760\n1 790 < Pr :5 1 870                                     1 810\n1 870 < Pr :5 1 980                                     1 930\n1 980 < Pr s 2 100                                      2 040\n2 100 < Pr :ii 2 210                                    2 150\n2210<Pr:52320                                           2 270\n2320<Pr:52440                                           2 380\n2 440 < Pr :5 2 610                                     2 490\n2610<Pr:52830                                           2 720\n2830<Pr                                                 2 940\n3.5.2   Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand\nDie Bremsleistung ist nach dem in Abschnitt 3.9 beschriebenen Verfahren einzustellen. Das\nangewendete Verfahren und die ermittelten Werte (äquivalente Schwungmasse, Einstellkennwert)\nsind im Prüfbericht anzugeben.\n3.5.3   Vorbereitung der Meßeinrichtungen\nDie verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Abschnitt 3.11 erläuterten Vorschriften zu\nkalibrieren.\n3.5.4   Vorbereitung des Fahrzeuges\n3.5.4.1 Nach Ankunft des Fahrzeuges im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen durchgeführt. Die\nUmgebungstemperatur des Fahrzeuges muß zwischen 20 und 30 °C liegen.\na) Der/ die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen Volumen Prüfkraft-\nstoff befüllt. Das System zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muß sich im Normal-\nzustand befinden, d. h. weder frisch gereinigt noch voll beladen sein.\nb) Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur Vorkonditionierung die Fahr-\nkurve 1 (ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach Abschnitt 3.8 auf einem Fahrleistungs-\nprüfstand absolvieren.\nc) Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit Zustimmung\ndes Technischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang derVorkonditionierung erweitert\nwerden, wenn es zur Stabilisierung des Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die\nFahrkurve jeweils nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu 3mal wiederholt werden.\nd) Innerhalb von 5 Minuten nach Abschluß der Vorkonditionierung werden die Fahrzeuge vom Fahr-\nleistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die Umgebungstemperatur muß zwischen\n20 und 30 °C liegen.\ne) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen 10 und 35 Stunden\nverbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung-der Tankatmungsverluste gemäß 3.6.2.2 beginnen.\nInnerhalb einer Stunde nach Beendigung dieses Vorganges müssen die Prüfungen zur Ermittlung\nder durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.","1978                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nf) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen 12 und 36 Stun-\nden verbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß\n3.6.3 beginnen.\n3.5.4.2  Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den Antriebsrädern auf\nbis zu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im Prüfprotokoll zu vermerken.\n3.6       Emissionsprüfungen\n3.6.1     Allgemeine Vorschriften\n3.6.1.1  Die Umgebungstemperatur des Fahrzeuges muß während der nachfolgend genannten Prüfungen\nzwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum oder der Ansaugluft des\nMotors muß folgender Bedingung genügen:\n5,5 g :s;; H ~ 12,2 g H2 O/kg trockener Luft.\n3.6.1.2   Das Fahrzeug muß während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine abnormale Kraftstoff-\nverteilung zu vermeiden.\n3.6.2     Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren\n3.6.2.1   Allgemeines zum Prüfablauf\nDie Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeuges bei einer Umgebungstemperatur\nzwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens\n10 und höchstens 35 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges beginnt die Messung der Tank-\natmungsverluste im Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als\nFolge der Temperaturänderung des Kraftstoffes. Bei der Prüfung wird der Kraftstoff im Tank gemäß\nden folgenden Anweisungen um 14 K erwärmt. Auch an Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Ver-\ndunstungsemissionen unterzogen werden sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl.\nRückwirkungen des Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu\nberücksichtigen. Bei solchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die CH-Konzentrations-\nmessungen verzichtet werden. Die Verdunstungsmessungen werden nach dem Durchfahren der\nFahrkurve I abgeschlossen mit der Prüfung der Verdunstung beim Heißabstellen.\nFahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen die Abgasgrenz-\nwerte einhalten.\n3.6.2.2  Prüfung der Tankatmungsverluste\na) Die Meßkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.\nb) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.\nc) Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeuges wird/werden entleert und mit dem Prüfkraftstoff\nnach Abschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 % des Tankvolumens betragen. Die Temperatur\ndes Kraftstoffes muß vor dem Einfüllen zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind\nzunächst unverschlossen zu lassen.\nd) Bei Fahrzeugen mit me_hreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben in gleicher\nWeise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5 K übereinstimmen.\ne) Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Meßkammer zu bringen, Fenster und\nKofferraumdeckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind anzuschließen, und ggf. ist die Erwär-\nmungseinrichtung für den Kraftstoff anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffes und der\nRaumluft sind von nun an aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.\nf) Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Meßbeginns (16 ± 1 °C) erwärmt werden.\ng) Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat,\n- ist der Tank zu schließen\n- ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen\n- ist die Meßkammer gasdicht zu schließen.\nh) Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat,\n- ist die CH-Konzentration in der Meßkammer zu messen (Anfangswert für die Auswertung)\n- ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.\ni) Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des Erwärmungsvorgangs\n± 1,5 K.\nk) Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die Kraftstoff-\ntemperatur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in der Kammer zu messen\n(Endwert für die Auswertung).","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             1979\n1) Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte Meßprozedur ist\ndas Fahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Meßkammer zu entfernen und für die anschließende\n·Prüfung vorzubereiten.\nm) Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich, wenn nach Prü-\nfung der technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, daß derartige Emissio-\nnen im Fahrbetrieb auftreten. Die Messung im Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an\nallen Öffnungen des Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen\nworden sein. Nach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur 10-Minuten-Pause) der\nFahrkurve 1, in der wie nachstehend beschrieben die Abgasemissipnen geprüft werden, sind die\nFallen innerhalb einer Minute abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen.\nDie Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der Fallen vor\nund nach den ersten beiden Phasen der Fahrkurve 1.\n3.6.2.3     Prüfung der Abgasemissionen\n3.6.2.3.1 · Allgemeines\nDie Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt. Der Fahrgeschwin-\ndigkeitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu\nkönnen. Die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen\nderselben Prüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen Proben-\ngasmengen zurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.\nDie Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei Straßenfahrbetrieb\nüblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.\nFahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen mit ständigem\nVierradantrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise ausgeschaltet.\nAus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom entnommen und den\nSammelbeuteln zugeführt.\nWährend des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in drei Sammel-\nbeutel geleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während der ersten 505 Sekunden des\nKaltstarttestes, der zweite Sammelbeutel die Abgasprobe während des restlichen Teiles des Kalt-\nstarttestes und der dritte Beutel die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart\naufnimmt.\nWährend des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen Sammelbeutel geleitet.\nDer Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlen-\ndioxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide analysiert. Um den Einfluß der Umgebungsluftkonzen-\ntrationen berücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen. Die\nBerechnung der streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Abschnitt 3.13.\n3.6.2.3.2  Vorbereitungen auf die Prüffahrten\na) Das Fahrzeug muß mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle des Fahr-\nleistungsprüfstandes gebracht werden.\nb) Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.\nc) Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel für die\nverdünnten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.\nd) Die CVS-Anlage muß spätestens jetzt eingeschaltet werden, ebenso die Probenpumpen. Die Tem-\nperatur des Abgas-Luft-Gemisches an der Probenentnahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen.\nDas Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener Wärmetauscher in der CVS-Anlage muß\nauf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.\nf) Die Probengasdurchflußmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch auf 5 1/min\neinzustellen.\ng) Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeuges anzuschließen.\nh) Das Gasdurchflußmeßgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, daß der Abgasproben-\nstrom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der Umgebungsluftprobenstrom in seinen\nentsprechenden Beutel gelangt.\nDurch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang eingeleitet.\n3.6.2.3.3  Durchfahren der Fahrkurve 1\nMit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Bestimmun-\ngen zu durchfahren. Besondere Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.","1980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\na) Anlassen des Motors\nDer Motor muß gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung angelassen\nwerden.\nDie erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald der Motor\nanspringt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der Gang einzulegen. Falls\nerforderlich, z.B. bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden,\num die Antriebsräder am vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach 10 Sekunden\nDurchdrehzeit nicht angesprungen ist, muß der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der Fehl-\nstart auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit erneutem Kaltstart fort-\ngesetzt werden. Beruht der _Fehlstart auf einem Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und\nfür ungültig zu erklären.\nb) Stehenbleiben des Motors\nWenn der Motor während eines Leerlaufes stehenbleibt, ist er sofort wieder zu starten und die\nPrüfung ist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der Fahrprogrammzeiger anzuhalten\nbis die Fahrkurve fortgesetzt werden kann. Springt der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder\n· an, wird die Prüfung abgebrochen.\nWenn in der Betriebsanleitung ein Anlaßverfahren für warmen Motor vom Hersteller nicht\nvorgeschrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit Startautomatik .und mit manuellem Choke)\nanzulassen, indem das Gaspedal etwa um die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durch-\ngedreht wird bis er anspringt.\nc) Ende der ersten Phase der Fahrkurve 1\nMit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der Fahrkurve I endet\ndie erste Phase der Fahrkurve 1. Von diesem Zeitpunkt an müssen der Probengasstrom und die\nUmgebungsluftprobe in die jeweils nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.\nVor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl der in der\ner~ten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten, der Zähler ist dann auf\nNull zu stellen oder es muß auf einen zweiten Zähler umgeschaltet werden.\nd) Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve 1\nDer Motor ist 2 Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei 1369 Sekunden abzu-\nstellen. 5 Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, sind die Proben-Umschaltventile\nauf Wartestellung zu schalten. Das Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu\nschließen. Die CVS-Anl_age ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren)\ndes Fahrzeuges zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellen-\numdrehungen des Fahrleistungsprüfstandes ist festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen\noder es muß auf einen dritten Zähler umgeschaltet werden.\ne) Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve 1\nVor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß 3.6.2.3.2 b) bis h) zu wiederholen,\nder Schritt h) muß innerhalb von 9 bis 11 Minuten nach dem Ende der Probensammlung der zwei-\nten Phase durchgeführt werden.        _\nNach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der dritten Phase\nsind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen-\nbzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann jetzt abgestellt werden.\nf) Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den einzelnen\nPhasen der Analysenanlage zugeführt werden, d. h. ggf. schon vor dem Abschluß der gesamten\nFahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen Sammelphase und der Ablesung der zugehörigen\nstabilen Analysenwerte auf allen Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.\ng) Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen werden,\nschließt sich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach 3.6.2.3.4 zu verfahren.\nFür Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden, schließt sich\nder Heißabstelltest an. Es ist weiter nach 3.6.2.4 zu verfahren.\n3.6.2.3.4 Durchfahren der Fahrkurve II\nBei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Abschnitt 3.8 beschriebene\nGeschwindigkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der erste Durchlauf der Konditionierung\ndes Fahrzeuges dient, und die Emissionsmengen lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.\nDer Ablauf der Prüfung ist wie folgt:\na) Die vorbereitenden Arbeiten gemäß 3.6.2.3.2 a) bis g) sind durchzuführen. Die Proben-Umschalt-\nventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind lediglich je 1 Beutel für das Probengas und 1 Beutel\nfür die Umgebungsluftprobe erforderlich.)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                         1981\nb) Das Fahrzeug ist gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des Nicht-\nAnspringens bzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in 3.6.2.3.3 a) und b).\nc) Die Fahrkurve II ist entsprechend Abschnitt 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.\nd) Wenn der Stillstand des Fahrzeuges am Ende des ersten Durchlaufes der Fahrkurve II erreicht\nwird, stehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf beginnt. Der Zähler zur Ermitt-\nlung der Fahrstrecke ist auf Null zu stellen.\ne) 2 Sekunden, bevor die erste· Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt, müssen die\nProben-Umschaltventile auf den Probengas- und den Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet\nwerden.\nf) Die Fahrkurve II ist entsprechend Abschnitt 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.\ng) 2 Sekunden, i;iachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II erreicht hat, sind die\nUmschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellen-\numdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann abgestellt werden.\nh) Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, C0 2 , CH, NOx müssen innerhalb von 20 Minuten\nermittelt werden.\ni) Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer erfolgt nach\nAbschnitt 3.13.\n3.6.2.4    Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen\nMit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60minütigen Heißabstellens nach\nder Fahrkurve I wird die Prüfung des Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.\na) Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muß die Meßkammer mehrere Minuten gespült\nworden sein.\nb) Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind alle Verbindungen\nvom Fahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann unter möglichst geringer Betätigung\ndes Fahrpedals zur Meßkammer zu fahren. Vor der Meßkammer ist der Motor abzustellen; der Zeit-\npunkt der Motorabstellung ist zu notieren. Das Fahrzeug muß dann antriebslos in die Meßkammer\ngebracht werden.                     ·\nc) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muß/müssen eingeschaltet werden, bevor das\nFahrzeug in die Meßkammer kommt.\nd) Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeuges müssen jetzt offen sein.\ne) Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.\nf) Innerhalb von 2 Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von 7 Minuten nach dem\nEnde der Fahrkurve I muß die Meßkammer gasdicht verschlossen werden.\ng) Die CH-Konzentration in der Meßkammer wird mit dem FID gemessen und von nun an fortlaufend\nregistriert. Der kurz nach dem Schließen der Meßkammer gemessene Wert der CH-Konzentration\nbildet den Anfangswert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.\nh) Das Fahrzeug muß 60 Minuten(± 0,5 Minuten) innerhalb der Meßkammer stehen. Am Ende der\n60 Minuten ( ± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration in der Meßkammer\nbestimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.\ni) Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.\n3.6.3     Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)\n3.6.3.1   Allgemeines zum Prüfablauf\nDie Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeuges bei einer Umgebungstemperatur\nzwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens\n12 und höchstens 36 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges beginnt die Prüfung der Abgas-\nemissionen in der ·Fahrkurve 1.\n3.6.3.2    Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)\nEs gelten die Ausführungen, die in 3.6.2.3 für die Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit\nFremdzündungsmotoren (Ottomotoren) gemacht worden sind, mit den folgenden Ergänzungen und\nAbänderungen (s. Fig. 5).\n3.6.3.2.1  Allgem_eines\nDas Abgas wird in einem Verdünnungstunnel mit Umgebungsluft vermischt.\nZur Partikelmessung wird ein proportionaler Teilstrom über eine Sonde entnommen. Die Partikel\nwerden aus dem Abgas-Luft-Probenstrom zur nachfolgenden Wägung abgeschieden.","1982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDie 6 Filter sind in der Partikelprobenleitung derart angeordnet, daß sie drei parallele Filterpaare\nbilden, d. h. in jedem Verzweigungsteil sind zwei Filter in Richtung des Probengasstromes hinter-\neinander geschaltet. In jeder Verzweigung müssen gleiche Strömungsverhältnisse herrschen.\nSchnellschaltventile sind derart anzuordnen, daß die Filterpaare nacheinander mit dem Proben-\ngasstrom beaufschlagt werden können. Die zeitliche Abfolge der Bea~fschlagung entspricht der in\n3.6.2.3.1 beschriebenen Probenzuführung für die 3 Phasen -der Fahrkurve 1. Die CH-Konzentration\nwird im verdünnten Abgas mit einem .beheizten FID (HFID) fortlaufend gemessen, registriert und\nintegriert. Das Probengas wird über eine separate Sonde entnommen.\nDie Probeentnahme für die Sammelbeutel zum Zwecke der anschließenden Konzentrationsmessun-\ngen entspricht dem in 3.6.2.3.1 beschriebenen Verfahren.\nFig. 5\nSchema eines Probenahme- und Analysensystems\nzur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren\nAbsaugung\n~\n--~9                                : LJ\n1\n1\n-:\n1\nLa\n9\nLuft~                                                                                  ,7\n• CJ•\n8\n1: Filter\n2: Verdünnungstunnel                                       8: Integrator\n3: Wärmetauscher                                           9: Raumluft-8ammelbeutel\n4: Roots-Gebläse                                          10: Abgas-Sammelbeutel\n5: Partikel-Entnahmesystem                                11 : Analysatoren\n6: Beheiztes Kohlenwasserstoff-Entnahmesystem             12: Druckmeßstelle\n7: Beheizter Flammen-Ionisations-Detektor                 13: Temperaturmeßstelle\n3.6.3.2.2    Vorbereitungen auf die Prüffahrten\nDer Ablauf entspricht dem in 3.6.2.3.2 für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren)\nbeschriebenen Verfahren mit folgenden Ergänzungen:\nzu d) Die Aufzeichnungs- bzw. Registriereinrichtungen des beheizten FID (HFID) ist einzuschalten.\nzu f) Der Probengasstrom für den beheizten FID (HFID) muß mindestens 2 1/min betragen.\nWährend der Prüfung ist die Durchflußmenge durch die Partikelfilter so einzustellen, daß die\nDurchflußmenge auf ± 5 % konstant bleibt. Die mittlere Temperatur und der Druck am Einlaß","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                           1983\ndes Durchflußmeßgerätes sind aufzuzeichnen. Wenn die Durchflußmenge sich wegen einer zu\nhohen Filterbeladung unzuläs$ig verändert, muß die Prüfung abgebrochen werden. Bei der\nWiederholung muß eine geringere Durchflußrate eingestellt oder ein größerer Filter verwendet\nwerden (ggf. beides).\n3.6.3.2.3  Durchfahren der Fahrkurve 1\nDie Bestimmungen aus 3.6.2.3.3 gelten mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen.\nzu c) Von dem Zeitpunkt 505 Sekunden an wird das 2. Partikelfilterpaar beaufschlagt. An der Auf-\nzeichnungseinrichtung für die Kohlenwasserstoffkonzentrationsmessung ist eine Markierung\nvorzunehmen, derzufolge die 1. und 2. Phase identifiziert werden können. Die Integration der\nCH-Werte erfolgt getrennt nach den einzelnen Sammelphasen.\nzu d) Ebenfalls 5 Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, ist die Aufzeichnung der\nCH-Konzentration entsprechend zu markieren, ist die Integration über die Phase 2 zu beenden\nund ist der Probenstromdurchfluß durch das 2. Partikelfilterpaar zu beenden.\nDie bisher beaufschlagten beiden Partikelfilterpaare sind vorsichtig aus ihren jeweiligen ·\nHalterungen zu nehmen und zur nachfolgenden Wägung jede für sich in je eine Petrischale zu\nlegen. Die Probenschalen sind abzudecken.\nzu e) Die für die Durchführung und Beendigung der CH-Messung sowie der Partikelabscheidung in\nder Phase 3 erforderlichen Schritte sind in Anlehnung an die zu c) und d) beschriebenen\nErgänzungen durchzuführen.\nzu f) Sobald wi~ möglich, keinesfalls jedoch später als 1 Stunde nach der Beendigung der 3. Phase\nder Fahrkurve 1, sind die sechs Partikelfilter für die Wägung zu konditionieren.\n3.6.3.2.4   Durchfahren der Fahrkurve II\nEs gelten die Bestimmungen und der Ablauf nach 3.6.2.3.4. Eine Messung der Partikelemissionen ist\nnicht erforderlich.\n3.6.4      Prüfung gemäß § 47 a\nNach Abschluß der Prüfung der Abgasemissionen in den Fahrkurven I und II durchlaufen die Prüf-\nfahrzeuge die Prüfung gern. § 4 7 a.\n3.7        Gas-, Partikelentnahme, Analyse\n3.7.1      Probenahme\n3.7.1.1    Prüfung nach Fahrkurve 1\nDie Entnahme beginnt, wie nach 3.6.2.4 festgelegt, gleichzeitig mit dem Anlassen des Fahrzeug-\nmotors. In getrennten Beuteln bzw. Filterpaaren werden während der\n- Kaltstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Kaltstartbeginn)\n- Kaltstart-stabilisierten Phase (von der 506. Sekunde bis zum Abstellen) .\n- Warmstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Warmstartbeginn)\nder Fahrkurve I die dazugehörigen Abgas- und Partikelproben entnommen. Die Entnahme endet nach\nder 3. Phase mit laufendem Motor. Parallel zu jedem Abgasprobenbeutel werden Beutel mit\nUmgebungsluftproben gefüllt.\n3.7.1.2    Prüfung nach Fahrkurve II\nDie Probenahme beginnt und endet mit laufendem Fahrzeugmotor. Während der gesamten Fahrtdauer\ngelangt die Abgas- und die Umgebungsluft in je einen Probenbeutel.\n3.7.2      Analyse\n3.7.2.1    Die Analyse der in den Beuteln enthaltenen Gase ist so bald wie möglich nach Beendigung der\neinzelnen Phasen der Prüfung durchzuführen; das unverdünnte Abgas in den Probenbeuteln muß\ninnerhalb von 20 Minuten nach Phasenende analysiert werden. Die erforderlichen Partikelfilter sind\nwenigstens 8 höchstens 56 Stunden in einer offenen, gegen Staubeinfall geschützten Schale vor dem\nTest in einer klimatisierten Kammer zu konditionieren (Temperatur, Feuchte). Nach dieser Konditio-\nnierung werden die leeren Filter gewogen und bis zur Verwendung aufbewahrt.\nFrühestens eine Stunde vor Beginn der Prüfung werden Filter der Kammer entnommen.\nDie beladenen Partikelfilter müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Abgasprüfung in\ndie Kammer gebracht, dort zwischen einer und 56 Stunden konditioniert und anschließend gewogen\nwerden.","1984                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil f\n3.7.2.2   Vor jeder Probenanalyse wird der Nullpunkt des jeweiligen Analysators mit dem jeweiligen Prüfgas\neingestellt.\n3.7.2.3   Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden dann mit Prüfgasen eingestellt, deren Nennkonzentra-\ntionen zwischen 70 und 100 % des Skalenendwertes liegen.\n3.7.2.4  Anschließend wird die Nullstellung des Analysators erneut überprüft. Weicht der abgelesene Wert um\nmehr als 2 % des Skalenendwertes von dem Wert ab, der bei der in 3.7.2.2 vorgeschriebenen\nEinstellung erzielt wurde, so ist der Vorgang zu wiederholen.\n3.7.2.5  Anschließend sind die Proben zu analysieren.\n3.7.2.6  Nach der Analyse werden Nullstellung und Einstellwerte mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen\ndiese Werte um nicht mehr als 2 % von denen ab, die nach der in 3.7.2.3 vorgeschriebenen Einstellung\nerzielt wurden, so können die Ergebnisse der Analyse für die Berechnung der Prüfungswerte heran-\ngezogen werden.\n3.7.2.7  B~i allen in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgängen müssen die Durchflußmengen un.d Drücke\nder verschiedenen Gase die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.\n3.7.2.8  Die Konzentration der Kohlenwasserstoffe aus Motoren mit Selbstzündung wird am beheizten FID\nüber die Dauer der Testphasen registriert und integriert. Nach Abschnitt 3.13 wird die emittierte\nMenge an Kohlenwasserstoffen bestimmt.\n3.7.3    Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel\n3.7.3.1  Maßgebliches Volumen\nDas maßgebliche Volumen ist auf die Normalbedingungen 101 ,33 kPa und 273,2 K zu korrigieren.\n3.7.3.2 Gesamtmasse der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel\nDie Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten gasförmigen Luftverunreinigungen\nwird für die einzelnen Testphasen durch das Produkt aus Volumenkonzentration und dem ent-\nsprechenden Gasvolumen basierend auf den nachstehenden Dichtewerten nach den vorgenannten\nBezugsbedingungen berechnet.\n- für Kohlenmonoxid (CO): d = 1,25 kg/m 3\n- für Kohlenwasserstoffe (CH 1,85):_d = 0,619 kg/m 3\n- für Stickoxide (NO 2 ): d = 2,05 kg/m 3\nDie Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten Partikel wird für die einzelnen\nTestphasen aus der gewogenen Partikelmasse auf den Filterpaaren ermittelt. Mindestens 95 % der\nPartikel müssen sich auf dem ersten Filter befinden. Unter diesen Bedingungen ist es ausreichend,\ndie Massenbelegung des ersten Filters für die Berechnung der emittierten Partikelmasse heran-\nzuziehen.\nAbschnitt 3.13 enthält die entsprechenden Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Massen\nder emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel.\n3.8      Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen\n3.8.1    Allgemeines\nDas Prüffahrzeug durchfährt auf dem Fahrleistungsprüfstand die nachfolgend grafisch und tabella-\nrisch beschriebenen Fahrkurven I und 11, um die in den Abgasen enthaltenen gasförmigen und festen\nLuftverunreinigungen bestimmen zu können.\n3.8.2    Zulässige Abweichungen\nDie Abweichungen von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt der\nFahrkurven sind wie folgt begrenzt:\nDie Abweichung nach oben liegt um 3,2 km/h höher als die höchste Geschwindigkeit zum\nbetreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.\nDie Abweichung nach unten liegt um 3,2 km/h tiefer als die niedrigste Geschwindigkeit zum\nbetreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.\nGeschwindigkeitsabweichungen, die diese Toleranzen übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie\njeweils weniger als 2 Sekunden dauern. Geschwindigkeiten, die niedriger sind als vorgeschrieben,\nsind nur zulässig, falls das Fahrzeug dabei die höchste verfügbare Leistung abgibt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                        1985\n3.8.3   Verwendung des Getriebes\nBei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe werden die Schaltpunkte beim Durchfahren der Fahrkurve\nnach den Angaben des Herstellers festgelegt.\nDiese müssen den Empfehlungen des Herstellers an den Kunden sowie dem üblichen Fahrverhalten\neines Fahrers entsprechen und das Nachfahren der Fahrkurven ermöglichen. Die Wahl der Schalt-\npunkte ist vom Technischen Dienst zu genehmigen.\nWerden vom Hersteller keine Schaltpunkte angegeben, werden diese vom Technischen Dienst\nausgewählt.\nFahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der höchsten Fahrstufe (drive) zu fahren.\n3.8.4   Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven\n3.8.4.1 Die Fahrkurven sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranzen bei möglichst .geringer\nBewegung des Fahrpedals zu durchfahren. Unter Beachtung der angegebenen Schaltpunkte muß\ndabei stetig beschleunigt bzw. verzögert werden.\n3.8.4.2 Ein Schaltvorgang muß so schnell wie möglich erfolgen; das Fahrpedal darf während des Gang-\nwechsels nicht betätigt werde·n.\n3.8.4.3 Falls die durch die Fahrkurve vorgegebenen Beschleunigungswerte nicht erreicht werden, muß das\nFahrzeug so lange mit Vollast beschleunigt werden, bis der vorgeschriebene Geschwindigkeitswert\nder Fahrkurve erreicht wird.\n3.8.4.4 Bei den Leerlaufphasen der Fahrkurve muß der Gang eingelegt und der Motor ausgekuppelt sein. Dies\ngilt nicht für die erste Leerlaufphase der Fahrkurve. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muß die\nFahrstufe drive gewählt und die Bremse betätigt sein.\n3.8.4.5 Die Verzögerungsphasen der Fahrkurve werden bei eingelegtem Gang, eingekuppeltem Motor und\nentlastetem Fahrpedal durchfahren. Konstante Verzögerungen lassen sich gegebenenfalls durch\nGebrauch der Fahrzeugbremse einhalten. Wird bis auf Stillstand verzögert, so ist bei 24 km/h\nauszukuppeln.",".....\n(0\n00\n0)\nFahrgeschwindigkeit                                                   Fahrkurve 1\n(km/h)\n100\n90\n80\n70                                                                                                                                         OJ\nC\n:::,\n0.\nCl)\n(/)\n60                                                                                                                                      <O\nCl)\n(/)\n~\n50                                                                                                                                       O'\"\n~~\nc..\n40.'                                                                                                                                      lll\n-:J'\"\neolll\n30                                                                                                                                       c5\n~\n<D\n20,                                                                                         .;\ns::.\nCX>\ns,:,\n-f\n#                                            ~\n10                                                                                          ~\nC:\n·e\n0                                  Fahrdauer\no 1•     ,• , 1         1\n1, y 11  u\n>\n,, ,\nIJ1 1, . 1 1       1    1 1 1 1 J Ir 1, 11 1\n11 \\                                       (s)\n0                              500                             1000\nKaltstart - Übergangsphase                                                              0                            500\nKaltstart - stab. Phase                    Warmstart - Übergangsphase\n1 - 505 s                                506-1371 s                                     1 - 505 s","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988        1987\n0\n0\nCX)\n0\n0\n(0\n0\n0\n=                                                               'q'\n0\n0\nC\\I\n,---~.~--,---~--..-----=============J_\n~       ~      f2      f6·    ~      ~       g       ~ 0\n0\n0-","1988                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1·\nTabelle zur Fahrkurve 1\nFahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)\nt    V     t   V       t        V         t        V        t        V      t    V   t     V\n0  0,0  20   0,0    40      24,0        60      38,9      80      41,4    100 48,8 120  24,8\n1  0,0  21   4,8    41      24,5 .      61      39,6      81      42,0    101 49,4 121  19,5\n2  0,0  22   9,5    42      24,9        62      40,1      82      43,0    102 49,7 122  14,2\n3  0,0  23  13,8    43      25,7        63      40,2      83      44,3    103 49,9 123   8,9\n4  0,0  24  18,5    44      27,5        64    . 39,6      84      46,0    104 49,7 124   3,5\n5  0,0  25  23,0    45      30,7        65      39,4      85      47,2    105 46,9 125    0,0\n6   0,0  26  27,2    46      34,0_       66      39,8      86      48,0    106 48,0 126   0,0\n7  0,0  27  27,8    47      36,5        67      39,9      87      48,4    107 48,1 127    0,0\n8   0,0  28  29,1    48      36,9        68      39,8      88      48,9    108 48,6 128   0,0\n9   0,0  29  33,3    49      36,5        69      39,6      89      49,4    109 49,4 129    0,0\n10    0,0  30  34,9    50      36,4        70      39,6      90      49,4    110 50,2 130   0,0\n11    0,0  31  36,0    51      34,3        71      40,4      91      49,1    111 51,2 131   0,0\n12    0,0  32  36,2    52      30,6        72      41,2      92      48,9.   112 51,8 132    0,0\n13    0,0  33  35,6    53      27,5        73      41,4      93      48,8    113 52,1 133   0,0\n14    0,0  34  34,6    54      25,4        74      40,9      94      48,9    114 51,8 134   0,0\n15    0,0  35  33,6    55      25,4        75    - 40,1      95      49,6    115 51,0 135   -0,0\n16    0,0  36  32,8    56      28,5        76      40,2      96      48,9    116 46,0 136   0,0\n17    0,0  37  31,9    57      31,9        77      40,9      97      48,1    117 40,7 137   0,0\n18    0,0  38  27,4    58      34,8        78      41,8      98      47,5    118 35,4 138   0,0\n19    0,0  39  24,0    59      37,3        79      41,8      99      48,0    119 30,1 139   0,0\nt     V    t    V      t        V          t       V         t        V      t   V    t     V\n140    0,0 160   0,0   180      41,5       200      67,8     220      80,5    240 91,2 260  87,1\n141    0,0 161   0,0   181      43,8       201      70,0     221      81,4    241 91,2 261 86,6\n142    0,0 162   0,0   182      42,6       202      72,6     222      82,1    242 90,9 262  85,9\n143    0,0 16~   0,0   183      38,6       203      74,0     223      82,9    243 90,9 263  85,3\n144    0,0 164   5,3   184      36,5       204      75,3     224      84,0    244 90,9 264 84,7\n145    0,0 165  10,6   .185     31,2       205      76,4     225      ~5,6    245 90,9 265  83,8\n146    0,0 166  15,9   186      28,5       206      76,4     226      87,1    246 90,9 266 84,3\n147    0,0 167  21,2   187      27,7       207      76,1     227      87,9    247 90,9 267  83,7\n148    0,0 168  26,6   188      29,1       208      76,0     228      88,4    248 90,6 268 83,5\n149    0,0 169  31,9   189      29,9       209      75,6     229      88,5    249 90,3 269  83,2\n150    0,0 170  35,7   190      32,2       210      75,6     230      88,4    250 89,8 270  82,9\n151    0,0 171  39,1   191      35,7       211      75,6     231      87,9    251 88,7 271  83,0\n152    0,0 172  41,5   192      39,4       212      75,6     232      87,9    252 87,9 272  83,4\n153    0,0 173  42,5   193      43,9       213      75,6     233      88,2    253 87,2 273  83,8\n154    0,0 174  41,4   194      49,1       214      76,0     234      88,7    254 86,9 274  84,5\n155    0,0 175  40,4   195      53,9       215      76,3     235      89,3    255 86,4 275  85,3\n156    0,0 176  39,8   196      58,3       216      77,1     236      89,6    256 86,3 276  86,1\n157    0,0 177  40,2   197      60,0       217      78,1     237      90,3    257 86,7 277  86,9\n158    0,0 178  40,6   198      63,2       218      79,0     238      90,6    258 86,9 278  88,4\n159    0,0 179  40,9   199      65,2       219      79,7     239      91,1    259 87,1 279  89,2\n~\nt     V    t   V       t        V          t       V         t       V       t   V    t     V\n280   89,5 300  79,0   320      44,3       340       0,0     360      49,6    380 58,7 400    0,0\n281   90,1 301  78,2   321      39,9       341       0,0     361      50,9    381 58,6 401    0,0\n282   90,1 302  77,4   322      34,6       342       0,0     362      51,7    382 57,9 402    0,0\n283   89,8 303  76,0   323      32,3       343       0,0     363      52,3    383 56,5 403    4,2\n284   88,8 304  74,2   324      30,7       344       0,0     364      54,1    384 54,9 404    9,5\n285   87,7 305  72,4   325      29,8       345       0,0     365      55,5    385 53,9 405  14,5\n286   86,3 306  70,5   326      27,4       346       0,0     366      55,7    386 50,5 406  20,1\n287   84,5 307  68,6   327      24,9       347       1,6     367      56,2    387 46,7 407  25,4\n288   82,9 308  66,8   328      20,1       348       6,9     368      56,0    388 41,4 408  30,7\n289   82,9 309  64,9   329      17,4       349      12,2     369      55,5    389 37,0 409  36,0\n290   82,9 310  62,0   330      12,9       350      17,5   · 370      55,8    390 32,7 410  40,2\n291   82,2 311  59,5   331        7,6      351      22,9     371      57,1    391 28,2 411  41,2\n292   80,6 312  56,6   332        2,3      352      27,8     372      57,9    392 23,3 412  44,3\n293   80,5 313  54,4   333        0,0      353      32,2     373      57,9    393 19,3 413  46,7\n294   80,6 314  52,3   334        0,0      354      36,2     374      57,9    394 14,0 414  48,3\n295   80,5 315  50,7   335        0,0      355      38,1     375      57,9    395  8,7 415 ·48,4\n296   79,8 316  49,2   336        0,0      356      40,6     376      57,9    396  3,4 416  48,3\n297   79,7 317  49,1   337        0,0      357      42,8     377      57,9    397  0,0 417  47,8\n298   79,7 318  48,3   338        0,0      358      45,2     378      58,1    398  0,0 418  47,2\n299   79,7 319  46,7   339        0,0      359      48,3     379      58,6    399  0,0 419  46,3","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988            1989\nt     V      t   V        t      V      t        V     t       V       t  V    t   V\n420   45,1   440  0,0     4'60   54,1    480    '56,6   500    21,2    520 25,7 540 40,6\n421   40,2   441  0,0     461    56,0    481     56,3   501    16,6    521 28,5 541 40,2\n422   34,9   442  0,0     462    56,5    482     56,5   502    11,6    522 ~0,6 542 40,2\n423) 29,6    443  0,0     463    57,3    483     56,6   503      6,4   523 32,3 543 40,2\n424   24,3   444  0,0     464    58,1    484     57,1   504      1,6   524 33,8 544 39,3\n425   19,0   445  0,0     465    57,9    485     56,6   505      0,0   525 35,4 545 37,2\n426   13,7   446  0,0     466    58,1    486     56,3   506      0,0   526 37,0 546 31,9\n427    8,4   447  0,0     467    58,3    487     56,3   507      0,0   527 38,3 547 26,6\n428  · 3,1   448  5,3     468    57,9    488     56,3   508      0,0   528 39,4 548 21,2\n429    0,0   449 10,6     469    57,5    489     56,0   509      0,0   529 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V\n560    0,0   580 28,5     600    34,8   620       0,0   640      0,0   660 41,2 680  0,0\n561    0,0   581 28,2     601    35,4   621       0,0   641      0,0   661 41,8 681  0,0\n562    0,0   582 27,4     602    36,0   622      0,0    642      0,0   662 43,9 682  0,0\n563    0,0   583 27,2     603    36,2   623       0,0   643      0,0   663 43,1 683  0,0\n564    0,0 · 584 26,7     604    36,2   624      0,0    644      0,0   664 42,3 684  0,0\n565    0,0   585 27,4     605    36,2   625       0,0   645      0,0   665 42,5 685  0,0\n566    0,0   586 27,5     606    36,5   626       0,0   646      3,2   666 42,6 686  0,0\n567    0,0   587 27,4     607    38,1   627       0,0   647      7,2   667 42,6 687  0,0\n568    0,0   588 26,7     608    40,4   628       0,0   648    12,6    668 41,8 688  0,0\n569    5,3   589 26,6     609    41,8   629       0,0   649    16,4    669 41,0 689  0,0\n570   10,6   590 26,6     610    42,6   630       0,0   650    20,1    670 38,0 690  0,0\n571   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1102    1,0\n983  42,6 1003 39,9  1023     0,0    1043       0,0  1063    38,6  1083 17,9   1103    2,6\n984  41,8 1004 40,4  1024     0,0    1044       0,0  1064    39,9  1084 17,1   1104    5,8\n985  41,4 1005 41,0  1025     0,0    1045       0,0  1065    41,2  1085 16,1   1105  11, 1\n986  40,6 1006 41,2  1026     0,0    1046       0,0  1066    42,6  1086 15,3   1106  16,1\n987  38,6 1007 41,0  1027     0,0    1047       0,0  1067    43,1  1087 14,6   1107  20,6\n988  35,4 1008 40,2  1028     0,0    1048       0,0  1068    44,1  1088 14,0   1108  22,5\n989  34,6 1009 38,8  1029     0,0    1049       0,0  1069    44,9  1089 13,8   1109  23,3\n990  34,6 1010 38,1  1030     0,0    1050       0,0  1070    45,5  1090 14,2   1110  25,7\n991  35,1 1011 37,3  1031     0,0    1051       0,0  1071    45,1  1091 14,5   1111  29,1\n992  36,2 1012 36,9  1032     0,0    1052       0,0  1072    44,3  1092 14,0   1112  32,2\n993  37,0 1013 36,2  1033     0,0    1053       1,9  1073    43,5  1093 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1243   1, 1\n1124 39,9 1144 34,6  1164     0,0    1184      10,9  1204    20,9  1224 34,9   1244   0,0\n1125 40,2 1145 32,2  1165     0,0    1185       5,6  1205    20,3  1225 34,6   1245   0,0\n1126 40,9 1146 28,2  1166     0,0    1186       0,3  1206    20,6  1226 34,6   1246   0,0\n1127 41,5 1147 25,7  1167     0,0    1187       0,0  1207    21,1  1227 34,4   124·7  0,0\n1128 41,8 1148 22,5  1168     0,0    1188       0,0  1208    21,1  1228 32,3   1248   0,0\n1129 42,5 1149 17,2  1169     3,4    1189       0,0  1209    22,5  1229 31,4   1249   0,0\n1130 42,8 1150 11,9  1170     8,7    1190       0,0  1210    24,9  1230 30,9   1250   0,0\n1131 43,3 1151  6,6  1171    14,0    1191       0,0  1211     27,4 1231 31,5   1251   0,0\n1132 43,5 1152  1,3  1172    19,3    1192       0,0  1212     29,9 1232 31,9   1252   1,6\n1133 43,5 1153  0,0· 1173    24,6    1193       0,0  1213     31,7 1233 32,2   1253   1,6\n1134 43,5 1154  0,0  1174    29,9    1194       0,0  1214     33,8 1234 31,4   1254   1,6\n1135 43,3 1155  0,0  1175    34,0    1195       0,0  1215     34,6 1235 28,2   1255   1,6\n1136 43,1 1156  0,0  1176    37,0    1196       0,0  1216     35,1 1236 24,9   1256   1,6\n1137 43,1 1157  0,0  1177    37,8    1197       0,3  1217     35,1 1237 20,9   1257   2,6\n1138 42,6 1158  0,0  1178    37,0    1198       2,4  1218     34,6 1238 16,1   1258   4,8\n1139 42,5 1159  0,0  1179    36,2    1199       5,6  1219     34,1 1239 12,9   1259   6,4","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988           1991\nt    V    t   V         t     V       t      V       t       V       t   V   t  V\n1260  8,0 1280 39,4     1300   45,5   1320    0,0    1340     13,0   1360 26,6\n1261 10,1 1281 38,6     1301   46,7   1321    0,0    1341     18,3   1361 24,9\n1262 12,9 1282 37,8     1302   46,8   1322    0,0    1342     21,2   1362 22,5\n1263 16,1 1283 37,8     1303   46,7   1323    0,0    1343     24,3   1363 17,7\n1264 16,9 1284 37,8    1304    45,1   1324    0,0    1344     27,0   1364 12,9\n1265 15,3 1285 37,8     1305   39,8   1325    0,0    1345     29,5   1365  8,4\n1266 13,7 1286 37,8     1306   34,4   1326    0,0    1346     31,4   1366  4,0\n1267 12,2 1287 37,8    1307    29,1   1327    0,0    1347     32,7   1367  0,0\n1268 14,2 1288 38,6    1308    23,8   1328    0,0    1348     34,3   1368  0,0\n1269 17,7 1289 38,8     1309   18,5   1329    0,0    1349     35,2   1369  0,0\n1270 22,5 1290 39,4    1310    13,2   1330    0,0    1350     35,6   1370  0,0\n1271 27,4 1291 39,8    1311     7,9   1331    0,0    1351     36,0   1371  0,0\n1272 31,4 1292 40,2    1312     2,6   1332    0,0    1352     35,4\n1273 33,8 1293 40,9    1313     0,0   1333    0,0    1353     34,8\n1274 35,1 1294 41,2    1314     0,0   1334    0,0    1354     34,0\n1275 35,7 1295 41,4    1315     0,0   1335    0,0    1355   · 33,0\n1276 37,0 1296 41,8    1316     0,0   1336    0,0    1356     32,2\n1277 38,0 1297 42,2    1317     0,0   1337    0,0    1357     31,5\n1278 38,8 1298 43,5    1318     0,0   1338    2,4    1358     29,8\n1279 39,4 1299 44,7    1319     0,0   1339    7,7    1359     28,2","1992                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nTabelle zur Fahrkurve II\nFahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)\nt     V     t   V      t        V          t      V         t        V       t     V    t    V\n0   0,0   20 52,9    40      59,3        60    71,6       80       75,4    100  78,0  120  77,3\n1  0,0   21 53,9    41      59,5        61    72,0       81       75,4    101  78,5  121  76,7\n2   0,0   22 54,8    42      59,5        62    72,2       82       75,6    102  79,0  122  76,2\n3   3,2   23 55,6    43      59,5        63    72,4       83       75,7    103  79,1  123  76,1\n4   7,8   24 56,1    44      59,5        64    72,5       84       75,7    104  79,0  124  76,4\n5  13,0   25 56,4    45      59,5        65    73,0       85       75,9    105  79,0  125  76,9\n6  18, 1  26 57,4    46      59,5        66    73,5       86       75,7    106  78,8  126  77,0\n7  23,3   27 57,7    47      59,6        67    74,0       87       75,6    107  78,8  127  77,2\n8  27,8   28 57,6    48      60,0        68    74,4       88       75,4    108  79,0  128  77,0\n9  31,5   29 56,7    49      60,4        69    74,8       89       74,8    109  79,1  129  77,0\n10   35,0   30 56,1    50      62,1        70    75,3       90       74,4    110  79,3  130  71,0\n11   38,6   31 55,5    51      63,2        71    75,4       91       74,3    111  79,4  131  77,2\n12   41,5   32 55,6    52      64,3        72    75,6       92       74,4    112  79,6  132  77,2\n13   43,6   33 55,9    53      65,4        73    75,7       93       74,8    113  79,6  133  77,2\n14   46,0   34 56,4    54      66,6        74    75,9       94       75,4    114  79,6  134  77,0\n15   48,1   35 57,4    55      67,8        75    76,1       95       75,7    115  79,4  135  76,1\n16   48,2   36 58,0    56      69,0        76    75,9       96       76,2    116  79,0  136  74,0\n17   49,3   37 58,2    57      69,9        77    75,7       97       76,7    117  78,6  137  69,6\n18   50,6   38 58,7    58      70,7        78    75,6       98       77,2    118  78,1  138  66,2\n19   51,8   39 59,0    59      71,2        79    75,4       99       77,5    119  77,8  139  63,5\nt    V      t  V       t        V          t      V         t        V       t     V    t    V\n140   63,0  160 75,3   180      69,3       200    69,8     220        69,3    240  75,6  260  79,0\n141   62,7  161 75,4   181      67,8       201    69,5     221        69,5    241  75,4  261  79,0\n142   62,7  162 75,6   182      66,7       202    69,5     222        69,8    242  75,3  262  79,0\n143   62,9  163 75,7   183      66,7       203    69,3     223        70,6    243 ,75,4  263  79,0\n144   63,5  164 76,5   184      67,7       204    69,1      224       71,2    244  ,5,6  264  78,8\n145   64,5  165 77,0   185      69,0       205    69,1     225        71,9    245  75,9  265  78,6\n146   65,9  166 77,2   186      69,9       206    69,3      226       72,5    246  76,4  266  77,5\n147   67,5  167 77,2   187      70,6       207    69,8      227       73,0    247  77,0  267  76,7\n148   69,3  168 77,0   188      70,1       208    70,6      228       73,6    248  77,2  268  76,4\n149   70,3  169 76,9   189      69,6       209    70,7      229       74,8    249  77,2  269  75,9\n150   70,9  170 76,1   190      69,1       210    69,9      230       75,4    250  77,2  270  75,1\n151   71,2  171 75,1   191      69,3       211    68,5      231       75,9    251  77,2  271  74,3\n152   71,4  172 74,3   192      69,8       212    66,7      232       76,2    252  77,2  272  74,0\n153   71,7  173 73,8   193      70,6       213    65,4      233       76,1    253  77,3  273  73,6\n154   71,9  174 73,5   194      71,2       214    64,3      234       76,1    254  77,5  274  73,3\n155   72,2  175 73,2   195      71,7       215    64,3      235       75,9 -  255  77,5  275  73,0\n156   72,7  176 73,0   196      72,2       216    64,8      236       75,9    256  77,3  276  72,7\n157   73,5  177 72,8   197      72,0       217    65,9      237       75,9    257  78,1  277  72,4\n158   73,8  178 72,4   198      71,4       218    67,5      238       75,7    258  78,6  27.8 71,9\n159   74,4  179 70,7   199      70,6       219    68,7      239       75,6    259  79,0  279  71,6\nt    V      t  V       t        V          t      V         t        V       t     V    t     V\n280   71,1  300 53,7   320      74,8       340    92,1      360       92,3    380  90,4  400  91,8\n281   69,9  301 57,2   321      75,3       341    92,6      361       92,0    381  90,1  401  92,5\n282   68,8  302 60,3   322      75,7       342    93,0      362       91,8    382  90,1  402  93,0\n283   67,5  303 62,9   323      76,7       343    93,3      363       91,7    383  90,1  403  93,3\n284   64,5  304 64,6   324      77,7       344    93,4      364       91,7    384   90,2 404  93,3\n285   62,1  305 66,1   325      78,8       345    93,9      365       91,5    385   90,7 405  93,3\n286   60,3  306 67,2   326      79,9       346    94,4      366       91,5    386   91,2 406  93,3\n287   57,6  307 68,2   327      80,9       347    94,6      367       91,5    387   91,5 407  93,3\n288   55,8  308 68,8   328      82,0       348    94,7      368       91,7    388   91,8 408  93,3\n289   54,7  309 69,6   329      83,1       349    94,9      369       91,7    389   92,1 409  93,1\n290   53,5  310 70,4   330      84,3       350    94,9      370       91,7    390   92,3 410  93,0\n291   52,2  311 71,2   331      85,4       351    94,7      371       91,7    391   92,3 411  92,8\n292   51,0  312 71,9   332      86,5       352    94,6      372       91,7    392   92,0 412  92,8\n293   49,2  313 72,4   333      87,6       353    94,2      373       91,7    393   91,7 413  93,0\n294   47,6  314 72,7   334      88,8       354     93,9     374       91,7    394   91,5 414  93,1\n295   46,3  315 73,0   335      89,7       355     93,6     375       91,7    395   91,0 415  93,3\n296   46,1  316 73,2   336      90,7       356     93,4     376       91,7    396   90,5 416  93,4\n297   46,0  317 73,6   337      91,5       357     93,3     377       91,5    397   90,2 417  93,9\n298   47,4  318 74,0   338      91,7       358     93,1     378       91,3    398   90,7 418  94,7\n299   50,5  319 74,1   339      91,8       359     92,6     379·      90,9    399   91,2 419  95,0","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988             1993\nt   V    t   V         t       V     t        V      t      V        t   V   t    V\n420 95,5 440 93,1      460    93,3   480     88,6    500    88,0    520 88,1 540 90,1\n421 96,2 441 93,1      461    93,4   481     88,4    501    87,8    521 88,3 541 90,1\n422 96,3 442 93,1      462    93,4   482     88,3    502    87,5    522 88,4 542 90,1\n423 96,3 443 93,1      463    93,6   483     88,3    503    87,3    523 88,6 543 90,1\n424 96,2 444 93,1      464    93,8   484     88,3    504    87,3    524 88,8 544 90,1\n425 95,8 445 93,3      465    93,8   485     88,3    505    87,2    525 88,8 545 90,1\n426 95,5 446 93,4      466    93,8   486     88,3    506    87,0    526 88,9 546 90,1\n427 95,2 447 93,4      467    93,6   487     88,3    507    87,0    527 89,1 547 89,9\n428 95,0 448 93,6      468    93,4   488     88,4    508    87,0    528 89,2 548 89,9\n429 94,9 449 93,6      469    93,3   489     88,4    509    86,8    529 89,4 549 89,9\n430 94,7 450 93,6      470    93,0   490     88,4    510    86,8    530 89,6 550 89,7\n431 94,4 451 93,4      471    92,5   491     88,4    511    86,8    531 89,7 551 89,4\n432 94,2 452 93,3      472    91,8   492     88,4    512    86,8    532 89,9 552 89,1\n433 94,1 453 93,3      473    91,7   493     88,4   513     86,8    533 90,1 553 88,8\n434 93,9 454 93,3      474    91,0   494     88,6   514     86,8    534 90,1 554 88,6\n435 93,9 455 93,3      475    90,2   495     88,6   515     86,8    535 90,1 555 88,4\n436 93,8 456 93,3      476    90,1   496     88,4   516     86,8    536 90,1 556 88,3\n437 93,6 457 93,3      477    89,7   497     88,3   517     87,0    537 90,1 557 87,8\n438 93,4 458 93,1      478    89,2   498     88,3   518     87,2    538 90,1 558 87,5\n439 93,3 459 93,1      479    88,8   499     88,1   519     87,6    539 90,1 559 87,2\nt   V    t   V         t      V      t        V      t      V       t   V    t    V\n560 87,0 580 82,2      600    77,7   620     79,9   640     74,8    660 82,0 680 81,2\n561 86,5 581 81,5      601    77,2   621     81,4   641     74,3    661 82,2 681 80,6\n562 85,9 582 80,9      602    77,0   622     82,8   642     74,0    662 82,7 682 80,1\n563 85,7 583 80,2      603    76,9   623     83,9   643     74,0    663 83,1 683 79,9\n564 85,4 584 79,3      604    76,7   624     84,7   644     74,4    664 83,6 684 79,8\n565 85,1 585 78,3      605    77,0   625     85,2   645     75,3    665 83,9 685 79,6\n566 84,6 586 77,5      606    77,7   626     86,2   646     76,4    666 84,4 686 79,6\n567 84,3 587 77,3      607    78,8   627     86,8   647     77,5    667 84,9 687 79,9\n568 83,9 588 77,2      608    79,0   628     87,0   648     78,5    668 84,7 688 80,4\n569 83,8 589 77,2      609    78,8   629     87,5   649     79,6    669 84,6 689 80,7\n570 83,6 590 77,3      610    78,6   630     88,0    650    80,7    670 84,1 690 81,4\n571 83,6 591 77,8      611    77,2   631     88,6    651    81,5    671 84,1 691 82,2\n572 83,6 592 78,6      612    75,7   632     89,1   652     82,2    672 84,3 692 83,0\n573 83,6 593 78,8      613    74,3   633     89,1    653    83,1    673 84,4 693 83,5\n574 83,8 594 79,0      614    74,1   634     88,4   654     83,9    674 84,7 694 83,6\n575 83,6 595 79,0      615    74,1   635     87,6    655    84,4    675 84,7 695 83,8\n576 83,6 596 78,8      616    74,3   636     86,2    656    83,8    676 84,3 696 84,3\n577 83,5 597 78,8      617    75,4   637     84,4    657    83,0    677 83,8 697 85,1\n578 83,0 598 78,6      618    76,9   638     80,7    658    82,2    678 83,1 698 85,7\n579 82,7 599 78,1      619    78,8   639     77,5    659    82,0    679 82,2 699 86,4\nt    V   t    V        t       V     t        V      t      V        t   V   t    V\n700 87,2 720 94,6      740    78,0   760      5,3\n701 87,6 721 94,1      741    76,5   761      3,2\n702 88,1 722 93,4      742    75,3   762      1,1\n703 88,4 723 92,8      743    73,3   763      0,0\n704 89,2 724 92,1      744    71,1   764      0,0\n705 89,9 725 91,8      745    68,3   765      0,0\n706 90,2 726 91,3      746    63,0\n707 90,2 727 90,9      747    57,7\n708 90,7 728 90,4      748    52,4\n709 90,9 729 89,2      749    47,1\n710 91,2 730 87,8      750    43,1\n711 91,5 731 87,0      751    39,4\n712 91,7 732 86,4      752    34,5\n713 92,1 733 85,5      753    31,3\n714 92,8 734 85,1      754    27,9\n715 93,6 735 84,4      755    24,2\n716 94,6 736 83,6      756    19,9\n717 95,0 737 82,5      757    15,6\n718 95,2 738 81,2      758    11,2\n719 95,0 739 79,6      759     8,0","1994                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.9     Fahrleistungsprüfstand\n3.9.1   Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstandes\n3.9.1.1 Allgemeines\nDieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand\naufgenommenen Leistung. Diese umfaßt die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenom-\nmene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist\nals die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der\nangetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der\nReibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem\nund unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der\nhinteren Rolle, wenn sie leerläuft.\n3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung\nDie Leistungsanzeige muß bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h\nkalibriert werden.\nNachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für\ndie übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindig-\nkeiten sinngemäß zu wählen sind.\nMessung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein\nDrehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.\nDas Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, ·um den\nPrüfstand in Gang zu setzen.\nVerwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die ent-\nsprechende Schwungmassenklasse.\nDer Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.\nAufzeichnung der ar:,gezeigten Leistung (Pi).\nErhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.\nLösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.\nAufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.\nEinstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.\nWiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße\nabgedeckt ist.\nBerechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:\nP. - M,(V, 2 - Vl)\nhierbei bedeuten:                                2000 t\nP8 :  aufgenommene Leistung in kW\nM,:   äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leerlaufen-\nden hinteren Rolle)\nV,:    Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h= 24,4 m/s)\nV2 :   Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h= 20 m/s)\nt:     Zeit für die Verzögerung der Rolle von 88 km/h auf 72 km/h.\nDiagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung\nbei der gleichen Geschwindigkeit:\nPi in kW\n3,00\nBei 80 km/h\nangezeigte         2,00\nLeistung (Pi)\n1,00\nPa in kW\n1,00 2,00    3,00   4,00   Bei 80 km/h aufgenommene Leistung (P.)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                       1995\n3.9.2             Fahrwiderstand eines Fahrzeuges\n3.9.2.1           Allgemeines\nMit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit\nkonstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung\nauf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach 3.9.1.2 simuliert werden.\nDer Technische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstandes zulassen.*)\n3.9.2.2            Beschreibung der Fahrbahn\nDie Fahrbahn muß horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen durch-\nführen zu können. Die Neigung muß auf ± 0, 1 % konstant sein und darf 1 ,5 % nicht überschreiten.\n3.9.2.3             Meteorologische Bedingungen\nWährend der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei\nWindböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muß die Windkomponente in Querrichtung zur Fahrbahn\nweniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.\nDie Straße muß trocken sein.\nDie luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als    ± 7,5 % von den Bezugsbedingungen\nP = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.\n3.9.2.4             Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeuges\n3.9.2.4.1          Das Fahrzeug muß sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob das\nFahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende\nVerwendung entspricht:\n- Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)\n- Geometrie der Vorderachse\n- Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüss~n)\n- Schmierung der Vorder- und Hinterachse\n- Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus\n-   USW.\n3.9.2.4.2          Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muß so\neingestellt sein, daß sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den „R\"-Punkten der\näußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.\n3.9.2.4.3          Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klima-\nanlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten\nEinrichtungen ergeben.\n3.9.2.4.4          Unmittelbar vor der Prüfung muß das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur\ngebracht werden.\n3.9.2.5            Meßverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch\n3.9.2.5.1          Auf der Fahrbahn\n3.9.2.5.1 .1       Meßgeräte und zulässige Meßfehler\nDie Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als O, 1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit\neinem Fehler von nicht mehr als 2 % behaftet sein.\n3.9.2.5.1 .2      Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 1O km/h über der gewählten\nPrüfgeschwindigkeit V liegt.\nb) Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.\nc) Gemessen wird die Verzögerungszeit t, des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit\nV2 =(V+ fN) km/h bis V,= (V-ll.V) km/h,\nwobei ll. V 5 km/h.\nd) Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t 2 •\ne) Bestimmung des Mittelwertes T, aus t, und t 2 •\n•) Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.","1996                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nf) Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, daß die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert\nn·\nT =~ ~      Ti gleich oder kleiner 2 % ist (p :5 2 %).\n1=1\nDie statistische Genauigkeit wird definiert durch:\nP   = t · s . 100\n-v'n 1\ndabei bedeuten:\nt: Koeffizient entsprechend nachstehender Tabelle\nn: Anzahl der Prüfungen\ns: Standardabweichung, s     =   V~     n\n1=1\n(Ti -n\nn-1\n2\nn                    4            5               6           7                8          9\nt                   3,2          2,8            2,6          2,5              2,4        2,3\nt                   1,6         1,25           1,06         0,94             0,85       0,77\nTn\nn                   10           11             12            13              14         15\nt                   2,3          2,2            2,2          2,2              2,2        2,2\nt\n0,73         0,66           0,64         0,61             0,59       0,57\nTn\ng) Berechnung der Leistung nach der Formel:\ndabei bedeuten:\nP:     Leistung in kW\nV:     Prüfgeschwindigkeit in m/s\nll.V:  Abweichung von der Geschwindigkeit V in m/s\nM:     Bezugsmasse in kg\nT:     Zeit in Sekunden\n3.9.2.5.2    Auf dem Prüfstand\n3.9.2.5.2.1  Meßgeräte und zulässige Meßfehler\nEs sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.\n3.9.2.5.2.2  Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.\nb) Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu\nbringen.\nc) Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstandes. Fahrzeug und Prüfstand sind durch\nein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.\nd) Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach 3.9.2.5.1.2 a) bis c), f) und g), wobei in der\nFormel g) M durch I ersetzt wird.\ne) Einstellen der Prüfstandsbremse nach 3.9.1\n3.9.2.5.3    Andere gleichwertige Meßverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach\nZustimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.\n3.9.2.6      Meßverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit\n3.9.2.6.1    Auf der Fahrbahn","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                    1997\n3.9.2.6.1.1  Meßgeräte und zulässige Meßfehler\n- Das Drehmoment muß mit einem Meßgerät einer Genauigkeit von 2 % gemessen werden,\n- die Geschwindigkeit muß auf 2 % genau bestimmt werden.\n3.9.2.6.1 .2 Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.\nb) Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens\n10 Sekunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nr. 970 aufzuzeichnen.\nc) Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit\ndürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5 % nicht überschreiten.\nd) Das maßgebliche Drehmoment Ct 1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:\nt+.M\n,...'-'t1 =  1\n-~t- ·  ft\nC (t) dt\ne) Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct 2•\nf) Ermittlung des Mittelwertes et aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2•\n3.9.2.6.2     Auf dem Prüfstand\n3.9.2.6.2.1   Meßgeräte und zulässige Meßfehler\nEs sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung aUf der Fahrbahn zu verwenden.\n3.9.2.6.2.2  Prüfverfahren\na) Durchführung der unter 3.9.2.5.2.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.\nb) Durchführung der unter 3.9.2.6.1.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.\nc) Einstellung der Prüfstandbremse nach 3.9.1.\n3.9.3        Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstandes\nbei elektrischer Simulation\n3.9.3.1      Allgemeines\nMit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwung-\nmasse des Fahrleistungsprüfstandes die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der\nFahrkurve ausreichend simuliert.\n3.9.3.2      Prinzip\n3.9.3.2.1    Aufstellung der Arbeitsgleichung\nDie an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:\nF = 1· y = IM · y + F,\nhierbei bedeuten:\nF:      Kraft an der (den) Rolle(n)\n1:      Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)\nIM:     Schwungmasse der mechanischen Massen des Prüfstands\ny:      Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle\nF1:     Schwungmassenkraft\nAnmerkung: Diese Formel wird unter 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten Schwung-\nmassen erläutert.\nDie Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:\nhierbei kann\n1==~+!5\ny\nIM      mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,\nF1     auf dem Prüfstand gemessen werden,\ny      aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.\nDie Gesamtschwungmasse „I\" wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt,\ndie gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.","1998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.9.3.2.2  Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse\nMit den Prüf- und Berechnungsverfahren muß die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Fehler\n(fi 1/1) von weniger als 2 % ermittelt werden können.\n3.9.3.3   Vorschriften\n3.9.3.3.1 Die simulierte Gesamtschwungmasse I muß die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der\näquivalenten Schwungmasse (siehe 3.5.1 ), und zwar in folgenden Grenzen:\na)    ±   5 % des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,\nb)    ±  2 % des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve berechnet\nwird.\n3.9.3.3.2  Die in 3.9.3.3.1 a) genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde lang und bei Fahr-\nzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils ± 50 % geändert.\n3.9.3.4    Kontrollverfahren\n3.9.3.4.1  Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.\nWerden jedoch die Vorschriften unter 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleunigungs-\nwerte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve auftreten,\nist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.\n3.9.3.5   Technische Anmerkung\nErläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.\n3.9.3.5.1 Kräftegleichgewicht auf der Straße\nCR -= k, · <p r, · dQ,  + k2 <p r2  · dQ2  + kaMy · r, + kaFsr,\ndt                dt\n3.9.3.5.2  Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen\nCm  =   k, <p r, dQ,  + ka · pRm    · dWm · r,    + kaFsr,\ndt             Am· dt\n3.9.3.5.3  Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwung-\nmassen\nCe = k, '°    r, dQ, + ka    ( q>Re . dWe     r, + C,   r,) + kaFsr,\n't\"    dt        .       Re · dt          Re\n== k, <p r, dQ,   + ka (IM · y + F,) r, + kaFsr,\ndt\nIn diesen Formeln bedeuten:\nCR:      Motordrehmoment auf der Straße\nCm:      Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen\nCe:      Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit elektrisch simulierten Schwungmassen\n<pr 1 :  Trägheitsmoment des Fahrzeugantriebs bezogen auf die Antriebsräder\n<pr2 :   Trägheitsmoment der nicht angetriebenen Räder\n<pRm: Trägheitsmoment des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen\n<pRe: Mechanisches Trägheitsmoment des Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen\nM:       Masse des Fahrzeugs auf der Fahrbahn\n1:       äquivalente Schwungmasse des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen\nIM:       mechanische Schwungmasse eines Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen\nF5:      resultierende Kraft bei konstanter Geschwindigkeit\nC,:       resultierendes Drehmoment der elektrisch simulierten Schwungmassen\nF1 :      resultierende Kraft der elektrisch simulierten Schwungmassen\ndQ,\n~ : Winkelbeschleunigung der Antriebsräder","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                       1999\ndQ2\n~ : Winkelbeschleunigung der nicht angetriebenen Räder\ndWm\n~:Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen\ndWe\n~ : Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen\ny:     lineare Beschleunigung\nr 1:   Reifenradius der Antriebsräder unter Last\nr2:    Reifenradius der nicht angetriebenen Räder unter Last\nRm:    Rollenradius des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen\nRe:    Rollenradius des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen\nk,:    Koeffizient, der von der Getriebeübersetzung und den verschiedenen Schwungmassen der\nKraftübertragung sowie vom „Wirkungsgrad\" abhängig ist\nÜbersetzungverhältnis der Kraftübertragung • .!i. · ,,Wirkungsgrad\"\nr2\nk 3:   Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung · ,,Wirkungsgrad''\nUnter der Annahme, daß die beiden Prüfstandtypen (siehe 3.9.3.5.2 und 3.9.3.5.3} die gleichen\nMerkmale aufweisen, erhält man folgende vereinfachte Formel:\nk3 (IM • y + F1) r1 = k3I ·  y · r,\nhierbei ist\nF,\nl=IM+-\ny\n3.10     Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme\n3.10.1   Einleitung\nEs gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.2 erfüllen\nkönnen. Die unter 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere Ent-\nnahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahme-\nsysteme mit variabler Verdünnung genügen.\nDer Technische Dienst muß im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung\nverwendet wird.\n3.10.2   Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikel-\nförmiger Luftverunreinigungen im Abgas\n3.10.2.1 Anwendungsbereich\nAngabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen\nMengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmun-\ngen dieser Verordnung verwendet wird.\nDas Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muß drei\nBedingungen erfüllen:\n- Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungsluft\nverdünnt werden.\n- Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muß genau gemessen\nwerden.\n- Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke\nzu entnehmen.\nDie Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentratio-\nnen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzentra-\ntionen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft\nkorrigiert.\n3.10.2.2 Erläuterungen des Verfahrens\nFig. 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.\nDie Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, daß im Entnahme-\nund Meßsystem kein Kondenswasser auftritt.","2000                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDas Abgasentnahmesystem muß so konzipiert sein, daß die mittleren volumetrischen C0 2 -, CO-, CH-\nund NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind,\ngemessen werden können.\nDas Abgas/Luft-Gemisch muß an den Entnahmesonden homogen sein (siehe 3.10.2.3.1 ).\nAn den Sonden muß eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können.\nDas Gerät muß die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden\nFahrzeugs ermöglichen.\nDas Entnahmesystem muß gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine\nBeeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die\nKonzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch\nein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird,\nso muß diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders\nbehoben werden kann.\nHat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe\nwie möglich am Fahrzeug zu verbinden.\nDie Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme\nwährend der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen,\ndas die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflußt\n(siehe 3.10.2.3.4.4).\nDas Entnahmesystem mit variabler. Verdünnung muß so beschaffen sein, daß das Abgas ohne\nwesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe\n3.10.2.3.1 ).\n3.10.2.3   Besondere Vorschriften\n3.10.2.3.1 Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung\nDas Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muß möglichst kurz\nsein; es darf in keinem Fall\n- den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als ± 0,75 kPa bei 50 km/h\noder ± 1 ,25 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne Ver-\nbindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muß im Endrohr oder in\neinem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am\näußersten Ende;\n- die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.\nEs ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so\nzusammengeführt werden, daß an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.\nIn diesem Bereich darf die Homogenität des Gemisches um höchstens ± 2 % vom Mittelwert aus\nmindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstromes verteilten Punkten abweichen.\nDer Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens ± 0,25 kPa abweichen, um die\nAuswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall\nin einer Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.\n3.10.2.3.2  Hauptdurchsatzpumpe\nDie Förderkapazität der Pumpe muß ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern.\nDies kann im allgemeinen dadurch sichergestellt werden, daß die C0 2 -Konzentration der verdünnten\nAbgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.\n3.10.2.3.3 Volumenmessung\nDas Volumenmeßgerät muß eine Kalibriergenauigkeit von ± 2 % unter allen Betriebsbedingungen\nbeibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am Meß-\npunkt nicht ausgleichen, so muß ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf ± 6 K\nder vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volumen-\nmeßgerätes ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.\nEin Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmeßgerät anzubringen. Das Temperaturmeß-\ngerät muß eine Genauigkeit von ± 1 Kund eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62 % einer Temperatur-\nänderung (gemessen in Silikonöl) haben.\nDruckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von         ± 0,4 kPa aufweisen.\nDie Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und - falls erforderlich - hinter dem\nDurchflußmeßgerät vorzunehmen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                         2001\n3.1 0.2.3.4  Gasentnahme\n3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas\nDie Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionie-\nrungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.\nDer Durchfluß darf um nicht mehr als     ± 2 % vom   Mittelwert abweichen.\nDie Durchflußmenge muß mindestens 5 I/min und darf höchstens 0,2 % der Durchflußmenge des\nverdünnten Abgases betragen.\n3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft\nEine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluß in unmittelbarer Nähe der Umgebungs-\nluft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.\nDas Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.\nDie Durchflußmenge der Verdünnungsluftprobe muß ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases\n( ~ 5 I/min) entsprechen.\n3.10.2.3.4.3 Entnahmerverfahren\nDie bei der Entnahme.verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, daß die Konzentration der\ngasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.\nEs können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.\nMit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.\nZur Gewährleistung der erforderlichen Durchflußmenge der Probe sind Durchflußregler und -messer\nzu verwenden.\nZwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sarnmelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen ver-\nwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Verbindun-\ngen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (z.B. Dreiweg-Absperrhähne)\nBei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnell-\nregelventile zu verwenden.\n3.10.2.3.4.4 Aufbewahrung der Proben\nDie Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca.1501) aufzufangen, um die Durchfluß-\nmenge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das\ndie Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht\nmehr als ± 2 % verändert.\n3.10.2.4     Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren\nAbweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die\nProbenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Ver-\ndünnungstunnel.\nZur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Ver-\ndünnungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6, 1 m, falls thermisch\nisoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.\nIm Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen\nturbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen > 4 000), damit dasverdünnte Abgas\nan den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben\ngewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muß einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben.\nDas System muß geerdet sein.\nDas Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei\nFiltereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordnete Filtern, auf die der Proben-\ngasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.\nDie Partikelentnahmesonde muß folgendermaßen beschaffen sein:·\nSie muß in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr 1O Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgas-\neintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.\nDer Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muß mindestens 5 Sondendurch-\nmesser, jedoch höchstens 1 020 mm betragen.\nDie Meßeinheit des Probengasstromes besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchflußmeß-\ngeräten.\nDas Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter,\n-pumpe.","2002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDie Entnahmesonde muß im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so\neingebaut sein, daß eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muß\neinen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.\nAlle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °c + 10 °C gehalten\nwerden.\nIst ein Ausgleich der Durchflußschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein\nTemperaturregler nach 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluß durch das System und\nsomit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.\n3.10.3     Beschreibung der Systeme\n3.10.3.1   Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Fig. 5)\n3.10.3.1.1 Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in\nAbschnitt 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei\nkonstanter Temperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird\ndie Zahl der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man\ndurch Entnahme bei konstanter Durchflußmenge mit einer Pumpe, einem Durchflußmesser und einem\nDurchflußregelventil.\nFig. 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-\nlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem\nSchema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-\nmente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der\neinzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.\nZur Sammeleinrichtung gehören:\n1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der- soweit erforderlich-vorgeheizt werden kann. Dieser\nFilter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und\nStabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Ver-\ndünnungsluft;                  -\n2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;\n3. ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer\ndie Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemes-\nsen wird, innerhalb von ± 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den\nGehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten\nAbgase nicht verändern;\n4. ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung\nder Temperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;\n5. eine Verdrängerpumpe (POP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflußmenge des\nLuft/ Abgas-Gemisches.\nDie Kapazität der Pumpe muß groß genug sein, um eine Wasserkondensation in der Anlage unter\nallen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird nor-\nmalerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit\n- einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgasdurchflußmenge entspricht, die bei den\nBeschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die\n- ausreicht, um die C0 2 -Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb\nvon 3 Volumenprozent zu halten;\n6. ein Temperaturmeßgerät (Genauigkeit ± 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe\nangebracht wird. Mit diesem Gerät muß die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches wäh-\nrend der Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;\n7. ein Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht\nwird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;\n8. ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der so angebracht wird, daß die Druck-\ndifferenz zwischen Ein- und Auslaß der Pumpe aufgezeichnet wird;\n9. Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten\nAbgas/Luft-Gemisches entnommen werden können;\n10. Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den fü·r die Analyse entnommenen Gasen;\n11. Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflußmenge der Verdünnungsluft sowie des\nverdünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               2003\n1 2. Durchflußregler, welche die Durchflußmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch\ndie Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflußmenge muß so groß sein, daß am Ende der\nPrüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse ( ~ 5 I/min) verfügbar sind;\n13. Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während\nder Prüfung;\n14. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Ent-\nnahmebeutel oder in die Atmosphäre;\n15. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln.\nDie Kupplung muß auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel\nverwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z. 8. Dreiweg-Absperrhähne);\n16. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während\nder Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluß nicht zu verringern. Sie\nmüssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemi-\nsche Zusammensetzung der Gasproben beeinflußt (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder\nPolyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);\n17. ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der\nPrüfung.\n3.1 0.3.1 .2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren\nFür die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden:\nVerdünnungstunnel\nbeheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem\n- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel\n- Filter\n- Entnahmeleitung\n- Mehrwegventil\n- Pumpe, Durchflußmeßgeräte, Durchflußregler\n- Flammen-Ionisations-Detektor (HFID)\n- Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen\n- Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID\nPartikel-Probenahmesystem\n- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel\n- Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrich-\ntung für weitere parallel angeordnete Filterpaare\n- Entnahmeleitung\n- Pumpen, Durchflußregler, Durchflußmeßgeräte\n3.10.3.2      Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Fig. 4)\n3.10.3.2.1    Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens\nmit konstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen\nder kritischen Strömung. Die Durchflußmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten\nPrüfung fortlaufend überwacht, berechnet und integriert.\nDie Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale\nEntnahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist\ndas Volumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus\nverdünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.\nFig. 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-\nlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem\nSchema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie z. 8. Instrumente,\nVentile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der\neinzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.\nZur Sammeleinrichtung gehören:\n1 . Ein Filter (1 ) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorbeheizt werden kann. Dieser\nFilter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und\nStabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Ver-\ndünnungsluft;","2004                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;\n3. ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;\n4. Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase ent-\nnommen werden können;\n5. ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter\nAbgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;\n6. Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;\n7. Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während\nder Prüfung;\n8. Durchflußregler, um die Durchflußmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die\nEntnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflußmenge muß so groß sein, daß am Ende der\nPrüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind ( ~ 51/min);\n9. Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflußmenge während der Prüfung;\n10. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Ent-\nnahmebeutel oder in die Atmosphäre;\n11. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln.\nDie Kupplung muß auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel\nverwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z.B. Dreiweg-Absperrhähne);\n12. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der\nPrüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluß nicht zu verringern.\nSie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die\nchemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflußt (z.B. Polyethen/Polyamid- oder Poly-\nfluorkohlenstoff-Verbundfolien);\n13. ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von      ± 0,4 kPa;\n14. ein Temperaturmeßgerät (6) mit einer Genauigkeit von ± 1 Kund einer Ansprechzeit von 0,1\nSekunden bei 62 % einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);\n15. ein Venturi-Rohr mit kritischer Meßströmung (7) zur Messung der Durchflußmenge der verdünn-\nten Abgase;\n16. ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase\nanzusaugen.\nDas Entnahmesystem CFV-CVS muß eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasser-\nkondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen\nkönnen. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der\nmaximalen Abgasdurchflußmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve\nerzeugt wird oder die ausreicht, um die· C02 -Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahme-\nbeutel unterhab von 3 Volumenprozent zu halten.\n3.10.3.2.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor\nFür die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden\n(siehe 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflußschwankungen nicht möglich, so sind ein Wärme-\ntauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluß durch das Probe-\nnahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde\nsicherzustellen.\n3.10.4     Ermittlung der Massenemissionen\nDer CO-, C0 2 -, N0x- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahr-\nkurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln\ngesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.\nDer CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuier-\nlich registrierenden beheizten Flammen-Ionisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische\nKonzentration wird durch Integration. über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe 3.1.3).\nDie kontinuierliche Messung der CO-, C0 2 -, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases\nkönnen gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen\nherangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten\nWerten um nicht mehr als ± 3 % abweicht.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             2005\n3.11     Kalibrierverfahren für die Geräte\n3.11.1   Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators\nJeder normalerweise verwendete Meßbereich muß nach 3.4.4.3 nach dem nachstehend festgelegten\nVerfahren kalibriert werden.\nDie Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem\nAbstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muß\nmindestens 80 % des Skalenendwertes betragen.\nDie Kalibrierkurve wird nach der Methode der „kleinsten Quadrate\" berechnet. Ist der resultierende\nGrad des Polynoms größer als 3, so muß die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie· der Grad\ndieses Polynoms plus 2 sein.\nDie Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2 % vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.\nDer Chemilumineszenz-Analysator muß in der Stellung „NOx\" kalibriert werden.\nEs können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Meßbereichsumschaltung usw.) ange-\nwendet werden, wenn dem Technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß sie eine\ngleichwertige Genauigkeit bieten.\n3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung\nAnhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung\nder Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben,\ninsbesondere:\n- die Skaleneinteilung\n- die Empfindlichkeit\n- der Nullpunkt\n- der Zeitpunkt der Kalibrierung.\n3.11.1.2  Überprüfung der Kalibrierkurve\nJeder normalerweise verwendete Meßbereich muß vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:\nDie Kalbrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der\nverdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.\nBeträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem\nbei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als ± 5 % des Skalenwertes, so dürfen die Einstell-\nkennwerte neu justiert werden. Andernfalls muß eine neue Kalibrierkurve nach 3.11.1 erstellt werden.\nNach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung\nverwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2 %\nbeträgt.\n3.11.2    Überprüfung der Wirksamkeit des Nox-Konverters\nEs ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.\nDiese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Fig. 6 und\ndem nachstehend beschriebenen Verfahren· durchgeführt werden.\nDer Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Meßbereich nach den Anweisungen des Her-\nstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muß einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa 80 %\ndes Skalenendwertes entspricht, die NO 2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als 5 % der\nNO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muß auf NO-Betrieb eingestellt werden,\nso daß das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeich-\nnen.\nDurch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft\nzugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 1 O % geringer ist als die angezeigte Kalibrier-\nkonzentration.\n9","2006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nFig.6\nSchaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung\nr----------~1\n1\n8 1\n1\n1\n1\n1\n1                 10\n1\n9~r ________J\n1                              1\n14 s                    -      r\nCJ\nLegende:\n1: Sauerstoff/Luft-Vorrat              7: Regelbare Spannungsquelle\n2: Raschendruckminderer                8: Bypass\n3: Schnellkupplung                     9: NO-Prüfgas\n4: Regelventil                        10: Magnetventil\n5: Strömungsmesser                    11 : N02/NO-Konverter\n6: Ozonisator                         12: Chemilumineszenzdetektor\nDie angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muß der\nOzonisator ausgeschaltet sein.\nAnschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, daß die angezeigte NO-Konzen-\ntration auf 20 % (Minimum 10 %) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die angezeigte\nKonzentration (d) ist aufzuzeichnen.\nDer Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend\naus NO, NO 2 , 0 2 und N2 , strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist\naufzuzeichnen.\nDanach wird der Ozonisator aus.geschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den\nMeßteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.\nBei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer\nLuft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht\nmehr als 5 % übersteigen.\nDer Wirkungsgrad (11) des NO2 -Konverters wird wie folgt berechnet:\na-b\nTJ (%) :;= 1 + c-d • 100\nDer so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95 % sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal pro\nWoche zu überprüfen.\n3.11.3       Kalibrierung des Entnahmesytems mit konstantem Volumen (CVS-System)\nDas CVS-System wird mit einem Präzisionsdurchflußmesser und einem Durchflußregler kalibriert.\nDer Durchfluß im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regel-\nkennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis .zwischen letzteren und den Durch-\nflüssen ermittelt.\nEs können mehrere Typen von Durchflußmessern verwendet werden (z. B. kalibriertes Venturi-Rohr,\nLaminar-Durchflußmesser, kalibrierter Flügelraddurchflußmesser), vorausgesetzt, es handelt sich um\nein dynamisches Meßgerät, und die Vorschriften nach 3.11.3.1 werden erfüllt.\nIn den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von POP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-\nDurchflußmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflußmesser ist ausreichend, um\ndie Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Fig. 7).\n3.11.3.1      Kalibrierung der Verdrängerpumpe (POP)\n3.11.3.1.1    Kalibrierverfahren\nBei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und ver-\nschiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                               2007\nSystem gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwer-\nten des Durchflußmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die\nKurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3 /min am Pumpeneinlaß bei absolutem Druck\nund absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten\nKombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen\ndem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die\nPumpe des CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muß jede verwendete Übersetzung\nkalibriert werden.\nDieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchfluß-\nmeßkennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluß stehen. Drei Bedingungen müssen\neingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:\n- Die Pumpendrücke müssen an den Anschlußstellen der Pumpe selbst gemessen werden und nicht\nan den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslaß angeschlossen sind. Die Druck-\nanschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen\nDrücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdifferen-\nzen widerspiegeln;\n- während des Kalibrierens muß eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-\nDurchflußmesser ist gegen Schwankungen der Einlaßtemperatur empfindlich, die eine Streuung\nder gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von± 1 K sind zulässig, sofern\nsie allmählich innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Minuten auftreten;\n- alle Anschlußrohrleitungen zwischen dem Durchflußmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht\nsein.\nBei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkenn-\nwerte der Durchfluß aus der Kalibriergleichung berechnet werden.\nFag. 7\nSchematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CYS-Geräte\nII                                     III\nIV\n2\n1: Luftfilter\nII: Laminar-Flow-Element (LFE)\nIII: Strömungsregler\n9   10   11\nIV: Zyklonabscheider (waQlweise)\nV: Critical Flow Venturi (CFV) oder Positive Displacement Pump (POP)\n,VI: zum Abzug\n1 : Thermometer \"ETI\"                  4: Thermometer \"PTI\"          7: Manometer \"PPO\"            10: Barometer „Ps~\n2: Manometer \"EPI\"                     5: Thermometer „PI0\"          8: Umdrehungszähler          11 : Thermometer „T\"\n3: Mikromanometer „EDP\"                6: Manometer „PPI\"            9: Zeitnahme\nFig. 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom Tech-\nnischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Fig. 7 beschriebenen Ein-\nrichtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:\nLuftdruck (korrigiert) (P 8 )                                       ± 0,03   kPa\nUmgebungstemperatur (T)                                             ± 0,3    K\nLufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI)                                ± 0, 1 5 K\nUnterdruck vor LFE (EPI)                                            ± 0,01   kPa","2008                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDruckabfall durch LFE-Düse (EDP)                                ± 0,001 kPa\nLufttemperatur am Einlaß der PDP-CVS-Pumpe (PTI)                ± 0,3 K\nLufttemperatur am Auslaß der PDP-CVS-Pumpe (PTO)                ± 0,3 K\nUnterdruck am Einlaß der CVS-Pumpe (PPI)                        ± 0,022 kPa\nDruckhöhe am Auslaß der CVS-Pumpe (PPO)                         ± 0,022 kPa\nPumpendrehzahl während der Prüfung (n)                          ±1         Umdrehung\nDauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s)                         ± 0,05 s\nIst der Aufbau nach Fig. 7 durchgeführt, so ist das Durchflußregelventil voll zu öffnen. Die PDP-CVS-\nPumpe muß 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.\nDas Durchflußregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlaß höher\nwird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von 6 Meßpunkten für die gesamte\nKalibrierung verfügbar ist. Das System muß sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach sind\ndie Messungen zu wiederholen.\n3.11.3.1 .2 Analyse der Ergebnisse\nDie Luftdurchflußmenge Os an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den\nMeßwerten des Durchflußmessers in m 3/min ermittelt (Normalbedingungen).\nDie Luftdurchflußmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz VO in m 3 je Umdrehung bei absoluter\nTemperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlaß umgerechnet.\nV0 = Os . __!e_ . 101,33\nn     273,2       PP\nhierbei bedeuten:\nV0 :   Pumpendurchflußmenge bei TP und PP in m 3 /Umdrehung\nQ5 :   Luftdurchflußmenge bei 101 ,33 kPa und 273,2 K in m3/min\nTP:    Temperatur am Pumpeneinlaß in K\nPP:    absoluter Druck am Pumpeneinlaß in kPa\nn:     Pumpendrehzahl in min-1\nZur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpen-\ndrehzahl und den Rückströmverluste.n der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (Xe,) zwischen der\nPumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslaß der Pumpe und dem absoluten\nDruck am Pumpenauslaß mit folgender Formel berechnet:\nhierbei bedeuten:\nXo=   ~   . V\n><o:    Korrelationsfunktion\nhPP: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlaß und Pumpenauslaß (kPa)\nP0 :    absoluter Druck am Pumpenauslaß (PPO + P8 ) (kPa)\nMit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nach-\nstehende Kalibriergleichungen zu erhalten\nVO = D0   - M (Xe,)\nn=A-B (hPp)\nD0 , M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).\nHat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muß für jede Übersetzung eine Kalibrierung vor-\ngenommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein,\nund die Ordinatenwerte D0 müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner\nwird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb\nvon ± 0,5 % des gemessenen Wertes VO liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden sein.\nDie Kalibrierung muß bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vorgenommen\nwerden.\n3.11.3.2    Kalibrierung des Venturi-Rohres mit kritischer Strömung (CFV)\nBei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohres bezieht man sich auf die Durchflußgleichung für ein\nVenturi-Rohr mit kritischer Strömung:\nK,. p\nOs=--\n.;,=-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                           2009\ndabei bedeuten:\nOs:   Durchflußmenge\nKv:    Kalibrierkoeffizient\nP:     absoluter Druck in kPa\nT:     absolute Temperatur in K\nDie Gasdurchflußmenge ist eine Funktion des Eintrittsdruckes und der Eintrittstemperatur.\nDas nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei\ngemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.\nBei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohres ist das vom Hersteller emp-\nfohlene Verfahren anzuwenden. ·\nBei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Ventur-Rohres mit kritischer Strömung\nmüssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:\nLuftdruck (korrigiert) (P8 )                                      ± 0,03  kPa\nLufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI)                              ± 0, 15 K\nUnterdruck von LFE (EPI)                                          ± 0,01 kPa\nDruckabfall durch LFE-Düse (EDP)                                  ± 0,001 kPa\nLuftdurchflußmenge (Os)                                           ± 0,5 %\nUnterdruck am CFV-Eintritt (PPI)                                  ± 0,02 kPa\nTemperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv)                           ± 0,2 K\nDie Geräte sind entsprechend Fig. 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle\nzwischen Durchflußmeßgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauigkeit der\nKalibrierung stark beeinträchtigen.\nDas Durchflußregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muß\nstabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.\nDie Einstellung des Durchflußregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen\nim kritischen Durchflußbereich des Venturi-Rohres durchzuführen:\nDie bei der Kalibrierung aufgezeichneten Meßwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu\nverwenden. Die Luftdurchflußmenge Os an jedem Meßpunkt ist aus den Meßwerten des Durchfluß-\nmessers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.\nEs sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten   Kv für jeden Meßpunkt zu berechnen:\ndabei bedeuten:\nQ 5:   Durchflußmenge in m3 /min bei 273,2 K und 101,33 kPa\nT..;.  Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohres in K\nPv:    absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohres in kPa\nEs ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohres aufzunehmen. Bei\nSchallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (d. h. bei wachsendem Unterdruck), nimmt\nKv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Veränderungen\nvon Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei.einer Mindestanzahl von 8 Meßpunkten im kritischen Bereich\nsind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt die Standard-\nabweichung des Mittelwertes von Kv mehr als 0,3 %, so müssen Korrekturmaßnahmen getroffen\nwerden.\n3.11.4   Überprüfung des Gesamtsystems\nZur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 3 wird die Gesamt-\ngenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte\nMenge eines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine\nnormale Prüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe\nnach den Formeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m 3\nunter Normalbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Ver-\nfahren beschrieben.\n3.11.4.1 Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3 H8 ) ist mit einer\nMeßblende für kritische Strömung durchzuführen.","2010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDurch eine kalibrierte Meßblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (CO\noder C 3 H8 ) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Meß-\nblende eingestellte Durchflußmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Meßblende (Bedingungen für\nkritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5 %, so ist die Ursache festzustel-\nlen und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemissionen 5-10 Minuten\nlang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit einem normalen Gerät analysiert\nund die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentration der Gasproben verglichen.\n3.11.4.2   Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder\nC 3 H8 ).\nDie Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:\nEs ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf\n± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System 5-1 O Minuten lang wie für eine normale\nPrüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das System\neingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz der\nFlasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwendeten\nBeutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berechneten\nKonzentrationswerten verglichen.\n3.12       Kalibrierung der Meßkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen\n3.12.1     Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen\nDer Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:\n- Bestimmung des Kammervolumens\n- Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer\n- Prüfung der Kammer auf Dichtheit\n3.12.1.1  Bestimmung des Kammervolumens\nVor der Inbetriebnahme muß das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:\n- Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der\nUnregelmäßigkeiten) zur Berechnung des•inneren Volumens.\n- Überprüfung des Kammervolumens nach 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propanmasse nicht\nmit der Genauigkeit vo·n mindestens 2 % mit der zudosierten Masse übereinstimmt, ist das\nKammervolumen zu korrigieren.\n3.12.1.2  Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer\nVor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme,.die die\nStabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:\nDie CH-Messungen sind mit dem in Abschnitt 3 spezifizierten FID durchzuführen.\nDurchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt\nhat.\nInbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s).\nVerschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Kon-\nzentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-\ntration.\nDer Kammerinhalt soll 4 Stunden f.ortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt\nwerden.\nWiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentra-\ntion der Meßkammer.\nDie Differenz beider Werte muß kleiner als 0,4 g sein. liegen die Werte darüber, müssen die Stör-\neinflüsse beseitigt werden.\n3.12.1.3   Prüfung der Kammer auf Dichtheit\nVor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muß die Kammer wie\nfolgt auf Dichtheit überprüft werden:\nDurchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der\nKammer eingestellt hat.\nInbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s).","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                      2011\nVerschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und\ndie CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammer-\nkalibierung.\nEinbringen einer auf mindestens 0,5 % genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propanmenge\nkann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.\nNach mindestens 5 Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in der\nKammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammerkalibrie-\nrung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.\nDer Kammerinhalt soll 4 Stunden ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt werden.\nMessung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der\nKammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.\nDie berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4 % von der berechneten Anfangsmenge ab-\nweichen.\n3.12.2    Berechnung der Verdunstungsemissionen\n3.12.2.1  Kalibrierung\nMit dem in 3.12.1 beschriebenen Verfahren läßt sich die zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoff-\nmenge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:\nM    == 17 6 . V . 1Q-4  (CcH1 · P, _  CCHi • Pi )\nCH       ,                 T,            Ti\ndabei bedeuten:\nMcH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g\nCcH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C,-Äquivalente\ni:     Eingangswert\nf:     Endwert\nP:     Druck in kPa\nT:     Temperatur in der Kammer in K\nV:     Kammervolumen in m3\n3.12.2.2  Berechnung der Verdunstungsemissionen nach 3.6\nDie in 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der Verdunstungs-\nemissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mit Hilfe folgender\nGleichung:\ndabei bedeuten:\nMcH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g\nCcH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C,-Äquivalente\nV:     Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum).\nWurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m3 zu verwenden.\nk:     1 ,2 ( 1 2 + H/C)\nH/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste                        =2,33\nH/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase                           = 2,20\nDie gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der\n- Tankatmungsverluste\n- Emissionen während der Heißabstellphase\n- Emissionen während des Fahrzeugbetriebes.\n3.13      Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen\n3.13.1    Allgemeines\nDie während der Prüfung in der Fahrkurve I emittierten Massen gasförmiger und fester luftverunrei-\nnigender Stoffe werden mit nachstehender Gleichung berechnet:\nM=    o43   micr + mis +  O,S? miHT  + mis\n1\n'     Scr + Ss            SHT + Ss","2012                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndabei bedeuten:\nMi:     während der Fahrkurve I emittierte Menge der Komponente i in g/km\nmid während der Fahrkurve I in der Phase I emittierte Menge der Komponente i in g\nmiHT: während der Fahrkurve I in der Phase 3 emittierte Menge der Komponente i in g\nmi 5 :  während der Fahrkurve I in der Phase 2 emittierte Menge der Komponente i in g\nScT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 1 in km\nSHT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 3 in km\nS5 :    während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 2 (Stabilisierungsphase) in km\nDie während der Prüfung in der Fahrkurve II emittierten Massen gasförmiger Luftverunreinigungen\nwerden mit nachstehender Gleichung berechnet:\nM1 = m;Hw\nSHw\ndabei bedeuten:\nM;:      während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g/km\nmiHw: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g\nSHw: während der Fahrkurve II gemessene Fahrstrecke in km\nDie in den einzelnen Testphasen emittierten Massen luftverunreinigender Gase werden nach folgen-\nder Gleichung berechnet:\nm; = V verd • Q;C; . 1 0-6 . kH\ndabei bedeuten:\nmi:      emittierte Menge der gasförmigen Luftverunreinigung i in g/Testphase\nV verd: Volumen der verdünnten Abgase korrigiert auf Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa) in\nI/Testphase\n(2;=     rel. Dichte der gasförmigen Luftverunreinigung unter Normalbedingungen (273,2 K, 101,33\nkPa)\nkH:      Feuchtigkeitskorrekturfaktor für die Berechnung der emittierten Stickoxidmengen (bei CH und\nCO keine Feuchtekorrektur zulässig)\nCi:      Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigung in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in\nppm und korrigiert mit deren Konzentration in der Verdünnungsluft.\n3.13.2   Volumenbestimmungen\n3.13.2.1 Berechnung des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Venturi-Rohr zur Messung des konstan-\nten Durchflusses.\nEs sind Kennwerte, mit denen das Volumen des Durchflusses ermittelt werden kann, kontinuierlich\naufzuzeichnen, das Gesamtvolumen während der Prüfdauer ist daraus zu berechnen.\n3.13.2.2 Berechnungen des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Verdrängerpumpe. Das bei den Ent-\nnahmesystemen mit Verdrängerpumpe gemessene Volumen der verdünnten Abgase ist mit folgender\nFormel zu berechnen.\nV =V0     • N\nhierbei bedeuten:\nV:      Volumen der verdünnten Abgase (vor der Korrektur) in I/Testphase\nV0 :    von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfbedingungen in !/Umdrehung\nN:       Zahl der Umdrehungen der Pumpe während der Prüfung\n3.13.2.3 Korrektur des Volumens der verdünnten Abgase auf Normalbedingungen. Das Volumen der ver-\ndünnten Abgase wird durch folgende Formel auf Normalbedingungen korrigiert:\nVmix = V . K1 . Pe - P1\nTP\nhierbei bedeuten:\n273,2 K\nK 1= - - - - = 2,6961 (K · kPa-1)\n101,33 kPa\nP8 :     Luftdruck im Prüfraum in kPa","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             2013\nP1:   Druckdifferenz zwischen dem Unterdruck am Einlaß der Verdrängerpumpe und dem Um-\ngebungsdruck in kPa\nTP:    Mittlere Temperatur in K der verdünnten Abgase beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während\nder Prüfung\n3.13.3   Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im Auffang-\nbeutel\nhierbei bedeuten:\nCi:    Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in\nppm und korrigiert mit dessen Konzentration in der Verdünnungsluft\nCe:    Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, aus-\ngedrückt in ppm\nCd:    Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in der Verdünnungsluft, aus-\ngedrückt in ppm\nDF:    Verdünnungsfaktor\nDer Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:\nDF-=----13~•~4_ _ __\nCco 2 + (CcH + Cco) · 1 o-4\nhierbei bedeuten:\nCc02: C0 2-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in Volumprozent\nCcH: CH-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm Kohlen-\nstoffäquivalent\ncc0 : CO-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm.\n3.13.4  Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO\nUm die Auswirkungen der Feuchte auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, ist\nfolgende Formel anzuwenden:\n1\n~ = 1 - 0,0329 (H - 10,71)\nwobei\nH = 6,211 · Ra · Pd\np B - (Pd . Ra) . 1Q-2\nIn diesen Formeln bedeuten:\nH:     Absolute Feuchte, ausgedrückt in Gramm Wasser pro Kilogramm trockener Luft\nRa:    Relative Feuchte der Umgebungsluft, ausgedrückt in Prozent\nPd:    Sättigungsdampfdruck bei Umgebungstemperatur, ausgedrückt in kPa\nP8 :   Luftdruck im Prüfraum, ausgedrückt in kPa.\n3.13.5  Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren\nZur Bestimmung der Masse der CH-Emissionen für Dieselmotoren wird die mittlere CH-Konzentration mit\nHilfe folgender Formel berechnet:\nt2\nf CcH · dt\nt,\nCe\nhierbei bedeuten:\nt2\nf ccH · dt: Werte\n1,\nIntegral der vom beheizten HFID-Analysator während der Prüfzeit (t  2 - t1) aufgezeichneten\nCe:    CH-Konzentration, gemessen in den verdünnten Abgasen in ppm\nCe:    ersetzt direkt CcH in allen entsprechenden Gleichungen","2014                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4                    Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswertes\n4.1                  Allgemeines\nDie Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die\nVerdunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80 000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für\ndie normalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf\nder Straße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüf-\nstand durchzuführen.\nZum Nachweis, daß die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funk-\ntion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der\nFahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen\nDienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren\nzugelassen werden. *)\n4.2                  Durchführung der Dauerlaufprüfung\n4.2.1                Auswahl der Dauerlauffahrzeuge\nFür den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung\nder Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps aus-\nzuwählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-Nerkaufszahlen erwarten\nläßt.\nHält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres\nPrüffahrzeug bestimmen.\nBevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muß die Genehmigungsbehörde der Wahl der\nPrüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.\n4.2.2                Zugang während der Prüfung\nDer Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw.\nPrüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungs-\nunterlagen jederzeit vorzulegen.\n4.2.3                Fahrbetrieb und Prüfungen\nDer Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach\nden Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach 4.2.3.1\nzu absolvieren.\nMit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rund-\nstrecke durchgeführt werden.\n4.2.3.1              Fahrprogramm\nDas Fahrprogramm besteht aus 11 Zyklen zu je 6 km (Fig. 8).\nWährend der ersten neun Zyklen muß innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem\nLeerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem\nist innerhalb jedes Zykl_us fünfmal zu verzögern - von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h - und\nwieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der 10. Zyklus wird mit einer kon-\nstanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der 11. Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung mit\nVollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum\nStillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten\nBeschleunigung mit Vollgas.\nAnschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.\n*) Beurteilungskriterien werden im Ver1(ehrsblatt veröffentlicht.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                       2015\nFig. 8\nProgramm für den Fahrbetrieb\n1, 1\nAnhalten\ndann beschleunigen\nauf Rundengeschwindigkeit\n0,6       Verzögem auf 32 km/h,\ndann beschleunigen auf\nRundengeschwindigkeit\n0 und 6 km      Start-Ziel                                                                       2, 1 Verzögern auf 32 km/h,-\nAnhalten                                                                              dann beschleunigen auf\ndann beschleunigen auf                                                                Rundengeschwindigkeit\nRundengeschwindigkeit\nVerzögern auf 32 km/h,\n5,3\nr    dann beschleunigen auf\nRunden~eschwindigkeit\n4/       Anhalten                                                                        3, 1 Verzögern auf 32 km/h,\ndann beschleunigen auf                                                                dann beschleunigen auf\nRundengeschwindigkeit                                                                 Rundengeschwindigkeit\n4,2    · Verzögern auf 32 km/h,\ndann beschleunigen auf\nRundengeschwindigkeit\n3,5 Anhatten\ndann beschleunigen auf\nRunäengeschwindigkeit\nDas Programm besteht grundsätzlich aus 11 Zyklen zuje 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden Zyklus ist in folgender Tabelle\nangegeben:\nZyklus       Zyklusgeschwindigkeit\nin km/h\n1                     64\n2                     48\n3                     64\n4                      64\n5                     56\n6                      48\n7                      56\n8                      72\n9                      56\n10                      89\n11                     113","2016                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZur Durchführung des Dauerbetriebes muß handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen\nEigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden.\nEine Analyse des Kraftstoffes ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.\nIm Neuzustand und nach ieweils 10 000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen\nnach Abschnitt 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Abschnitt 3.6 durchzuführen. Der\nFahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80 000 km durchzufüh-\nren. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahrproto-\nkolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmeßwert über den Abgas- bzw. Verdunstungs-\nemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist\nin diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.\n4.2.4  Wartung der Prüffahrzeuge\nDie Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs\nsoll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungs-\narbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten\nund nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.\nJede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der .Genehmigungs-\nbehörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 7 Tagen, ob der\nDauerlauf fortgeführt wird.\nIn den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl,\nÖl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.\n4.3    Berechnung\n4.3.1  Berechnung des Verschlechterungsfaktors\nNach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen.\nAlle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen.\nMit Hilfe der Methoden der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regres-\nsionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und\n6 400 km. Der Quotient der Emission bei 80 000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor.\nLiegt der Quotient unter 1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Ver-\nschlechterungsfaktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.\n4.3.2  Berechnung des Verschlechterungswertes\nNach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammen-\nzustellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet;\ndiese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km.\nDer Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der\nVerdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80 000 km. Der Verdunstungsemissionswert\nist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.\n4.4    Schlußbericht\nNach Abschluß der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs\nvorzulegen. Diesen Ergebnissen muß eine Erklärung beigelegt werden, daß der Dauerlauf nach den\nVorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.\n5      Prüfkraftstoffspezifikation\n5.1    Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge\nmit Fremdzündungsmotor\nTyp: Super, unverbleit\nAnforderungen                                                                 Prüfung nach\nROZ                                          min. 96,0                        DIN 51 756\nMOZ                                          min. 86,0                        DIN 51 756\nDichte bei 15 °C                             min. 0,750 kg/1                  DIN 51 757\nmax. 0,770\nDampfdruck nach Reid                         min. 0,56 bar                    DIN 51 754\nmax. 0,64","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                       2017\nAnforderungen                                                              Prüfung nach\nSiedeverlauf                                                               DIN 51 751\nSiedebeginn                            min. 24°C\nmax. 40\n10 Vol.-%-Punkt                        min. 42°C\nmax. 58\n50 Vol.-%-Punkt                        min. 90°C\nmax. 110\n90 Vol.-%-Punkt                        min. 150°C\nmax. 170\nSiedeende                              min. 185°C\nmax. 205\nRückstand                                 max. 2 Vol.-%\nKohlenwasserstoffanalyse (RA)                                              DIN EN 10\nOlefine                                 max. 15 Vol.-%\nAromaten                                max. 45 Vol.-%\nGesättigte Kohlenwasserstoffe           Rest\nOxidationsstabilität                      min. 480 Minuten                 DIN EN 9\nAbdampfrückstand                          max. 4 mg/100 ml                 DIN EN 5\nSchwefelgehalt                            max. 0,04 Gew.-%                 DIN EN 41\noder DIN 51 400\nBleigehalt                                max. 0,010 g/I                   DIN 51 769\nGaschromatographie\nDer Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siede-\nverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.\n5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge\nmit Fremdzündungsmotoren\nTyp: Dieselkraftstoff\nAnforderungen                                                              Prüfung nach\nDichte bei 15 °C                          min. 0,835 kg/I                  DIN 51 757\nmax. 0,845 kg/I\nCetanzahl                                 min. 48                          DIN 51 773\nmax. 54\nSiedevertauf                                                               DIN 51 751\n50 Vol.-%-Punkt                         min. 245°C\n90 Vol.-%-Punkt                         min. 320°C\nmax. 350°C\nSiedeende                               max. 370°C\nViskosität bei 20 °C                      min. 3 mm 2/s                    DIN 51 561\nmax. 5 mm2/s\nSchwefelgehalt                            min. 0,10 Gew.-%                 DIN EN 41\nmax. 0,30 Gew.-%\nFlammpunkt                                min. 55°C                        DIN 51 755\nGrenzwert der Filtrierbarkeit             max. -5°C                        DIN 51 428\nKoksrückstand nach Conradson              max. 0, 1 Gew.-%                 DIN 51 551\nAsche                                     max. 0,01 Gew.-%                 DIN EN 7\nWassergehalt                              max. 0,05 Gew.-%                 DIN 51 777\nKupferkorrosion                           max. 1-50 A 3                    DIN 51 769\nNeutralisationszahl                       max. 0,2 mg KOH/g                DIN 51 558\nDie Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.","2018                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5.3  Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 6 22 Ausgabe\n1 973 zu verwenden.\n6    Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis\nMuster\nMaximalformat: A4\nNummer der Betriebserlaubnis ........................................................................................ .\n1.  Fahrzeugart ................................. ·.: ..................................................................... ••\n2.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs\n2.2 Fahrzeugtyp ........................................................................................................ .\n3.  Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird\n4.  Name und Anschrift des Herstellers ......................................................................... .\n5.  Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers\n6.  Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand\n6.1 Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge ................................................................... .\n7.   Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge\n8.  Getriebe ............................................................................................................. .\n8.1 Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen ........................................................................ .\n8.2 Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge ................................................................. .\n8.3 Leistung der geprüften Fahrzeuge ........................................................................... .\n9.  Datum und Nummer der Prüfbescheinigung ............................................................... .\n10.   Ergebnisse der Prüfungen ...................................................................................... .\n10.1 Fahrkurve 1 ...•.....••..••••...•••••......••........••.••••.••.....••••.•••••...••.•••.••••.••.•••...•..••..•.•.......\n10.2 Fahrkurve II ......................................................................................................... .\n10.3§47a ................................................................................................................ .\n10.4 Verdunstungsmessung .......................................................................................... .\n10.5 Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) ............................................................... .\n11 .  Ort und Datum ..................................................................................................... .\n1 2.  Unterschrift ......................................................................................................... .","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                      2019\nAnhang 1\nFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII\nFahrzeugtyp:*)\n0      Allgemeines                                                                4.5    Übersetzungsverhältnis:\n0.1     Fabrikmarke:                                                                     1.   Gang\n2.   Gang\n0.2    Typ und Handelsbezeichnung:\n3.   Gang\n0.3    Art:\n4.   ~ang\n0.4    Klasse des Fahrzeugs:                                                             5.   Gang\n0.5    Name und Anschrift des Herstellers:                                               Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes\n0.6     Name und Anschrift                                                        4.12 Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den\ndes Beauftragten des Herstellers (ggf.):                                         einzelnen Gängen in km/h:\n1      Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs                                       6      Aufhängung\n1.2     Angetriebene Räder:                                                       6.1    Normalbereifung\n- Abmessungen:\n2      Abmessungen und Gewichte                                                          - Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):\n2.6    Leermasse:\nBezugsmasse:\n2.7    Technisch zulässige Gesamtmasse:                                           Anlagen:\n3      Antriebsmaschine (s. Anhang II)                                            1.     Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen\nFahrzeugausführung\n4      Kraftübertragung                                                           2.     Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich\n4.3    Schaltgetriebe:                                                                   der dort geforderten Anlagen\n- Bauart                                                                   3.     Lichtbilder des Motors und des Motorraumes\n- automatisch/mechanisch                                                   4.     ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)\n\") Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung nach 1.12 der Anlage XXIH für den vorgestellten Fahrzeugtyp Angabe der entsprechenden Genehmigungsnummer.","2020                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen                1) gemäß Anlage XXIII\n1         Beschreibung des Motors\n1.1       Marke*}\n1.2       Typ*)\n1.3       Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,\nmit Viertakt/Zweitakt 2 )\n1.4       Bohrung\n1.5       Hub\n1.6       Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge\n1.7       Hubraum\n1.8       Verdichtungsverhältnis    3)\n1.9       Zeichnungen der Brennräume und Kolben\n1.10      Kühlsystem                                          Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)\n1.11      Aufladung, Art, Kurzbeschreibung                    ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung\n1.12      Ansaugsystem                                         (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwär-\nmung an Außentemperatur)\nAnsaugkrümmer                                       Zeichnung mit Hauptabmessungen\nl\nLuftfilter\nMarke                                               Zeichnung mit Hauptabmessungen\nTyp\nAnsaugschalldämpfer                                 ggf.\nMarke\nTyp\n1.13      Kurbelgehäuseentlüftung                             Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik\nder Drosselstelle(n)\n2         Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung\nBeschreibung und Skizzen (mit Angabe aller          z. B. Sekundärluftzufuhr\nwesentlichen Daten einschließlich Regelberei-             Leerlaufsteller\nche) sowie Kennzeichnung                                  Drehzahlschaltgerät\nTaktventil\nO2 -Sonde\nLambda-Steuergerät\nKatalysator\nAbgasrückführung\nPartikelfilter\nWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen\nVerdunstungsemissionsrelevante Bauteile\n3         Ansaug- und Kraftstoffsystem\n3.1       Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung          z. B. Drosselklappendämpfer,\nnebst Zubehör                                             Vorwärmer,\nzusätzliche Luftanschlüsse\n3.2       Kraftstoffzufuhr                                    ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung\n3.2.1     durch Vergaser\nZahl der Vergaser                                   Angabe der Art\n3.2.1.1   Marke                                               Hersteller\n3.2.1.2   Typ                                                 Typangabe\n3.2.1.3   Einstellelemente  1)\n(bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Temperatur-\nsensoren, Drosselklappenansteller usw.)\nLeerlaufeinstellung und Eingriffssicherung          Beschreibung und Skizzen\n3.2.1.3.1 Düsen                                                Angaben über Düsenbestückung, Dt1rchmesserangaben\n3.2.1.3.2 Lufttrichter                                         Durchmesser\n3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer                     Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                          2021\n3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers                            Gewichtsangabe\n3.2.1 .3.5 Schwimmernadel                                   Durchmesser\n3.2.1.4    Starthilfe                                       handbedient oder automatisch\nEinstellung der Schließanlage  3)                Angabe über die Justierung\n3\n3.2.1 .5   Kraftstoffpumpe                                  Druckangabe oder Kennlinie       )\n3.2.2      Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des      z. 8. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser *)\nSystems                                                 Steuergerät *\nMengenteiler *\nWarmlaufregler *\nThermozeitschalter *\nKaltstartventil *\nKraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)\nSystemdruck (Druck angeben) 3 )\nEingriffssicherung**\nTaktventil\n* Kennzeichnung angeben\n** Beschreibung und Skizzen\nArbeitsweise                                     z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-\nkammer; Direkteinspritzung\n3.2.2.1    Einspritzpumpe                                   falls nicht in 3.2.2 enthalten\n3.2.2.1.1 Marke\n3.2.2.1.2 Typ        l\n3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min-1\nggf.\nder Pumpe 2 ) 3 )\noder\nKennlinie 2 ) 3 )\nKalibrierverfahren:\nauf dem Prüfstand/am Motor 2 )\n3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt                                ggf.\n3.2.2.1.5 Einspritzkurve                                    ggf.\n3.2.2.2    Einspritzdüse                                    Kennzeichnung\n3.2.2.3    Regler\n3.2.2.3.2 Typ\n3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last                         min-1\n3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last                           min-1\n3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:\n3.2.2.4    Kaltstarteinrichtung:\n3.2.2.4.1 Marke:\n3.2.2.4.2 Typ:\n3.2.2.4.3 Beschreibung:\n3.2.2.5    Starthilfe:\n3.2.2.5.1 Marke:\n3.2.2.5.2 Typ:\n3.2.2.5.3 Beschreibung:\n4          Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten\n4.1        Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie           Angabe von Ventilhub\nSchließwinkel oder gleichwertige Merkmale\nAngabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT\nanderer Steuerungen bezogen auf den oberen\nTotpunkt\n4.2        Bezugs-und/oder Einstellbereiche  2)              Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel\n5          Zündung\n5.1        Art des Zündsystems\nBeschreibung                                      z. 8. Transistor-Zündanlage\n5.1.1      Marke                                            ggf.\n5.1.2     Typ                                               ggf.","2022                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5.1.3           Zündverstellkurve **)    3)\nZeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung\nVerstellbereich)\n5.1.4           Zündzeitpunkt    3)\nAngabe der Randbedingungen\n5.1.5           Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel                     ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung\n6               Schalldämpferanlage\n6.1             Beschreibung und Skizzen                                         Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie\nSchema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-\nteile\n7              Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1            Zündkerzen\n7.1.1          Marke\n7.1.2          Typ                                                               Angaben über Hersteller\nTyp\nKennzeichnung\n7.1.3          Elektrodenabstand\n7.2            Zündspule\n7.2.1          Marke\n7.2.2          Typ\n7.3            Zündkondensator\n7.3.1          Marke                                                             falls vorhanden\n7.3.2          Typ\n8              Motorleistung\n(vom Hersteller anzugeben)\n8.1            Leerlaufdrehzahl     3)\n8.2            Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf                         CO-Angaben in %\nnach Angabe des Herstellers (Vol.-%)                              ggf. vor und nach Katalysator,\nggf. Referenzwert gern.§ 47 a angeben\n8.3            Nennleistungsdrehzahl        3)\n8.4            Nennleistung                                                      Leistung in kW (Meßmethode angeben)\n9              Verwendete Schmiermittel\n9.1            Marke\n9.2            Typ\n10             Information über Startvorgang\n11             Austausch der O 2 -Sonde\nnach                      km                                      ggf.\nAustausch des Katalysators\nnach                      km                                      ggf.\n1) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3 )Toleranz  angeben.\n*)Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung entsprechend Abschnitt 1.12 der Anlage XXIII auch Angabe der für den jeweiligen Markt vorgesehenen Bezeichnung.\n**)Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 2023\nAnlage XXIV\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren\n(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)\n1     Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug\n1.1   Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die Personen-\nkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit\nmindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vo\"n mindestens 50 km/h\nerfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen\nmit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen\nluftverunreinigender Gase.\n1.2   Def i nit io n\n1.2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:\n- Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderun-\ngen nach Abschnitt 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2\nerfüllen,\n- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach\nAbschnitt 1 .5.1 .1 und 1 .5.1 .2 erfüllen,\n- Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1\nerfüllen.\n1.2.2 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:\n- Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach\nAbschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderun-\ngen nach Abschnitt 1.5.2.2 genügen,\n- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den\nAbschnitten 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.\n1.2.3 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit\neinem Hubraum von weniger als 1 400 cm3 ,\n- wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,\n- wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt\n1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.\n1.3   Anforderungen\nDie Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch die im\nAbschnitt 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft\nmachen, daß die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Leben$dauer bei bestim-\nmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen\nausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.\nEinrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssig-\ngasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem\nausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß der Tankeinfüllstutzen so ·\nbeschaffen sein, daß diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können.\nDiese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durch-\nmesser der Endöffnung von mehr als 2, 134 cm nicht betankt werden können.","2024                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß ein\nentsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.\n1.4      Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über\nSchadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner\nBetriebse rl au bn i sse\n1.4.1    Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer\nAllgemeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des\nFahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.\n1.4.2    Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender\nGase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren wird, für die\nAbgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der\nAntrag kann entweder vom Fahrzeughersteller-oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von\nderen Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt\nwerden.\n1.4.3   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach\nAbschnitt 1.5.1 .1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund\nder für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als\nbedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die reihenweise\ngefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 einhalten.\n1.4.4   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach\nAbschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den\nFahrzeugtyp erteilten Algemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich durchgeführter Prüfungen nach-\nweisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er\nbestätigen, daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des\nAbschnittes 1 .5 erfüllen.\n1.4.5   Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Betriebserlaubnis\nnach § 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge\neingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.\n1 .5    P rüf ungen\nDie Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.\n1 .5.1  Stufe A\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach\nden Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt\nwird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie\n83/351/EWG des Rates:\nSumme\nBezugsmasse Pr                                                                NOx\nCH+ NOx\n(kg)                              (gffest)                            (gffest)\nPr ~   1250                            12,75                                 6\nPr > 1250                              15                                    6\nBei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der\nRichtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG oder der\nECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp aufgrund\nder Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden\nkönnen, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im\nBenzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten\nwerden.\n1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträg-\nlich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzu-\nweisen:","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                              2025\n1.5.1 .2.1   Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 % ansteigen, wobei die\narithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Ver-\nbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 % je Oktanzahl) vom Meß-\nergebnis abzuziehen.\n1.5.1.2.2    Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern,\nwobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:\n1.5.1 .2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur\nBetriebsverhalten beim Startvorgang\nBetätigung des Starters (10 Sekunden maximal)\nDauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden\nBei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down,\nEinstellung der Starterklappe)\nBetriebsverhalten während der Warmlaufphase\nDurchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351 /EWG\ndes Rates mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h\nauf 100 km/h im höchstmöglichen Gang. Die Prüfung umfaßt 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung\ndurchzuführen.\n1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur\nBetriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei - 10° C Luft- und Motoröltemperatur,\nsofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen\nTemperaturen zu erwarten ist.\nDas Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Abschnitt\n1.5.1 .2.2.1 zu überprüfen.\n1.5.1.2.3    Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahr-\nzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.\n1.5.1.2.4    Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.\n1.5.2        Stufe B\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den\nAbschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird,\ngelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.2.1      Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie\n83/351/EWG des Rates:\nDie NOx•Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muß um mindestens 30 %\ngeringer sein als die NOx•Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.\nZusätzlich muß das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp\nnach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden\nNOx•Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach\nRichtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muß die\nNOx•Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp\nnach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx·Typprüfgrenzwert um\nmindestens 30 % unterschreiten.\nWeiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau\ndes Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 % ansteigen, andernfalls ist anhand von\nje 3 Messungen nachzuweisen, daß die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.\nAußerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen\nFahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden\nkönnen, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im\nBenzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten\nwerden.\n1.5.2.2      Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau eines\nAbgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem\nnachzuweisen, daß hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen\nnach Abschnitt 1.5.1 .2 eingehalten werden.\nHierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1 .2.1 und 1.5. 1.2.2.2 nicht anzu-\nwenden.","2026                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1 .5.3    Stufe C\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach\nden Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt\nwird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.3.1   Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie\n83/351/EWG des Rates:\nSumme\nHubraum                     CO                                                  NOx\nCH+ NOx\n(cm 3}                  (g/Test)                   (g/Test)                 (g/Test)\nweniger als 1 400               38,25                      12,75                      6\nIm übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1 .5.1 .2.\n1.5.4     Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1 .3 Sätze 2 und 3 nicht\nerfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsver-\nhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n1.5.5    Serienprüfung durch den Technischen Dienst\n1.5.5.1  Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach\n§ 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den\nTechnischen Dienst durchführen lassen.\nZur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforder-\nlichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden\nGrenzwerte um 20 % überschritten werden dürfen.\n1.5.5.2  Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22\nPrüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durch-\nführen lassen.\nWerden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit\neinem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Abschnitt\n1.5.5.1 entsprechend.\n1.6      Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfäli-\nschen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen. Es können auch andere\nTechnische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte\nStellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der\nTechnische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm\nmitzuteilen.\n1.7      Genehmigungsbehörde\nGenehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-\nBundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg.                                       ·\n1.8      Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit\ndem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfun-\ngen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und\nhierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage\nmüssen erfüllt sein. Der Nachweis muß durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antrags-\nunterlagen nach Anhang Ibis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen\nsind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten\nAntragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, daß der Antragstefler die sich\naus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.\n2        Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und\nemissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird,\nsowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeug-\ntyp, Prüfberichte\n2.1      Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Techni-\nschen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die\nDurchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                             2027\n2.2    Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge\neingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.\n3     Durchführung der Püfungen\n3.1   Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an Anhang I der Richtlinie 83/\n351/EWG des Rates, Prüfung Typ 1, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Meßeinrichtun-\ngen durchzuführen.\n3.2   Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie 80/1268/\nEWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Meßeinrichtungen zu verwenden.\n3.3   Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungs-\nsystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:\n3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge\nDie Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d. h. sie\nmüssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.\n3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors\nVor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die\nnachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben des Fahrzeug-\nherstellers einzustellen:\nKompressionsdruck\nVentilspiel\nZündzeitpunkt\nggf. Schließwinkel\nLeerlaufdrehzahl\nCO-Gehalt im Leerlauf\nDichtheit der Auspuffanlage\nStartautomatik, ggf. Batterie.\n3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems\nDer Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des\nTechnischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzu-\nnehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.\n3.4   Kraftstoff\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit\nunverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist\nFlüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin\nbetrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu\nverwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2 zu\nverwenden.","2028                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang 1\nFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV\nFahrzeugtyp:\n0     Allgemeines\n0.1   Fabrikmarke: ............................................................................................................................................................\n0.2   Typ und Handelsbezeichnung: .................................................................................................................................\n0.3   Art: ............................................................................................................................................................................\n0.4   Klasse des Fahrzeugs: .............................................................................................................................................\n0.5   Name und Anschrift des Herstellers: .........................................................................................................................\n0.6   Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): .................................................................................. ..\n1     Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs\n1 .2 Angetriebene Räder: ................................................................................................................................................\n2     Abmessungen und Gewichte\n2.6   Leermasse: ............................................................................................................................'.··································\nBezugsmasse: ..........................................................................................................................................................\n2.7  Technisch zulässige Gesamtmasse: ........................................................................................................................\n3     Antriebsmaschine (s. Anhang II)\n4     Kraftübertragung\n4.3   Schaltgetriebe: .........................................................................................................................................................\n- Bauart .. ,................................................................................................................................................................\n- automatisch/mechanisch ......................................................................................................................................\n4.5   Übersetzungsverhältnis: ...........................................................................................................................................\n1. Gang ........................................................................................................................, ........................................... .\n2. Gang .....................................................................................................................................................................\n3. Gang ........................................................................... .' .........................................................................................\n4. Gang .....................................................................................................................................................................\n5. Gang .....................................................................................................................................................................\nÜbersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: .............................................................................................................\n6     Aufhängung\n6.1   Normalbereifung .......................................................................................................................................................\n- Abmessungen: .....................................................................................................................................................\n- Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): ..................................................................................................\nAnlagen:\n1.    Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung\n2.    Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen\n3.    Lichtbilder des Motors und des Motorraumes\n4.    ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                   2029\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen                                              1\n)\ngemäß Anlage XXIV\n1                Beschreibung des Motors\n1.1              Marke\n1.2              Typ\n1 .3             Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,\nmit ViertakVZweitakt2)\n1.4              Bohrung\n1.5              Hub\n1.6             Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge\n1.7             Hubraum\n1.8             Verdichtungsverhältnis 3)\n1.9             Zeichnungen der Brennräume und Kolben\n1.10            Kühlsystem                                                       Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)\n1.11            Aufladung, Art, Kurzbeschreibung                                  ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung\n1.12            Ansaugsystem                                                     (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung\nan Außentemperatur)\nAnsaugkrümmer                                                    Zeichnung mit Hauptabmessungen\nLuftfilter     }\nMarke                                                            Zeichnung mit Hauptabmessungen\nTyp\nAnsaugschalldämpfer                                              ggf.\nMarke\nTyp\n1.13            Kurbelgehäuseentlüftung                                          Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der\nDrosselstelle(n)\n2                Zusätzliche Einrichtungen zu_r Abgasreinigung\nBeschreibung und Skizzen\n(mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich\nRegelbereiche)\nsowie Kennzeichnung                                              z. B. Sekundärluftzufuhr\nLeerlaufsteller\nDrehzahlschaltgerät\nKatalysator\nAbgasrückführung\nPartikeltilter\nWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen\n3               Ansaug- und Kraftstoffsystem\n3.1             Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst\nZubehör                                                           z.B. Drosselklap~endämpfer,\nVorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse\n3.2             Kraftstoffzufuhr                                                  ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung\n3.2.1           durch Vergaser\nZahl der Vergaser                                                 Angabe der Art\n3.2.1.1         Marke                                                             Hersteller\n3.2.1.2         Typ                                                               Typangabe\n1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen. die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","2030                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.2.1.3          Einstellelemente 1 )                                             (bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Temperatur-\nsensoren, Drosselklappenansteller usw.)\nLeerlaufeinstellung und Eingriffssicherung                       Beschreibung und Skizzen\n3.2.1.3.1        Düsen                                                            Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben\n3.2.1.3.2        Lufttrichter                                                     Durchmesser\n3.2.1.3.3        Füllstand in der Schwimmerkammer                                 Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen\n3.2.1.3.4       Gewicht des Schwimmers                                            Gewichtsangabe\n3.2.1.3.5       Schwimmernadel                                                    Durchmesser\n3.2.1.4         Starthilfe                                                        handbedient oder automatisch\nEinstellung der Schließanlage 3)                                 Angabe über die Justierung\n3.2.1.5         Kraftstoffpumpe                                                   Druckangabe oder Kennlinie 3)\n3.2.2            Durch Einspritzeinrichtung\nBeschreibung des Systems                                          z.B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*\nSteuergerät*\nMengenteiler*\nWarmlaufregler*\nThermozeitschalter*\nKaltstartventil*\nKraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)\nSystemdruck (Druck angeben) 3)\nEingriffssicherung**\n* Kennzeichnung angeben\n** Beschreibung und Skizzen\nArbeitsweise                                                      z. B. Einspritzung in den AnsaugkrümmerNorkammer/Wirbel-\nkammer; Direkteinspritzung\n3.2.2.1          Einspritzpumpe                                                    falls nicht in 3.2.2 enthalten\n3.2.2.1.1\n3.2.2.1.2\nMarke\nTyp            }                                                  ggf.\n3.2.2.1.3        Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min-1 der Pumpe 2 ) 3)\noder\nKennlinie-2) 3)\nKalibrierverf ah ren:\nauf dem Prüfstand/am Motor 2)\n3.2.2.1.4        Einspritzzeitpunkt                                                ggf.\n3.2.2.1.5        Einspritzkurve                                                    ggf.\n3.2.2.2          Einspritzdüse                                                     Kennzeichnung\n3.2.2.3          Regler\n3.2.2.3.2        Typ\n3.2.2.3.3        Abregeldrehzahl unter Last                                        min-1\n3.2.2.3.4        Höchstdrehzahl ohne Last                                          min-1\n3.2.2.3.5        Leerlaufdrehzahl:\n3.2.2.4          Kaltstarteinrichtung:\n3.2.2.4.1        Marke:\n3.2.2.4.2        Typ:\n3.2.2.4.3        Beschreibung:\n3.2.2.5          Starthilfe:\n3.2.2.5.1        Marke:\n3.2.2.5.2        Typ:\n3.2.2.5.3        Beschreibung:\n1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                          2031\n4                Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten\n4.1              Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließ-\nwinkel oder gleichwertige Merkmale anqerer Steue-\nrungen bezogen auf den oberen Totpunkt                           Angabe von Ventilhub\nAngabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT\n4.2              Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2 )                            Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel\n5                Zündung\n5.1              Art des Zündsystems\nBeschreibung                                                    z.B. Transistor-Zündanlage\n5.1.1            Marke                                                           ggf.\n5.1.2            Typ                                                             ggf.\n!;i.1.3          Zündverstellkurve„ 3 )                                          Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung\nVerstellbereich)\n5.1.4            Zündzeitpunkt 3)                                                Angabe der Randbedingungen\n5.1.5            Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel                    ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung\n6               Schalldämpferanlage\n6.1             Beschreibung und Skizzen                                         Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema\nder Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile\n7               Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1             Zündkerzen\n7.1.1           Marke\n7.1.2           Typ                                                              Angaben über Hersteller\nTyp\nKennzeichnung\n7. 1.3          Elektrodenabstand\n7.2             Zündspule\n7.2.1           Marke\n7.2.2           Typ\n7 .3            Zündkondensator\n7.3.1           Marke                                                            falls vorhanden\n7.3.2           Typ\n8               Motorleistung\n(vom Hersteller anzugeben)\n8.1             Leerlaufdrehzahl 3)\n8.2             Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach\nAngabe des Herstellers (Vol. % )                                 CO-Angaben in %\nggf. vor und nach Katalysator\nggf. Referenzwert gern. § 47a angeben\n8.3             Nennleistungsdrehzahl 3 )\n8.4             Nennleistung (kW, Meßmethode)\n9               Verwendete Schmiermittel\n9.1             Marke\n9.2             Typ\n1O              Austausch des Katalysators\nnach            km                                               ggf.\n•) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","2032                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang III\nErforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nnach§ 22 für Abgasreinigungssysteme\n1. Prüfbericht\nDer Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, daß der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreini-\ngungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm\nentsprechend der Stufe A, B oder C gilt.\nDer Prüfbericht muß enthalten:\nBeschreibung des Prüffahrzeugs\nFahrzeug\nHersteller\nTyp\nAusführung\nASE-Nummer, ggf. Nachtrag\nErstzulassung\nFahrzeug-ldentifizierungsnummer\nKilometerstand;\nMotor\nHersteller\nTyp\nAusführung\nHubraum\nLeistung/Drehzahl\nGemischbildungssystem;\nAbg asrei nigu ng ssystem\nArt\nHersteller\nTyp und Kennzeichnung\nVerwendeter Prüfkraftstoff\nPrüfergebnisse\nAn g ab e d e r Fa h r z e u g t y p e n , auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.\n2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte\nder Einbau- und Einstellanleitung;\nBeschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems\nvorgenommen werden müssen;\nggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).\n3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfungen nach §         4ia.\n4. Eine Bestätigung des Antragstellers, daß das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung\ndas Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht ver-\nschlechtert.\n5. Bestätigung des Antragstellers, daß die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene\nLebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            2033\nAnlage XXV\n(zu§ 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen\nmit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren\n(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)\n1      Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen mit Fremd-\noder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des\nFührersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauart-\n3\nbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 cm •\n2      Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungs-Verein, Adlerstraße 7,\n4300 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der\nobersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und\nPrüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend. Antrag und\nErgebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.\n3      Anforderungen\nIm Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,\nwenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom\n16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlilnie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren\nmit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1) erfüllen, soweit in den nachfolgenden Abschniten 4 und 5 nichts\nanderes bestimmt ist.\n4      Grenzwerte\n4.1    Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gelten folgende\nÄnderungen:\n4.1.1  Folgender Abschnitt 3.2.4 ist einzufügen:\nBeschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fahrzeuge mit Fremdzündungs-\nmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG versorgt werden\nkönnen. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß\nder Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, daß er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich\nmacht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2, 1 cm hat.\n4.1 .2 Anstelle von Abschnitt 5.2.1 .1 .4 gilt:\nVorbehaltlich der Bestimmungen nach den Abschnitten 5.2.1.1 .4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal\ndurchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und\nStickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-\nstehenden Werten liegen:\nSumme der Massen\nHubraum                Kohlenmonoxidmasse       der Kohlenwasserstoffe      Stickoxidmasse\nund Stickoxide\nC                           L1                        L2                      L3\n(in cm 3)                 (g je Prüfung)           (g je _Prüfung)          (g je Prüfung)\nC > 2000                          25                       6,5                      3,5\n1 400 < C ::; 2 000                    30                       8                        -\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm müssen den\n3\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm und 2 000 cm genügen.\n3          3","2034                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4.1 .3  In den Abschnitten 5.2.1 .1 .4.1 , 5.2.1.1.4.2, 5.2.1 .1 .5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der\nMassen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide\" zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der\nStickoxide\".                                      ·\n4.1.4   In Abschnitt 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:\nSumme der Massen\nHubraum                Kohlenmonoxidmasse            der Kohlenwasserstoffe        Stickoxidmasse\nund Stickoxide\nC                           L1                            L2                        L3\n(in cm 3)                 (g je Prüfung)                (g je Prüfung)            (g je Prüfung)\nC  > 2000                         30                            8,1                       4,4\n1 400 < C ::s 2 000                    36                           10                         -\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 müssen den\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.\n4.1.5  Im Abschnitt 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:\nL: Grenzwert nach Abschnitt 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlen-\nwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen\n4.1.6  Der Abschnitt 8 gilt nicht.\n4.2    Ergänzend g i I t:\n4.2.1  Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, daß sie mit unverbleitem Benzin nach der\nRichtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 (ABI. EG Nr. L 96 S. 25) betrieben werden können.\n4.2.2  Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe\nNovember 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit\nFlüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorge-\nnannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.\nDie Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n4.2.3  Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch Prüfungen\ngemäß Abschnitt 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktion dieser\nBauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die\nAbgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion\nsetzen.\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.\nEinrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggas-\nanlagen zulässig.\n4.2.4  Bestehen Anhaltsp~nkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 4.2.3 nicht erfüllen, so kann\nder Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei\nhöheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n5      In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.\n6      In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 folgendes:\nEs sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Abschnitt 5 der Anlage XXIII zu verwenden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                 2035\n·Anlage XXVI\n(§ 11 Abs. 2 und 4)\nAnforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nsowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\n1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\na) für Klasse 1\nKrafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;\nb) für Klasse 1 a\nKrafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;\nc) für Klasse 1 b\nLeichtkrafträder;\nd) für Klasse 2\nLastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich sein -\nsowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m, einer\nZweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens\n80 km/h und\nmehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand der\nAchsen von mindestens 4 m oder\nSattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von 12 m\nund einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;\ne) für Klasse 3\nPersonenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigketi von mindestens 130 km/h;\nf) für Klasse 4\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon mindestens 40 km/h.\n2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrlehrer\nund den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet sein, daß\nder Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge\nbeobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur\nVerfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüfling während der\nPrüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 dürfen\nnicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse gemeinsam betätigt\nwerden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren\nEinrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen), Prüfungsfahrzeuge der Klasse 3\nferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen rechten Außenspiegel und Prüfungsfahr-\nzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein.\n3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt sein;\nBeschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungsfahrzeug\naufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem Bewerber das\nFühren des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.\nII. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei\nKlasse 1: 60 Minuten\nKlasse 1 a: 45 Minuten\nKlasse 1 b: 30 Minuten\nKlasse 2:     60 Minuten\nKlasse 3:     45 Minuten\nKlasse 4:     30 Minuten\nnicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung\nnicht gewachsen ist.","2036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der\nAufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer\nKraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.\n2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch\nunter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur Prüfungs-\nstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche außerhalb\ngeschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.\n3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nFahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich um ein\nDrittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                       2037\nAnhang\nZur Vorschrift\ndes/der        sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n§ 35a Abs. 6   Anhang 1, Abschnitte 1,    der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der\n4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5, 7,  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte\nAnhang III, Anhang IV      in Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG 1976 Nr. L 24 S. 6),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABI. EG Nr. L 209 S. 30),\nb) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982\n(ABI. EG Nr. L 139 S. 9).\n§ 41 Abs. 18   Anhänge I bis VIII,       der Richtlinie · 71 /320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der\n§ 41 b         X bis XII                 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen\nvon Kraftfahrzeugen und deren Anhängern\n(ABI. EG Nr. L 202 S. 37),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974\n(ABI. EG Nr. L 74 S. 7),\nb) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975\n(ABI. EG Nr. L 236 S. 3),\nc) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABI. EG Nr. L 128 S. 12),\nd) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985\n(ABI. EG Nr. L 380 S. 1),\ne) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988\n(ABI. EG 1988 Nr. L 92 S. 47).\n§ 50 Abs. 8    Anhang 1                  der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und\nLichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n(ABI. EG Nr. L 262 S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979\n(ABI. EG 1980 Nr. L 51 S. 8),\nb) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982\n(ABI. EG Nr. L 109 S. 31),\nc) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983\n(ABI. EG Nr. L 151 S. 47),\nd) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983\n(ABI. EG 1984 Nr. L 9 S. 24),\nAbschnitte 1, 2, '5, 6    der ECE-Regelung Nr. 53 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignal-\nund Anhang 3              einrichtungen an Krafträdern (BGBI. 1986 II S. 1012).\n§ 56 Abs. 5    Anhang III                der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG Nr. L 68 S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Jun 1979\n(ABI. EG Nr. L 239 S. 1, 1980 Nr. L 10 S. 14),\nb) Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985\n(ABI. EG Nr. L 90 S. 1),\nc) Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986\n(ABI. EG Nr. L 327 S. 49).\n§ 59a          Artikel 1, 2, Anhang      der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der\nÜbereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,\nAbmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge\ndes Güterkraftverkehrs (ABI. EG Nr. L 221 S. 48).\n10","2038                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 1, 1 a, 1 c, 1 e:\nVorbemerkungen\nZu Muster 1 (§ 10)\nAus synthetischem, papierähnlichem Material (Neobond). Breite 210 mm, Höhe\n106 mm; zweimal faltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige Sicher-\nheitsaufdrucke auf den Innen- und Außenseiten, schwarzer Textaufdruck.\nDie Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf allen drei Außenseiten mit einer\nfortlaufenden Nummer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben und einer\nsiebenstelligen Zahl (Vordrucknummer) besteht.\nAuf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer die Listennummer nach § 10\nAbs. 2 einzutragen.\nAuf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklassen mit der jeweils geltenden\nBeschreibung darzustellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der Klassen,\nfür die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; die übrigen\nFelder sind auszustanzen.\nReicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus, so sind weitere Eintragungen\nauf einem Beiblatt zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des Beiblatts sind\nebenfalls von der Bundesdruckerei zu beziehen; die Bestimmungen des ersten\nAbsatzes gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite 140 mm, einmal faltbar\nauf Format DIN A7. Auf dem Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-\nscheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben, im Führerschein ist auf das\nBeiblatt hinzuweisen.\nZu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e\nDie Bescheinigungen nach § 4 a und die Führerscheine der Bundeswehr und zur\nFahrgastbeförderung müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus papierähn-\nlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere\nder Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der\nDoppelfalzzahl mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt\nund beschriftet werden können.","• ~ :;~: ~• •                   ••\n(linke Außenseite)                                                (rechte Außenseite)\n5\n••••·         -                 ••\n•••••\n•                               •                                                                          z\nBesch,änkungen,\n-                  Weiteream:c:e~intragungen\n.....\n~\n(0\n1\n-f\n(0\nro\n~-\n..,\n)>\n1 FÜHRERSCHEIN                            C:\nC/)\n<O\nro\nO\"\n(l)\nPermis de conduire                g1\n~re~rt                       ~\nAöeza 'Oö17yfJaew~              ~\nPermiso de Conducci6n                ~\nCead(mas Tiomäna                   ...,.\nPatente di guida                 ~\nRijbewijs\nCarta de Conduc;:äo\nio\nDriving licence    -N\nC:\ng\n..,\n...,.\n(0\ntO>          00\n00\nModell der        ....\nEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN  ~     f\nA 0000000                      A 0000000             ~ ;-  ...\n...,.\n-...1.\nN\nO·\nw\n(0","1\\)\n0\n.i::a,\n0\n(linke Innenseite)                                                                                                (rechte Innenseite)\n-2-                                                     -3-                                                       - 4 -\n1. Name\nFahrerlaubnlsklassen,                        Dienst-      Fahrerlaubnisklassen,                   Dienst-\nfür die der Führerschein gültig Ist          siegel       für die der Führerschein gültig Ist     siegel\nKrafträder mit einem Hubraum von nicht\n2. Vorname                                                      Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)                 mehr als 50 cm3 und einer durch die\n3. Geburtstag und -ort                                       1  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3\noder mit einer durch die Bauart bestimmten           4    Bauart bestfmmten Höchstgeschwin-\ndlgkelt von nicht mehr als 50 km/h\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h                (Kleinkrafträder) und Fahrräder mit\nHilfsmotor)\n4. Wohnort\nKrafträder der Klasse 1, jedoch mit einer                 Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5\n5. Ausgestellt durch\n1a Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und\neinem leistungsbezogenen Leergewicht von\nStVZO) und Zug- oder Arbeltsmaschl-\nnen mit einer durch die Bauart be-\nCD\nnicht weniger als 7 kg/kW                                 stimmten Höchstgeschwindigkeit von               C\n6. In                                                                                                                     nicht mehr als 25 km/h\")                         ::l\na.\n0                             Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem\n5                                                     Cl)\n(/)\n<O\nam                                                           Hubraum von nicht mehr als 80 cm 3 und                                                                     Cl)\n(/)\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-\n7. Gültigkeit unbefristet             Lichtbild des Inhabers 1b geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\nCl)\nN\nAusnahmen siehe                         35 x 45 mm           (Leichtkrafträder)                                                                                         CT\nSelten 5 und 6\n8. Führerschein-Nr.\n~\nKraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt-                                                                   c,_\ngewlcht (einschließlich dem eines aufge-                                                                   n>\nsattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,                                                               ::r\nund                                                                                                       can>\n2  Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\nsieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\n::l\n<O\n.....\nUnterschrift\n0    zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2\n<O\nt: ~n~;.: ~~)\nNr. 6 StVZO zulassungsfrelen Anhänger bil-                                                                 (X)\ndet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -                                                               _CX>\nalle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der                                                                ~\n············\n3  anderen Klassen gehören\nUnterschrift des Inhabers\n*) Bis 31. Dezember 1988 gilt für die\nBeschreibung der Klasse 5 folgende\nFassung:\nmaschinell angetriebene Krankenfahr-\nstühle(§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-\nfahrzeuge mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h und Kraft-\nfahrzeuge mit einem Hubraum von\nnicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme\nder zu den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4\ngehörenden Fahrzeuge","(Farbe hellgrau, dreifach gefaltet; Breite 3 x 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck)\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren\nLeergewicht 400 kg nicht übersteigt.\nKlasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem                                                             ~\nFührersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3 500 kg                                                         ~\nc.o\nzulässigem Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen                                                              1\nG es am t gewichts darf mitgeführt werden.                                                                                              --4\nn>\n<O\na.\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3 500 kg zulässigen                                                                ~\n)>\nGesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamt-                                        Führerschein           C:\nC/)\ngewichts darf mitgeführt werden.                                                                                                       <O\nn>\nder                O\"\n~\nBundeswehr             OJ\n0\n:::l\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem                                                             _:::l\nFührersitz. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts                                                            a.\nCD\ndarf mitgeführt werden.                                                                                                                 :::l\n.....\n1                                                                                    ?>\n0\n~\n0\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die                                                     O\"\nFahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht                                                               ~\n750 kg überschreitet.\n.....\nc.o\n(X)\n(X)\nKlasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t,                                          - i:\n(Q)   C\nF 3 bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).                                                                    (Q)!l,\n01 CO\n- „\n...L\n.\n9     D>\nN\n0\n~\n~","1\\)\nNoch Muster 1 a                                                                                                                                                           (Innenseiten)                                                                                0\n~\n1\\)\nName: ........................................................................................................................................................... Klasse A 8 C D E *)                             Erweiterung auf\nF1 F2 F3 F 4 *)                        Klasse A 8 C D E *)\nVorname: ...............................................................................................................................................                   4 5 *)                                          F1 F 2 F 3 F 4 *)\nGeburtstag: ...........................................................................................................................................\nAusbildende Stelle\nGeburtsort: ............................................................................................................................................                    Dienststempel des Hauptprüfers\nDatum                              Lfd. Nr.\nEinheit/Dienststelle:\nDienststempel des Hauptprüfers          CO\nC\nDienststempel                                                                                                        Unterschrift des HauptprOfers                                                         ::,\na.\n(t)\nCl)\n(0\n(t)\nUnterschrift des Hauptprüfers          Cl)\n~\nrr\nDatum                            Listen-Nr.\nDatum                           Listen-Nr.  ~\nc...\nLichtbild                                                                                                                                                                                                                                              ll)\n::T\n35 mm                                                                                                                                                                                                                                                <O\nX                                                                                                                                                                                                                                                 ll)\n::,\n45 mm                                                                                                                                                Erweiterung auf                                 Erweiterung auf                                 (0\nAusbildende Stelle\nKlasse A 8 CD E*)                               Klasse A 8 CD E*)                                .....\n<O\n(X)\nF1 F2 F3 F4*)                                   F1 F2 F3 F 4 *)                        St'\n~\n~\nAusbildende Stelle                             Ausbildende Stelle\nDienststempel ..................................................................................................................                                      Datum                              Lfd. Nr.     Datum                              Lfd. Nr.\nUnterschrift der Ausbildungsstelle\nDienststempel des Hauptprüfers                 Dienststempel des Hauptprüfers\nDatum                                                                                                    Lfd. Nr.\nUnterschrift des HauptprOfers                  Unterschrift des Hauptprüfers\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\n*) Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                                                       Datum                            Listen-Nr.     Datum                            Listen-Nr","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988            2043\nMuster 1 b\n(aufgehoben)","N\n0\n(1. Seite)\n(Farbe hellgelb, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\n(2. Seite)\nt\ncoi:S::\n-\"c\n!a.\nFührerschein\nDieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen .\n- .,\n01\n0. CO\n-'\nn\nzur Fahrgastbeförderung\nHerr\nFrau                                                                                                                                                                                                                              .......................................................................... ,den ...........................................................\nFräulein\nClJ\nC:\n::,\ngeboren am           1 ......................................................................................................................................................................                                                                                                                                                                                          C.\nCl)\ncn\n(0\nCl)\nName der Verwaltungsbehörde                                                                              cn\nCl)\nStempel\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     r:1'\nO\"\n~\nc...\nwohnhaft in          1 ....................................................................................................................................................................   Liste Nr.....................................                                                                                                                                            s»\n:T\nUnterschrift                                                          (0\ns»\n::,\n(0\n-\"\nStraße                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 <.O\n(X)\ns»\nist berechtigt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        --f\n~\neinen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) - oder\neinen Zug mit Omnibusanhänger*) - ein Taxi*) - einen Mietwagen*)\n- einen Krankenkraftwagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit\ndem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchgeführt werden*)\nzu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der\nKlasse ............. und verliert seine Geltung mit Ablauf des ....................................\nwenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4\nverlängert worden ist.\n•> Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2045\nC\nQ)\nCl\nC\n:::,\nCl\nf:!\nc\nüi\nQ)\nCl\n~\nC\n0\nt/)\n\"C\nC\n~     :::,\n\"ii>  ai:::,\n(/)\na!\n~    \"C\nt/)\nCl\nC\n.3\ncii\n(!)\nQ)\n\"C\nCl\nC\n:::,\nQ)\nCl\nC\n~\nQ)\nu    >\n,-\n'-\nQ)\n1n\n::,\n:?\n.c::\nu\n0\nz","2046                                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                             1\nMuster 1 d (§ 23)\nFormat DIN A6, quergestellt; Farbe weiß\nDie Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen - zur\nVerhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs\nmüssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein.\nAmtliches Kennzeichen*)\nfür Halter (nur juristische Personen), die nach § 2\nNachweis                                         Abs. 1 Nr. 5 PflVersG der Versicherungspflicht nicht\nunterliegen (für die Zulassungsstelle bestimmt)\nWir bestätigen für das Fahrzeug\nArt des Fahrzeugs ....................................................................................................................................................................................................\nHersteller des Fahrgestells ...........................................................................................................................................................................\nFahrzeug-ldentifizierungsnummer .........................................................................................................................................................\ndaß der/die/das\n···················· .. ················································\"······································..........................................................................................................................................\nvon uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)\n*) Soweit dem Haftpflichtschadenausgleich bekannt.                                                                                           ········································································.....................................................................\nUnterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs\n· ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ·","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                                                                 2047\nMuster 1 e (§ 4 a)\n(Farbe dunkelgrau, Breite 140 mm, Höhe 105 mm;\neinmal faltbar auf Format DIN A7, Typendruck)\n(Vordere Außenseite)                                                                                                         (Hintere Außenseite)\nMofa-Prüfbescheinigung\nwird hiermit gemäß § 4 a Abs. 1 der Straßen-\n(§ 4a Abs.1                                                                          verkehrs-Zulassungs-Ordnung bescheinigt,\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)                                                                                     daß er/sie die zum Führen von Mofas (§ 4\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung) erforderlichen Kenntnisse der Ver-\nkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit\nden Gefahren des Straßenverkehrs und den\nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-\nweisen vertraut ist.\n................................................................................ ,den .....................................\nBescheinigende Stelle\nStempel                                           Unterschrift\n(Linke Innenseite)                                                                                                           (Rechte Innenseite)\nRaum für\nLichtbild\ndes Inhabers\nHerrn                                                                                                                                                                       (36 mm x 47 mm)\nFrau ....................................................................................................................\nFräulein\ngeboren am .....\nin .......................... ..\nwohnhaft in ...............................................................................................\nStraße„\nStempel\nEigenhändige Unterschrift\ndes Inhabers","2048                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 2a und 2b (§ 24)\nVorbemerkungen\nBreite 210 mm, Höhe 105 mm; zweimal faltbar auf Format DIN A7, Farbe weiß,\nolivgrüne Raster, olivgrüner Druck (Typendruck).\nAus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen, die hinsichtlich der\nGebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naß-\nfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Lein-\nwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.\nMuster 2a (allgemeine Ausführung)\nDie Vorder- und Rückseite ist drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein mit\nden nach § 26 auszufertigenden Karteikarten im Durchschreibeverfahren erstellt\nwerden kann.\nEs dürfen auch Fahrzeugscheine verwendet werden, deren Rückseite durch\nAblichtung der Seite 2 Feld A des Fahrzeugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen\nmüssen Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins von Hand\nangebracht sein; Stempel und Unterschrift dürfen nicht in schwarzer Farbe\nausgeführt sein.","Zur Beachtung 1                                     (Raum f0r weitere amtlich zugelassene Eintragungen)                    Fahrzeugschein\nJede Veränderung, Außerbetrlebsetzung und Ver-      Anmeldung zur nächsten\näußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs                                                                                                                              z:,\nsowie Anderungen des Namens und der Anschrift\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen Ist                            ~\ndes Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für   HUim                                                Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma\n<O\nKraftfahrzeuge unverz0gllch anzuzeigen. Mit der An-                                                                                                                            1\nzeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei    Anmeldung zur nächsten                                                                                                 --i\nAußerbetrlebsetzung zusätzlich die Kennzeichen-\n~\nschilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Än-\na.\nderungen der Anschrift des Fahrzughalters Inner-    HUim                                                                                                                    ..,\n(1)\nhalb des Zulassungsbezirks gen0gt es, wenn mit                                                          geb. am                                                             )>\nder Anzeige nur der Fahrzeugschein vorgelegt wird.                                                                                                                          C\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.               (/)\n<C\nBel Veräußerung des Fahrzeugs Ist statt des Scheins                                                                                                                         ll>\n0-\nund Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,\n~\ndessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-\nOJ\nschrift) vorzulegen.                                                                                                                                                        0\n::::,\nBeim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte                                                       ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.                   ?\nder Halter In seinem eigenen Interesse noch vor                                                                                                                              a.\n(1)\nBeendigung des bisherigen Versicherungsverhält-                                                                                                                              ::::,\nnisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte                                                                                                                              .......\nder Zulassungsstelle einreichen, um die kosten-                                                                                                                              ~\npfllchtlge Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung                                                      für das umstehend beschriebene Fahrzeug zugeteilt worden.            0\ndes Fahrzugs zu vermeiden.                                                                              Ort und Datum                                                        3:\n0\nUnterlassung der durch Verordnung vorgeschriebe-                                                                                                                             0-\nnen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Er-\nName der Verwaltungsbehörde             ~\n······..•..                                                .......\nwerb oder Umzug In einen anderen Zulassungs-                                                                                                                                 <O\nbezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp-\n~    1:    CO\nCO\nfindliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere\nNachteile (Steuer, Versicherung, ggf. Außerbetrleb-\na\nC'D\nC\n21.\nsetzung des Fahrzeugs) zur Folge haben.                                                                                                                           c;J\nC'D\n...\nCD\n1\\)\nUnterschrift        ;:;:\n~    D,)\n1\\)\n0\n~\n(0","2050                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 2a\n(Rückseite)\n1   Fahrzeug- und\nAufbauart\n2   Fahrzeughersteller\n3   Typ und Ausführung\n4   Fahrzeug-ldent.-Nr.\nAntriebsart\n11\n20  r   g,\n.<=::,\n1 -~ 'ä; mitten und hinten\n22  ~~             oder vorn\n23  j~     mitten und hinten\nÜberdruck am\nBremsanschluß\n26\n28\n30\n33 Bemerkungen","-=.i\nc:\n~\n)>\nC\n~\n.\n1\nSchl0sselnummern\nFahrzeugschein                           1\n1\nl\n1  zu  1                    zu 2              zu  3               ! 16   Zul. Achsl. kg    V                        m_                   --       h o----             --\n5!\nc:::,\nl\nl\n1\n1\n1                                                             ! 17 Rad81      u.tod.\nGleiskellen                 ~BI Zahl d. Achsen                 119 davon      ange- 1\ntrieb. Achsen                     C0            z\n1                                                     1 1\nl\n:1 ,__\n20  §'.,.   vorn\n_:\n-          3'         ;-,\nDH vorstehende amtlich• Kennzeichen Ist\nVorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma                2\n3\n:\n: 21\n,-\n: 22\n·ni--\nc:c\n.c :::11 mittenu.\nhinten\nodervorn - -\n..             \"'\n·-                            -·  -\n-\n:::0\n~\n~\nU)\n1\n4 Fahrzeug-\n1 ,__     G>\n-c mittenu.                                                                                          3           ....\nldenl.·NI.       1                                     1    : 23\n1\nhinten                                                                                          (1)\n:::,\nP>\n(0\n& IHöcllst~hwin·                     Üb81dlUCk am          4 Einleitungs• ~ b a1 '2s1Zweileitungs-~ ba\n5                                                              1\ndiakeit m/h                 l     81emsanschluß            bremse                   --           bremse                _         r         3           0.\nA>          ~\n1\n-\n: 26 th/4'lf.1g,\"~~afö8e\n~=r\ngeb. am                                                     7 ~=si:~ln.•1                                                  1\nPostleitzahl, Wohnort, Firmensitz, Straße und Haus-Nr.,     8 Hublaum cm'                                                 !      Anhängekupplung\n27 Prüfzeichen\n)>\nC:\n1                                       l 2a                                                                                                             -·         \"'\ng Nutz- ode,\n~o   ==~!~:'\"\"' 1                                1\n129   bei Anhänge,                                        :::,      CO\n~ ~                  ~\n. Auflleaelast ka                                             1\n~~~:~:: !\\t1,:s,                                      ohne Bremse                                         (1)        P>\n11 Steh·/liegeplltze               2 Si1zpl. einschl.\nFühr.ol. u. Nots.         : 30  Standge,äusch dB(A)                          ---31 Fahr·\naeiäusch dBIAl\n13   ~fe~•~~        IL 1      ls 1                             ! 32   ~!Ya:::,:~stem                                                                                   ~        0           CD\ne?.         g\nggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.,\n14 Leergewicht kg               sl!~~ria.::t· ~-\n'\"'         : 33 Beme,kunoen               -·           -                                                          eil\n(1)\n:::.:\n-!:t\n(1)\n:::,\n<\n- :::,\n0.\n(1)          (1)\nl\n-\n---                           ..                                 iil~         :::,...,.\nC\"\n(1)\n(X)\n•\nf0r das nebenstehend beschriebene Fahrzeug\n-- -                 . ..       -- -=            ;:;:        0\n~\nzugeteilt worden.                                                                                                                ..                            -\nC:\n- Anmeldung zur nlchsten HU Im                                                                                                                                                                                                              :::,        0\nC0            a-\nOrt und Datum                                                                                  -                                                    ---                                           --~              Q.          (D\n-                                                                                                                           ·-                                      C            -,\n.. ··············.... Name der Verwaltungebeh6rde                                                                                                                                                                                        0            ...,.\n~\n_\n---\n..\n-.             --                  ..                                    --            =r\nCN          ex>\n..\nl»'\n-            --                                                                                                                                        -                         (/)\n--\n' =\n..                                        :\n-                                                                                                                                                                 (/) 1:\n...........\n1                                                         -·                                                                -·                                - -\n~                 Unterschrift        1\nl\nC    C\nc50   !.\n~\n(1)\n.\nCD\n1\\)\n~\n=   er\n1..","N\n0\nU1\nN\n(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur Beachtung 1\nl) i:\nc:,   C\n()    (/)\nAnmeldung zur nächsten                              Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße-    Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, ~     S'\nrung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie       19,24,25 und 26.- Zu: 4) Nur Ziffern und Buchstaben, also        (t)   ..\nHUim                                                Anderungen des Namens und der Anschrift des Fahr-     ohne Sonder- oder Satzzeichen und auf die rechten                :::.: 1\\)\nzeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr-                                                                   ~     er\n14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, 0, ü hier alsA,O,U wieder-\nzeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind\ngegeben. -\nAnmeldung zur nächsten                              Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb-\nsetzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent-   8) Bei Rotationskolbenmotor keine Angabe. - 9) Bei:\nstempelung) vorzulegen; bei Anderungen der Anschrift  Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugma-\nHUim                                                des Fahrzughalters innerhalb des Zulassungsbezirks    schlnen Aufliegelast, Kranwagen größte Ausladung in m                       CD\nC\ngenügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug-     mit dafür größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Lade-                          :::,\nschein vorgelegt wird.                                fläche m2. -14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren                       a.\n(t)\nBaubuden. - 14) u. 15) Bei Krafträdern Angaben für                          C/)\nBei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins   Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei-                        <O\nund Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,                                                                                  (t)\nwagen ggf. unter Ziff. 33. -16) Bei Sattelanhängern statt                   C/)\ndessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-\nschrift) vorzulegen.                                  Achslast vorn Sattellast. -17) 1 = Räder, 2 = Gleisketten,\n3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder oder Gleisketten, 5                    ~\nO'\"\n= Dreiradfahrzeug. - 26) u. 27) Wenn selbsttätig, bauart-\n~\nBeim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der\nHalter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi-   genehmigt und DIN 74051 oder 74052 entsprechend:\ngung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine   Form und Größe, in anderen Fällen: Prüfzeichen. - 30)\nund 31) Ggf. D = DIN-phon.                                                  c:..\nneue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs-                                                                               Sl>\nstelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung                                                                             ::T\nvon Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzugs zu ver-\nmeiden.\neoSl>\n:::,\n<O\nUnterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen                                                                                ......\nMeldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder                                                                                  (0\nUmzug In einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung                                                                                  (X)\nanderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen                                                                               9'\nnach sich ziehen und weitere Nachtelle (Steuer, Ver-\nsicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)                                                                                -1\nzur Folge haben.                                                                                                                  ~","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                 2053\nMuster 3 (§ 28)\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nZwei- oder mehrseitig , auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.\nMit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\n(Seite 1)                                                                    (Seite 2)\n1    Fahrzeugart\nFahrzeugschein\n2    Fahrzeughersteller\nfür Fahrzeug mit rotem Kennzeichen\n3    Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\ngültig vom                                             bis\n4    Hubraum cm 3 (nur bei Krafträdern)\nDas (eines der) vorstehende(n) rote(n) Kennzeichen ist\n1\n5   Tag der ersten Zulassung       )\nVorname, Name, Firma\n6   Zul. Gesamtgewicht                                             kg\n(bei Krafträdern mit Beiwagen                                  kg\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße u. Haus-Nr.\n7   Zul. Achslast (nicht bei PKW Krafträdern und Wohn-\nanhängern) 2 )\nvorn                                                           ka\nmitten                                                         kg\nfür das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Über-\nführungsfahrten zugeteilt worden.\nDieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber                   hinten                                                         kg\nin dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.\n8   Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn\nOrt und Datum                                                               (nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)\nkm/h\nName der Verwaltungsbehörde                                                          Ort und Datum\nUnterschrift des Inhabers\n1\n)  Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen\n2)   Bei Sattelanhängern ist hier die zul. Aufliegelast (Sattellast)\nUnterschrift                   einzutragen.","2054                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 4\n(aufgehoben)\nMuster 5\n(aufgehoben)\nMuster 6, 7, 8, 9, 10\nVorbemerkung:\nFormat: DIN A6, quergestellt\nDie Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt,\nsondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma\nund Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. Die\nRückseiten dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert sein.\nAuf den Anwortpostkarten muß die Anschrift des Versicherers oder der zuständigen\nGeschäftsstelle auf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der linke Teil der\nAdressenseite kann für interne Vermerke des Versicherers verwendet werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                     2055\nMuster 6 (§ 29 a)\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                 Versicherungs-                                                           Amtliches Kennzeichen\nbestätigung\nnach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nArt des Fahrzeugs                                              Hersteller des Fahrgestells                                                      Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nLiegt Versichererwechsel vor?                                  Versicherungssumme für Personenschäden                                           Beginn des Versicherungsschutzes\nOja                                                             .......................................................................... DM\nFür sonstige Vennerke der Zulassungsstelle\n--\nAusgehändigt durch:\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                         Mitteilung                                                       Amtliches Kennzeichen\nnach§ 29a StVZO an den Versicherer\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nArt des Fahrzeugs                                              Hersteller des Fahrgestells                                                      Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nLiegt Versichererwechsel vor?                                  Versicherungssumme für Personenschäden                                           Beginn des Versicherungsschutzes\nOja                                                             .......................................................................... DM\nFür sonstige Vennerke der Zulassungsstelle\n........................................................ ,den .........................................................\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle","2056                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 7 (§ 29 a)\nFarbe weiß\n_____                  .................................. ------------------------------~\nNummer des Versicherungsscheins                                                         Versicherungs-                                        Herstellerfahrzeuge\nbestätigung                                         - ausgenommen\nüber eine Haftpflichtversicherung für                     Kraftomnibusse -\nFz-Hersteller nach § 29 a StVZO\nfür die Zulassungsstelle\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nVersicherungssumme für Personenschäden                                                                       Beginn des Versicherungsschutzes\n.............................................................................................. DM          1\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nAusgehändigt durch:\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                                  Mitteilung                                   Herstellerfahrzeuge\nnach§ 29a StVZO an den Versicherer\n- ausgenommen\n(nicht dem Fahrzeughalter                            Kraftomnibusse -\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nVersicherungssumme für Personenschäden                                                                       Beginn des Versicherungsschutzes\n.............................................................................................. DM         1\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\n........................................................ ,den .........................................................\n____ ___                                                                        _______________________________\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle\n,__                   ..................                ..........................                                                                                           ..,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                                                                                            2057\nMuster 8 (§ 29 a)\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                             Versicherungs-                                                                    Rote Kennzeichen\nbestätigung                                                                         (§ 28 StVZO)\nüber eine Haftpflichtversicherung für\nKfz-Handel u. -Handwerk nach § 29 a\nStVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nVersicherungssumme für Personenschäden                                                                               Beginn des Versicherungsschutzes\n.............................................................................................. DM              1\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nAusgehändigt durch:\n··················•······························································································•··\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                                 Mitteilung                                                                     Rote Kennzeichen\nnach § 29a StVZO an den Versicherer                                                               (§ 28 StVZO)\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nVersicherungssumme für Personenschäden                                                                              Beginn des Versicherungsschutzes\n.............................................................................................. DM               1\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\n........................................................ ,den\nhrift der Zulassungsstelle\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••-----•••••••••••••••••••••••••••• .. •••••••• .. o u o - - - - - - - - - - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .. •••••U•ooo•UOOOOOO","2058                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 9 (§ 29 c)\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                                                         Anzeige                                        Amtliches Kennzeichen\nan die Zulassungsstelle\nnach § 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nArt des Fahrzeugs                                            Hersteller des Fahrgestells                                      Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nDie Versicherungsbestätigung hat ihre Geltung verloren.\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                                                       Bescheid                                         Amtliches Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige\nnach § 29c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nArt des Fahrzeugs                                            Hersteller des Fahrgestells                                      Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nAnzeige eingegangen am ........................................................................     Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab .................................................••\nNeue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom ............................................................................  *)  D    von einem anderen Versicherer\n*)    D      von Ihnen unter Nr. .................. ....................................   *) D    für den genannten Halter    *)  D    für einen anderen Halter\n........................................................ ,den\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle\n\") Zutreffendes ankreuzen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                                                                              2059\nMuster 10 (§ 29 c)\n__________\nFarbe rosa\n............................................... _________\nNummer des Versicherungsscheins                                                                     Anzeige                                      Rote Kennzeichen\nan die Zulassungsstelle                               (§ 28 StVZO)\nnach § 29 a StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nDie Versicherungsbestätigung für Kfz.-Handel und -Handwerk hat ihre Geltung verloren.\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                                                                    Bescheid                                       Rote Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige                         (§ 28 StVZO)\nnach § 29c StVZO                -\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\n1\n:,,'=,,.!    o;e Anze\\Je ;s1 e\"9egangen am --------------------------------------------------------------\n......................................................... , den .........................................................\nj__ __                               __               _ ____ _ _________ . . :.·.·_:::::.·.::::::.·.::::::~~=~~'..·.~:~. .ü~i~~h-rift..d;;·z~i~~~~-9-~~ii;· ....................","2060                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMuster 11 (§ 9c)\nVorbemerkung:\nFormat: DIN A4\nTeil 11, der als Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung dem Bewerber\nzur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszuhändigen ist, ist abtrennbar. Ein\nebenfalls abtrennbarer Durchdruck von Teil II dient zusammen mit Teil I als Beleg\nfür den Arzt.\nDas Muster kann durchschreibegerecht gestaltet werden, wenn der Inhalt in\nseiner Reihenfolge nicht geändert wird.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                       2061\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach§ 9c StVZO.\nTeil 1 (verbleibt bei dem Arzt)\n1. Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vorname - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nTag der Geburt\nOrt der Geburt\nWohnort\nStraße/Hausnummer\n2.             Hinweis für den untersuchenden Arzt:\nDie Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis\nder Klasse 2 Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des\nkörperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine\nweitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.\nHierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sog. ,,screening\") der i.m\nfolgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht\nausgeschlossen.\n3. Vorgeschichte\nD   keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht\nD   Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n4. Daten\nGröße _ _ _ _ _ _ (cm)                    Gewicht _ _ _ _ _ _ (kg)\nRR _____ / _____ mm Hg                     Puls              Schläge in der Minute\nUrin E _____ Z _ _ _ __                    Sed _ _ _ __\nFlüstersprache R _____ m L _____ m\n5. Allgemeiner Gesundheitszustand\nD   gut\nD    Falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n6. Körperbehinderungen\nD   keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung\nD   Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __","2062                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n7. Herz/Kreislauf\nD   keine Anzeichen für Herz/Kreislaufstörungen\nD   Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n8. Blut\nD   keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung\nD   Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n9. Erkrankungen der Niere\nD   keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz\nD   Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n10. Endokrine Störungen\nD  keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit\nD  Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung\nD  keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen\nD  Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n11 . Nervensystem\nD  keine Anzeichen für Störungen\nD  Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)\nD  Keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung\nD  Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n13. Gehör\nD  Keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens\nO  Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988                            2063\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO\nTeil II (dem Bewerber auszuhändigen)\nAufgrund der Angaben des Untersuchten\nFamilienname, Vorname - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nTag der Geburt\nOrt der Geburt\nWohnort\nStraße/Hausnummer\nund der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der\nFahrerlaubnis\nD  keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens\nfestgestellt werden konnten,\nD  eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):\nName und Anschrift des Arztes                                            Datum und Unterschrift","2064                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 39,59 DM (36,89 DM zuzüglich 2, 70 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,39 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten\nDie Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}