{"id":"bgbl1-1988-48-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=12","order":9,"title":"Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder","law_date":"1988-10-03T00:00:00Z","page":1780,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1780                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen\nund berufskonsularische Vertretungen\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder\nVom 3. Oktober 1988\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-\nnen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die\nErstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1\nS. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von\nUmsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre aus-\nländischen Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom\n3. April 1970 (BGBI. 1 S. 316),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-\ngen (BGBI. 1964 II S. 957),\nzu 2. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-\ngen (BGBI. 1964 II S. 957) und des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963\nüber konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585).\nBonn, den 3. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                             1781\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen\nund berufskonsularische Vertretungen\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder\n(UStErstV)\n§ 1                             Auswärtigen Amt einzureichen. In ihm hat der Missions-\n~1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung        chef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung\nerrichtete ausländische ständige diplomatische Mission       zu versichern, daß die Gegenstände oder die sonstigen\noder ausländische ständige_ berufskonsularische Vertre-      Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen\ntung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben       Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sendet den\n?der sonstige Leistungen in Anspruch genommen, so wird      Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesamt für\n1hr die von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des             Finanzen, das die Angaben des Antragstellers prüft und\nUmsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr      über den Antrag entscheidet.\nbezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen             (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu\nd~r un:1sa~zsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag      stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz\nernschheßhch der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt.       an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß\n(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund-   alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,\nlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat          der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\nnach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.                  (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.\n§2                                 (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\n(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder  steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unterrichten.\nder berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöri-    Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines\nger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig      Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzah-\nansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die son-       len. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund\nstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch          eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrech-\nbestimmt sind.                                              net werden.\n(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den\n§5\nGesamtbetrag von 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nDer Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu          Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,\nberücksichtigen.                                            denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde\nliegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden\n§3                              sind.                        ·\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von\nLebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                                                       §6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-\nzu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\nstandes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der\ndiplomatische Beziehungen und in Verbindung mit\nErstattungsbetrag angemessen zu kürzen.\nArtikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch\n§4                              im Land Berlin.\n(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in\nBetracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-                                        §7\ndesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim                               (1nkrafttreten)"]}