{"id":"bgbl1-1988-47-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":47,"date":"1988-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_47.pdf#page=2","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88","law_date":"1988-09-22T00:00:00Z","page":1758,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1758                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide\nam Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88\nVom 22. September 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungs-\nabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 vom 26. Mai\n1988 (BGBI. 1 S. 651 ), geändert durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1\nS. 1190), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:\n,,§ 3a\nErstattung der Abgabe\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit§ 3 die\nAbgabe für einen Bestand von anerkanntem Getreidesaatgut angemeldet und\nabgeführt worden ist, wird die Abgabe auf Antrag erstattet, soweit die Voraus-\nsetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für eine Freistellung\nanerkannten Getreidesaatgutes von dieser Abgabe nachweislich erfüllt sind.\nDer Antrag ist bis zum 31. Dezember 1988 schriftlich bei dem Hauptzollamt\neinzureichen, bei dem die Abgabeanmeldung nach § 3 abzugeben war.\n(2) Der Antrag muß enthalten\n1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antragstellers,\n2. Art und Menge des anerkannten Getreidesaatgutes, für das der Antrag\ngestellt wird,\n3. Datum gemäß Eingangsstempel des Hauptzollamtes und Kennummer der\nAbgabeanmeldung nach § 3,\n4. folgende Erklärung\n,,Hiermit erkläre ich, daß die oben genannte Menge anerkannten Getreide-\nsaatgutes ausschließlich für die Aussaat verwandt werden kann und daß\ndie Erzeuger (Saatgutvermehrer) des anerkannten Getreidesaatgutes bei\ndem Verkauf und der Lieferung der Getreidemengen, entweder in Form\nbereits anerkannten Getreidesaatgutes oder in Form von Saatgut-Roh-\nware, nicht mit der in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 gelten-\nden Mitverantwortungsabgabe belastet worden sind. Weiterhin erkläre ich,\ndaß die Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1432/88 (ABI. EG Nr. L 131 S. 37) von mir am ... abgeführt\nworden ist.\"\n(3) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch Bescheid fest. Der\nErstattungsbetrag wird auf das vom Antragsteller angegebene Konto über-\nwiesen.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe:· Bonn, --den 29. September 1988                1759\n2. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Im Falle eines Antrages nach§ 3a Abs. 1 ist der Antragsteller verpflich-\ntet, die ihm nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986\n(BGBI. 1 S. 214) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zum Zwecke der Über-\nwachung der Abgabenerhebung nach dieser Verordnung entsprechend\nAbsatz 2 aufzubewahren.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norgan_isationen auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. September 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1760                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Neunten Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 23. September 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1\nS. 413) geändert worden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n22. März 1988 (BGBI. 1 S. 405) wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b wird in§ 12 Abs. 3b folgender Satz angefügt:\n,,Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.\"\n2. In Artikel 1 Nr. 31 Buchstaben erhält Doppelbuchstabe bb folgende Fassung:\n,,bb) In Satz 3 wird das Wort „Nägel\" durch das Wort „Markierungsknöpfe\"\nersetzt.\"\n3. In Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe b wird in§ 47 Abs. 2 die Nummer 7 gestrichen;\ndie Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.\n4. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 1 erhält die Nummer 12 folgende Fassung:\n„ 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3 a Satz 1, Abs. 3 b\nSatz 1 , Abs. 4 Satz 1 , 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder Abs. 4 a bis 6,\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090)\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1988                  1761\nVierte Verordnung\nüber die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten\nnach dem Personenbeförderungsgesetz\nVom 26. September 1988\nAuf Grund des§ 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2439) eingefügt worden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDie durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer\nbetragen bei den in § 45 a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungs-\ngesetzes genannten Unternehmen 0, 167 DM je Personen-Kilometer.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Mit dem\nInkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dritte Verordnung über die durchschnitt-\nlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom\n20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 383) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","1762                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                    1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 34, ausgegeben am 28. September 1988\nTag                                                                 1n halt                                                             Seite\n26. 9. 88   Gesetz zu dem Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht ............ .                                          901\n8. 9. 88   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Vertrags über den Verlauf der\ngemeinsamen Staatsgrenze ......................................................... .                                             923\n8. 9. 88   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls vom 12. Mai 1987 zur Änderung des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Groß-\nherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel ................................ .                                       923\n8. 9. 88   Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................................... .                                        924\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                       Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               Seite       (Nr.              vom)         lnkrafttretens\n7. 9. 88   Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nÄnderung der Einhundertundersten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Verkehrslandeplatz Dortmund)                                                   4241        (177         21. 9. 88)        20. 10. 88\n96-1-2-101\n8. 9. 88   Einhundertdritte Durchführungsverordnung der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Verkehrslandeplatz Kassel)                                                 4305        (181         27. 9. 88)        20. 10. 88\nneu: 96-1-2-103"]}