{"id":"bgbl1-1988-48-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=6","order":7,"title":"Zwanzigste Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (20. Bemessungsverordnung)","law_date":"1988-09-27T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwanzigste Verordnung\nüber die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen\ngemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung\nund für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(20. Bemessungsverordnung)\nVom 27. September 1988\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche-         Schleswig-Holstein                            auf 3,935\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-   Oldenburg-Bremen                              auf 2,476\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         Braunschweig                                  auf 1,334\nsung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom\nBundesbahn-Versicherungsanstalt                 auf 1,611\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist,\nwird nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenver-       Seekasse                                        auf 0,347\nsicherungsträger verordnet:                                und\nfür 1989 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die\n§1\nLandesversicherungsanstalt\nDer gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-                                                      auf 8,399\nHannover\nordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305\nWestfalen                                    auf 12,131\nund 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-\nwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-        Hessen                                       auf 7,583\nversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag       Rheinprovinz                                 auf 14,008\nwird                                                          Oberbayern                                   auf 5,287\nfür 1988 endgültig auf                5153 000 000 DM         Niederbayern-Oberpfalz                       auf 3,674\nund                                                           Rheinland-Pfalz                              auf 5,914\nfür 1989 vorläufig auf                5 272 000 000 DM        für das Saarland                             auf 1,641\nfestgesetzt.                                                  Oberfranken und Mittelfranken                auf 4,607\nFreie und Hansestadt Hamburg                 auf 2,929\n§2                                Unterfranken                                 auf 1,981\nDie Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-       Schwaben                                     auf 2,816\nrung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-        Württemberg                                  auf 8,775\nsicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für        Baden                                        auf 7,227\n1988 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die\nBerlin                                       auf 3,325\nLandesversicherungsanstalt                                    Schleswig-Holstein                           auf 3,935\nHannover                                   auf 8,399       Oldenburg-Bremen                             auf 2,476\nWestfalen                                  auf 12,131      Braunschweig                                 auf 1,334\nHessen                                     auf 7,583    Bundesbahn-Versicherungsanstalt                 auf 1,611\nRheinprovinz                               auf 14,006   Seekasse                                        auf 0,347\nOberbayern                                 auf 5,287\nNiederbayern-Oberpfalz                     auf 3,674                                 §3\nRheinland-Pfalz                            auf 5,914\nStellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten\nfür das Saarland                           auf 1,641    neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-\nOberfranken und Mittelfranken              auf 4,607\"   aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)\nFreie und Hansestadt Hamburg               auf 3,059    nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,\nUnterfranken                               auf 1,981    kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-\nbarung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-\nSchwaben                                   auf 2,686\ngerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger\nWürttemberg                                auf 8,775    der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-\nBaden                                      auf 7,229    einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-\nBerlin                                     auf 3,325    behörden der beteiligten Versicherungsträger.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                             1775\n§4                                                          §5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1988 bezogenen Vor-\nbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im    schriften der 19. Bemessungsverordnung vom 6. Oktober\nLand Berlin.                                              1987 (BGBI. 1 S. 2264) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen\nVom 28. September 1988\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des                    oder wegen Erlangung der Fachschul- oder Hoch-\nSchornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969                      schulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse\n(BGBI. 1 S. 1634) wird verordnet:                                     die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um\ndie Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmit-\ntelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt\nArtikel 1                                  worden ist,\nDie Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom              2. nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Be-\n19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert                 mühens und steter Inanspruchnahme des Arbeits-\ndurch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar                  amtes nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:                       von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im\nSchornsteinfegerhandwerk zu finden, und die aus\n1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet ab-\ngelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Ver-\n,,(3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz ständi-\nspätung, die unmittelbar durch die unverschuldete\ngen Bemühens und steter Inanspruchnahme des\nArbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,\nArbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbezirk\nBeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk zu finden,           zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rang-\nso kann ihm die Zeit der unverschuldeten Arbeitslosig-         stichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unver-\nkeit oder die Zeit, in der er in einem anderen Bezirk im       schuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988\nSchornsteinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen ist,          berücksichtigt.\"\nauf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des\nSchornsteinfegergesetzes angerechnet werden, sofern\nArtikel 2\ner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung\nmindestens ein Jahr im Schornsteinfegerhandwerk               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\npraktisch tätig gewesen ist.\"                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Schornstein-\nfegergesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den\nRangstichtag bei Bewerbern, die                                                      Artikel 3\n1. wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungs-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}