{"id":"bgbl1-1988-48-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz - ÖISG)","law_date":"1988-09-30T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1770                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nüber die Haftung und Entschädigung\nfür Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe\n{Ölschadengesetz - ÖISG)\nVom 30. September 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nverordnung nähere Bestimmungen über\nErster Teil\n1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und\nHaftung und Entschädigung                          Einziehung der Bescheinigung,\nfür Ölverschmutzungsschäden                      2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstel-\nlung und Einziehung der Bescheinigung,\n§ 1                              3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlun-\nAnwendbarkeit                               gen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-\nvon internationalen Übereinkommen                       ordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze\nsowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Ein-\n(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmut-              zelfall fünfzig Deutsche Mark nicht unterschreiten und\nzungsschäden richten sich nach dem Haftungsüberein-                 viertausend Deutsche Mark nicht überschreiten.\nkommen von 1984 (BGBI. 1988 II S. 824) und dem Fonds-\nübereinkommen von 1984 (BGBI. 1988 II S. 839).\n§3\n(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens                                 Pflicht zur Mitführung\nvon 1984 sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes                        der Versicherungsbescheinigung\nbestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden,\ndie nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetra-        (1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf\ngen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats         Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungs-\nführen dürfen.                                                  übereinkommens von 1984 oder nach § 2 Abs. 1 eine\n§2                                Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrecht-\nzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 2 genannte Bescheinigung\nVersicherungspflicht des Eigentümers                 an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist ver-\nund Nachweis der Versicherungspflicht                 pflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord\n(1) Der Eigentümer eines nicht im Schiffsregister eines     mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nVertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1984              vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach\neingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Ton-         Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von\nnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1    1984.\ndes Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende                  (2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Ver-\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die       pflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so ~~nn die Beförde-\nZeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungs-    rung von mehr als zweitausend Tonnen 01 als Bulkladung\nbereich dieses Gesetzes befindet.                               od_er der Umschlag von Öl untersagt werden.\n(2) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen             (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen\nfinanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haf-        des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung\ntungsübereinkommens von 1984 oder nach Absatz 1 wird            der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.\ndurch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.\n(4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich\n(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffs-        dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert,\nregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen        ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber-\nist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist,\neinkommens von 1984 vorgeschriebene Versicherung\ndaß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens\noder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das\nvon 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige\nSchiffssicherheitszeugnis einzuziehen.\nfinanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter\nAnlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheits-\n§4\ngeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu\nerfüllen. Satz 1 gilt entsprechend .für den Eigentümer eines                   Behördliche Zuständigkeiten\nSeeschiffes, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht\n(1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwal-\nVertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1984 ist,\ntung ausgeführt.\neingetragen ist, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine\nBescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII        (2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3\nAbs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984 anzuer-             sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nkennen ist.                                    -               des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                                 1771\n(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheits-  ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben,\nzeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossen-       soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fonds-\nschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der       übereinkommens von 1984 etwas anderes ergibt.\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541) ist\nentsprechend anzuwenden.                                         (2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche\n1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen\nwegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und\n§ 5                                   VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1984\nMitteilung der erhaltenen Ölmengen                     oder nach § 1 Abs. 2 und\n2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsüberein-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft teilt dem Direktor\nkommens von 1984\ndes Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-\nschmutzungsschäden (Fonds) die in Artikel 15 Abs. 2 des     ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das\nFondsübereinkommens von 1984 vorgesehenen Angaben           schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden\nhinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes         eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von\nerhaltenen beitragspflichtigen Öls mit.                      Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984\nergriffen oder angeordnet worden sind.\n(2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen\n§7\nan den Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesminister\nfür Wirtschaft die für dessen Mitteilung an den Direktor des                          Strafvorsch ritt\nFonds nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren\n(1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die\nErhalt von Öl zu machen und deren Richtigkeit auf Verlan-\nin Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von\ngen des Bundesministers für Wirtschaft zu beweisen.\n1984 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung\n(3) Macht eine nach Absatz 2 mitteilungspflichtige Per-   oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als\nson über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder\nrechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder erbringt       befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nsie nicht die verlangten Beweise, so kann der Bundes-        oder mit Geldstrafe bestraft.\nminister für Wirtschaft nach Ablauf einer angemessenen           (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nNachfrist seiner Mitteilung an den Direktor des Fonds        heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\neine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitrags-\npflichtigen Öls zugrunde legen.\n§8\n(4) Außer für die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung                             Bußgeldvorschrift\ndürfen die nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten\nweder vom Bundesminister für Wirtschaft noch von nach-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngeordneten Behörden zugänglich gemacht werden.               lässig\n(5) ,,Assoziierte Personen\" im Sinne von Artikel 1O       1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2\nAbs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens von 1984                zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nsind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis         bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nzueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und       2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nmit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob im Sinne              Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an\ndes Satzes 1 Unternehmen im Verhältnis zueinander in               Bord gibt,\nMehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit        3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nbeteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem                Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an\nsinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.                   Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist,\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die ihm nach   4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht\nden Absätzen 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben auf eine                richtig oder nicht vollständig macht.\nnachgeordnete Behörde übertragen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einver-   zes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in\nnehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch Rechts-       den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße\nverordnung nähere Bestimmungen über die in Absatz 2          bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nvorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden\nFristen.\nZweiter Teil\n§6                                           Änderung des Handelsgesetzbuchs\nGerichtliche Zuständigkeiten                          und der Seerechtlichen Verteilungsordnung\n(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche\n§9\n1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsüberein-\nkommens von 1984 und                                                  Änderung des Handelsgesetzbuchs\n2. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen                 Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nvon 1984 zustehenden Beiträge                           Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-","1772                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des       Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301;\nBörsenzulassungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1986                   Ölhaftungsübereinkommen)\" durch die Worte „des\n(BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt geändert:                       Haftungsübereinkommens von 1984 (BGBI. 1988 11\nS. 824)\" ersetzt.\n1. § 486 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Vor Nummer 4 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:\n,,(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsüberein-\nkommens von 1984 (BGBI. 1988 II S. 824) kann                 ,,3 a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes täti-\nnach den Bestimmungen dieses Übereinkommens                         ger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus\nbeschränkt werden.\"                                                 einem bestimmten Ereignis entstandenen\nAnsprüche nach § 487 c Abs. 4 des Handels-\nb) In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort\ngesetzbuchs beschränken kann und wegen\n,,Ölhaftungsübereinkommens\" durch „Haftungs-\neines solchen Anspruchs ein gerichtliches\nübereinkommens von 1984\" ersetzt.\nVerfahren im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes eingeleitet wird;\".\n2. Dem § 487 c wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schif-      b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nfes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des         „4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten                         Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens\nAnsprüche in entsprechender Anwendung der Vor-                          von 1984, sofern er seine Haftung für die aus\nschriften des § 486 Abs. 1 , 3 und 4 sowie der§§ 487 bis                einem bestimmten Ereignis entstandenen\n487 b, 487 e mit der Maßgabe beschränken, daß für                       Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des\ndiese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbe-                       Handelsgesetzbuchs beschränken kann.\"\ntrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und\nder ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche\ngegen den Lotsen zur Verfügung steht.\"                     3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 1\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3\" ein Komma und danach die\nAngabe „3 a\" eingefügt.\n3. § 487 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder\n4. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 1O Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1\neine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine\nSatz 1 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommens\"\nHaftung nicht beschränken, wenn\njeweils durch „Haftungsübereinkommens \".'.on 1984\"\na) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haf-             ersetzt; in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in der Uberschrift\ntung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungs-          zu § 35 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommen\"\nübereinkommens (§ 486 _Abs. 1) ausschließende           jeweils durch „Haftungsübereinkommen von 1984\"\nHandlung oder Unterlassung oder                         ersetzt.\nb) die Verschmutzungsschäden auf eine die Be-\nschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des\nHaftungsübereinkommens von 1984 (§ 486 Abs. 2)                                 Dritter Teil\nausschließende Handlung oder Unterlassung\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\neines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs\noder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters                                   § 11\nzurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung\nauch dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf                         Aufhebung von Bestimmungen\neine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4                              des Ölhaftungsgesetzes\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens aus-                  Die Artikel 2 bis 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu\nschließende Handlung oder Unterlassung oder die            den Internationalen Übereinkommen vom 29. November\nVerschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung            1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nder Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsüber-        zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die\neinkommens von 1984 ausschließende Handlung oder           Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung\nUnterlassung des Korrespondentreeders zurückzufüh-         für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301 ;\nren sind.\"                                                 Ölhaftungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1986 II S. 786), werden\n4. In § 487 e Abs. 1 wird das Wort „Ölhaftungsüberein-        aufgehoben.\nkommens\" durch „Haftungsübereinkommens von\n1984\" ersetzt.\n§ 12\n§ 10\nÜbergangsbestimmung\nÄnderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung\n(1) In der Zeit, in der sowohl das Internationale Überein-\nDie Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986     kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\n(BGBI. 1 S. 1130) wird wie folgt geändert:                    Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von\n1969) und das Internationale Übereinkommen von 1971\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des Internationalen        über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Ent-\nÜbereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für       schädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsüber-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                              1773\neinkommen von 1971) als auch das Haftungsübereinkom-                                       § 13\nmen von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft                              Berlin-Klausel\nsind, gelten das Ölhaftungsgesetz und dieses Gesetz nach\nMaßgabe der Sätze 2 und 3 nebeneinander. Das Ölhaf-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ntungsgesetz ist nach Maßgabe des Artikels Xllb•s des Haf-   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\ntungsübereinkommens von 1984 anzuwenden, soweit sich        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndie Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsüber-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\neinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von           Überleitungsgesetzes.\n1971 bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit\nAusnahme von § 11 sind anzuwenden, soweit sich die                                         § 14\nHaftung nach dem Haftungsübereinkommen von 1984                                        1nkrafttreten\nbestimmt.\n(1) Die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1\n(2) In der Zeit, in der sowohl das Haftungsübereinkom-   Nr. 1 bis 3, Abs. 2, § 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2\nmen von 1969 und das Fondsübereinkommen von 1971            Buchstabe b, Nr. 4 und§ 12 Abs. 1 treten an dem Tage in\nals auch das Haftungsübereinkommen von 1984 und das         Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen von 1984 für\nFondsübereinkommen von 1984 für die Bundesrepublik          die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Die §§ 5, 6\nDeutschland in Kraft sind, gelten das Ölhaftungsgesetz      Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und§ 12 Abs. 2 treten an dem\nund dieses Gesetz nach Maßgabe der Sätze 2 und 3            Tage in Kraft, an dem das Fondsübereinkommen von 1984\nnebeneinander. Das Ölhaftungsgesetz ist nach Maßgabe        für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. § 11 tritt\ndes Artikels 36b•s des Fondsübereinkommens von 1984         an dem Tag in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen\nanzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigun_g      von 1969 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft\nnach dem Haftungsübereinkommen von 1969 und dem             tritt. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkün-\nFondsübereinkommen von 1971 bestimmt. Die Bestim-           dung in Kraft.\nmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 11 sind\nanzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung           (2) Die Tage, an denen die in Absatz 1 Satz 1 bis 3\nnach dem Haftungsübereinkommen von 1984 und dem             genannten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten,\nFondsübereinkommen von 1984 bestimmen.                      sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. September 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}