{"id":"bgbl1-1988-47-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":47,"date":"1988-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Anordnung über Ort und Zeit der 9. Bundesversammlung","law_date":"1988-09-14T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1757\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                   Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1988                                                                                             Nr. 47\nTag                                                              In halt                                                                                 Seite\n14. 9. 88 Anordnung über Ort und Zeit der 9. Bundesversammlung ................................... .                                                        1757\nneu: 1100-1-3\n22. 9. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mitverant-\nwortungsabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1758\n7847-11-5-8\n23. 9. 88 Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . .                                                 1760\n9233-1\n26. 9. 88 Vierte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personen-\nbeförderungsgesetz .................................................. _. . . . . . . . . . . . . .                                                1761\nneu: 9240-1-9; 9240-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1762\nVerkündungenimBundesanz~ger.....................................................                                                                  1762\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1763\nAnordnung\nüber Ort und Zeit der 9. Bundesversammlung\nVom 14. September 1988\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wahl des\nBundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom\n25. April 1959 (BGBI. 1 S. 230), geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593),\nbestimme ich:\nDie 9. Bundesversammlung\nfindet am 23. Mai 1989 in Bonn statt.\nBonn, den 14. Se~ember 1988\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nDr. Jen n i n g e r","1758                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide\nam Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88\nVom 22. September 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungs-\nabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 vom 26. Mai\n1988 (BGBI. 1 S. 651 ), geändert durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1\nS. 1190), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:\n,,§ 3a\nErstattung der Abgabe\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit§ 3 die\nAbgabe für einen Bestand von anerkanntem Getreidesaatgut angemeldet und\nabgeführt worden ist, wird die Abgabe auf Antrag erstattet, soweit die Voraus-\nsetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für eine Freistellung\nanerkannten Getreidesaatgutes von dieser Abgabe nachweislich erfüllt sind.\nDer Antrag ist bis zum 31. Dezember 1988 schriftlich bei dem Hauptzollamt\neinzureichen, bei dem die Abgabeanmeldung nach § 3 abzugeben war.\n(2) Der Antrag muß enthalten\n1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antragstellers,\n2. Art und Menge des anerkannten Getreidesaatgutes, für das der Antrag\ngestellt wird,\n3. Datum gemäß Eingangsstempel des Hauptzollamtes und Kennummer der\nAbgabeanmeldung nach § 3,\n4. folgende Erklärung\n,,Hiermit erkläre ich, daß die oben genannte Menge anerkannten Getreide-\nsaatgutes ausschließlich für die Aussaat verwandt werden kann und daß\ndie Erzeuger (Saatgutvermehrer) des anerkannten Getreidesaatgutes bei\ndem Verkauf und der Lieferung der Getreidemengen, entweder in Form\nbereits anerkannten Getreidesaatgutes oder in Form von Saatgut-Roh-\nware, nicht mit der in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 gelten-\nden Mitverantwortungsabgabe belastet worden sind. Weiterhin erkläre ich,\ndaß die Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1432/88 (ABI. EG Nr. L 131 S. 37) von mir am ... abgeführt\nworden ist.\"\n(3) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch Bescheid fest. Der\nErstattungsbetrag wird auf das vom Antragsteller angegebene Konto über-\nwiesen.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe:· Bonn, --den 29. September 1988                1759\n2. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Im Falle eines Antrages nach§ 3a Abs. 1 ist der Antragsteller verpflich-\ntet, die ihm nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986\n(BGBI. 1 S. 214) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zum Zwecke der Über-\nwachung der Abgabenerhebung nach dieser Verordnung entsprechend\nAbsatz 2 aufzubewahren.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norgan_isationen auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. September 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}