{"id":"bgbl1-1988-46-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":46,"date":"1988-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/46#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_46.pdf#page=9","order":1,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten","law_date":"1988-08-12T00:00:00Z","page":1749,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988               1749\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 12. August 1988\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) ordne ich zugleich im\nNamen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgen-\ndes an:\n1.\nFür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten sind die Oberfinanzdirektionen zuständig, soweit sie den\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß\neines Verwaltungsakts abgelehnt haben.\nII.\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem\nInkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 12. August 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}