{"id":"bgbl1-1988-48-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":48,"date":"1988-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_48.pdf#page=8","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen","law_date":"1988-09-28T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen\nVom 28. September 1988\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des                    oder wegen Erlangung der Fachschul- oder Hoch-\nSchornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969                      schulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse\n(BGBI. 1 S. 1634) wird verordnet:                                     die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um\ndie Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmit-\ntelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt\nArtikel 1                                  worden ist,\nDie Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom              2. nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Be-\n19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert                 mühens und steter Inanspruchnahme des Arbeits-\ndurch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar                  amtes nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:                       von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im\nSchornsteinfegerhandwerk zu finden, und die aus\n1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet ab-\ngelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Ver-\n,,(3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz ständi-\nspätung, die unmittelbar durch die unverschuldete\ngen Bemühens und steter Inanspruchnahme des\nArbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,\nArbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbezirk\nBeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk zu finden,           zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rang-\nso kann ihm die Zeit der unverschuldeten Arbeitslosig-         stichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unver-\nkeit oder die Zeit, in der er in einem anderen Bezirk im       schuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988\nSchornsteinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen ist,          berücksichtigt.\"\nauf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des\nSchornsteinfegergesetzes angerechnet werden, sofern\nArtikel 2\ner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung\nmindestens ein Jahr im Schornsteinfegerhandwerk               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\npraktisch tätig gewesen ist.\"                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Schornstein-\nfegergesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den\nRangstichtag bei Bewerbern, die                                                      Artikel 3\n1. wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungs-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988                                   1777\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder\nund zur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder\nVom 29. September 1988\nAuf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI.\n1964 II S. 957), des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes                 ,,(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung\nvom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen                       der in Betracht kommenden Rechnungen nach\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen                     einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-\n(BGBI. 1969 II S. 1585) und auf Grund des § 1 des                     menden Muster beim Auswärtigen Amt einzurei-\nGesetzes über die Gewährung von Erleichterungen, Vor-                 chen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter\nrechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung der                der berufskonsularischen Vertretung zu versichern,\nDeutschen Demokratischen Republik vom 16. November                    daß die Gegenstände oder die sonstigen Leistun-\n1973 (BGBI. 1 S. 1673) verordnet die Bundesregierung:                 gen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen\nGebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sen-\ndet den Antrag mit einer Stellungnahme an das\nArtikel 1                                  Bundesamt für Finanzen,· das die Angaben des\nAntragstellers prüft und über den Antrag entschei-\nÄnderung der Verordnung                              det.\"\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von\nund ihre ausländischen Mitglieder                        sechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1\nbezeichneten Rechnung, spätestens jedoch\" ge-\nDie Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer                strichen.\nan ausländische ständige diplomatische Missionen und\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (BGB!. 1\nS. 316) wird wie folgt geändert:                                      ,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\nsteller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unter-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             richten.\"\n„Verordnung\n5. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1969\" durch die Jahreszahl\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\n,, 1988\" ersetzt.\nan ausländische ständige diplomatische Missionen\nund berufskonsularische Vertretungen\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder                                       Artikel 2\n(UStErstV)\".                                         Änderung der Verordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                            an die Ständige Vertretung\nder Deutschen Demokratischen Republik\n,,(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung\nund ihre Mitglieder\nerrichtete ausländische ständige diplomatische Mission\noder ausländische ständige berufskonsularische Ver-         Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer\ntretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände         an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-\nerworben oder sonstige Leistungen in Anspruch            schen Republik und ihre Mitglieder vom 5. März 1975\ngenommen, so wird ihr die von dem Unternehmer nach       (BGBI. 1 S. 648) wird wie folgt geändert:\n§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung\ngestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag    1. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „500\" durch die Zahl „200\"\naus dem Aufkommen der Umsatzsteuer erstattet,                ersetzt.\nwenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer\n200 Deutsche Mark übersteigt.\"\n2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1000\" durch die Zahl\n,,2000\" ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mission\" die        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nWorte „oder der berufskonsularischen Vertretung\"\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von\neingefügt.\nsechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1000\" durch die              bezeichneten Rechnung, spätestens jedoch\" gestri-\nZahl „2000\" ersetzt.                                         chen.","1778                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                der jeweils in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-\nsteller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu\nunterrichten.\"                                                                Artikel 4\nBerlin-Klausel\n4. In § 5 werden die Worte „31. März 1974\" durch die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nWorte „31. Dezember 1988\" ersetzt.\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu\ndem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen, in Verbindung mit Artikel 3\nArtikel 3                         des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom\n24. April 1963 über konsularische Beziehungen und in\nBekanntmachung                         Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von\nDer Bundesminister per Finanzen kann den Wortlaut der    Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-\nVerordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an aus-     dige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nländische ständige diplomatische Missionen und berufs-      auch im Land Berlin.\nkonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen                               Artikel 5\nMitglieder und den Wortlaut der Verordnung über die                                Inkrafttreten\nErstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung\nder Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglie-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1988\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}