{"id":"bgbl1-1988-48-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=14","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder","law_date":"1988-10-03T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1782                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nund ihre Mitglieder\nVom 3. Oktober 1988\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-\nnen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die\nErstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1\nS. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von\nUmsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und ihre Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Verordnung vom\n5. März 1975 (BGBI.   1 S. 648),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 1 des Gesetzes über\ndie Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-\ndige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November\n1973 (BGBI. 1 S. 1673).\nBonn, den 3. Oktober 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                              1783\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nund ihre Mitglieder\n(Stä VUStErstV)\n§ 1                                                          §4\n(1) Hat die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-          (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in\nkratischen Republik am Sitz der Bundesregierung für ihren    Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-\namtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige        desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim\nLeistungen in Anspruch genommen, so wird ihr die von         Bundeskanzleramt einzureichen. In ihm hat der Leiter der\ndem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuer-           Ständigen Vertretung zu versichern, daß die Gegenstände\ngesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte          oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder§ 2\nUmsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der               vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeskanz-\nUmsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag ein-       leramt sendet den Antrag mit einer Stellungnahme an das\nschließlich der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt.        Bundesamt für Finanzen, das die Angaben des Antrag-\n(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund-   stellers prüft und über den Antrag entscheidet.\nlage besonderer Vereinbarung mit der Deutschen Demo-           (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu\nkratischen Republik nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu     stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz\ngewähren.                                                   an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß\n§2                             alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,\nder mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\n(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Ständigen\nVertretung, das im Geltungsbereich dieser Verordnung           (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu\nnicht ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände       erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.\noder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen          (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\nGebrauch bestimmt sind.                                     steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrich-\n(2) Mitglieder der Ständigen Vertretung sind ihr Leiter  ten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb\nund ihre übrigen Mitglieder. Zu den übrigen Mitgliedern der eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-\nStändigen Vertretung rechnen:                               zuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf\nGrund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags\n1. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die mit der    verrechnet werden.\nWahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung\nbetraut sind,                                                                        §5\n2. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die in deren      Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,\nVerwaltungs- und technischem Dienst beschäftigt sind,   denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde\nund                                                     liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden\nsind.\n3. die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.\n§6\n(3) Die Erstattungen an ein Mitglied der Ständigen Ver-\ntretung dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von                       (Vollzogene Änderung)\n2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Erwerb eines\nKraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.                                     §7\nDies_e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§3                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von       die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und\nLebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                        Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen\nDemokratischen Republik auch im Land Berlin.\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-\nstandes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der                                §8\nErstattungsbetrag angemessen zu kürzen.                                             (Inkrafttreten)","1784                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 27. September 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nArizona                    Michigan\nArkansas                   Oklahoma\nHawaii                     Texas\nLouisiana\n2. In Kanada:\nNeubraunschweig\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1041 ).\nBonn, den 27. September 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                    lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n21. 9. 88 Verordnung Nr. 14/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     4361    (184     30. 9. 88) 10. 10. 88\n9500-4-6-4","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                                                                                      1785\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 35, ausgegeben am 30. September 1988\nTag                                                                            I n ha It                                                                               Seite\n22. 9. 88   Verordnung zu der Vereinbarung vom 29. Juni/12. August 1988 zur Änderung der Vereinbarung vom\n19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung\n. des Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      926\n6. 9. 88   Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                           929\n8. 9. 88   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-\ntainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  933\n8. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      933\n9. 9. 88  Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  934\n13. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             936\n13. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             937\n13. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   937\n13. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation „INTELSAT\" ......·....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                937\n14. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 938\n14. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-\nreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 938\n15. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des\nProgramms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               938\n15. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           939\n15. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     939\n15. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . .                                                                939\n16. 9. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            940\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}