{"id":"bgbl1-1988-46-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":46,"date":"1988-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_46.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften","law_date":"1988-09-13T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988                              1745\nVerordnung\nzur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften\nVom 13. September 1988\nAuf Grund des                                                 ren- oder Getriebeöle(§ Sb Satz 2 des Abfallgesetzes\nvom 27. August 1986 - BGBI. 1 S. 1410) auch die\n-   § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7, Abs. 4 und 7 des Binnenschiff-    Einrichtungen der Bilgenentölung\" ersetzt.\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird\n4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4 a eingefügt:\nvom Bundesminister für Verkehr,\n„Artikel 4a\n-   § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6\nmit Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes wird vom Bundes-\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-           Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-          schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nheit,                                                        oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer\nmit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\n-   § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 in Verbindung\nnicht nachkommt.\"\nmit Abs. 5 Satz 3 dieses Gesetzes wird vom Bundesmi-\nnister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnister für Arbeit- und Sozialordnung,                     5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\n-   § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 dieses      a) In der Überschrift werden die Worte „gegen Arti-\nGesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein-             kel 1 a, 2 Abs. 7 sowie\" gestrichen.\nvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFernmeldewesen\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\nverordnet:                                                               „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch das\nArtikel 1                                      Wort       „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nVerordnung                                      ersetzt.\nzur Einführung                                bb) Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen Num-\nder Rheinschiffahrtspolizeiverordnung                          mern 2 bis 12 werden Nummern 1 bis 11.\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspoli-       c) In dem einleitenden Satzteil des Absatzes 2 werden\nzeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. 1 S. 1145),                 die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\ngeändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März                 des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch das\n1984 (BGBI. 1 S. 473), wird wie folgt geändert:                      Wort „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\" ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 a wird gestrichen.                                      aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                                    dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 bis 6\" durch                Wort       „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\ndie Angabe „3 bis 5\" ersetzt.                                    ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Gesetzes über die               bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                   eingefügt:\nschiffahrt\" durch das Wort „Binnenschiffahrtsauf-                ,,2 a. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichts-\ngabengesetzes\" ersetzt.                                                 maßregeln nicht trifft und dadurch das\nc) Absatz 5 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 6                       Leben eines anderen gefährdet oder ein\nund 7 werden Absätze 5 und 6.                                           Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das\nUfer, ein Regelungsbauwerk oder eine\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „24. März 1983                               sonstige dort genannte Anlage beschä-\n(BGBI. 1 S. 359)\" durch die Angabe „ 17. März 1988                      digt oder die Schiffahrt behindert,\".\n(BGBI. 1 S. 306)\" ersetzt.\ncc) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-\n3. In Artikel 3 werden die Worte „abnahmepflichtigen                    sung:\nUnternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3                  „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10\ndes Altölgesetzes) auch die von den für das Wasser                         Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis i oder I eine\nzuständigen Behörden zugelassenen Sammelstellen                            der dort bezeichneten Urkunden oder ent-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)\" durch die Worte                     gegen Buchstabe k das dort bezeichnete\n,,Annahmestellen für gebrauchte Verbrennungsmoto-                         Merkblatt nicht befindet,\".","1746                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 1.10 Nr. 1              d) In Absatz 5 werden\nBuchstabe a bis h, k oder I\" durch die Angabe             aa) die Worte „Binnenschiffs-Untersuchungsord-\n,,§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis i oder I\"              nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)\"\nersetzt.                                                       durch die Worte „Binnenschiffs-Untersu-\nee) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                          chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1\nmern 8 a und 8 b eingefügt:                                     S. 238)\" und\n„8 a. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 Rückstände             bb) die Worte „Verordnung vom 24. März 1983\nvon Öl oder von flüssigen Brennstoffen                  (BGBI. 1 S. 359)\" durch die Worte „Verordnung\noder von ölhaltigen Abwässern nicht oder                vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 306)\" ersetzt.\nnicht rechtzeitig abgibt,\n8 b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür     3. In Artikel 4 werden die Worte „abnahmepflichtigen\nsorgt, daß der Abgabevermerk in das             Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3\nÖlkontrollbuch eingetragen wird,\".              des Altölgesetzes) auch die von den für die Wasserwirt-\nschaft zuständigen Behörden zugelassenen Sammel-\nff)   In Nummer 19 wird die Angabe „4.06\" durch die          stellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)\" durch die\nAngabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c\"              Worte „Annahmestellen für gebrauchte Verbrennungs-\nersetzt.                                               motoren- oder Getriebeöle (§ 5 b Satz 2 des Abfall-\ngesetzes vom 27. August 1986 - BGBI. 1S. 1410) auch\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             die Einrichtungen der Bilgenentölung\" ersetzt.\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf          4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch das\n„Artikel 6\nWort        „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 3 Abs. 6\nersetzt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nbb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-                schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsung:                                                  oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 6 Satz 2 einer\n„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1          mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nBuchstabe a bis e, g bis i oder I eine der       nicht nachkommt.\"\ndort bezeichneten Urkunden, entgegen _\nBuchstabe k das dort bezeichnete Merk- 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nblatt oder entgegen § 8.15 Buchstabe a           a) In den einleitenden Satzteilen der Absätze 1 und 2\neines der dort genannten Schriftstücke               werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des\nnicht befindet,\".                                    Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\"\njeweils durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-\ncc) In Nummer 7 wird die Angabe „4.06\" durch die_\ngesetzes\" ersetzt.\nAngabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c\"\nersetzt.                                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\n6. Artikel 6 wird gestrichen.                                                 „Gesetzes über ·die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch\ndas Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nersetzt.\nArtikel 2\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nVerordnung\nzur Einführung                                     eingefügt:\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung                              ,,2 a. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichts-\nmaßregeln nicht trifft und dadurch das\nDie Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspoli-                           Leben eines anderen gefährdet oder ein\nzeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBI. 1 S. 473) wird                                Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das\nwie folgt geändert:                                                                  Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine\nsonstige dort genannte Anlage beschä-\n1. Artikel 2 wird gestrichen.                                                        digt oder die Schiffahrt behindert,\".\ncc) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                                         sung:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 bis 6\" durch                     „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10\ndie Angabe „3 bis 5\" ersetzt.                                               Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e oder g bis k\neine der dort bezeichneten Urkunden oder\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Gesetzes über die                              entgegen Satz 2 das dort bezeichnete\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                               Merkblatt nicht befindet,\".\nschiffahrt\" durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufga-\nbengesetzes\" ersetzt.                                             dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 1.10 Nr. 1\nSatz 1 Buchstabe a bis h, j oder k\" durch die\nc) Absatz 5 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 6                      Angabe ,,§ 1.1 O Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e\nund 7 werden Absätze 5 und 6.                                          oder g bis k\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988                              1747\nee) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmern 8 a und 8 b eingefügt:\n,, (4) Auf den in den Kapiteln 1O bis 20 bezeichne-\n„8 a. entgegen § 1.1 5 Nr. 4 Satz 1 Rückstände          ten Wasserstraßen ist das jeweilige Kapitel zusätz-\nvon Öl oder von flüssigen Brennstoffen            lich anzuwenden.\"\noder von ölhaltigen Abwässern nicht oder\nnicht rechtzeitig abgibt,                 2. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Worte „Gesetzes über\n8 b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür     die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nsorgt, daß der Abgabevermerk in das           schiffahrt\" durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-\nÖlkontrollbuch eingetragen wird,\".            gesetzes\" ersetzt.\nff)    In Nummer 20 wird die Angabe „4.06 Nr. 1\"\ndurch die Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b      3. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte „abnahmepflichti-\noder c\" ersetzt.                                    gen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den für die Was-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         serwirtschaft zuständigen Behörden zugelassenen\nSammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)\"\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte         durch die Worte „Annahmestellen für gebrauchte Ver-\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes              brennungsmotoren- oder Getriebeöle (§ 5 b Satz 2\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch          des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - BGB!. 1\ndas Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"        S. 1410) auch die Einrichtungen der Bilgenentölung\"\nersetzt.\nersetzt.\nbb) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:                                            4. In Artikel     5 werden die Worte „Gesetzes über die\n„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1       Aufgaben       des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- _\nSatz 1 Buchstabe a bis e oder g bis k eine    schiffahrt\"    durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-\nder dort bezeichneten Urkunden, entgegen      gesetzes\"      ersetzt.\nSatz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder\nentgegen § 8.15 Buchstabe a eines der      5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\ndort genannten Schriftstücke nicht befin-\na) In den einleitenden Satzteilen der Absätze 1 und 2\ndet,\".\nwerden die Worte „ Gesetzes über die Aufgaben des\ncc) In Nummer 7 wird die Angabe „4.06 Nr. 1\"                  Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\"\ndurch die Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b             jeweils durch das Wort „Binnenschiffahrtsauf-\noder c\" ersetzt.                                        gabengesetzes\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n6. Artikel 8 wird gestrichen.\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch\nArtikel 3                                       das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nersetzt.\nVerordnung\nzur Einführung                              bb) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-\nder Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung                                sung:\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts-                      „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1\nstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734), geän-                          Satz 1 Buchstabe a, d, e oder g bis meine\ndert durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1987                          der dort bezeichneten Urkunden oder\n(BGBI. 1 S. 2081 ), wird wie folgt geändert:                                     entgegen Satz 2 das dort bezeichnete\nMerkblatt nicht befindet,\".\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                cc) Nummer 5 wird gestrichen.\ndd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nmern 8 a und 8 b eingefügt:\n,,(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in der\n„Sa. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 Rückstände\nFassung, die sich aus dem Anhang zu dieser Ver-\nvon Öl oder von flüssigen Brennstoffen\nordnung ergibt, regelt den Verkehr auf den in § 1\noder von ölhaltigen Abwässern nicht oder\nAbs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-\nnicht rechtzeitig abgibt,\nzes bezeichneten Wasserstraßen, jedoch nicht auf\ndem Rhein, der Mosel, der Donau, der Eder- und                         8b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür\nder Diemel-Talsperre, der Elbe im Hamburger                                 sorgt, daß der Abgabevermerk in das\nHafen sowie auf den Seeschiffahrtsstraßen.                                  Ölkontrollbuch eingetragen wird,\".\n(2) Die §§ 1.07, 1.15 Nr. 3 bis 6, §§ 2.03, 4.06          ee) Nummer 12 wird gestrichen.\nNr. 1 Buchstabe a und § 6.32 Nr. 1 und 2 gelten\nauch für die Fahrt eines Binnenschiffs auf Seeschiff-     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfahrtsstraßen, im Falle des§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a           aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\nund des§ 6.32 Nr. 1 und 2 jedoch nur, wenn es sich                    „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\num zulassungspflichtige Fahrzeuge handelt.\"                           auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch","1748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndas Wort „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"           cc) In der Nummer 3 wird das Wort „oder\" durch\nersetzt.                                                      einen Punkt ersetzt.\nbb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-                 dd) Nummer 4 wird gestrichen.\nsung:\nArtikel 5\n„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1\nBinnenschifferpatentverordnung\nSatz 1 Buchstabe a, d, e oder g bis meine\nder dort bezeichneten Urkunden, entgegen        Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember\nSatz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder   1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nentgegen § 9.07 Buchstabe a eines der        Verordnung vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 933), wird wie\ndort genannten Schriftstücke nicht befin-    folgt geändert:\ndet,\".\n1. In § 1 werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben\n6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                             des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\"\na) In der Überschrift werden die Worte „und das                durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nAltölgesetz\" gestrichen.                                   ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherige Absatz-         2. § 23 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.\nbezeichnung in Absatz 1 entfällt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte\nArtikel 4\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nBinnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung                        Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch das Wort\n,,Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\" ersetzt.\nDie      Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung       vom\n22. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert:        b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte „oder\nzur Prüfung nicht aushändigt\" gestrichen.\n1. § 5 wird gestrichen.                                           c) In Nummer 3 wird der Beistrich nach dem Wort\n,,hat\" durch das Wort „oder\" ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 4 oder 5\" durch die\nAngabe ,,§§ 3 oder 4\" ersetzt.                                                      Artikel 6\nVerordnung\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                         über die Eichung von Binnenschiffen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung über die\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des      Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer         S. 1785), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nentgegen § 3, auch in Verbindung mit § 4, eine         22. März 1983 (BGBI. 1 S. 316) geändert worden ist, wird\nSchiffs- oder Seefunkstelle bedient oder beaufsich-    gestrichen.\ntigt.\"                                                                            Artikel 7\nBerlin-Klausel\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch       schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\ndas Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\"\nersetzt.                                                                   Artikel 8\nInkrafttreten\nbb) In der Nummer 2 wird der Beistrich durch das\nWort „oder\" ersetzt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.\nBonn, den 13. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988               1749\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 12. August 1988\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) ordne ich zugleich im\nNamen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgen-\ndes an:\n1.\nFür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten sind die Oberfinanzdirektionen zuständig, soweit sie den\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß\neines Verwaltungsakts abgelehnt haben.\nII.\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem\nInkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 12. August 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","1750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 13. September 1988\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            7. IMA - 10. Internationale Fachmesse Unterhaltungs-\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              und Warenautomaten\"\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,            vom 25. bis 28. Januar 1989 in Frankfurt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II          8. ,,Hannover Messe CeBIT '89 - Welt-Centrum der\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                      Büro-, Informations- und Telekommunikationstechnik\"\nvom 8. bis 15. März 1989 in Hannover\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                 9. ,,HANNOVER MESSE Industrie '89\"\nvom 5. bis 12. April 1989 in Hannover\n1. ,,Innovation & Qualifikation - Kongreß mit Fachaus-\nstellung für Beruf und Weiterbildung\"                    10. ,,LIGNA HANNOVER '89 - Internationale F:achmesse\nvom 28. bis 30. September 1988 in Frankfurt                   für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-\n2. ,,Holzverarbeitung '88 - 39. Fachmesse für die                wirtschaft\"\nholz + kunststoffverarbeitende Wirtschaft                     vom 3. bis 9. Mai 1989 in Hannover\nmit Schreinertag Baden-Württemberg\"\nvom 7. bis 9. Oktober 1988 in Ulm                        11 . ,, 15. Deutscher Krankenhaustag lnterhospital '89\nInternationale Krankenhausausstellung lnterhospital '89\"\n3. ,,IKAHOGA- Internationale Fachmesse Hotellerie und\nvom 6. bis 9. Juni 1989 in Hannover ·\nGastronomie - Internationale Kochkunstausstellung -\nOlympiade der Köche\"                                     12. ,,Huhn & Schwein '89 - Internationale Fachausstellung\nvom 16. bis 20. Oktober 1988 in Frankfurt                     für Geflügel- und Schweineproduktion\"\n4. ,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik\"                     vom 21. bis 24. Juni 1989 in Hannover\nvom 2. bis 4. November 1988 in Frankfurt\n13. ,,EMO '89 - Europäische Werkzeugmaschinenaus-\n5. ,,IENA 88 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-\nstellung mit weltweiter Beteiligung\"\ndungen-Neuheiten '\"\nvom 12. bis 20. September 1989 in Hannover\nvom 2. bis 6. November 1988 in Nürnberg\n9. ,,MANAGEMENT + TRAVEL - Kongreß und Fach-                14. ,,BIOTECHNICA '89 - Internationale Messe + Kongreß\nausstellung für Geschäftsreisen\"                              für Biotechnologie\"\nvom 24. bis 26. November 1988 in Frankfurt                    vom 17. bis 19. Oktober 1989 in Hannover\nBonn, den 13. September 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988        1751\nBerichtigung\nder Neufassung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nVom 8. September 1988\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1709) muß es in der 5. Zeile\nrichtig heißen:\n,, ... an einer in die Augen fallenden Stelle ... \".\nBonn, den 8. September 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nDr. Noble\nBerichtigung\nder Auslandspostgebührenordnung\nVom 15. September 1988\nDie Auslandspostgebührenordnung vom 15. August\n1988 (BGBI. 1 S. 1593) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In der Anlage 1 lfd. Nr. 26 muß es in der Spalte\n,,Gegenstand\" richtig heißen „Internationaler Antwort-\nschein\".\n2. In der Anlage 6\na) lfd. Nr. 1 Buchstabe a lautet die Gebühr bei beleg-\ngebundenen Aufträgen „über 6 000 DM\" richtig\n,,0,5 %0 der Auftragssumme\";\nb) lfd. Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lautet\ndie Gebühr richtig „ 1,5 %0 der Auftragssumme\".\nBonn, den 15. September 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nLeinung"]}