{"id":"bgbl1-1988-46-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":46,"date":"1988-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_46.pdf#page=2","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1988-09-09T00:00:00Z","page":1742,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1742                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 9. September 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 773), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert:\n1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Das Seezeichenversuchsfeld bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest führt die Typprüfung von\nFahrtenschreibern durch und erteilt die Zulassung. Die typgeprüften Fahrtenschreiber müssen die Anforderungen\nnach Anlage I der Anlage zu Artikel 1 erfüllen. Die so zugelassenen Fahrtenschreibertypen gelten als von der\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfte Fahrtenschreiber nach § 14.05 Satz 2 der Anlage zu Artikel 1.\"\n2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:\n„i)   ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, an Bord dessen sich entgegen § 6.01 Nr. 2 eine der dort\nvorgeschriebenen Unterlagen oder entgegen § 7.03 Nr. 3 Satz 2 die dort genannte Prüfbescheinigung für\nFeuerlöschgeräte nicht befindet,\".\nb) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\n,,g) nicht dafür sorgt, daß sich eine der in Nummer 1 Buchstabe i bezeichneten Unterlagen oder die Prüfbescheini-\ngung für Feuerlöschgeräte an Bord befindet oder\".\nArtikel 2\nDie Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung wird wie folgt geändert:\n1. § 11 .10 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben. Auf Kabinenschiffen müssen sie innerhalb eines durch\nfeuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen versehenen Schachtes liegen.\"\n2. § 15.02 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\n„aa) § 11.08 Nr. 2 Buchstabe b und hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge § 11.10 Nr. 8 Satz 2\nsind nur bei Neubauten anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei\nUmbauten der betroffenen Bereiche;\nbb' - Bis spätestens 1. Oktober 1989 müssen die Anforderungen nach den Vorschriften der folgenden Paragraphen\nerfüllt sein:\n11.08 Nr. 2 Buchstabe a\n11.08 Nr. 3\n11.09\n11.10 Nr. 2 Satz 1 und 4 bis 7\n11.1 O Nr. 2 Satz 2 bezüglich der Fahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind und deren Kiel bis zum 1. April\n1976 gelegt war, mit der Maßgabe, daß es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruk-\ntion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, daß sie im Brandfall etwa\nebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion;\n11.10 Nr. 3","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988                              1743\n11.10 Nr. 4 Satz 1 und 2 bezüglich der Fahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind und deren Kiel bis zum\n1. April 1976 gelegt war, mit der Maßgabe, daß nur die bei den den Fluchtwegen zugewandten\nOberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Oberflächen-\nbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in\ngefährlichem Maße entwickeln dürfen;\n11.1 0 Nr. 4 Satz 3\n11.10 Nr. 5 und 6\n11.10 Nr. 7 Satz 1\n11.10 Nr. 8, ausgenommen die Regelung über die einzige Schlauchlänge;\n11.11 Nr. 6\n- Auf Kabinenschiffen, die vor dem 1. Oktober 1989 die Vorschriften des § 11.10 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 und 4\nSatz 3, Nr. 5, 6 und 7 Satz 1 und Nr. 8 nicht erfüllen, müssen als Ersatz zusätzliche Handfeuerlöscher nach\nAnweisung der Schiffsuntersuchungskommission an geeigneten Stellen vorhanden sein. Das gleiche gilt für\nFahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind, deren Kiel bis zum 1. April 1976 gelegt war, bezüglich der\nVorschriften des§ 11.10 Nr. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7, Nr. 3 und 4 Satz 3, Nr. 5, 6 und 8 sowie des§ 11.1 O\nNr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 1 und 2 unter Berücksichtigung der darin vorgesehenen Erleichterungen bezüglich\nTreppenkonstruktion und Oberflächenbeschaffenheit.\n- Auf Kabinenschiffen, die vor dem 1. Mai 1991 die Vorschriften des § 11.1 O Nr. 1 und 2 Satz 2 und 3, Nr. 4\nSatz 1 und 2 und Nr. 7 Satz 2 nicht erfüllen, müssen als Ersatz zusätzliche Handfeuerlöscher nach\nAnweisung der Untersuchungskommission an geeigneten Stellen vorhanden sein.\ncc) Bis spätestens 1. Mai 1991 müssen die Anforderungen nach den Vorschriften der folgenden Paragraphen erfüllt\nsein:\n11.1 O Nr. 1 und 2 Satz 2 und 3 bezüglich der Kabinenschiffe\n11.10 Nr. 7 Satz 2\n11.1 O Nr. 4 Satz 1 und 2 bezüglich der Kabinenschiffe.\"\n3. In § 14.05 Satz 2 werden nach den Worten „Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\" die Worte „den Anforde-\nrungen der Anlage I entsprechender\" eingefügt.\n4. Dem§ 15.02 Nr. 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.\"\n5. Nach Anlage H wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage I angefügt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrts-\naufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 3 und 5, der erst am 1. Januar\n1989 in Kraft tritt.\nBonn, den 9. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","1744                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang\n„Anlage 1\n(zu § 14.05 Satz 2) ·\nAnforderungen an den Fahrtenschreiber\n1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes\nZur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle\nabzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle\nabzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muß sichergestellt sein, daß auch bei Drehung nur einer Welle\nregistriert wird.\n2. Identifizierung des Schiffes\nDie amtliche Schiffsnummer muß unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich\nsein.\n3. R e g i s t r i e r u n g a u f d e m D a t e n t r ä g e r\nDie jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des\nFahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen\nfälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme\ndes Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung\nmüssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.\n4. Dauer der Registrierung pro Tag\nDie Schraubendrehung zwischen 0.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und\ndas jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.                                        ·\n5. Ablesung der Registrierung\nDie Registrierung muß eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein.\nDie Ablesung der Registrierung muß jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.\n6. Auf z eich nun g der Reg ist r i er u n g\nDie Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden\nkönnen.\n7. Sicherheit der Registrierung\nDie Schraubendrehung muß fälschungssicher registriert werden.\n8. Ge n au i g k e i t d e r R e g i s tri e r u n g\nDie Schraubendrehung muß zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muß mit einer\nGenauigkeit von 5 Minuten möglich sein.\n9. Betriebsspannungen\nSchwankungen der Betriebsspannung bis ± 1O % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des\nGerätes nicht auswirken. Die Anlage muß außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem\nNennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.\n10. Betriebs bed ing u ngen\nDie Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:\n- Umgebungstemperatur:                                      0 °C bis  + 40 °C\n- Feuchtigkeit:                                             bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit\n- Elektrische Schutzart:                                    IP 54 nach IEC-Empfehlung 529\n- Ölbeständigkeit:                                          soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind,\nmüssen sie ölbeständig sein\n- Zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung:                ± 2 Minuten pro 24 Stunden.\""]}