{"id":"bgbl1-1988-48-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung im Baugewerbe","law_date":"1988-09-30T00:00:00Z","page":1779,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                            1779\nVerordnung\nüber die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung\nim Baugewerbe\nVom 30. September 1988\nAuf Grund des § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik                               §2\nim Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekannt-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) wird ver-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\nordnet:\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im\n§ 1\nLand Berlin.\n§3\nDie Material- und Wareneingangserhebung im Bau-\ngewerbe nach § 5 Buchstabe B des Gesetzes über die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nStatistik im Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt.        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. September 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1780                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen\nund berufskonsularische Vertretungen\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder\nVom 3. Oktober 1988\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-\nnen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die\nErstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1\nS. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von\nUmsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre aus-\nländischen Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom\n3. April 1970 (BGBI. 1 S. 316),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-\ngen (BGBI. 1964 II S. 957),\nzu 2. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-\ngen (BGBI. 1964 II S. 957) und des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963\nüber konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585).\nBonn, den 3. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                             1781\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen\nund berufskonsularische Vertretungen\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder\n(UStErstV)\n§ 1                             Auswärtigen Amt einzureichen. In ihm hat der Missions-\n~1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung        chef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung\nerrichtete ausländische ständige diplomatische Mission       zu versichern, daß die Gegenstände oder die sonstigen\noder ausländische ständige_ berufskonsularische Vertre-      Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen\ntung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben       Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sendet den\n?der sonstige Leistungen in Anspruch genommen, so wird      Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesamt für\n1hr die von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des             Finanzen, das die Angaben des Antragstellers prüft und\nUmsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr      über den Antrag entscheidet.\nbezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen             (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu\nd~r un:1sa~zsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag      stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz\nernschheßhch der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt.       an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß\n(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund-   alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,\nlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat          der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\nnach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.                  (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.\n§2                                 (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\n(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder  steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unterrichten.\nder berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöri-    Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines\nger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig      Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzah-\nansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die son-       len. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund\nstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch          eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrech-\nbestimmt sind.                                              net werden.\n(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den\n§5\nGesamtbetrag von 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nDer Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu          Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,\nberücksichtigen.                                            denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde\nliegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden\n§3                              sind.                        ·\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von\nLebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                                                       §6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-\nzu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\nstandes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der\ndiplomatische Beziehungen und in Verbindung mit\nErstattungsbetrag angemessen zu kürzen.\nArtikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch\n§4                              im Land Berlin.\n(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in\nBetracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-                                        §7\ndesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim                               (1nkrafttreten)","1782                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nund ihre Mitglieder\nVom 3. Oktober 1988\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-\nnen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die\nErstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1\nS. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von\nUmsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und ihre Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Verordnung vom\n5. März 1975 (BGBI.   1 S. 648),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 1 des Gesetzes über\ndie Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-\ndige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November\n1973 (BGBI. 1 S. 1673).\nBonn, den 3. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                              1783\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nund ihre Mitglieder\n(Stä VUStErstV)\n§ 1                                                          §4\n(1) Hat die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-          (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in\nkratischen Republik am Sitz der Bundesregierung für ihren    Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-\namtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige        desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim\nLeistungen in Anspruch genommen, so wird ihr die von         Bundeskanzleramt einzureichen. In ihm hat der Leiter der\ndem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuer-           Ständigen Vertretung zu versichern, daß die Gegenstände\ngesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte          oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder§ 2\nUmsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der               vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeskanz-\nUmsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag ein-       leramt sendet den Antrag mit einer Stellungnahme an das\nschließlich der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt.        Bundesamt für Finanzen, das die Angaben des Antrag-\n(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund-   stellers prüft und über den Antrag entscheidet.\nlage besonderer Vereinbarung mit der Deutschen Demo-           (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu\nkratischen Republik nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu     stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz\ngewähren.                                                   an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß\n§2                             alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,\nder mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\n(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Ständigen\nVertretung, das im Geltungsbereich dieser Verordnung           (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu\nnicht ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände       erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.\noder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen          (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\nGebrauch bestimmt sind.                                     steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrich-\n(2) Mitglieder der Ständigen Vertretung sind ihr Leiter  ten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb\nund ihre übrigen Mitglieder. Zu den übrigen Mitgliedern der eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-\nStändigen Vertretung rechnen:                               zuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf\nGrund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags\n1. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die mit der    verrechnet werden.\nWahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung\nbetraut sind,                                                                        §5\n2. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die in deren      Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,\nVerwaltungs- und technischem Dienst beschäftigt sind,   denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde\nund                                                     liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden\nsind.\n3. die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.\n§6\n(3) Die Erstattungen an ein Mitglied der Ständigen Ver-\ntretung dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von                       (Vollzogene Änderung)\n2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Erwerb eines\nKraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.                                     §7\nDies_e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§3                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von       die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und\nLebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                        Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen\nDemokratischen Republik auch im Land Berlin.\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-\nstandes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der                                §8\nErstattungsbetrag angemessen zu kürzen.                                             (Inkrafttreten)"]}